Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-111/2004
Anlage zur Vorlage WP7-111/2004
Dritte Änderungssatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Bedburg
vom
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Februar
2004 (GV. NRW. S. 96), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I
2002 S.1938) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 14.12.2004 folgende Dritte
Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen:
Artikel I
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei
Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe /
Verbundstoffe, Groß- und Kühlgeräte, Ölradiatoren, schadstoffhaltige Abfälle sowie
Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie
folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt
bereitzustellen:
1. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte
und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste
pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen Abfallbehälter
einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das
Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren.
2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen
Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur
Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung
bereitzustellen.
Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung
darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen.
WP7-111/2004
Anlage zur Vorlage WP7-111/2004
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien mit dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung
steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den
gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird
und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen.
5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Artikel II
§ 14 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft.