Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
4,3 MB
Erstellt
09.08.16, 18:15
Aktualisiert
09.08.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 13 zu VL-Nr. 58/2012 6. Erg.
www.ecoda.de
ecoda
Landschaftspflegerischer Begleitplan
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
44287 Dortmund
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 –
Windenergieanlagen Lausbusch“
Fon 0231 5869 5690
Fax 0231 5869 9519
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeber:
Gemeinde Kreuzau
Bahnhofsstraße 7
52372 Kreuzau
Bearbeiter:
Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol.
Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr.
Dortmund, den 11. März 2016
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung ................................................................................................................. 01
2 Kompensationsbedarf .......................................................................................................... 01
3 Pflege- und Entwicklungsplan............................................................................................. 02
3.1 Kompensationsflächen ..................................................................................................... 02
3.2 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ...................................... 02
3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ................................................................ 03
3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstücke 72 , 71 und Teile von 70, Flur 2, Gemarkung BergThuir) ..................................................................................................................................................... 03
3.3.2 Maßnahmenfläche B (Flurstück 37, Flur 1, Gemarkung Thum) ................................................... 04
3.3.3 Maßnahmenfläche C (Flurstück 214, Flur 33, Gemarkung Drove) ............................................... 09
3.3.4 Maßnahmenfläche D (Flurstück 118 und 117, Flur 4, Gemarkung Eggersheim) ...................... 13
4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ............................................................................................... 14
4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ........................................................................... 14
4.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 16
4.3 Gesamtbetrachtung .......................................................................................................... 16
5 Zusammenfassung ............................................................................................................... 17
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Kompensationsbedarf
1
01
Aufgabenstellung
Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) ist die geplante Errichtung und der Betrieb von fünf
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Bereich des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“ (vgl. Karte 1). Die vormals
geplante WEA 1 ist entfallen. Die geplanten WEA-Standorte werden derzeit als Ackerflächen genutzt.
Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen Vestas V112 mit einem Rotordurchmesser von
112 m und einer Nabenhöhe von 119 m .Die Gesamthöhe der geplanten WEA beträgt somit jeweils
175 m über Grund.
Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau.
Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge der Eingriffsregelung für das Bauvorhaben zur
Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen sind. Im Rahmen des vorliegenden
Gutachtens werden die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ - auch wenn es sich dabei nicht um
Synonyme handelt - vereinfacht unter dem Begriff „Kompensation“ zusammengefasst, sofern dies
nicht zu Missverständnissen führt.
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Kompensationsbedarf
2
01
Kompensationsbedarf
Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung (LBP Teil I) ermittelt (ECODA
2016b).
Der Bedarf zur Kompensation der Beeinträchtigung der Funktion von Biotopen beläuft sich nach dem
Verfahren des LANUV (2008) auf insgesamt 32.926 Punkte. Zur Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,01 ha Maßnahmen mit landschaftsästhetisch durchschnittlicher Wirkung durchgeführt werden.
Bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass
mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig
auch eine (Teil-) Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von
Maßnahmen (vgl. BREUER 1994, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2014). Beispielsweise kann man davon
ausgehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden / Flora (Biotopfunktionen) erreicht
werden wird.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang für die Wachtel auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen
für die Wachtel optimiert werden.
Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der Anlagen so hergestellt sein müssen, dass sie von
Wachteln nutzbar sind. Unter Annahme eines Meideverhaltens von 200 m im Umkreis bestehender
WEA, wird - vor dem Hintergrund der Ergebnisse aus den Jahren 2011 und 2013 sowie des BÜROS FÜR
ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013) - davon ausgegangen, dass zwei Wachtelreviere betroffen sein
könnten. Nach MKULNV (2013) kann als „Fortpflanzungsstätte“ pro Wachtel ein Umfang von 1 ha
angesetzt werden. Da der Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung erfolgen
sollte, werden für zwei eventuell beeinträchtigte Fortpflanzungsstätten der Art insgesamt CEFMaßnahmen auf einer Fläche von rund 2 ha notwendig.
Diese Maßnahmen sind auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung
für die Wachtel und - bei einer entsprechenden Konzeption - auch für Feldlerche und Rebhuhn zu
kompensieren. Für die Anlage der Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,15 ha
Ackerfläche in Anspruch genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden
Fläche von 0,15 ha
durch geeignete
Maßnahmen
(z. B.
Getreideeinsaat
mit
doppeltem
Reihenabstand) - im Idealfall angrenzend an die CEF-Maßnahmenfläche für die Wachtel - kompensiert
werden muss. (vgl. ECODA 2016a).
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Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3
Pflege- und Entwicklungsplan
3.1
Kompensationsflächen
02
Zur Kompensation der erheblichen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie in das
Landschaftsbild durch die fünf geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,76 ha zur Verfügung
(Maßnahmen A bis D; vgl. Tabelle 3.1). Nach LANUV (2014) liegen sowohl die Eingriffs- wie auch die
Kompensationsflächen im Kompensationsraum „K 02 Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht
(~D35)“.
Tabelle 3.1:
Bezeichnung und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem
Flächenbedarf der jeweiligen Maßnahme
Bezeich- Gemeinde
Gemarkung Flur Flurstück
nung
/Stadt
A
Nideggen
Berg-Thuir
Maßnahmen
71, 72, Getreidestreifen mit
2 Teile von doppeltem
70 Saatreihenabstand
B
Kreuzau
Thum
1
37
C
Kreuzau
Drove
33
214
D
Nörvenich Eggersheim
4
Teile von
117 und
118
Wachtel;
Bodenbrüter;
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
Extensivierung der GrünlandHaselmaus;
nutzung, Anlage und Pflege
Biotopwertverlust;
von Strukturgehölzen sowie
Landschaftsbild
Waldrandentwicklung
Extensivierung der
Biotopwertverlust;
Grünlandnutzung sowie
Landschaftsbild
Anlage und Pflege von
Strukturgehölzen
Extensivierung der
Biotopwertverlust;
Grünlandnutzung sowie
Landschaftsbild
Anlage und Pflege von
Strukturgehölzen
Summe
3.2
Kompensation für
in Anspruch
genommene
Fläche (m²)
21.500
12.833
33.906
49.321
117.560
Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Herstellung, die Pflege und die Entwicklung der Maßnahmen A bis C werden entweder von den
jeweiligen Flächeneigentümern oder von einem beauftragten Landschaftsgartenbaubetrieb oder
Forstbetrieb im Auftrag der Antragsteller durchgeführt. Die Antragsteller verpflichten sich zur
Gewährleistung aller Maßnahmen und Pflegeverpflichtungen sowie zur Einhaltung der Anforderungen
und Gebote auf die Dauer des Bestands und des Betriebs der Windenergieanlagen. Die Detailplanung
sowie die Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Herstellungs- und Pflegemaßnahmen für
die Fläche D obliegt der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
Die Maßnahmen B, C und D sollen in den auf den Satzungsbeschluss folgenden nächsten zwei
Pflanzperioden ausgeführt werden. Die Maßnahme A ist als CEF-Maßnahme konzipiert und muss somit
bis zum Eintritt der möglichen Störwirkung auf die Wachtel - also die Inbetriebnahme der WEA umgesetzt sein.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
03
3.3
Darstellung der Kompensationsmaßnahmen
3.3.1
Maßnahmenfläche A (Flurstücke 72 , 71 und Teile von 70, Flur 2, Gemarkung Berg-Thuir)
3.3.1.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Fläche umfasst 21.500 m² und wird derzeit intensiv als Ackerland genutzt. Ca. 80 m westlich der
Maßnahmenfläche befindet sich eine ca. 40 m lange Gehölzstruktur aus niedrigen Sträuchern. Ca.
70 m nördlich der Fläche existiert ein Einzelbaum. Etwa 120 m südwestlich der Maßnahmenfläche
befindet sich der Klemenzstock, der von drei Bäumen eingerahmt ist. Bei diesen Gehölzstrukturen
handelt es sich nicht um „geschlossene Gehölzkulissen“ (s. u.). Ca. 140 m nordwestlich der
Maßnahmenfläche liegt ein kleineres Feldgehölz. Weitere Gehölze, Siedlungen oder große Hofanlagen
halten mindestens 200 m Abstand zur Maßnahmenfläche (vgl. Karte 2).
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Hochfläche Berg“ (5.1.-16) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt. Die Fläche liegt
innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ (2.2-5).
Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit
den Entwicklungszielen innerhalb des Korridors und der Schutzgebietsverordnung im Einklang.
Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für die Wachtel auf Äckern u. a. folgende
Anforderungen erfüllen:
Gelände mit weitgehend freiem Horizont, keine geschlossenen Vertikalkulissen (große und
geschlossene Baumreihen, Wälder, Siedlungsrand, große Hofanlagen) in der Nähe bis ca. 200 m, bei
näherer Lage zu einer geschlossenen Gehölzkulisse (jedoch nicht < 100 m) soll das Gelände nach
mind. 2 Seiten hin großflächig offen sein.
Die Maßnahmenfläche erfüllt diese Anforderungen.
3.3.1.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht
- in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen
- Aufwertung des Landschaftsbilds
- Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für die Wachtel (als CEF-Maßnahmen)
- Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche und Rebhuhn
durch Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand (Paket 4026 + 4031 + 4034 im
Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz).
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Darstellung der Kompensationsmaßnahme
04
ecoda
3.3.1.3 Herstellungsmaßnahmen
Auf der Fläche wird das Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand (Reihenabstand im Mittel
mindestens 20 cm) eingesät.
3.3.1.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel – Wachstumsregulatoren erlaubt
-
Verzicht auf Düngung
Kontrolle:
-
Mind.
1 x jährlich
Flächenbegehungen
(Sichtkontrollen
bzgl.
der
Einhaltung
der
Herstellungsmaßnahmen)
3.3.2
Maßnahmenfläche B (Flurstück 37, Flur 1, Gemarkung Thum)
3.3.2.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die für die Maßnahme nutzbare Fläche auf dem Flurstück umfasst 12.833 m2 und wird derzeit als
Grünland genutzt. Die restliche Fläche auf dem Flurstück ist Teil eines Feldgehölzes aus überwiegend
Laubbäumen, das sich südlich der Maßnahmenfläche fortsetzt. Westlich, östlich und nördlich grenzen
Ackerflächen an die Maßnahmenfläche an. Ca. 100 m nördlich der Fläche verläuft der von Gehölzen
eingefasste Bruchbach an den sich nördlich Obst(baum)plantagen anschließen (vgl. Karte 3).
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Thum / Berg““ (5.1.-7) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt. Die Fläche liegt innerhalb
des Landschaftsschutzgebiets „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau
und Niederau“ (2.2-3). Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die geplanten
Maßnahmen
stehen
mit
den
Entwicklungszielen
innerhalb
des
Korridors
und
der
Schutzgebietsverordnung im Einklang.
3.3.2.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch die Extensivierung der Grünlandnutzung sowie die Anlage und Pflege von
Strukturgehölzen. Die Maßnahme „Waldrandentwicklung mit Saum“ dient der Anlage eines
Fortpflanzungs- und Nahrungshabitats für die Haselmaus.
Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) soll eine Kurzrasigkeit von Teilflächen des
Grünlandes gewährleistet sein.
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
05
3.3.2.3 Herstellungsmaßnahmen
Waldrandentwicklung
Entlang der Waldfläche im Süden der Maßnahmenfläche ist auf einer Breite von ca. 10 m ein
naturnaher Waldrand vorgesehen (ca. 1.500 m²). Der Waldrand soll über natürliche Sukzession
entwickelt werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden Bäume 2. Ordnung sowie Sträucher (u. a.
Hasel) angepflanzt. Der Abstand zwischen den Reihen sollte 1,5 m betragen. Für die Anpflanzung ist
Forstware (Sträucher & Heister) zu verwenden. Die Gehölze sind in artgleichen Vierer-Gruppen zu
pflanzen. Höherwüchsige Gehölzarten werden entsprechend des Aufbauschemas eines Waldrandes
(vgl. Abbildung 3.1) in der unmittelbar dem Wald zugewandten Reihe gepflanzt.
Abbildung 3.1:
Schematischer Aufbau eines Waldrandes (Seitenansicht)
Bei den zu verwendenden Arten ist bei der Gehölzwahl eine Höhe von größer 120 cm notwendig.
Es werden folgende Gehölzarten gepflanzt:
-
Hasel
Schlehe
Eingriffiger Weißdorn
Schwarzer Holunder
Salweide
Roter Hartriegel
Heckenrose
Gemeiner Schneeball
Roter Holunder
Die Anpflanzung soll in der Zeit der beginnenden Vegetationsruhe erfolgen, d. h. Spätherbst oder
Frühwinter. In den ersten drei Jahren sind die Anpflanzungen von Überwuchs freizuhalten (Aufwuchsund Entwicklungspflege).
Die Anpflanzungsfläche ist in den ersten fünf Jahren mit einem Zaun aus Knotengeflecht AS
150/13/15 L oder alternativ mit einem Sechseckgeflecht (Mindesthöhe: 1,25 m) vor Wildverbiss zu
schützen. Nach Ablauf der fünf Jahre muss der Zaun entfernt werden.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
06
Zur besseren Sichtbarkeit und damit zum Schutz des Krautsaumes vor Befahren oder
landwirtschaftlichen Tätigkeiten wird entlang der Bewirtschaftungsgrenzen alle 20 m je ein
Eichenspaltling gesetzt (1 m hoch ab Bodenniveau).
Extensiv-Grünland
-
Das vorhandene Grünland wird hinsichtlich des Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Einsatzes
extensiviert. Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) müssen auf Teilflächen eine
Kurzrasigkeit des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung gewährleistet sein.
-
Wo erforderlich erfolgt eine stationäre einseitige Einzäunung der Gesamtweidefläche mit
ortsüblichen Weidezäunen (aus Eichenspaltpfählen und Draht (kein Stacheldraht), Pfostenabstand
im Mittel 4 m).
Gehölzpflanzung
Pflanzung:
-
Insgesamt sind sieben Winterlinden (Tilia cordata) zu pflanzen.
Qualitäten:
-
3 Mal verpflanzte Bäume, Stammumfang 10 – 12 cm, mit Ballen, Stammhöhe min. 2 m.
Pflanzabstände:
-
Die Gehölze sollten einen Mindestabstand von 20 m haben und locker über die gesamte
Grünlandfläche verteilt werden.
Pflanzung und Sicherung:
-
Wühlmausschutz
-
Innerhalb von Weideflächen: 4-Pfahl-Gerüst mit Anbindungen und geeigneten Zäunungen als
Weideviehschutz
-
Freihaltung der Baumscheiben
-
Wildverbissschutz (insbesondere Schutz vor Weidetieren, Kaninchen, Rehen, bei Bedarf Biber etc.)
-
Sofern die Zaunanlagen bzw. der Verbiss-Schutz nicht mehr benötigt werden, sind diese
abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
07
3.3.2.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 2 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen während der Aufzuchtzeit der Vögel dabei kurzrasig gehalten
werden.
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6 bis 8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei Beweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu
schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
-
08
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn
sind
bei
entsprechendem
Witterungsverlauf
möglich,
soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Bewirtschaftungsauflagen)
Pflege von Strukturgehölzen
Fertigstellung- und Entwicklungs-Pflege (1. bis 3. Jahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Freihalten der Baumscheiben in den ersten 2 Jahren
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
Pflege (4. bis 30. Standjahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Gehölze/Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Pflegeauflagen)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
09
Auflagen für die Saumpflege
-
Der unmittelbar an den Waldrand angrenzende Saum (ca. 750 m²) ist jedes dritte Jahr jeweils mit
dem ersten Mahdtermin zu mulchen.
Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Schnittgutes.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen)
3.3.3
Maßnahmenfläche C (Flurstück 214, Flur 33, Gemarkung Drove)
3.3.3.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Fläche umfasst 33.906 m² und wird derzeit als Grünland genutzt. Südlich an die Maßnahmenfläche
grenzen Gehölze entlang des Bruchbachs, die zu einem durch Laubgehölze dominiertes Feldgehölz
überleiten. Östlich schließt sich ein weiteres vornehmlich aus Laubgehölzen aufgebautes Feldgehölz
an. Nördlich der Maßnahmenflächen befinden sich intensiv genutzte Ackerflächen. Westlich bzw.
südwestlich grenzen Obstplantagen an die Maßnahmenfläche (vgl. Karte 3).
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Thum / Berg““ (5.1.-7) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt. Die Fläche liegt innerhalb
des Landschaftsschutzgebiets „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau
und Niederau“ (2.2-3). Der östlich Teil der Maßnahmenfläche liegt innerhalb des Naturschutzgebiets
„Boicher Bachtal und Bruchbachtal“ (2.1-9). Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht
vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen innerhalb des Korridors und
den Schutzgebietsverordnungen im Einklang.
3.3.3.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch
-
die Extensivierung der Grünlandnutzung,
-
die Anlage und Pflege von Strukturgehölzen sowie durch
-
die Anlage von Saumstrukturen.
Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) soll eine Kurzrasigkeit von Teilflächen des
Grünlandes gewährleistet sein.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
10
3.3.3.3 Herstellungsmaßnahmen
Extensiv-Grünland
-
Das vorhandene Grünland wird hinsichtlich des Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Einsatzes
extensiviert. Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) müssen auf Teilflächen eine
Kurzrasigkeit des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung gewährleistet sein.
-
Wo erforderlich erfolgt eine stationäre einseitige Einzäunung der Gesamtweidefläche mit
ortsüblichen Weidezäunen (aus Eichenspaltpfählen und Draht (kein Stacheldraht), Pfostenabstand
im Mittel 4 m).
-
Anlage von variablen Säumen auf ca. 600 m² Fläche:
a) bei Mahd: Aussparung eines ca. 4 m breiten Saumstreifens von der Mahdnutzung oder
b) bei Beweidung: beidseitige Einzäunung zwischen den beweideten Parzellen durch mobile
Elektrozäune während der Beweidung, um einen Innensaum von ca. 4 m Breite zu entwickeln.
In den Saumstreifen können bis zu 4 Durchfahrten (max. 6 m) erstellt werden.
-
Die Lage der Saumstreifen kann jährlich wechseln.
Gehölzpflanzung
Pflanzung:
-
Insgesamt sind ca. 16 Bäume der Arten Stiel-Eichen (Quercus robur) und Vogelkirsche (Prunus
avium) zu pflanzen. Sofern eine Nutzung der Fläche als Pferdeweide vorgesehen ist, sollten statt
der Stieleiche und dem Vogelkirsche bodenständige und standortgerechte Bäume gepflanzt
werden, die keine toxische Wirkung auf Pferde haben könnten (z. B. Winterlinde (Tilia cordata),
Sandbirke (Betula pendula), Erle (Alnus glutinosa); vgl. KREIS DÜREN 2005).
Qualitäten:
-
3 Mal verpflanzte Bäume, Stammumfang 10 – 12 cm, mit Ballen, Stammhöhe min. 2 m.
Pflanzabstände:
-
Die Gehölze sollten einen Mindestabstand von 20 m haben und locker über die gesamte
Grünlandfläche verteilt werden.
Pflanzung und Sicherung:
-
Wühlmausschutz
-
Innerhalb von Weideflächen: 4-Pfahl-Gerüst mit Anbindungen und geeigneten Zäunungen als
Weideviehschutz
-
Freihaltung der Baumscheiben
-
Wildverbissschutz (insbesondere Schutz vor Weidetieren, Kaninchen, Rehen, bei Bedarf Biber etc.)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
-
11
Sofern die Zaunanlagen bzw. der Verbiss-Schutz nicht mehr benötigt werden, sind diese
abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
3.3.3.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 2 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen während der Aufzuchtzeit der Vögel dabei kurzrasig gehalten
werden.
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6 bis 8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei Beweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu
schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
12
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
-
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn
sind
bei
entsprechendem
Witterungsverlauf
möglich,
soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Bewirtschaftungsauflagen)
Pflege von Strukturgehölzen
Fertigstellung- und Entwicklungs-Pflege (1. bis 3. Jahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Freihalten der Baumscheiben in den ersten 2 Jahren
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
Pflege (4. bis 30. Standjahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Gehölze/Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
13
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Pflegeauflagen)
Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Schnittgutes.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen)
3.3.4
Maßnahmenfläche D (Flurstücke 118 und 117, Flur 4, Gemarkung Eggersheim)
Die Maßnahmenfläche umfasst 49.321 m2 und wird derzeit als Grünland genutzt. Das Maßnahmenziel
besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des Landschaftsbilds durch die
Extensivierung der Grünlandnutzung sowie die Anlage und Pflege von Strukturgehölzen.
Die Beschreibungen der Maßnahmen werden von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
übernommen und befinden sich im Anhang.
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
14
4
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
4.1
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Als echter Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora/Fauna (zusammengefasst in „Biotopfunktionen“) sollten voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte)
Flächen mit einer Größe von insgesamt rund 24.400 m² entsiegelt und v. a. in Ackerland
umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist,
wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert.
Durch die Extensivierung von Grünlandflächen sowie die Anpflanzung von Strukturgehölzen werden
die qualitativen Anforderungen an die Kompensation (Aufwertung von Biotopen) erfüllt. Quantitativ
wird durch die Maßnahmen ein Biotopwertgewinn in Höhe von 330.680 Punkten erzielt (vgl. Tabelle
4.1). Der Biotopwertverlust durch die fünf geplanten WEA in Höhe von 32.926 Punkten wird somit
vollständig kompensiert. Die Biotopwertgewinne der einzelnen Maßnahmen sind in den Tabellen 4.2
bis 4.5 bilanziert.
Tabelle 4.1:
Gesamtbiotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen
Maßnahme
Fläche (m²)
21.500
43.000
B
12.833
36.999
C
33.906
101.718
D
49.321
148.963
117.560
330.680
Summen
Tabelle 4.2:
Biotopwertgewinn
A
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme A
Be stan d
Code
Biotoptyp
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Summen
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
21.500
2
43.000
21.500
43.000
P lan u n g
HB, ed2
Summen
Ackerwildkrautbrache auf
nährstoffreichen Böden
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
21.500
21.500
4
86.000
86.000
43.000
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Tabelle 4.3:
15
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme B
Be stan d
Code
Biotoptyp
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Summen
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
12.833
3
38.499
12.833
38.499
P lan u n g
ED, veg2
Magerwiese/-weide, gut
ausgeprägt
AV90, ta1
Waldrand mit
lebensraumtypischen
Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne
Krautschicht) 70 < 90 %,
geringes Baumholz
Summen
11.333
6
67.998
1.500
5
7.500
12.833
75.498
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
Tabelle 4.4:
36.999
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme C
Be stan d
Code
Biotoptyp
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
33.906
3
101.718
Summen
33.906
101.718
P lan u n g
ED, veg2
Summen
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
33.906
33.906
6
203.436
203.436
101.718
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Tabelle 4.5:
16
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme D
Be stan d
Code
Biotoptyp
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
49.321
3
147.963
Summen
49.321
147.963
P lan u n g
ED, veg2
BF90, ta 1-2
Summen
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
Baumgruppe mit
lebensraumtypischen
Baumarten
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
4.2
48.321
6
289.926
1.000
49.321
7
7.000
296.926
148.963
Landschaftsbild
Die Extensivierung von Grünlandflächen in Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen ist
als eine landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahme einzustufen. Durch die dargestellten Maßnahmen auf einer Fläche von ca. 11,76 ha werden somit die qualitativen als auch die die
quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbilds erfüllt.
4.3
Gesamtbetrachtung
Wie beschrieben, reichen die dargestellten Maßnahmen aus, um die erheblichen Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbilds im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb der fünf geplanten WEA vollständig zu kompensieren. Mit der Durchführung der in dem vorliegenden Gutachten dargestellten Maßnahmen gelten die erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbilds als kompensiert.
ecoda
Zusammenfassung
5
17
Zusammenfassung
Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Teil II) zu den fünf im Bereich des
Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“ geplanten Windenergieanlagen stellt die im
Zuge der Eingriffsregelung durchzuführenden Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen dar. Grundlage für
die Berechnung der Eingriffs- und Kompensationsdimensionen ist der Teil I des LBP (ECODA 2016b).
Das Pflege- und Entwicklungskonzept sieht Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz auf einer Fläche
von insgesamt 11,76 ha vor. Das Konzept beschreibt die notwendigen Herstellungs- und
Pflegemaßnahmen. Die Maßnahmen werden auf ihre Eignung zur Aufwertung des Landschaftsbilds
und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geprüft und bilanziert.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang für die Wachtel auf jeden Fall zu erhalten, werden im räumlichen
Zusammenhang mit dem Vorhaben auf insgesamt 2 ha (Flurstücke 72, 71 und Teile von 70, Flur 2,
Gemarkung Berg-Thuir) durch Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand für die
Wachtel optimiert (CEF-Maßnahme). Die CEF-Maßnahme (Maßnahme A) muss bis zum Eintritt der
möglichen Störwirkung auf die Wachtel - also die Inbetriebnahme der WEA - umgesetzt sein.
Die Maßnahme A ist auch geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für
die Wachtel als auch für Feldlerche und Rebhuhn zu kompensieren.
Die übrigen Maßnahmen (B, C und D), die sich wie der Eingriff im Kompensationsraum „K 02
Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht (~D35)“ befinden, bestehen in der Extensivierung von
Grünlandflächen in Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen. Die Maßnahmen B, C und D
sollen in den auf den Satzungsbeschluss folgenden nächsten zwei Pflanzperioden ausgeführt werden.
Die dargestellten Maßnahmen sind in der Summe als landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame
Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 11,76 ha umfassenden Maßnahmen werden somit die
qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfüllt.
Die Maßnahmen dienen zudem der Aufwertung von Biotopen. Der mit der Umsetzung der geplanten
Maßnahmen entstehende Biotopwertgewinn wird im Sinne der Multifunktionalität der Maßnahmen
zur Kompensation der Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts angerechnet.
Die Maßnahmen erfüllen insgesamt sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Anforderungen.
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde.
Dortmund, den 11. März 2016
_____________________
Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz
Literaturverzeichnis
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Bauleitplanung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 14 (1): 1-60.
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in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren). Stand: 16.12.2013. Unveröffentl. Gutachten im
Auftrag der Energiekontor AG. Stolberg.
ECODA
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geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potenzialfläche E) (Gemeinde Kreuzau,
Kreis Düren). Unveröffentl. Gutachten im Auftrag der juwi Energieprojekte GmbH. Dortmund.
ECODA
(2016b): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren)
im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“. Unveröffentl.
Gutachten im Auftrag der Gemeinde Kreuzau. Dortmund.
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LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2014): Infosysteme
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http://www.lanuv.nrw.de/service/infosysteme.htm
MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
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des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom 05.02.2013.
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads
NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2014): Arbeitshilfe (Entwurf) - Naturschutz und Windenergie/Hinweise
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NOHL, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch mastenartige Eingriffe. Gutachten im
Auftrag des MURL-NRW. München.
Anhang
Karten
Karte 1:
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sowie der Standorte der
geplanten WEA
Karte 2:
Darstellung der Maßnahme A
Karte 3:
Darstellung der Maßnahmen B und C
Karte 4:
Darstellung der Maßnahme D
Maßnahmenkennblatt „Extensivgrünland mit Baumgruppen“ (Maßnahmenfläche D)
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Maßnahmenkennblatt Extensivgrünland mit Baumgruppen
Bezeichnung:
Entwicklung eines artenreichen sowie extensiv genutzten Grünlandes und
Anpflanzung hochstämmiger Obstbäume in Gruppen
Beschreibung:
Die Flächen wurden bisher intensiv als Grünland genutzt (Stand: Sommer
2014). Sie sollen in ihrer Nutzung extensiviert und zu einem artenreichen
Grünland entwickelt werden. Zur Erhöhung der Strukturvielfalt sowie zur
Anreicherung des Landschaftsbildes werden hochstämmige Obstbäume in
Gruppen angepflanzt.
Die Maßnahmen können ab Herbst 2015 umgesetzt werden.
Räumliche Lage:
Gemeinde Nörvenich, Gemarkung Eggersheim, Flur 4, Flurstück 117
(46.878 m²) u. 118 (2.443 m²)
Flächengröße:
49.321 m²
Zielsetzung:
Bewirtschaftungsauflagen:
Anreicherung und Erhalt des Landschaftsbildes
Förderung von artenreichem und extensiv genutztem Grünland
Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Generelle Auflagen:
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Ganzjährig sind jegliche Düngung und die Anwendung von jeglichen
Pflanzenschutzmitteln verboten. Ausnahme: betriebseigener Festmist. Dieser kann in bedarfsgerechter Menge ausgebracht werden.
Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die Flächen ist untersagt.
Das Ausbringen von Brannt- und Löschkalk auf die Flächen ist nicht zulässig.
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen.
Sofern Zaunanlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und
fachgerecht zu entsorgen.
Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf den Flächen nicht erlaubt.
Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten müssen die in diesem Kennblatt beschriebenen Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt bei entsprechenden Hinweisen durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
Bei Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten müssen die in diesem Kennblatt
beschriebenen Maßnahmen je nach naturschutzfachlicher Zielsetzung bis
zum Ende der Aussamung auf den entsprechenden Teilflächen unterbleiben.
Eine Überprüfung erfolgt bei entsprechenden Hinweisen durch die Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft.
1
Auflagen für die Pflanzung der hochstämmigen Obstbäume:
Für die Pflanzmaßnahmen ausgewählte Pflanzenarten, Pflanzqualität und
Stückzahlen:
Qualität
Anzahl Art
Deutsche Bezeichnung
H 2xv oB StU 8-10
16
Juglans regia
H 2xv oB StU 8-10
16
Castanea sativa Esskastanie
Gesamt
32
Walnuss
Die Baumpflanzungen sind mit Stützpfählen (Drei- oder Vierbock) aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen und Baumbindern zu versehen.
Zudem wird bei Beweidung ein ausreichender Stacheldrahtschutz um den
Drei- bzw. Vierbock gezogen. Der Abstand der Pfähle des Drei- bzw. Vierbocks zum Baumstamm muss so gewählt werden, dass ein Verbiss durch
das Weidevieh ausgeschlossen ist. Dazu können nach Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde auch andere Verbissschutzeinrichtungen verwendet werden. Zusätzlich wird zum Schutz vor Wildverbiss an jedem
Baum eine Verbissschutzmanschette befestigt. Außerdem wird ein Wühlmausschutz aus Drahtgeflecht verwendet, um die Wurzeln zu schützen.
Sofern die Verbissschutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind
diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
Bei Bedarf sind die Gehölzpflanzungen regelmäßig zu bewässern.
Mindestabstand der Bäume zueinander: 15 m
Auflagen für die Grünlandpflege:
Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem
31.03. eines Jahres durchzuführen.
Nutzung als Mahdfläche: Eine Mahdnutzung der Flächen ist mit einer in der
Regel zweischürigen Mahd möglich, wobei der erste Schnitt nicht vor dem
15.06. eines Jahres erlaubt ist und der zweite Schnitt erst acht Wochen
nach dem ersten Schnitt erfolgen darf. Zur Aushagerung der Flächen kann
in den ersten drei bis maximal zehn Jahren eine maximal dreischürige Mahd
stattfinden, wobei der erste Schnitt bereits ab dem 01.06. eines Jahres erfolgen kann. Für die darauffolgenden Schnitte gibt es keine zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen. Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu
entfernen. Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die
Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein Einkreisen
der Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben.
Nutzung als Weidefläche: Bei einer Nutzung der Flächen als Weide ist ein
ortsüblicher Weidezaun aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen mit dreireihigem Stacheldraht (mittlerer Pfahlabstand: ca. 4 Meter)
zu errichten. Die zulässige Besatzdichte beträgt zwei bis maximal vier
GVE/ha und muss sich stets am Pflanzenaufwuchs orientieren. Eine Winterbeweidung in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.03. eines Jahres ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine kurzweilige Winterbeweidung durch
eine Wanderschafherde. Nachtpferche dürfen dabei nur außerhalb der Flächen errichtet werden. Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form
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einer Mähweide erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem
01.06. eines Jahres während der o. g. Aushagerungsphase (nach der Aushagerungsphase ab dem 15.06. eines Jahres) und nach acht Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.12. erfolgen oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eines
Jahres (bzw. 15.06. eines Jahres nach der Aushagerungsphase) eine Mahd
stattfinden. Erfolgt zunächst eine Beweidung, darf erst nach frühestens acht
Wochen eine Nachmahd durchgeführt werden.
Auflagen für die Pflege der hochstämmigen Obstbäume:
Ein jährlicher Erziehungsschnitt in den ersten zehn Standjahren wie bei
hochstämmigen Apfel-, Birnen-, Kirsch- oder Pflaumenbäumen entfällt.
Pflegeschnitte, wenn notwendig, alle drei bis fünf Jahre.
Kurzhalten der Baumscheiben in den ersten 5 Jahren.
Jährliche Kontrolle der Bäume, z.B. Anbindung, Verbissschutz, Schädlingsbefall.
Ausfallende Gehölze sind durch Neue zu ersetzen.
Je nach Menge des Schnittgutes: Anlage von einzelnen, kleinen Reisighaufen
oder Entfernung von der Fläche.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vorher eingeholt wurde und naturschutzfachliche
Gründe nicht entgegenstehen:
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden,
sofern witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden
Jahr angezeigt ist.
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem
Witterungsverlauf möglich.
Es kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort genannten
Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern
die Extensivierungsstufe beibehalten wird.
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z.B. durch
starkes Auftreten von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
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