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Mitteilung (Anl. 5 Bürgerschreiben)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
193 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
15.08.16, 18:15
Aktualisiert
15.08.16, 18:15
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Inhalt der Datei

Anlage 5 zu MV-Nr. 64/2016 52372 Kreuzau, den 14.06.2016 An die Gemeindeverwaltung Kreuzau -Dezernat II— Bahnhofstr. 7 52372 Betr.: Kreuzau Bebauungsplan Gemarkung Kreuzau-Kommbenden, Flur 10. Hierzu: Festlegung der Lärm-Immissionsrichtwerte nach §48 (BlmSchG), Bundesimmissionsschutzgesetz Abs. 6.1 (e) mit Durchführungsverordung TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058 Sehr geehrter Herr Schmühl, sehr geehrter Herr Gottstein, aus gegebenem Anlass wird Antrag auf Festschreibung des Lärm grenzpegels für die Gemarkung Kreuzau-Kommbenden, Flur 10, gestellt. Nach den Grundsätzen für reine Wohngebiete betragen die Immissionsgrenzwerte: In der Zeit von 6.00Uhr bis 22.00Uhr von 22.00Uhr bis 6.00Uhr Es wird um entsprechende Veranlassung gebeten, mit freund“~‘~hen Grüßen 50 dB(A) 35 dB(A) GEMEINDE KREUZAU Der Bürgermeister Gemeindeverwaltung Kreuzau, Postfach 1128, 52368 Kreuzau Abt. 2.1 - Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung Auskunft erteilt: Zimmer: Telefonnummer: Faxnummer: E-Mail: Aktenzeichen: Datum: Sprechzeiten (auch nach Vereinbarung) Herr Gottstein 353 02422/507-353 02422/507-162 d.gottstein@kreuzau.de 621-00/E 29 20. Juni 2016 Montag – Freitag Dienstag Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr 13:30 – 17:00 Uhr Kassenzeichen (bei Überweisung bitte unbedingt angeben) Festlegung von Lärmimmissionsrichtwerten im Bereich Kreuzau-Kommbenden Ihr Schreiben vom 14.06.2016 Sehr geehrte , Ihr o.g. Schreiben habe ich erhalten. Die von Ihnen beantragte Festsetzung von Lärmimmissionsgrenzwerten für den Bereich Gemarkung Kreuzau, Flur 10, nach den Grundsätzen eines reinen Wohngebietes gem. § 3 BauNVO, ist nicht umsetzbar. Im Bereich Gemarkung Kreuzau, Flur 10 existiert der Bebauungsplan E 5 (nebst mehreren Änderungsverfahren), die für den südlichen Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet und im nördlichen Bereich ein Mischgebiet ausweisen. Für den Bereich der beiden Stichwege in der Landrat-Kaptain-Straße existiert ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Somit sind die überwiegenden Bereiche der Flur 10 in der Gemarkung Kreuzau rechtswirksam von einem Bebauungsplan bzw. einem Vorhaben- und Erschließungsplan erfasst. Die in Kap. 6.1 der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete sind somit anzuwenden. Eine Änderung der Baugebiete in ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO ist nicht rechtwirksam möglich, da vorhandenen Nutzungen der Ausweisung als reines Wohngebiet widersprechen (bspw. Tierarztpraxis, Gaststätte, Kfz-Werkstatt). Anders ausgedrückt: die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet ist die für die vorhandene Nutzung treffende Festsetzungen. Zur Festsetzung von schärferen Immissionswerten als nach der TA Lärm, bedarf es zunächst eines Anlasses. Bereits hier vermag ich keinen Anlass zu erkennen. In Ihrem Schreiben wird ebenfalls kein konkreter Anlass aufgeführt. Mir ist aus den vergangenen Jahren nur eine sehr geringe Anzahl an Anwohnerbeschwerden in Bezug auf Lärmimmissionen durch vorhandene Gewerbebetriebe bekannt. Infolgedessen fällt es mir schwer eine hinreichende Begründung für die von Ihnen beantragte verschärfte Lärmimmissionsfestsetzung zu erken1/2 Kontakt: 52372 Kreuzau, Bahnhofstraße 7 Telefon 02422 / 507 - 0 Telefax 02422 / 507 - 498 E-Mail: Buergermeister@Kreuzau.de http://www.kreuzau.de Konten der Gemeindekasse: Sparkasse Düren Kto. 1200 039 Deutsche Bank Düren Kto. 8 242 000 Postbank Köln Kto. 133 04-500 Volksbank Euskirchen eG Kto. 6000256011 (BLZ 395 501 10) (BLZ 395 700 61) (BLZ 370 100 50) (BLZ 382 600 82) IBAN: DE14 3955 0110 0001 2000 39 IBAN: DE57 3957 0061 0824 2000 00 IBAN: DE67 3701 0050 0013 3045 00 IBAN: DE02 3826 0082 6000 2560 11 SWIFT-BIC: SDUEDE33XXX SWIFT-BIC: DEUTDEDK395 SWIFT-BIC: PBNKDEFF SWIFT-BIC: GENODED1EVB nen. Eine solche Festsetzung wäre zudem ein massiver Eingriff in die Rechte von bestehenden Gewerbebetrieben in der näheren Umgebung. Eine von Ihnen beantragte Festsetzung kann nur rechtssicher erfolgen, wenn die Lärmsituation detailliert und genau analysiert wird und als Ergebnis festgestellt wird, dass die bisherigen Lärmimmissionswerte als nicht ausreichend erkannt werden. Nur so kann eine hinreichende städtebauliche Begründung für eine solche Festsetzung erfolgen. Dies vermag ich für den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ihrem Antrag kann somit nicht stattgegeben werden. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen i.A. - Gottstein - 2/2