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Sitzungsvorlage (Synopse § 18 Jugendparlament)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
140 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.10.17, 15:17
Aktualisiert
30.10.17, 15:17
Sitzungsvorlage (Synopse § 18 Jugendparlament)

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Inhalt der Datei

Synopse § 18 „Jugendparlament“ Bisherige Regelung des § 18 Jugendparlament Neue Regelung des § 18 Jugendparlament (Änderungen in Fettdruck) § 18 Jugendparlament § 18 Jugendparlament (1) Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament eingerichtet. (1) Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament eingerichtet. (2) Das Jugendparlament setzt sich aus 24 Mitgliedern der verschiedenen Schulen aus der Stadt Jülich zusammen. (2) Das Jugendparlament setzt sich aus 25 Mitgliedern der folgenden weiterführenden Schulen aus der Stadt Jülich zusammen: • • • • • Dabei stellt jede Schule vier Mitglieder aus der Schülervertretung. Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der Entsendung mindestens 12 und höchstens 17 Jahre alt sein. Gymnasium Zitadelle der Stadt Jülich Sekundarschule der Stadt Jülich Gymnasium Haus Overbach Mädchengymnasium Jülich Schirmerschule Jülich Dabei stellt jede Schule fünf Mitglieder, die von der Schülervertretung entsandt werden. Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der Entsendung mindestens 12 Jahre alt sein. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Beendigung der Schulzeit. (3) (4) Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre. (3) Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre. Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig ausscheidet, wird ein neues Mitglied aus der Schülervertretung der Schule für die Restzeit entsandt. Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig ausscheidet, wird ein neues Mitglied von der Schülervertretung der Schule für die Restzeit entsandt. Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach Beendigung der Amtszeit ist möglich. Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach Beendigung der Amtszeit ist möglich. Das Jugendparlament vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Stadt Jülich. Das Jugendparlament ist berechtigt, Anträge und Anregungen an den Rat und die jeweiligen Ausschüsse zu richten. Bei der Beratung der Anträge und Anregungen muss die Vertretung des Jugendparlaments in den jeweiligen Ausschüssen gehört werden. (4) Das Jugendparlament vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Stadt Jülich. Das Jugendparlament ist berechtigt, Anträge und Anregungen an den Rat und die jeweiligen Ausschüsse zu richten. Bei der Beratung der Anträge und Anregungen muss die Vertretung des Jugendparlaments in den jeweiligen Ausschüssen gehört werden.