Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
339 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
25.01.17, 13:05
Aktualisiert
25.01.17, 13:05
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Inhalt der Datei
Anlage 6 zu VL 9/2017
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- 4-. ._?
C
2.25 über Anträge der Tennisvereine auf Ubetnahme der Strom—
und Wasserkosten für die vereinseigÄnlae____
Vor Eintritt in die Beratung erklärten die Ratsmitglied Flink
und Mund sich gemäß § 23 GO für befangen.
Der Gemeinderat beschließt mit 25 Stimmen bei
wie folgt:
1 Enthaltung
“Die Gemeinde Kreuzau ist bereit, de TennLsvereir:e In
Kreuzau, Drove und Obermaubach mit den übr‘Lqen Spurt
vereinen Im Gemeindegebiet gleichzustellen ud einen
Beitrag zur Unterhaltung der vereinselgenerr Anlagen
zu leisten.
Den Anträgen der 3 Tennisvereine auf Ubernahme der ge
samten Strom— und Wasserkosten für die Tennisplätze wird
deshalb stattgegeben, die Abrechnung erfolgt einmal
jährlich rückwirkend nach Vorlage der Belege. WeItere
Leistungen zur Unterhaltung der Plätze erbringt die
Gemeinde nicht.
Zur Förderung der Jugendarbeit werden die Tennsclubs
in die Liste der förderungswürdigen Vereine aufgenommen
und erhalten auf Antrag einen Grundbetrag von 25o,- DM
sowie einen Äufstockungsbetrag on 5,— DM je jugendliches
Mitglied bis 18 Jahre. Die Tennisabteilung Drove wird
im Rahmen des JVC Columbia Drove gefördert, erhält also
keInen gesonderten Grundbetrag mehr.
Unterhaltungskosten sowie Jugendförderungszuschuß werden
für 1978 bereits in voller Höhe gewährt.“
Grundlage dieses Beschlusses ist der Beschlußvorschlag des
Haupt— und Finanzausschusses,
Die Ratsmitglieder Flink und Mund wirkten gemäß
der Beratung und Beschlußfassung nicht mit,
—‘
_z.
/
23 GO bei
§
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•/
Auszug, 2o. Sitzung des Rates deF
Gemeinde Kreuzau vom 25.2.1987
Urschr.:
-
1
Abt.:
zur gefl. Kenntnisnahme/Erledigung/j
Wiedervorlage
Kreuzau, den Jo.o3.1987
Der Gemeindedjrektor
Zu Punkt 3.13
Ober die Anpassung der Jubiläumszuwendungen für den Bereich
der Sportvereine (V-Nr. 13/87)
.er Gemeinderat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Jubiläurnszuwendungen für Sport.vereine werden wie
folgt neu festgesetzt:
“Die
bei
bei
25—, 50- und 75—jährigen Jubiläen jeweils 400,—— DM,
vollen 100—jährigen Jubiläen
800,—— DM.
Die Recjoiung tritt ab 01. Januar 1986 in Kraft.“
Ausschnitt aus der 41
Sitzung des
Rates vom 15.03.1994
Kenntnisnahme/Wiedervorlage/Erledigung
Abt.:
Kreuzau, den 24.o3.1994
.
-Niehaves
4.4 über die Anpassung von Leistungen zur Sportförderung
(V-Nr.18/94)
Für
die
SPD-Fraktion
erklärt Ratsmitglied Lucas,
daß diese
der
Vorlage nicht
zustimmen werde.
Zur Begründung weist er auf die
Ausführungen
in der Ratssitzung am o9.o2.1994
hin.
Alsdann
faßt
der Rat mit 19 Ja-Stimmen bei lo Gegen-Stimmen folgenden Beschluß:
“Die Leistungen zur Sportförderung müssen in Anbetracht der
schwierigen Haushaltssituation ab 1994 wie folgt angepaßt
werden:
1.
Die Zuschüsse an Vereine und Verbände werden wie folgt
neu festgesetzt:
-
Beitrag Dt. Olympische Gesellschaft
Beitrag Dt. Ges. z .Rettung Schiffbrüchiger
40,00 Dli
35,00 DM
2.
Die Pflegekostenzuschüsse für die vereinseigenen
Sportlieime werden auf jährlich 930,00 DM je Sportheim
festgesetzt.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Gemeindesport
verband eine Regelung zur Übernahme der Nebenflä—
chenpf lege an den Sportplätzen durch die Vereine zu
erarbeiten. Außerdem sollten weitere Maßnahmen zur Ko
stenbegrenzung im Bereich der Sportstättenunterhaltung
erörtert werden.
4.
Der Elternanteil an der Verpflegung für die Kinder des
Volleyball-Teilzeitinternates wird auf 4,00 Dli je
Essen festgesetzt.
5.,
Eine Übernahme der Kosten für
Tornetze erfolgt nicht mehr.
6.
Notwendige Neu- bzw. Ersatzbescliaffungen von Sportge
räten in den Sport- und Turnhallen können nur noch in
drigenden Ausnahmefällen vorgenommen werden.“
Sportplatzkreide
und
41
RICHTLINIEN
zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände
im Bereich der Kultur- und Heimatpflege
Der Rat hat auf Vorschlag des Kulturausschusses am 13.03.1986 (1. Etg. am 27.05.1986/
2. Erg. am 10.02.1988 / 3. Erg. am 04.02.1999) die nachstehenden Richtlinien beschlossen:
KULTURVEREINE
L
1. Chöre und Orchester mit Chor- und Fachleitung
(einschl. Kirchenchöre aber ohne Tambour- und Fanfarencorps)
a) Grundbetrag
b)
aa)
Chöre 100,-- DM zuzügl. 1,50 DM je Mitglied
ab.)
Mandolinenclubs, Flötengruppen und ähnliches
200,-- DM zuzügl. 1,50 DM je aktives Mitglied
ac)
Orchester 30,-- DM je aktives Mitglied, jedoch
Höchstbetrag 1.500,-- DM
aU)
Die Gemeinde Kreuzau fördert die musikalische Ausbildung ihrer Bürger. Zu den
Personalkosten der von den ortsansässigen Vereinen zu diesem Zweck beschäf
tigten ausgebildeten Musiklehrer leistet sie einen Betrag bis zu einem Drittel der
entstehenden Kosten.
Zuschüsse zu Konzertveranstaltungen
Zuschüsse zu Konzertveranstaltungen werden jährlich vom Kulturausschuss im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Zuschussmittel für Chöre und Orchester fest
gesetzt.
Die geplanten Konzertveranstaltungen sind von den Chören und Orchestern unter
Angabe des Programms mit einer Kostenübersicht bis zum 01.11. des Vorjahres dem
Kulturamt zu melden, damit eine zeitgerechte Beschlussfassung des Kulturausschus
ses erfolgen kann.
Für kleinere Auftritte (z. B. Goldene Hochzeit, Volkstrauertag usw.) werden keine Zu
schüsse gezahlt.
c)
]ubiläumszuschüsse
Zu Vereinsjubiläen werden, vorbehaltlich einer Mittelbereitstellung, folgende Zu
schüs?se_qezahlt:
25-50-und 75-jährige Jubiläen jeweils
ei vollen 100-jährigen Jubiläen
40,DM‘
8Q0.-- DM
-2-
2. Tambour- und Fanfarencorps
a) Grundbetrag
Je Tambour- und Fanfarencorps wird ein Grundbetrag von 300,-- DM gewährt.
b) JubHäumszuschüsse
Jubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer 11 c) gewährt.
II.
HEIMATVEREINE
1. Schützenbruderschaften
a) Grundbetrag
Schützenbwderschaften erhalten einen Grundbetrag von 500,-- DM.
Dieser Grundbetrag wird nur in den Jahren ausgezahlt, in denen ein Schützenfest
veranstaltet wird.
VVird das Schützenfest von mehreren Bruderschaften gemeinsam veranstaltet, so ist
der entsprechende Zuschuss anteilmäßig auf die Veranstalter aufzuteilen.
Für diejenigen Schützenbruderschaften, die das Schützenfest in einem Zelt durchfüh
ren müssen, wird je Feld des Zeltes ein Zuschuss von 100,-- DM gezahlt.
b) Jubiläurnszuschüsse
Jubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer 11 c) gewährt.
2. Kirmesveranstaltungen
Örtliche Vereinigungen, die die Dorfkirmes in einem Zelt veranstalten müssen, werden je
angemieteterZeltbahn mit 100,-- DM bezuschLisst (vergleiche hierzu auch Ziffer 111 a).
3.
Oorffeste
Örtliche Vereinigungen, die Dorffeste für einen ganzen Ortsteil oder Wohnplatz dort ver
anstalten, wo weder eine Kirmes noch ein Schützenfest gefeiert wird und hierfür ein Zelt
in Anspruch nehmen müssen, werden je angemieteter Zeltbahn mit 100,-- DM unterstützt
(w. v., Ziffer 111 a).
4.
Eifelvereine und Wa!djugend
a) Grundbetrag
100,-- DM zuzügl. 1,50 DMje aktives Mitglied.
b) Jubiläumszuschüsse
Jubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer 1 1 c) gewährt.
-3-
5. Borromäusbüchereien
0,24 DM je Einwohner des Ortsteiles, in dem die Bücherei betrieben wird.
6.
Sonstige Heimatvereine
Interessengemeinschaften und Vereinen, z. 6. Folkloregruppen, Siedlergemeinschaften
u. ä., die eine Veranstaltung der Heimat- und Brauchtumspflege durchführen, können in
Anlehnung an diese „Richtlinien“ Zuschüsse gewährt werden.
Uber die Höhe der Zuschüsse entscheidet der Kulturausschuss von Fall zu Fall.
III. KARNEVALSGESELLSCHAFTEN
1. Zuschüsse zu den Karnevalszügen
Für Kamevalszüge werden 3 x 11 Pfennige je Einwohner des Ortsteiles an die dort
ansässige traditionelle Karnevalsgeseilschaft bzw. an die Interessengemeinschaft
gezahlt, die den örtlichen Karnevalszug austichtet.
\Nird der Karnevalszug von mehreren Gesellschaften gemeinsam veranstaltet, so ist
der entsprechende Zuschuss anteilmäßig auf die Veranstalter aufzuteilen.
2. Grundbetrag
Karnevalsgesellschaften erhalten einen Grundbetrag von 200-- DM.
Karnevalsgesellschaften, die eine Kindergarde unterhalten, erhalten je Garde zu
sätzlich 50,-- DM.
3. ]ubiläumszuschüsse
]ubiläumszuschüsse werden gemäß Ziffer l 1 c) gewährt.
4. karnevalsveranstaltungen
Örtliche Vereinigungen, welche Karnevalsveranstaltungen in Ermangelung anderer
Räumlichkeiten in einem FestzeIt veranstalten müssen, werden mit 100,-- DM je angemieteter Zeltbahn unterstützt (w. v., Ziffer 111 a).
1V. VERWENDUNGSNACHWEIS
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt mit der Maßgabe, dass der gezahlte Betrag
ausschließlich für satzungsgemäße Arbeit der Zuschussempfänger verwandt wird.
Die Verwendungserklärungen für die Bereiche „Anmietung von Zelten und Konzertver
anstaltungen“ sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Erhalt der Zuwendung
dem Kulturamt unter Beifügung entsprechender Belege vorzuIeen.
-4-
V.
BETEILIGUNG an der ANSCHAFFUNG NEUER UNIFORMEN
1. Musikvereinigungen in der Gemeinde Kreuzau die bei Aufmärschen aber auch bei
Veranstaltungen, Konzerten u. ä. in einer einheitlichen Kleidung auftreten müssen
(Tambourcorps, Fanfarencorps, Musikkapellen, Orchester), können auf Antrag von
der Gemeinde Kreuzau einen einmaligen Kleiderzuschuss für die aktiven Mitglieder
erhalten.
2. Grundlage für die Ermittlung des Zuschussbetrages ist das Jahresmittel der an den
Ausmärschen Lind Veranstaltungen regelmäßig teilnehmenden aktiven Mitglieder.
3. Als. Kleiderzuschuss werden bis zu 50 v. H. der selbstzutragenden Kosten, im
HÖchstfall (Härtefall) 200,-- DM je aktives Mitglied gewährt.
4. Die Musikvereinigung, die von ihrem Antragsrecht Gebrauch macht, muss
a) diesen Antrag vor Beginn der Haushaltsberatungen, spätestens jedoch zum
01.10. jeden Jahres, für das kommende Haushaltsjahr, einbringen,
b) sich verpflichten, in Absprache mit der Verwaltung, mindestens einmal im Jahr zu
Gunsten einer gemeindlichen Veranstaltung kostenlos aufzutreten.
5. Über den Härtefall entscheidet der Rat auf Empfehlung des Kulturausschusses nach
Vorprüfung durch die Verwaltung. Der Antrag auf Härtefall muss besonders begrün
det werden.
1839 Richiinien Zuschüsse Vereine u Verbande.doc(Dre-Ja)
Auszug aus der Niederschrift zur Ratssitzung
vom 20.11.2001
-9-
Bekanntmachung san ordnung
D vorstehende Euro-Anpassungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschri
ften der
Gemenc0nmn9 für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
55tzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht
werden kann, es sei denn,
8jne vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfairensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
eratungsergebniS
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen
AnpassUng gemeindlicher Regelungen und Richtlinien an den Euro
2.5
Vorlage: 113/2001
Beschluss
„Ab dem 1.1.2002 werden die nachstehenden Richtlinien und Regelungen wie folgt neu festges
etzt:
Amt 40
17. Zuschüsse an Heimat- und Kulturvereine
Chöre Grundbetrag
je Mitglied
—
Mandolinenorchester etc.
je Mitglied
Orchester
je Mitglied
—
—
Grundbetrag
+cisbetrag
50,00 Euro
0,75 Euro
100,00 Euro
0,75 Euro
750,00 Euro
15,00 Euro
Jubiläumszuschüsse
bei 25-, 50-, u. 75-jährigen Jubiläen
bei vollen 100-jährigen Jubiläen
200,00 Euro
400,00 Euro
Tambourcorps
150,00 Euro
Schützenbruderschaften
250,00 Euro
1eltzuschüsse
je angemieteter Zeltbahn
50,00 Euro
Eifelvereine/Waldjugend
50,00 Euro
Borromäusbüchereienje Einwohner
0,12 Euro
Karnevalsgeseilschaften Grundbetrag
je Garde
für Karnevalszüge je Einwohner
—
Kieiderzuschuss für die Anschaffung
von Uniformen -Höchstbetrag je Mitglied(Bei allen Vereinen)
100,00 Euro
25,00 Euro
0,17 Euro
100,00 Euro
Amt 50
Sportanlagen
18. Pflegekostenzuschüsse für vereinseigene
Tennisclub Drove
Sportclub Bogheim
Marianische Schützenbruderschaft
Sportschützenclub Drove
Tennisclub Kreuzau
Tennisclub Untermaubach
Tennisclub Obermaubach
Tennisclub Stockheim
475,00 Euro
475,00 Euro
475,00 Euro
475,00 Euro
47500 Euro
475,00 Euro
475,00 Euro
243,00 Euro
g der Sportjugend
19. Zuschüsse an Sportvereine zur Förderun
Grundbetrag für jeden Verein, der
100,00 Euro
Jugendarbeit betreibt
Erhöhungsbetrag tür jede gemeldete Jugend45,00 Euro
mannschaft
2,50 Euro
Erhöhungsbetrag für jeden gemeldeten Jugendlichen
aßnahmen (zur Zeit stehen im Haushalts keine
20. Zuschüsse zu Kinder- und Jugendferienm
Mittel zur Verfügung)
Stadtranderholungsmaßnahmen
1,00 Euro
Zuschussbetragje Tag und Teilnehmer
außerörtliche Maßnahmen
1,15 Euro
Zuschussbetragje Tag und Teilnehmer
21. Zuschüsse an das Deutsche Rote Kreuzau
je Mitglied
Höchstbetrag
17,50 Euro
300,00 Euro