Daten
Kommune
Jülich
Größe
140 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.10.17, 15:17
Aktualisiert
30.10.17, 15:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse § 18 „Jugendparlament“
Bisherige Regelung des § 18 Jugendparlament
Neue Regelung des § 18 Jugendparlament (Änderungen in Fettdruck)
§ 18
Jugendparlament
§ 18
Jugendparlament
(1)
Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament eingerichtet.
(1)
Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament eingerichtet.
(2)
Das Jugendparlament setzt sich aus 24 Mitgliedern der
verschiedenen Schulen aus der Stadt Jülich zusammen.
(2)
Das Jugendparlament setzt sich aus 25 Mitgliedern der folgenden
weiterführenden Schulen aus der Stadt Jülich zusammen:
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Dabei stellt jede Schule vier Mitglieder aus der
Schülervertretung.
Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der Entsendung mindestens
12 und höchstens 17 Jahre alt sein.
Gymnasium Zitadelle der Stadt Jülich
Sekundarschule der Stadt Jülich
Gymnasium Haus Overbach
Mädchengymnasium Jülich
Schirmerschule Jülich
Dabei stellt jede Schule fünf Mitglieder, die von der
Schülervertretung entsandt werden.
Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der Entsendung mindestens 12
Jahre alt sein. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der
Beendigung der Schulzeit.
(3)
(4)
Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre.
(3)
Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre.
Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig ausscheidet,
wird ein neues Mitglied aus der Schülervertretung der Schule für
die Restzeit entsandt.
Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig ausscheidet, wird
ein neues Mitglied von der Schülervertretung der Schule für die
Restzeit entsandt.
Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach Beendigung der
Amtszeit ist möglich.
Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach Beendigung der
Amtszeit ist möglich.
Das Jugendparlament vertritt die Interessen von Kindern und
Jugendlichen gegenüber der Stadt Jülich. Das Jugendparlament
ist berechtigt, Anträge und Anregungen an den Rat und die
jeweiligen Ausschüsse zu richten. Bei der Beratung der Anträge
und Anregungen muss die Vertretung des Jugendparlaments in
den jeweiligen Ausschüssen gehört werden.
(4)
Das Jugendparlament vertritt die Interessen von Kindern und
Jugendlichen gegenüber der Stadt Jülich. Das Jugendparlament ist
berechtigt, Anträge und Anregungen an den Rat und die jeweiligen
Ausschüsse zu richten. Bei der Beratung der Anträge und
Anregungen muss die Vertretung des Jugendparlaments in den
jeweiligen Ausschüssen gehört werden.