Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
21.09.2017
Erstellt
21.09.17, 09:50
Aktualisiert
21.09.17, 09:50
Stichworte
Inhalt der Datei
4
DER LANDRAT DES KREISES DÜREN
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Briefanschrift: Kreisverwaltunq Düren 52348 Düren
Hauptamt
Dienstgebäude
Bismarcl<str. 16, Düren
Ausl^unft
IVIaximilian Weinberger
Telefon-Durcliwahl
02421/22-2186
eMail
Amt10@l<reis-dueren.de
Gegen Empfangsbekenntnis
An den
Bürgermeister
1 8. SEP. 2Ö17
Große Rurstraße 171
52428 Jülich
Eried
Ihr Zeichen
20/22-Kn.
Ihre Nachricht vom
03.07.2017
Zimmer-Nr.
78(Haus A)
Fax
02421/22-2024
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Im Übrigen gelten folgende Servicezeiten:
Mo - Do 8.00 -16.00 u. Fr 8.00-13.00 Uhr
Mein Zeichen
Datum
10/4 15 14 04 06
08. September 2017
Haushaltssatzung 2017 und Haushaltssicherungskonzept 2017 bis 2023
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fuchs,
sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem o. a. Bericht legten Sie die vom Rat der Stadt Jülich am 29.06.2017 beschlossene
Haushaltssatzung 2017 nebst dem dazugehörigen Haushaltssicherungskonzept vor.
Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen führte zu folgendem Ergebnis:
I. Genehmigung
1.
Das Haushaltssicherungskonzept 2017 ff der Stadt Jülich wird gemäß § 76 II GO
NRW genehmigt.
2.
Gegen die Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2017 bestehen unter Beachtung
der folgenden Regelungen keine Bedenken.
II. Nebenbestimmunaen
1.
Das Haushaltssicherungskonzept umfasst zahlreiche Konsolidierungsmaßnahmen.
Diese sind umzusetzen. Über den Vollzug des Haushaltssicherungskonzeptes ist
quartalsweise, erstmals zum 31.10.2017, zu berichten. Der Stand der Umsetzung der
Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen ist hinreichend nachvollziehbar zu erläutern.
Ferner weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Verschieben in spätere Jahre die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes gefährden
kann.
Telefonzentrale:
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-22.
Steigerungen im Bereich der freiwilligen Leistungen, wie z.B. Tariferhöhungen, Kosten für die Offenen Ganztagsschulen und Bewirtschaftungskosten etc. sind durch
Einsparungen an anderer Stelle zu kompensieren. Weitere Steigerungen der freiwilligen Leistungen sollen vermieden werden und sind in vertretbarer Weise weiter zu
reduzieren.
3.
Aufgrund der Haushaltssituation besteht für die Stadt Jülich weiterhin die allgemeine
Berichtspflicht. Die Berichte werden immer zum 30.06. und 31.12. des laufenden
Jahres erwartet.
Hinweis:
1.
Gemäß § 80 V GO NRW soll die Anzeige der Haushaltssatzung spätestens einen
Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
III. Begründung
Gemäß § 76 II GO NRW dient das Haushaltssicherungskonzept dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt zu
erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die nur erteilt werden soll,
wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf
das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 II GO NRW wieder
erreicht wird.
Die Stadt Jülich zeigt eine Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes an, welche
den Haushaltsausgleich im Rahmen der o. a. Norm vorsieht. Die Voraussetzungen des §
76 II GO NRW sind erfüllt; das Haushaltssicherungskonzept 2017 ff. ist folglich zu genehmigen.
Unter Abwägung des Interesses an einer möglichst uneingeschränkten kommunalen
Selbstverwaltung und dem Interesse an der künftigen dauernden Leistungsfähigkeit der
Stadt Jülich wurde die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2017 ff gemäß
§ 76 II GO NRW mit Nebenbestimmungen versehen.
Rechtsbehelfsbelehrunq
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im
Justizzentrum, 52070 Aachen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Lande NRW - ERWO VG/FG - vom 7.11.2012 (GV.NRW Seite 548) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in
der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des
Verwaltungsgerichts Aachen übermittelt werden.
-3Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden
sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
wvwv.egvp.de aufgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
(Wolfgang Spelthahn)