Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
193 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
15.08.16, 18:15
Aktualisiert
15.08.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zu MV-Nr. 64/2016
52372
Kreuzau, den 14.06.2016
An die
Gemeindeverwaltung Kreuzau
-Dezernat II—
Bahnhofstr. 7
52372
Betr.:
Kreuzau
Bebauungsplan Gemarkung Kreuzau-Kommbenden, Flur 10.
Hierzu: Festlegung der Lärm-Immissionsrichtwerte nach
§48 (BlmSchG), Bundesimmissionsschutzgesetz
Abs. 6.1 (e) mit Durchführungsverordung TA Lärm
und VDI-Richtlinie 2058
Sehr geehrter Herr Schmühl,
sehr geehrter Herr Gottstein,
aus gegebenem Anlass wird Antrag auf Festschreibung des Lärm
grenzpegels für die Gemarkung Kreuzau-Kommbenden, Flur 10, gestellt.
Nach den Grundsätzen für reine Wohngebiete betragen die
Immissionsgrenzwerte:
In der Zeit von 6.00Uhr bis 22.00Uhr
von 22.00Uhr bis
6.00Uhr
Es wird um entsprechende Veranlassung gebeten,
mit freund“~‘~hen Grüßen
50 dB(A)
35 dB(A)
GEMEINDE KREUZAU
Der Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Kreuzau, Postfach 1128, 52368 Kreuzau
Abt. 2.1 - Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
Aktenzeichen:
Datum:
Sprechzeiten
(auch nach Vereinbarung)
Herr Gottstein
353
02422/507-353
02422/507-162
d.gottstein@kreuzau.de
621-00/E 29
20. Juni 2016
Montag – Freitag
Dienstag
Donnerstag
08:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 16:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Kassenzeichen (bei Überweisung bitte unbedingt angeben)
Festlegung von Lärmimmissionsrichtwerten im Bereich Kreuzau-Kommbenden
Ihr Schreiben vom 14.06.2016
Sehr geehrte
,
Ihr o.g. Schreiben habe ich erhalten.
Die von Ihnen beantragte Festsetzung von Lärmimmissionsgrenzwerten für den Bereich
Gemarkung Kreuzau, Flur 10, nach den Grundsätzen eines reinen Wohngebietes gem. § 3
BauNVO, ist nicht umsetzbar. Im Bereich Gemarkung Kreuzau, Flur 10 existiert der Bebauungsplan E 5 (nebst mehreren Änderungsverfahren), die für den südlichen Geltungsbereich
ein allgemeines Wohngebiet und im nördlichen Bereich ein Mischgebiet ausweisen. Für den
Bereich der beiden Stichwege in der Landrat-Kaptain-Straße existiert ein Vorhaben- und
Erschließungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Somit sind die überwiegenden
Bereiche der Flur 10 in der Gemarkung Kreuzau rechtswirksam von einem Bebauungsplan
bzw. einem Vorhaben- und Erschließungsplan erfasst. Die in Kap. 6.1 der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete sind somit anzuwenden.
Eine Änderung der Baugebiete in ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO ist nicht rechtwirksam möglich, da vorhandenen Nutzungen der Ausweisung als reines Wohngebiet widersprechen (bspw. Tierarztpraxis, Gaststätte, Kfz-Werkstatt). Anders ausgedrückt: die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet ist die für die vorhandene Nutzung treffende Festsetzungen.
Zur Festsetzung von schärferen Immissionswerten als nach der TA Lärm, bedarf es zunächst eines Anlasses. Bereits hier vermag ich keinen Anlass zu erkennen. In Ihrem Schreiben wird ebenfalls kein konkreter Anlass aufgeführt. Mir ist aus den vergangenen Jahren nur
eine sehr geringe Anzahl an Anwohnerbeschwerden in Bezug auf Lärmimmissionen durch
vorhandene Gewerbebetriebe bekannt. Infolgedessen fällt es mir schwer eine hinreichende
Begründung für die von Ihnen beantragte verschärfte Lärmimmissionsfestsetzung zu erken1/2
Kontakt:
52372 Kreuzau, Bahnhofstraße 7
Telefon 02422 / 507 - 0
Telefax 02422 / 507 - 498
E-Mail: Buergermeister@Kreuzau.de
http://www.kreuzau.de
Konten der Gemeindekasse:
Sparkasse Düren
Kto. 1200 039
Deutsche Bank Düren
Kto. 8 242 000
Postbank Köln
Kto. 133 04-500
Volksbank Euskirchen eG Kto. 6000256011
(BLZ 395 501 10)
(BLZ 395 700 61)
(BLZ 370 100 50)
(BLZ 382 600 82)
IBAN: DE14 3955 0110 0001 2000 39
IBAN: DE57 3957 0061 0824 2000 00
IBAN: DE67 3701 0050 0013 3045 00
IBAN: DE02 3826 0082 6000 2560 11
SWIFT-BIC: SDUEDE33XXX
SWIFT-BIC: DEUTDEDK395
SWIFT-BIC: PBNKDEFF
SWIFT-BIC: GENODED1EVB
nen. Eine solche Festsetzung wäre zudem ein massiver Eingriff in die Rechte von bestehenden Gewerbebetrieben in der näheren Umgebung.
Eine von Ihnen beantragte Festsetzung kann nur rechtssicher erfolgen, wenn die Lärmsituation detailliert und genau analysiert wird und als Ergebnis festgestellt wird, dass die bisherigen Lärmimmissionswerte als nicht ausreichend erkannt werden. Nur so kann eine hinreichende städtebauliche Begründung für eine solche Festsetzung erfolgen. Dies vermag ich
für den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ihrem Antrag kann somit nicht stattgegeben
werden.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
i.A.
- Gottstein -
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