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Mitteilung (Anl. 4 Bürgerschreiben)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
982 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
15.08.16, 18:15
Aktualisiert
15.08.16, 18:15

Inhalt der Datei

GEMEIND~KREUZAU Anlage 4 zu MV-Nr. 64/2016 - • Stegbenden 52372 Kreuzau 1 6. Juni Kreuzau, 10.06.2016 - Stegbenden 52372 Kreuzau Gemeinde Kreuzau Der Bürgermeister z. Hd. Herrn Schmühl Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau Stellungnahme und Fragen zur Sitzungsvorlage (Vorlagen-Nr. 34/2016) Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurflt Kappa Rheinwelle“ Sehr geehrter Herr Schmühl, diesem Schreiben beigefligt erhalten Sie eine ausführliche Stellungnahme zu der oben genannten Sitzungsvorlage. Die aufgeführten Fragen bitten wir kurzfristig beantworten. — bis spätestens zum 24.06.2016 — schriftlich zu Bereits jetzt weisen wir daraufhin, dass ein Verweis auf die geplante Bürgerversammlung in Bezug auf die von uns gestellten Fragen, für uns nicht akzeptabel ist. Wir wünschen ausdrücklich eine schriftliche Beantwortung unserer Fragen. Im Interesse aller Beteiligten lassen Sie dieses Schreiben bzw. unser Anliegen nicht unbeantwortet. Die Weiterleitung unserer Ausführungen, aber auch die Einbeziehung von weiteren Stellen zur Beantwortung unserer Fragen, behalten wir uns vor. Bitte bestätigen Sie uns umgehend den Erhalt dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen Kreuzau, 10.06.2016 Stegbenden 52372 Kreuzau 52372 Kreuzau Stellungnahme und Fragen zur Sitzungsvorlage (Vorlagen-Nr.: 3412016) Vom Leiter der Abteilung Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung der Gemeinde Kreuzau Herrn Gottstein wurde die Sitzungsvorlage bezüglich des Antrages auf Aufstellung eines Bebauungsplanes ohne nähere Prüfung des Antragsschreibens der Firma Smurfit Kappa GmbH Werk Rheinwelle ausgearbeitet. Alleine schon beim ersten „überfliegen“ der Ausführungen von der Firma Smurfit Kappa GmbH hätte Herrn Gottstein in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Bauplanung, Wirtschaftsförderung erkennen müssen, dass grundlegende Fakten im Konzept nicht enthalten bzw. falsch dargestellt sind. Objektiv betrachtet ist das Konzept für ein solches am Papiermarkt agierendes Unternehmen inhaltlich sehr dürftig. Als Betroffene werden wir daher zu der Zusammenfassung von Herrn Gottschein umfangreich Stellung beziehen. Die aufgeführten Fragen bitten wir bis spätestens 24.06.2016 zu beantworten, um eine unfangreiche Transparenz zu schaffen. Unsere Ausführungen und Fragen sind darin begründet, dass wir die Vermutung haben, dass das Bauvorhaben mit allen Mitteln durchgesetzt werden soll. Objektiv betrachtet ist die Sitzungsvorlage nicht aussagekräftig, so dass die Entscheidungsträger / Ausschussmitglieder nicht umfangreich über alle Tatsachen informiert werden. Vielmehr ist die Sitzungsvorlage mit unzähligen Fehlern behaftet, welche wir nachstehend aufführen werden, und einer Klarstellung bedarf. Absatz 2 der Sitzungsvorlage Es wird angefügt, dass auf dem Betrieb ein Wettbewerbsdruck lastet. Wenn man nunmehr im Internet recherchiert, wird man sehr schnell feststellen dass die Firma über mehrere Produktionsstandorte verfügt. Grundsätzlich lastet auf vielen Unternehmen ein Wettbewerbsdruck. Dies kann aber letztendlich nicht zu Lasten der vorhandenen Anwohnerschaft gehen, und auch nicht als Begründung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gewertet werden. Hätte sich Herr Gottstein bei der Ausarbeitung der Sitzungsvorlage für die Ausschüsse und den Rat der Gemeinde Kreuzau über einen tatsächlichen Wettbewerbsdruck informieren müssen? Aufgrund der Ausführungen scheint Herr Gottstein diese Aussage zu teilen. Woher hat Herr Gottstein diese Erkenntnisse? Im Anschreiben der Firma Smurfit Kappa GmbH vom 25.04.2016 wird erwähnt, dass die Ideen bereits mit Herrn Gottstein und Herrn Schmühl in verschiedenen Gesprächen Anfang 2016 diskutiert wurden. Wurde in diesen Gesprächen thematisiert, ob eine externe Lagermöglichkeit nicht auch in Frage kommt (z.B. im Gewerbegebiet Stockheim)? 1/10 Lage des Plangebietes Absatz 3 der Sitzurigsvoiiage Es wird angeführt, dass zum Plangebiet sich südlich angrenzend mit der Bäckerei Kaminiarz ein weiterer Gewerbebetrieb befindet. Die sich jedoch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Bäckerei und unmittelbar an dem Grundstück der Firma angrenzenden vorhandenen Wohnhäuser werden nicht erwähnt. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Wohnhäuser in diesem Straßenzug. Soll hier suggeriert werden, dass sich südlich angrenzend keine Wohngebäude befinden? Kann dies ein Grund dafür sein, dass die Ausschussmitglieder hier nicht über alle Tatsachen informiert werden sollen? Hier wird angeführt, dass das südliche Eckgrundstück der Firma im Bereich zur Straße Stegbenden ebenfalls als überdachter Parkplatz genutzt wird, und dass sich auf diesem Grundstück im rückwärtigen Bereich ein Löschwasservorratsbehälter befindet. Diese Ausführungen entsprechen nicht der Tatsache, da hier keine Überdachung vorhanden ist. Dies zeigt eindeutig, dass sich Herr Gottstein noch nicht mal ein Bild der örtlichen Gegebenheiten gemacht hat. Besteht bei einer Ausarbeitung für Ausschüsse nicht die Verpflichtung sich vor Ort ein Bild über die tatsächlichen Gegebenheiten zu machen? Oben erwähnt ist der vorhandene Löschwasservorratsbehälter: Aus welchem Grund wird hier nicht Stellung dazu bezogen, ob die Kapazitäten in diesem Behälter bei einem solchen Bauvorhaben überhaupt noch ausreichend sind? Weiter wird angeführt, dass Teile der Straßen Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße von der Gemeinde Kreuzau erworben und überbaut werden müssen, damit das Bauvorhaben zum Vorteil der Firma realisierbar ist. 1. Sind Straßen und die damit verbundenen Versorgungsleitungeri nicht Eigentum der Allgemeinheit? 2. Müssen hier nicht auch Gewohnheitsrechte berücksichtigt und auch weiterhin gewährleistet werden?> Die Anwohner verlassen tagtäglich und teilweise seit vielen Jahrzehnten über diese Straßen das Wohngebiet. 3. Wie stellt sich im Übrigen die Gemeindeverwaltung die Überprüfung, die Wartung und einen gegebenenfalls erforderlichen Austausch der Versorgungsleitungen vor? 4. Hätte man hierzu nicht auch eine Aussage treffen müssen, da dies nicht unerheblich ist? og~ypp~g~ Die Fläche des Bereiches der Erweiterung wird mit etwa 9.000 m2. Davon befinden sich 7.500 m2 im Eigentum der Firma und etwa 1.500 m2 sind derzeit öffentliche Verkehrsflächen und Eigentum der Gemeinde Kreuzau. Warum werden hier immer nur ca. Angaben in der Form des Wörtchens ~etwa“ gemacht? Ist die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau nicht in der Lage genaue Angaben über vorhandene Flächen zu machen? 2/ 1 0 q~g~ypsL~g~ Angeführt wird, dass sich die neue Lagerhalle über einen großen Teil der Erweiterungsfläche erstrecken soll. Hier wird auf die beiliegenden Entwurfspläne Bezug genommen. Ist die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau nicht in der Lage anhand der Entwurfspläne festzustellen, welche Fläche die neue Lagerhalle genau umfasst? Gerne unterstützen wir hier der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau, da eindeutig den Entwurfsplänen zu entnehmen ist, in welcher prozentualen Größenordnung sich die angedachte Lagerhalle über die Erweiterungsfläche erstreckt. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an. Warum wurde hierzu keine detaillierte Äußerung getroffen, damit sich die Ausschussmitglieder ein korrektes Bild über das Ausmaß des Bauvorhabens machen können? Ferner wurde eine katastrophale Aussage in Bezug auf die geplante Gebäudehöhe getroffen, welche mit ca. 7,00 m Höhe beschrieben wird. Der vorletzten Seite des Entwurfsplans ist eindeutig und sicherlich für einen fachlich qualifizierten Leiter der Abteilung Bauleitplanung und Wirtschaftsförderung zu entnehmen, dass sich die Unterkante der Dachbinder (UK-Binder 10,00 m) mit einer Höhe von 10,00 m angegeben ist. Daraus wiederum folgt, dass sich die tatsächliche Gebäudehöhe bei den notwendigen Spanweiten der Binder mindestens auf 13,00 m belaufen wird. Hinzu kommen Dachaufbauten, wie z. B. Lüftungen. Aufgrund dieses tatsächlichen Ausmaßes der Höhe stellt sich uns die Frage, warum diese Tatsache 1. nicht geprüft 2. nicht angegeben 3. und ggf. verschleiert werden soll? Weiterhin wird angeführt, dass auf der Überdachung des Mitarbeiterparkplatzes bereits eine Lärmschutzwand mit einer Gesamthöhe von 6,00 m vorhanden ist. Mit dieser Aussage wird suggeriert, dass sich hier bereits ein Bauwerk mit einer Höhe von ca. 9,50 m befinden soll (Höhe Dach Parkplatz geschätzte 3,50 m + 6,00 m Lärmschutzwand, wie vorstehend von Herrn Gottstein beschrieben). Tatsächlich ist es aber so, dass das Dach und die darauf aufgebaute Lärmschutzwand zusammen eine Oberkante von ca. 6,00 m haben (geschätzt nach Sichtung vor Ort). Um hier eine klare Aussage machen zu können, hätte man sich nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ein Bild machen müssen? Eine ebenfalls vorhandene Lärmschutzwand zwischen dem ersten Stichweg de Landrat Kaptain-Straße und dem Mitarbeiterparkplatz wird mit einer Höhe von 3,50 m beschrieben. Wurde diese Höhenangabe überprüft? Es wird erwähnt, dass sich die Höhe der vorhandenen Bebauung auf dem Betriebsgelände sich in die geplante neue Lagerhalle mit ihrer Gebäudehöhe von ca. 7,00 m in den Bestand einfügen wird. Vorstehend haben wir bereits aufgeklärt, dass die neue Lagerhalle weitaus höher ist. Wie soll sich die geplante Lagerhalle somit in die bestehende Bebauung auf dem Betriebsgelände einfügen? War es hier der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau schon bewusst, dass die neue Halle mindestens genau so hoch wird, wie die vorhandene Bebauung auf dem Betriebsgelände? Klarstellend möchten wir darauf hinweisen, dass dies der Verwaltung der Gemeinde Krauzau sehr wohl bewusst sein muss, dass die neue Halle um ein Vielfaches höher als 7,00 rn sein wird, da hier ein Bezug zur Höhe der vorhandenen Bebauung des Betriebsgeländes hergestellt wird. Denn das vorhandene Fabrikgelände ist auch um ein Vielfaches höher als 7,00 m. Wenn sich nunmehr die neue Lagerhalle in den Bestand einfügen soll, wird auch die neue Lagerhalle unweigerlich um ein Vielfaches höher als 7,00 m sein. Wie hoch soll nun konkret die neue Lagerhalle werden (Firsthöhe)? Im diesem Absatz erfolgt weiterhin folgende Aussage: „Inwieweit der neue Baukörper in Bezug auf die vorhandene Wohnbebauung städtebaulich vertretbar ist, muss im weiteren Verfahren intensiv geprüft Um letztendlich Transparenz zu schaffen, hätte man nicht hier einen Hinweis auf ~ 34 Abs. 1 BauGB anbringen müssen, da sich das Bauvorhaben eindeutig nicht nach Art und Maß der Bauweise, aber auch der Grundstücksfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und das Ortsbild (hier in Form der unmittelbar angrenzenden vorhandenen Wohngebiete) obiektiv betrachtet beeinträchtigt wird? ;c!e.tr ~ In Bezug auf den Wegfall der jetzigen Mitarbeiterparkplätze, wurde lediglich die Aussage getroffen, dass eine Alternativfläche gesucht werden muss. Hier möchten wir auf § 63 BauO NRW verweisen. Dar‘n wird unter anderem das Folgende festgelegt: Die Stellplätze müssen auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung erbracht werden, in diesem Fall muss eine Baulast eingetragen werden. Ist der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau diese Vorschrift bekannt? Bzw. musste der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau ein entsprechender Nachweis erbracht werden, bzw. hätte man hier eine entsprechende Prüfung vornehmen müssen? Ist der Nachweis zwingend erforderhch und wurde dieser nicht erbracht, hätte dann die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau den Antrag einschließlich des Konzeptes überhaupt annehmen und weiter bearbeiten dürfen? Wenn ia, welche Rechtsgrundlage findet hier Anwendung? Klarstellend weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich derzeit laut Antrag keine Alternativfläche im Eigentum der Firma befindet. Auch die im Konzept beschriebene 4/10 „Vorstellung“ der Firma, einer Alternativfläche im Bereich der alten Gärtnerei ist nicht realisierbar. Das Grundstück der alten Gärtnerei befindet sich im Familienbesitz und ist für die Firma nicht zu erwerben. Auch bei Erstellung des Konzeptes wurden hier im Vorfeld keine entsprechenden Anfragen getätigt. Dies wurde auch zwischenzeitlich gegenüber der Gemeindeverwaltung und der Firma schriftlich klargestellt. Ist es nicht auch so, dass die im Konzept weitere ~VorsteHung“ der Firma einen Mitarbeiterparkplatz in der Nähe der Hochspannungsleitungen aufgrund ~ 78 Wasserhaushaltsgesetz auch nicht realisierbar und somit keine Option darstellt? Planungsrecht --nj~r.4-~p- ~ Es wird erwähnt, dass das Plangebiet bereits größtenteils versiegelt und als Baufläche ausgewiesen ist. Sind tatsächlich alle Grundstücke als gewerbliche Baufläche in dem Flächennutzungsplan ausgewiesen? Sind die Straßen Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße als gewerbliche Baufläche ausgewiesen? Diese befinden sich doch im Besitz der öffentlichen Hand. Was ist mit dem Wohnhaus und Gründstück Stegbenden 17? Ist diese tatsächlich im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausQewiesen? Ist es aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt möglich das Gründstück Stegbenden 17 mit einer Lagerhalle zu überbauen und somit eine Versiegelung herbeizuführen? Uns ist bekannt, dass im Stegbenden vor Jahren, aber auch in jüngster Zeit, Bauanträge abgelehnt wurden. Dies mit der Begründung, dass keine weiteren Flächen versiegelt werden dürfen, da diese als Versickerungsfläche für den Drover Bach vorgehalten werden müssen. Ist es nicht als sehr bedenklich zu betrachten, dass nunmehr hiervon keine Rede mehr zu sein scheint? 7“ Hier werden folgende Bereiche aufgeführt: Der nördlich der Straße »Am Kämpchen“ angrenzende Bereich wird vom Bebauungsplan E 3 (rechtskräftig seit 1964) erfasst, der ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausweist. Ostlich des Plangebietes werden die beiden Stichwege an der Landrat-Kaptain Straße vom Vorhaben- und Erschließungsplan „Kommbenden“ erfasst. Die Flächen sind ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die übrigen Bereiche sind unbeplanter Innenbereich und somit nach § 34 BauGB zu bewerten. Aus welchem Grund ist hier der südliche Bereich, mit den vorhandenen Wohnhäusern Stegbenden 31 bis 41, sowie die Wohnhäuser auf der gegenüberliegenden Straßenseite, nicht beschrieben bzw. aufgeführt? Auch hier handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet! Durch die Nichtaufführung dieses Wohngebietes entsteht der Eindruck, dass es sich hierbei um einen unbeplanten Innenbereich handelt. 5/10 fl Fakt ist, dass das Bauvorhaben nicht nur »nahe“ an das vorhandene Wohngebiet der Landrat-Kaptain-Straße heranrückt, vielmehr wird die neue Lagerhalle bei tatsächhcher Umsetzung des Bauvorhabens unmittelbar angrenzen. Ist es nicht so, dass alleine schon aufgrund dieser Tatsache das Bauvorhaben nicht realisierbar ist? Letztendlich sind hier auch eine Vielzahl von jungen Familien als Eingeheimbesitzer davon unmittelbar betroffen, so dass hier sehr wohl ein öffentliches Interesse auch in Bezug auf einen Werterhalt der vorhandenen Immobilien vorliegt. Man muss kein Prophet sein, um einschätzen zu können, dass ein solches Bauvorhaben nicht nur Einfluss auf das Landschaftsbild hat, sondern auch die Attraktivität einer vorhandenen Immobille nachhaltig versch‘echtert u~d entwertet. Die Lärrnbelästigung mal ganz außen vor gelassen. - - Warum der noch im Bau befindliche Bauherr im nördlichen Teil des Stegbendens hier als Betroffener nicht erwähnt wird, erschließt sich für uns auch nicht. Denn auch hier soll die neue Lagerhalle unmittelbar angrenzen. Wurde diese Tatsache vergessen mit aufzuführen? Ein weiterer Punkt der hier nicht aufgeführt ist, ist der südliche Teil des Stegbendens und die Alte Gasse. Denn diese Straßenzüge sind in der Planung ebenfalls unmittelbar betroffen, da dann die anfahrenden LKW‘s nicht nur einfahren, sondern auch ausfahren. Warum wurde zur Gesamterfassung und zur Transparenz hierzu keine Aussage getätigt? Absatz 12 der Sitzungsvorlage Warum wird empfohlen bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs das Bebauungsplans diesen nicht nur auf die Erweitungsfläche zu begrenzen, sondern das gesamte Betriebsgelände einzubeziehen? Unseres Erachtens ist hier bereits ein Muster zu erkennen, was eigentlich das tatsächliche Ausmaß des Bauvorhabens nebst diesem doch sehr dürftigen Konzeptes ist. Der Anlage 2 ist die Ausweisung des gesamten Gründstückes als Gewerbegebiet einschließlich der Straße „Am Kämpchen“ und vor der Einfahrt „Stegbenden 31“ dargestellt. Ist es korrekt, dass wenn das gesamte Grundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen wird, hier auch dann 24 Stunden-Schichten /7 Tage die Woche möglich sind? Ist es auch so, dass die derzeit gültigen Dezibel-Werte auch dann um ein vielfaches höher sein können, und die Anwohnerschaft sich über den Lärm nicht mehr beschweren können? Kann ich mein Grundstück (Stegbenden 31) dann nicht mehr direkt auf eine öffentliche Straße verlassen? Bereits jetzt ist eine „Herausforderung“ mein Grundstück mit dem PKW zu verlassen, oder zu befahren, da sich die an- und abfahrenden LKW nicht immer an die vorgegebenen Geschwindigkeiten halten, oder aber in der Warteschlange direkt vor meiner Einfahrt stehen. Des Weiteren ist der Straßenzug „Am Kämpchen“ unmittelbar davon betroffen. 6/10 Was hat konkret die Ausweisung des Gründstückes der Firma als Gewerbegebiet und die Einbeziehung der angrenzenden Straßen zur Abrundung des Geltungsbereiches für Auswirkungen auf diese Anwohner? Warum wurde hierzu keine Aussage getroffen? Überwschwemmungsqebjet „Drover Bach“ ~na~~ne Wie bereits vorstehend erwähnt, wurden bereits Bauanträge auch in jüngster Zeit Begründung abgelehnt, dass die Versickerung aufgrund des vorhandenen Überschwemmungsgebietes des Drover Baches nicht mehr gewährleistet wird. — Warum erfolgt bei diesem Bauvorhaben eine Ablehnung? — aus genau diesen Gründen — — mit der nicht auch direkt Warum wird es anderen Mitbürgern 1 Gewerbetreibenden von der Seiten der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau ~schwer“ gemacht, und bei dem jetzigen Bauvorhaben dieses Thema klein geredet? In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass hier sogar eine Aufforderung erfolgt, nach geeigneten Lösungen in enger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren zu suchen. Gilt nicht der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für Firma Kappa Rheinwelle GmbH? Lärmimmissionen rM~r~«-~~r,ncr ~ Wir sind seit Jahrzehnten Anwohner der Straße Stegbenden, und die Ausführungen in der Sitzungsvorlage halten wir als sehr bedenklich. Klarstellend wird hier angeführt, dass in den letzten Jahren der LKW-Verkehr nur in einem entsprechenden Maße lediglich aeduldet wurde. In jüngster Zeit erfolgten sehr wohl Beschwerden über die Lärmbelästigung. Zum heutigen Zeitpunkt und aufgrund der lapidaren Ausführungen müssen wir uns den Fehler ankreiden, dass wir uns nicht immer schriftlich an die Verwaltung gewandt haben. Hier wurden teilweise nur Telefonate, auch mit der Firma selbst geführt (welche im Übrigen oftmals ignoriert wurden). Einen Anstieg des LKW-Verkehrs und der damit verbundenen Lärmbelästigung werden wir nicht hinnehmen. Des Weiteren ist akut die Lärmbelästigung, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, mit dem Aufbau einer neuen Maschine in Zusammenhang zu bringen ist, angestiegen. Hier erfolgte bereits eine schriftliche Beschwerde bei der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau. Zur unserer Verwunderung wurde daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass man nicht zuständig sei! Die Beschwerde wurde an das Bauordnungsamt Düren weitergeleitet. Eine Antwort steht aus; jedoch die Lärmbelästigung nimmt weiter zu. Wie kommt die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau zu dem Schluss, dass man hier nicht von einer problembehafteten Gemengelage sprechen kann? Denn der Anstieg der LKW-Fahrten stellt doch obiektiv betrachtet ein Problem dar. r r Eine Betriebserweiterung zieht auch immer eine höhere Produktion nach sich. Daraus folgt auch unweigerlich eine höhere Lärmimmission. Warum wird dann hier angeführt, dass das Vorhaben positive Auswirkungen auf die Lärmimmission haben wird? In diesem Zusammenhang ist erneut der bereits vorhandene Anstieg des LKW-Verkehrs zu erwähnen. Bereits jetzt hat die Lärmbelästigung ein unerträgliches Maß erreicht, da die LKW‘s bereits jetzt über die Alte Gasse/Stegbenden die Firma anfahren, aber auch wieder über Stegbenden/Alte Gasse die Firma verlassen, obwohl hier gewährleistet werden so!lte, dass die LKW beim Verlassen über die Friedhofstraße/Dürener Straße die die Firma verlassen sollen. Auch hier erfolgten bereits mehrere schriftliche Beschwerden an die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau, welche bis zum heutigen Tag unbeantwortet geblieben sind. Aus weichem Grund werden hier die Anwohner mit Ihren Problemen ignoriert? Anlage 1 vorletzter Seite ist eindeutig zu entnehmen, dass die Landrat-Kaptain-Straße und der südliche Teil des Stegbendens durch den Be- und Entladelärm nicht entlastet wird. Im Gegenteil wird es wahrscheinlich so sein, dass durch die Bebauung sich der Lärm / Schalt in des vorhandene Wohngebiet Landrat-Kaptain-Straße und in den südlichen Teil des Stegbendens ausbreiten wird. Auch Lärmschutzvorkehrungen werden hier nichts daran ändern, da es sich bei der Be- und Entladezone um einen offenen Bereich handelt. Die Beschriebene Abschirmung betrifft nur den nördlichen Teil des Stegbendens. Wie kommt Herr Gottstein dazu eine solche Aussage zu treffen, da er dies tatsächlich nicht überprüft hat? Nicht unerwähnt lassen darf man hier, dass durch die dann vorhandene Verkehrsführung auch eine erhöhte Lärmimmission aufgrund der aus dem Wohngebiet Landrat-Kaptain Straße fahrenden PKW auch Auswirkungen auf die Straßenzüge „Vor dem Bruch“ und „Alte Gasse‘ haben wird. Warum erfolgt hier keine Gesamterfassung des Sachverhaltes von Seiten der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau? Auswirkungen auf den Verkehr fr-r~ ~ Es wird angeführt, dass die Erhöhung der Lagerkapazitäten nicht zu einer Reduzierung der LKW-Fahrten führt. Aus welchem Grund wird keine Angabe darüber gemacht, ob die Erhöhrung der Lagerkapazitäten auch nicht zu einer Erhöhung der LKW-Fahrten führt? Ein Anwohner der Landrat-Kaptain-Straße hat eine Zählung der anfahrenden LKW‘s vorgenommen. 8/10 Entgegen der Mitteilung der Firma Smurfit Kappa GmbH im vorgestellten Konzept handelt es sch nicht um derzeit 50 ankommende LKW, sondern um derzeit 60 ankommende LKW (20 % mehr als angegeben). Hat sich die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau von den tatsächlichen LKW-Fahrten ein Bild gemacht? Nimmt man nunmehr die Zahl 60, so ergibt sich derzeit eine Belastung der Anwohner im südlichen Teil des Stegebendens und der Alten Gasse von täglich 120 vorbeifahrende LKW‘s, da diese über diese Straßenzüge ein- und wieder ausfahren). Hier verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Absatz 15 = bereits jetzt unerträgliche Lärmbelästigung. Wurde bei der veränderten Verkehrsführung überhaupt bedacht, dass es sich bei der Straße „Vor dem Bruch“ um eine Spielstraße handelt? Mehr Verkehr bedeutet auch eine erhöhte Unfallgefahr! Wo genau soll aufgrund der veränderten Verkehrsführung in der Landrat-Kaptain-Straße. aber auch im Stegbenden ein Wendehammer entstehen? Die örtlichen Gegebenheiten lassen dies überhaupt nicht zu. Laut Anlage 1 vorletzte Seite ist in der Landrat-Kaptain-Straße ein Wendehammer eingezeichnet. Ist Herrn Gottstein überhaupt aufgefallen, dass an dieser Stelle ein Wohnhaus steht? Im Stegbenden sowohl im südfichen als auch im nördlichen Teil Wendehammer eingezeichnet! — — sind keine Erwerb des gemeindlichen Straßenlandes ~ v-~—- - Wie möchte die Gemeinde Kreuzau bei Veräußerung des Straßenlandes die Wartung und Reparatur der Versorgungsleistungen sicherstellen bzw. gewährleisten? Auf die Ausführungen zu Absatz 4 wird verwiesen. Weitere Vorgehensweise --t~-~o~- •—~r-nn—- ~ Was ist den konkret der Grund, warum die Verwaltung das Vorhaben der Antragstellerin unterstützt? Werden durch die Erhöhung der Lagerkapazitäten neue Arbeitsplätze geschaffen? Denn hierzu werden im Konzept der Firma keine Aussagen gemacht. on Seiten der Verwaltung wird empfohlen kein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen, sondern ein Normalverfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Offentlichkeit und er Behörden. Ist es tatsächlich nicht so, dass bei einem Bauvorhaben dieser Größenordnung und auch noch mitten in einem Wohngebiet ohnehin kein vereinfachtes Verfahren möglich ist? — — 9/10 Ferner bleibt für uns unverständlich, dass diese Sitzungsvorlage in der Form überhaupt dem Ausschuss vorgelegt wurde. Hätte man nicht im Vorfeld, die von uns angebrachten teilweise nicht unerheblichen und leicht überprüfbaren Tatsachen klären können/müssen? — — Denn auch wir wissen, dass wenn ein Baubauungsplan einmal aufgestellt ist, ein ~Stein dann ins Rollen gebracht wurde‘, der dann nur sehr schwer wieder zu stoppen ist! Unverständlich ist ferner warum folgende Aspekte überhaupt nicht erwähnt werden. 1. Abwasser Wurde überhaupt überprüft, ob die vorhandene Kanalisation die Menge von Regenwasser aufnehmen kann, welche bei einer solch großen Dachfläche in den Kanal eingeleitet wird? Wer kommt für die dann gegebenenfalls entstehenden Schäden durch z.B. überflutete Keller der unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser auf? 2. Straßenbelag Wurde überprüft, ob der vorhandene Straßenbelag in den Straßenzügen ‚Alte Gasse“ und südlichen Teil des „Stegbendens“ für ein solch hohes LKW-Aufkommen überhaupt ausgelegt ist? Bereits jetzt hat sich der Straßenbelag aufgrund des erhöhten LKW-Verkehrs (wie bereits oben beschrieben) verändert (spröde und Löcher). Wer kommt überhaupt für diese Schäden auf? Doch nicht etwa der Steuerzahler? Wir als Anwohner werden uns gegen eine Kostenbeteiligung wehren. 3. Brandlast Bei Erhöhung der Lagerkapazitäten erfolgt auch eine höhere Lagerung des hergestellten Papiers. Dies führt zu einer Erhöhung der Brandlast in einem nicht unerheblichen Maße, welche direkt und unmittelbar an dicht besiedeltes Wohngebiet angrenzt. Hat die Gemeinde Kreuzau hier bereits Gespräche mit der Feuerwehr geführt, da hier Gefahr für Leib und Leben der Anwohner besteht? Wie ist das Ergebnis? In diesem Zusammenhang ist erneut das vorhandene Löschwasservorhaltebecken zu erwähnen. Müsste hier nicht auch die Kapazität erhöht werden? 4. Rettungswege für die Anwohner im Wohngebiet der Landrat-Kaptain-Straße Durch die Bildung einer Sachgasse und Durchfahrt über eine Spielstraße verändern/verlängern sich auch die Anfahrtszeit von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei. Dies kann im schlimmsten Fall ein Leben kosten. Hat sich hierüber die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau Gedanken gemacht? Wer kann im schlimmsten Fall zur Verantwortung gezogen werden? Mit freundlichen Grüßen Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 26.04.2016 Vorlagen-Nr.: 3412016 - - öffentlicher Teil - Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 30.05.2016 02.06.2016 30.08.2016 08.09.2016 20.09.2016 05.10.2016 Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle“ Hier: 1. Aufstellungsbeschluss 2. Ermächtigung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach §~ 3(1) und 4(2) BauGB Ø 1. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 25.04.2016 hat die Fa. Smurfit Kappa Rheinwelle GmbH den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für das Betriebsgelände bei der Gemeinde eingereicht. Das Bebauungsplans ist die Absicht der Firma, die an ihrem Produktionsstandort vorhandenen Antragsschreiben Begründung ist als Anlage beigefügt. Grund für die Aufstellung eines Lagerkapazitäten zunebst erweitern. Dem Antragsschreiben können Sie die die Beweggründe der Firma zur Erweiterung der Lagerkapazitäten entnehmen. Der Wettbewerbsdruck, der auf dem Betrieb lastet, erfordert eine schnelle Verfügbarkeit der Produkte, das wiederum eine hohe Lagerkapazität erfordert. Diese soll nach Möglichkeit am Produktionsstandort erweitert werden. Lage des Plangebietes Der vorhandene Betrieb befindet sich in zentraler Lage des Ortes Kreuzau in einer sog. Gemengelage. Das Betriebsgelände wird zur westlichen Seite hin von der L 249 (Dürener Str.) abgegrenzt. Nach Norden und Osten hin, jenseits der Straßen „Am Kämpchen“ und „Stegbenden“ befindet sich vorwiegend Wohnbebauung. Südlich angrenzend befindet sich mit der Bäckerei Kaminiarz ein weiterer Gewerbebetrieb. Der vorhandene Betriebsstandort bietet aufgrund seiner Lage inmitten des Zentralortes keine weiteren Erweiterungsmöglichkeiten. Dem Antragsschreiben sind die zwei Optionen zu entnehmen, mit denen sich die Antragstellerin zunächst befasst hat. Aus den im Schreiben benannten und nachvollziehbaren Gründen wurde von der südlichen Erweiterung Abstand genommen. Die Erweiterung nach Osten hin hat den großen Vorteil, dass die Firma auf eigene Grundstücke zurückgreifen kann. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße Stegbenden befinden sich insgesamt drei Grundstücke, die im Besitz der Fa. Smurfit Kappa sind. Das nördlichste Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das mittlere Grundstück wird derzeit als (überdachter) Mitarbeiterparkplatz genutzt. Das südliche Eckgrundstück wird im Bereich zur Straße Stegbenden ebenfalls als überdachter Parkplatz genutzt. Auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks befindet sich zudem ein Löschwasservorratsbehälter. Es ist Ansinnen der Antragstellerin diese drei Grundstücke für die Erweiterung zu nutzen. Im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche soll die neue Halle errichtet werden. Im südlichen Bereich ist eine Rangierfläche vorgesehen, die als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt wird. Hierzu müssen Teile der Straßen Stegbenden und Landrat-Kaptain-Straße von der Gemeinde Kreuzau erworben und ebenfalls überbaut werden. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der neu entstehende Lagerbereich an den bisherigen Lagerbereich ankoppelt und die übrigen Betriebsteile nicht verändert werden müssen. Der Bereich der Erweiterung, wie er den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, erstreckt sich auf eine Fläche von etwa 9.000 m2. Davon befinden sich 7.500 m2 im Eigentum der Antragstellerin. Etwa 1.500 m2 sind derzeit öffentliche Verkehrsfläche und stehen im Eigentum der Gemeinde Kreuzau. Die geplante neue Lagerhalle soll sich über einen großen Teil der Erweiterungsfläche erstrecken (siehe beiliegende Entwurfspläne). Die Halle soll dabei eine Gebäudehöhe von ca. 7,00 m aufweisen. Der Standort der Halle befindet sich im Bereich in dem heute ein Einfamilienhaus und der überdachte Mitarbeiterparkplatz stehen. Auf der Überdachung des Mitarbeiterparkplatzes steht bereits eine Lärmschutzwand, die insgesamt 6,00 m Höhe aufweist. Entlang der Grenze zwischen dem Mitarbeiterparkplatz und der angrenzenden Wohnbebauung am ersten Stichweg der Landrat Kaptain-Straße steht ebenfalls eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,50 m. In Bezug auf die Höhe der vorhandenen Bebauung auf dem Betriebsgelände fügt sich die geplante neue Lagerhalle in den Bestand ein. Jedoch führt die Planung dazu, dass die neue Lagerhalle mit ihrer Gebäudehöhe von ca. 7,00 m sehr nahe an die östlich angrenzende Wohnbebauung heranrückt. Inwieweit der neue Baukörper in Bezug auf die vorhandene Wohnbebauung städtebaulich vertretbar ist, muss im weiteren Verfahren intensiv geprüft und im Rahmen der öffentlichen Beteiligungsverfahren unter Einbezug der Öffentlichkeit näher erörtert werden. Durch die Überbauung der bisherigen Mitarbeiterparkplätze muss eine Altemativfläche gesucht werden. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und sicherzustellen. Planunasrecht Das Plangebiet ist bereits größtenteils versiegelt und als Baufläche ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan sind alle Grundstücke als »Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Insofern ist für die beabsichtigte Erweiterung des Betriebs eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht notwendig. Aufgrund der Lage innerhalb des Ortes werden keine ökologisch geschützten oder besonders erhaltenswerten Landschaften berührt, sodass der Eingriff auf Natur und Landschaft als geringfügig eingeschätzt werden kann. Lediglich die weitere Versieglung von der bisher als privater Garten genutzte Fläche des Grundstücks im Nordosten des Plangebietes ist hier zu erwähnen. Der nördlich der Straße „Am Kämpchen“ angrenzende Bereich wird vom Bebauungsplan E 3 (rechtskräftig seit 1964) erfasst, der ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausweist. Östlich des Plangebietes werden die beiden Stichwege an der Landrat-Kaptain-Straße vom Vorhaben- und Erschließungsplan »Kommbenden“ erfasst. Die Flächen sind ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die übrigen Bereiche sind unbeplanter Innenbereich und somit nach § 34 BauGB zu bewerten. Dies gilt auch für das Betriebsgelände der Fa. Smurfit Kappa. Aufgrund des nahen Heranrückens an die vorhandene Wohnbebauung (Landrat-Kaptain-Straße) sowie der Überbauung von öffentlicher Verkehrsfläche ist es erforderlich einen Bebauungsplan für das Vorhaben aufzustellen. Die Baugenehmigungsbehörde hat nach Anfrage (aus nachvollziehbaren Gründen) keine Bereitschaft signalisiert das Vorhaben nach § 34 BauGB zu werten und zu genehmigen. Über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist zudem die Beteiligung -2- der Öffentlichkeit sichergestellt, die aufgrund der Gemengelage aus Sicht der Verwaltung für sinnvoll und erforderlich angesehen wird. Bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist es empfehlenswert diesen nicht nur auf die Erweiterungsfläche zu begrenzen, sondern das gesamte Betriebsgelände einzubeziehen. Des Weiteren sollen die um das Plangebiet liegenden Straßen zur Abrundung in den Geltungsbereich einbezogen werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen dabei den Bestand und die geplante Erweiterung berücksichtigen und diesen planungsrechtlich festsetzen. Das gesamte Betriebsgelände soll als Gewerbegebiet gern. § 8 BauNVO ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan erhält nach der fortlaufenden Nummerierung die Bezeichnung E 29 und die Namen „Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle“. Überschwemmungsgebiet „Drover Bach“ Das Plangebiet wird zu großen Teilen vom Überschwemmungsgebiet des Drover Bachs erfasst. Gern. § 78 Wasserhaushaltsgesetz ist es nur ausnahmsweise zulässig in Überschwemmungsgebieten Bauleitpläne aufzustellen. Da es sich in diesem Fall um eine innerörtliche Fläche handelt, die bereits größtenteils versiegelt und bebaut ist, sind Ausnahmenregelungen möglich. Auch die Errichtung baulicher Anlagen ist nur unter Auflagen durch die Wasserbehörde genehmigungsfähig. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und nach geeigneten Lösungen in enger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren zu suchen. Lärmimmissionen Bei der Verwaltung ergehen nur sehr selten Beschwerden wg. hoher Lärmbelastung o.ä. ein. Bisher konnten alle Probleme zeitnah und einvernehmlich gelöst werden. Insofern kann nicht von einer problembehafteten Gemengelage gesprochen werden. Obwohl es sich um eine Betriebserweiterung handelt, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben positive Auswirkungen auf die Lärmimmissionen haben wird. Die geplante Hallenerweiterung führt zu einer Abschirmung des Be- und Entladelärms zur Wohnbebauung hin. Dies ist jedoch im weiteren Verfahren intensiv zu prüfen, ob ggf. Lärmschutzvorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. Auswirkungen auf den Verkehr Die Erhöhung der Lagerkapazitäten führt nicht zu einer Reduzierung der Lkw-Fahrten. Jedoch führt das Vorhaben zu einer Veränderung an der Straßenführung und somit zu einer Verlagerung von Verkehrsströmen. Die Änderungen für den Lkw-Verkehr sind im Antragsschreiben erläutert. Für die Bereich nördlich des Betriebsstandortes kommt es zu einer kompletten Entlastung des Lkw-Verkehrs; dagegen erhöht sich die Anzahl an Lkw-Fahrt im südlichen Teil der Straße Stegbenden und in der Straße Alte Gasse um eben die im nördlichen Verlauf eingesparten LkwFahrten. Die Unterbrechung der Straße Stegbenden und der Landrat-Kaptain-Straße führt selbstverständlich auch zu Veränderungen für den Anwohnerverkehr. Dadurch, dass die Straße Stegbenden und die Landrat-Kaptain-Straße nicht mehr durchgängig befahrbar sind, wird sich der Verkehr verlagern, sodass einige Straßenzüge von den Änderungen profitieren und andere eine Mehrbelastung erfahren. Dieser Aspekt ist im weiteren Verfahren gründlich zu prüfen. Erwerb des gemeindlichen Straßenlands Für die Realisierung des Vorhabens muss die Gemeinde Kreuzau ca. 1.500 m2 Straßenland an die Antragstellerin veräußern. Im Straßenraum liegen zudem gemeindliche Versorgungsleitungen, deren Sicherung über eine grundbuchliche Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde gesichert werden muss. Weitere Vorgehensweise Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben der Antragstellerin zu unterstützen, um den Produktionsstandort in Kreuzau zu stärken und langfristig zu sichern. Aufgrund der vorhandenen Gemengelage und der durch die Bauleitplanung entstehenden Auswirkungen für die Wohnbevölkerung wird seitens der Verwaltung empfohlen bei der Aufstellung des Bebauungsplans kein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen, sondern ein Normalverfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Dies führt dazu, dass das Aufstellungsverfahren zwar einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, dass jedoch unter Berücksichtigung der gewonnen Rechtssicherheit des Bebauungsplans mehr als kompensiert wird. Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen und den Aufstellungsbeschluss fassen, wird die Verwaltung in Abstimmung mit der Antragstellerin einen Planentwurf mit den oben aufgeführten Festsetzungen ausarbeiten, um im Anschluss daran die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach §~ 3(1) und 4 (1) BauGB durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Planungskosten werden vom Antragsteller getragen. Dies wird über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags i. 5. d. § 11 BauGB geregelt. III. Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle GmbH“, wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt einen Planentwurf auszuarbeiten, der für das Betriebsgelände ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO ausweist. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gern. § 3 (1) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gern. § 4 (1) BauGB durchzuführen. Der Bürgermeister Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstirnrnig: Ja: Nein: Enthaltungen GEMEINDE KREUZAU Der Bürgermeister Gemeindeverwaltung Kreuzau, Postfach 1128, 52368 Kreuzau Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters Auskunft erteilt: Zimmer: Telefonnummer: Faxnummer: E-Mail: Aktenzeichen: Datum: Sprechzeiten (auch nach Vereinbarung) Herr Schmühl 243 02422/507-243 02422/507-175 S.Schmuehl@kreuzau.de 621-00/E 29 Sch/Bü 29. Juni 2016 Montag – Freitag Dienstag Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr 13:30 – 17:00 Uhr Kassenzeichen (bei Überweisung bitte unbedingt angeben) Stellungnahme und Fragen zur Sitzungsvorlage (Vorlage Nr. 34/2016) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 29, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Smurfit Kappa Rheinwelle“ 1. Ihr gemeinschaftliches Schreiben vom 10.06.2016, 2. Meine Zwischennachricht vom 16.06.2016, 3. Persönliches Gespräch vom 23.06.2016. Sehr geehrte , zunächst möchte ich mich für das sehr sachliche und konstruktive Gespräch mit Ihnen vom 23.06.2016 bedanken. Wunschgemäß werde ich nunmehr zu den von Ihnen gestellten Fragen Stellung nehmen. Die Beantwortung erfolgt jeweils zu Ihren Ausführungen zu den einzelnen Absätzen der Sitzungsvorlage. Zu Absatz 2: Die Frage, ob die Firma tatsächlich einem Wettbewerbsdruck unterliegt, hätte im derzeitigen Stadium nicht geprüft werden müssen und ist auch nicht abschließend entscheidungsrelevant. In den Vorgesprächen mit der Firma wurden selbstverständlich externe Lagermöglichkeiten (zum Beispiel aktuell freiwerdende Lagermöglichkeiten der Firma Metsä Tissué) angesprochen. Zu Absatz 3: Entgegen Ihrer Auffassung ist die Lage des Plangebietes in der Sitzungsvorlage durchaus für jeden verständlich dargestellt, auch wenn nicht jedes einzelne Wohnhaus enumerativ aufgeführt worden ist. Hier sollte nichts suggeriert werden. Zu Absatz 4: Es trifft zu, dass die Parkflächen vor dem Löschwasservorratsbehälter in der Tat über keine Überdachung verfügen. Die hier in der Sitzungsvorlage getroffene Ausführung ist irrtümlich erfolgt. Ich bitte dies zu entschuldigen. 1/5 Kontakt: 52372 Kreuzau, Bahnhofstraße 7 Telefon 02422 / 507 - 0 Telefax 02422 / 507 - 498 E-Mail: Buergermeister@Kreuzau.de http://www.kreuzau.de Konten der Gemeindekasse: Sparkasse Düren Kto. 1200 039 Deutsche Bank Düren Kto. 8 242 000 Postbank Köln Kto. 133 04-500 Volksbank Euskirchen eG Kto. 6000256011 (BLZ 395 501 10) (BLZ 395 700 61) (BLZ 370 100 50) (BLZ 382 600 82) IBAN: DE14 3955 0110 0001 2000 39 IBAN: DE57 3957 0061 0824 2000 00 IBAN: DE67 3701 0050 0013 3045 00 IBAN: DE02 3826 0082 6000 2560 11 SWIFT-BIC: SDUEDE33XXX SWIFT-BIC: DEUTDEDK395 SWIFT-BIC: PBNKDEFF SWIFT-BIC: GENODED1EVB Ob und inwieweit die Kapazität des vorhandenen Löschwasservorratsbehälters im Falle weiterer baulicher Maßnahmen ausreicht, ist keine Frage des Planungsrechtes sondern wird Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein. In einem Baugenehmigungsverfahren muss die Firma den Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nachweisen. Die Einziehung/Teileinziehung öffentlicher Straßen ist nach den Bestimmungen des Straßenund Wegegesetzes grundsätzlich rechtlich möglich. Bezüglich der im öffentlichen Straßenraum verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen würden entweder Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde eingetragen oder es müssen Leitungsverlegungen erfolgen. Zu Absatz 5: Die Verwaltung ist sehr wohl in der Lage, exakte Flächenangaben vorzunehmen. Hierfür bedarf es aber konkreter endgültiger Planunterlagen. Die angegebenen zirka Flächen reichen für eine Grundsatzentscheidung völlig aus. Zu Absatz 6: Die Verwaltung ist sehr wohl in der Lage festzustellen, welche Flächen die neue Lagerhalle umfassen soll. Grundlage hierfür wären aber ordnungsgemäße Pläne, die definitiv derzeit nicht vorliegen. Sollte es zu einem konkreten Bebauungsplanverfahren kommen, ist dies selbstverständlich unerlässlich. Bezüglich der geplanten Gebäudehöhe sind für die Gemeinde die schriftlichen Ausführungen der Firma bindend (7 m Höhe). Die von der Firma eingereichten Unterlagen sagen in der Tat etwas anderes aus. Sollte es zu einem konkreten Planverfahren kommen, wird diese Gebäudehöhe auch im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Eine örtliche Überprüfung von weiteren angegebenen Höhen durch die Firma wurde im derzeitigen Planungsstand in der Tat nicht vorgenommen. Zu Absatz 7: Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zu Absatz 6. Zu Absatz 8: Der Verwaltung sind sehr wohl die Vorschriften des § 51 BauO NRW zum Thema Stellplätze bekannt. Im derzeitigen Stadium ist dies jedoch nicht relevant. Stellplätze müssen im konkreten Bauantragsverfahren nachgewiesen werden. Gleichwohl könnte dieser Nachweis für die Firma zum Problem werden, denn auf dem eigenen Grundstück können die notwendigen Stellplätze mit Sicherheit nicht mehr hergestellt werden. Die Bauordnung lässt allerdings auch zu, dass Stellplätze auch in der näheren Umgebung (die Rechtsprechung lässt hier einen Radius von 300 m zu) hergestellt werden können. Ob und inwieweit es der Firma gelingt, in der näheren Umgebung geeignete Grundstücke zu finden, ist deren Problem. Gegebenenfalls muss für Parkplatzflächen außerhalb des Firmengeländes ein gesonderter Bebauungsplan aufgestellt werden. Ob ein im Konzept der Firma aufgeführter Mitarbeiterparkplatz in der Nähe der Hochspannungsleitung wegen des Überschwemmungsgebietes überhaupt realisierbar ist, wäre in einem konkreten Verfahren zu prüfen, auszuschließen ist es nicht. Zu Absatz 9: Dass das Plangebiet größtenteils versiegelt ist, dürfte unstrittig sein. Das Betriebsgelände ist im Flächennutzungsplan grundsätzlich als gewerbliche Baufläche dargestellt mit Ausnahme des kleinen Teilstückes, auf dem sich der Löschwasserbehälter befindet. Diese Teilfläche ist als gemischte Baufläche dargestellt. Öffentliche Straßen können im FNP selbstverständlich immer nur als solche dargestellt werden. Wenn im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die Straße jedoch eingezogen wird, würde sie im Rahmen des konkreten Bebauungsplanes in die gewerbliche Fläche mit einbezogen. Das Wohnhaus Stegbenden 17 ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Fläche dargestellt. 2/5 Die Tatsache, dass zahlreiche Grundstücke durch die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Drover Baches vom 29. November 2013 mittlerweile in einem Überschwemmungsgebiet liegen, ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass sie nicht bebaut werden dürfen. Mir sind keine Fälle seit Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt, wonach Bauanträge abgelehnt worden sind. Ausnahmen oder Genehmigungen können nach wasserrechtlichen Vorschriften von der zuständigen Behörde (Untere Wasserbehörde des Kreises Düren) erteilt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Bauherr bereit ist, über ein Fachingenieurbüro Nachweise zu erbringen, wie und in welchem Umfang verlorengehender Retentionsraum ausgeglichen werden kann. Hiermit sind für den einzelnen Bauherrn sicherlich zusätzliche Kosten verbunden. In allen mir bekannten Fällen wurde jedoch hier eine für den Eigentümer pragmatische und auch bezahlbare Lösung gefunden. Ob und inwieweit dies für eine derart große geplante Lagerhalle auch nachgewiesen werden kann, bliebe abzuwarten. Darüber hinaus besteht die Hoffnung, dass in zwei bis drei Jahren die Überschwemmungsgebiet-Schutzverordnung wieder aufgehoben wird, weil vor der Ortslage Kreuzau ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken geplant ist. Zu Absatz 10: Die hier beschriebene Darstellung ist absolut korrekt. Die gewählte Formulierung: „Die übrigen Bereiche sind unbeplanter Innenbereich und somit nach § 34 BauGB zu bewerten“, beinhaltet selbstverständlich auch die Wohnhäuser Stegbenden 31 bis 41. Dieser Bereich wird nicht von einem Bebauungsplan erfasst und ist somit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Im Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als gemischte Baufläche dargestellt. Für zukünftige Immissionsschutzbetrachtungen würde allerdings sicher die tatsächliche Nutzung (Allgemeines Wohngebiet) berücksichtigt. Zu Absatz 11: Sollte es zu einem konkreten Bebauungsplanverfahren kommen, werden selbstverständlich in den Kartenunterlagen alle Gebäude dargestellt. Auch erforderliche Abstandsflächen zukünftiger Gebäude müssen nach den Vorgaben der BauNVO berücksichtigt werden. Auch die Frage, ob bei Teileinziehung der Straße die Teilstücke „Alte Gasse“ und das verbleibende Teilstück der Straße „Stegbenden“ geeignet ist, sämtlichen zusätzlichen LkwVerkehr aufzunehmen, bedarf einer umfassenden Prüfung im Rahmen eines Verkehrsgutachtens. Zu Absatz 12: Da für das heutige Betriebsgelände bisher kein Bebauungsplan besteht und dieser für die geplante Erweiterung zwingend erforderlich ist, ist es mehr als sinnvoll, zukünftig für das gesamte Betriebsgelände einen B-Plan zu erstellen, um hier auch flächendeckend konkrete eindeutige Festsetzungen treffen zu können. Hiermit ist kein Hintergedanke verbunden. Hierdurch wird auch keine Grundlage gelegt für einen 24 Stunden Schichtbetrieb. Hierdurch ändern sich auch nicht die einzuhaltenden Werte nach TA Lärm. Sofern tatsächlich eine Teileinziehung der Straße erfolgt, muss selbstverständlich gewährleistet bleiben, dass Sie Ihr Wohnhausgrundstück Stegbenden 31 im Rahmen der bestehenden Zufahrt auch weiterhin erreichen. Die Einbeziehung des Straßenzuges „Im Kämpgen“ hat keine Auswirkungen für die angrenzenden Wohnhausgrundstücke. In einem konkreten Bebauungsplanentwurf würde der Straßenzug selbstverständlich als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Zu Absatz 13: Ihre Aussage weise ich mit Entschiedenheit zurück. Bezüglich des Überschwemmungsgebietes verweise ich auf meine Ausführungen zu Absatz 9. Zu Absatz 14: Zum Thema Lärmbelästigung können nur eindeutige Aussagen im Rahmen eines zu erstellenden Lärmgutachtens getroffen werden. Ob und inwieweit die Firma die Ihnen ja zwischen3/5 zeitlich mitgeteilten Lärmwerte einhält, kann nur durch die zuständige Behörde (Kreis Düren) geprüft werden. Die Gemeinde Kreuzau hat hier keinerlei gesetzliche Kompetenz. Zu Absatz 15: Hierzu können nur konkrete Aussagen getroffen werden, wenn sowohl das Lärmgutachten als auch das Verkehrsgutachten im weiteren Planverfahren (sofern es fortgeführt wird) erstellt werden. Zu Absatz 16: Die Verwaltung hat in der Tat bisher keine eigene Lkw-Zählung vorgenommen, sondern sich hier auf die Angaben der Firma verlassen. Im weiteren Verfahren muss ein Verkehrsgutachten erstellt werden. Hieraus werden sich tatsächliche Zahlen ergeben. Zu Absatz 17: Eine umfassende Beantwortung ist erst möglich, wenn ein entsprechendes Verkehrsgutachten und ein konkreter Bebauungsplanentwurf vorliegen. Zu Absatz 18: Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zu Absatz 4. Zu Absatz 19: Der konkrete Grund, warum die Verwaltung das Vorhaben grundsätzlich zunächst unterstützt, ist in der Sitzungsvorlage beschrieben. Die Firma hat keine Aussagen dazu getroffen, ob neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Es besteht auch keine uneingeschränkte Arbeitsplatzgarantie für die Zukunft. § 13 BauGB ermöglicht in der Tat ein vereinfachtes Verfahren gerade in diesem Fall durchführen zu können, wobei ich zur Klarstellung darauf hinweise, dass auch im vereinfachten Verfahren alle erdenklichen Gutachten und Planunterlagen vorliegen müssen. Der Unterschied zum normalen Bauleitverfahren ist lediglich, dass von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden kann. Genau dies wollte die Verwaltung aber verhindern. Form und Inhalt einer Sitzungsvorlage müssen Sie schon der Verwaltung überlassen, auch wenn Ihnen im vorliegenden Fall das Verständnis fehlt. Viele Dinge sind einfach nicht im Vorfeld zu klären, ohne dass kostenintensive Gutachten erstellt werden. Diese bleiben dem Antragsteller erspart, wenn bereits im jetzigen Stadium aufgrund der unstrittig bestehenden erheblichen Probleme das Bebauungsplanverfahren gar nicht eingeleitet wird. Ob und inwieweit der vorhandene Regenwasserkanal in der Lage ist, das zukünftig anfallende zusätzliche Regenwasser der Dachflächen aufzunehmen, muss geprüft werden. Gegebenenfalls muss die Firma eine Rückhaltung bauen oder zu Lasten der Firma der Kanal größer dimensioniert werden. Der Straßenbelag ist für die Frage, ob er Lkw tauglich ist, nicht entscheidend sondern der Straßenaufbau. Öffentliche Straßen sind so auszubauen, dass sie für jede Verkehrsart geeignet sind. Über die Straße „Alte Gasse“ ist Jahrzehnte die Kiesgrube und im Nachhinein die Deponie Pütz bedient worden. Über die Straße „Stegbenden“ fahren seit Jahrzehnten Lkws zur Firma Kappa Rheinwelle. Dass beide Straßen nach 30 – 40 Jahren ihre Lebensdauer erreicht haben, ist nicht ungewöhnlich und trifft auf jede Straße zu. Sollte es zu irgendeinem Zeitpunkt, der derzeit nicht absehbar ist, zu einem kompletten Neuausbau der Straßen kommen, handelt es sich um einen beitragspflichtigen Ausbau, an dem sich alle Anlieger beteiligen müssen. Kosten für die Beseitigung punktueller Schäden sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht von der Gemeinde zu übernehmen. Zum Thema Brandlasten und Gefahren wird zu gegebener Zeit ein Brandschutzkonzept von der Firma erstellt werden müssen. Sollte es in der Tat zu einer veränderten Straßenführung im Bereich „Stegbenden“ und „Landrat-Kaptain-Straße“ kommen, werden die von Ihnen erwähnten Institutionen (Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei) die Möglichkeit haben, sich 4/5 hierzu zu äußern. Sofern hier Bedenken vorgetragen würden, müssen diese in die Abwägung einbezogen werden. Ich darf um Kenntnisnahme bitten und verbleibe mit freundlichen Grüßen i.V. - Schmühl - 5/5