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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-111/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
9,5 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-111/2004 Anlage zur Vorlage WP7-111/2004 Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002 S.1938) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 14.12.2004 folgende Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen: Artikel I § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe, Groß- und Kühlgeräte, Ölradiatoren, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: 1. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren. 2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen. WP7-111/2004 Anlage zur Vorlage WP7-111/2004 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien mit dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Artikel II § 14 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft.