Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
352 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 13:05
Aktualisiert
14.09.16, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL-Nr. 73/2016
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Astrid Hohn. Thumstraße 17
52372 Kreuzau
AnHerm
Biirgermeister Ingo Eßer
Gememdeverwaltung
Et.DEKRJZAU!
12. Aua4‘glG
1
:
52372 Kreuzau
10. August 2016
Antrag II von Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau zur Herbeifüh
rung eines Ratsbeschlusses zur
Entfernung jeglicher Uferverbanung entlang des Dresbach-Ufers sowie im Mündungs
bereich des Dresbaches, Parzellen 406,232/123 und 233/98, Gemarkung Schlagstein
Obermaubach, Flur 10, zur Verwirldichung einer naturnahen Gewiisserwirtschaft
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer!
Die Gemeinde Kreuzau ist fllr den Dresbach unterhaltspflichtig. Im Rahmen dieser Unter
haltsplicht möge sie jegliche Uferbefestigung, d. h. sämtliche eingebrachten Fremdinaterialien
(Eisenbahnschwellen, Holzbalken, Metall, Naturstein oder sonstige Materialien) vom Ufer
und aus dem Mündungsbereich des Dresbaches entfernen. Soweit die Gemeindeverwaltung
der Ansicht ist, hierfUr sei der WVER zuständig, möge sie sich mit diesem in Verbindung
setzen, um eine solche Entfernung zu bewirken. Diese Maßnahme dient der Verwirklichung
der gesetzlichen Anforderungen einer naturnahen Gewässerwirtschaft ( 6,39 WHG). Letz
tere verpflichtet den Unterhaltspflichtigen „zur Förderung der ökologischen Funktionsfllhig
keit des Gewässers“ und „der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses“.
Sachverhalt und Antrasberündun
Die Unterhaltspfficht der Gemeinde Kreuzau fllr den Dresbach ist hinlänglich bekannt. Im
Bereich der Parzellen 232/123 und 241/1 78 streitet die Gemeinde ihre Zuständigkeit nicht ab.
Die dort heute verbleibende Uferbefestigung (Länge 1-2m) ist schon, um die Ordnungsverfil
gung vom 19.03.2015 zu vollstrecken, nachzuholen, sofern dies nicht schon aufgrund des
anderen Grünen Antrages 1 vom 10. August 2016 geschieht.
Im Bereich der Parzelle 406 ergibt sich die Unterhaltspflicht der Gemeinde aus dem funktio
nalen Zusammenhang zwischen heutigem Verbau und Dresbach. Allein dieser funktionale
Zusammenhang begründet den gesetzlichen Normen zufolge die Unterhaltspflicht der Ge
meinde.
Im Bereich der Parzelle 406 lehnt die Gemeindeverwaltung jedoch ihre Zuständigkeit unter
Berufung auf die katasterlichen Grenzen des Dresbaches bislang ab. Diese Rechtsauffassung
wurde von der Gemeindeverwaltung jedoch in keiner Weise juristisch belegt.
Aus katasterlicher Sicht wäre der Dresbach so die Begründung der Gemeinde in diesem
Bereich dem Staubecken zuzuordnen.
-2—
UNDNJS9O
Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass wir diese Auffassung der Verwaltung für
rechtsirrig und somit für falsch halten.
Die Verwaltung konnte keine Rechtsnorm darlegen, wonach sich die Unterhaltspflicht an ei
nem Gewässer nach katasterlichen Grenzen definiert. Insofern fordern wir die Gemeindever
waltung sofern sie an dieser Rechtsauffassung festhält auf, diese Rechtsansicht iniustizi
abler Form zu begründen.
—
-
Wollte man aber dem unserer Ansicht nach falschen Gedanken der Verwaltung folgen, so
möchten wir auf den Lageplan anbei verweisen, der ein katasterliches Bett des Dresbaches
(Nummer der Parzelle konnte auf beiliegendem Lageplan nicht entziffert werden) auch durch
das Staubecken hindurch definiert. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Dresbach durch Was
ser fließt.
Würde man die unserer Ansicht nach irrige Rechtsaufassung der Verwaltung, die Unter
haltspfficht definiere sich nach katasterlichen Grenzen, teilen, käme man unweigerlich zu ei
ner Bejahung einer solchen Unterhaltspflicht der Gemeinde im Bereich der Parzelle 406 (frü
her 1991123). Denn auch hier ist somit dieses katasterliche &tt desDresbaches (vgl. Plan
anbei) klar definiert.
—
-
ifiegalität der heutigen Uferbefestigung:
Wegen der Rechtswidrigkeit der heute noch auf den Parzellen 406 und 232/123 vorhandenen
Uferbefestigungen wurde den Grundstückseigentümern der Abbau der dort befindlichen
Uferbefestigung durch die Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 13.08.2012 angedroht.
Zwar wurde in der Folgezeit mcht gegen die hier gegenstandliche Uferbefestigung ordnungs
rechtlich vorgegangen. Dieses Unterlassen wurde übrigens selbst von den Eigentümern der
Parzelle 233/98 anwaltlich als rechtlich nicht nachvollziehbar bewertet.
In dem gegen die Eigentümer der Parzelle 233/98 durchgeführten Verfahren VG Aachen 6 K
731/14 wurde nichtsdestotrotz wiederholt die illegalität der heute noch vorhandenen Uferbe
festigung festgestellt.
Formelle Rechtswidrigkeit:
Es handelt sich bei den naturfernen Uferbefestigungsmaßnabmen um eine wesentliche Veran
derung des Gewassers im Sinne des § 68 WHG Eine hierfür erforderliche Planfeststellung
oder Plangenehmigung ist mc beantragt worden und kann auch nachtraglich mcht in Aussicht
gestellt werden, da sie nicht dem Leitbild des Dresbaches entspricht.
Insofern ist die heute verbleibende Uferbefestigung schon mangels ordnungsgemäßer Geneh
migung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit wurde wiederholt von der Unteren Wasserbe
hürde bestätigt. Die Untere Wasserbehörde verweist darauf, dass allein die formelle Rechts
widngkeit schon einen Rückbau gebietet, da ansonsten eine negative Vorbildwirkung in dem
okologisch sensiblen Bereich gegeben würde
Materielle Rechtswidrigkeit:
Nichtsdestotrotz möchten wir kurz das Augenmerk auf die materielle Rechtswidrigkeit der
verbleibenden Uferbefestigung lenken.
Die heute bestehende Uferbefestigung entspricht nicht einer ökologischen Wasserwirtschaft
im Sinne der § 6 und 39 WHG.
In seiner Ordnungsverifigung vom 19.03.2014 hat der Kreis Düren die ökologische Bedeu
tung des Dresbaches klar dargelegt.
-2-
J
Mag der hier betroffene Bereich teilweise dem künstlich geschaffenen Staubecken zuzuord
nen zu sein, machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es bei einer gesetzmäßigen
Wasserwirtschaft künstlicher Gewässer allein auf die Wahrung des ökologischen Potentials
ankommt.
Dieses ökologische Potential wird allerdings durch den Verbleib der heutigen Uferbefestigung
nicht ausgeschöpft. Bezüglich der heute noch verbleibenden Uferbefestigung verweisen die in
dem Verfahren LG Aachen 12 OH 11/13 erstellten Gutachten daraufhin, dass sich infolge der
in das Gewässer eingebrachten Holzbalken die typischen Ufergehölzsäume nichtbilden kön
nen. Schon durch diesen Umstand kann das ökologische Potential flur die typische Uferflora
nicht ausgeschöpft werden.
Infolge der Uferbefestigung wird in dem Bereich ebenfalls die Fließgeschwindigkeit erhöht.
Dies hat nicht nur zu den gutachterlich nachgewiesenen erhöhten Erosionserscheinungen auf
dem rechten Ufer des Dresbaches geflihrt. Eine solche Erhöhung der Fließgeschwindigkeit
verdrängt auch stets Kleinlebewesen.
Die gesetzlichen Grundlagen des WHG und LWG weisen daraufhin, dass die gewässerrecht
liche Unterhaltspflicht sich auf das Abflussgeschehen erstreckt. Durch die verbleibende Uferbefestigung wurde der Dresbach kanalisiert und sein Bett eingeengt, so dass in das natürliche
Abflussgeschehen eingegriffen wurde Durch das Aufftullen nut Erdreich der zwischen heuti
ger Uferbefestigung und der Parzelle 233/98 befindlichen Fläche wurde Seeflache „versie
gelt“. Die Hochwasserereignisse der letzten Monate und Jahre zeigen jedochdie Bedeutung
von. Rückstauflächen wie dem Staubecken Oberinaubach. Eine Entfernung der Uferbefesti
gung soll daher auch dazu dienen, diese Fläche wieder dem Staubecken zuzuflihren.
Weitere Beründuni:
Der heutige Verbleib der Uferbefestigung auf den Parzellen 406 und 232/123 flihrt dazu, dass
ein Teil des Staubeckens in privaten Besitz gelangte. Unabhängig von jeglicher Diskussion
darüber, bis zu welchem Grad die Gemeindeverwaltung Kreuzau an dem widerrechtlichen
Erbau der Uferbefestigung beteiligt war, so wurde dabei weit über die Grenzen der Gemeinde
hinaus das Bild Kreuzaus beschädigt.
Nicht gegen die Uferbefestigung vorzugehen, bedeutet, rechtsgrundlos auf Allgemeingut zu
verzichten
Eine Politik der Untatigkeit ist flur uns Grune weder mit dem Gleichheitsgrundsatz gegenüber
allen Burgern, noch mit rechtsstaatlichen Prinzipien oder gar mit lokalpohtischer Ethik ver
einbar.
Neben der ökologischen Erforderlichkeit stellen wir diesen Antrag auch, um jeglichen An
schein von Korruption von der Gemeinde Kreuzau abzuwenden.
Kosten der Maßnahme:
Den Aussagen des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters, Herrn Schmtlhl, in der Dürener
Zeitung vom 26.01 .2016 zufolge hat die Entfernung von 35 m Uferbefestigung zwischen den
Parzellen 122/1 und 233/98 einen Betrag in Höhe von 1876, 04 Euro gekostet. Die heute ver
bleibende Uferbefestigung wird nach Angaben des Kreises Düren mit einer Länge von 15 m
geschätzt.
Die Kosten der Abnahme der Uferbefestigung dürften, legt man die Aussagen Herrn
Schmilhis zu Grunde, einen Betrag in Höhe von 1000 Euro nicht übersteigen.
Die Kosten der Maßnahme können vom Grundsatz her beim Grundstückseigentümer als Zu
standsstörer geltend gemacht werden.
Den Schreiben von Herrn Bürgermeister Eßer sowie seinem allgemeinen Vertreter, Herrn
Schmih1, an die Unterzeichnerin vom 27. Mai bzw. 01. Juni 2016 zufolge hat die Gemeinde
verwaltung keineswegs an der Uferbefestigung auf der Parzelle 406 mitgearbeitet. Daher
kommt eine Inanspruchnahme des Besitzers der Parzelle 233/98 und 406 nicht nur als Zu
stands- sondern auch als Handlungsstörer, als Erbauer dieser Uferbefestigung, ebenfalls in
Betracht.
Insofern entstehen keine Kosten flur die Gemeinde.
Amtshilfe:
Herr Landrat Speithahn hat seinerseits Amtshilfe flur die Durchfllhrung eines Rückbaus ange
boten.
Freundliche Grtiße
Astrid Hohn
(Fraktionssprecherin Bündnis 90/Die Grünen)
Anlage: Karte Liegenschaftskataster des Kreises Düren
CIP
jt‘D4‘O1
5
-
wwi
t0
1
1