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Sitzungsvorlage (Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell))

Daten

Kommune
Jülich
Größe
146 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
05.12.17, 16:56
Sitzungsvorlage (Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell)) Sitzungsvorlage (Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell)) Sitzungsvorlage (Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell)) Sitzungsvorlage (Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell)) Sitzungsvorlage (Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell)) Sitzungsvorlage (Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell))

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Er/Wo Jülich, 07.08.2017 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 267/2017 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 14.09.2017 TOP Ergebnisse Mehrheitlich dafür, Enthaltungen: 1 Grabarten Partnerurnenrasenreihengrab und Pflegefreie Wahlgräber (Indener Modell) Anlg.: 3 60 Er 66 Hel 20/22 Ko III i.V.Hel SD.Net Lem Beschlussentwurf: Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss lehnt die Einführungen der neuen Grabarten eines Partnerurnenrasenreihengrabes sowie eines pflegefreien Wahlgrabes nach dem Indener Modell ab. Begründung: In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 11.05.2017 hat der Ausschuss über die Einführung neuer Grabarten in Jülich beraten. Hierbei wurde die Entscheidung bei zwei vorgeschlagenen Grabarten zurückgestellt, da eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes bezüglich der rechtlichen Bewertung von Pflegeleistungen eingeholt werden sollte. Im Folgenden werden die beiden Grabarten nochmals erläutert und um die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Informationen ergänzt. Partnerurnenrasenreihengrab Im Bürgerantrag Nr. 05/2016 (s. Anlage 1) wird die Anregung gegeben, in Rasenreihengräbern nicht nur die Belegung mit einer einzigen Urne sondern die Belegung mit den Urnen von zwei Partnern zuzulassen, da ansonsten die Rasenreihengrabstellen von Ehepartnern grundsätzlich räumlich voneinander distanziert sind. Rasenreihengräber (bzw. Urnenrasenreihengräber) gehören zur Grabform der Reihengräber. Im Gegensatz zum Wahlgrab ist die Lage eines Reihengrabes festgelegt auf die in der auf dem Friedhof für diese Grabart entsprechend ausgewiesenen Reihe als nächste freie Grabstelle. Insofern werden Reihengrabreihen der Reihe nach belegt entsprechend dem Zeitpunkt der Bestattung. Sobald eine Reihe mit Reihengrabstellen komplett belegt ist, wird eine neue Reihe in dem für diese Grabart festgelegten Bereich neu eröffnet. Reihengrabstellen sind immer Einzelgrabstellen, d.h. sie stehen je nach Grabart nur für die einmalige Bestattung mit einem Sarg oder einer Urne zur Verfügung. Die Grabstellen der belegten Reihengrabreihe sind nach Ablauf der Ruhefrist (30 Jahre) abzuräumen, da ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung (im Gegensatz zum Wahlgrab) nicht erfolgen kann. Danach stehen sie der Stadt für eine weitere Belegung zur Verfügung. Welche Grabart dann in diesem Bereich ausgewiesen werden wird, steht in der Entscheidung der Stadt. Insofern stellen Bereiche mit Reihengrabstellen für die Stadt Flächen dar, die bei der Friedhofsplanung, wenn auch über einen längeren Zeitraum hinweg, als verfügbar/veränderbar berücksichtigt werden können. Die dem Antragsteller vorschwebende Grabart stellt somit eine Ausnahme zum Reihengrab (max. 1 Beisetzung, max. 30 Jahre, keine Verlängerungsmöglichkeit) dar. Ein Partnerurnenrasenreihengrab würde demnach eine Mischform darstellen. Vorausgesetzt die Grabart eines Urnenrasenreihengrabes (Grabform Reihengrab s.o.) würde in der Stadt Jülich in separaten Feldern (bedingt durch die unterschiedlichen Maße zum Rasenreihengrab) eingerichtet, wäre grundsätzlich auch die Einrichtung von separaten Feldern für Partnerurnenrasenreihengräber möglich. Diese Grabstellen für zwei Urnen werden der Reihe nach vergeben (im Gegensatz zu Wahlgräbern). Hierbei würde es sich dann um ein Urnendoppelgrab (1,10m x 2,50 m; max. 2 Urnen) handeln, das der Reihe nach vergeben (im Gegensatz zu Wahlgräbern) und bei der ersten Urnenbeisetzung für 30 Jahre erworben wird. Als Gestaltung der Grabstätte ist ausschließlich eine liegende Grabplatte (0,60 m x 0,40 m) am Kopfende zulässig, während die Grab- und Umgebungsfläche durch die Stadt als Rasen gestaltet und gepflegt wird. Sollte die Ruhefrist der ersten Urne bereits abgelaufen sein bevor eine zweite Urnenbestattung erfolgt ist, kann die Stadt wieder über die Grabstelle frei verfügen. Bei einer zweiten (Partner-) Urnenbeisetzung innerhalb der Ruhefrist der ersten Urne ist die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist dieser zweiten Urne nachzuerwerben. Nach Ablauf der zweiten Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstelle frei verfügen. Ein weiterer Nachkauf oder eine weitere Belegung (wenn die Ruhefrist der ersten Urne abgelaufen sein sollte) ist nicht zulässig. Insofern würde sich der Zeitpunkt der Verfügbarkeit dieses Grabfeldes für Partnerurnenrasenreihengräber für die Stadt erheblich (um max. 30 Jahre) in die Zukunft verschieben gegenüber einem sonstigen Reihengrabfeld. Diese Durchbrechung der bisher stets strikt getrennten Grabformen von Wahl- und Reihengrab wirft jedoch weitere Probleme auf. Der nächste konsequente Vorschlag wäre dann die Einführung eines Partnerrasenreihengrabes für zwei Särge oder das Familienrasenreihengrab nach den gleichen Vorgaben wie für das soeben beschriebene Partnerurnenrasenreihengrab. Die Vorstellung des Antragstellers zielt auf eine pflegefreie Grabstelle für zwei Urnen ab. Diese Grabart bietet die Stadt jedoch bereits in Form eines Urnenwahlgrabes für 2 Urnen an. Die Pflegefreiheit dieses Doppelgrabes kann der Hinterbliebene entweder durch den Abschluss eines privaten Grabpflegevertrages oder durch die Abdeckung der gesamten Grabstelle mit einer Grabplatte herbeiführen. Eine solche Komplettabdeckung ist bei ausschließlichen Urnenbestattungen jederzeit zulässig. Insofern empfiehlt die Verwaltung, von der Durchbrechung der Grabform des Reihengrabes abzusehen und ein Partnerurnenrasenreihengrab nicht einzuführen. Pflegefreie Wahlgräber, Indener Modell Sitzungsvorlage 267/2017 Seite 2 Im Antrag der CDU-Fraktion (Nr. 6/2014, s. Anlage 2) wird vorgeschlagen, das in der Gemeinde Inden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Innung der Steinmetze entwickelte Konzept eines pflegefreien Wahlgrabes auch in Jülich umzusetzen. Während der o.g. Antrag lediglich von einem pflegefreien Wahlgrab ausgeht, erstreckt sich das Angebot der Gemeinde Inden für pflegefreie Gräber nicht nur auf die Wahlgräber (Sarg/Urne) sondern auch auf die Grabarten der Reihengräber (Sarg/Urne). Als Gestaltungsvorschriften für alle diese pflegefreien Grabstellen ist gemäß Satzung der Gemeinde Inden Folgendes festgelegt. Die Mähkante (d.h. die Grabstellenumrahmung entsprechend der Grabstellengröße) ist bodenbündig und entsprechend den statischen Bedingungen sowie dem örtlichen Gefälle zu verlegen. Die Breite dieser Mähkante beträgt 10 cm, die Mindeststärke 5 cm. Als Material der Mähkante ist dunkler Stein geschliffen und poliert zu verwenden. Zusätzlich zu dieser bodenbündigen Mähkante ist eine Grundplatte (je Grabart in einer festgelegten Größe), die die Mähkante um mindestens 5 cm und maximal 15 cm überragt, mit dieser Mähkante kraftschlüssig zu verbinden. Diese Grundplatte ist waagerecht einzubauen; sie kann durchbrochen sein, muss aber eine geschlossene Außenkante haben. Auf dieser Grundplatte kann Grabschmuck (Grablicht, Blumen usw.) sowie ein Grabstein platziert werden, ohne dass das Mähen der Grabstelle beeinträchtigt wird. Allein der hohe Anteil der Steinmetzarbeiten an der Gestaltung dieser Grabart lässt erkennen, dass die Innung der Steinmetze ein deutliches Interesse an dieser Grabart zeigt, da die in den letzten Jahren vermehrt nachgefragten Grabarten (Anonyme Reihengräber und Rasenreihengräber; in Jülich rd. 42,8 % in den letzten drei Jahren) sicherlich nicht unerhebliche finanzielle Einbußen hervorgerufen haben. Bei der Einführung solcher pflegefreien Gräber wäre grundsätzlich von der Anlegung eigener, gesonderter Reihen, die insgesamt einschließlich der Grabumgebung, als Rasen gestaltet werden, auszugehen. Bei der Ausweisung gesonderter zusätzlicher neuer Reihen ist darauf zu achten, dass diese keinerlei Gefälle bzw. größere Unebenheiten aufweisen, da ansonsten die Anlegung der bodenbündigen Mähkanten nicht möglich ist bzw. beim Mähen erhebliche Schwierigkeiten entstehen können. Geht man davon aus, dass alle vier Grabarten (Wahlgrab (Sarg/Urne), Urnenwahlgrab, Reihengrab (Sarg), Urnenreihengrab) aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe in gesonderten Reihen auszuweisen sind, wären bei 11 Friedhöfen insgesamt 44 neue Grabreihen anzulegen. Diese Grabarten stehen jedoch, nicht nur flächenmäßig, in direkter Konkurrenz zu den bereits bisher angebotenen Grabarten, so dass sich die Frage nach der Nachfrage bzw. des Bedarfs unmittelbar ergibt. Die beiden pflegefreien Reihengrabarten (Sarg/Urne) stehen somit der bereits vorhandenen Grabart der Rasenreihengräber gegenüber, die entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zukünftig im Hinblick auf den Flächenbedarf aufgeteilt werden sollen zwischen Rasenreihengräbern für Särge und Rasenreihengräbern für Urnen. Der Unterschied zwischen den pflegefreien Reihengräbern (gem. Antrag) und den bisherigen Rasenreihengräbern besteht darin, dass anstelle der bisher vorgeschriebenen Grabplatte (40 cm x 40 cm) eine ebenerdige 10 cm breite Mähkante um die gesamte Grabstelle, sowie eine 5 cm bis 15 cm höher gelegene Grabplatte (70 cm x 50 cm bzw. 40 cm x 50 cm) mit einem entsprechenden Grabstein herzurichten ist. Den hierdurch verursachten nicht unerheblichen Mehrkosten für die Steinmetzarbeiten (sowie der Entsorgung bei der Einebnung nach 30 Jahren) steht lediglich der Nutzungsvorteil eines möglichen Grabschmuckes auf der Grabplatte (Blumen/Grablicht) gegenüber, der bei den be- Sitzungsvorlage 267/2017 Seite 3 stehenden Rasenreihengräbern nicht unmittelbar auf der Grabstelle sondern nur an eingerichteten Sammelstellen zulässig ist. Hinsichtlich der erheblichen Steinmetzarbeiten sind die pflegefreien Reihengräber eher schon mit den klassischen Reihengräbern (Sarg/Urne) zu vergleichen, wobei bedingt durch die (höher gelegene) Grabplatte die Kosten für den Nutzungsberechtigten bei den pflegefreien Reihengräbern (zusätzlich zum Aufwand des Rasenmähens) sogar noch höher liegen. Da in den letzten Jahren jedoch die Nachfrage nach klassischen Reihengräbern, wie im Bericht zu den Belegungskapazitäten dargestellt wurde, zu Gunsten der Rasenreihengräber extrem rückläufig ist, ist zu erwarten, dass eine Nachfrage nach der teuersten Form der Reihengräber, nämlich einem pflegefreien Reihengrab in Form des Indener Modells, praktisch nicht gegeben sein wird. Bei pflegefreien Wahlgräbern (gem. Antrag) fallen die durch die Steinmetzarbeiten verursachten Mehrkosten geringer aus, da ohnehin eine Grabstellenumfassung sowie ein Grabstein hergestellt werden. Lediglich die höher als die Mähkante ausgeführte Grabplatte würde zusätzliche Kosten verursachen. Allerdings fallen diese Kosten in der Regel nur einmalig an, auch wenn das Wahlgrab über den Zeitraum von 30 Jahren hinweg nachgekauft wird. Ein pflegefreies Urnenwahlgrab (einstellig oder mehrstellig) kann jedoch heute schon vom Nutzungsberechtigen angelegt werden, ohne dass eine Pflege durch ihn oder Dritte erforderlich wird. Wie bereits bei der Grabart eines Partnerurnenrasenreihengrabes ausgeführt, kann die Pflegefreiheit (einmalig, dauerhaft) durch die Abdeckung der gesamten Grabstelle mit einer Grabplatte herbeigeführt werden. Eine solche Komplettabdeckung ist bei Wahlgräbern, bei denen ausschließlich Urnenbestattungen stattfinden, jederzeit zulässig. Die Pflegefreiheit eines klassischen Wahlgrabes für Sargbestattungen (einstellig oder mehrstellig) kann, da bei Sargbestattungen eine Komplettabdeckung der Grabstelle nicht zulässig ist, bisher nur durch Aufbringung entsprechenden Oberflächenmaterials (z.B. Kies) oder durch den Abschluss eines Grabpflegevertrages mit einer privaten Friedhofsgärtnerei erzielt werden. Gerade der Grabpflegevertrag stellt bei der Grabart der pflegefreien Wahlgräber nach dem Indener Modell den Kernpunkt dar. Letztendlich soll eine Grabpflege nicht durch den Nutzungsberechtigten, d.h. dem Erwerber der Grabstelle, sondern durch einen Dritten, in diesem Fall die Stadt, erfolgen. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Grabpflege in Form von wechselnden Bepflanzungen oder durch die Anlegung und Pflege einer Rasenfläche auf der Grabstelle durchgeführt wird. Solche Grabpflegeverträge hatte die Stadt in der Vergangenheit auch schon mehrfach mit Nutzungsberechtigen abgeschlossen, die jedoch über die Jahrzehnte hinweg immer wieder zu Problemen geführt haben. Nach Jahrzehnten ist der letzte Grabpflegvertrag, den die Stadt abgeschlossen hatte, vor drei Jahren ausgelaufen. Das pflegefreie Wahlgrab nach dem Indener Modell (gem. Antrag) stellt, sofern man von den Gestaltungsvorschriften (Mähkante, Grabplatte, Grabstein) einmal absieht, nämlich keine neue Grabart dar, sondern ist lediglich ein klassisches Wahlgrab, das die Stadt im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit an den Erwerber verkauft und für das die Stadt gleichzeitig einen (privaten) Grabpflegevertrag (Anlegung Rasen und Rasenpflege) mit dem Erwerber abschließt. Ganz deutlich wird dies, wenn man den im Zusammenhang mit der Grabart des pflegefreien Wahlgrabes nach dem Indener Modell unterbreiteten Vorschlag, sogar bereits bestehende Wahlgräber durch Anpassung der Gestaltung (ebenerdige Mähkante, große Grabplatte) in ein solches pflegefreies Wahlgrab nach dem Indener Modell, umzuwandeln, wobei durch die Stadt auf der Grabstelle ein Rasen angelegt und zukünftig gepflegt werden soll, betrachtet. Sitzungsvorlage 267/2017 Seite 4 Ungeachtet der Tatsache. dass eine solche Umwandlung innerhalb bereits bestehender Wahlgrabreihen technisch (wenn überhaupt möglich) bedingt durch die Topographie des Geländes, die unmittelbare Grabstellenumgebung sowie die Anbindung an den Weg schon erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde, bedürfte es für die rechtliche Umwandlung lediglich noch den Abschluss eines Grabpflegevertrages zwischen dem Eigentümer der Grabstelle und der Stadt Jülich. Mit einem solchen Grabpflegevertrag, den viele private Gärtnereien ohnehin schon anbieten, wird die Stadt jedoch wirtschaftlich tätig. Insofern bestehen aufgrund der aktuell geänderten Gesetzeslage Bedenken, ob eine solche wirtschaftliche Betätigung der Stadt in Form eines Grabpflegevertrages zukünftig überhaupt noch zulässig sein wird. Ungeachtet dessen würde eine solche wirtschaftliche Betätigung zukünftig sicherlich jedoch, ebenso wie Grabpflegeverträge privater Friedhofsgärtnereien, als zusätzlich zu vergütende Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden. Unabhängig von den begrenzten Kapazitäten des Bauhofes würden diese umsatzsteuerpflichtigen Grabpflegeleistungen der Stadt für den Nutzungsberechtigten finanziell den Grabpflegeleistungen privater Friedhofgärtnereien entsprechen und somit das pflegefreie Wahlgrab nach dem Indener Modell, bedingt durch die Mehrkosten der größeren Grabplatte, für den Nutzungsberechtigten voraussichtlich teurer sein als heute ein klassisches Wahlgrab mit Abschluss eines Grabpflegevertrages mit einer privaten Friedhofsgärtnerei. In diesem Zusammenhang sollte zum einen nochmals eine Aussage des Steueramtes gegeben werden. Zu dieser Problematik führt das Steueramt aus: Bei der Übernahme von Pflegeleistungen durch den städtischen Bauhof ist zu berücksichtigen, dass Pflegeleistungen, welche über das normale Maß der Grünpflege hinausgehen, eventuell einen steuerlichen BGA (Betrieb gewerblicher Art) der Stadt begründen und dieser der Umsatzsteuer unterliegt. Mit Blick auf die Regelungen des § 2b UStG begründet jede als privatrechtlich einzuschätzende Tätigkeit der Stadt mit Ablauf der Übergangsvorschriften eine umsatzsteuerbare Tätigkeit. Auch hoheitliche Tätigkeiten können umsatzsteuerpflichtig werden, sofern eine Nichtbesteuerung eine Wettbewerbsverzerrung darstellt. Diese kann mit Blick auf privatrechtliche Gartenbaufirmen nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollte zum anderen diesbezüglich eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes eingeholt werden. Mit Schreiben vom 14.07.2017 (s. Anlage 3) wird insofern eine ausführliche Stellungnahme des Dr. jur. Fallack vorgelegt. Zusammenfassend kommt er zu dem Ergebnis, dass die städtischen Pflegeleistungen bei „Rasenreihengräbern“, wie bisher schon praktiziert, bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühr für diese Grabart berücksichtigt werden können. Im Gegensatz hierzu ist dies bei den „pflegefreien Wahlgräbern“ aus wettbewerblichen Gründen nicht zulässig. Lediglich ein Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses eines Pflegevertrages mit der Stadt wäre möglich, wobei der Nutzungsberechtigte die Wahl haben muss, ob er einen Pflegevertrag mit der Stadt oder einer privaten Friedhofsgärtnerei abschließen will. Auf jeden Fall wäre, wenn ein solcher Pflegevertrag mit der Stadt geschlossen würde, wegen § 2 b Abs, 1 S. 1 UStG für das vereinnahmte Entgelt die Umsatzsteuer abzuführen. Abschließend kann ein relevanter Nachfragebedarf für die Grabart des pflegefreien Grabes nach dem Indener Modell, der für die Einführung dieser Grabart sprechen würde, nicht gesehen werden. Bei Reihengräbern bestehen bereits pflegefreie Alternativen, die finanziell erheblich günstiger für den Nutzungsberechtigten sind (keine kostenverursachenden Grabaufbauten). Bei den Wahlgräbern sind zum jetzigen Zeitpunkt bereits für den Nutzungsberechtigten ebenfalls Möglichkeiten (Urnengrababdeckung, privater Grabpflegevertrag) gegeben, die die gleichen Vorteile haben und keine höheren Kosten verursachen als die Grabart nach dem Indener Modell. Sitzungsvorlage 267/2017 Seite 5 In Anlehnung an die neuen Gebührensätze, - vorbehaltlich einer konkreten Kalkulation für diese neue Grabart -, bei einem Doppelwahlgrab durch den Kauf des Grabes zuzüglich eines umsatzsteuerpflichtigen Pflegevertrages mit der Stadt (für 30 Jahre) für den Nutzungsberechtigten Kosten in Höhe von mindestens 6.400 € anfallen, ohne die zusätzlich noch anfallenden Steinmetzkosten. Somit kann auch aus finanziellen Gründen kein Nachfragebedarf gesehen werden. Insofern empfiehlt die Verwaltung, die pflegefreien Grabarten (sowohl für Reihen- als auch für Wahlgräber) nach dem Indener Modell nicht einzuführen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 267/2017 Seite 6