Daten
Kommune
Bedburg
Größe
60 kB
Datum
21.04.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
des Rhein-Erft-Kreises
über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
in Bedburg und Elsdorf
vom 12.03.2009
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.646), zuletzt geändert durch Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09.10.2007 (GV.NRW.S.380) und des
§ 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW.S.462) sowie des Gesetzes zur
Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 07.11.2009 hat der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises in
seiner Sitzung am 12.03.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
(1)
Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in den Kommunen Bedburg und Elsdorf wird durch den Rhein-Erft-Kreis
ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Kosten
erhoben.
(2)
Die Beitragshöhe wird gemäß einer vom Kreistag beschlossenen Beitragstabelle festgesetzt (siehe Anlage).
§2
Beitragspflicht
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt.
(2)
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern
bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
(3)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
1
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
(1)
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
(2)
Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis zur Zahlung des
höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform
ausgewiesenen Betrages verpflichten.
§4
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen gem. Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen.
(2)
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist
er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(3)
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz
zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(4)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Im Rahmen
der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr
zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils
zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei
Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu
Grunde gelegt.
2
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
(1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der
zu zahlende Elternbeitrag aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle.
(2)
Die Beitragspflicht für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung beginnt mit dem
01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet
grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.
(3)
Die Beitragspflicht für einen Platz in finanziell geförderter Kindertagespflege beginnt
mit dem 1. des Monats, in dem das Kind den Platz in Anspruch nimmt und endet mit
Ablauf des individuellen Bewilligungszeitraums.
(4)
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und
wird nicht berührt durch
Schließzeiten der Einrichtung
Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr
krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können.
§6
Beitragsermäßigung
(1)
Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtungen
für Kinder) besuchen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
(2)
Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§7
Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen teilt der Träger
dem Rhein-Erft-Kreis unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die
Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
(2)
Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen
innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege
nachweisen.
3
(3)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die
Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder
nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt.
§8
Festsetzung des Elternbeitrages
(1)
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.
(2)
Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine
längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann der Rhein-Erft-Kreis aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen.
(3)
Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach
§ 7 Abs. 4 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend.
§ 9 Jährliche Überprüfung
Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist der Rhein-ErftKreis berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen
jährlich zu überprüfen.
§ 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen
(1)
Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus bis zum 05. eines
jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeträge erhoben,
unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien o.ä..
(2)
Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebende Überzahlungen sind mit
den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen.
§ 11 Beitragsbescheide
Alle Beitragsbescheide, die nicht auf der Grundlage dieser Satzung erlassen wurden, verlieren mit Ablauf des 31.07.2009 ihre Gültigkeit.
4
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. August 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2009 treten die „Satzung
des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in
Bedburg und Elsdorf“ vom 28.02.2008 und die „Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege in Bedburg und Elsdorf“ vom 11.09.2008 außer Kraft.
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Anlage zur Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg und Elsdorf vom
12.03.2009, gültig ab 01.08.2009
Elternbeitragstabelle für Kinder ab zwei Jahren
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 2a
Stufe 3
Stufe 3a
Stufe 4
Stufe 4a
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
Stufe 9
Stufe 10
Stufe 11
Jahreseinkommen
in €
bis 15.000
bis 25.000
bis 31.000
bis 37.000
bis 43.000
bis 49.000
bis 55.000
bis 61.000
bis 73.000
bis 85.000
bis 97.000
bis 109.000
bis 121.000
über 121.000
25 Stunden
- €
29 €
39 €
49 €
64 €
81 €
104 €
128 €
148 €
170 €
192 €
214 €
236 €
275 €
35 Stunden
- €
32 €
42 €
53 €
71 €
89 €
114 €
141 €
159 €
192 €
214 €
236 €
264 €
297 €
Für Kinder unter zwei Jahren wird ein Zuschlag von 50% erhoben.
6
45 Stunden
- €
50 €
67 €
83 €
109 €
135 €
172 €
210 €
225 €
259 €
292 €
325 €
381 €
442 €
Bekanntmachungsanordnung
Ich bestätige, dass der Wortlaut der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss des Kreistages
des Rhein-Erft-Kreises vom 12.03.2009 übereinstimmt und nach den Vorschriften des § 2 Abs.
1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO -) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516) verfahren
worden ist.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bergheim, den 20.03.2009
Werner Stump
Landrat
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