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Mitteilung (Anl. 2 Bürgerschreiben)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
592 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
15.08.16, 18:15
Aktualisiert
15.08.16, 18:15

Inhalt der Datei

52372 Kreuzau, den 01.06.2016 Anlage 2 zu MV-Nr. 64/2016 Durch Boten [~MEIND~3~~U 1 An die Gemeindeverwaltung Kreuzau -Dezernat II Bahnhofstr. 7 - 52372 Betr.: OZjwf~i2O1~j - Kreuzau Sitzungsvorlage-Nr. 34/2016 Aufstellung eines neuen Bebauungsplan £29, Ortsteil Kreuzau “Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle“. Sehr geehrter Herr Gottstein, sehr geehrter Herr Schmühl, nachfolgend werden Einwände gegen den Antrag der Smurfit Kappa Rheinwelle, für die Erstellung eines Bebauungsplan zur Errichtung einer Lagerhalle mit Straßensperrung, gemäß Antragsschreiben vom 25.04.2016 übermittelt. Die Antragsunterlagen sind unvollständig und fehlerhaft. 1. Seite 5 und 8 als Luftbildaufnahme sind nicht Stand der Bebauung in der Landrat-Kantain-Str. Es fehlen die bewohnten Häuser Nr. 1 15. - Wobei Haus Nr.: 1 3, 9 11, 13 15 jeweils Doppelhäuser sind und Haus 5 ‚ 7 Einzelhäuser sind. - - - Ebenfalls ist dort die Spielplatzfläche für Kinder vorgesehen und ausgewiesen. Anlage: Nr. 1 Seite 3 und 8 2. Seite 8 des Antrags, ist die Hallenhöhe UK-Binder mit 10,OOm angegeben, dass bedeutet inkl. Dach ca. 0,80-1,OOm weitere Höhe. Keine Angaben gibt es zu den Dachaufbauten für Dachlüfter und Klimaanlage. Im Antrag Seite 7 wird von ca. 7,OOm Höhe zur Blocklagerung geschrieben. — Blatt 2 — — Seite 2 — Dieser Widerspruch muss ausgeräumt werden! Über was soll der Rat mit solchen Angaben denn befinden. Es muss die Hallenhöhe inkl, der Dachaufbauten benannt werden. Im gesamten Antrag gibt es keine Bennung von Abstandsflächen zur bestehenden Wohnbebauung. Anlage: 2 Seite 8 3. Die jetzige Wohnbebauung in der Landrat-Kaptain-Str. ragt mit den Wohnhäusern 1 3 und 5 ca. 6,00 8,OOm an die Grundstücksgrenze (Lärmschutzwand). - - Im Brandfall der Lagerhalle gibt es keine genügende Abstandsfläche zur bestehenden Bebauung. Anforderungen an den Brandschutz müssen geprüft und berück sichtigt werden. 4. §34 Bau GB Abs.1 sagt aus, dass Ortsbild darf nicht durch eine Baumassnahme beeinträchtigt werden. §34 Bau GB Abs.39 auch die nähere Umgebung muss untersucht werden, diese ist ebenfalls Wohnbebauung. Diese Halle <Monster> ist nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. 5. Vorgaben der BLmSchG und der TA-Lärm müssen geprüft und berücksichtigt werden. Gegebenenfalls zusätzlich nach FFH-Gebiet eine kompl. Umweltverträglichkeitsprüfung. 6. Durch eine neue Lagerhalle <Monster> kommt es zur weiteren Versiegelung von Flächen, bereits jetzt ist das Abwassernetz am Limit und muss saniert werden. Durch Klimaveränderung und häufigen Starkregen, wird sich die Situation weiterhin verschärfen. Ein Regenrückhaltebecken muss in die Planung einbezogen werden, nur wo denn. 7. Durch die Sperrung der Straße aStegbenden4‘ und Sackgasse ~Landrat-Kaptain-Str.~ kommt es zur Enteignung der Nutzung für den Bürger, ohne jegliche Not. Wirtschaftliche Interessen der Kappa spielen eine unterge ordnete Rolle, Bürgerwohl und Bürgerinteressen haben hier den Vorrang, zumal dies über jahrzehnte gewachsenes Bestandsgut darstellt. Eine Umwittmung wäre somit rechtswidrig und nicht mehrheitsfähig. Blatt 3 - — — Blatt 3 — 8. Am Ende der Landrat-Kaptain-Str. lässt sich baulich aus Platzgründen, kein Wendehammer herrichten. 9. Durch die Sperrung der beiden vorbenannten Straßen ist der Schulweg für die Kinder abgeschnitten und es müssen große Umwege in Kauf genommen werden. In der Sitzung vom 30.05.2016 (Bauausschuss) haben wir in der Landrat-Kaptain-Str. (Neubaugebiet) alleine von 20 Kindern gehört. 10. Die Parkplatzfrage für Werksangehörige ist ungeklärt, hier bleibt dann die Friedhofsparkzeile, was dann weiteren Arger bedeutet. 11. In Verlängerung der Landrat-Kaptain-Str. sind die LKW-Laderamp mit 6 Stehplätzen vorgesehen. Hier entstehen Emissionen die nicht in Einklang mit der Wohnbebauung stehen. 12. Durch die Sperrung der Straßen “Stegbenden“ und “Landrat Kaptain-Str “ kommt es in näheren und weiteren Umfeld zu ganz neuen Verkehrsströmen nämlich über die verbleibende Spielstr. nach STVO § 42 Abs.2 “Vor dem Bruch“, die zusätzlich zur Verkehrsberuhigung mit Pflanzkübeln bestückt ist. Ein Umstand der nicht rechtsfähig wird! 13. Haus 1 3 haben nach Westen auf dem Dach jeweils 1 Kollektor zur Brauchwasser- und Heizungsunterstützung. Durch die Lagerhalle kommt es zur Verschattung, dass trifft im übrigen auch für die Gärten zu. - 14. Für die Lagerlogistik steht dem Unternehmen im Ortsteil Schneidhausen ein Hochregallager zur Verfügung, auch stand jahrelang der alte Obimarkt im Gewerbegebiet in Stockheim zur Verwertung, durch Zeitversäumnis ist dies heute nicht mehr möglich, hier war der direkte Zugang zur 856 gegeben. Wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens haben niemals Vorrang vor dem Allgemeinwohl der Bevölkerung, die sich u.a. auf den Bestandsschutz berufen wird. Zu befürchten ist weiterhin ein 4-Schicht-Durchfahrbetrieb mit weiterer Kapazitätserhöhung und LKW-I1erkehr. Nach alledem ist der Antrag der Smurfit Kappa Rheinwelle zum Scheitern verurteilt. HochachtC —osvpll Anlagen: O Smurfii Kappa 2. Optionen zur Erweiterung Nachfol ende Abbildun zur heuti en La e des Werkes aus Bin Ma 5 tQ Die an das Werk angrenzenden Grundstücke (Dürener Str., Im Kämpchen, Stegbenden und Landrat Kaptain Str.) und deren Bebauung gestalten bereits heute die Diskussion einer Erweiterung des Werkes anspruchsvoll. Nach unserer Analyse der Ausgangslage ergeben sich 2 Optionen der Erweiterung: Option A südliche Erweiterung Option B nordöstliche Erweiterung — — Seite 3 von 9 SmurfitKappa 4. Planung der Erweiterung Das Lager soll eine Höhe von ca. 7 m haben. Es ist eine reine Blocklagerung vorgesehen, d.h. die Paletten werden direkt übereinander gestellt. Üblicherweise können im Blocklager je Lagerpiatz bis zu 3 Paletten übereinander gestapelt werden. Eine Palette ist dabei bis zu 2 m hoch. Eine Hochre gallösung ist nicht vorgesehen. r — — Beispielhafte Abbildung Blocklager Die verfügbare Fläche soll maximal bebaut werden, um eine größtmögliche Lagerkapazität reali sieren zu können. In diesem frühen Stadium der Planung liegt jedoch nur ein erster grober Entwurf vor. Im weiteren Verfahren soll dieser detailliert ausgestaltet werden, insbesondere unter Berück sichtigung aller Auflagen, Vorgaben etc. mit dem Ziel die Fläche optimal zu nutzen. .7 ! ~ Bestand / 1 Bauleld 1. — o.. &J .o4~&Ti Abbildung Entwurf Erweiterungsoption (Quelle Goldbeck) GEMEINDE KREUZAU Der Bürgermeister Gemeindeverwaltung Kreuzau, Postfach 1128, 52368 Kreuzau Abt. 2.1 - Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung Auskunft erteilt: Zimmer: Telefonnummer: Faxnummer: E-Mail: Aktenzeichen: Datum: Sprechzeiten (auch nach Vereinbarung) Herr Gottstein 353 02422/507-353 02422/507-162 d.gottstein@kreuzau.de 621-00/E 29 17. Juni 2016 Montag – Freitag Dienstag Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr 13:30 – 17:00 Uhr Kassenzeichen (bei Überweisung bitte unbedingt angeben) Geplante Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle" Sehr geehrter Herr, Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten. Bevor ich auf Ihre einzelnen Punkte eingehe, möchte ich vorweg einige Sätze zum Antrag der Fa. Smurfit Kappa und dem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausführen. Die Fa. Smurfit Kappa beabsichtigt - wie aus dem Antrag zu erkennen ist – die Erweiterung ihrer Lagerkapazitäten durch den Anbau einer Halle. Dies kann jedoch nicht ohne Aufstellung eines Bebauungsplans genehmigt werden. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht der Verwaltung eine Baugenehmigung für diese Vorhaben nicht ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erteilt werden kann. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans wird aber eben diese Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung erreicht. Die Aufstellung eines Bebauungsplans muss selbstverständlich durch den Rat der Gemeinde Kreuzau beschlossen werden. Die Verwaltung hat das Antragsschreiben dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt ist ein detaillierter Bebauungsplanentwurf mit konkreten Festsetzungen und Begründungen noch nicht notwendig. Dies sollte erst dann ausgearbeitet werden, wenn der Rat einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Insofern ist es vertretbar und gängige Praxis, dass der Antrag noch keine genauen Details umfasst. Wie der Rat letztlich über den Antrag entscheidet, bleibt zunächst abzuwarten. Zu den von Ihnen aufgeführten Punkten möchte ich folgende Anmerkungen machen: Zu 1: Es ist richtig und der Verwaltung selbstverständlich bewusst, dass die im Antragsschreiben der Antragstellerin ein Luftbild verwendet wurde, das nicht den aktuellen Bestand der vorhandenen Bebauung wiederspiegelt. 1/3 Kontakt: 52372 Kreuzau, Bahnhofstraße 7 Telefon 02422 / 507 - 0 Telefax 02422 / 507 - 498 E-Mail: Buergermeister@Kreuzau.de http://www.kreuzau.de Konten der Gemeindekasse: Sparkasse Düren Kto. 1200 039 Deutsche Bank Düren Kto. 8 242 000 Postbank Köln Kto. 133 04-500 Volksbank Euskirchen eG Kto. 6000256011 (BLZ 395 501 10) (BLZ 395 700 61) (BLZ 370 100 50) (BLZ 382 600 82) IBAN: DE14 3955 0110 0001 2000 39 IBAN: DE57 3957 0061 0824 2000 00 IBAN: DE67 3701 0050 0013 3045 00 IBAN: DE02 3826 0082 6000 2560 11 SWIFT-BIC: SDUEDE33XXX SWIFT-BIC: DEUTDEDK395 SWIFT-BIC: PBNKDEFF SWIFT-BIC: GENODED1EVB Zu 2: Es ist richtig, dass in der Zeichnung im Antrag die UK-Binder mit 10,00 m angegeben ist. Dies hat auch verwaltungsseitig zu Missverständnissen geführt. Es ist jedoch nach Angaben der Antragstellerin geplant, dass die Halle eine maximale Höhe von 7,00 m haben soll. Bereits eine Hallenhöhe von 7,00 m führt dazu, dass die Nachbarschaftsverträglichkeit des geplanten Hallenbaus kritisch betrachtet werden muss. Dies ist einer der Aspekte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach BauGB erörtert werden müssten. Eine Hallenhöhe von 10,00 m würde verwaltungsseitig für absolut unverträglich erachtet werden. Sofern der Rat dem Antrag stattgibt, würde die maximal zulässig Höhe der Halle im Bebauungsplan festgeschrieben. Es besteht auch die Möglichkeit Festsetzungen zu den Dachaufbauten und sonstigen technischen Anlagen zu treffen, z. B. in der Gestalt, dass diese in die maximal zulässige Gebäudehöhe einzurechnen sind. Das Baugesetzbuch gibt den Kommunen ein breites Instrumentarium an Festsetzungsmöglichkeiten zur Hand, um entsprechende Festsetzungen zu treffen. Zu 3: Im Aufstellungsverfahren werden entsprechende Abstandsflächen und Feuerwehrumfahrungen berücksichtigt. Im Rahmen der Behördenbeteiligungen werden die entsprechenden Fachstellen am Verfahren beteiligt. Zu 4: Wie bereits eingangs erwähnt, ist zur Umsetzung des Vorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Somit wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich), sondern nach § 30 BauGB zu bewerten. Die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Bebauungsplan kann ich ausschließen. Zu 5: Die Einhaltung von Vorgaben aus dem Immissionsschutz (z.B. TA Lärm, GIRL) müssen vom Betrieb eingehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan existiert oder nicht. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans kann es für erforderlich gesehen werden, die Auswirkungen der beabsichtigten Planung auf den Lärm (oder zu anderen Bereichen) gutachterlich zu untersuchen. Hierzu ist insbesondere die frühzeitige Behördenbeteiligung abzuwarten. Zum Bebauungsplan ist gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht zu erstellen. Der Umweltbericht wird i.d.R. nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren erstellt und gibt die Belange des Umweltschutzes zum Verfahren wieder. Ob Natura2000-Gebiete (dazu zählen u.a. FFH-Gebiete) von der Planung betroffen werden, wird in der frühzeitigen Behördenbeteiligung ermittelt. Zu 6: Bereits heute ist der überwiegende Teil der von der Planung betroffenen Flächen versiegelt. Insofern ist nicht mit einer starken Zusatzbelastung für die Ableitung des Niederschlagwassers zu rechnen. Auch dieser Belang wird im weiteren Verfahren geprüft. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine abschließende Regelung zu diesem Thema noch nicht notwendig. Zu 7: Die für den Hallenbau notwendige Überbauung von öffentlicher Verkehrsfläche führt sicherlich zu geänderten Verkehrsführungen und somit auch -strömen. Hiervon sind insbesondere die Bewohner der umliegenden Straßen betroffen. Dies ist ein weiterer wichtiger Punkt, der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu erörtern ist, sofern der Rat überhaupt den Aufstellungsbeschluss fasst. Hier spielt die Meinung der Anwohnerschaft sicherlich eine große Rolle. Dennoch halte ich es für übertrieben von einer „Enteignung“ zu sprechen. Eine 2/3 Rechtswidrigkeit kann ich auch nicht feststellen, solange allen Grundstückseigentümern nach wie vor der Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche möglich bleibt. Zu 8: Es ist richtig, dass der in Antragsunterlagen eingezeichnete Wendehammer sich nicht realisieren lässt, da Teile des Bereichs heute bebaut sind. Die Einrichtung einer Wendemöglichkeit am Ende der Landrat-Kaptain-Str. ist nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtend. Wie dies gelöst werden kann, ist im weiteren Verfahren zu klären. Zu 9: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Einrichtung eines Fuß- und Radweges im Bereich Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße kann im Bebauungsplan festgesetzt und somit gesichert werden. Sollte es zur Aufstellung des Bebauungsplans kommen, wird diese Anregung in die Überlegungen einfließen. Zu 10: Im Bebauungsplan können zwar Stellplätze festgesetzt werden, jedoch findet die Prüfung nach ausreichend vorhandenen Stellplätzen erst im Baugenehmigungsverfahren statt. Zu 11: Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen unter Punkt 5. Zu 12: Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen unter Punkt 12. Zu 13: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abstände der Halle zur angrenzenden Wohnbebauung werden im Bebauungsplan festgelegt. Zu 14: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zum weiteren Vorgehen: Zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplans E 29 findet am 28.06.2016, 18:00 Uhr, in der kleinen Festhalle in Kreuzau eine Einwohnerversammlung statt. Hier wird das Vorhaben von der Antragstellerin vorgestellt und den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben Fragen zu stellen bzw. Anmerkungen zu geben. Nach der Sommerpause wird der Antrag in den politischen Gremien erneut vorgelegt. Sofern Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich hoffe mit meinen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen i.A. - Gottstein - 3/3