Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
982 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
15.08.16, 18:15
Aktualisiert
15.08.16, 18:15
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Inhalt der Datei
GEMEIND~KREUZAU
Anlage 4 zu MV-Nr. 64/2016
-
•
Stegbenden
52372 Kreuzau
1 6. Juni
Kreuzau, 10.06.2016
-
Stegbenden
52372 Kreuzau
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
z. Hd. Herrn Schmühl
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Stellungnahme und Fragen zur Sitzungsvorlage (Vorlagen-Nr. 34/2016)
Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurflt Kappa
Rheinwelle“
Sehr geehrter Herr Schmühl,
diesem Schreiben beigefligt erhalten Sie eine ausführliche Stellungnahme zu der oben genannten
Sitzungsvorlage.
Die aufgeführten Fragen bitten wir kurzfristig
beantworten.
—
bis spätestens zum 24.06.2016
—
schriftlich zu
Bereits jetzt weisen wir daraufhin, dass ein Verweis auf die geplante Bürgerversammlung in Bezug
auf die von uns gestellten Fragen, für uns nicht akzeptabel ist.
Wir wünschen ausdrücklich eine schriftliche Beantwortung unserer Fragen.
Im Interesse aller Beteiligten lassen Sie dieses Schreiben bzw. unser Anliegen nicht unbeantwortet.
Die Weiterleitung unserer Ausführungen, aber auch die Einbeziehung von weiteren Stellen zur
Beantwortung unserer Fragen, behalten wir uns vor.
Bitte bestätigen Sie uns umgehend den Erhalt dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Kreuzau, 10.06.2016
Stegbenden
52372 Kreuzau
52372 Kreuzau
Stellungnahme und Fragen zur Sitzungsvorlage (Vorlagen-Nr.: 3412016)
Vom Leiter der Abteilung Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung der Gemeinde Kreuzau Herrn
Gottstein wurde die Sitzungsvorlage bezüglich des Antrages auf Aufstellung eines
Bebauungsplanes ohne nähere Prüfung des Antragsschreibens der Firma Smurfit Kappa
GmbH Werk Rheinwelle ausgearbeitet.
Alleine schon beim ersten „überfliegen“ der Ausführungen von der Firma Smurfit Kappa
GmbH hätte Herrn Gottstein in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Bauplanung,
Wirtschaftsförderung erkennen müssen, dass grundlegende Fakten im Konzept nicht
enthalten bzw. falsch dargestellt sind.
Objektiv betrachtet ist das Konzept für ein solches am Papiermarkt agierendes Unternehmen
inhaltlich sehr dürftig.
Als Betroffene werden wir daher zu der Zusammenfassung von Herrn Gottschein
umfangreich Stellung beziehen.
Die aufgeführten Fragen bitten wir bis spätestens 24.06.2016 zu beantworten, um eine
unfangreiche Transparenz zu schaffen.
Unsere Ausführungen und Fragen sind darin begründet, dass wir die Vermutung haben,
dass das Bauvorhaben mit allen Mitteln durchgesetzt werden soll.
Objektiv betrachtet ist die Sitzungsvorlage nicht aussagekräftig, so dass die
Entscheidungsträger / Ausschussmitglieder nicht umfangreich über alle Tatsachen informiert
werden. Vielmehr ist die Sitzungsvorlage mit unzähligen Fehlern behaftet, welche wir
nachstehend aufführen werden, und einer Klarstellung bedarf.
Absatz 2 der Sitzungsvorlage
Es wird angefügt, dass auf dem Betrieb ein Wettbewerbsdruck lastet.
Wenn man nunmehr im Internet recherchiert, wird man sehr schnell feststellen dass die
Firma über mehrere Produktionsstandorte verfügt.
Grundsätzlich lastet auf vielen Unternehmen ein Wettbewerbsdruck. Dies kann aber
letztendlich nicht zu Lasten der vorhandenen Anwohnerschaft gehen, und auch nicht als
Begründung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gewertet werden.
Hätte sich Herr Gottstein bei der Ausarbeitung der Sitzungsvorlage für die Ausschüsse und
den Rat der Gemeinde Kreuzau über einen tatsächlichen Wettbewerbsdruck informieren
müssen?
Aufgrund der Ausführungen scheint Herr Gottstein diese Aussage zu teilen.
Woher hat Herr Gottstein diese Erkenntnisse?
Im Anschreiben der Firma Smurfit Kappa GmbH vom 25.04.2016 wird erwähnt, dass die
Ideen bereits mit Herrn Gottstein und Herrn Schmühl in verschiedenen Gesprächen Anfang
2016 diskutiert wurden.
Wurde in diesen Gesprächen thematisiert, ob eine externe Lagermöglichkeit nicht auch in
Frage kommt (z.B. im Gewerbegebiet Stockheim)?
1/10
Lage des Plangebietes
Absatz 3 der Sitzurigsvoiiage
Es wird angeführt, dass zum Plangebiet sich südlich angrenzend mit der Bäckerei Kaminiarz
ein weiterer Gewerbebetrieb befindet. Die sich jedoch auf der gegenüberliegenden
Straßenseite der Bäckerei und unmittelbar an dem Grundstück der Firma angrenzenden
vorhandenen Wohnhäuser werden nicht erwähnt. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren
Wohnhäuser in diesem Straßenzug.
Soll hier suggeriert werden, dass sich südlich angrenzend keine Wohngebäude befinden?
Kann dies ein Grund dafür sein, dass die Ausschussmitglieder hier nicht über alle Tatsachen
informiert werden sollen?
Hier wird angeführt, dass das südliche Eckgrundstück der Firma im Bereich zur Straße
Stegbenden ebenfalls als überdachter Parkplatz genutzt wird, und dass sich auf diesem
Grundstück im rückwärtigen Bereich ein Löschwasservorratsbehälter befindet.
Diese Ausführungen entsprechen nicht der Tatsache, da hier keine Überdachung vorhanden
ist. Dies zeigt eindeutig, dass sich Herr Gottstein noch nicht mal ein Bild der örtlichen
Gegebenheiten gemacht hat.
Besteht bei einer Ausarbeitung für Ausschüsse nicht die Verpflichtung sich vor Ort ein Bild
über die tatsächlichen Gegebenheiten zu machen?
Oben erwähnt ist der vorhandene Löschwasservorratsbehälter:
Aus welchem Grund wird hier nicht Stellung dazu bezogen, ob die Kapazitäten in diesem
Behälter bei einem solchen Bauvorhaben überhaupt noch ausreichend sind?
Weiter wird angeführt, dass Teile der Straßen Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße von
der Gemeinde Kreuzau erworben und überbaut werden müssen, damit das Bauvorhaben
zum Vorteil der Firma realisierbar ist.
1. Sind Straßen und die damit verbundenen Versorgungsleitungeri nicht Eigentum der
Allgemeinheit?
2. Müssen hier nicht auch Gewohnheitsrechte berücksichtigt und auch weiterhin
gewährleistet werden?> Die Anwohner verlassen tagtäglich und teilweise seit vielen
Jahrzehnten über diese Straßen das Wohngebiet.
3. Wie stellt sich im Übrigen die Gemeindeverwaltung die Überprüfung, die Wartung und
einen gegebenenfalls erforderlichen Austausch der Versorgungsleitungen vor?
4. Hätte man hierzu nicht auch eine Aussage treffen müssen, da dies nicht unerheblich
ist?
og~ypp~g~
Die Fläche des Bereiches der Erweiterung wird mit etwa 9.000 m2. Davon befinden sich
7.500 m2 im Eigentum der Firma und etwa 1.500 m2 sind derzeit öffentliche Verkehrsflächen
und Eigentum der Gemeinde Kreuzau.
Warum werden hier immer nur ca. Angaben in der Form des Wörtchens ~etwa“ gemacht?
Ist die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau nicht in der Lage genaue Angaben über
vorhandene Flächen zu machen?
2/ 1 0
q~g~ypsL~g~
Angeführt wird, dass sich die neue Lagerhalle über einen großen Teil der Erweiterungsfläche
erstrecken soll. Hier wird auf die beiliegenden Entwurfspläne Bezug genommen.
Ist die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau nicht in der Lage anhand der Entwurfspläne
festzustellen, welche Fläche die neue Lagerhalle genau umfasst?
Gerne unterstützen wir hier der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau, da eindeutig den
Entwurfsplänen zu entnehmen ist, in welcher prozentualen Größenordnung sich die
angedachte Lagerhalle über die Erweiterungsfläche erstreckt. Sprechen Sie uns
diesbezüglich gerne an.
Warum wurde hierzu keine detaillierte Äußerung getroffen, damit sich die
Ausschussmitglieder ein korrektes Bild über das Ausmaß des Bauvorhabens machen
können?
Ferner wurde eine katastrophale Aussage in Bezug auf die geplante Gebäudehöhe
getroffen, welche mit ca. 7,00 m Höhe beschrieben wird.
Der vorletzten Seite des Entwurfsplans ist eindeutig und sicherlich für einen fachlich
qualifizierten Leiter der Abteilung Bauleitplanung und Wirtschaftsförderung zu entnehmen,
dass sich die Unterkante der Dachbinder (UK-Binder 10,00 m) mit einer Höhe von 10,00 m
angegeben ist. Daraus wiederum folgt, dass sich die tatsächliche Gebäudehöhe bei den
notwendigen Spanweiten der Binder mindestens auf 13,00 m belaufen wird. Hinzu kommen
Dachaufbauten, wie z. B. Lüftungen.
Aufgrund dieses tatsächlichen Ausmaßes der Höhe stellt sich uns die Frage, warum diese
Tatsache
1. nicht geprüft
2. nicht angegeben
3. und ggf. verschleiert werden soll?
Weiterhin wird angeführt, dass auf der Überdachung des Mitarbeiterparkplatzes bereits eine
Lärmschutzwand mit einer Gesamthöhe von 6,00 m vorhanden ist.
Mit dieser Aussage wird suggeriert, dass sich hier bereits ein Bauwerk mit einer Höhe von
ca. 9,50 m befinden soll (Höhe Dach Parkplatz geschätzte 3,50 m + 6,00 m
Lärmschutzwand, wie vorstehend von Herrn Gottstein beschrieben).
Tatsächlich ist es aber so, dass das Dach und die darauf aufgebaute Lärmschutzwand
zusammen eine Oberkante von ca. 6,00 m haben (geschätzt nach Sichtung vor Ort).
Um hier eine klare Aussage machen zu können, hätte man sich nicht von den tatsächlichen
Gegebenheiten vor Ort ein Bild machen müssen?
Eine ebenfalls vorhandene Lärmschutzwand zwischen dem ersten Stichweg de Landrat
Kaptain-Straße und dem Mitarbeiterparkplatz wird mit einer Höhe von 3,50 m beschrieben.
Wurde diese Höhenangabe überprüft?
Es wird erwähnt, dass sich die Höhe der vorhandenen Bebauung auf dem Betriebsgelände
sich in die geplante neue Lagerhalle mit ihrer Gebäudehöhe von ca. 7,00 m in den Bestand
einfügen wird.
Vorstehend haben wir bereits aufgeklärt, dass die neue Lagerhalle weitaus höher ist.
Wie soll sich die geplante Lagerhalle somit in die bestehende Bebauung auf dem
Betriebsgelände einfügen?
War es hier der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau schon bewusst, dass die neue Halle
mindestens genau so hoch wird, wie die vorhandene Bebauung auf dem Betriebsgelände?
Klarstellend möchten wir darauf hinweisen, dass dies der Verwaltung der Gemeinde Krauzau
sehr wohl bewusst sein muss, dass die neue Halle um ein Vielfaches höher als 7,00 rn sein
wird, da hier ein Bezug zur Höhe der vorhandenen Bebauung des Betriebsgeländes
hergestellt wird. Denn das vorhandene Fabrikgelände ist auch um ein Vielfaches höher als
7,00 m. Wenn sich nunmehr die neue Lagerhalle in den Bestand einfügen soll, wird auch die
neue Lagerhalle unweigerlich um ein Vielfaches höher als 7,00 m sein.
Wie hoch soll nun konkret die neue Lagerhalle werden (Firsthöhe)?
Im diesem Absatz erfolgt weiterhin folgende Aussage:
„Inwieweit der neue Baukörper in Bezug auf die vorhandene Wohnbebauung städtebaulich
vertretbar ist, muss im weiteren Verfahren intensiv geprüft
Um letztendlich Transparenz zu schaffen, hätte man nicht hier einen Hinweis auf ~ 34 Abs. 1
BauGB anbringen müssen, da sich das Bauvorhaben eindeutig nicht nach Art und Maß der
Bauweise, aber auch der Grundstücksfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
und das Ortsbild (hier in Form der unmittelbar angrenzenden vorhandenen Wohngebiete)
obiektiv betrachtet beeinträchtigt wird?
;c!e.tr ~
In Bezug auf den Wegfall der jetzigen Mitarbeiterparkplätze, wurde lediglich die Aussage
getroffen, dass eine Alternativfläche gesucht werden muss.
Hier möchten wir auf § 63 BauO NRW verweisen.
Dar‘n wird unter anderem das Folgende festgelegt:
Die Stellplätze müssen auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. Der
Nachweis kann auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung erbracht werden, in
diesem Fall muss eine Baulast eingetragen werden.
Ist der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau diese Vorschrift bekannt? Bzw. musste der
Verwaltung der Gemeinde Kreuzau ein entsprechender Nachweis erbracht werden, bzw.
hätte man hier eine entsprechende Prüfung vornehmen müssen?
Ist der Nachweis zwingend erforderhch und wurde dieser nicht erbracht, hätte dann die
Verwaltung der Gemeinde Kreuzau den Antrag einschließlich des Konzeptes überhaupt
annehmen und weiter bearbeiten dürfen?
Wenn ia, welche Rechtsgrundlage findet hier Anwendung?
Klarstellend weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich derzeit laut Antrag
keine Alternativfläche im Eigentum der Firma befindet. Auch die im Konzept beschriebene
4/10
„Vorstellung“ der Firma, einer Alternativfläche im Bereich der alten Gärtnerei ist nicht
realisierbar. Das Grundstück der alten Gärtnerei befindet sich im Familienbesitz und ist für
die Firma nicht zu erwerben. Auch bei Erstellung des Konzeptes wurden hier im Vorfeld
keine entsprechenden Anfragen getätigt. Dies wurde auch zwischenzeitlich gegenüber der
Gemeindeverwaltung und der Firma schriftlich klargestellt.
Ist es nicht auch so, dass die im Konzept weitere ~VorsteHung“ der Firma einen
Mitarbeiterparkplatz in der Nähe der Hochspannungsleitungen aufgrund ~ 78
Wasserhaushaltsgesetz auch nicht realisierbar und somit keine Option darstellt?
Planungsrecht
--nj~r.4-~p- ~
Es wird erwähnt, dass das Plangebiet bereits größtenteils versiegelt und als Baufläche
ausgewiesen ist.
Sind tatsächlich alle Grundstücke als gewerbliche Baufläche in dem Flächennutzungsplan
ausgewiesen?
Sind die Straßen Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße als gewerbliche Baufläche
ausgewiesen? Diese befinden sich doch im Besitz der öffentlichen Hand.
Was ist mit dem Wohnhaus und Gründstück Stegbenden 17? Ist diese tatsächlich im
Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausQewiesen?
Ist es aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt möglich das Gründstück
Stegbenden 17 mit einer Lagerhalle zu überbauen und somit eine Versiegelung
herbeizuführen?
Uns ist bekannt, dass im Stegbenden vor Jahren, aber auch in jüngster Zeit, Bauanträge
abgelehnt wurden. Dies mit der Begründung, dass keine weiteren Flächen versiegelt werden
dürfen, da diese als Versickerungsfläche für den Drover Bach vorgehalten werden müssen.
Ist es nicht als sehr bedenklich zu betrachten, dass nunmehr hiervon keine Rede mehr zu
sein scheint?
7“
Hier werden folgende Bereiche aufgeführt:
Der nördlich der Straße »Am Kämpchen“ angrenzende Bereich wird vom Bebauungsplan E 3
(rechtskräftig seit 1964) erfasst, der ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
ausweist. Ostlich des Plangebietes werden die beiden Stichwege an der Landrat-Kaptain
Straße vom Vorhaben- und Erschließungsplan „Kommbenden“ erfasst. Die Flächen sind
ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Die übrigen Bereiche sind unbeplanter Innenbereich und somit nach § 34 BauGB zu
bewerten.
Aus welchem Grund ist hier der südliche Bereich, mit den vorhandenen Wohnhäusern
Stegbenden 31 bis 41, sowie die Wohnhäuser auf der gegenüberliegenden Straßenseite,
nicht beschrieben bzw. aufgeführt?
Auch hier handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet!
Durch die Nichtaufführung dieses Wohngebietes entsteht der Eindruck, dass es sich hierbei
um einen unbeplanten Innenbereich handelt.
5/10
fl
Fakt ist, dass das Bauvorhaben nicht nur »nahe“ an das vorhandene Wohngebiet der
Landrat-Kaptain-Straße heranrückt, vielmehr wird die neue Lagerhalle bei tatsächhcher
Umsetzung des Bauvorhabens unmittelbar angrenzen.
Ist es nicht so, dass alleine schon aufgrund dieser Tatsache das Bauvorhaben nicht
realisierbar ist?
Letztendlich sind hier auch eine Vielzahl von jungen Familien als Eingeheimbesitzer davon
unmittelbar betroffen, so dass hier sehr wohl ein öffentliches Interesse auch in Bezug auf
einen Werterhalt der vorhandenen Immobilien vorliegt.
Man muss kein Prophet sein, um einschätzen zu können, dass ein solches Bauvorhaben
nicht nur Einfluss auf das Landschaftsbild hat, sondern auch die Attraktivität einer
vorhandenen Immobille nachhaltig versch‘echtert u~d entwertet. Die Lärrnbelästigung mal
ganz außen vor gelassen.
-
-
Warum der noch im Bau befindliche Bauherr im nördlichen Teil des Stegbendens hier als
Betroffener nicht erwähnt wird, erschließt sich für uns auch nicht. Denn auch hier soll die
neue Lagerhalle unmittelbar angrenzen.
Wurde diese Tatsache vergessen mit aufzuführen?
Ein weiterer Punkt der hier nicht aufgeführt ist, ist der südliche Teil des Stegbendens und die
Alte Gasse. Denn diese Straßenzüge sind in der Planung ebenfalls unmittelbar betroffen, da
dann die anfahrenden LKW‘s nicht nur einfahren, sondern auch ausfahren.
Warum wurde zur Gesamterfassung und zur Transparenz hierzu keine Aussage getätigt?
Absatz 12 der Sitzungsvorlage
Warum wird empfohlen bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs das Bebauungsplans
diesen nicht nur auf die Erweitungsfläche zu begrenzen, sondern das gesamte
Betriebsgelände einzubeziehen?
Unseres Erachtens ist hier bereits ein Muster zu erkennen, was eigentlich das tatsächliche
Ausmaß des Bauvorhabens nebst diesem doch sehr dürftigen Konzeptes ist.
Der Anlage 2 ist die Ausweisung des gesamten Gründstückes als Gewerbegebiet
einschließlich der Straße „Am Kämpchen“ und vor der Einfahrt „Stegbenden 31“ dargestellt.
Ist es korrekt, dass wenn das gesamte Grundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen wird,
hier auch dann 24 Stunden-Schichten /7 Tage die Woche möglich sind?
Ist es auch so, dass die derzeit gültigen Dezibel-Werte auch dann um ein vielfaches höher
sein können, und die Anwohnerschaft sich über den Lärm nicht mehr beschweren können?
Kann ich mein Grundstück (Stegbenden 31) dann nicht mehr direkt auf eine öffentliche
Straße verlassen?
Bereits jetzt ist eine „Herausforderung“ mein Grundstück mit dem PKW zu verlassen, oder zu
befahren, da sich die an- und abfahrenden LKW nicht immer an die vorgegebenen
Geschwindigkeiten halten, oder aber in der Warteschlange direkt vor meiner Einfahrt stehen.
Des Weiteren ist der Straßenzug „Am Kämpchen“ unmittelbar davon betroffen.
6/10
Was hat konkret die Ausweisung des Gründstückes der Firma als Gewerbegebiet und die
Einbeziehung der angrenzenden Straßen zur Abrundung des Geltungsbereiches für
Auswirkungen auf diese Anwohner?
Warum wurde hierzu keine Aussage getroffen?
Überwschwemmungsqebjet „Drover Bach“
~na~~ne
Wie bereits vorstehend erwähnt, wurden bereits Bauanträge auch in jüngster Zeit
Begründung abgelehnt, dass die Versickerung aufgrund des vorhandenen
Überschwemmungsgebietes des Drover Baches nicht mehr gewährleistet wird.
—
Warum erfolgt bei diesem Bauvorhaben
eine Ablehnung?
—
aus genau diesen Gründen
—
—
mit der
nicht auch direkt
Warum wird es anderen Mitbürgern 1 Gewerbetreibenden von der Seiten der Verwaltung der
Gemeinde Kreuzau ~schwer“ gemacht, und bei dem jetzigen Bauvorhaben dieses Thema
klein geredet?
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass hier sogar eine Aufforderung erfolgt, nach
geeigneten Lösungen in enger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises
Düren zu suchen.
Gilt nicht der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für Firma Kappa Rheinwelle GmbH?
Lärmimmissionen
rM~r~«-~~r,ncr ~
Wir sind seit Jahrzehnten Anwohner der Straße Stegbenden, und die Ausführungen in der
Sitzungsvorlage halten wir als sehr bedenklich.
Klarstellend wird hier angeführt, dass in den letzten Jahren der LKW-Verkehr nur in einem
entsprechenden Maße lediglich aeduldet wurde.
In jüngster Zeit erfolgten sehr wohl Beschwerden über die Lärmbelästigung.
Zum heutigen Zeitpunkt und aufgrund der lapidaren Ausführungen müssen wir uns den
Fehler ankreiden, dass wir uns nicht immer schriftlich an die Verwaltung gewandt haben.
Hier wurden teilweise nur Telefonate, auch mit der Firma selbst geführt (welche im Übrigen
oftmals ignoriert wurden).
Einen Anstieg des LKW-Verkehrs und der damit verbundenen Lärmbelästigung werden wir
nicht hinnehmen.
Des Weiteren ist akut die Lärmbelästigung, welche mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, mit dem Aufbau einer neuen Maschine in Zusammenhang zu bringen ist,
angestiegen.
Hier erfolgte bereits eine schriftliche Beschwerde bei der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau.
Zur unserer Verwunderung wurde daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass man nicht zuständig
sei!
Die Beschwerde wurde an das Bauordnungsamt Düren weitergeleitet. Eine Antwort steht
aus; jedoch die Lärmbelästigung nimmt weiter zu.
Wie kommt die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau zu dem Schluss, dass man hier nicht von
einer problembehafteten Gemengelage sprechen kann? Denn der Anstieg der LKW-Fahrten
stellt doch obiektiv betrachtet ein Problem dar.
r
r
Eine Betriebserweiterung zieht auch immer eine höhere Produktion nach sich. Daraus folgt
auch unweigerlich eine höhere Lärmimmission.
Warum wird dann hier angeführt, dass das Vorhaben positive Auswirkungen auf die
Lärmimmission haben wird?
In diesem Zusammenhang ist erneut der bereits vorhandene Anstieg des LKW-Verkehrs zu
erwähnen. Bereits jetzt hat die Lärmbelästigung ein unerträgliches Maß erreicht, da die
LKW‘s bereits jetzt über die Alte Gasse/Stegbenden die Firma anfahren, aber auch wieder
über Stegbenden/Alte Gasse die Firma verlassen, obwohl hier gewährleistet werden so!lte,
dass die LKW beim Verlassen über die Friedhofstraße/Dürener Straße die die Firma
verlassen sollen.
Auch hier erfolgten bereits mehrere schriftliche Beschwerden an die Verwaltung der
Gemeinde Kreuzau, welche bis zum heutigen Tag unbeantwortet geblieben sind.
Aus weichem Grund werden hier die Anwohner mit Ihren Problemen ignoriert?
Anlage 1 vorletzter Seite ist eindeutig zu entnehmen, dass die Landrat-Kaptain-Straße und
der südliche Teil des Stegbendens durch den Be- und Entladelärm nicht entlastet wird.
Im Gegenteil wird es wahrscheinlich so sein, dass durch die Bebauung sich der Lärm / Schalt
in des vorhandene Wohngebiet Landrat-Kaptain-Straße und in den südlichen Teil des
Stegbendens ausbreiten wird. Auch Lärmschutzvorkehrungen werden hier nichts daran
ändern, da es sich bei der Be- und Entladezone um einen offenen Bereich handelt.
Die Beschriebene Abschirmung betrifft nur den nördlichen Teil des Stegbendens.
Wie kommt Herr Gottstein dazu eine solche Aussage zu treffen, da er dies tatsächlich nicht
überprüft hat?
Nicht unerwähnt lassen darf man hier, dass durch die dann vorhandene Verkehrsführung
auch eine erhöhte Lärmimmission aufgrund der aus dem Wohngebiet Landrat-Kaptain
Straße fahrenden PKW auch Auswirkungen auf die Straßenzüge „Vor dem Bruch“ und „Alte
Gasse‘ haben wird.
Warum erfolgt hier keine Gesamterfassung des Sachverhaltes von Seiten der Verwaltung
der Gemeinde Kreuzau?
Auswirkungen auf den Verkehr
fr-r~
~
Es wird angeführt, dass die Erhöhung der Lagerkapazitäten nicht zu einer Reduzierung der
LKW-Fahrten führt.
Aus welchem Grund wird keine Angabe darüber gemacht, ob die Erhöhrung der
Lagerkapazitäten auch nicht zu einer Erhöhung der LKW-Fahrten führt?
Ein Anwohner der Landrat-Kaptain-Straße hat eine Zählung der anfahrenden LKW‘s
vorgenommen.
8/10
Entgegen der Mitteilung der Firma Smurfit Kappa GmbH im vorgestellten Konzept handelt es
sch nicht um derzeit 50 ankommende LKW, sondern um derzeit 60 ankommende LKW (20
% mehr als angegeben).
Hat sich die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau von den tatsächlichen LKW-Fahrten ein Bild
gemacht?
Nimmt man nunmehr die Zahl 60, so ergibt sich derzeit eine Belastung der Anwohner im
südlichen Teil des Stegebendens und der Alten Gasse von täglich 120 vorbeifahrende
LKW‘s, da diese über diese Straßenzüge ein- und wieder ausfahren).
Hier verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Absatz 15 = bereits jetzt unerträgliche
Lärmbelästigung.
Wurde bei der veränderten Verkehrsführung überhaupt bedacht, dass es sich bei der Straße
„Vor dem Bruch“ um eine Spielstraße handelt?
Mehr Verkehr bedeutet auch eine erhöhte Unfallgefahr!
Wo genau soll aufgrund der veränderten Verkehrsführung in der Landrat-Kaptain-Straße.
aber auch im Stegbenden ein Wendehammer entstehen?
Die örtlichen Gegebenheiten lassen dies überhaupt nicht zu.
Laut Anlage 1 vorletzte Seite ist in der Landrat-Kaptain-Straße ein Wendehammer
eingezeichnet.
Ist Herrn Gottstein überhaupt aufgefallen, dass an dieser Stelle ein Wohnhaus steht?
Im Stegbenden sowohl im südfichen als auch im nördlichen Teil
Wendehammer eingezeichnet!
—
—
sind keine
Erwerb des gemeindlichen Straßenlandes
~ v-~—-
-
Wie möchte die Gemeinde Kreuzau bei Veräußerung des Straßenlandes die Wartung und
Reparatur der Versorgungsleistungen sicherstellen bzw. gewährleisten?
Auf die Ausführungen zu Absatz 4 wird verwiesen.
Weitere Vorgehensweise
--t~-~o~- •—~r-nn—-
~
Was ist den konkret der Grund, warum die Verwaltung das Vorhaben der Antragstellerin
unterstützt?
Werden durch die Erhöhung der Lagerkapazitäten neue Arbeitsplätze geschaffen?
Denn hierzu werden im Konzept der Firma keine Aussagen gemacht.
on Seiten der Verwaltung wird empfohlen kein vereinfachtes Verfahren gemäß
§ 13 BauGB durchzuführen, sondern ein Normalverfahren mit frühzeitiger Beteiligung der
Offentlichkeit und er Behörden.
Ist es tatsächlich nicht so, dass bei einem Bauvorhaben dieser Größenordnung und auch
noch mitten in einem Wohngebiet ohnehin kein vereinfachtes Verfahren möglich ist?
—
—
9/10
Ferner bleibt für uns unverständlich, dass diese Sitzungsvorlage in der Form überhaupt dem
Ausschuss vorgelegt wurde.
Hätte man nicht im Vorfeld, die von uns angebrachten teilweise nicht unerheblichen und
leicht überprüfbaren Tatsachen klären können/müssen?
—
—
Denn auch wir wissen, dass wenn ein Baubauungsplan einmal aufgestellt ist, ein ~Stein dann
ins Rollen gebracht wurde‘, der dann nur sehr schwer wieder zu stoppen ist!
Unverständlich ist ferner warum folgende Aspekte überhaupt nicht erwähnt werden.
1. Abwasser
Wurde überhaupt überprüft, ob die vorhandene Kanalisation die Menge von Regenwasser
aufnehmen kann, welche bei einer solch großen Dachfläche in den Kanal eingeleitet wird?
Wer kommt für die dann gegebenenfalls entstehenden Schäden durch z.B. überflutete Keller
der unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser auf?
2. Straßenbelag
Wurde überprüft, ob der vorhandene Straßenbelag in den Straßenzügen ‚Alte Gasse“ und
südlichen Teil des „Stegbendens“ für ein solch hohes LKW-Aufkommen überhaupt ausgelegt
ist?
Bereits jetzt hat sich der Straßenbelag aufgrund des erhöhten LKW-Verkehrs (wie bereits
oben beschrieben) verändert (spröde und Löcher).
Wer kommt überhaupt für diese Schäden auf? Doch nicht etwa der Steuerzahler?
Wir als Anwohner werden uns gegen eine Kostenbeteiligung wehren.
3. Brandlast
Bei Erhöhung der Lagerkapazitäten erfolgt auch eine höhere Lagerung des hergestellten
Papiers. Dies führt zu einer Erhöhung der Brandlast in einem nicht unerheblichen Maße,
welche direkt und unmittelbar an dicht besiedeltes Wohngebiet angrenzt.
Hat die Gemeinde Kreuzau hier bereits Gespräche mit der Feuerwehr geführt, da hier Gefahr
für Leib und Leben der Anwohner besteht?
Wie ist das Ergebnis?
In diesem Zusammenhang ist erneut das vorhandene Löschwasservorhaltebecken zu
erwähnen. Müsste hier nicht auch die Kapazität erhöht werden?
4. Rettungswege für die Anwohner im Wohngebiet der Landrat-Kaptain-Straße
Durch die Bildung einer Sachgasse und Durchfahrt über eine Spielstraße
verändern/verlängern sich auch die Anfahrtszeit von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei.
Dies kann im schlimmsten Fall ein Leben kosten.
Hat sich hierüber die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau Gedanken gemacht?
Wer kann im schlimmsten Fall zur Verantwortung gezogen werden?
Mit freundlichen Grüßen
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 26.04.2016
Vorlagen-Nr.: 3412016
-
-
öffentlicher Teil
-
Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
30.05.2016
02.06.2016
30.08.2016
08.09.2016
20.09.2016
05.10.2016
Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurfit Kappa
Rheinwelle“
Hier: 1. Aufstellungsbeschluss
2. Ermächtigung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach
§~ 3(1) und 4(2) BauGB
Ø
1. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 25.04.2016 hat die Fa. Smurfit Kappa Rheinwelle GmbH den Antrag auf
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Betriebsgelände bei der Gemeinde eingereicht. Das
Bebauungsplans ist die Absicht der Firma, die an ihrem Produktionsstandort vorhandenen
Antragsschreiben
Begründung ist als Anlage beigefügt. Grund für die Aufstellung eines
Lagerkapazitäten zunebst
erweitern.
Dem Antragsschreiben können Sie die die Beweggründe der Firma zur Erweiterung der
Lagerkapazitäten entnehmen. Der Wettbewerbsdruck, der auf dem Betrieb lastet, erfordert eine
schnelle Verfügbarkeit der Produkte, das wiederum eine hohe Lagerkapazität erfordert. Diese soll
nach Möglichkeit am Produktionsstandort erweitert werden.
Lage des Plangebietes
Der vorhandene Betrieb befindet sich in zentraler Lage des Ortes Kreuzau in einer sog.
Gemengelage. Das Betriebsgelände wird zur westlichen Seite hin von der L 249 (Dürener Str.)
abgegrenzt. Nach Norden und Osten hin, jenseits der Straßen „Am Kämpchen“ und „Stegbenden“
befindet sich vorwiegend Wohnbebauung. Südlich angrenzend befindet sich mit der Bäckerei
Kaminiarz ein weiterer Gewerbebetrieb.
Der vorhandene Betriebsstandort bietet aufgrund seiner Lage inmitten des Zentralortes keine
weiteren Erweiterungsmöglichkeiten. Dem Antragsschreiben sind die zwei Optionen zu
entnehmen, mit denen sich die Antragstellerin zunächst befasst hat. Aus den im Schreiben
benannten und nachvollziehbaren Gründen wurde von der südlichen Erweiterung Abstand
genommen. Die Erweiterung nach Osten hin hat den großen Vorteil, dass die Firma auf eigene
Grundstücke zurückgreifen kann. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße
Stegbenden befinden sich insgesamt drei Grundstücke, die im Besitz der Fa. Smurfit Kappa sind.
Das nördlichste Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das mittlere Grundstück wird
derzeit als (überdachter) Mitarbeiterparkplatz genutzt. Das südliche Eckgrundstück wird im
Bereich zur Straße Stegbenden ebenfalls als überdachter Parkplatz genutzt. Auf dem
rückwärtigen Bereich des Grundstücks befindet sich zudem ein Löschwasservorratsbehälter. Es
ist Ansinnen der Antragstellerin diese drei Grundstücke für die Erweiterung zu nutzen. Im
nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche soll die neue Halle errichtet werden. Im südlichen
Bereich ist eine Rangierfläche vorgesehen, die als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt wird.
Hierzu müssen Teile der Straßen Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße von der Gemeinde
Kreuzau erworben und ebenfalls überbaut werden. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der neu
entstehende Lagerbereich an den bisherigen Lagerbereich ankoppelt und die übrigen Betriebsteile
nicht verändert werden müssen.
Der Bereich der Erweiterung, wie er den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, erstreckt sich auf
eine Fläche von etwa 9.000 m2. Davon befinden sich 7.500 m2 im Eigentum der Antragstellerin.
Etwa 1.500 m2 sind derzeit öffentliche Verkehrsfläche und stehen im Eigentum der Gemeinde
Kreuzau.
Die geplante neue Lagerhalle soll sich über einen großen Teil der Erweiterungsfläche erstrecken
(siehe beiliegende Entwurfspläne). Die Halle soll dabei eine Gebäudehöhe von ca. 7,00 m
aufweisen. Der Standort der Halle befindet sich im Bereich in dem heute ein Einfamilienhaus und
der überdachte Mitarbeiterparkplatz stehen. Auf der Überdachung des Mitarbeiterparkplatzes steht
bereits eine Lärmschutzwand, die insgesamt 6,00 m Höhe aufweist. Entlang der Grenze zwischen
dem Mitarbeiterparkplatz und der angrenzenden Wohnbebauung am ersten Stichweg der Landrat
Kaptain-Straße steht ebenfalls eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,50 m.
In Bezug auf die Höhe der vorhandenen Bebauung auf dem Betriebsgelände fügt sich die
geplante neue Lagerhalle in den Bestand ein. Jedoch führt die Planung dazu, dass die neue
Lagerhalle mit ihrer Gebäudehöhe von ca. 7,00 m sehr nahe an die östlich angrenzende
Wohnbebauung heranrückt. Inwieweit der neue Baukörper in Bezug auf die vorhandene
Wohnbebauung städtebaulich vertretbar ist, muss im weiteren Verfahren intensiv geprüft und im
Rahmen der öffentlichen Beteiligungsverfahren unter Einbezug der Öffentlichkeit näher erörtert
werden.
Durch die Überbauung der bisherigen Mitarbeiterparkplätze muss eine Altemativfläche gesucht
werden. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und sicherzustellen.
Planunasrecht
Das Plangebiet ist bereits größtenteils versiegelt und als Baufläche ausgewiesen. Im
Flächennutzungsplan sind alle Grundstücke als »Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Insofern ist
für die beabsichtigte Erweiterung des Betriebs eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht
notwendig. Aufgrund der Lage innerhalb des Ortes werden keine ökologisch geschützten oder
besonders erhaltenswerten Landschaften berührt, sodass der Eingriff auf Natur und Landschaft
als geringfügig eingeschätzt werden kann. Lediglich die weitere Versieglung von der bisher als
privater Garten genutzte Fläche des Grundstücks im Nordosten des Plangebietes ist hier zu
erwähnen.
Der nördlich der Straße „Am Kämpchen“ angrenzende Bereich wird vom Bebauungsplan E 3
(rechtskräftig seit 1964) erfasst, der ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausweist.
Östlich des Plangebietes werden die beiden Stichwege an der Landrat-Kaptain-Straße vom
Vorhaben- und Erschließungsplan »Kommbenden“ erfasst. Die Flächen sind ebenfalls als
allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Die übrigen Bereiche sind unbeplanter Innenbereich und somit nach § 34 BauGB zu bewerten.
Dies gilt auch für das Betriebsgelände der Fa. Smurfit Kappa.
Aufgrund des nahen Heranrückens an die vorhandene Wohnbebauung (Landrat-Kaptain-Straße)
sowie der Überbauung von öffentlicher Verkehrsfläche ist es erforderlich einen Bebauungsplan für
das Vorhaben aufzustellen. Die Baugenehmigungsbehörde hat nach Anfrage (aus
nachvollziehbaren Gründen) keine Bereitschaft signalisiert das Vorhaben nach § 34 BauGB zu
werten und zu genehmigen. Über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist zudem die Beteiligung
-2-
der Öffentlichkeit sichergestellt, die aufgrund der Gemengelage aus Sicht der Verwaltung für
sinnvoll und erforderlich angesehen wird.
Bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist es empfehlenswert diesen
nicht nur auf die Erweiterungsfläche zu begrenzen, sondern das gesamte Betriebsgelände
einzubeziehen. Des Weiteren sollen die um das Plangebiet liegenden Straßen zur Abrundung in
den Geltungsbereich einbezogen werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Anlage 2
zu entnehmen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen dabei den Bestand und die
geplante Erweiterung berücksichtigen und diesen planungsrechtlich festsetzen. Das gesamte
Betriebsgelände soll als Gewerbegebiet gern. § 8 BauNVO ausgewiesen werden. Der
Bebauungsplan erhält nach der fortlaufenden Nummerierung die Bezeichnung E 29 und die
Namen „Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle“.
Überschwemmungsgebiet „Drover Bach“
Das Plangebiet wird zu großen Teilen vom Überschwemmungsgebiet des Drover Bachs erfasst.
Gern. § 78 Wasserhaushaltsgesetz ist es nur ausnahmsweise zulässig in
Überschwemmungsgebieten Bauleitpläne aufzustellen. Da es sich in diesem Fall um eine
innerörtliche Fläche handelt, die bereits größtenteils versiegelt und bebaut ist, sind
Ausnahmenregelungen möglich. Auch die Errichtung baulicher Anlagen ist nur unter Auflagen
durch die Wasserbehörde genehmigungsfähig. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen
und nach geeigneten Lösungen in enger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Düren zu suchen.
Lärmimmissionen
Bei der Verwaltung ergehen nur sehr selten Beschwerden wg. hoher Lärmbelastung o.ä. ein.
Bisher konnten alle Probleme zeitnah und einvernehmlich gelöst werden. Insofern kann nicht von
einer problembehafteten Gemengelage gesprochen werden.
Obwohl es sich um eine Betriebserweiterung handelt, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben
positive Auswirkungen auf die Lärmimmissionen haben wird. Die geplante Hallenerweiterung führt
zu einer Abschirmung des Be- und Entladelärms zur Wohnbebauung hin. Dies ist jedoch im
weiteren Verfahren intensiv zu prüfen, ob ggf. Lärmschutzvorkehrungen im Bebauungsplan
festgesetzt werden müssen.
Auswirkungen auf den Verkehr
Die Erhöhung der Lagerkapazitäten führt nicht zu einer Reduzierung der Lkw-Fahrten. Jedoch
führt das Vorhaben zu einer Veränderung an der Straßenführung und somit zu einer Verlagerung
von Verkehrsströmen. Die Änderungen für den Lkw-Verkehr sind im Antragsschreiben erläutert.
Für die Bereich nördlich des Betriebsstandortes kommt es zu einer kompletten Entlastung des
Lkw-Verkehrs; dagegen erhöht sich die Anzahl an Lkw-Fahrt im südlichen Teil der Straße
Stegbenden und in der Straße Alte Gasse um eben die im nördlichen Verlauf eingesparten LkwFahrten.
Die Unterbrechung der Straße Stegbenden und der Landrat-Kaptain-Straße führt
selbstverständlich auch zu Veränderungen für den Anwohnerverkehr. Dadurch, dass die Straße
Stegbenden und die Landrat-Kaptain-Straße nicht mehr durchgängig befahrbar sind, wird sich der
Verkehr verlagern, sodass einige Straßenzüge von den Änderungen profitieren und andere eine
Mehrbelastung erfahren. Dieser Aspekt ist im weiteren Verfahren gründlich zu prüfen.
Erwerb des gemeindlichen Straßenlands
Für die Realisierung des Vorhabens muss die Gemeinde Kreuzau ca. 1.500 m2 Straßenland an
die Antragstellerin veräußern. Im Straßenraum liegen zudem gemeindliche Versorgungsleitungen,
deren Sicherung über eine grundbuchliche Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten der
Gemeinde gesichert werden muss.
Weitere Vorgehensweise
Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben der Antragstellerin zu unterstützen, um den
Produktionsstandort in Kreuzau zu stärken und langfristig zu sichern. Aufgrund der vorhandenen
Gemengelage und der durch die Bauleitplanung entstehenden Auswirkungen für die
Wohnbevölkerung wird seitens der Verwaltung empfohlen bei der Aufstellung des
Bebauungsplans kein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen, sondern ein
Normalverfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Dies führt dazu,
dass das Aufstellungsverfahren zwar einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, dass jedoch
unter Berücksichtigung der gewonnen Rechtssicherheit des Bebauungsplans mehr als
kompensiert wird.
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen und den Aufstellungsbeschluss fassen, wird die
Verwaltung in Abstimmung mit der Antragstellerin einen Planentwurf mit den oben aufgeführten
Festsetzungen ausarbeiten, um im Anschluss daran die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach
§~ 3(1) und 4 (1) BauGB durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Planungskosten werden vom Antragsteller getragen. Dies wird über den Abschluss eines
städtebaulichen Vertrags i. 5. d. § 11 BauGB geregelt.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurfit
Kappa Rheinwelle GmbH“, wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt einen Planentwurf auszuarbeiten, der für das
Betriebsgelände ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO ausweist.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gern. § 3 (1)
und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gern. § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
Ingo Eßer
-
IV. Beratungsergebnis:
Einstirnrnig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen
GEMEINDE KREUZAU
Der Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Kreuzau, Postfach 1128, 52368 Kreuzau
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
Aktenzeichen:
Datum:
Sprechzeiten
(auch nach Vereinbarung)
Herr Schmühl
243
02422/507-243
02422/507-175
S.Schmuehl@kreuzau.de
621-00/E 29 Sch/Bü
29. Juni 2016
Montag – Freitag
Dienstag
Donnerstag
08:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 16:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Kassenzeichen (bei Überweisung bitte unbedingt angeben)
Stellungnahme und Fragen zur Sitzungsvorlage (Vorlage Nr. 34/2016) Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle“
1. Ihr gemeinschaftliches Schreiben vom 10.06.2016,
2. Meine Zwischennachricht vom 16.06.2016,
3. Persönliches Gespräch vom 23.06.2016.
Sehr geehrte
,
zunächst möchte ich mich für das sehr sachliche und konstruktive Gespräch mit Ihnen vom
23.06.2016 bedanken.
Wunschgemäß werde ich nunmehr zu den von Ihnen gestellten Fragen Stellung nehmen.
Die Beantwortung erfolgt jeweils zu Ihren Ausführungen zu den einzelnen Absätzen der Sitzungsvorlage.
Zu Absatz 2:
Die Frage, ob die Firma tatsächlich einem Wettbewerbsdruck unterliegt, hätte im derzeitigen
Stadium nicht geprüft werden müssen und ist auch nicht abschließend entscheidungsrelevant.
In den Vorgesprächen mit der Firma wurden selbstverständlich externe Lagermöglichkeiten
(zum Beispiel aktuell freiwerdende Lagermöglichkeiten der Firma Metsä Tissué) angesprochen.
Zu Absatz 3:
Entgegen Ihrer Auffassung ist die Lage des Plangebietes in der Sitzungsvorlage durchaus
für jeden verständlich dargestellt, auch wenn nicht jedes einzelne Wohnhaus enumerativ
aufgeführt worden ist. Hier sollte nichts suggeriert werden.
Zu Absatz 4:
Es trifft zu, dass die Parkflächen vor dem Löschwasservorratsbehälter in der Tat über keine
Überdachung verfügen. Die hier in der Sitzungsvorlage getroffene Ausführung ist irrtümlich
erfolgt. Ich bitte dies zu entschuldigen.
1/5
Kontakt:
52372 Kreuzau, Bahnhofstraße 7
Telefon 02422 / 507 - 0
Telefax 02422 / 507 - 498
E-Mail: Buergermeister@Kreuzau.de
http://www.kreuzau.de
Konten der Gemeindekasse:
Sparkasse Düren
Kto. 1200 039
Deutsche Bank Düren
Kto. 8 242 000
Postbank Köln
Kto. 133 04-500
Volksbank Euskirchen eG Kto. 6000256011
(BLZ 395 501 10)
(BLZ 395 700 61)
(BLZ 370 100 50)
(BLZ 382 600 82)
IBAN: DE14 3955 0110 0001 2000 39
IBAN: DE57 3957 0061 0824 2000 00
IBAN: DE67 3701 0050 0013 3045 00
IBAN: DE02 3826 0082 6000 2560 11
SWIFT-BIC: SDUEDE33XXX
SWIFT-BIC: DEUTDEDK395
SWIFT-BIC: PBNKDEFF
SWIFT-BIC: GENODED1EVB
Ob und inwieweit die Kapazität des vorhandenen Löschwasservorratsbehälters im Falle weiterer baulicher Maßnahmen ausreicht, ist keine Frage des Planungsrechtes sondern wird
Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein. In einem Baugenehmigungsverfahren
muss die Firma den Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung im Rahmen des
Brandschutzkonzeptes nachweisen.
Die Einziehung/Teileinziehung öffentlicher Straßen ist nach den Bestimmungen des Straßenund Wegegesetzes grundsätzlich rechtlich möglich. Bezüglich der im öffentlichen Straßenraum verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen würden entweder Dienstbarkeiten zugunsten
der Gemeinde eingetragen oder es müssen Leitungsverlegungen erfolgen.
Zu Absatz 5:
Die Verwaltung ist sehr wohl in der Lage, exakte Flächenangaben vorzunehmen. Hierfür
bedarf es aber konkreter endgültiger Planunterlagen. Die angegebenen zirka Flächen reichen für eine Grundsatzentscheidung völlig aus.
Zu Absatz 6:
Die Verwaltung ist sehr wohl in der Lage festzustellen, welche Flächen die neue Lagerhalle
umfassen soll. Grundlage hierfür wären aber ordnungsgemäße Pläne, die definitiv derzeit
nicht vorliegen. Sollte es zu einem konkreten Bebauungsplanverfahren kommen, ist dies
selbstverständlich unerlässlich.
Bezüglich der geplanten Gebäudehöhe sind für die Gemeinde die schriftlichen Ausführungen
der Firma bindend (7 m Höhe). Die von der Firma eingereichten Unterlagen sagen in der Tat
etwas anderes aus. Sollte es zu einem konkreten Planverfahren kommen, wird diese Gebäudehöhe auch im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
Eine örtliche Überprüfung von weiteren angegebenen Höhen durch die Firma wurde im derzeitigen Planungsstand in der Tat nicht vorgenommen.
Zu Absatz 7:
Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zu Absatz 6.
Zu Absatz 8:
Der Verwaltung sind sehr wohl die Vorschriften des § 51 BauO NRW zum Thema Stellplätze
bekannt. Im derzeitigen Stadium ist dies jedoch nicht relevant. Stellplätze müssen im konkreten Bauantragsverfahren nachgewiesen werden. Gleichwohl könnte dieser Nachweis für die
Firma zum Problem werden, denn auf dem eigenen Grundstück können die notwendigen
Stellplätze mit Sicherheit nicht mehr hergestellt werden.
Die Bauordnung lässt allerdings auch zu, dass Stellplätze auch in der näheren Umgebung
(die Rechtsprechung lässt hier einen Radius von 300 m zu) hergestellt werden können.
Ob und inwieweit es der Firma gelingt, in der näheren Umgebung geeignete Grundstücke zu
finden, ist deren Problem. Gegebenenfalls muss für Parkplatzflächen außerhalb des Firmengeländes ein gesonderter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Ob ein im Konzept der Firma aufgeführter Mitarbeiterparkplatz in der Nähe der Hochspannungsleitung wegen des Überschwemmungsgebietes überhaupt realisierbar ist, wäre in einem konkreten Verfahren zu prüfen, auszuschließen ist es nicht.
Zu Absatz 9:
Dass das Plangebiet größtenteils versiegelt ist, dürfte unstrittig sein. Das Betriebsgelände ist
im Flächennutzungsplan grundsätzlich als gewerbliche Baufläche dargestellt mit Ausnahme
des kleinen Teilstückes, auf dem sich der Löschwasserbehälter befindet. Diese Teilfläche ist
als gemischte Baufläche dargestellt.
Öffentliche Straßen können im FNP selbstverständlich immer nur als solche dargestellt werden. Wenn im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die Straße jedoch eingezogen wird, würde sie im Rahmen des konkreten Bebauungsplanes in die gewerbliche Fläche mit einbezogen. Das Wohnhaus Stegbenden 17 ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Fläche
dargestellt.
2/5
Die Tatsache, dass zahlreiche Grundstücke durch die ordnungsbehördliche Verordnung zur
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Drover Baches vom 29. November 2013
mittlerweile in einem Überschwemmungsgebiet liegen, ist nicht gleichbedeutend mit der
Aussage, dass sie nicht bebaut werden dürfen. Mir sind keine Fälle seit Inkrafttreten dieser
Verordnung bekannt, wonach Bauanträge abgelehnt worden sind. Ausnahmen oder Genehmigungen können nach wasserrechtlichen Vorschriften von der zuständigen Behörde (Untere Wasserbehörde des Kreises Düren) erteilt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass
der Bauherr bereit ist, über ein Fachingenieurbüro Nachweise zu erbringen, wie und in welchem Umfang verlorengehender Retentionsraum ausgeglichen werden kann. Hiermit sind für
den einzelnen Bauherrn sicherlich zusätzliche Kosten verbunden. In allen mir bekannten
Fällen wurde jedoch hier eine für den Eigentümer pragmatische und auch bezahlbare
Lösung gefunden. Ob und inwieweit dies für eine derart große geplante Lagerhalle auch
nachgewiesen werden kann, bliebe abzuwarten. Darüber hinaus besteht die Hoffnung, dass
in zwei bis drei Jahren die Überschwemmungsgebiet-Schutzverordnung wieder aufgehoben
wird, weil vor der Ortslage Kreuzau ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken geplant ist.
Zu Absatz 10:
Die hier beschriebene Darstellung ist absolut korrekt. Die gewählte Formulierung: „Die übrigen Bereiche sind unbeplanter Innenbereich und somit nach § 34 BauGB zu bewerten“, beinhaltet selbstverständlich auch die Wohnhäuser Stegbenden 31 bis 41. Dieser Bereich wird
nicht von einem Bebauungsplan erfasst und ist somit dem unbeplanten Innenbereich nach §
34 BauGB zuzuordnen. Im Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als gemischte Baufläche dargestellt. Für zukünftige Immissionsschutzbetrachtungen würde allerdings sicher die
tatsächliche Nutzung (Allgemeines Wohngebiet) berücksichtigt.
Zu Absatz 11:
Sollte es zu einem konkreten Bebauungsplanverfahren kommen, werden selbstverständlich
in den Kartenunterlagen alle Gebäude dargestellt. Auch erforderliche Abstandsflächen zukünftiger Gebäude müssen nach den Vorgaben der BauNVO berücksichtigt werden.
Auch die Frage, ob bei Teileinziehung der Straße die Teilstücke „Alte Gasse“ und das verbleibende Teilstück der Straße „Stegbenden“ geeignet ist, sämtlichen zusätzlichen LkwVerkehr aufzunehmen, bedarf einer umfassenden Prüfung im Rahmen eines Verkehrsgutachtens.
Zu Absatz 12:
Da für das heutige Betriebsgelände bisher kein Bebauungsplan besteht und dieser für die
geplante Erweiterung zwingend erforderlich ist, ist es mehr als sinnvoll, zukünftig für das
gesamte Betriebsgelände einen B-Plan zu erstellen, um hier auch flächendeckend konkrete
eindeutige Festsetzungen treffen zu können. Hiermit ist kein Hintergedanke verbunden.
Hierdurch wird auch keine Grundlage gelegt für einen 24 Stunden Schichtbetrieb. Hierdurch
ändern sich auch nicht die einzuhaltenden Werte nach TA Lärm.
Sofern tatsächlich eine Teileinziehung der Straße erfolgt, muss selbstverständlich gewährleistet bleiben, dass Sie Ihr Wohnhausgrundstück Stegbenden 31 im Rahmen der bestehenden Zufahrt auch weiterhin erreichen.
Die Einbeziehung des Straßenzuges „Im Kämpgen“ hat keine Auswirkungen für die angrenzenden Wohnhausgrundstücke. In einem konkreten Bebauungsplanentwurf würde der
Straßenzug selbstverständlich als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Zu Absatz 13:
Ihre Aussage weise ich mit Entschiedenheit zurück. Bezüglich des Überschwemmungsgebietes verweise ich auf meine Ausführungen zu Absatz 9.
Zu Absatz 14:
Zum Thema Lärmbelästigung können nur eindeutige Aussagen im Rahmen eines zu erstellenden Lärmgutachtens getroffen werden. Ob und inwieweit die Firma die Ihnen ja zwischen3/5
zeitlich mitgeteilten Lärmwerte einhält, kann nur durch die zuständige Behörde (Kreis Düren)
geprüft werden. Die Gemeinde Kreuzau hat hier keinerlei gesetzliche Kompetenz.
Zu Absatz 15:
Hierzu können nur konkrete Aussagen getroffen werden, wenn sowohl das Lärmgutachten
als auch das Verkehrsgutachten im weiteren Planverfahren (sofern es fortgeführt wird) erstellt werden.
Zu Absatz 16:
Die Verwaltung hat in der Tat bisher keine eigene Lkw-Zählung vorgenommen, sondern sich
hier auf die Angaben der Firma verlassen. Im weiteren Verfahren muss ein Verkehrsgutachten erstellt werden. Hieraus werden sich tatsächliche Zahlen ergeben.
Zu Absatz 17:
Eine umfassende Beantwortung ist erst möglich, wenn ein entsprechendes Verkehrsgutachten und ein konkreter Bebauungsplanentwurf vorliegen.
Zu Absatz 18:
Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zu Absatz 4.
Zu Absatz 19:
Der konkrete Grund, warum die Verwaltung das Vorhaben grundsätzlich zunächst unterstützt, ist in der Sitzungsvorlage beschrieben.
Die Firma hat keine Aussagen dazu getroffen, ob neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Es besteht auch keine uneingeschränkte Arbeitsplatzgarantie für die Zukunft.
§ 13 BauGB ermöglicht in der Tat ein vereinfachtes Verfahren gerade in diesem Fall durchführen zu können, wobei ich zur Klarstellung darauf hinweise, dass auch im vereinfachten
Verfahren alle erdenklichen Gutachten und Planunterlagen vorliegen müssen. Der Unterschied zum normalen Bauleitverfahren ist lediglich, dass von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden kann. Genau dies wollte die Verwaltung
aber verhindern.
Form und Inhalt einer Sitzungsvorlage müssen Sie schon der Verwaltung überlassen, auch
wenn Ihnen im vorliegenden Fall das Verständnis fehlt. Viele Dinge sind einfach nicht im
Vorfeld zu klären, ohne dass kostenintensive Gutachten erstellt werden. Diese bleiben dem
Antragsteller erspart, wenn bereits im jetzigen Stadium aufgrund der unstrittig bestehenden
erheblichen Probleme das Bebauungsplanverfahren gar nicht eingeleitet wird.
Ob und inwieweit der vorhandene Regenwasserkanal in der Lage ist, das zukünftig anfallende zusätzliche Regenwasser der Dachflächen aufzunehmen, muss geprüft werden. Gegebenenfalls muss die Firma eine Rückhaltung bauen oder zu Lasten der Firma der Kanal größer
dimensioniert werden.
Der Straßenbelag ist für die Frage, ob er Lkw tauglich ist, nicht entscheidend sondern der
Straßenaufbau. Öffentliche Straßen sind so auszubauen, dass sie für jede Verkehrsart geeignet sind. Über die Straße „Alte Gasse“ ist Jahrzehnte die Kiesgrube und im Nachhinein
die Deponie Pütz bedient worden. Über die Straße „Stegbenden“ fahren seit Jahrzehnten
Lkws zur Firma Kappa Rheinwelle. Dass beide Straßen nach 30 – 40 Jahren ihre Lebensdauer erreicht haben, ist nicht ungewöhnlich und trifft auf jede Straße zu. Sollte es zu irgendeinem Zeitpunkt, der derzeit nicht absehbar ist, zu einem kompletten Neuausbau der
Straßen kommen, handelt es sich um einen beitragspflichtigen Ausbau, an dem sich alle
Anlieger beteiligen müssen. Kosten für die Beseitigung punktueller Schäden sind im Rahmen
der Verkehrssicherungspflicht von der Gemeinde zu übernehmen.
Zum Thema Brandlasten und Gefahren wird zu gegebener Zeit ein Brandschutzkonzept von
der Firma erstellt werden müssen. Sollte es in der Tat zu einer veränderten Straßenführung
im Bereich „Stegbenden“ und „Landrat-Kaptain-Straße“ kommen, werden die von Ihnen erwähnten Institutionen (Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei) die Möglichkeit haben, sich
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hierzu zu äußern. Sofern hier Bedenken vorgetragen würden, müssen diese in die Abwägung einbezogen werden.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
i.V.
- Schmühl -
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