Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
353 kB
Datum
25.01.2017
Erstellt
18.01.17, 13:05
Aktualisiert
18.01.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Atikye
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1
Rechtsanwalt
Fachanwait für Verwaitungsrecht
Per E-Mail:
i.essertkreuzau.Ue
d. gottsteinkreuzau.de
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Abt. 2.1 Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Postfach 1128
52368 Kreuzau
—
Unser Az:
Bitte bei allen Schreiben angeben
Köln, 17, Januar2017
Antrag der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH
zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung
Beratungen zum Antrag in den politischen Gremien der Gemeinde Kreuzau
Seht geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Esser,
sehr geehrter Herr Gottstein,
bekanntlich vertreten wir die Interessen der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH in dem
laufenden immissionsschutzrechtlichen Anderungsgenehmigungsverfahren. Unsere Man
dantin hat uns die Sitzungen der politischen Gremien der Gemeinde Kreuzau am 24. und
25. Januar 2017 vorgelegt, in denen eine Beschlussfassung über die Frage der Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens zu der beabsichtigten Verlegung der Klärgasreaktoren
herbeigeführt werden soll.
1.
Planungsrechtliche Beurteilung, insbesondere städtebauliche Verträglichkeit
Unsere Mandantin hatte Ihnen und den Fraktionsvorsftzenden der im Rat der Gemein
de Kreuzau vertretenen politischen Parteien bereits am 11. Januar 2017 eine Fotodo
kumentation zukommen lassen. Ich möchte nachfolgend ergänzend zu dieser Fotodo
kumentation und zu den in der Sitzungsvorlage aufgestellten Behauptungen der städ
BERLIN
ESSEN
KÖLN
HAMBURG
FRANKFURTAM MAIN
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
AG Essen PR 1281
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MÜNCHEN
tebaulichen Verträglichkeit/Unverträglichkeit des gewählten Anlagenstandortes Stel
lung nehmen:
Die von der Verwaltung in der Sitzungsvorlage monierten formellen Unzulänglichkeiten
der Antragsunterlagen sind zwischenzeitlich behoben. Wir sind dahingehend infor
miert, dass die Bezirksregierung Köln Ihnen einen ergänzten Satz Antragsunterlagen
zugeleitet hat. Insoweit lässt sich die Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten, dass
keine sachgerechte Bewertung des Vorhabens aus planungsrechtlicher Sicht möglich
ist. Die Ihnen vorgelegte Fotodokumentation vermittelt der Verwaltung zudem einen
klaren optischen Eindruck, wie sich die beiden
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ja bereits errichteten
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Reaktoten auf
das städtebauliche Gesamtbild auswirken.
Es trifft zu, dass die beiden Reaktoren von dem ursprünglich beantragten Standort, zu
dem die Gemeinde Kreuzau ihr Einvernehmen erteilt hat, um ca. 20 Meter nordöstlich
verschoben worden sind. Diese Verschiebung hat technische Gründe, weil nur so eine
vernünftige Leitungsführung der Rohrleitungen erfolgen kann, mit deren Hilfe die Klär
gasreaktoren beschickt werden. In der planungsrechtlichen Beurteilung in der Sit
zungsvorlage weist die Verwaltung darauf hin, dass der Standort des ersten Antrages
als städtebaulich verträglich zu bewerten gewesen sei, da sich die Reaktoren in unmit
telbarer Nähe zu weiteren seht hohen baulichen Anlagen (Kesselhaus, Kamin) befun
den hätten und somit weniger auffällig erschienen wären. Es wird behauptet, dass die
Reaktoren vom Üdinger Weg aus kaum sichtbar gewesen wären.
Aus der Ihnen vorliegenden Fotodokumentation ist auf den von Osten vom Parkplatz
der Freiwilligen Feuerwehr und aus der Straße ‚Am Hanfgarten“ heraus fotografierten
Ansicht des Fabrikgeländes der aktuelle Standort mit den bereits errichteten Klärgas
reaktoren, der für den Fall der Umsetzung auf den ursprünglich genehmigten Standort
als „verändert“ bezeichnete Standort und seine optische Auswirkung und schließlich
das Nebeneinander beider Varianten in ihrer optischen Auswirkung dokumentiert. Das
Foto des aktuellen Bestandes ist aus einer Entfernung von ca. 100 Metern vom Stand
ort der Reaktoren aus aufgenommen. Vom Bürgersteig des Üdinger Weges aus gese
hen fallen die Reaktoren überhaupt nicht ins Auge, weil die Gebäude und die vorhan
dene Wand den Blick auf die Reaktoren verstellen. Insoweit wirken sich die Reaktoren
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an ihrem derzeitigen Standort lediglich für die Anwohner der Straße Am Hanfgarten
aus. Die in der Begründung in der Ratsvorlage aufgestellte Behauptung, dass die Re
aktoren an ihrem ursprünglichen Standort vom Üdinger Weg aus gesehen kaum sicht
bar gewesen wären trifft zu, gilt aber in gleicher Weise auch für die Reaktoren an ih
rem jetzigen Standort.
Das Ortsbild ist in dem Bereich zwischen Üdinger Weg und Windener Weg und auch
bis hin in die Straße Am Hanfgarten deutlich durch gewerblich-industrielle Gebäude
(Kamine, Kesselhaus, Nebengebäude und Ausfahrt der Papierfabrik) überprägt. Inso
weit ist der Vorwurf, dass der neue Standort der Reaktoren das städtebauliche Bild
‚deutlich stärker beeinträchtigt nicht haltbar. Sowohl aus den von der Straße Am
Hanfgarten aus aufgenommenen Fotografien als auch aus den weiteren Fotos, die
vom Zentrum aus (Standort: vor der Sparkasse mit Blick über den Parkplatz Richtung
Windener Weg), von der Kreuzung Üdinger Weg/Windener Weg und vom Standort vor
der Schule in Richtung Windener Weg aufgenommen worden sind, ist klar erkennbar,
dass keine stärkere Beeinträchtigung durch den neuen Standort der Reaktoren ent
steht als dies bei dem alten Standort der Fall war. Vom Ortszentrum Kreuzau aus ge
sehen sind die Reaktoren, gleichgültig, ob sie auf dem bisher genehmigten oder auf
dem aktuell zur Genehmigung anstehenden Standort errichtet werden, gut sichtbar.
Von der Ecke Üdinger Weg/Windener Weg werden die Reaktoren gänzlich durch das
Eckgebäude der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH verdeckt. Bei einem Blick aus
westlicher Richtung auf das Betriebsgelände sind nur die Spitzen der Reaktoren zu
sehen, diese werden überwiegend durch die Fabrikgebäude verdeckt. Insoweit ist es
egal, ob diese etwas weiter nordöstlich platziert werden.
Wir sind mit unserer Mandantin gemeinsam der Meinung, dass nicht die Rede davon
sein kann, dass das städtebauliche Bild durch den neuen Standort der Klärgasreakto
ren deutlich stärker beeinträchtigt wird als dies bislang der Fall war. Die Gemeinde
Kreuzau darf sich daran erinnern lassen, dass sie ihr gemeindliches Einvernehmen un
ter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. El 9 für zwei Klärgasre
aktoren mit einer Höhe von 20 Meter erteilt hat. Mit der bereits genehmigten Höhe ord
nen sich die Reaktoren dem im Umfeld vorhandenen Kesselhaus der Höhe nach unter.
Dies gilt sowohl für den alten als auch für den neuen Standort.
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Die Fotodokumentation lässt, wie bereits ausgeführt, erkennen, dass mit der Verschie
bung der Reaktoren auf den ursprünglich vorgesehenen, weiter südwestlich gelegenen
Standort nur eine maginale optische Verbesserung verbunden ist. Ein Reaktor wäre
auch bei dem ursprünglich genehmigten Standort in jedem Fall sichtbar geblieben. Für
die übrigen Sichtbeziehungen ist der Wechsel des Standortes ohne Belang im Sinne
eines eindeutig negativen Einflusses auf das Ortsbild.
Auch der aus der Sitzungsvorlage zu entnehmende Begründungsansatz, dass der
neue Standort mit Blick auf die in dem Bebauungsplan angelegte Höhenentwicklung
der Gebäude eine andersartige Entscheidung rechtfertigt, trägt nicht, Sowohl der ur
sprünglich genehmigte als auch der neu zur Genehmigung gestellte Standort der Klär
gasreaktoren liegt in dem Industriegebiet, das eine maximale Firsthöhe von 15,0 Me
tern festsetzt. Die Verschiebung des Standortes der Reaktoren um ca. 20 Meter in
Richtung Üdinger Weg ändert nichts daran, dass sich die Reaktoren immer noch im
Geltungsbereich dieses Industriegebietes mit eben dieser Höhenfestsetzung befinden.
Die Verschiebung um 20 Meter in Richtung Üdinger Weg führt auch nicht etwa dazu,
dass die Reaktoren eine erdrückende Wirkung auf die Bebauung entlang des Üdinger
Weges hätten. Die Reaktoren liegen unmittelbar gegenüber dem Gebäude der Freiwil
ligen Feuerwehr und der davor befindlichen großen Freifläche, die als Parkplatz und
Betriebsfläche der Feuerwehr genutzt wird. Hier findet keine städtebaulich relevante
Verschlechterung statt, Die Wohnbebauung in der Straße Am Hanfgarten befindet sich
in einer Entfernung von mehr als 100 Metern zu den Reaktoren. Die Klärgasreaktoren
mögen zwar von der Straße Am Hanfgarten aus gesehen optisch stärker wahrgenom
men werden, als dies ursprünglich der Fall gewesen wäre. Allein dies rechtfertigt aber
nicht die Qualifizierung des neuen Standortes als „städtebaulich nicht vertretbar“.
Aus unserer Sicht führt die Verlegung des Standortes der Klärgasreaktoren um ca.
20 Meter nach Nordosten nicht dazu, dass eine andere städtebauliche Bewertung vor
genommen werden kann, als dies bei dem ersten Antrag der Fall war, der Gegenstand
der Sitzungsvorlage 3/2016 gewesen ist und der vom Rat der Gemeinde Kreuzau
mehrheitlich positiv beschieden worden ist. Die Verschiebung führt zu keiner mit be
lastbaren Argumenten zu rechtfertigenden geänderten städtebaulichen Bewertung des
Vorhabens. Der in dem Bebauungsplan Nr. E19 angelegte städtebauliche Ansatz einer
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vom Kern des Plangebietes hin Richtung Üdinger und Windener Weg abfallenden Hö
henfestlegung (hierzu sogleich unter 2.) wird durch die 20 Meter hohen Klärgasreakto
ren auch im Falle der Zulassung einer Befreiung nicht konterkariert. Die Reaktoren
sind an dem neuen Standort ebenso wie an dem alten der Firsthöhe des angrenzen
den Kesselhauses nach wie vor deutlich untergeordnet.
Wie bereits angedeutet, ermöglicht die Verlegung des Standortes der Klärgasreaktoren
unserer Mandantin eine im Vergleich zum bisherigen Standort deutlich verbesserte
Anbindung an das Rohrleitungssystem. Dieser Befund hat sich erst im Rahmen der
Feinplanung der Klärgasreaktoren mit deren Lieferanten ergeben und zwar erst nach
der Erteilung der Baugenehmigung und der Erteilung des gemeindlichen Einverneh
mens zu dem ursprünglichen Standort der Reaktoren.
2.
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans E19
Bei dem in der Sitzungsvorlage angesprochenen „Konditionierungsbehälter‘ handelt es
sich nicht um eine bauliche Anlage oder ein Gebäude, sondern um einen Bestandteil
der Verrohrung, mit deren Hilfe die Behälter beschickt und betrieben werden. In der
Sitzungsvorlage wird die Behauptung aufgestellt, dass die in dem Bebauungsplan Nr.
E19 gewählte Höhenentwicklung mit maximalen Gebäudehöhen von 28 Meter und
20 Meter im Kernbereich des Plangebiets und 15 Meter in Richtung des Windener
Weges und des Üdinger Weges einen Grundzug der Planung darstellt. Diese Behaup
tung wird durch den Bebauungsplan Nr. E19 und seine Begründung nicht gestützt. In
der Begründung zu dem Bebauungsplan heißt es unter Ziffer 2 im Hinblick auf die Art
und Maß der baulichen Nutzung:
„Ausgewiesen wird das Industriegebiet (Gl) mit einer Geschoß flächenzahl 0,8
tind einer Baumassenzahl 9,0, Festgesetzt wird die zulässige Gebäudehöhe
abgestuft nach der vorgesehenen Nutzung mit Höhen von 70,0 Meter, 75,0 Me
ter, 20,0 Meter und für ein geplantes Hochregallager mit 28,0 Meter.
Aus der Begründung ist somit ablesbar, dass sich die Gebäudehöhe an der „vorgese
henen Nutzung“ orientierte, d.h. nutzungsbezogen und den Bedürfnissen der damals in
dem Plangebiet bereits ansässig gewesenen Papierfabrik erfolgte. Hinweise, dass
hiermit ein bestimmtes städtebauliches Konzept im Sinne einer Abflachung des Ge
bäudebestandes vom Kern des Plangebietes hin zu den das Plangebiet umgebenden
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Straßen Windener Weg und Üdinger Weg mit den dort vorhandenen Wohnbebauun
gen erfolgen sollte, sind der Begründung zum Plan nicht zu entnehmen. Insoweit lässt
die für eine Beurteilung, ob es sich um einen Grundzug der Planung handelt, maßgeb
liche Begründung jeden Hinweis vermissen, der die von der Verwaltung aufgestellte
Behauptung stützen könnte.
Somit verbleibt es entgegen der in der Sitzungsvorlage aufgestellten Behauptung bei
der aus hiesiger Sicht zutreffenden Begründung des Antrages auf Erteilung der Befrei
ung: Dieser weist zutreffend darauf hin, dass „angesichts der Tatsache, dass in den
südlich und südwestlich angrenzenden lndustriegebieten im Plangebiet maximale
Firsthöhen von 20,0 Meter (südwestliches Industriegebiet) und 28,0 Meter (südliches
Industriegebiet) festgesetzt sind, erkennbar ist, dass der Plangeber sehr wohl im Plangebiet ein städtebauliches Konzept mit einer Höhenentwicklung auch jenseits der am
Standort des Vorhabens vorgesehenen Firsthöhe von 15,0 Meter vorgesehen hat, Da
der Begründung zu entnehmen ist, dass sich die Höhe an der vorgesehenen Nutzung
orientieren sollte, war nicht per se ausgeschlossen, dass auch eine höhere Gebäudehöhe als 15,0 Meter für zulässig erachtet werden könnte, soweit dies aus betrieblichen
Gründen sinnvoll und erforderlich ist.
Somit bleibt festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verwaltung die Grundzüge
der Planung nicht berührt sind und die beantragte Befreiung aus diesem Grunde nicht
versagt werden kann, Im Übrigen hat unsere Mandantin in der Begründung für den An
trag auf Erteilung einer Befreiung sowohl zu dem ursprünglichen Vorhaben als auch zu
dem jetzt neuerlich vorgelegten Befreiungsantrag und schließlich auch in der der Sit
zungsvorlage als Bestandteil beigefügten ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar
2016 eindeutig dargelegt, dass und warum die Befreiungstatbestände des
§
31 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 BauGB erfüllt sind.
Wir bitten daher dringend darum, die Ihnen bereits mit separater Post zugeleitete Fo
todokumentation in den Sitzungen des Umweltausschusses sowie des Bau- und Pla
nungsausschusses und auch in der Ratssitzung vorzustellen und zur Diskussion zu
stellen. Unseres Erachtens wäre eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
zu der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. E 19
rechtswidrig. Die Verwaltung und auch die Mitglieder des Rates der Gemeinde Kreu
zau mögen sich bei der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einver
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nehmens vor Augen halten, dass für den Fall der Versagung des gemeindlichen Ein
der Kreislaufwasser
mit der beantragten Errichtung
vernehmens die
Vorbehandlungsanlage verbundene Vorteil einer Verbesserung der Abwasserqualität
gefährdet wird.
Unsere Mandantin räumt abschließend hierzu gerne ein, dass sie es bedauert, dass
dieser neue Standort nicht frühzeitig gegenüber der Gemeinde Kreuzau kommuniziert
worden ist. Allein dieses Versäumnis sollte aber kein Grund dafür sein, die Umsetzung
des Vorhabens insgesamt durch eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
zu blockieren.
Wir regen an, den Fraktionen eine Kopie dieses Schreibens zukommen zu lassen.
Gerne ist unsere Mandantin bereit, im Vorfeld der Sitzungen der politischen Gremien
mit der Verwaltung und Mitgliedern des Rates der Gemeinde Kreuzau die Frage der
städtebaulichen Vertretbarkeit des zur Genehmigung gestellten Antrages zu diskutie
ren.
Mit freun.llhen Grüßen..
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