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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Hier: Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Verfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
146 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
26.02.16, 13:06
Aktualisiert
26.09.16, 13:06
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“;
Hier: Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Verfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“;
Hier: Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Verfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“;
Hier: Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Verfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 22.02.2016 Vorlagen-Nr.: 28/2012 5. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat Rat 08.03.2016 17.03.2016 30.05.2016 02.06.2016 16.06.2016 29.06.2016 05.10.2016 Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Hier: Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Verfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat hat auf seiner Sitzung am 18.08.2015 dem Entwurf des Bebauungsplans E 28 zugestimmt und die Verwaltung ermächtigt die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 05.10.2015 bis 13.11.2015 im Rathaus Kreuzau zu jedermanns Einsicht offengelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 22.09.2015 um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten worden. Ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13.11.2015 gesetzt. Zu den eingegangenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren sind der Sitzungsvorlage unter den Anlagen 1 und 2 die eingegangenen Stellungnahmen, die Stellungnahme der Verwaltung sowie der Beschlussvorschlag für den Rat in tabellarischer Form aufgeführt. In der Anlage 1 sind die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, in Anlage 2 die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgeführt. Ich möchte sie besonders auf die Stellungnahmen der Bezirksregierun Köln – Dezernat 53 (Immissionsschutz), der Industrie- und Handelskammer Aachen sowie der Papierfabrik Niederauer Mühle aufmerksam machen und die darin enthaltenen Aussagen zu den Festsetzungen des Planentwurfs zum Kapitel 3 „Immissionsschutz“. Zur Festsetzung 3.1 - Lärm Zu dieser Festsetzung nimmt die Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 (Immissionsschutz) sehr ausführlich Stellung. Die BR weist darauf hin, dass die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in bereits bebauten Gebieten problembehaftet ist. Die korrekte Ermittlung der entsprechenden Lärmemissionskontingente basiert auf einer detaillierten Erfassung der darin bereits befindlichen Lärmquellen. Dies ist auf dem Betriebsgelände durch die Vielzahl an Lärmquellen kaum zu leisten und schnell fehlerbehaftet. Dies führt unweigerlich zu einer fehlerhaften Bewertung, die sich nahtlos auf der Genehmigungsebene fortführen würde. Das Konstrukt der Lärmemissionskontigentierung ist für unbebaute Flächen ausgelegt und dort auch gut anzuwenden. Für den hier vorliegenden Fall eines baulich stark ausgereizten Gebiets ist der Einsatz des Instruments der Lärmemissionskontingente nicht zielführend. Die BR empfiehlt die Betrachtung des Belangs Lärmimmissionen (wie zum Thema Geruch) auf die Genehmigungsebene zu verlagern. Die Emi- sowie Immissionssituation auf bzw. um das Betriebsgelände sind aufgrund der zahlreichen BImSchG-Verfahren gut bekannt, sodass sich mögliche Konflikte auf Genehmigungs- und Überwachungsebene am sinnvollsten bearbeiten lassen. Zur Festsetzung 3.2 – Festlegung der maximalen Produktionsmenge Zur Festsetzung 3.2 nehmen u.a. die BR Köln – Dez. 53 (Immissionsschutz), die IHK Aachen und die Papierfabrik Niederauer Mühle Stellung. In allen drei Stellungnahmen wird auf die fehlende Rechtsgrundlage für diese Festsetzung verwiesen. Außerdem wird keine Grundlage für eine hinreichende städtebauliche Begründung für eine solche Festsetzung gesehen. Es wird die Empfehlung ausgesprochen auf die Festsetzung zu verzichten. Zur Festsetzung 3.3 – Ausschuss der Verbrennung von Spuckstoffen u.a. Zur Festsetzung 3.3 nehmen u.a. die Bezirksregierung Köln sowie Papierfabrik Niederauer Mühle in Ihren Schreiben Stellung. Die Bezirksregierung verweist darauf, dass aus Ihrer Sicht keine ausreichende städtebauliche Begründung für diese Festsetzung herzustellen ist (zumindest nicht nach § 9 (1) Nr. 24 BauGB). Die Papierfabrik Niederauer Mühle hält eine solche Festsetzung auch durch Nr. 23a für nicht gedeckt. Sowohl die Bezirksregierung als auch die Papierfabrik Niederauer Mühle verweisen darauf, dass bei einer Mitverbrennung von Spuckstoffen keine gefährdenden Abgase in die Luft gelangen, da hier niedrige Grenzwerte der 17. BImSchV (VO zur Mitverbrennung von Abfällen) einzuhalten sind, die niedrigere Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festsetzt als die 13. BImSchV (VO für Großfeuerungsanlagen). Alle drei Festsetzungen des Kapitels 3 werden durch die o.g. Stellungnahmen als unzulässig bzw. kontraproduktiv erachtet. Nach meiner Auffassung sind die aufgeführten Gründe nachvollziehbar und plausibel. Die Verwaltung schlägt aus diesen Gründen und zur Wahrung der Rechtssicherheit vor, die Festsetzungen 3.1, 3.2 und 3.3 aus dem Bebauungsplanentwurf zu entnehmen. Sofern Sie dem Vorschlag folgen wird die Beauftragung eines Lärmgutachtens obsolet. Aus den weiteren Hinweisen und Anregungen aus den beiden Beteiligungsverfahren resultieren weitere Änderungen an der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung. Außerdem ist vor dem nachfolgenden Verfahrensschritt (Durchführung der Offenlage) die Erstellung eines Umweltberichts notwendig. Dieser berücksichtigt selbstverständlich die bisher gewonnen Erkenntnisse aus dem Aufstellungsverfahren. Zum jetzigen Zeitpunk sind die Erstellung des Umweltberichts sowie die Anpassungen der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie Begründung noch nicht abgeschlossen worden. Die erwähnten Unterlagen können erst nach Abschluss der Beratungen zu dieser Sitzungsvorlage erstellt werden, sodass dann auch der Beschluss zur Offenlage gefasst werden kann. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die Aufstellung des Bebauungsplans E 28 stehen Mittel in Höhe von 60.000 Euro unter Kostenstelle 5110101, Konto 529104 bereit. III. Beschlussvorschlag: Die in den beigefügten Analgen 1 und 2 aufgeführten Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB wird gefolgt. Der Bebauungsplanentwurf wird dementsprechend geändert bzw. ergänzt. Der Bürgermeister -2- - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-