Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
146 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
26.02.16, 13:06
Aktualisiert
26.09.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 22.02.2016
Vorlagen-Nr.: 28/2012 5. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Rat
08.03.2016
17.03.2016
30.05.2016
02.06.2016
16.06.2016
29.06.2016
05.10.2016
Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“;
Hier: Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Verfahren nach §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat hat auf seiner Sitzung am 18.08.2015 dem Entwurf des Bebauungsplans E 28 zugestimmt
und die Verwaltung ermächtigt die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 05.10.2015 bis 13.11.2015
im Rathaus Kreuzau zu jedermanns Einsicht offengelegen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 22.09.2015 um Stellungnahme zum Planentwurf
gebeten worden. Ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13.11.2015 gesetzt.
Zu den eingegangenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren sind der
Sitzungsvorlage unter den Anlagen 1 und 2 die eingegangenen Stellungnahmen, die
Stellungnahme der Verwaltung sowie der Beschlussvorschlag für den Rat in tabellarischer Form
aufgeführt. In der Anlage 1 sind die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, in Anlage 2 die
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgeführt.
Ich möchte sie besonders auf die Stellungnahmen der Bezirksregierun Köln – Dezernat 53
(Immissionsschutz), der Industrie- und Handelskammer Aachen sowie der Papierfabrik Niederauer
Mühle aufmerksam machen und die darin enthaltenen Aussagen zu den Festsetzungen des
Planentwurfs zum Kapitel 3 „Immissionsschutz“.
Zur Festsetzung 3.1 - Lärm
Zu dieser Festsetzung nimmt die Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 (Immissionsschutz) sehr
ausführlich Stellung. Die BR weist darauf
hin, dass die Festsetzung von
Lärmemissionskontingenten in bereits bebauten Gebieten problembehaftet ist. Die korrekte
Ermittlung der entsprechenden Lärmemissionskontingente basiert auf einer detaillierten Erfassung
der darin bereits befindlichen Lärmquellen. Dies ist auf dem Betriebsgelände durch die Vielzahl an
Lärmquellen kaum zu leisten und schnell fehlerbehaftet. Dies führt unweigerlich zu einer
fehlerhaften Bewertung, die sich nahtlos auf der Genehmigungsebene fortführen würde. Das
Konstrukt der Lärmemissionskontigentierung ist für unbebaute Flächen ausgelegt und dort auch
gut anzuwenden. Für den hier vorliegenden Fall eines baulich stark ausgereizten Gebiets ist der
Einsatz des Instruments der Lärmemissionskontingente nicht zielführend. Die BR empfiehlt die
Betrachtung des Belangs Lärmimmissionen (wie zum Thema Geruch) auf die
Genehmigungsebene zu verlagern. Die Emi- sowie Immissionssituation auf bzw. um das
Betriebsgelände sind aufgrund der zahlreichen BImSchG-Verfahren gut bekannt, sodass sich
mögliche Konflikte auf Genehmigungs- und Überwachungsebene am sinnvollsten bearbeiten
lassen.
Zur Festsetzung 3.2 – Festlegung der maximalen Produktionsmenge
Zur Festsetzung 3.2 nehmen u.a. die BR Köln – Dez. 53 (Immissionsschutz), die IHK Aachen und
die Papierfabrik Niederauer Mühle Stellung. In allen drei Stellungnahmen wird auf die fehlende
Rechtsgrundlage für diese Festsetzung verwiesen. Außerdem wird keine Grundlage für eine
hinreichende städtebauliche Begründung für eine solche Festsetzung gesehen. Es wird die
Empfehlung ausgesprochen auf die Festsetzung zu verzichten.
Zur Festsetzung 3.3 – Ausschuss der Verbrennung von Spuckstoffen u.a.
Zur Festsetzung 3.3 nehmen u.a. die Bezirksregierung Köln sowie Papierfabrik Niederauer Mühle
in Ihren Schreiben Stellung. Die Bezirksregierung verweist darauf, dass aus Ihrer Sicht keine
ausreichende städtebauliche Begründung für diese Festsetzung herzustellen ist (zumindest nicht
nach § 9 (1) Nr. 24 BauGB). Die Papierfabrik Niederauer Mühle hält eine solche Festsetzung auch
durch Nr. 23a für nicht gedeckt.
Sowohl die Bezirksregierung als auch die Papierfabrik Niederauer Mühle verweisen darauf, dass
bei einer Mitverbrennung von Spuckstoffen keine gefährdenden Abgase in die Luft gelangen, da
hier niedrige Grenzwerte der 17. BImSchV (VO zur Mitverbrennung von Abfällen) einzuhalten sind,
die niedrigere Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festsetzt als die 13. BImSchV (VO für
Großfeuerungsanlagen).
Alle drei Festsetzungen des Kapitels 3 werden durch die o.g. Stellungnahmen als unzulässig bzw.
kontraproduktiv erachtet. Nach meiner Auffassung sind die aufgeführten Gründe nachvollziehbar
und plausibel. Die Verwaltung schlägt aus diesen Gründen und zur Wahrung der Rechtssicherheit
vor, die Festsetzungen 3.1, 3.2 und 3.3 aus dem Bebauungsplanentwurf zu entnehmen. Sofern
Sie dem Vorschlag folgen wird die Beauftragung eines Lärmgutachtens obsolet.
Aus den weiteren Hinweisen und Anregungen aus den beiden Beteiligungsverfahren resultieren
weitere Änderungen an der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung.
Außerdem ist vor dem nachfolgenden Verfahrensschritt (Durchführung der Offenlage) die
Erstellung eines Umweltberichts notwendig. Dieser berücksichtigt selbstverständlich die bisher
gewonnen Erkenntnisse aus dem Aufstellungsverfahren. Zum jetzigen Zeitpunk sind die Erstellung
des Umweltberichts sowie die Anpassungen der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie
Begründung noch nicht abgeschlossen worden. Die erwähnten Unterlagen können erst nach
Abschluss der Beratungen zu dieser Sitzungsvorlage erstellt werden, sodass dann auch der
Beschluss zur Offenlage gefasst werden kann.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Für die Aufstellung des Bebauungsplans E 28 stehen Mittel in Höhe von 60.000 Euro unter
Kostenstelle 5110101, Konto 529104 bereit.
III. Beschlussvorschlag:
Die in den beigefügten Analgen 1 und 2 aufgeführten Beschlussvorschläge zu den
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB wird gefolgt. Der Bebauungsplanentwurf wird dementsprechend geändert bzw. ergänzt.
Der Bürgermeister
-2-
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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