Daten
Kommune
Jülich
Größe
146 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
05.12.17, 16:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 07.08.2017
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 267/2017
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
14.09.2017
TOP
Ergebnisse
Mehrheitlich dafür, Enthaltungen: 1
Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell)
Anlg.: 3
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Beschlussentwurf:
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss lehnt die Einführungen der neuen Grabarten eines Partnerurnenrasenreihengrabes sowie eines pflegefreien Wahlgrabes nach dem Indener Modell ab.
Begründung:
In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 11.05.2017 hat der Ausschuss über
die Einführung neuer Grabarten in Jülich beraten. Hierbei wurde die Entscheidung bei zwei vorgeschlagenen Grabarten zurückgestellt, da eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes bezüglich der rechtlichen Bewertung von Pflegeleistungen eingeholt werden sollte.
Im Folgenden werden die beiden Grabarten nochmals erläutert und um die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Informationen ergänzt.
Partnerurnenrasenreihengrab
Im Bürgerantrag Nr. 05/2016 (s. Anlage 1) wird die Anregung gegeben, in Rasenreihengräbern nicht
nur die Belegung mit einer einzigen Urne sondern die Belegung mit den Urnen von zwei Partnern
zuzulassen, da ansonsten die Rasenreihengrabstellen von Ehepartnern grundsätzlich räumlich voneinander distanziert sind.
Rasenreihengräber (bzw. Urnenrasenreihengräber) gehören zur Grabform der Reihengräber. Im Gegensatz zum Wahlgrab ist die Lage eines Reihengrabes festgelegt auf die in der auf dem Friedhof
für diese Grabart entsprechend ausgewiesenen Reihe als nächste freie Grabstelle. Insofern werden
Reihengrabreihen der Reihe nach belegt entsprechend dem Zeitpunkt der Bestattung. Sobald eine
Reihe mit Reihengrabstellen komplett belegt ist, wird eine neue Reihe in dem für diese Grabart
festgelegten Bereich neu eröffnet.
Reihengrabstellen sind immer Einzelgrabstellen, d.h. sie stehen je nach Grabart nur für die einmalige Bestattung mit einem Sarg oder einer Urne zur Verfügung.
Die Grabstellen der belegten Reihengrabreihe sind nach Ablauf der Ruhefrist (30 Jahre) abzuräumen, da ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung (im Gegensatz zum Wahlgrab) nicht erfolgen
kann. Danach stehen sie der Stadt für eine weitere Belegung zur Verfügung. Welche Grabart dann in
diesem Bereich ausgewiesen werden wird, steht in der Entscheidung der Stadt. Insofern stellen Bereiche mit Reihengrabstellen für die Stadt Flächen dar, die bei der Friedhofsplanung, wenn auch
über einen längeren Zeitraum hinweg, als verfügbar/veränderbar berücksichtigt werden können.
Die dem Antragsteller vorschwebende Grabart stellt somit eine Ausnahme zum Reihengrab (max. 1
Beisetzung, max. 30 Jahre, keine Verlängerungsmöglichkeit) dar.
Ein Partnerurnenrasenreihengrab würde demnach eine Mischform darstellen. Vorausgesetzt die
Grabart eines Urnenrasenreihengrabes (Grabform Reihengrab s.o.) würde in der Stadt Jülich in separaten Feldern (bedingt durch die unterschiedlichen Maße zum Rasenreihengrab) eingerichtet, wäre grundsätzlich auch die Einrichtung von separaten Feldern für Partnerurnenrasenreihengräber
möglich. Diese Grabstellen für zwei Urnen werden der Reihe nach vergeben (im Gegensatz zu
Wahlgräbern).
Hierbei würde es sich dann um ein Urnendoppelgrab (1,10m x 2,50 m; max. 2 Urnen) handeln, das
der Reihe nach vergeben (im Gegensatz zu Wahlgräbern) und bei der ersten Urnenbeisetzung für 30
Jahre erworben wird. Als Gestaltung der Grabstätte ist ausschließlich eine liegende Grabplatte (0,60
m x 0,40 m) am Kopfende zulässig, während die Grab- und Umgebungsfläche durch die Stadt als
Rasen gestaltet und gepflegt wird. Sollte die Ruhefrist der ersten Urne bereits abgelaufen sein bevor
eine zweite Urnenbestattung erfolgt ist, kann die Stadt wieder über die Grabstelle frei verfügen. Bei
einer zweiten (Partner-) Urnenbeisetzung innerhalb der Ruhefrist der ersten Urne ist die Grabstätte
bis zum Ablauf der Ruhefrist dieser zweiten Urne nachzuerwerben. Nach Ablauf der zweiten Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstelle frei verfügen. Ein weiterer Nachkauf oder eine weitere Belegung (wenn die Ruhefrist der ersten Urne abgelaufen sein sollte) ist nicht zulässig.
Insofern würde sich der Zeitpunkt der Verfügbarkeit dieses Grabfeldes für Partnerurnenrasenreihengräber für die Stadt erheblich (um max. 30 Jahre) in die Zukunft verschieben gegenüber einem sonstigen Reihengrabfeld.
Diese Durchbrechung der bisher stets strikt getrennten Grabformen von Wahl- und Reihengrab wirft
jedoch weitere Probleme auf. Der nächste konsequente Vorschlag wäre dann die Einführung eines
Partnerrasenreihengrabes für zwei Särge oder das Familienrasenreihengrab nach den gleichen Vorgaben wie für das soeben beschriebene Partnerurnenrasenreihengrab.
Die Vorstellung des Antragstellers zielt auf eine pflegefreie Grabstelle für zwei Urnen ab. Diese
Grabart bietet die Stadt jedoch bereits in Form eines Urnenwahlgrabes für 2 Urnen an. Die Pflegefreiheit dieses Doppelgrabes kann der Hinterbliebene entweder durch den Abschluss eines privaten
Grabpflegevertrages oder durch die Abdeckung der gesamten Grabstelle mit einer Grabplatte herbeiführen. Eine solche Komplettabdeckung ist bei ausschließlichen Urnenbestattungen jederzeit
zulässig.
Insofern empfiehlt die Verwaltung, von der Durchbrechung der Grabform des Reihengrabes abzusehen und ein Partnerurnenrasenreihengrab nicht einzuführen.
Pflegefreie Wahlgräber, Indener Modell
Sitzungsvorlage 267/2017
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Im Antrag der CDU-Fraktion (Nr. 6/2014, s. Anlage 2) wird vorgeschlagen, das in der Gemeinde
Inden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Innung der Steinmetze entwickelte Konzept eines pflegefreien Wahlgrabes auch in Jülich umzusetzen.
Während der o.g. Antrag lediglich von einem pflegefreien Wahlgrab ausgeht, erstreckt sich das Angebot der Gemeinde Inden für pflegefreie Gräber nicht nur auf die Wahlgräber (Sarg/Urne) sondern
auch auf die Grabarten der Reihengräber (Sarg/Urne).
Als Gestaltungsvorschriften für alle diese pflegefreien Grabstellen ist gemäß Satzung der Gemeinde
Inden Folgendes festgelegt. Die Mähkante (d.h. die Grabstellenumrahmung entsprechend der Grabstellengröße) ist bodenbündig und entsprechend den statischen Bedingungen sowie dem örtlichen
Gefälle zu verlegen. Die Breite dieser Mähkante beträgt 10 cm, die Mindeststärke 5 cm. Als Material der Mähkante ist dunkler Stein geschliffen und poliert zu verwenden. Zusätzlich zu dieser bodenbündigen Mähkante ist eine Grundplatte (je Grabart in einer festgelegten Größe), die die Mähkante
um mindestens 5 cm und maximal 15 cm überragt, mit dieser Mähkante kraftschlüssig zu verbinden. Diese Grundplatte ist waagerecht einzubauen; sie kann durchbrochen sein, muss aber eine geschlossene Außenkante haben. Auf dieser Grundplatte kann Grabschmuck (Grablicht, Blumen usw.)
sowie ein Grabstein platziert werden, ohne dass das Mähen der Grabstelle beeinträchtigt wird.
Allein der hohe Anteil der Steinmetzarbeiten an der Gestaltung dieser Grabart lässt erkennen, dass
die Innung der Steinmetze ein deutliches Interesse an dieser Grabart zeigt, da die in den letzten Jahren vermehrt nachgefragten Grabarten (Anonyme Reihengräber und Rasenreihengräber; in Jülich rd.
42,8 % in den letzten drei Jahren) sicherlich nicht unerhebliche finanzielle Einbußen hervorgerufen
haben.
Bei der Einführung solcher pflegefreien Gräber wäre grundsätzlich von der Anlegung eigener, gesonderter Reihen, die insgesamt einschließlich der Grabumgebung, als Rasen gestaltet werden, auszugehen.
Bei der Ausweisung gesonderter zusätzlicher neuer Reihen ist darauf zu achten, dass diese keinerlei
Gefälle bzw. größere Unebenheiten aufweisen, da ansonsten die Anlegung der bodenbündigen
Mähkanten nicht möglich ist bzw. beim Mähen erhebliche Schwierigkeiten entstehen können. Geht
man davon aus, dass alle vier Grabarten (Wahlgrab (Sarg/Urne), Urnenwahlgrab, Reihengrab
(Sarg), Urnenreihengrab) aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe in gesonderten Reihen auszuweisen sind, wären bei 11 Friedhöfen insgesamt 44 neue Grabreihen anzulegen.
Diese Grabarten stehen jedoch, nicht nur flächenmäßig, in direkter Konkurrenz zu den bereits bisher
angebotenen Grabarten, so dass sich die Frage nach der Nachfrage bzw. des Bedarfs unmittelbar
ergibt.
Die beiden pflegefreien Reihengrabarten (Sarg/Urne) stehen somit der bereits vorhandenen Grabart
der Rasenreihengräber gegenüber, die entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zukünftig im
Hinblick auf den Flächenbedarf aufgeteilt werden sollen zwischen Rasenreihengräbern für Särge
und Rasenreihengräbern für Urnen.
Der Unterschied zwischen den pflegefreien Reihengräbern (gem. Antrag) und den bisherigen Rasenreihengräbern besteht darin, dass anstelle der bisher vorgeschriebenen Grabplatte (40 cm x 40 cm)
eine ebenerdige 10 cm breite Mähkante um die gesamte Grabstelle, sowie eine 5 cm bis 15 cm höher gelegene Grabplatte (70 cm x 50 cm bzw. 40 cm x 50 cm) mit einem entsprechenden Grabstein
herzurichten ist. Den hierdurch verursachten nicht unerheblichen Mehrkosten für die Steinmetzarbeiten (sowie der Entsorgung bei der Einebnung nach 30 Jahren) steht lediglich der Nutzungsvorteil
eines möglichen Grabschmuckes auf der Grabplatte (Blumen/Grablicht) gegenüber, der bei den be-
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stehenden Rasenreihengräbern nicht unmittelbar auf der Grabstelle sondern nur an eingerichteten
Sammelstellen zulässig ist.
Hinsichtlich der erheblichen Steinmetzarbeiten sind die pflegefreien Reihengräber eher schon mit
den klassischen Reihengräbern (Sarg/Urne) zu vergleichen, wobei bedingt durch die (höher gelegene) Grabplatte die Kosten für den Nutzungsberechtigten bei den pflegefreien Reihengräbern (zusätzlich zum Aufwand des Rasenmähens) sogar noch höher liegen. Da in den letzten Jahren jedoch die
Nachfrage nach klassischen Reihengräbern, wie im Bericht zu den Belegungskapazitäten dargestellt
wurde, zu Gunsten der Rasenreihengräber extrem rückläufig ist, ist zu erwarten, dass eine Nachfrage nach der teuersten Form der Reihengräber, nämlich einem pflegefreien Reihengrab in Form des
Indener Modells, praktisch nicht gegeben sein wird.
Bei pflegefreien Wahlgräbern (gem. Antrag) fallen die durch die Steinmetzarbeiten verursachten
Mehrkosten geringer aus, da ohnehin eine Grabstellenumfassung sowie ein Grabstein hergestellt
werden. Lediglich die höher als die Mähkante ausgeführte Grabplatte würde zusätzliche Kosten
verursachen. Allerdings fallen diese Kosten in der Regel nur einmalig an, auch wenn das Wahlgrab
über den Zeitraum von 30 Jahren hinweg nachgekauft wird.
Ein pflegefreies Urnenwahlgrab (einstellig oder mehrstellig) kann jedoch heute schon vom Nutzungsberechtigen angelegt werden, ohne dass eine Pflege durch ihn oder Dritte erforderlich wird.
Wie bereits bei der Grabart eines Partnerurnenrasenreihengrabes ausgeführt, kann die Pflegefreiheit
(einmalig, dauerhaft) durch die Abdeckung der gesamten Grabstelle mit einer Grabplatte herbeigeführt werden. Eine solche Komplettabdeckung ist bei Wahlgräbern, bei denen ausschließlich Urnenbestattungen stattfinden, jederzeit zulässig.
Die Pflegefreiheit eines klassischen Wahlgrabes für Sargbestattungen (einstellig oder mehrstellig)
kann, da bei Sargbestattungen eine Komplettabdeckung der Grabstelle nicht zulässig ist, bisher nur
durch Aufbringung entsprechenden Oberflächenmaterials (z.B. Kies) oder durch den Abschluss eines Grabpflegevertrages mit einer privaten Friedhofsgärtnerei erzielt werden.
Gerade der Grabpflegevertrag stellt bei der Grabart der pflegefreien Wahlgräber nach dem Indener
Modell den Kernpunkt dar. Letztendlich soll eine Grabpflege nicht durch den Nutzungsberechtigten,
d.h. dem Erwerber der Grabstelle, sondern durch einen Dritten, in diesem Fall die Stadt, erfolgen.
Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Grabpflege in Form von wechselnden Bepflanzungen oder durch die Anlegung und Pflege einer Rasenfläche auf der Grabstelle durchgeführt wird.
Solche Grabpflegeverträge hatte die Stadt in der Vergangenheit auch schon mehrfach mit Nutzungsberechtigen abgeschlossen, die jedoch über die Jahrzehnte hinweg immer wieder zu Problemen geführt haben. Nach Jahrzehnten ist der letzte Grabpflegvertrag, den die Stadt abgeschlossen
hatte, vor drei Jahren ausgelaufen.
Das pflegefreie Wahlgrab nach dem Indener Modell (gem. Antrag) stellt, sofern man von den Gestaltungsvorschriften (Mähkante, Grabplatte, Grabstein) einmal absieht, nämlich keine neue Grabart
dar, sondern ist lediglich ein klassisches Wahlgrab, das die Stadt im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit an den Erwerber verkauft und für das die Stadt gleichzeitig einen (privaten) Grabpflegevertrag (Anlegung Rasen und Rasenpflege) mit dem Erwerber abschließt.
Ganz deutlich wird dies, wenn man den im Zusammenhang mit der Grabart des pflegefreien Wahlgrabes nach dem Indener Modell unterbreiteten Vorschlag, sogar bereits bestehende Wahlgräber
durch Anpassung der Gestaltung (ebenerdige Mähkante, große Grabplatte) in ein solches pflegefreies Wahlgrab nach dem Indener Modell, umzuwandeln, wobei durch die Stadt auf der Grabstelle ein
Rasen angelegt und zukünftig gepflegt werden soll, betrachtet.
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Ungeachtet der Tatsache. dass eine solche Umwandlung innerhalb bereits bestehender Wahlgrabreihen technisch (wenn überhaupt möglich) bedingt durch die Topographie des Geländes, die unmittelbare Grabstellenumgebung sowie die Anbindung an den Weg schon erhebliche Schwierigkeiten
verursachen würde, bedürfte es für die rechtliche Umwandlung lediglich noch den Abschluss eines
Grabpflegevertrages zwischen dem Eigentümer der Grabstelle und der Stadt Jülich.
Mit einem solchen Grabpflegevertrag, den viele private Gärtnereien ohnehin schon anbieten, wird
die Stadt jedoch wirtschaftlich tätig. Insofern bestehen aufgrund der aktuell geänderten Gesetzeslage
Bedenken, ob eine solche wirtschaftliche Betätigung der Stadt in Form eines Grabpflegevertrages
zukünftig überhaupt noch zulässig sein wird. Ungeachtet dessen würde eine solche wirtschaftliche
Betätigung zukünftig sicherlich jedoch, ebenso wie Grabpflegeverträge privater Friedhofsgärtnereien, als zusätzlich zu vergütende Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden. Unabhängig von den
begrenzten Kapazitäten des Bauhofes würden diese umsatzsteuerpflichtigen Grabpflegeleistungen
der Stadt für den Nutzungsberechtigten finanziell den Grabpflegeleistungen privater Friedhofgärtnereien entsprechen und somit das pflegefreie Wahlgrab nach dem Indener Modell, bedingt durch die
Mehrkosten der größeren Grabplatte, für den Nutzungsberechtigten voraussichtlich teurer sein als
heute ein klassisches Wahlgrab mit Abschluss eines Grabpflegevertrages mit einer privaten Friedhofsgärtnerei.
In diesem Zusammenhang sollte zum einen nochmals eine Aussage des Steueramtes gegeben werden. Zu dieser Problematik führt das Steueramt aus:
Bei der Übernahme von Pflegeleistungen durch den städtischen Bauhof ist zu berücksichtigen, dass
Pflegeleistungen, welche über das normale Maß der Grünpflege hinausgehen, eventuell einen steuerlichen BGA (Betrieb gewerblicher Art) der Stadt begründen und dieser der Umsatzsteuer unterliegt.
Mit Blick auf die Regelungen des § 2b UStG begründet jede als privatrechtlich einzuschätzende
Tätigkeit der Stadt mit Ablauf der Übergangsvorschriften eine umsatzsteuerbare Tätigkeit. Auch
hoheitliche Tätigkeiten können umsatzsteuerpflichtig werden, sofern eine Nichtbesteuerung eine
Wettbewerbsverzerrung darstellt. Diese kann mit Blick auf privatrechtliche Gartenbaufirmen nicht
ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus sollte zum anderen diesbezüglich eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes eingeholt werden. Mit Schreiben vom 14.07.2017 (s. Anlage 3) wird insofern eine ausführliche Stellungnahme des Dr. jur. Fallack vorgelegt.
Zusammenfassend kommt er zu dem Ergebnis, dass die städtischen Pflegeleistungen bei „Rasenreihengräbern“, wie bisher schon praktiziert, bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühr für diese
Grabart berücksichtigt werden können. Im Gegensatz hierzu ist dies bei den „pflegefreien Wahlgräbern“ aus wettbewerblichen Gründen nicht zulässig. Lediglich ein Hinweis auf die Möglichkeit des
Abschlusses eines Pflegevertrages mit der Stadt wäre möglich, wobei der Nutzungsberechtigte die
Wahl haben muss, ob er einen Pflegevertrag mit der Stadt oder einer privaten Friedhofsgärtnerei
abschließen will. Auf jeden Fall wäre, wenn ein solcher Pflegevertrag mit der Stadt geschlossen
würde, wegen § 2 b Abs, 1 S. 1 UStG für das vereinnahmte Entgelt die Umsatzsteuer abzuführen.
Abschließend kann ein relevanter Nachfragebedarf für die Grabart des pflegefreien Grabes nach
dem Indener Modell, der für die Einführung dieser Grabart sprechen würde, nicht gesehen werden.
Bei Reihengräbern bestehen bereits pflegefreie Alternativen, die finanziell erheblich günstiger für
den Nutzungsberechtigten sind (keine kostenverursachenden Grabaufbauten). Bei den Wahlgräbern
sind zum jetzigen Zeitpunkt bereits für den Nutzungsberechtigten ebenfalls Möglichkeiten (Urnengrababdeckung, privater Grabpflegevertrag) gegeben, die die gleichen Vorteile haben und keine
höheren Kosten verursachen als die Grabart nach dem Indener Modell.
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In Anlehnung an die neuen Gebührensätze, - vorbehaltlich einer konkreten Kalkulation für diese
neue Grabart -, bei einem Doppelwahlgrab durch den Kauf des Grabes zuzüglich eines umsatzsteuerpflichtigen Pflegevertrages mit der Stadt (für 30 Jahre) für den Nutzungsberechtigten Kosten in
Höhe von mindestens 6.400 € anfallen, ohne die zusätzlich noch anfallenden Steinmetzkosten. Somit kann auch aus finanziellen Gründen kein Nachfragebedarf gesehen werden.
Insofern empfiehlt die Verwaltung, die pflegefreien Grabarten (sowohl für Reihen- als auch für
Wahlgräber) nach dem Indener Modell nicht einzuführen.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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