Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
1,3 MB
Datum
05.10.2016
Erstellt
26.02.16, 13:06
Aktualisiert
26.02.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL 28/2012 5. Ergänzung
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil
Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
1
Amprion GmbH .................................................................................................................................. 1
1.1
Mit Schreiben vom 06.10.2015 ......................................................................................................... 1
1.1.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung ........................................................................................... 1
2
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr................. 1
2.1
Mit Schreiben vom 06.10.2015 ......................................................................................................... 1
2.1.a Höhe baulicher Anlagen ................................................................................................................. 1
3
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW .................................... 2
3.1
Mit Schreiben vom 09.11.2015 ......................................................................................................... 2
3.1.a Bergbau ......................................................................................................................................... 2
3.1.b Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 3
3.1.c Weitere Beteiligung ........................................................................................................................ 3
3.1.d Bearbeitungshinweis ...................................................................................................................... 3
4
Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 .............................................................................................. 4
4.1
Mit Schreiben vom 14.10.2015 ......................................................................................................... 4
4.1.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 4
5
Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 .............................................................................................. 4
5.1
Mit Schreiben vom 05.10.2015 ......................................................................................................... 4
5.1.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 4
6
Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 .............................................................................................. 5
6.1
Mit Schreiben vom 09.11.2015 ......................................................................................................... 5
6.1.a Nutzungsbeschränkung ................................................................................................................. 5
6.1.b Geruch ........................................................................................................................................... 5
6.1.c Lärmkontingentierung .................................................................................................................... 6
6.1.d Produktionsbeschränkung .............................................................................................................. 7
6.1.e Verkehrsgutachten ......................................................................................................................... 8
6.1.f Einschränkung von Brennstoffen ................................................................................................... 8
7
BUND ................................................................................................................................................ 10
7.1
Mit Schreiben vom 12.11.2015 ....................................................................................................... 10
7.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 10
7.1.b Begrenzung von Immissionen ...................................................................................................... 10
7.1.c Grundflächenzahl ......................................................................................................................... 11
7.1.d Grünflächen ................................................................................................................................. 12
7.1.e Höhenbeschränkung .................................................................................................................... 12
7.1.f Gutachten .................................................................................................................................... 13
7.1.g Umweltbericht .............................................................................................................................. 15
Inhaltsverzeichnis
7.1.h
7.1.i
8
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen ................................................................................... 15
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen ................................................................................... 15
Deutsche Bahn AG .......................................................................................................................... 15
8.1
Mit Schreiben vom 29.09.2015 ....................................................................................................... 15
8.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 15
9
Erftverband ...................................................................................................................................... 16
9.1
Mit Schreiben vom 08.10.2015 ....................................................................................................... 16
9.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 16
10
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH ........................................................................................ 16
10.1 Mit Schreiben vom 13.10.2015 ....................................................................................................... 16
10.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 16
11
Geologischer Dienst NRW .............................................................................................................. 16
11.1 Mit Schreiben vom 22.10.2015 ....................................................................................................... 16
11.1.a Erdbebengefährdung ................................................................................................................... 16
12
Handwerkskammer Aachen ........................................................................................................... 18
12.1 Mit Schreiben vom 03.11.2015 ....................................................................................................... 18
12.1.a Lärmgutachten ............................................................................................................................. 18
13
Industrie- und Handelskammer Aachen ........................................................................................ 19
13.1 Mit Schreiben vom 13.11.2015 ....................................................................................................... 19
13.1.a Einleitung ..................................................................................................................................... 19
13.1.b Festsetzung von Gebäudehöhen und Baugrenzen ...................................................................... 19
13.1.c Lärmkontingentierung .................................................................................................................. 20
13.1.d Beschränkungen der Produktionsmenge & der Brennstoffe......................................................... 20
14
Kreis Düren ...................................................................................................................................... 21
14.1 Mit Schreiben vom 10.11.2015 ....................................................................................................... 21
14.1.a Einleitung ..................................................................................................................................... 21
14.1.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 22
14.1.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 23
14.1.d Bodenschutz ................................................................................................................................ 23
15
LVR – Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement ................................................................. 26
15.1 Mit Schreiben vom 30.09.2015 ....................................................................................................... 26
15.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 26
16
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland......................................................................... 26
16.1 Mit Schreiben vom 29.10.2015 ....................................................................................................... 26
16.1.a Mühlenteich.................................................................................................................................. 26
17
Landwirtschaftskammer NRW........................................................................................................ 27
17.1 Mit Schreiben vom 18.11.2015 ....................................................................................................... 27
17.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 27
18
NetAachen ....................................................................................................................................... 28
II / III
Inhaltsverzeichnis
18.1 Mit Schreiben vom 28.09.2015 ....................................................................................................... 28
18.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 28
19
O2 ..................................................................................................................................................... 28
19.1 Mit Schreiben vom 22.10.2015 ....................................................................................................... 28
19.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 28
20
PLEdoc GmbH ................................................................................................................................. 29
20.1 Mit Schreiben vom 30.09.2015 ....................................................................................................... 29
20.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 29
21
RWE Power AG ................................................................................................................................ 32
21.1 Mit Schreiben vom 19.10.2015 ....................................................................................................... 32
21.1.a Auegebiet ..................................................................................................................................... 32
22
Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel ....................................................................... 33
22.1 Mit Schreiben vom 16.10.2015 ....................................................................................................... 33
22.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 33
23
Telefonica Germany GmbH ............................................................................................................ 34
23.1 Mit Schreiben vom 19.10.2015 ....................................................................................................... 34
23.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 34
24
Unitymedia NRW GmbH.................................................................................................................. 34
24.1 Mit Schreiben vom 14.10.2015 ....................................................................................................... 34
24.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 34
25
Landesbetrieb Wald & Holz NRW................................................................................................... 34
25.1 Mit Schreiben vom 29.10.2015 ....................................................................................................... 34
25.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 34
26
Westnetz .......................................................................................................................................... 35
26.1 Mit Schreiben vom 14.10.2015 ....................................................................................................... 35
26.1.a Leitungen ..................................................................................................................................... 35
27
Wasserverband Eifel-Rur................................................................................................................ 37
27.1 Mit Schreiben vom 15.10.2015 ....................................................................................................... 37
27.1.a Gewässerverlauf .......................................................................................................................... 37
Legende:
frühzeitige
Hinweise und Festsetzungen
III / III
Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1
Amprion GmbH
1.1
Mit Schreiben vom 06.10.2015
1.1.a
Keine Bedenken / Weitere Beteiligung
im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus
heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220und 380-kV-Netzes.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Bzgl. weiterer Versorgungsleitungen wurden die zuständigen Unternehmen beteiligt und deren Stellungnahmen, sofern erforderlich, berücksichtigt.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
2
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
2.1
Mit Schreiben vom 06.10.2015
2.1.a
Höhe baulicher Anlagen
die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich
im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden,
bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung
einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Höhen baulicher Anlagen
verbindlich fest. Maximal wird eine Höhe von ca. 23,5 m über dem natürlichen Geländeverlauf (Entspricht einer Höhe von 170,50 m ü. NN) nicht
überschritten. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Bezüglich baulicher Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m wird
folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sollten Befreiungen gem. § 31 (2) BauGB bauliche Anlagen mit einer
Gesamthöhe von mehr als 30 m zulassen, ist das BAIUDBw - vor
Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung der Planungsunterlagen zu beteiligen.
3
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
3.1
Mit Schreiben vom 09.11.2015
3.1.a
Bergbau
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Prosperpina-Elisabeth“ sowie über dem auf
Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Hector“.
Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Prosperpina-Elisabeth“ ist die Juntersdorf GmbH, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich. Die letzte Eigentümerin
des Bergwerksfeldes „Hector“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr
erreichbar.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahmen kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit
bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen.
Die Stellungnahme erfordert keine Änderung der Plankonzeption, da es
alleine durch die Lage des Plangebietes über den genannten Feldern zu
keinen bodenrechtlichen Spannungen kommt.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen, sodass eine durch
den Bergbau hervorgerufene Gefährdung der Standsicherheit geplanter
Vorhaben nicht zu erwarten ist.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen;
„Bergbau
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich über
dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „ProsperpinaElisabeth“ sowie über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen
erloschenen Bergwerksfeld „Hector“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Prosperpina-Elisabeth“ ist die Juntersdorf GmbH, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich. Die letzte Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Hector“ ist nach der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr erreichbar.
Ausweislich den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahmen kein Abbau von Mineralien
dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu
rechnen.“
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
3.1.b
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Sümpfungsmaßnahmen
Ferner ist der Bereich des Planungsgebietes nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen,
des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen derzeit nicht betroffen.
3.1.c
Abwägungsvorschlag
Innerhalb des Plangebietes ist mit keinen Auswirkungen durch von dem
Braunkohlentagebau bedingten Sümpfungsmaßnahmen zu rechnen.
Weitere Beteiligung
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle
ich Ihnen, auch die o.g. Juntersdorf GmbH als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen,
falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Juntersdorf GmbH wurde bereits an dem Verfahren beteiligt. Von
dieser wurde keine Stellungnahme abgegeben. In dem weiteren Verlauf
des Verfahrens wird sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
3.1.d
Bearbeitungshinweis
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf
Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben,
dass es im zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in
Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- und Planbereich kommt. Eine
Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten
kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotentiale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen.
Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“.
4
Bezirksregierung Köln – Dezernat 33
4.1
Mit Schreiben vom 14.10.2015
4.1.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
keine Bedenken vorzubringen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
5
Bezirksregierung Köln – Dezernat 52
5.1
Mit Schreiben vom 05.10.2015
5.1.a
Keine Bedenken
Meine abfallwirtschaftlichen und bodenschutzrechtlichen Belange sind
durch die Planung nicht betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
6
Bezirksregierung Köln – Dezernat 53
6.1
Mit Schreiben vom 09.11.2015
6.1.a
Nutzungsbeschränkung
unter Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen zum vorgenannten Bebauungsplan wird für das Industriegebiet GI eine Nutzungsbeschränkung
nach dem Störgrad von Anlagen und Betrieben mit Hilfe des Abstandserlasses NRW aus 2007 getroffen. In gleicher Weise sollte auch für das
ausgewiesene Gewerbegebiet im Hinblick auf die Wohnnachbarschaft
eine entsprechende Nutzungsbeschränkung als textliche Festsetzung
aufgenommen werden. Hierzu schlage ich den Ausschluss von Anlagen
und Betrieben der Abstandsklassen I – VI nach dem Anhang 1 zum Abstandserlass NRW aus 2007 sowie im Emissionsverhalten vergleichbare
Anlagen und Betriebe vor. Die einschränkende Festsetzung sollte gleichermaßen die bereits vorhandenen Betriebe berücksichtigen als auch der
Gemengelagesituation ausreichend Rechnung tragen.
6.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die textliche Festsetzung unter 1.1 wird
wie folgt ergänzt:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
„Für Anlagen nach § 8 (2) Nr. 1 BauNVO gelten aufgrund der Gemengelage folgende Einschränkungen:
Betriebsarten gemäß Abstandserlass NW vom 06.06.2007,
die ein Abstandserfordernis aufgrund des Immissionsverhaltens entsprechend den Abstandsklassen I bis VI (Abstände
1.500 m bis 200 m) beinhalten sowie im Immissionsverhalten
vergleichbare Betriebe, sind grundsätzlich ausgeschlossen.“
Geruch
In der Begründung wird unter Nr. 3.4.2 zum Thema Geruch ausgeführt,
dass von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan
Abstand genommen wird, da die Durchführung von Maßnahmen zur Konfliktlösung auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt werden
kann. Diese Aussage zielt auf die Sicherstellung in einer Einzelfallbetrachtung anhand gutachterlicher Nachweise im jeweiligen Genehmigungsverfahren ab sowie der Formulierung notwendiger Nebenbestimmungen in der Genehmigung. Gegen diese Aussage in der Begründung
und dem Verweis auf das entsprechende Urteil des BVerwG bestehen
von meiner Seite keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
6.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die textliche Festsetzung Nr. 3.1 wird
aus der Plankonzeption entnommen. Die Begründung zu dem Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Lärmkontingentierung
Diese Aussage zur Geruchsthematik und deren vorgesehene Behandlung
im weiteren Planaufstellungsverfahren kann im vorliegenden Fall ebenso
auf die Beurteilung des gewerblichen bzw. industriellen Lärms übertragen
werden. Die Festsetzung von sogenannten Lärmemissionskontingenten
LEK ist für die vorliegende Planung wenig hilfreich bzw. für mögliche Genehmigungsverfahren zu Einzelvorhaben sogar problembehaftet. Es ist
zu bedenken, dass die Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 der
Gliederung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO unterliegt. Ihre vorgesehene
Festsetzung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist jedenfalls
rechtsfehlerhaft. Hierzu verweise ich auf den Beschluss des BVerwG vom
18.12.1990, 4 NB 8/90 (s. a. NVwZ 2005, Heft 1, S. 30 ff, Geräuschkontingentierung als Konfliktlösung in der Bauleit-planung – Fischer/Tegeder). Damit müssten die Lärmemissionskontingente auf dem
vorhandenen und bebauten Werksgelände flächendifferenziert berechnet
und aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass zunächst Teilflächen für das
bestehende Werksgelände abgegrenzt werden müssen und die Schallleistungspegel der darin bereits befindlichen Lärmquellen zusammengefasst und über die Größe der jeweiligen Teilfläche als flächenbezogene
Schallleistungspegel bzw. Lärmemissionskontingente neu berechnet werden. Anschließend lassen sich nach dem vorgegebenen Ausbreitungsmodell der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ die den jeweiligen
Teilflächen zuzuordnenden Immissionsanteile für jeden maßgeblichen
Immissionsort berechnen. Die Summe der Immissionsanteile an den einzelnen Immissionsorten sollten die zulässigen Immissionsrichtwerte nach
TA Lärm für das betreffende Baugebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung einhalten. In späteren Genehmigungsverfahren verläuft der Rechenprozess für das Einzelvorhaben in der entsprechenden Teilfläche zur
Verifizierung sozusagen rückwärts. Eine Vorgehensweise die für die vorliegende Planungssituation wenig hilfreich und schnell fehlerbehaftet ist,
da mögliche Flächenüberschneidungen von vorhandenen Lärmquellen
übersehen oder falsch bewertet werden. Diese Einschätzung trifft sowohl
für die Bebauungsplanebene bei der Abgrenzung der Teilflächen zu, als
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die textliche Festsetzung Nr. 3.2 wird
aus der Plankonzeption entnommen. Die Begründung zu dem Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme
wird gefolgt
auch im späteren Genehmigungsverfahren bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben. Eine Geräuschkontingentierung wäre möglicherweise in einer derartigen Gemengelagesituation
sinnvoll, wenn weitere unbebaute Flächen zur Betriebserweiterung oder
Neuansiedlung von Betrieben zur Verfügung stehen würden. In diesem
Fall könnten die Lärmemissionskontingente in den Gesamtbestand mit
seiner Fläche und in die Erweiterungsfläche aufgeteilt werden. Im Idealfall
könnten sogar Lärmsanierungsmaßnahmen an den Altanlagen bei der
Kontingentierung Berücksichtigung finden. Im Begründungsentwurf wird
allerdings unter der Nr. 2.5 Vorhandene Nutzung ausgeführt, dass zusätzliche überbaubare Flächen durch den Bebauungsplan nicht geschaffen
werden sollen. Damit ist eine Betriebsentwicklung nur innerhalb des bereits bebauten Werksgeländes, z. B. durch Umnutzungen oder betriebliche Umstrukturierungen, möglich. Sinn und Zweck der Geräuschkontingentierung ist für die vorliegende Planung nicht weiter nachvollziehbar.
Schließlich ist die Lärmsituation durch die Papierfabrik aus den Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowohl emissionsseitig als auch immissionsseitig im Detail gutachterlich untersucht
und insgesamt bekannt. Auf dieser Grundlage lässt sich die Lärmthematik
in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar abarbeiten. Mögliche Konflikte können zum einen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung der Papierfabrik beurteilt und ggfs. gelöst werden
oder in die Zukunft gerichtet, bei einer weiteren Betriebsentwicklung als
Vorhaben im Genehmigungsverfahren erkannt und vermieden werden.
6.1.d
Produktionsbeschränkung
Der Planentwurf enthält weiterhin eine Beschränkung der Produktionskapazität an Papier auf maximal 1000 t pro Tag. Ob die dazu vorgesehene
textliche Festsetzung nach Nr. 3.2 rechtlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
gestützt werden kann, ist fraglich und sollte in Ihrer Zuständigkeit abschließend geklärt werden. In jedem Fall aber fehlt eine belastbare städtebauliche Rechtfertigung zu dieser einschränkenden Festsetzung. Auf
diesen Mangel wird bereits im Schreiben vom 22.06.2015 der Rechtsan-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
wälte Dr. Oerder und Nettekoven vom Büro Lenz und Johlen, Köln, unter
dem Abschnitt II, letzter Absatz, hingewiesen. Hinsichtlich der von mir im
Bauleitplanverfahren zu vertretende Belange des Immissionsschutzes ist
ein belastbares Fachgutachten zur Rechtfertigung der Produktionsbeschränkung bereits im Grundsatz nicht herstellbar. Das Gutachten müsste
nämlich schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft durch den Betrieb der Papierfabrik bei einer entsprechenden Kapazitätsüberschreitung nachweisen. Nach § 6 BImSchG darf in
solchen Fällen aber eine Genehmigung erst gar nicht erteilt werden. Die
Festsetzung ist demzufolge immissionsschutzrechtlich nicht begründbar
und von daher entbehrlich.
6.1.e
Verkehrsgutachten
Zur Bewertung der Verkehrsbelastung auf der öffentlichen Straße und der
möglichen Unverträglichkeit bei einem Mehraufkommen insbesondere
durch den Schwerlastverkehr bei einer Kapazitätsüberschreitung von
1000 t Papier pro Tag, empfehle ich die zuständige Fachbehörde mit dieser konkreten Fragestellung zu konfrontieren. Sie kann ggfs. bei der Formulierung zur notwendigen Aufgabenstellung für ein entsprechendes
Verkehrsgutachten weiter helfen.
6.1.f
Der Kreis Düren wurde als zuständige Fachbehörde bereits an dem Verfahren beteiligt. Von dieser wurde keine Stellungnahme bzgl. der Verkehrsbelastung abgegeben. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens wird
sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Erforderliche Gutachten werden in Abstimmung mit dem Kreis Düren
erarbeitet.
Einschränkung von Brennstoffen
Unter 3.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird der Einsatz von Abfall-, Rest- und Produktionsrückständen (z. B. Spukstoffen) als
Brennstoff zur Wärmeerzeugung in Anlagen innerhalb des Plangebietes
ausgeschlossen. Diese Festsetzung ist ebenfalls rechtlich nicht mit § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB begründbar. Auf die anwendbare Rechtsgrundlage
des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB zum Ausschluss bestimmter Brennstoffe
weisen bereits die beiden genannten Rechtsanwälte in ihrem oben genannten Schreiben hin. Die darin ebenso angesprochene notwendige
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die textliche Festsetzung Nr. 3.3 wird
aus der Plankonzeption entnommen. Die Begründung zu dem Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
städtebauliche Rechtfertigung kann von mir derzeit allerdings nicht geliefert werden. Anhaltspunkte, die eine kritische Luftschadstoffbelastung in
Kreuzau vermuten lassen, liegen trotz des Betriebes der Papierfabrik
Niederauer Mühle nicht vor. Die Gemeinde Kreuzau unterliegt letztlich
auch nicht einem Luftreinhalteplan nach § 47 BImSchG, der ggfs. eine
städtebauliche Rechtfertigung begründen könnte. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf mein Schreiben an Herrn Keuters vom
12.03.2013, 53.6-Hg Luftreinhalteplanung, dass auch Ihnen zur Kenntnis
gebracht wurde. Selbstverständlich besteht für Sie im Rahmen dieser
Bebauungsplanaufstellung die Möglichkeit Immissionsmessungen zur
Ermittlung der konkreten Luftschadstoffbelastung in Kreuzau von einem
geeigneten Gutachterbüro durchführen zu lassen. Die dazu erforderliche
Ermittlung der Immissionskenngrößen sollte auf der Grundlage einer abgestimmten Messplanung basieren und den Anforderungen des Abschnitts 4.6 der TA Luft genügen. In der Planbegründung zum Ausschluss
von Abfall-, Rest- und Produktionsrückständen als Brennstoff unter Nr.
3.4.4 gehen Sie im Fall des Einsatzes dieser Stoffe von der Entstehung
unkalkulierbarer Abgase aus. Hierzu ist von meiner Seite klar zustellen,
dass für diesen Fall die Feuerungsanlage und damit die Bewertung der im
Abgas enthaltenen Luftschadstoffe nicht mehr der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen-Verordnung) sondern der 17. BImSchV (Verordnung
über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) unterliegen.
Diese Verordnung beinhaltet gegenüber der GroßfeuerungsanlagenVerordnung zusätzliche und niedrigere Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe im Abgas der Anlage. Die weitere Anmerkung in der Begründung zu dieser Thematik, dass nämlich der Einsatz dieser Produktionsrückstände mit einer Zunahme des Schwerlastverkehrs verbunden sei, ist
ebenfalls nicht nachvollzieh-bar. Sofern sichergestellt ist, dass ausschließlich Produktionsrückstände der Papierfabrik, die am Standort
Kreuzau anfallen, als Brennstoff eingesetzt werden, müsste sich der
Schwerlastverkehr eher verringern. Zum einen wäre weniger Brennstoff
anzufahren und zum anderen würde der LKW-Verkehr zur Entsorgung
von Produktionsrückständen deutlich geringer. Abschließend verweise ich
zur Erforderlichkeit von Festsetzungen auf die Ausführungen von Fischer/Tegeder in ihrem oben genannten Fachaufsatz im Abschnitt IV, Nr.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt.
Die Stellungnahme
wird in Teilen berücksichtigt.
2 „Geräuschkontingentierung, als Konfliktlösung in der Bauleitplanung“
und das darin angesprochene Gebot der planerischen Zurückhaltung.
7
BUND
7.1
Mit Schreiben vom 12.11.2015
7.1.a
Einordnung der Stellungnahme
die Aufstellung des Bebauungsplanes dient nach Angaben der Gemeinde
Kreuzau „dem Zwecke der Kontingentierung der zulässigen Lärmemissionen durch die ansässigen Industrie- und Gewerbegebiete, der Gliederung
des Plangebietes sowie der Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Gerüche) oder zur
Vermeidung und Minderung dieser Einwirkungen i. S. v. § 9 (1) Nr. 24
BauGB.“
Der BUND begrüßt grundsätzlich die Aufstellung des Bebauungsplans E
28 zu dem angegebenen Zweck, bezweifelt aber, dass dieser Zweck mit
der Ausweisung als Industriegebiet zu erreichen ist. Hierzu geben wir
folgende Anregungen und Bedenken.
7.1.b
Begrenzung von Immissionen
Das Plangebiet mit bestehenden Industrie- und Gewerbebetrieben liegt
konfliktträchtig im allgemeinen Siedlungsbereich in unmittelbarer Nähe
zum FFH- und Naturschutzgebiet „Ruraue“, zu einem Schul-, Sport- und
Freizeitzentrum sowie zu einem Wohn- und einem Mischgebiet. Diese
dienen unter anderem auch kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und
sportlichen Zwecken, deren Vereinbarkeit mit den gegebenen Belastungen durch die Niederauer Mühle zu hinterfragen ist.
Zur Sicherung des Bestandsschutzes für die Papierfabrik soll im neuen
BBP E 28 eine Ausweisung eines Industriegebietes (GI) erfolgen. Gleich-
Zur Reglementierung der von der Planung ausgehenden Immissionen
werden textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen,
wodurch die zulässigen Nutzungen verbindlich beschränkt werden. Diese
Nutzungsbeschränkungen orientieren sich an den Vorgaben des Abstandserlasses NRW aus 2007. Die Gewährleistung der Einhaltung von
maximal zulässigen Immissionswerten wird auf der Genehmigungsebene
(i.d.R. Verfahren nach BImSchG) geprüft und überwacht.
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der südöstliche Teil des Betriebsgeländes sowie ein Teil im westlichen
Bereich des Betriebsgeländes entlang des Windener Weges werden als
private Grünfläche ausgewiesen, wodurch die vorgenannten Bereiche
einer baulichen Nutzung entzogen sind. Die privaten Grünflächen werden
zudem als Fläche zum Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ausgewiesen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
zeitig will die Gemeinde die Nutzung des Industriegebietes mit Rücksicht
auf die schutzbedürftige Wohnnutzung einschränken. Dies erscheint wie
die Quadratur des Kreises. Vielleicht gibt es geeignetere Mittel und Wege
zur Erreichung des Zieles?
Zum Schutz der Wohnbevölkerung und der Umwelt könnte die Gemeinde
im Textteil des BBP dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme folgend
und zur Konfliktvermeidung Grenzwerte für Immissionen festsetzen, die
unter den gesetzlich festgelegten Grenzwerten liegen. Für die Zukunft
sollten Messpunkte und Messhäufigkeit bzw. -termine festgelegt werden.
Für den Fall, dass die im BBP festgelegten Grenzwerte überschritten
werden, ist ein Maßnahmenkatalog zu erstellen.
7.1.c
Grundflächenzahl
Wir teilen die Auffassung, dass es zumindest nicht zu einer Vergrößerung
oder Betriebserweiterung bzw. einer Steigerung der Produktion über das
bisher genehmigte Maß hinaus kommen darf und dass durch den BBP E
28 keine zusätzlichen überbaubaren Flächen geschaffen werden (Begründung S. 4) sollen. Im Widerspruch dazu soll die GRZ von derzeit 0.8
im alten BBP auf 1.0 im neuen BBP angehoben werden. Dies halten wir
für überflüssig und unzulässig. Wir beantragen daher, es bei der GRZ 0.8
zu belassen.
Hierdurch können die bestehenden Bepflanzungen planungsrechtlich
abgesichert werden, was auch von dem Eingeber ausdrücklich begrüßt
wird (Vgl. Nr. 7.1.d).
Die Grünflächen dürfen jedoch nicht in die Berechnung der maximal zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen einbezogen werden. Da das
verfahrensgegenständliche Betriebsgelände abseits der Grünflächen
bereits heute vollständig versiegelt ist, wird daher die Festsetzung einer
Grundflächenzahl von 1,0 zwingend erforderlich. Eine Grundflächenzahl
von 0,8 wäre innerhalb der festgesetzten Bauflächen bereits heute unzulässig überschritten.
Das durch die Planung zusätzliche überbaubare Flächen begründet werden ist nicht ersichtlich.
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Stellungnahmen
7.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Grünflächen
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die im BBP liegenden Grünflächen
durch die Ausweisung als „private Grünfläche“ von jeder Bebauung freigehalten werden sollen. Eine weitere Versiegelung ist nicht akzeptabel.
Beim Vergleich der Karten des BBP E 28 und des vorhergehenden BBP E
19 fällt auf, dass Grünflächen, Parkanlagen im Südwesten des Plangebietes angrenzend an die Privatstraße verschwunden sind. Auch fehlt der
große Teich, der im BBP E 19 im Süden eingetragen ist und der denkmalgeschützte Mühlenteich ist im alten BBP zumindest im Süden noch im
offenen Verlauf dargestellt. Was ist hier geschehen? Wo befinden sich die
auf der Begründung S. 7/8 erwähnten Ausgleichsmaßnahmen? Wir bitten
um eine Erläuterung und Unterrichtung über Lage, Art und Umfang der
umgesetzten Ausgleichsmaßnahmen.
Im Zuge von seinerzeit geplanten Bauvorhaben der damaligen Eigentümerfirma (Gebrüder Hoesch) waren die Verlegung des Mühlenteichs
sowie die Anlegung eines neuen Schönungsteichs vorgesehen. Diese
Maßnahmen sind im Bebauungsplan E 19 festgesetzt worden. Zusätzlich
musste die Maßnahme über ein gesondertes Verfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz genehmigt werden. Die erforderliche Genehmigung
wurde am 18.12.1989 vom Kreis Düren erteilt. Die Verlegung des Mühlenteichs ist einige Jahre nach Erteilung der Genehmigung durchgeführt
worden. Der seinerzeit offene Verlauf des Mühlenteichs ist im Rahmen
der o.g. wasserrechtlichen Genehmigung teilweise überbaut worden. Die
Anlegung des Mühlenteichs dagegen ist nicht umgesetzt worden.
Im Jahr 1998 hat die neue und heutige Eigentümerfirma einen Änderungsantrag zur o.g. wasserrechtlichen Genehmigung gestellt, dem seitens des Kreis Düren stattgegeben wurde. Der geplante Schönungsteich
sollte Bestandteil der Abwasseraufbereitung des betriebsintern anfallenden Abwassers sein. Zu dieser Zeit war eine betriebseigene Kläranlage
in Betrieb. Im Jahr 1998 hat sich der Eigentümer jedoch entschlossen die
eigene Kläranlage außer Betrieb zu nehmen und das betriebliche Abwasser an den Hauptsammler des WVER einzuleiten. Somit wurde die
Anlegung des Schönungsteichs obsolet. Die bestehende Genehmigung
zur Anlegung des Weihers wurde – wie oben erwähnt – widerrufen.
Die mit dem Wegfall der Wasserfläche des Weihers notwendigen landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen (die sich ausschließlich auf
die Gewässerverlegung bezogen) wurden entsprechend der Änderung
zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von Juni 1997 durchgeführt.
Auf der ursprünglich für den Weiher vorgesehenen Fläche wurden seinerzeit insgesamt rund 650 Sträucher unterschiedlicher Art angepflanzt.
7.1.e
Höhenbeschränkung
Zur Höhenbeschränkung schlagen wir vor, zunächst zu prüfen, ob alle
Es besteht kein Anlass, bestehende Anlagen zurückzubauen. Insofern
Die Stellungnahme
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Altanlagen der derzeit geltenden Höhenbegrenzung entsprechen, bevor
hier pauschal für den vorhandenen Bestand eine Ausnahme genehmigt
wird (Begründung S. 5). Eine generelle Aufgabe der Höhenbeschränkung
für Kamine halten wir für problematisch, da dies in der Regel dazu führt,
dass keinerlei Emissionsminderungsmaßnahmen, wie beispielweise
Maßnahmen zur Abluftreinigung, in der Zulassungsentscheidung aufgegeben werden. Das Problem würde so nicht gelöst, sondern lediglich verschoben.
wird für den Bestand eine Ausnahme in die Plankonzeption aufgenommen.
wird nicht berücksichtigt.
7.1.f
Eine Verlagerung von Einzelfragen auf die nächstgelegene Planungsebene ist nicht zu beanstanden, sofern die Vollziehbarkeit der Planung
hiervon nicht in Frage gestellt wird. Auf der Genehmigungsebene wird
abschließend sichergestellt, dass zulässige Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Vollziehbarkeit der Planung sowie die Einhaltung der
rechtlichen Rahmenbedingungen sind somit gewährleistet.
Gutachten
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen will die Gemeinde ein
Lärmgutachten erstellen lassen. Die Anforderungen daran und dessen
Umfang sollten detailliert dargestellt werden. Obwohl in der TA Lärm nicht
vorgesehen, regen wir an, darin auch den Infraschall zu berücksichtigen,
da dieser nach neueren Erkenntnissen gesundheitliche Auswirkungen hat
und auch mit geeigneten Instrumenten messbar ist.
Gerade da im vorliegenden Fall die Konfliktlösung jedenfalls nicht einfach
sein wird, sollten im Vorfeld alle schädlichen Umwelteinwirkungen untersucht werden. Um dem Gebot der Rücksichtnahme genügen zu können
halten wir neben dem Lärmgutachten (unter Berücksichtigung von Infraschall) weitere Untersuchungen/Angaben/Gutachten für erforderlich:
Ein Geruchsgutachten, dessen Ergebnisse in den Umweltbericht
einfließen und als Grundlage für textliche Festsetzungen und
Grenzwertangaben dienen sollten.
Angaben zu weiteren - auch geruchsfreien - Schadstoffen, die in
die Luft abgegeben werden, die Einfluss auf Mensch und Natur
haben können. Auswirkungen auf das FFH- und Naturschutzgebiet Ruraue könnten z.B. Stickstoffverbindungen haben. Daher
sollte eine Immissionsprognose bzw. ein Stickstoff-EintragsGutachten erstellt werden. Alle, auch die bereits bestehenden
Verbrennungsanlagen sollten hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes
bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben (Vgl. Nr. 6.1). Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der
Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme
wird nicht berücksichtigt.
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden
die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption
entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als nicht mehr erforderlich erachtet.
Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle
GmbH“ ergänzt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
menschliche Gesundheit und auf die benachbarten Schutzgebiete
betrachtet werden. Dabei ist auch die Summation mit anderen Betrieben zu berücksichtigen, z.B. den nächstliegenden Papierfabriken im Süden Dürens oder der in Untermaubach. Die Gesamtbelastung (Eutrophierung und Versauerung) der benachbarten
Schutzgebiete aus dem Stickstoffausstoß sollte ermittelt und
Maßnahmen zu ihrer Reduzierung sollten festgesetzt werden.
Angaben zum Wasserhaushalt, z.B. sind Maßnahmen zum
Schutz des Grundwassers und der Fließgewässer darzustellen.
Dazu sind Einleitungen in Rur und Mühlenteich und die Wasserentnahmemenge aus Rur und Mühlenteich anzugeben sowie deren Auswirkungen auf biotische und abiotische Faktoren im Gewässersytem. Bei der Ableitung des Niederschlagswassers aus
dem Betriebsgelände z.B. in den Mühlenteich ist zu gewährleisten
und regelmäßig zu überprüfen, dass keine Schadstoffe, z.B. Ölund Kraftstoffreste, Reifen-, Kupplungs- und Bremsabrieb in die
Fließgewässer oder das Grundwasser gelangen, bes. zu beachten sind dabei PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), Weichmacher und Schwermetalle. Wir verweisen auf die
WRRL (Verschlechterungsverbot und das wasserrechtliche Verbesserungsgebot).
Ein Verkehrsgutachten, auf dessen Grundlage ein Verkehrskonzept erstellt werden sollte, mit dem Ziel die Belastungen zu minimieren.
Wir begrüßen die Absicht, die Produktionsmenge an Papier verbindlich auf die bisher genehmigte Menge zu beschränken und
den Einsatz von Stoffen zur Wärmeerzeugung zu regeln, d.h.
konkret, die Verbrennung von „Spuckstoffen“ zu verbieten. Dies
ist im Hinblick auf die Reduzierung der Umweltbelastung unbedingt erforderlich. Zusätzlich sollte zusätzlich geprüft werden, inwieweit die Reduzierung des Brennstoffes Kohle zugunsten der
Nutzung von Gas im BBP vorgeschrieben werden kann. Dies
würde den Verkehr und die Belastung der Luft verringern.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
7.1.g
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Umweltbericht wird zur Offenlage vorgelegt.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
Zur Karte ist zu vermerken, dass die Abgrenzung zwischen GI und GE
nicht eindeutig erkennbar ist. In den textlichen Festsetzungen am Kartenrand ist bei den §§ durchgängig auch das Gesetz oder die VO anzugeben. Dies fehlt z.B. teilweise unter Punkt 1.
7.1.i
Beschlussvorschlag
Umweltbericht
Im Umweltbericht sind die Emissionen und die Auswirkungen der gewerblichen Betriebe, der Papierfabrik und des Kraftwerkes auf die Schutzgüter
Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser und Luft darzustellen. Die Summation mit anderen Beeinträchtigungen ist zu berücksichtigen.
7.1.h
Abwägungsvorschlag
Eine zeichnerische Festsetzung „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen von Baugebieten“ gem. Planzeichen 15.14 der Planzeichenverordnung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
Wegen der konfliktträchtigen Lage und der Nähe zum FFH- und Naturschutzgebiet „Ruraue“ schlagen wir vor, bei Aufgabe der gewerblichen
oder industriellen Nutzung die Flächen nicht wieder gewerblich oder industriell zu nutzen, sondern zu renaturieren.
8
Deutsche Bahn AG
8.1
Mit Schreiben vom 29.09.2015
8.1.a
Keine Bedenken
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die spätere Nutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen, nach
Aufgabe der derzeit geplanten Nutzung, ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregun-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
gen oder Bedenken.
Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
9
Erftverband
9.1
Mit Schreiben vom 08.10.2015
9.1.a
Keine Bedenken
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch
die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
10
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
10.1
Mit Schreiben vom 13.10.2015
10.1.a
Keine Bedenken
wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und
teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.
11
Geologischer Dienst NRW
11.1
Mit Schreiben vom 22.10.2015
11.1.a
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefahrdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Ein entsprechender Hinweis zur Erdbebengefährdung wird in den Be-
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen
die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung der jeweils
gültigen Regelwerke beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung
1
nach DIN 4149:2005 zuruckgegriffen.
bauungsplan aufgenommen:
wird berücksichtigt.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für
einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser
Kartengrundlage hingewiesen.
„Erdbebengefährdung
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen. Bei Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten sind die technischen Baubestimmungen des Landes
NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Die entsprechende DIN-Vorschrift wird in
der Gemeinde Kreuzau zur Einsicht bereitgehalten.“
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Gemarkung: 3/R
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für Bauwerke bei deren Versagen durch Erdbebenwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere Gefährdungsniveaus anhand einschlägiger Regelwerke zu
berücksichtigen sind. Ggf. sind in diesem Fall standortbezogene seismologische Gutachten einzuholen.
1
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1,1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998)
ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden,
können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entspre-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Durchführung von Gutachten Vgl. Nr. 7.1.f
Die Stellungnahme
wird nicht berücksichtigt.
chend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998,
Teil 5 „Gründungen, Stutzbauwerke und geotechnische Aspekte“.
12
Handwerkskammer Aachen
12.1
Mit Schreiben vom 03.11.2015
12.1.a
Lärmgutachten
im Nahfeld des Plangebietes "Niederauer Mühle" befinden sich:
• Üdinger Weg 44 - 46: ein MetalIbaubetrieb (Fa. Benno Marx)
• Üdinger Weg 44 - 46: ein Elektrotechnikerbetrieb (Fa. Volker MüllerWestphal),
lt. Beschilderung sind weiterhin
• Üdinger Weg 35: ein Gebäudereinigerbetrieb (Fa. Ziegler)
• Üdinger Weg 41: ein Dachdeckerbetrieb (Fa. Gebr. Kalkbrenner)
vorhanden.
Diese Betriebe genießen offensichtlich Bestandsschutz, weisen aber einen gewissen Störgrad auf, da nicht nur Werkstatt- und Lagergeräusche
auftreten, sondern auch die Fahrzeugbewegungen (Betriebs- und Mitarbeiterfahrzeuge) zu berücksichtigen sind.
Die Handwerkskammer Aachen regt daher an, die genannten Betriebe
zur KlarsteIlung der Gesamtsituation im Rahmen des schalltechnischen
Gutachtens mit einzubeziehen und das Ergebnis schriftlich im Gutachten
niederzulegen, auch wenn mit großer Wahrscheinlichkeit absehbar Ist,
dass der Beitrag der Handwerksbetriebe nicht signifikant Ist, sollte er
quantifiziert werden.
Wir bitten am weiteren Verfahren beteiligt zu werden.
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken gegen die planerische Absicht der Gemeinde.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Für Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne persönlich und telefonisch zur Verfügung
13
Industrie- und Handelskammer Aachen
13.1
Mit Schreiben vom 13.11.2015
13.1.a
Einleitung
gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen von der planerischen Absicht her
keine Bedenken. Allerdings bestehen einige Bedenken gegen konkrete
Festsetzungen des Bebauungsplans, die in der im Entwurf dargestellten
Form die Existenz der vorhandenen Betriebe gefährdet.
13.1.b
Die Bedenken gegen konkrete Festsetzungen werden im Weiteren abgewogen.
Festsetzung von Gebäudehöhen und Baugrenzen
Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass bei den Festsetzungen
der maximal zulässigen Höhe und der überbaubaren Grundstücksfläche
nicht der bereits vorhandene - und genehmigte - Bestand der Niederauer
Mühle vollständig berücksichtigt wurde. Insofern würde durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Zustand eintreten, in dem z.B. höhengleiche Erweiterungen eines Gebäudes nicht zulässig wären – ohne dass es
für die Festsetzungen eine ausreichende städtebauliche Begründung gibt.
Wir bitten daher dringend darum, sämtliche Festsetzungen im Bebauungsplan mit dem genehmigten Bestand (auch aus parallel durchgeführten BlmSch-Verfahren) abzugleichen und entsprechend anzupassen.
Dies gilt auch für genehmigte Zufahrten, Umfahrung und sonstiger Gebäude.
Betriebserweiterungen sind bei der festgesetzten Grundflächenzahl in
den Gewerbe- und Industriegebieten von 1,0 bereits möglich.
Ebenfalls regen wir an, dass den Unternehmen ausnahmsweise Abweichungen von den Festsetzungen der zulässigen Höhe von Gebäuden im
Geltungsbereich des Bebauungsplans eingeräumt werden, wenn diese
nachweisen können, dass die Abweichung der Verbesserung des Emissi-
Von der Anregung Ausnahmen gem. § 31 (1) BauGB in den Planentwurf
einzufügen wird abgesehen. Die Möglichkeit von den Festsetzungen des
Bebauungsplans über die Erteilung von Befreiungen gem. § 31 (2)
Von der Anregung parallel verlaufende BImSch-Verfahren in den Planentwurf einzuarbeiten wird abgesehen.
Die Stellungnahme
wird nicht berücksichtigt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
onsverhaltens des Betriebs gilt und sich somit vorteilhaft für die gesamte
Stadtentwicklung auswirkt.
BauGB abzuweichen bleibt hiervon unberührt.
Zusätzlich regen wir an, über den reinen Bestandsschutz hinaus für alle
vorhandenen Betriebe einen erweiterten Bestandsschutz durch die Aufnahme einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO vorzusehen, durch
den existenzsichernde Betriebserweiterungen auch zukünftig möglich
sind.
13.1.c
Von der Anregung einen erweiterten Bestandsschutz durch Aufnahme
einer Festsetzung i.S.d. § 1 (10) BauNVO zu ermöglichen wird abgesehen. Die Papierfabrik befindet sich in einer städtebaulichen Gemengelage, die in den vergangenen Jahren immer wieder Konflikte im Bereich
des Immissionsschutzes zwischen der industriell-gewerblichen- und der
Wohnnutzung hervorgerufen hat. Die Aufnahme einer Festsetzung gem.
§ 1 (10) BauNVO kann dazu führen, dass der bereits bestehende Konflikt
festgeschrieben und bestärkt wird. Zukünftige Vorhaben, die die Festsetzungen überschreiten sind im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 (2) BauGB möglich.
Lärmkontingentierung
Bei der Ermittlung der Lärmkontingentierung sollten nicht nur die faktisch
vorhandenen Lärmemissionen der Betriebe zugrunde gelegt werden,
sondern - im Sinne einer Worst Case Betrachtung - die bereits heute maximal zulässigen (genehmigten) Lärmemissionen. Andernfalls führt der
Bebauungsplan zu einer Beschneidung vorhandener Nutzungsrechte der
Unternehmen, mit denen diese im Vertrauen auf die erteilten Genehmigungen bisher auch gerechnet haben.
13.1.d
Beschlussvorschlag
Zur Lärmkontingentierung und Durchführung von Gutachten Vgl. Nr. 7.1.f
Die Stellungsnahme wird nicht berücksichtigt.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.3 zur Einschränkung auf Brennstoffe wird
aus der Plankonzeption entnommen. Die Begründung zu dem Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. (vgl. 6.1.f)
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Beschränkungen der Produktionsmenge & der Brennstoffe
Nach unserer Auffassung ist eine Beschränkung der maximal zulässigen
Produktionsmenge (hier auf 1.000 t pro Tag) innerhalb eines Bebauungsplans nicht zulässig. Bebauungspläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und Umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und
dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die beteiligten Ämter werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
gewährleisten".
Begründet wird die Festsetzung auf 1.000 t pro Tag damit, dass eine Erhöhung der Produktionsmenge nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbaren Anwohner und die Bewohner Kreuzaus zur Folge hätten (Kapitel
3.4.3 der Begründung). Dieses Argument ist jedoch rein spekulativ. Durch
interne Prozessoptimierungen und die Fortentwicklung von Filtertechnologien o.ä. ist es durchaus realistisch, dass größere Produktionsmengen
erreicht werden, ohne dass sich die Situation für die Anwohner verschlechtert – ggf. kann sie sich sogar verbessern. Dies ist Teil des Prüfungsverfahrens im BlmSch-Verfahren bzw. des Baugenehmigungsverfahrens. Eine pauschale Festsetzung einer Produktionsobergrenze ist
jedoch nicht in einem allgemeinen Planwerk ausreichend städtebaulich
begründet und hält einer juristischen Überprüfung nach unserer Auffassung nicht stand. Vergleichbares gilt für die Einschränkung von speziellen
Brennstoffen zur Wärmeerzeugung.
Die Papierindustrie im Kreis Düren ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige der Region. Allein im Kreis Düren werden rund 22 Prozent des
Gesamtumsatzes im Papiergewerbe in Nordrhein-Westfalen generiert.
Gleichzeitig ist der Druck auf das Papiergewerbe in den zurückliegenden
Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung und Globalisierung enorm
gewachsen. Insofern brauchen die Unternehmen Gestaltungsspielräume,
um auf Veränderungen am Markt reagieren zu können. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden der Niederauer Mühle jedoch
genau diese Gestaltungsspielräume dauerhaft genommen.
14
Kreis Düren
14.1
Mit Schreiben vom 10.11.2015
14.1.a
Einleitung
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
> Kämmerei
Beschlussvorschlag
genommen.
> Straßenverkehrsamt
> Kreisentwicklung und -straßen
> Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
> Brandschutz
> Umweltamt
14.1.b
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Fließgewässer Kreuzauer Mühlenteich
Der Verlauf des Kreuzauer-Niederauer Mühlenteichs wurde nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Im Rahmen eines Gewässerausbauverfahrens gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz wurde der Kreuzauer Mühlenteich im Hinblick auf die spätere
Betriebserweiterung auf dem Gelände der damaligen Firma Gebr. Hoesch
GmbH & Co. KG verlegt. Der Genehmigungsbescheid wurde am
18.12.1989 erteilt. Es folgten zwei Änderungsbescheide vom 06.01.1995
und vom 14.08.1998.
Daher ist der aktuelle Verlauf des Kreuzauer Mühlenteiches im o.g. Bebauungsplan als Fließgewässer bzw. Wasserfläche darzustellen.
Brücke über den Mühlenteich
Die BImSchG-Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 05.09.2006
zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier, Karton
oder Pappe beinhaltet u.a. die Errichtung einer Brücke über den Mühlenteich. In wie weit diese errichtet wurde oder noch errichtet werden soll und
somit im Bebauungsplan als Verkehrsweg darzustellen ist, ist mit der
Bezirksregierung Köln zu klären.
Die in der BImSch-Genehmigung vom 05.09.2006 genehmigte Brücke
über den Mühlenteich ist nicht umgesetzt worden. Im entsprechenden
Genehmigungsbescheid ist festgeschrieben, dass „die Genehmigung
erlischt, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft dieses
Bescheides mit der Errichtung des Vorhabens und innerhalb von drei
Jahren mit der Inbetriebnahme begonnen wird“. Eine Darstellung der
Brücke in der Planzeichnung wird somit obsolet.
Niederschlagswasserbeseitigung
Es wird auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln verwiesen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bezirksregierung Köln wurde im Verfahren beteiligt. (vgl. 6)
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Ein entsprechender Hinweis auf zwei Altlastenverdachtsflächen wird in
den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Grundwasser
Ein Hinweis auf den flurnahen Grundwasserstand wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
14.1.c
Immissionsschutz
Die Bezirksregierung Köln ist für die Niederauer Mühle zuständig.
14.1.d
Bodenschutz
Im Planungsbereich befinden sich zwei Altlastenverdachtsflächen, welche
unter der Nummer Kr 958 und Kr 959 geführt werden. (vgl. beiliegenden
Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Kreises Düren)
Hier handelt es sich um einen verfüllten Mühlengraben und einen verfüllten Teich. Die Lagen und Abgrenzungen der Altablagerungen sind aus
dem beigefugten Katasterauszug zu ersehen. Ein Altlastenverdacht ist
nicht auszuschließen, da es sich womöglich um betriebsbedingte Ablagerungen handeln konnte, auf denen auch Industrie- und Gewerbeabfälle
entsorgt worden sein konnten. Vor diesem Hintergrund werden orientierende Bodenuntersuchungen in diesen Bereichen für sinnvoll gehalten,
um zu prüfen, ob eine Gefahr von den verfüllten Materialien für die Umwelt ausgeht. Die Untersuchungen sind im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Aufgrund der industriellen Nutzung des Geländes ist nicht auszuschließen, dass auch an anderen Stellen des Planungsbereichs schadstoffhaltige Materialien verfüllt bzw. aufgeschüttet wurden. Erdarbeiten auf dem
gesamten Gelände sind daher durch einen auf den Umweltbereich spezialisierten Fachgutachter zu begleiten.
Weiterhin wird der gesamte Standort im Altlastenkataster des Kreises als
Flache mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen geführt.
Altlastenverdachtsflächen:
Im Planungsbereich befinden sich zwei Altlastenverdachtsflächen,
welche unter der Nummer Kr 958 und Kr 959 geführt werden. (vgl.
beiliegenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Kreises
Düren)
Hier handelt es sich um einen verfüllten Mühlengraben und einen
verfüllten Teich. Die Lagen und Abgrenzungen der Altablagerungen
sind aus dem beigefügten Katasterauszug zu ersehen. Ein Altlastenverdacht ist nicht auszuschließen, da es sich womöglich um betriebsbedingte Ablagerungen handeln konnte, auf denen auch Industrie- und Gewerbeabfälle entsorgt worden sein konnten. Vor
diesem Hintergrund werden orientierende Bodenuntersuchungen in
diesen Bereichen für sinnvoll gehalten, um zu prüfen, ob eine Gefahr von den verfüllten Materialien für die Umwelt ausgeht. Die Untersuchungen sind im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde
des Kreises Düren abzustimmen.
Aufgrund der industriellen Nutzung des Geländes ist nicht auszuschließen, dass auch an anderen Stellen des Planungsbereichs
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Gemäß den fachlichen Vorgaben des Landesumweltamtes von Nordrhein-Westfalen sind Papierfabriken in die sogenannte Erhebungsklasse 1
eingestuft. Auf Standorten dieser Erhebungsklasse ist aufgrund der dortigen Verfahrensablaufe sowie der eingesetzten Stoffe in der Regel mit
Bodenkontaminationen zu rechnen, insbesondere wenn diese Nutzung in
einem großen Maßstab sowie über einen langen Zeitraum erfolgt ist.
schadstoffhaltige Materialien verfüllt bzw. aufgeschüttet wurden.
Erdarbeiten auf dem gesamten Gelände sind daher durch einen auf
den Umweltbereich spezialisierten Fachgutachter zu begleiten.
Beschlussvorschlag
Weiterhin wird der gesamte Standort im Altlastenkataster des Kreises als Flache mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen
geführt.
Bei der Herstellung von Papier werden eine Vielzahl von Papier-Additiven
(z.B. Leimungsmittel, Trocken- und Nassverfestiger, Pigmente, Farbstoffe, optische Aufheller,Streichfarbenbinder, Streichereihilfsmittel und biozide Wirkstoffe) sowie Prozesschemikalien (z.B. Retentionsmittel, Fixiermittel, Flockungsmittel, Entschaumer, Stoffentlüfter und Schleimbekämpfungsmittel) eingesetzt.
Zu den kontaminationsträchtigen Faktoren bei Papierfabriken zahlen vor
allem Leckagen in Behältnissen (Rohstoff- und Altpapieraufbereitung in
flüssiger Phase) sowie Umfüll-, Abfüll- und Handhabungsverluste im Produktionsbereich oder in Chemikalienlagern.
Weiterhin können Schadstoffe über undichte Abwassersysteme in die
Umwelt gelangt sein. Das Abwasser von Papierfabriken kann z.B. adsorbierbare organische Halogene (AOX) aus der Chlorbleichung oder aus
AOX-haltigen Hilfs- und Veredlungsmitteln enthalten.
Darüber hinaus können lösemittelhaltige Entfettungsmitteln in betriebseigenen Werkstatten sowie bei der Wartung von Papiermaschinen eingesetzt worden sein.
Eine weitere Schadstoffquelle kann die Ablagerung von Reststoffen und
Ruckstanden sowie losemittelhaltigen Schlammen aus der Papierherstellung oder PAK- und schwermetallhaltige Kesselhausaschen auf zumeist
ungenügend befestigten Betriebsflachen sein.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zusätzlich zu diesem allgemeinen Branchengefährdungspotential begründet sich der Verdacht auf das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen auf der Größe und dem Nutzungszeitraum des Werkes.
Bei diesem Firmengelände handelt es sich um einen sehr alten Industrie-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
standort. Nach Rechercheergebnissen wurde 1791 an dieser Stelle durch
die Familie Schull eine Papiermühle gegründet. Aus dieser ist Anfang des
19. Jh. die Feinpapierfabrik der Gebrüder Hoesch GmbH & Co. KG hervorgegangen.
Heute befindet sich hier das Werk Kreuzau, wo im wesentlichen Wellpappenrohpapiere aus Altpapier hergestellt werden. Gemäß dieser Historie
wird demnach an diesem Standort seit etwa 200 Jahren in industriellem
Maßstab Papierherstellung betrieben.
Die Umweltrelevanz der ursprünglichen Papiermühle ist in der Anfangszeit aufgrund der damals für die Papierherstellung eingesetzten Stoffe
zunächst gering gewesen. Mit Beginn des industriellen Zeitalters wurden
jedoch vermehrt Stoffe eingesetzt, von denen eine Gefahr für die Umwelt
ausgehen kann. Aufgrund des fehlenden Wissens über die Wirkung dieser Stoffe auf die Umwelt wurde zudem sorglos mit Ihnen umgegangen,
wodurch sie vermehrt in die Umwelt gelangen konnten. Beurteilungsrelevant ist daher im Wesentlichen der Zeitraum seit Beginn des 20. Jahrhunderts bis in die 1970er Jahre.
Nach hiesigen Kenntnissen haben keine Untersuchungen mit Ziel stattgefunden, den historischen Industriestandort hinsichtlich möglicher Umweltgefahren zu bewerten. Für den aktuellen Betrieb wird aufgrund der geltenden Umweltstandards davon ausgegangen, dass derzeit ein Eintrag
von Schadstoffen in den Boden oder das Grundwasser nicht erfolgt.
Aus Sicht des Umweltamtes besteht die Notwendigkeit von orientierenden
Bodenuntersuchungen für diesen Standort.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes
bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben (Vgl. Nr. 6.1). Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der
Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden
die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption
entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als nicht mehr erforderlich erachtet.
Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle
GmbH“ ergänzt.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
15
LVR – Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement
15.1
Mit Schreiben vom 30.09.2015
15.1.a
Keine Bedenken
hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert
werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege
in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn;
es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
16
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
16.1
Mit Schreiben vom 29.10.2015
16.1.a
Mühlenteich
vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen für den o.a.
Bebauungsplan im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB
(Scoping)
Im Plangebiet verläuft ein Teilstück des Kreuzauer Teiches. Dieser wird
urkundlich im Zusammenhang mit den herrschaftlichen Mühlen und der
Burg Kreuzau seit 1303 genannt und gehört zu den ältesten Mühlenteichen des Rurtales. Der Kreuzauer/Niederauer Mühlenteich ist ein Bodendenkmal, das die Jahrhunderte alte gewerbliche Nutzung des Wassers
durch Mahl- und Gewerbemühlen dokumentiert. Er ist Bestandteil einer
industriegeschichtlichen Kulturlandschaft im Rurtal, die von überregionaler Bedeutung ist. Zusammen mit den Mühlen sind die Teiche über Jahr-
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden im Verfahren beteiligt.
Das Bodendenkmal Kreuzauer Niederauer Mühlenteich ist im Bebauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet. Der Hinweis auf das Bodendenkmal wird ergänzt um einen Hinweis auf die Erlaubnispflicht bei Veränderungen des Bodendenkmales.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Bau- und Bodendenkmal Mühlenteich
Der Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr.
117) und als Bodendenkmal (Denkmal Nr. 11/DN 166) eingetragen. Die
deckungsgleichen Geltungsbereiche wurden in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Maßgeblich ist der Geltungsbereich der Denkmalliste. Zukünftige bauliche Maßnahmen am Mühlenteich bedürfen
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
hunderte zu Trägern der Orts- und Industriegeschichte der Dürener Region geworden. Sie stellen eine wichtige landesgeschichtliche Bodenurkunde dar, denn die Ergebnisse ihrer Erforschung dienen der Ergänzung
und Präzisierung archivarischer Urkunden und historischer Zeugnisse.
einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW.
Beschlussvorschlag
Der Mühlenteich ist daher zusammen mit der Uferbefestigung aus
Flechtwerk und dem Baumbestand, einschließlich aller technischen Elemente zur Regulierung des Wasserstroms (Schütze, Schleusen, etc.) und
der Wehre in seinem heutigen und historischen Verlauf zu erhalten und
zu sichern.
Die Planung kommt diesen Auftrag für das betroffene Teilstück grundsätzlich nach.
Ich rege jedoch an, dieses Bodendenkmal auch entsprechend zu kennzeichnen und auf die generelle Erlaubnispflicht bei Veränderungen hinzuweisen.
17
Landwirtschaftskammer NRW
17.1
Mit Schreiben vom 18.11.2015
17.1.a
Keine Bedenken
zum o.a. Vorhabennehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
18
NetAachen
18.1
Mit Schreiben vom 28.09.2015
18.1.a
Keine Bedenken
die Anlagen der NetAachen werden durch die NetCologne dokumentiert.
Bitte nutzen Sie die Online-Planauskunft der NetCologne unter der Adresse:
Abwägungsvorschlag
In dem angefragten Bereich befinden sich keine Anlagen der NetCologne
GmbH.
Zurzeit bestehen keine Pläne für einen Netzausbau in diesem Bereich.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
https://planauskunft.netcologne.de/
Eine Mitlegung ist nicht beabsichtigt.
19
O2
19.1
Mit Schreiben vom 22.10.2015
19.1.a
Keine Bedenken
die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass der Bebauungsplan E 28
der Gemeinde Kreuzau einen mehr als ausreichenden Abstand zu unseren Richtfunktrassen aufweist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen, da das Plangebiet einen ausreichenden Abstand zu den Richtfunktrassen aufweist.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es sind somit von Seiten der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
keine Belange zu erwarten.
Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben,
so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Die farbigen Linien
verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica
Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen
gehören zu E-Plus).
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
20
PLEdoc GmbH
20.1
Mit Schreiben vom 30.09.2015
20.1.a
Keine Bedenken
mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von
Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf
Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen. Der Übersichtsplan gibt das
Plangebiet richtig wieder.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN)), Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu
Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert
einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
21
RWE Power AG
21.1
Mit Schreiben vom 19.10.2015
21.1.a
Auegebiet
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet
liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche an steht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise
aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ein entsprechender Hinweis zu den Grundwasserverhältnissen wurde
bereits in den Bebauungsplan mit aufgenommen.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Ergänzend wird ein Hinweis zu den Baugrundverhältnissen in den Bebauungsplan mit aufgenommen:
Baugrundverhältnisse:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich. Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“
DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054
“Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen“, der DIN 18 196 “Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Boden als Baugrund ungeeignet einstuft,
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Baugrundverhältnisse:
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN
1054 “Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen“, der DIN 18 196 “Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und
organogene Boden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestim-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
mungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an.
Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein
zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau
zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 “Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen
und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben. (www.erftverband.de)
22
Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel
22.1
Mit Schreiben vom 16.10.2015
22.1.a
Keine Bedenken
gegen die o. g- Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern keine weitere Verkehrserzeugung vom Bebauungsplangebiet auf den Knoten L 249/ Hauptstraße ausgeht. Daher ist eine Aussage zur verkehrlichen Auswirkung der Bauleitplanung zu treffen. Daraus resultierende erforderliche Maßnahmen gehen
zu Lasten der Gemeinde Kreuzau und können erst nach Prüfung der zusätzlichen Unterlagen angegeben werden.
Es werden keine Bedenken vorgetragen. Gewerbebetriebe sind bereits
auf den Flächen angesiedelt und seit Jahren in Betrieb. Eine Erhöhung
des Verkehrsaufkommens und damit eine weitere Verkehrserzeugung
auf den Knoten L 249/Hauptstraße sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
23
Telefonica Germany GmbH
23.1
Mit Schreiben vom 19.10.2015
23.1.a
Keine Bedenken
die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat im angefragten Bereich
keine erdverlegten Anlagen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Ich leite Ihr Schreiben noch an die Kollegen der Richtfunkplanung weiter.
24
Unitymedia NRW GmbH
24.1
Mit Schreiben vom 14.10.2015
24.1.a
Keine Bedenken
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie
dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
25
Landesbetrieb Wald & Holz NRW
25.1
Mit Schreiben vom 29.10.2015
25.1.a
Keine Bedenken
gegen die im Betreff angeführten Planungen der Gemeinde Kreuzau bestehen seitens des hiesigen Forstamtes keine Bedenken, da forstbehördliche Belange von den o. a. Planungen nicht betroffen sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
26
Westnetz
26.1
Mit Schreiben vom 14.10.2015
26.1.a
Leitungen
unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Mittel- und Niederspannungsnetz.
Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des Netzes.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die vorhandene Versorgungsstation sowie die an- und abgehenden Versorgungsleitungen werden nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
In dem oben angeführten Planungsgebiet befindet sich die kundeneigene
Versorgungsstation der Niederauer Mühle. Die an- und abgehenden Versorgungskabel werden von uns betrieben.
Zur Ihrer Information haben wir Ihnen einen Auszug aus unserem Planwerk beigefügt.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
27
Wasserverband Eifel-Rur
27.1
Mit Schreiben vom 15.10.2015
27.1.a
Gewässerverlauf
das Betriebsgelände wird vom Kreuzauer Mühlenteich durchflossen. Der
Mühlenteich wurde Ende der 1980er Jahre / Anfang der 1990er Jahre aus
betrieblichen Gründen verlegt.
Im Bebauungsplan ist der aktuelle Gewässerverlauf darzustellen.
Es ist zu klären, inwieweit die Planung zur Errichtung einer Brücke, die
2006 im BImSchG-Verfahren der Bezirksregierung Köln genehmigt wurde, noch Bestand hat.
Entsprechend müssten die Verkehrswege im Bebauungsplan erfasst werden.
Um den Gehölzbestand entlang des Mühlenteiches und die Grünflachen
zusätzlich zu sichern, möchten wir vorgeschlagen, dass die Grünflachen
als Flachen für Natur und Landschaft festgesetzt werden.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan nimmt nachrichtlich den Verlauf des Niederauer
Mühlenteichs als eingetragenes Bodendenkmal auf.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die in der BImSch-Genehmigung vom 05.09.2006 genehmigte Brücke
über den Mühlenteich ist nicht umgesetzt worden. Im entsprechenden
Genehmigungsbescheid ist festgeschrieben, dass „die Genehmigung
erlischt, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft dieses
Bescheides mit der Errichtung des Vorhabens und innerhalb von drei
Jahren mit der Inbetriebnahme begonnen wird“. Eine Darstellung der
Brücke in der Planzeichnung wird somit obsolet
An den Stellen, an denen der Mühlenteich oberirdisch geführt ist, sind die
angrenzenden Flächen als Grünflächen mit der Überlagernden Randsignatur als Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Somit sind die Gehölze entlang des Mühlenteiches in ihrem Bestand gesichert.
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