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Allgemeine Vorlage (Anl. 6 Vereinsförderungen Grundlagen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
339 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
25.01.17, 13:05
Aktualisiert
25.01.17, 13:05

Inhalt der Datei

Anlage 6 zu VL 9/2017 _-.CC.( / — - 4-. ._? C 2.25 über Anträge der Tennisvereine auf Ubetnahme der Strom— und Wasserkosten für die vereinseigÄnlae____ Vor Eintritt in die Beratung erklärten die Ratsmitglied Flink und Mund sich gemäß § 23 GO für befangen. Der Gemeinderat beschließt mit 25 Stimmen bei wie folgt: 1 Enthaltung “Die Gemeinde Kreuzau ist bereit, de TennLsvereir:e In Kreuzau, Drove und Obermaubach mit den übr‘Lqen Spurt vereinen Im Gemeindegebiet gleichzustellen ud einen Beitrag zur Unterhaltung der vereinselgenerr Anlagen zu leisten. Den Anträgen der 3 Tennisvereine auf Ubernahme der ge samten Strom— und Wasserkosten für die Tennisplätze wird deshalb stattgegeben, die Abrechnung erfolgt einmal jährlich rückwirkend nach Vorlage der Belege. WeItere Leistungen zur Unterhaltung der Plätze erbringt die Gemeinde nicht. Zur Förderung der Jugendarbeit werden die Tennsclubs in die Liste der förderungswürdigen Vereine aufgenommen und erhalten auf Antrag einen Grundbetrag von 25o,- DM sowie einen Äufstockungsbetrag on 5,— DM je jugendliches Mitglied bis 18 Jahre. Die Tennisabteilung Drove wird im Rahmen des JVC Columbia Drove gefördert, erhält also keInen gesonderten Grundbetrag mehr. Unterhaltungskosten sowie Jugendförderungszuschuß werden für 1978 bereits in voller Höhe gewährt.“ Grundlage dieses Beschlusses ist der Beschlußvorschlag des Haupt— und Finanzausschusses, Die Ratsmitglieder Flink und Mund wirkten gemäß der Beratung und Beschlußfassung nicht mit, —‘ _z. / 23 GO bei § _—-<-- —- -- -.--—— •/ Auszug, 2o. Sitzung des Rates deF Gemeinde Kreuzau vom 25.2.1987 Urschr.: - 1 Abt.: zur gefl. Kenntnisnahme/Erledigung/j Wiedervorlage Kreuzau, den Jo.o3.1987 Der Gemeindedjrektor Zu Punkt 3.13 Ober die Anpassung der Jubiläumszuwendungen für den Bereich der Sportvereine (V-Nr. 13/87) .er Gemeinderat faßt einstimmig folgenden Beschluß: Jubiläurnszuwendungen für Sport.vereine werden wie folgt neu festgesetzt: “Die bei bei 25—, 50- und 75—jährigen Jubiläen jeweils 400,—— DM, vollen 100—jährigen Jubiläen 800,—— DM. Die Recjoiung tritt ab 01. Januar 1986 in Kraft.“ Ausschnitt aus der 41 Sitzung des Rates vom 15.03.1994 Kenntnisnahme/Wiedervorlage/Erledigung Abt.: Kreuzau, den 24.o3.1994 . -Niehaves 4.4 über die Anpassung von Leistungen zur Sportförderung (V-Nr.18/94) Für die SPD-Fraktion erklärt Ratsmitglied Lucas, daß diese der Vorlage nicht zustimmen werde. Zur Begründung weist er auf die Ausführungen in der Ratssitzung am o9.o2.1994 hin. Alsdann faßt der Rat mit 19 Ja-Stimmen bei lo Gegen-Stimmen folgenden Beschluß: “Die Leistungen zur Sportförderung müssen in Anbetracht der schwierigen Haushaltssituation ab 1994 wie folgt angepaßt werden: 1. Die Zuschüsse an Vereine und Verbände werden wie folgt neu festgesetzt: - Beitrag Dt. Olympische Gesellschaft Beitrag Dt. Ges. z .Rettung Schiffbrüchiger 40,00 Dli 35,00 DM 2. Die Pflegekostenzuschüsse für die vereinseigenen Sportlieime werden auf jährlich 930,00 DM je Sportheim festgesetzt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Gemeindesport verband eine Regelung zur Übernahme der Nebenflä— chenpf lege an den Sportplätzen durch die Vereine zu erarbeiten. Außerdem sollten weitere Maßnahmen zur Ko stenbegrenzung im Bereich der Sportstättenunterhaltung erörtert werden. 4. Der Elternanteil an der Verpflegung für die Kinder des Volleyball-Teilzeitinternates wird auf 4,00 Dli je Essen festgesetzt. 5., Eine Übernahme der Kosten für Tornetze erfolgt nicht mehr. 6. Notwendige Neu- bzw. Ersatzbescliaffungen von Sportge räten in den Sport- und Turnhallen können nur noch in drigenden Ausnahmefällen vorgenommen werden.“ Sportplatzkreide und 41 RICHTLINIEN zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände im Bereich der Kultur- und Heimatpflege Der Rat hat auf Vorschlag des Kulturausschusses am 13.03.1986 (1. Etg. am 27.05.1986/ 2. Erg. am 10.02.1988 / 3. Erg. am 04.02.1999) die nachstehenden Richtlinien beschlossen: KULTURVEREINE L 1. Chöre und Orchester mit Chor- und Fachleitung (einschl. Kirchenchöre aber ohne Tambour- und Fanfarencorps) a) Grundbetrag b) aa) Chöre 100,-- DM zuzügl. 1,50 DM je Mitglied ab.) Mandolinenclubs, Flötengruppen und ähnliches 200,-- DM zuzügl. 1,50 DM je aktives Mitglied ac) Orchester 30,-- DM je aktives Mitglied, jedoch Höchstbetrag 1.500,-- DM aU) Die Gemeinde Kreuzau fördert die musikalische Ausbildung ihrer Bürger. Zu den Personalkosten der von den ortsansässigen Vereinen zu diesem Zweck beschäf tigten ausgebildeten Musiklehrer leistet sie einen Betrag bis zu einem Drittel der entstehenden Kosten. Zuschüsse zu Konzertveranstaltungen Zuschüsse zu Konzertveranstaltungen werden jährlich vom Kulturausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zuschussmittel für Chöre und Orchester fest gesetzt. Die geplanten Konzertveranstaltungen sind von den Chören und Orchestern unter Angabe des Programms mit einer Kostenübersicht bis zum 01.11. des Vorjahres dem Kulturamt zu melden, damit eine zeitgerechte Beschlussfassung des Kulturausschus ses erfolgen kann. Für kleinere Auftritte (z. B. Goldene Hochzeit, Volkstrauertag usw.) werden keine Zu schüsse gezahlt. c) ]ubiläumszuschüsse Zu Vereinsjubiläen werden, vorbehaltlich einer Mittelbereitstellung, folgende Zu schüs?se_qezahlt: 25-50-und 75-jährige Jubiläen jeweils ei vollen 100-jährigen Jubiläen 40,DM‘ 8Q0.-- DM -2- 2. Tambour- und Fanfarencorps a) Grundbetrag Je Tambour- und Fanfarencorps wird ein Grundbetrag von 300,-- DM gewährt. b) JubHäumszuschüsse Jubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer 11 c) gewährt. II. HEIMATVEREINE 1. Schützenbruderschaften a) Grundbetrag Schützenbwderschaften erhalten einen Grundbetrag von 500,-- DM. Dieser Grundbetrag wird nur in den Jahren ausgezahlt, in denen ein Schützenfest veranstaltet wird. VVird das Schützenfest von mehreren Bruderschaften gemeinsam veranstaltet, so ist der entsprechende Zuschuss anteilmäßig auf die Veranstalter aufzuteilen. Für diejenigen Schützenbruderschaften, die das Schützenfest in einem Zelt durchfüh ren müssen, wird je Feld des Zeltes ein Zuschuss von 100,-- DM gezahlt. b) Jubiläurnszuschüsse Jubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer 11 c) gewährt. 2. Kirmesveranstaltungen Örtliche Vereinigungen, die die Dorfkirmes in einem Zelt veranstalten müssen, werden je angemieteterZeltbahn mit 100,-- DM bezuschLisst (vergleiche hierzu auch Ziffer 111 a). 3. Oorffeste Örtliche Vereinigungen, die Dorffeste für einen ganzen Ortsteil oder Wohnplatz dort ver anstalten, wo weder eine Kirmes noch ein Schützenfest gefeiert wird und hierfür ein Zelt in Anspruch nehmen müssen, werden je angemieteter Zeltbahn mit 100,-- DM unterstützt (w. v., Ziffer 111 a). 4. Eifelvereine und Wa!djugend a) Grundbetrag 100,-- DM zuzügl. 1,50 DMje aktives Mitglied. b) Jubiläumszuschüsse Jubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer 1 1 c) gewährt. -3- 5. Borromäusbüchereien 0,24 DM je Einwohner des Ortsteiles, in dem die Bücherei betrieben wird. 6. Sonstige Heimatvereine Interessengemeinschaften und Vereinen, z. 6. Folkloregruppen, Siedlergemeinschaften u. ä., die eine Veranstaltung der Heimat- und Brauchtumspflege durchführen, können in Anlehnung an diese „Richtlinien“ Zuschüsse gewährt werden. Uber die Höhe der Zuschüsse entscheidet der Kulturausschuss von Fall zu Fall. III. KARNEVALSGESELLSCHAFTEN 1. Zuschüsse zu den Karnevalszügen Für Kamevalszüge werden 3 x 11 Pfennige je Einwohner des Ortsteiles an die dort ansässige traditionelle Karnevalsgeseilschaft bzw. an die Interessengemeinschaft gezahlt, die den örtlichen Karnevalszug austichtet. \Nird der Karnevalszug von mehreren Gesellschaften gemeinsam veranstaltet, so ist der entsprechende Zuschuss anteilmäßig auf die Veranstalter aufzuteilen. 2. Grundbetrag Karnevalsgesellschaften erhalten einen Grundbetrag von 200-- DM. Karnevalsgesellschaften, die eine Kindergarde unterhalten, erhalten je Garde zu sätzlich 50,-- DM. 3. ]ubiläumszuschüsse ]ubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer l 1 c) gewährt. 4. karnevalsveranstaltungen Örtliche Vereinigungen, welche Karnevalsveranstaltungen in Ermangelung anderer Räumlichkeiten in einem FestzeIt veranstalten müssen, werden mit 100,-- DM je angemieteter Zeltbahn unterstützt (w. v., Ziffer 111 a). 1V. VERWENDUNGSNACHWEIS Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt mit der Maßgabe, dass der gezahlte Betrag ausschließlich für satzungsgemäße Arbeit der Zuschussempfänger verwandt wird. Die Verwendungserklärungen für die Bereiche „Anmietung von Zelten und Konzertver anstaltungen“ sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Erhalt der Zuwendung dem Kulturamt unter Beifügung entsprechender Belege vorzuIeen. -4- V. BETEILIGUNG an der ANSCHAFFUNG NEUER UNIFORMEN 1. Musikvereinigungen in der Gemeinde Kreuzau die bei Aufmärschen aber auch bei Veranstaltungen, Konzerten u. ä. in einer einheitlichen Kleidung auftreten müssen (Tambourcorps, Fanfarencorps, Musikkapellen, Orchester), können auf Antrag von der Gemeinde Kreuzau einen einmaligen Kleiderzuschuss für die aktiven Mitglieder erhalten. 2. Grundlage für die Ermittlung des Zuschussbetrages ist das Jahresmittel der an den Ausmärschen Lind Veranstaltungen regelmäßig teilnehmenden aktiven Mitglieder. 3. Als. Kleiderzuschuss werden bis zu 50 v. H. der selbstzutragenden Kosten, im HÖchstfall (Härtefall) 200,-- DM je aktives Mitglied gewährt. 4. Die Musikvereinigung, die von ihrem Antragsrecht Gebrauch macht, muss a) diesen Antrag vor Beginn der Haushaltsberatungen, spätestens jedoch zum 01.10. jeden Jahres, für das kommende Haushaltsjahr, einbringen, b) sich verpflichten, in Absprache mit der Verwaltung, mindestens einmal im Jahr zu Gunsten einer gemeindlichen Veranstaltung kostenlos aufzutreten. 5. Über den Härtefall entscheidet der Rat auf Empfehlung des Kulturausschusses nach Vorprüfung durch die Verwaltung. Der Antrag auf Härtefall muss besonders begrün det werden. 1839 Richiinien Zuschüsse Vereine u Verbande.doc(Dre-Ja) Auszug aus der Niederschrift zur Ratssitzung vom 20.11.2001 -9- Bekanntmachung san ordnung D vorstehende Euro-Anpassungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschri ften der Gemenc0nmn9 für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser 55tzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 8jne vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfairensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den eratungsergebniS Einstimmig, bei 0 Enthaltungen AnpassUng gemeindlicher Regelungen und Richtlinien an den Euro 2.5 Vorlage: 113/2001 Beschluss „Ab dem 1.1.2002 werden die nachstehenden Richtlinien und Regelungen wie folgt neu festges etzt: Amt 40 17. Zuschüsse an Heimat- und Kulturvereine Chöre Grundbetrag je Mitglied — Mandolinenorchester etc. je Mitglied Orchester je Mitglied — — Grundbetrag +cisbetrag 50,00 Euro 0,75 Euro 100,00 Euro 0,75 Euro 750,00 Euro 15,00 Euro Jubiläumszuschüsse bei 25-, 50-, u. 75-jährigen Jubiläen bei vollen 100-jährigen Jubiläen 200,00 Euro 400,00 Euro Tambourcorps 150,00 Euro Schützenbruderschaften 250,00 Euro 1eltzuschüsse je angemieteter Zeltbahn 50,00 Euro Eifelvereine/Waldjugend 50,00 Euro Borromäusbüchereienje Einwohner 0,12 Euro Karnevalsgeseilschaften Grundbetrag je Garde für Karnevalszüge je Einwohner — Kieiderzuschuss für die Anschaffung von Uniformen -Höchstbetrag je Mitglied(Bei allen Vereinen) 100,00 Euro 25,00 Euro 0,17 Euro 100,00 Euro Amt 50 Sportanlagen 18. Pflegekostenzuschüsse für vereinseigene Tennisclub Drove Sportclub Bogheim Marianische Schützenbruderschaft Sportschützenclub Drove Tennisclub Kreuzau Tennisclub Untermaubach Tennisclub Obermaubach Tennisclub Stockheim 475,00 Euro 475,00 Euro 475,00 Euro 475,00 Euro 47500 Euro 475,00 Euro 475,00 Euro 243,00 Euro g der Sportjugend 19. Zuschüsse an Sportvereine zur Förderun Grundbetrag für jeden Verein, der 100,00 Euro Jugendarbeit betreibt Erhöhungsbetrag tür jede gemeldete Jugend45,00 Euro mannschaft 2,50 Euro Erhöhungsbetrag für jeden gemeldeten Jugendlichen aßnahmen (zur Zeit stehen im Haushalts keine 20. Zuschüsse zu Kinder- und Jugendferienm Mittel zur Verfügung) Stadtranderholungsmaßnahmen 1,00 Euro Zuschussbetragje Tag und Teilnehmer außerörtliche Maßnahmen 1,15 Euro Zuschussbetragje Tag und Teilnehmer 21. Zuschüsse an das Deutsche Rote Kreuzau je Mitglied Höchstbetrag 17,50 Euro 300,00 Euro