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Allgemeine Vorlage (Anl. 1 Antrag I)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
190 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 13:05
Aktualisiert
14.09.16, 13:05
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Inhalt der Datei

1 Anlage 1 zu VL-Nr. 73/2016 g Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Astrid Hohn. Thumstraße 17 52372 Kreuzau An Herrn Bürgermeister Ingo Eßer Gemeindeverwaltung 52372 Kreuzau 10. August 2016 Antrag! von Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau zur Herbeiführung eines Ratsbeschlusses auf Entfernung von Fremdmaterialien am linken Ufer des Dresbaches, Grundstück 233/98, Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 10 zur Wiederherstellung einer naturna hen Gewllsserökologie Kosten sind für die Gemeinde Kreuzau nicht zu erwarten. Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer! Die Gemeinde Kreuzau ist für den Dresbach unterhaltspflichtig. Im Rahmen dieser Unter haltspflicht möge sie die dort eingebrachten Betonelemente sowie den Holzbalkenverbau ent fernen. Sachverhalt und Antraisbearündun 1.) Betonelemente: Die (aktuell) drei Betonelemente (U-frmige Krampen) wurden bei den Unterhaltsarbeiten vom 10.09.2014 teilweise entgegen der Ordnungsverftigung des Kreises Düren vom 19.03 .2014 im Uferbereich belassen. Einzelne davon wurden nach Einschreiten der Ge meindeverwaltung ohne Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde erneut eingebracht. Zwar mag die Untere Wasserbehörde bis heute nicht gegen den gegen die § 6 und 39 Was serhaushaltsgesetz (WHG) verstoßenden Verbleib der Betonelemente im Dresbach vorgegan gen sein. Dieses Unterlassen begründet sich jedoch lediglich durch einen „Ermessensspiel raum zum Einschreiten“. An der Rechtswidrigkeit des Verbleibs der Betonelemente in dem Gewässer ändert dies nichts, denn entsprechend der Blauen Richtlinie sind diese Betonele mente aus dem Gewässerkorridor fernzuhalten. — — Eine Funktion dieser Betonelernente besteht darin, den künstlich entlang des Dresbaches ge schaffenen Weg zu erhalten. Aber alleine die Schaffung dieses Weges entlang des Gewässers entspricht nicht den rechtlichen Normen. Darüber hinaus hindern diese Betonelemente den Dresbach daran, wieder in sein altes Bachbett zurtlckzufinden. Von daher ist es zwingend erforderlich, sie zwecks Verwirklichung einer naturnahen Gewässerökologie zu entfernen. -2- BÜNDNIS 90 1 1 -2Erosionsschäden und Abtragungen wurden gutachterlich einwandfrei infolge der in diesem Bereich errichteten widerrechtlichen Uferbefestigung in einem Verfahren vor dem LG Aachen (12 OH 11/13) festgestellt. In demselben Verfahren wurde ebenfalls eine Verände rung der katasterlichen Grenze zum Nachteil der Eigentümer der Parzelle 122/1 nachgewie sen. Eine weitere Funktion der Betonelemente ist es demnach, diese Grenzverschiebung zum Vorteil der Eigentümer der Parzelle 233/98 trotz Abnahme der Holzbalken in diesem Bereich zu sichern. Wir haben erfahren, dass die Eigentümer der Parzelle 122/1 zwischenzeitlich das Hauptver fahren diesbezüglich gegen die Eigentümer der Parzelle 23 3/98 angestrebt haben. Auch in Anbetracht des hierzu verhandelnden hohen Streitwertes und des Umstandes, dass die Ge meinde Kreuzau wegen ihres wie sie selbst eingeräumt hat rechtswidrigen Einschreitens ebenfalls in Anspruch genommen werden kann, gebietet sich die Entfernung dieser ohne Rechtsgrund in den Dresbach eingebrachten Elemente. — — Kosten der Maßnahme: Die Kosten lbr diese Maßnahme (Anreisezeit plus ca. ¼ Stunde Arbeitszeit) können beim Eigentümer der Parzelle 233/98 als sogenanntem „Zustandsstörer“ gern. § 18 OBG geltend gemacht werden. 2.) Holzbalkenverbau zwischen Hühnerstall und Dresbach Ein massiver Verbau des Gewässerkorridors aus Holzbalken besteht derzeit ebenfalls auf der Parzelle 233/98 im Bereich zwischen Htihnerstall und Dresbach. Auch dieser entspricht nicht den rechtlichen Normen. Kosten der Maßnahme: Keine. 3) Verbleibende Uferbefestigung auf den Parzelle 233/98,232/123 und 241/178 uber eme Länge von ein bis zwei Metern im Bereich des Dresbachs kurz vor der „ehemaligen“ Einmündung des Dresbachs in den Stausee Für diesen Bereich streitet die Gemeindeverwaltung ihre Zustandigkeit meht ab Es besteht uber eine Lange von ein bis zwei Metern weiterhin eine Uferbefestigung aus Eisenbahnschwellen, Holzbalken, Metall, Naturstem und sonstigen Matenahen Die diesbezugliche Ent fernung muss alleine schon um die Ordnungsverfügung vom 19.03.2014 zu vollstrecken nachgeholt werden. — — Es handelt sich hier um eme naturferne Uferbefestigungsmaßnalime mit der Folge einer we sentlichen Veränderung des Gewässers im Sinne des §68 WHG. Eine hierfir erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung ist nie beantragt worden und kann aus rechtlichen Grunden auch mcht nachtraghch emgeholt werden, da sie dem Leitbild des Dresbaches wider spricht. Insofern ist die heue verbleibende Uferbefestigung schon mangels ordnungsgemäßer Geneh migung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit wurde wiederholt von der Unteren Wasserbe hörde bestatigt Die Untere Wasserbehörde verweist darauf; dass allein die formelle Rechts widrigkeit schon einen Rückbau gebietet, da ansonsten eine negative Vorbildwirkung in den ökologiseh sensiblen Bereich gegeben würde. a 1 Hierzu verweisen wir auf die in dem Verfahren LG Aachen 12 OH 11/13 erstellten Gutachten. Darin wurde darauf hingewiesen, dass sich infolge der in das Gewässer eingebrachten Holz balken die typischen Ufergehölzsäume nicht bilden können. Schon durch diesen Umstand kann das ökologische Potential fi)r die typische Uferflora nicht ausgeschöpft werden. Kosten der geforderten Rückbaumaßnahme: Den Aussagen des allgemeinen Vertreters des Blirgenneisters, Herrn Schmühl, zufolge hat die bereits erfolgte Entfernung von 35 m Uferbefestigung 1.876,04 € gekostet. Insofern gehen wir davon aus, dass die Entfernung der restlichen ein bis zwei Meter sich in einem Kostenbereich von unter 300 Euro bewegen wird. Freundliche Grüße Astrid Hohn (Fraktionssprecherin Bündnis 90/Die Grünen)