Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
190 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 13:05
Aktualisiert
14.09.16, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
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Anlage 1 zu VL-Nr. 73/2016
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Astrid Hohn. Thumstraße 17
52372 Kreuzau
An Herrn
Bürgermeister Ingo Eßer
Gemeindeverwaltung
52372 Kreuzau
10. August 2016
Antrag! von Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau zur Herbeiführung
eines Ratsbeschlusses auf
Entfernung von Fremdmaterialien am linken Ufer des Dresbaches, Grundstück 233/98,
Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 10 zur Wiederherstellung einer naturna
hen Gewllsserökologie
Kosten sind für die Gemeinde Kreuzau nicht zu erwarten.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer!
Die Gemeinde Kreuzau ist für den Dresbach unterhaltspflichtig. Im Rahmen dieser Unter
haltspflicht möge sie die dort eingebrachten Betonelemente sowie den Holzbalkenverbau ent
fernen.
Sachverhalt und Antraisbearündun
1.) Betonelemente:
Die (aktuell) drei Betonelemente (U-frmige Krampen) wurden bei den Unterhaltsarbeiten
vom 10.09.2014 teilweise entgegen der Ordnungsverftigung des Kreises Düren vom
19.03 .2014 im Uferbereich belassen. Einzelne davon wurden nach Einschreiten der Ge
meindeverwaltung ohne Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde erneut eingebracht.
Zwar mag die Untere Wasserbehörde bis heute nicht gegen den gegen die § 6 und 39 Was
serhaushaltsgesetz (WHG) verstoßenden Verbleib der Betonelemente im Dresbach vorgegan
gen sein. Dieses Unterlassen begründet sich jedoch lediglich durch einen „Ermessensspiel
raum zum Einschreiten“. An der Rechtswidrigkeit des Verbleibs der Betonelemente in dem
Gewässer ändert dies nichts, denn entsprechend der Blauen Richtlinie sind diese Betonele
mente aus dem Gewässerkorridor fernzuhalten.
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Eine Funktion dieser Betonelernente besteht darin, den künstlich entlang des Dresbaches ge
schaffenen Weg zu erhalten. Aber alleine die Schaffung dieses Weges entlang des Gewässers
entspricht nicht den rechtlichen Normen. Darüber hinaus hindern diese Betonelemente den
Dresbach daran, wieder in sein altes Bachbett zurtlckzufinden. Von daher ist es zwingend
erforderlich, sie zwecks Verwirklichung einer naturnahen Gewässerökologie zu entfernen.
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BÜNDNIS 90
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-2Erosionsschäden und Abtragungen wurden gutachterlich einwandfrei infolge der in diesem
Bereich errichteten widerrechtlichen Uferbefestigung in einem Verfahren vor dem LG
Aachen (12 OH 11/13) festgestellt. In demselben Verfahren wurde ebenfalls eine Verände
rung der katasterlichen Grenze zum Nachteil der Eigentümer der Parzelle 122/1 nachgewie
sen. Eine weitere Funktion der Betonelemente ist es demnach, diese Grenzverschiebung zum
Vorteil der Eigentümer der Parzelle 233/98 trotz Abnahme der Holzbalken in diesem Bereich
zu sichern.
Wir haben erfahren, dass die Eigentümer der Parzelle 122/1 zwischenzeitlich das Hauptver
fahren diesbezüglich gegen die Eigentümer der Parzelle 23 3/98 angestrebt haben. Auch in
Anbetracht des hierzu verhandelnden hohen Streitwertes und des Umstandes, dass die Ge
meinde Kreuzau wegen ihres wie sie selbst eingeräumt hat rechtswidrigen Einschreitens
ebenfalls in Anspruch genommen werden kann, gebietet sich die Entfernung dieser ohne
Rechtsgrund in den Dresbach eingebrachten Elemente.
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Kosten der Maßnahme:
Die Kosten lbr diese Maßnahme (Anreisezeit plus ca. ¼ Stunde Arbeitszeit) können beim
Eigentümer der Parzelle 233/98 als sogenanntem „Zustandsstörer“ gern. § 18 OBG geltend
gemacht werden.
2.) Holzbalkenverbau zwischen Hühnerstall und Dresbach
Ein massiver Verbau des Gewässerkorridors aus Holzbalken besteht derzeit ebenfalls auf der
Parzelle 233/98 im Bereich zwischen Htihnerstall und Dresbach. Auch dieser entspricht nicht
den rechtlichen Normen.
Kosten der Maßnahme:
Keine.
3) Verbleibende Uferbefestigung auf den Parzelle 233/98,232/123 und 241/178 uber eme
Länge von ein bis zwei Metern im Bereich des Dresbachs kurz vor der „ehemaligen“
Einmündung des Dresbachs in den Stausee
Für diesen Bereich streitet die Gemeindeverwaltung ihre Zustandigkeit meht ab Es besteht
uber eine Lange von ein bis zwei Metern weiterhin eine Uferbefestigung aus Eisenbahnschwellen, Holzbalken, Metall, Naturstem und sonstigen Matenahen Die diesbezugliche Ent
fernung muss alleine schon um die Ordnungsverfügung vom 19.03.2014 zu vollstrecken
nachgeholt werden.
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Es handelt sich hier um eme naturferne Uferbefestigungsmaßnalime mit der Folge einer we
sentlichen Veränderung des Gewässers im Sinne des §68 WHG. Eine hierfir erforderliche
Planfeststellung oder Plangenehmigung ist nie beantragt worden und kann aus rechtlichen
Grunden auch mcht nachtraghch emgeholt werden, da sie dem Leitbild des Dresbaches wider
spricht.
Insofern ist die heue verbleibende Uferbefestigung schon mangels ordnungsgemäßer Geneh
migung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit wurde wiederholt von der Unteren Wasserbe
hörde bestatigt Die Untere Wasserbehörde verweist darauf; dass allein die formelle Rechts
widrigkeit schon einen Rückbau gebietet, da ansonsten eine negative Vorbildwirkung in den
ökologiseh sensiblen Bereich gegeben würde.
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Hierzu verweisen wir auf die in dem Verfahren LG Aachen 12 OH 11/13 erstellten Gutachten.
Darin wurde darauf hingewiesen, dass sich infolge der in das Gewässer eingebrachten Holz
balken die typischen Ufergehölzsäume nicht bilden können. Schon durch diesen Umstand
kann das ökologische Potential fi)r die typische Uferflora nicht ausgeschöpft werden.
Kosten der geforderten Rückbaumaßnahme:
Den Aussagen des allgemeinen Vertreters des Blirgenneisters, Herrn Schmühl, zufolge hat die
bereits erfolgte Entfernung von 35 m Uferbefestigung 1.876,04 € gekostet. Insofern gehen wir
davon aus, dass die Entfernung der restlichen ein bis zwei Meter sich in einem Kostenbereich
von unter 300 Euro bewegen wird.
Freundliche Grüße
Astrid Hohn
(Fraktionssprecherin Bündnis 90/Die Grünen)