Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anl. 2 Antrag II)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
352 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 13:05
Aktualisiert
14.09.16, 13:05
Allgemeine Vorlage (Anl. 2 Antrag II) Allgemeine Vorlage (Anl. 2 Antrag II) Allgemeine Vorlage (Anl. 2 Antrag II) Allgemeine Vorlage (Anl. 2 Antrag II) Allgemeine Vorlage (Anl. 2 Antrag II)

öffnen download melden Dateigröße: 352 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2 zu VL-Nr. 73/2016 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Astrid Hohn. Thumstraße 17 52372 Kreuzau AnHerm Biirgermeister Ingo Eßer Gememdeverwaltung Et.DEKRJZAU! 12. Aua4‘glG 1 : 52372 Kreuzau 10. August 2016 Antrag II von Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau zur Herbeifüh rung eines Ratsbeschlusses zur Entfernung jeglicher Uferverbanung entlang des Dresbach-Ufers sowie im Mündungs bereich des Dresbaches, Parzellen 406,232/123 und 233/98, Gemarkung Schlagstein Obermaubach, Flur 10, zur Verwirldichung einer naturnahen Gewiisserwirtschaft Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer! Die Gemeinde Kreuzau ist fllr den Dresbach unterhaltspflichtig. Im Rahmen dieser Unter haltsplicht möge sie jegliche Uferbefestigung, d. h. sämtliche eingebrachten Fremdinaterialien (Eisenbahnschwellen, Holzbalken, Metall, Naturstein oder sonstige Materialien) vom Ufer und aus dem Mündungsbereich des Dresbaches entfernen. Soweit die Gemeindeverwaltung der Ansicht ist, hierfUr sei der WVER zuständig, möge sie sich mit diesem in Verbindung setzen, um eine solche Entfernung zu bewirken. Diese Maßnahme dient der Verwirklichung der gesetzlichen Anforderungen einer naturnahen Gewässerwirtschaft ( 6,39 WHG). Letz tere verpflichtet den Unterhaltspflichtigen „zur Förderung der ökologischen Funktionsfllhig keit des Gewässers“ und „der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses“. Sachverhalt und Antrasberündun Die Unterhaltspfficht der Gemeinde Kreuzau fllr den Dresbach ist hinlänglich bekannt. Im Bereich der Parzellen 232/123 und 241/1 78 streitet die Gemeinde ihre Zuständigkeit nicht ab. Die dort heute verbleibende Uferbefestigung (Länge 1-2m) ist schon, um die Ordnungsverfil gung vom 19.03.2015 zu vollstrecken, nachzuholen, sofern dies nicht schon aufgrund des anderen Grünen Antrages 1 vom 10. August 2016 geschieht. Im Bereich der Parzelle 406 ergibt sich die Unterhaltspflicht der Gemeinde aus dem funktio nalen Zusammenhang zwischen heutigem Verbau und Dresbach. Allein dieser funktionale Zusammenhang begründet den gesetzlichen Normen zufolge die Unterhaltspflicht der Ge meinde. Im Bereich der Parzelle 406 lehnt die Gemeindeverwaltung jedoch ihre Zuständigkeit unter Berufung auf die katasterlichen Grenzen des Dresbaches bislang ab. Diese Rechtsauffassung wurde von der Gemeindeverwaltung jedoch in keiner Weise juristisch belegt. Aus katasterlicher Sicht wäre der Dresbach so die Begründung der Gemeinde in diesem Bereich dem Staubecken zuzuordnen. -2— UNDNJS9O Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass wir diese Auffassung der Verwaltung für rechtsirrig und somit für falsch halten. Die Verwaltung konnte keine Rechtsnorm darlegen, wonach sich die Unterhaltspflicht an ei nem Gewässer nach katasterlichen Grenzen definiert. Insofern fordern wir die Gemeindever waltung sofern sie an dieser Rechtsauffassung festhält auf, diese Rechtsansicht iniustizi abler Form zu begründen. — - Wollte man aber dem unserer Ansicht nach falschen Gedanken der Verwaltung folgen, so möchten wir auf den Lageplan anbei verweisen, der ein katasterliches Bett des Dresbaches (Nummer der Parzelle konnte auf beiliegendem Lageplan nicht entziffert werden) auch durch das Staubecken hindurch definiert. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Dresbach durch Was ser fließt. Würde man die unserer Ansicht nach irrige Rechtsaufassung der Verwaltung, die Unter haltspfficht definiere sich nach katasterlichen Grenzen, teilen, käme man unweigerlich zu ei ner Bejahung einer solchen Unterhaltspflicht der Gemeinde im Bereich der Parzelle 406 (frü her 1991123). Denn auch hier ist somit dieses katasterliche &tt desDresbaches (vgl. Plan anbei) klar definiert. — - ifiegalität der heutigen Uferbefestigung: Wegen der Rechtswidrigkeit der heute noch auf den Parzellen 406 und 232/123 vorhandenen Uferbefestigungen wurde den Grundstückseigentümern der Abbau der dort befindlichen Uferbefestigung durch die Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 13.08.2012 angedroht. Zwar wurde in der Folgezeit mcht gegen die hier gegenstandliche Uferbefestigung ordnungs rechtlich vorgegangen. Dieses Unterlassen wurde übrigens selbst von den Eigentümern der Parzelle 233/98 anwaltlich als rechtlich nicht nachvollziehbar bewertet. In dem gegen die Eigentümer der Parzelle 233/98 durchgeführten Verfahren VG Aachen 6 K 731/14 wurde nichtsdestotrotz wiederholt die illegalität der heute noch vorhandenen Uferbe festigung festgestellt. Formelle Rechtswidrigkeit: Es handelt sich bei den naturfernen Uferbefestigungsmaßnabmen um eine wesentliche Veran derung des Gewassers im Sinne des § 68 WHG Eine hierfür erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung ist mc beantragt worden und kann auch nachtraglich mcht in Aussicht gestellt werden, da sie nicht dem Leitbild des Dresbaches entspricht. Insofern ist die heute verbleibende Uferbefestigung schon mangels ordnungsgemäßer Geneh migung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit wurde wiederholt von der Unteren Wasserbe hürde bestätigt. Die Untere Wasserbehörde verweist darauf, dass allein die formelle Rechts widngkeit schon einen Rückbau gebietet, da ansonsten eine negative Vorbildwirkung in dem okologisch sensiblen Bereich gegeben würde Materielle Rechtswidrigkeit: Nichtsdestotrotz möchten wir kurz das Augenmerk auf die materielle Rechtswidrigkeit der verbleibenden Uferbefestigung lenken. Die heute bestehende Uferbefestigung entspricht nicht einer ökologischen Wasserwirtschaft im Sinne der § 6 und 39 WHG. In seiner Ordnungsverifigung vom 19.03.2014 hat der Kreis Düren die ökologische Bedeu tung des Dresbaches klar dargelegt. -2- J Mag der hier betroffene Bereich teilweise dem künstlich geschaffenen Staubecken zuzuord nen zu sein, machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es bei einer gesetzmäßigen Wasserwirtschaft künstlicher Gewässer allein auf die Wahrung des ökologischen Potentials ankommt. Dieses ökologische Potential wird allerdings durch den Verbleib der heutigen Uferbefestigung nicht ausgeschöpft. Bezüglich der heute noch verbleibenden Uferbefestigung verweisen die in dem Verfahren LG Aachen 12 OH 11/13 erstellten Gutachten daraufhin, dass sich infolge der in das Gewässer eingebrachten Holzbalken die typischen Ufergehölzsäume nichtbilden kön nen. Schon durch diesen Umstand kann das ökologische Potential flur die typische Uferflora nicht ausgeschöpft werden. Infolge der Uferbefestigung wird in dem Bereich ebenfalls die Fließgeschwindigkeit erhöht. Dies hat nicht nur zu den gutachterlich nachgewiesenen erhöhten Erosionserscheinungen auf dem rechten Ufer des Dresbaches geflihrt. Eine solche Erhöhung der Fließgeschwindigkeit verdrängt auch stets Kleinlebewesen. Die gesetzlichen Grundlagen des WHG und LWG weisen daraufhin, dass die gewässerrecht liche Unterhaltspflicht sich auf das Abflussgeschehen erstreckt. Durch die verbleibende Uferbefestigung wurde der Dresbach kanalisiert und sein Bett eingeengt, so dass in das natürliche Abflussgeschehen eingegriffen wurde Durch das Aufftullen nut Erdreich der zwischen heuti ger Uferbefestigung und der Parzelle 233/98 befindlichen Fläche wurde Seeflache „versie gelt“. Die Hochwasserereignisse der letzten Monate und Jahre zeigen jedochdie Bedeutung von. Rückstauflächen wie dem Staubecken Oberinaubach. Eine Entfernung der Uferbefesti gung soll daher auch dazu dienen, diese Fläche wieder dem Staubecken zuzuflihren. Weitere Beründuni: Der heutige Verbleib der Uferbefestigung auf den Parzellen 406 und 232/123 flihrt dazu, dass ein Teil des Staubeckens in privaten Besitz gelangte. Unabhängig von jeglicher Diskussion darüber, bis zu welchem Grad die Gemeindeverwaltung Kreuzau an dem widerrechtlichen Erbau der Uferbefestigung beteiligt war, so wurde dabei weit über die Grenzen der Gemeinde hinaus das Bild Kreuzaus beschädigt. Nicht gegen die Uferbefestigung vorzugehen, bedeutet, rechtsgrundlos auf Allgemeingut zu verzichten Eine Politik der Untatigkeit ist flur uns Grune weder mit dem Gleichheitsgrundsatz gegenüber allen Burgern, noch mit rechtsstaatlichen Prinzipien oder gar mit lokalpohtischer Ethik ver einbar. Neben der ökologischen Erforderlichkeit stellen wir diesen Antrag auch, um jeglichen An schein von Korruption von der Gemeinde Kreuzau abzuwenden. Kosten der Maßnahme: Den Aussagen des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters, Herrn Schmtlhl, in der Dürener Zeitung vom 26.01 .2016 zufolge hat die Entfernung von 35 m Uferbefestigung zwischen den Parzellen 122/1 und 233/98 einen Betrag in Höhe von 1876, 04 Euro gekostet. Die heute ver bleibende Uferbefestigung wird nach Angaben des Kreises Düren mit einer Länge von 15 m geschätzt. Die Kosten der Abnahme der Uferbefestigung dürften, legt man die Aussagen Herrn Schmilhis zu Grunde, einen Betrag in Höhe von 1000 Euro nicht übersteigen. Die Kosten der Maßnahme können vom Grundsatz her beim Grundstückseigentümer als Zu standsstörer geltend gemacht werden. Den Schreiben von Herrn Bürgermeister Eßer sowie seinem allgemeinen Vertreter, Herrn Schmih1, an die Unterzeichnerin vom 27. Mai bzw. 01. Juni 2016 zufolge hat die Gemeinde verwaltung keineswegs an der Uferbefestigung auf der Parzelle 406 mitgearbeitet. Daher kommt eine Inanspruchnahme des Besitzers der Parzelle 233/98 und 406 nicht nur als Zu stands- sondern auch als Handlungsstörer, als Erbauer dieser Uferbefestigung, ebenfalls in Betracht. Insofern entstehen keine Kosten flur die Gemeinde. Amtshilfe: Herr Landrat Speithahn hat seinerseits Amtshilfe flur die Durchfllhrung eines Rückbaus ange boten. Freundliche Grtiße Astrid Hohn (Fraktionssprecherin Bündnis 90/Die Grünen) Anlage: Karte Liegenschaftskataster des Kreises Düren CIP jt‘D4‘O1 5 - wwi t0 1 1