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Sitzungsvorlage (Anlage 2 343 - 2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
30.11.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Sitzungsvorlage (Anlage 2 343 - 2017)

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Inhalt der Datei

8 61 284 62 63 1 70 3 71 5 262 72 7 28 e ß a r st a R 10 MK 1,0 3,0 WH 95,50 IV GH 99,25 SD g FD 129 2 Whs 129 1 174 11 1. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Art der Baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und § 7 BauNVO) Grundflächenzahl GRZ Geschossflächenzahl GFZ Wandhöhe Gebäudehöhe Zahl der Vollgeschosse Bauweise Dachform WH 94,60 Wandhöhe, als Höchstgrenze GH 100,10 Gebäudehöhe, als Höchstgrenze Im Kerngebiet nach § 7 BauNVO sind gem. Abs. 2 die unter folgenden Nr. aufgeführten Nutzungen zulässig: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. Nicht zulässig sind die in § 7 Abs. 2 BauNVO unter folgenden Nr. aufgeführten Nutzungen: 2. Vergnügungsstätten, 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen. Ausnahmen gem. § 7 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Wohnungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 sind erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig. Wohnungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO können im Erdgeschoss in der Kapuzinerstraße ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind. Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 BauGB) Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und § 1 (2) und § 7 BauNVO) Kerngebiet 1 e II" erstraß puzin 31 "Ka Nr. A Jülich MK 1,0 3,0 WH 94,60 IV GH 100,10 SD g FD 176 Grundflächenzahl (GRZ) 3,0 Geschossflächenzahl (GFZ) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9(1) Nr.2 BauGB und § 22 und § 23 BauNVO) Firstrichtung des Hauptbaukörpers - Als Höhen-Bezugspunkt wird der in der Planzeichnung mit "A" gekennzeichnete Kanaldeckel in der Kapuzinerstraße festgesetzt. Seine Höhe wird mit 83,93 m angegeben (entnommen dem Kanalplan der Stadt Jülich, Stand 04.10.2016). - Die maximale Wandhöhe der straßenseitigen Außenwände beträgt 94,60 m. Die Wandhöhe ist die Höhe der Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut bzw. der obere Abschluss der Wand. - Die maximale Gebäudehöhe beträgt 100,10 m. SD Satteldach 2. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB, § 86 BauO NRW) FD Flachdach geschlossene Bauweise g 91 Baulinie Baugrenze Sonstige Planzeichen 92 1 136 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes "A" 1 128 1,0 IV 4 lan ungsp Bebau 2a Höhen-Bezugspunkt "A" (Kanaldeckel), Höhe = 83,93 m, entnommen dem Kanalplan der Stadt Jülich (Stand 04.10.2016). 9 135 Nutzungsschablone MK aße r e d Ka Baierstr 282 a str r e n i puz 3 Gemarkung Jülich Flur 18 ße Textliche Festsetzungen Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB und § 16 - § 20 BauNVO) 2 e Straß 4 Kapuziners 2.80 r ldorfe 2 KD 83.93 KS 81.05 traße Düsse 261 "A" - 15 286 9 13 184 11 Legende 204 137 Äußere Gestaltung - Innerhalb des MK ist die vorgeschriebene Dachform das Satteldach. - Das Satteldach ist traufständig zur Baierstraße sowie zur Kapuzinerstraße auszurichten. - Rückwärtige Gebäudeteile, die keine Raumwirkung auf den angrenzenden Straßenraum der der Kapuzinerstraße bzw. der Baierstraße entfalten sind auch mit einem Flachdach zulässig. - Straßenseitig sind Loggien zulässig, wenn die Fassade ihren Charakter als Lochfassade beibehält. - Grundsätzlich können rückwärtige Gebäudeteile auch abweichend von der Denkmalbereichssatzung ausgestaltet werden, wenn von ihnen keine Raumwirkung auf den angrenzenden Straßenraum der Kapuzinerstraße bzw. der Baierstraße ausgehen. 130 1 Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 343 / 2017 7 Hinweise: 134 2 138 93 Denkmalbereichssatzung Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Denkmalbereichssatzung der Stadt Jülich für den Denkmalbereich Nr. 1 “Renaissance-Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“ gemäß § 5 DSchG für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG) vom 25.03.1993. An bauliche Anlagen, Straßen und Freiflächen werden besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt. Nach § 5 Denkmalbereichssatzung bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, „wer im Denkmalbereich bauliche Anlagen errichten, beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht unwesentlich verändern will.“ 126 5 139 133 125 127 3 132 94 Bodendenkmalschutz Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als untere Denkmalbehörde oder der LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon: 02425 / 90390, Fax 02425 / 9039199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 7 131 1 1 5 179 Marktplatz 3 1 e straß 253 Kampfmittelbeseitigung: Köln Rechtsgrundlagen Gemäß §§ 1, 2 und 13a BauGB beschloss der Planungs-, Umwelt- und Nach Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses der Nach Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses der Baugesetzbuch (BauGB) Bauausschuss der Stadt Jülich am .............................. die Aufstellung dieser Bauleitplanung. Stadt Jülich vom ................. und ortsüblicher Bekanntmachung Stadt Jülich vom ............................. und ortsüblicher Bekanntmachung gemäß § 13a (3) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB vom ................................... gemäß § 13a (3) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB vom .............................. hat die Bauleitplanung mit Begründung vom ................................................ hat die Bauleitplanung mit Begründung vom .......................................... bis ............................................... einschließlich öffentlich ausgelegen. bis ......................................... einschließlich erneut öffentlich ausgelegen. Jülich, den ........................................ Jülich, den ........................................ Jülich, den ........................................ Jülich, den ........................................ Jülich, den ........................................ Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister ........................................ ........................................ ........................................ ........................................ ........................................ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung NRW) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung NRW) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanzV) Bekanntmachungsverordnung (Bekannt VO) Ortsüblich bekanntgemacht wurde dieser Beschluss am ....................................... . Diese Bauleitplanung wurde gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit §§ 7 und 28 GO NW vom Rat der Stadt Jülich als Satzung beschlossen am ................................................. . Bebauungsplan Jülich Nr. A30 "Kapuzinerstraße III" Diese Bauleitplanung ist rechtsverbindlich mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom ........................................ . Der Planbereich ist derzeit in weiten Teilen überbaut bzw. wird entlang der Kapuzinerstraße als Stellplatz genutzt. Da für den Baubereich Kampfmittelfunde nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erfolgt eine baubegleitende Überwachung sowie eine Detektion der Baugrube durch einen Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. Hierzu ist dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, Mündelheimer Weg 51, 40472 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 475 - 0, der Baubeginn der Tiefbauarbeiten oder ähnliches rechtzeitig vorher anzuzeigen. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd- / Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Sollten in dem Planbereich jedoch Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung ( z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. RWE Power AG Es wird darauf verwiesen, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104, im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Es sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund - Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. STADT JÜLICH Der Bürgermeister / PLANUNGSAMT Stadtverwaltung Jülich - Große Rurstraße 17 - 52428 Jülich Bebauungsplan Jülich Nr. A30 "Kapuzinerstraße III" Gemarkung Jülich, Flur 18, Flurstücke 129/2 und 128 M 1:250 Oktober 2017