Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
592 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
15.08.16, 18:15
Aktualisiert
15.08.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
52372
Kreuzau, den 01.06.2016
Anlage 2 zu MV-Nr. 64/2016
Durch Boten
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1
An die
Gemeindeverwaltung Kreuzau
-Dezernat II
Bahnhofstr. 7
-
52372
Betr.:
OZjwf~i2O1~j
-
Kreuzau
Sitzungsvorlage-Nr.
34/2016
Aufstellung eines neuen Bebauungsplan
£29, Ortsteil Kreuzau
“Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle“.
Sehr geehrter Herr Gottstein,
sehr geehrter Herr Schmühl,
nachfolgend werden Einwände gegen den Antrag der Smurfit Kappa
Rheinwelle, für die Erstellung eines Bebauungsplan zur
Errichtung einer Lagerhalle mit Straßensperrung, gemäß
Antragsschreiben vom 25.04.2016 übermittelt.
Die Antragsunterlagen sind unvollständig und fehlerhaft.
1. Seite 5 und 8 als Luftbildaufnahme sind nicht Stand der
Bebauung in der Landrat-Kantain-Str.
Es fehlen die bewohnten Häuser Nr. 1
15.
-
Wobei Haus Nr.: 1
3, 9
11, 13
15 jeweils Doppelhäuser
sind und Haus 5 ‚ 7 Einzelhäuser sind.
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-
-
Ebenfalls ist dort die Spielplatzfläche für Kinder vorgesehen
und ausgewiesen.
Anlage: Nr. 1 Seite 3 und 8
2. Seite 8 des Antrags, ist die Hallenhöhe UK-Binder mit
10,OOm angegeben, dass bedeutet inkl. Dach ca. 0,80-1,OOm
weitere Höhe.
Keine Angaben gibt es zu den Dachaufbauten für Dachlüfter
und Klimaanlage.
Im Antrag Seite 7 wird von ca. 7,OOm Höhe zur Blocklagerung
geschrieben.
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Blatt 2
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Seite 2
—
Dieser Widerspruch muss ausgeräumt werden!
Über was soll der Rat mit solchen Angaben denn befinden.
Es muss die Hallenhöhe inkl, der Dachaufbauten benannt werden.
Im gesamten Antrag gibt es keine Bennung von Abstandsflächen
zur bestehenden Wohnbebauung.
Anlage: 2 Seite 8
3. Die jetzige Wohnbebauung in der Landrat-Kaptain-Str. ragt
mit den Wohnhäusern 1
3 und 5 ca. 6,00
8,OOm an die
Grundstücksgrenze (Lärmschutzwand).
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-
Im Brandfall der Lagerhalle gibt es keine genügende
Abstandsfläche zur bestehenden Bebauung.
Anforderungen an den Brandschutz müssen geprüft und berück
sichtigt werden.
4. §34 Bau GB Abs.1 sagt aus, dass Ortsbild darf nicht durch
eine Baumassnahme beeinträchtigt werden.
§34 Bau GB Abs.39 auch die nähere Umgebung muss untersucht
werden, diese ist ebenfalls Wohnbebauung.
Diese Halle <Monster> ist nicht mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
5. Vorgaben der BLmSchG und der TA-Lärm müssen geprüft und
berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls zusätzlich nach FFH-Gebiet eine kompl.
Umweltverträglichkeitsprüfung.
6. Durch eine neue Lagerhalle <Monster> kommt es zur weiteren
Versiegelung von Flächen, bereits jetzt ist das Abwassernetz
am Limit und muss saniert werden.
Durch Klimaveränderung und häufigen Starkregen, wird sich
die Situation weiterhin verschärfen.
Ein Regenrückhaltebecken muss in die Planung einbezogen
werden, nur wo denn.
7. Durch die Sperrung der Straße aStegbenden4‘ und Sackgasse
~Landrat-Kaptain-Str.~ kommt es zur Enteignung der
Nutzung für den Bürger, ohne jegliche Not.
Wirtschaftliche Interessen der Kappa spielen eine unterge
ordnete Rolle, Bürgerwohl und Bürgerinteressen haben hier
den Vorrang, zumal dies über jahrzehnte gewachsenes
Bestandsgut darstellt.
Eine Umwittmung wäre somit rechtswidrig und nicht
mehrheitsfähig.
Blatt 3
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Blatt 3
—
8. Am Ende der Landrat-Kaptain-Str. lässt sich baulich aus
Platzgründen, kein Wendehammer herrichten.
9. Durch die Sperrung der beiden vorbenannten Straßen ist der
Schulweg für die Kinder abgeschnitten und es müssen große
Umwege in Kauf genommen werden.
In der Sitzung vom 30.05.2016 (Bauausschuss) haben wir in
der Landrat-Kaptain-Str. (Neubaugebiet) alleine von
20 Kindern gehört.
10.
Die Parkplatzfrage für Werksangehörige ist ungeklärt, hier
bleibt dann die Friedhofsparkzeile, was dann weiteren Arger
bedeutet.
11. In Verlängerung der Landrat-Kaptain-Str. sind die LKW-Laderamp
mit 6 Stehplätzen vorgesehen.
Hier entstehen Emissionen die nicht in Einklang mit der
Wohnbebauung stehen.
12. Durch die Sperrung der Straßen “Stegbenden“ und “Landrat
Kaptain-Str “ kommt es in näheren und weiteren Umfeld
zu ganz neuen Verkehrsströmen nämlich über die
verbleibende Spielstr. nach STVO § 42 Abs.2 “Vor dem Bruch“,
die zusätzlich zur Verkehrsberuhigung mit Pflanzkübeln
bestückt ist.
Ein Umstand der nicht rechtsfähig wird!
13. Haus 1
3 haben nach Westen auf dem Dach jeweils 1 Kollektor
zur Brauchwasser- und Heizungsunterstützung.
Durch die Lagerhalle kommt es zur Verschattung, dass trifft
im übrigen auch für die Gärten zu.
-
14. Für die Lagerlogistik steht dem Unternehmen im Ortsteil
Schneidhausen ein Hochregallager zur Verfügung, auch stand
jahrelang der alte Obimarkt im Gewerbegebiet in Stockheim
zur Verwertung, durch Zeitversäumnis ist dies heute nicht
mehr möglich, hier war der direkte Zugang zur 856 gegeben.
Wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens haben niemals
Vorrang vor dem Allgemeinwohl der Bevölkerung, die sich u.a. auf
den Bestandsschutz berufen wird.
Zu befürchten ist weiterhin ein 4-Schicht-Durchfahrbetrieb
mit weiterer Kapazitätserhöhung und LKW-I1erkehr.
Nach alledem ist der Antrag der Smurfit Kappa Rheinwelle zum
Scheitern verurteilt.
HochachtC —osvpll
Anlagen:
O Smurfii Kappa
2. Optionen zur Erweiterung
Nachfol ende Abbildun zur heuti en La e des Werkes aus Bin Ma 5
tQ
Die an das Werk angrenzenden Grundstücke (Dürener Str., Im Kämpchen, Stegbenden und Landrat Kaptain Str.) und deren Bebauung gestalten bereits heute die Diskussion einer Erweiterung
des Werkes anspruchsvoll.
Nach unserer Analyse der Ausgangslage ergeben sich 2 Optionen der Erweiterung:
Option A südliche Erweiterung
Option B nordöstliche Erweiterung
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Seite 3 von 9
SmurfitKappa
4. Planung der Erweiterung
Das Lager soll eine Höhe von ca. 7 m haben. Es ist eine reine Blocklagerung vorgesehen, d.h. die
Paletten werden direkt übereinander gestellt. Üblicherweise können im Blocklager je Lagerpiatz bis
zu 3 Paletten übereinander gestapelt werden. Eine Palette ist dabei bis zu 2 m hoch. Eine Hochre
gallösung ist nicht vorgesehen.
r
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—
Beispielhafte Abbildung Blocklager
Die verfügbare Fläche soll maximal bebaut werden, um eine größtmögliche Lagerkapazität reali
sieren zu können. In diesem frühen Stadium der Planung liegt jedoch nur ein erster grober Entwurf
vor. Im weiteren Verfahren soll dieser detailliert ausgestaltet werden, insbesondere unter Berück
sichtigung aller Auflagen, Vorgaben etc. mit dem Ziel die Fläche optimal zu nutzen.
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Bestand
/
1
Bauleld
1.
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Abbildung Entwurf Erweiterungsoption (Quelle Goldbeck)
GEMEINDE KREUZAU
Der Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Kreuzau, Postfach 1128, 52368 Kreuzau
Abt. 2.1 - Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
Aktenzeichen:
Datum:
Sprechzeiten
(auch nach Vereinbarung)
Herr Gottstein
353
02422/507-353
02422/507-162
d.gottstein@kreuzau.de
621-00/E 29
17. Juni 2016
Montag – Freitag
Dienstag
Donnerstag
08:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 16:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Kassenzeichen (bei Überweisung bitte unbedingt angeben)
Geplante Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände
Smurfit Kappa Rheinwelle"
Sehr geehrter Herr,
Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.
Bevor ich auf Ihre einzelnen Punkte eingehe, möchte ich vorweg einige Sätze zum Antrag
der Fa. Smurfit Kappa und dem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausführen.
Die Fa. Smurfit Kappa beabsichtigt - wie aus dem Antrag zu erkennen ist – die Erweiterung
ihrer Lagerkapazitäten durch den Anbau einer Halle. Dies kann jedoch nicht ohne Aufstellung eines Bebauungsplans genehmigt werden. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht der Verwaltung eine Baugenehmigung für diese Vorhaben nicht ohne
die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erteilt werden kann. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans wird aber eben diese Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung erreicht.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans muss selbstverständlich durch den Rat der Gemeinde
Kreuzau beschlossen werden. Die Verwaltung hat das Antragsschreiben dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt ist ein detaillierter Bebauungsplanentwurf mit konkreten Festsetzungen und Begründungen noch nicht notwendig. Dies sollte erst dann ausgearbeitet werden, wenn der Rat einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Insofern ist es
vertretbar und gängige Praxis, dass der Antrag noch keine genauen Details umfasst. Wie der
Rat letztlich über den Antrag entscheidet, bleibt zunächst abzuwarten.
Zu den von Ihnen aufgeführten Punkten möchte ich folgende Anmerkungen machen:
Zu 1:
Es ist richtig und der Verwaltung selbstverständlich bewusst, dass die im Antragsschreiben
der Antragstellerin ein Luftbild verwendet wurde, das nicht den aktuellen Bestand der vorhandenen Bebauung wiederspiegelt.
1/3
Kontakt:
52372 Kreuzau, Bahnhofstraße 7
Telefon 02422 / 507 - 0
Telefax 02422 / 507 - 498
E-Mail: Buergermeister@Kreuzau.de
http://www.kreuzau.de
Konten der Gemeindekasse:
Sparkasse Düren
Kto. 1200 039
Deutsche Bank Düren
Kto. 8 242 000
Postbank Köln
Kto. 133 04-500
Volksbank Euskirchen eG Kto. 6000256011
(BLZ 395 501 10)
(BLZ 395 700 61)
(BLZ 370 100 50)
(BLZ 382 600 82)
IBAN: DE14 3955 0110 0001 2000 39
IBAN: DE57 3957 0061 0824 2000 00
IBAN: DE67 3701 0050 0013 3045 00
IBAN: DE02 3826 0082 6000 2560 11
SWIFT-BIC: SDUEDE33XXX
SWIFT-BIC: DEUTDEDK395
SWIFT-BIC: PBNKDEFF
SWIFT-BIC: GENODED1EVB
Zu 2:
Es ist richtig, dass in der Zeichnung im Antrag die UK-Binder mit 10,00 m angegeben ist.
Dies hat auch verwaltungsseitig zu Missverständnissen geführt. Es ist jedoch nach Angaben
der Antragstellerin geplant, dass die Halle eine maximale Höhe von 7,00 m haben soll.
Bereits eine Hallenhöhe von 7,00 m führt dazu, dass die Nachbarschaftsverträglichkeit des
geplanten Hallenbaus kritisch betrachtet werden muss. Dies ist einer der Aspekte, die im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach BauGB erörtert werden müssten. Eine Hallenhöhe von 10,00 m würde verwaltungsseitig für absolut unverträglich erachtet werden. Sofern der Rat dem Antrag stattgibt, würde die maximal zulässig Höhe der Halle im Bebauungsplan festgeschrieben. Es besteht auch die Möglichkeit Festsetzungen zu den Dachaufbauten und sonstigen technischen Anlagen zu treffen, z. B. in der Gestalt, dass diese in die
maximal zulässige Gebäudehöhe einzurechnen sind. Das Baugesetzbuch gibt den Kommunen ein breites Instrumentarium an Festsetzungsmöglichkeiten zur Hand, um entsprechende
Festsetzungen zu treffen.
Zu 3:
Im Aufstellungsverfahren werden entsprechende Abstandsflächen und Feuerwehrumfahrungen berücksichtigt. Im Rahmen der Behördenbeteiligungen werden die entsprechenden
Fachstellen am Verfahren beteiligt.
Zu 4:
Wie bereits eingangs erwähnt, ist zur Umsetzung des Vorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Somit wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB (unbeplanter
Innenbereich), sondern nach § 30 BauGB zu bewerten. Die Erteilung einer Baugenehmigung
ohne Bebauungsplan kann ich ausschließen.
Zu 5:
Die Einhaltung von Vorgaben aus dem Immissionsschutz (z.B. TA Lärm, GIRL) müssen vom
Betrieb eingehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan existiert
oder nicht. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans kann es für erforderlich gesehen werden, die Auswirkungen der beabsichtigten Planung auf den Lärm (oder zu anderen
Bereichen) gutachterlich zu untersuchen. Hierzu ist insbesondere die frühzeitige Behördenbeteiligung abzuwarten.
Zum Bebauungsplan ist gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht zu erstellen. Der Umweltbericht
wird i.d.R. nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren erstellt und gibt die
Belange des Umweltschutzes zum Verfahren wieder. Ob Natura2000-Gebiete (dazu zählen
u.a. FFH-Gebiete) von der Planung betroffen werden, wird in der frühzeitigen Behördenbeteiligung ermittelt.
Zu 6:
Bereits heute ist der überwiegende Teil der von der Planung betroffenen Flächen versiegelt.
Insofern ist nicht mit einer starken Zusatzbelastung für die Ableitung des Niederschlagwassers zu rechnen. Auch dieser Belang wird im weiteren Verfahren geprüft. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine abschließende Regelung zu diesem Thema noch nicht notwendig.
Zu 7:
Die für den Hallenbau notwendige Überbauung von öffentlicher Verkehrsfläche führt sicherlich zu geänderten Verkehrsführungen und somit auch -strömen. Hiervon sind insbesondere
die Bewohner der umliegenden Straßen betroffen. Dies ist ein weiterer wichtiger Punkt, der
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu erörtern ist, sofern der Rat überhaupt den
Aufstellungsbeschluss fasst. Hier spielt die Meinung der Anwohnerschaft sicherlich eine große Rolle. Dennoch halte ich es für übertrieben von einer „Enteignung“ zu sprechen. Eine
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Rechtswidrigkeit kann ich auch nicht feststellen, solange allen Grundstückseigentümern
nach wie vor der Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche möglich bleibt.
Zu 8:
Es ist richtig, dass der in Antragsunterlagen eingezeichnete Wendehammer sich nicht realisieren lässt, da Teile des Bereichs heute bebaut sind. Die Einrichtung einer Wendemöglichkeit am Ende der Landrat-Kaptain-Str. ist nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtend.
Wie dies gelöst werden kann, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Zu 9:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Einrichtung eines Fuß- und Radweges im
Bereich Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße kann im Bebauungsplan festgesetzt und
somit gesichert werden. Sollte es zur Aufstellung des Bebauungsplans kommen, wird diese
Anregung in die Überlegungen einfließen.
Zu 10:
Im Bebauungsplan können zwar Stellplätze festgesetzt werden, jedoch findet die Prüfung
nach ausreichend vorhandenen Stellplätzen erst im Baugenehmigungsverfahren statt.
Zu 11:
Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen unter Punkt 5.
Zu 12:
Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen unter Punkt 12.
Zu 13:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abstände der Halle zur angrenzenden
Wohnbebauung werden im Bebauungsplan festgelegt.
Zu 14:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zum weiteren Vorgehen:
Zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplans E 29 findet am 28.06.2016, 18:00 Uhr, in der
kleinen Festhalle in Kreuzau eine Einwohnerversammlung statt. Hier wird das Vorhaben von
der Antragstellerin vorgestellt und den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben
Fragen zu stellen bzw. Anmerkungen zu geben. Nach der Sommerpause wird der Antrag in
den politischen Gremien erneut vorgelegt.
Sofern Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich hoffe mit meinen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
- Gottstein -
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