Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
7,6 MB
Erstellt
09.08.16, 18:15
Aktualisiert
09.08.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL-Nr. 58/2012 6. Erg.
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
§ 4 Abs. 1 BauGB ........................................................................................................................................... 1
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 04.04.2014 .......................................................................................... 1
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.04.2014 ........................................................................... 2
Wasserwerk mit Concordia mit Schreiben vom 27.03.2014 ....................................................................... 2
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014 ......................................................................... 3
Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.03.2014 ................................ 5
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014 .............................................. 7
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014 .......................................................... 7
Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 23.04.2014 ........................................................... 9
Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014 ................................................... 9
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 28.04.2014 ....... 23
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014 ............................................ 24
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014 ......................................................................................... 25
Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014 ............................................................................................... 29
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom: 02.05.2014............................ 35
Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014 .............................................................. 37
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom: 05.06.2014 ........................ 38
Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem
Schreiben vom: 13.06.2014 ......................................................................................................................... 40
§ 4 Abs. 2 BauGB ......................................................................................................................................... 43
Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz mit Schreiben
vom 05.10.2015 ............................................................................................................................................. 43
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben 09.09.2015 ............................................................................... 82
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit
Schreiben vom 11.09.2015 .......................................................................................................................... 87
Kreis Düren mit Schreiben vom 06.10.2015 ............................................................................................... 89
Kreis Düren (Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 06.10.2015) mit Schreiben vom
20.11.2015 ..................................................................................................................................................... 91
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.10.2015 ............................................ 93
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015 ....................................................................................... 109
§ 4a Abs. 3 BauGB ..................................................................................................................................... 242
BAIUD Bw vom 10.06.2016 ........................................................................................................................ 242
Straßen NRW vom 08.06.2016 ................................................................................................................... 243
Stadt Nideggen vom 10.06.2016................................................................................................................ 244
BezReg Köln vom 14.06.2016 .................................................................................................................... 296
I / II
Inhaltsverzeichnis
BezReg Düsseldorf vom 13.05.2016 ......................................................................................................... 298
BUND NABU vom 16.06.2016 .................................................................................................................... 298
BUND NABU vom 05.10.2015 .................................................................................................................... 304
Geologischer Dienst NRW vom 15.06.2016.............................................................................................. 345
LVR vom 17.06.2016................................................................................................................................... 360
Kreis Düren vom 15.06.2016...................................................................................................................... 363
Legende:
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage, Wiederholungen in der erneuten
Offenlage
Neue Stellungnahmen der erneuten Offenlage
Neue Stellungnahmen der erneuten Offenlage, die sich auf die Höhenfestsetzung beziehen
Hinweise und Festsetzungen
II / II
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die von der Eingeberin empfohlenen Abstände wurden anhand der
übermittelten Maststandorte erneut geprüft. Der ungünstigste
Abstand
der
WEA
6
(Außenkante
der
überbaubare
Grundstücksfläche)
zu
den
Leitungsseilen
der
Hochspannungsleitung beträgt ca. 80 m. Der Rotordurchmesser
dieser WEA soll nach aktuellem Planungsstand 115,8 m betragen.
Nach der aktuellen Koordinatenangabe der WEA 06 wird ein
Abstand zur Freileitung von ca. 160 m gehalten. Aufgrund der
Narbenhöhe
von
135,4 m
und
einem
angenommenen
Rotordurchmesser von 115,8 m wird die Freileitung von der
Turbulenzströmung nicht beeinträchtigt. Vorsorglich könnte
entsprechend der Empfehlung der Elektrotechnischen Kommission
werden die Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
versehen
werden.
Dies
wird
abschließend
im
Genehmigungsverfahren behandelt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
§ 4 Abs. 1 BauGB
1
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 04.04.2014
Westlich des Planbereiches des Bebauungsplanes Nr. G 1
„Windenergieanlagen Lausbusch“ verläuft die im Betreff genannte
Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführungen sind der dem Schreiben
beigefügten Karte zu entnehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich
die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch das Leitungsrecht
allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Die Windenergieanlage WEA 06 soll in einem Abstand von etwa 199,0 m zur
obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Wegen des geringen
Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die
Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische
Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird
vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom
dreifachen des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand
zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des
äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung (110 kVHochspannungsfreileitung Zukunft – Heimbach, Bl. 0234, Maste 114 bis
118).) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen
Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den
Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h.
für Freileitungen
Rotordurchmesser
ohne
für
Freileitungen
Rotordurchmesser.
mit
Schwingungsschutzmaßnahmen
Schwingungsschutzmaßnahmen
>/=
3
x
>/=
1
x
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die
gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren
Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA
1 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z.B.
abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten
WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem
Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten
durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen,
behält sich die RWE Deutschland AG Schadensersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne,
aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind.
Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus
der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und
Stellungnahme.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110 kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes.
2
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.04.2014
2.1
Der Planbereich wird vom Thumbach und einiger seiner Nebengewässer
durchflossen. Die Nebengewässer sind in den Antragsunterlagen
darzustellen. An den Gewässern sind beidseitig Uferrandstreifen von
mindestens 5 m Breite (LWG § 90a) zur Entwicklung der Gewässer
freizuhalten.
Das Freihalten des Uferrandstreifens wird im Rahmen der BImSchGenehmigung sichergestellt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
2.2
Der WVER plant oberhalb der Ortslage Thum die Errichtung eines
Hochwasserrückhaltebeckens am Thumbach. Aufgrund von zusätzlichem
Planungsbedarf im Unterlauf stehen der Standort und der Flächenbedarf im
Tal des Thumbaches noch nicht fest. Es konnten deshalb noch keine
Gespräche mit Eigentümern der Flächen am Thumbach geführt werden. Die
Standorte der Windkraftanlagen werden als Beckenstandorte verloren gehen.
Der Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von Anlagen und
Nebenanlagen freigehalten werden.
Nach Stellungnahme des WVER per E-Mail vom 11.06.2014, ist die
Lage des Hochwasserrückhaltebeckens nach wie vor offen. Nach
einer erstellten Skizze der WVER lässt sich jedoch dieser
entnehmen, dass sich der vorgesehene Bereich etwa 220 m vom
Planbereich und etwa 370 m von der geplanten Windenergieanlage
WKA 3 entfernt befindet. Somit werden keine Überschneidungen
der Planung gesehen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
3
Wasserwerk mit Concordia mit Schreiben vom 27.03.2014
Die Wasserschutzmaßnahmen werden im Rahmen der BImSch-
Der
nimmt
Die Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2, WEA 3 und WEA 6 des
Bebauungsplanes G 1 liegen im Bereich der Wasserschutzzone III b der
Rat
zur
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vorläufigen Anordnung zum Wasserschutzgebiet Kreuzau-Am Lohberg.
Hier sind die entsprechenden Verbote, Beschränkungen sowie Duldungsund Handlungspflichten für die Gewässer im Einzugsgebiet der WGA "Am
Lohberg" zu beachten.
Genehmigung beachtet und dort ggf. als Nebenbestimmung fixiert.
Kenntnis
Die Anregungen werden in dem zu erstellenden Umweltbericht
berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Gemäß § 2 Abs. 1 soll die Zone III den Schutz vor weitreichenden
Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren
chemischen und radioaktiven Verunreinigungen lt. Anlage 1 gewährleisten.
[Es folgen detaillierte Ausführungen in Bezug auf den Schutz der
Wasserschutzzone III b während der Bauphase und des Betriebs]
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bauphase zur
Errichtung der Windkraftanlagen die größten wasserwirtschaftlichen Risiken
darstellen. Diese können durch entsprechende Vorgaben und deren
Überwachung minimiert werden.
Bei Beachtung der Wasserschutzmaßnahmen während der Bauphase sowie
der Umsetzung der Kontrollmaßnahmen während des Betriebes können
die Windkraftanlagen wasserwirtschaftlich vertretbar errichtet und betrieben
werden.
4
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014
4.1
Gemäß Ihrer Bitte zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in Verbindung mit § 4
(1) BauGB zu o. g. Planungsvorhaben nehme ich folgt Stellung:
1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen
zu
benennen.
Bodenbezogene
abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu:
a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CDROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 386029-709-0].
http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und
1) In dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I:
Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des
Schutzgutes Boden beschrieben. Zudem
erfolgen eine
Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine
Erheblichkeitsabschätzung, hier zur Versiegelung, Verdichtung und
zum Bodenaushub.
Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind
Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. Der LBP wurde
für die Fläche G1 Lausbusch erarbeitet und enthält konkrete
Aussagen über die Art des Ausgleiches. Diesbezüglich werden
Hinweise zum Schutzgut Boden im Bebauungsplan aufgenommen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Die Gutachten liegt der Offenlage bei.
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung
siehe
Hinweise
unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und http://www.gd.nrw.de/zip/g
bkswb.pdf
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
4.2
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und
Oberflächenwasser
(u.
a.
Karstquellen)
einschließlich
der
Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
b)
Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit des
Schutzgutes
Wasser
bzw.
die
Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (hier: Schutzfunktion
der
grundwasserüberdeckenden
Schichten
über
versehrnutzungsempfindlicher Karsthydrogeologie). Dabei spielt der
Grund- wasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit
(Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
2)
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I:
Eingriffsbilanzierung)
wird der Bestand und Bewertung des
Schutzgutes Wasser beschrieben. In diesem Fall wird näher auf
das Oberflächengewässer, das Grundwasser und wasserrechtlich
bedeutsame Gebiete eingegangen. Zudem erfolgen eine
Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine
Erheblichkeitsabschätzung,
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3)
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I:
Eingriffsbilanzierung
und
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
werden ausreichende Informationen zu den Kompensationsflächen
und der Kompensationsmaßnahme dargestellt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu
beschreiben:
Bedeutungsvolle
Grundwasserleiter
sind
aus
hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs.
weiterzuentwickeln.
4.3
3
Kompensationsflächen
Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu
dem
Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
Bau und betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
8.2.1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen
sind so zu planen und zu errichten, dass
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen
werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung
auch hinsichtlich
der Kompensationspflichten
(Ausgleich/Ersatz) zu beachten.
Soweit möglich sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone
Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch der
betroffenen
Bodenfunktionen
/
Bodenwasserhaushaltsfunktionen
/
Grundwasserschutzfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu
lassen und an anderer Stelle (z.B. Wasserschutzgebiet) durch Festsetzen
einer MSPE Fläche²
(Humusentwicklung) wieder auszugleichen
(Ökokontopool / Biotopverbund / Geotopverbund).
Normalerweise erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im
Arbeitsbereich während des Erstellens
der WKA (Bodenabtrag,
Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche,
anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag).
von Flächenfunktionen (Lebensraum- und Bodenfunktionen) führen.
Während der Errichtung der geplanten WEA werden zudem durch
den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre
Beeinträchtigungen entstehen. Alle Baumaßnahmen sind so
auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig
beansprucht werden. Minderungsmaßnahmen bieten sich
grundsätzlich an du sind bei der Planung und Ausführung zu
berücksichtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden entsteht
durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen und
damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von
insgesamt
24.818 m2. Eine funktional und räumlich
zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre der Rückbau
bestehender Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die
Möglichkeit
zur
Umsetzung
einer
solchen
Maßnahme
unwahrscheinlich ist, besteht als eine weitere Möglichkeit zum
Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen
an anderer Stelle. Um verlorengehende Bodenfunktionen wieder
herzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch intensive
Landwirtschaft stark beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen
und in einen naturnäheren Zustand zurückzuführen.
So empfiehlt es sich
neben dem Versiegelungsfaktor
der
Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung des Lager- und
Arbeitsbereiches in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für die Anlage von Leitungstrassen, die Anlage zu Trafound Übergabestationen, die Wegeerschließung für Montage-, Wartungsund Servicefahrzeuge
auf und zum Grundstück (Bodenkundliche
Baubegleitung).
5
Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
28.03.2014
5.1
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände, die
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus
Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummer 8.2.4 und 5.2.3.5 des
Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
Unbeschadet dieser Aufforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur
L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die
Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze
zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser
Abstände [sollen] keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser
Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen.
Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1)
Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers
erforderlich.
Hier wird der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen
Rechnung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch
Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür
wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind
Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
5.2
Die Straßenmeistereien im hiesigen Bauamtsbezirk haben in der
Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. Erschließung von
Windenergiepark gemacht. Die Regulierung von Schäden, die
Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und
Landesstraßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen
Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende
Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines
Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende
Ergänzung.
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als
Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet werden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Gutachten liegen der Offenlage bei:
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
5.3
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind
gesonderte
Anträge
auf
Erteilung
einer
gebührenpflichtigen
Sondernutzungserlaubnis
beim
Landesbetrieb
Straßenbau,
Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen.
6
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014
Die Errichtung von Windenergieanlagen bringt regelmäßig für das betroffene
Wegenetz eine erhebliche Mehrbelastung mit sich. Nicht selten werden
bestehende Wirtschaftswege gerade in der Bauphase erheblich in
Mitleidenschaft gezogen. Auf ein intaktes Wirtschaftswegenetz sind jedoch
die vor Ort wirtschaftenden Landwirte angewiesen.
Es sollte daher zwingend gewährleistet sein, dass sich das Wegenetz nach
Abschluss der Bauarbeiten in zumindest dem Zustand befindet, der vor
Beginn der Bauphase vorgelegen hat.
Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung
und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Erhalt des bestehenden Wegenetzes liegt auch im Interesse
der Gemeindeverwaltung. Entsprechende Regelungen können
jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes verbindlich
getroffen werden. Sie finden im Rahmen der Gestattung der
Nutzung landwirtschaftlicher Wirtschaftswege Berücksichtigung.
Nicht erhebliche Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme
treten nur in einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster auf und
treten gegenüber dem Ziel, die erneuerbaren Energien dauerhaft zu
fördern, zurück.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Rahmen der Detailplanung (Bau- und Erschließungsplanung)
durch den/die Vorhabenträger soll sichergestellt werden, dass die
Der
Rat
schließt sich
Für die weitere Durchführung der Bauleitplanung regen wir daher an, dass
vor der Aufnahme der Bauarbeiten zunächst eine Bestandsaufnahme des
Wegenetzes zu erfolgen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der
Arbeiten könnte sodann durch persönliche Inaugenscheinnahme, etwa durch
einen Mitarbeiter Ihrer Fachbehörde, hinreichend überprüft werden.
Vorstellbar wäre schließlich auch, dass durch die jeweils ausführende Firma
die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie der Zustand des
Wegenetzes vor und während der Bauphase durch Fotodokumentation
belegt werden.
Zusammenfassend dürfen wir Sie daher im Namen der im Plangebiet
wirtschaftenden Landwirte darum bitten, sich für eine möglichst geringe
Beanspruchung des Wirtschaftswegenetzes einzusetzen sowie dafür Sorge
zu tragen, dass das bestehende Wegenetz in seiner jetzigen Funktion und
seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt.
7
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014
7.1
Gegen die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 und Nr. G2 bestehen aus
forstbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
7 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.2
Beim Bau der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen 1 und 2
(Windenergieanlagen Lausbusch, Ortsteil Thum) sind vorhandene
Gehölzstreifen zu erhalten. Bei den weiteren Windenergieanlagen sind keine
forstbehördlichen Belange betroffen.
vorhandenen Gehölzstreifen erhalten werden. Dieser Belang wird
auf Ebene der BImSch-Genehmigung abschließend zu
berücksichtigen sein.
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die gesetzlichen vorgeschriebenen Abstände zu FFH-Gebieten und anderen
Schutzgebieten sind einzuhalten.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde
nachgewiesen, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen
auf FFH-Gebiete haben wird.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-401; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie
& Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die
Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit,
der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden
Fach-gutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die
„Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen
Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Zusammenfassend
lässt
sich
feststellen,
dass
aus
naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes
insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtete werden.
Sofern
auch
unter
Berücksichtigung
der
Kompensationsmaßnahmen
eine
Beeinträchtigung
des
8 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der
Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
8
Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 23.04.2014
Die Errichtung neuer Telekommunikationslinien der Telekom ist zurzeit nicht
geplant.
Die geforderten 15 m Schutzabstand von den Windenergieanlagen
zu den Leitungen werden eingehalten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
-
-
Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren
grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben.
Somit
ist
eine
Befreiung
von
den
Zielen
des
Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde weiterhin
möglich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Wir weisen darauf hin, dass die in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage
des
Bebauungsplanes
Nr.
G1
„Lausbusch“
verlaufende
Telekommunikationslinie der Telekom bei eventuell auftretenden
atmosphärischen Entladungen besonders gefährdet ist. Wir bitten daher
schon bei der Festlegung der Standorte einen Abstand von mindestens 15 m
zwischen den Erdungsunterlagen der geplanten Anlage und der
Telekommunikationslinie der Telekom zu berücksichtigen.
9
Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014
9.1
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für
Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende
Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und
Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und
vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann
nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren
Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv
benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden.
9.2
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen. Wegen
der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild
besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur
und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als
Nahrungshabitat. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1 festgesetzt:
"Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder
Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten)
Naturschutzfachlichen
Beitrages
sowie
im
9 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestalteten Landschaft." Durch die Errichtung der Windkraftanlagen in
diesem Bereich würde diesem Schutzziel nicht entsprochen, da zum einen
Störwirkungen erzielt, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung
errichtet und Flächen versiegelt würden.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit.
In
der
Regel
sind
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten
nicht
genehmigungsfähig.
Über
die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die
besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer
Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung
des
Standortes
durch
technische
Infrastruktur
(Vorbelastung).
Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen
für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern
durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach
Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen
Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem
Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem
LSG.
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser
Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wie
im
Landschaftspflegerischen
Begleitplan
(Teil
II:
Kompensationsmaßnahme
und
Ausgleichbilanzierung)
kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen wurden in diesem
konkretisiert.
Die Gemeinde Kreuzau widerspricht der vom Eingeber angeführten
Bewertung, dass dem Schutzziel des LSG nicht entsprochen
werde.
Keines
der
bisher
angefertigten
Gutachten
(Naturschutzfachlicher
Beitrag,
Artenschutzrechtliche
Untersuchungen, Schallschutzuntersuchung, Schattenberechnung)
kommt zu dem Ergebnis, dass Belange des Landschaftsschutzes
der Planung entgegenstehen.
Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche
Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch
technische Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst
werden können.
Die
Fernwirkung
der
Anlagen
wurde
bereits
im
naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das
Landschaftsbild wird im Zuge der Kompensationsmaßnahmen
ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden im
Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen untersucht.
Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks
gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so
dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet –eher um
punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher
eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende
Wirtschaftswege genutzt werden.
9.3
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Dies ist hier der Fall. Damit ist die
Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone für WEA unzulässig. Daher
können weder die Planungen für die Potentialfläche E im FNP noch die für
den B-Plan G 1 aufrechterhalten werden.
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der
des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch werden
diese
der
Windenergie
nicht
nutzbar
gemacht.
Im
Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als
Konzentrationszone ausgewiesen und werden nicht als Flächen für
Versorgungsanlagen festgesetzt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
10 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
an
9.4
9.5
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege“ bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen
bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale
Naturmonumente,
Kernund
Pflegezonen
von
Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder,
Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig
ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre),
Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder
landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine
naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen,
Erholungsgebiete
mit
qualitativ
hochwertigen
Landschaftsbildern,
Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen
gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone
sollte i. d. R. 300 m betragen. Vom NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“
sowie von den benachbarten Waldflächen und Waldrändern ist ein Abstand
von 300 m einzuhalten.
Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) hat Empfehlungen für
Bereiche
formuliert, die aus Sicht des Amtes von einer
Windkraftnutzung frei zu halten sind. Diese Bereiche wurden
beispielhaft formuliert, also nicht abschließend.
Bedenklich ist die Lage zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover
Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im
Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an
der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten.
Die „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ befinden sich in ca. 2 km
Entfernung zu dem Plangebiet.
Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die
Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das
größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population) sind.
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber
gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche
Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen
obliegt die Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen
Planungshoheit.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Von dem NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal wird die
Pufferzone von 300 m eingehalten.
Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem
besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist
weder gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den
zuständigen Behörden gefordert.
Es wurden
in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt, die die Bedeutung des Plangebiets
für Vögel und Fledermäuse darstellen. Die Datenerhebung erfolgte
dabei nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für
Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von
Windenergieanlagen. Im Jahr 2013 wurden dabei unabhängig
voneinander von zwei Büros Erfassungen zu Vögeln und
Fledermäusen durchgeführt. Insgesamt liegt eine im Rahmen von
Windenergieplanungen
überdurchschnittliche
Anzahl
an
Erfassungstagen für das Plangebiet vor.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Mit Hilfe der Daten kann beurteilt werden, welche Bedeutung das
Plangebiet als Durchzugskorridor besitzt. Die Ergebnisse dazu
11 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
werden innerhalb der Artenschutzprüfung (Stufe II) präsentiert.
9.6
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Standortsuche Besonders folgende Punkte zu beachten:
keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen,
geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Naturschutz-,
FFH-,
Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen, Wildnisgebieten, Laubwäldern und Waldrändern,
Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz
im Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der VSW,
keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore
und der Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben
der LAG der Vogelschutzwarten,
9.7
keine Nutzung von Flugkorridoren
windenergiesensiblen Vogelarten.
der
Fledermäuse
und
Beachtet man diese Punkte, müsste zumindest der gesamte Bereich
nördlich der L 33 entfallen.
Es ist zu prüfen, ob hier ein einfacher B-Plan zulässig ist. Denn im
vorliegenden Plan sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung
festgeschrieben.
Auch ist fraglich, ob der Bereich weiter als Außenbereich gelten kann.
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber
gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche
Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen
obliegt die Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen
Planungshoheit.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem
besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist
weder gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den
zuständigen Behörden gefordert.
Die Artenschutzuntersuchungen kommen bisher zu dem Ergebnis,
dass der Windenergienutzung in dem verfahrensgegenständlichen
Gebiet keine Belange erkennbar entgegenstehen.
Der Bereich nördlich der L 33 wird unter diesen Gesichtspunkten
nicht entfallen.
Die Gemeinde Kreuzau hat geprüft und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass ein einfacher Bebauungsplan zulässig ist.
Bei dem Bebauungsplan G1 handelt es sich aus mehreren Gründen
um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB.
Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem.
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt,
sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB.
Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 (3) BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der
Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Feststellung, ob sich eine Fläche in dem Außenbereich
befindet, wird stets vorhabenbezogen beurteilt.
12 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
9.8
Nicht geklärt ist zudem die Frage des Landschaftsschutzes. Dieser ist im BPlan nachrichtlich in Text und Karte festzusetzen und sollte auf der gesamten
Versorgungsfläche außerhalb der Baugrenzen weiterhin bestehen.
Die
nachrichtliche
Übernahme
von
Regelungen
des
Landschaftsschutzes sind nach Auffassung der Gemeinde Kreuzau
gem. § 9 (6) BauGB weder für das Verständnis noch für die
städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder
zweckmäßig. Ein entsprechender Hinweis wurde zudem von der
zuständigen Behörde nicht gefordert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
9.9
Im B-Plan sind auch die Nebenflächen, z.B. die Zufahrten zu den
Windradstandorten als Verkehrsflächen und die Kranstellflächen
darzustellen.
Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass die Darstellung von
Nebenflächen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen
erforderlich ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
9.10
Eingriff und Ausgleich sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art
und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das
Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch
artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten,
dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche
Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung
steht. Dass bereits näherungsweise ein Flächenbedarf für ökologische
Ausgleichsmaßnahmen auf 0,01 ha genau ermittelt wurde, widerspricht der
VV Artenschutz (2010).
Die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe
in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wurden bereits im
naturschutzfachlichen Beitrag erhoben und bewertet. Die
Quantifizierung basiert auf dem seinerzeitigen Planungstand und
wurden im laufenden Verfahren aktualisiert und konkretisiert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Laufe des Verfahrens wurden ferner der Ort und die Maßnahme
der Kompensation ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und
vertraglich gesichert.
Nach dem derzeitigen Planungsstand sind – auf Basis der
vorliegenden Kenntnisse – keine artspezifischen funktionalen
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
9.11
Schallschutz und Lichtemissionswerte können offenbar ohne Drosselung
nicht eingehalten werden (Begründung zum B-Plan). Auch in Folge der
Artvorkommen ist mit weiteren Abschaltungen zu rechnen. Es ist daher
notwendig unter diesen Prämissen ein Wirtschaftlichkeitsszenario bei
verschiedenen Abschaltoptionen aufzustellen, um die Standortqualität für die
Energieerzeugung einschätzen zu können.
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen
trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
13 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
9.12
Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen: Auf S. 2 des
naturschutzfachlichen Beitrags schreibt Ecoda „Auswirkungen von WEA auf
die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen
beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch
genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies
bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem
Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m
gemessen und können sich weiterreichend als von Ecoda beschrieben auf
das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die
Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten.
Daher halten wir die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese
Schutzgüter für nicht sachgerecht.
Der Untersuchungsraum für die genannten Schutzgüter umfasst
den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des
Bebauungsplans. Der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN
NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005) empfiehlt für
die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora einen
Untersuchungsraum von 300 m um die Standorte von
Windenergieanlagen. Dieser Raum wird durch den gewählten
Untersuchungsraum abgedeckt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der
DACHVERBAND
DER
DEUTSCHEN
NATURUND
UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133f) aus: „Durch die
Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes adsorbiert
und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA
reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch
stärkere
Luftverwirbelungen,
Die
Reichweite
dieser
Nachlaufströmung […] ist von der Größe der Anlage abhängig und
ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke
abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei
größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu den
bewegten
Luftmassen,
so
dass
keine
nennenswerten
kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser führt der
DACHVERBAND
DER
DEUTSCHEN
NATURUND
UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133) aus: „ Nennenswerte
Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und
deren Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder
sonstigen besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu
erwarten, da die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist
und die Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material
aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert
wird. Eine Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom
Betrieb der WEA nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem
Getriebeöl austritt, wird dieses Öl in einer Auffangwanne in der
WEA selbst gesammelt […], so dass kein Öl nach außen und damit
in den Boden oder das Grundwasser gelangen kann.“
9.13
Fauna
Im
Laufe
des
Verfahrens
wurde
die
artenschutzrechtliche
Der
Rat
14 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Da zurzeit noch keine Artenschutzprüfung vorliegt, ist eine abschließende
Bewertung nicht möglich. Allerdings ist wegen der Lage zwischen den
landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und der
Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den
Muschelkalkkuppen im
Osten sowie aus Gründen des Uhu- und Wachtelschutzes jetzt schon eine
Untersuchung abgeschlossen. Zur Offenlage liegt das Gutachten
vor. Art und Umfang der Untersuchung erfolgt anhand der
anerkannten Methodik in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden.
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
anh.
Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle als äußerst kritisch zu
bewerten.
Im direkten Umfeld befinden sich Ackerflächen, die besonders für bedrohte
Feldvogelarten von Bedeutung sind, aber auch von vielen windkraftsensiblen
Vogel- und Fledermausarten als Nahrungshabitat genutzt werden.
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass keine ASP vorgelegt wird. Dies ist
nachzuholen. Ecoda gibt keine Hinweise zu Untersuchungsmethoden. Dieses
Versäumnis lässt zusammen mit Ungenauigkeiten und Fehleinschätzungen
(z.B. die irrtümliche Annahme, dass die Wildkatze im Bereich „Lausbusch“
nicht vorkommt) Zweifel daran aufkommen, dass das Gutachten den
vorauszusetzenden Methodenstandards genügt. Auch ist es widersprüchlich,
dass laut Ecoda eine abschließende Prognose der Auswirkungen auf
planungsrelevante Vogelarten, von denen Korn-, Wiesen-, Rohrweihe,
Milane, Wachtel, Grauammer, Kiebitz, Kranich genannt sind, nicht möglich
ist, wenn andererseits auf dieser von den Autoren selbst als nicht
abschließend betrachteten Grundlage die Aussage folgt, dass die genannten
Arten so selten seien, dass dem Untersuchungsraum keine besondere
Bedeutung beigemessen werden könne (naturschutzfachlicher Beitrag S. 34).
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte
Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und
Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei
Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom
12.09.2012).
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend
zu erweitern.
Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten
aus Anhang I der VS- RL aber auch bei Fledermausarten, kann dies zu
Brutverlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
15 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb der
Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne
des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer
Betroffenheit
von
Arten
des
Anhanges
I
der
Europäischen
Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den
für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für
Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte
Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf
diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt
worden sind.
9.14
Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz
naturschutzfachlichen Beitrag als zu gering eingestuft.
im
Eine artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der
Ackerflächen ist im Naturschutzfachlichen Beitrag nicht erfolgt.
Diese Einstufung erfolgte artspezifisch auf der Grundlage der
Kartierungen im Rahmen der Artschutzprüfung (Stufe II).
9.15
Vögel: Aufgrund der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten
(ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen
Station Düren und des Komitees gegen den Vogelmord sowie
Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten
Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden. Die
Angaben in Klammern beziehen sich auf die jüngste Rote Liste NRW und die
Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt sind die besonders kollisionsgefährdeten
Arten. Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher
Beobachtungen
Brutverdacht.
Für
den
Rotmilan
ist
eine
Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der
VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten.
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
wird
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
Eine
Bewertung
erfolgte
allerdings
im
Rahmen
der me
der
Biotoptypenbewertung. Dabei wurde auf der Grundlage der
Verwaltung
numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung
an.
in NRW (LANUV 2008) der Wert 2 beigemessen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Brutvögel: Baumfalke
(RL 3, VS-Art. 4(2)), Feldlerche (RL 3 S),
Feldschwirl (RL 3), Feldsperling (RL 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL
V), Mäusebussard, Pirol (RL 1), Nachtigall (RL 3), Neuntöter (RL V S, VSAnh. I), Rebhuhn (RL 2 S), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schwarzkehlchen
16 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
(RL 3 S; VS-Art. 4(2)), Turmfalke (RL VS), Turteltaube (RL 2), Wachtel (RL
2 S), Waldohreule, Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I), Wiesenpieper (RL
2);
Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht
(RL V), Mäusebussard,
Mauersegler, Mehlschwalbe (RL 3 S), Rauchschwalben (RL 3 S),
Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schleiereule
(* S), Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber, Turmfalke (RL VS),
Waldohreule, Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I), Wiesenweihe (RL 1 S,
VS-Anh. I);
Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2)), Kiebitz
(RL 3 S, VS-Art. 4(2)), Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin (VS-Anh. I),
Raufussbussard, Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Steinschmätzer (RL
1 S), Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I), Wanderfalke (RL * S, VS-Anh. I),
Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I).
9.16
Die Potentialfläche E befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km
zu allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist ca.
2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder,
Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker
Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen,
Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten
hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als
Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen,
dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an
Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus
den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen
können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
Die bekannten Brutplätze des Uhus liegen außerhalb des
Untersuchungsradius für eine vertiefende Prüfung (ASP II), der im
„Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) genannt wird und
außerhalb des empfohlenen Abstands, den nach LAG-VSW (2007)
WEA zu Brutstandorten der WEA einhalten sollen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Rahmen der Untersuchungen in den Jahren 2011 und 2013
wurden keine Uhus festgestellt.
17 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief
in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt
besonders
geeignete
Nahrungshabitate
anfliegen.
Dies
gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich
Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten WEA führen durch ihre Nähe zu
besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im
Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen /
Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
9.17
9.18
Es ist zu vermuten, dass Waldohreule und Waldkauz in den kleinen
Waldgebieten nördlich und südlich der L 33 brüten. Für beide Eulenarten
stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist
wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. In der ASP sollten
nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der
Waldohreulen kartiert werden. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor.
Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den
Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der
Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE)
empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von
Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW
in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern
und
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar.
Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
Grundsätzlich gelten die beiden Arten in NRW nicht als WEAempfindlich (vgl. MUNKLV § LANUV 2013)
Bei
Einhaltung
von
Vermeidungs-,
Minderungsund
Kompensationsmaßnahmen wird in Bezug auf die Wachtel kein
verbotstatbestand gem. §§1-3 gem. (5) BNatSchG ausgelöst
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
18 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
9.19
Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar.
Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen wurden in dem
anzufertigenden Landschaftspflegerischen Begleitplan, dem
Artenschutzgutachten und dem Umweltbericht nachvollziehbar
dargestellt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
9.20
Säugetiere Haselmaus
Die Auswirkungen der Planungen auf die Haselmaus und die
Wildkatze wurden in dem Artenschutzgutachten nach anerkannten
Methoden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
untersucht.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art
gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Die
Waldränder, und die Gehölzstreifen an der L33 und am Thumer Bach bieten
einen potentiellen Lebensraum für die Haselmaus. Es sollte daher mittels
Haselmauskästen oder Tubes kartiert werden, ob die Haselmaus im
Planungsgebiet vorkommt.
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in
diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet werden. Diese Art
kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen,
Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der
Wildkatze genutzt wird.
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
Derzeit liegen keine wissenschaftlich belastbaren Daten bzgl. eines
Meideverhaltens der Art gegenüber WEA vor. In NRW (und auch in
anderen Bundesländern: z. B. Hessen, Rheinland-Pfalz) wird die
Art nicht als WEA-empfindlich geführt (vgl. MUNKLV § LANUV
2013).
Die Wildkatze ist bei der Planung zu berücksichtigen.
9.21
Fledermäuse
Die aufgeführten Grundlagen für die Aussagen des naturschutzfachlichen
Beitrags zur Aufstellung des Bebauungsplanes G1 „Windenergieanlagen
Lausbusch“ entsprechen nicht einer notwendigen ASP. Weder für 2011 noch
für 2013 gibt es eine Darstellung der Untersuchungsmethodik und der
detaillierten Ergebnisse. Es gilt außerdem folgende Einschränkung: „Die
Untersuchungen für das Jahr 2013 wurden gerade erst abgeschlossen, eine
abschließende Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt noch nicht
In dem Artenschutzgutachten wird die Untersuchungsmethodik
dargestellt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
19 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vor.“ (S.11 naturschutzfachlicher Beitrag) „Im Jahr 2013 wurden darüber
hinaus noch Bartfledermäuse und ein Langohr festgestellt. Eine detaillierte
Analyse der Ergebnisse des Jahres 2013 steht allerdings noch aus“ (S.12
naturschutzfachlicher Beitrag). Die „Artenschutzfachliche Prüfung ist bisher
…nicht endgültig abgeschlossen ..“.
9.22
Der Untersuchungsraum entspricht mit 500 m nicht dem Leitfaden
„Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013). Hier ist eine Nachkartierung
erforderlich.
Es wurden in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt mit dem Ziel die Bedeutung des
Plangebiets für Vögel und Fledermäuse zu erfassen. Die
Datenerhebung erfolgte dabei nach den in den Erfassungsjahren im
Kreis Düren üblichen Standards für die Erfassungen von
Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Im Leitfaden des MUNKLV & LANUV (2013) wird ausgeführt:
Sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen
für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und
Antragssteller bereits abgestimmt worden ist, sind keine
weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen
kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
In einem Abstimmungstermin mit der ULB wurde darauf
hingewiesen, dass die Aussagen des Leitfadens bzgl. des
Untersuchungsrahmens für Fledermäuse aus Sicht der ULB
faktisch dazu führen, dass dieser Belang maßgeblich durch
Batcorder im laufenden Anlagenbetrieb zu bewältigen ist.
9.23
Der textlichen Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt
werden. Entsprechend der textlichen Darstellung des naturschutzfachlichen
Beitrags ist davon auszugehen, dass die Fläche für Zwergfledermäuse, mit
„hoher Individuendichte“,(S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags) und für
die deutlich selteneren Großen Mausohren, die „regelmäßig“ angetroffen
wurden (S.12 des naturschutzfachlichen Beitrags), essenzielles Jagdhabitat
ist. Offensichtlich gibt es sogar bekannte Quartierstandorte, „Quartiernutzung,
Flugstraße“ (S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags – genaue
Ausführungen fehlen). Die Autoren sollten darlegen, warum sie diese
auffälligen Erkenntnisse, nicht für essenziell halten. Die Abwertung der
Zwergfledermaus in einem essenziellen Jagdhabitat widerspricht dem FFHRecht für Arten des Anhang IV und muss als unzulässig erachtet werden.
Dies gilt noch umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen
Mausohrs, Anhang II-Art der FFH-Richtlinie. Windkraftanlagen auf Flächen,
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Insgesamt existieren derzeit jedoch keine wissenschaftlichen
Belege dafür, dass Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber
WEA zeigen (siehe u. a. Brinkmann et al. 2011: "Hinweise auf
Störungen von Fledermäusen sind aktuell nicht bekannt“).
Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass möglicherweise am
Anlagenstandort existierende Jagdhabitate der Zwergfledermaus
und / oder des Großen Mausohrs erheblich gestört oder
20 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
9.24
die für die Art wichtig sind, sind kontraproduktiv. In der Börde fallen schon
heute essenzielle Jagdgebiete der Art dem Tagebau Hambach zum Opfer. Es
ist darzustellen, wo und wie sachgerechter Ausgleich geleistet werden soll.
Eindeutig gibt es zunehmenden Nahrungsflächenverbrauch für diese Art
ohne geeignete neue Flächen anbieten zu können. Diese Aussage gilt
natürlich auch für andere Fledermausarten.
beeinträchtigt werden.
Für Große Abendsegler kann von einer traditionellen Zugroute ausgegangen
werden. Die Anzahl der Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht gleich
zu setzen. Bei überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier sein. Dies
ist auch bei der Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Im Ergebnis ist die Aussage zu treffen, dass unter Berücksichtigung
der formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum
vorsorglichen Artenschutz das Projekt im Sinne des Artenschutzes
zulässig ist.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Eintritt eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
kann durch die Anwendung von temporären Abschaltungen
vermieden werden.
9.25
Wenige Kontakte mit leise rufenden Arten, Langohren, Fransenfledermäuse
etc. sind zu erwarten und kein Zeichen für die Abwesenheit der Tiere,
sondern
ein
Problem
der
akustischen
Untersuchungsmethodik.
Ehrenamtliche Kartierergebnisse (siehe unten) lassen lokal ein vermehrtes
Vorkommen dieser Arten vermuten.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die leise rufenden Arten (Langohren, Fransenfledermäuse) gelten
jedoch nicht als kollisionsgefährdete Arten. Ein Verstoß gegen den
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird auch bei einem lokal vermehrten
Aufkommen dieser Arten nicht erwartet.
9.26
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört. Zwei
Exemplare dieser Art wurden Mitte Dezember 2010 in Düren und Aachen in
Häusern gefunden. Mit der Art muss gerechnet werden. Hier sind sehr frühe
und sehr späte Untersuchungstermine im Jahr notwendig.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
9.27
Die Autoren haben wichtige bekannte Winterquartiere, wie die
Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches
Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem
Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, bei der Bewertung außer Acht
gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren
in Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
21 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt.
9.28
Da keine Abfrage bei Naturschutzverbänden stattgefunden hat, wurde auch
eine Wochenstube der Fransenfledermäuse (in etwa 1 km-Radius) nicht
berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung bringen wir diese Daten ebenso
ein, wie den Quartierfund eines Großen Abendseglers in ca. 1 km Radius zur
Fläche. Zu beachten sind auch Quartierfunde eines Braunen Langohrs in
Thum und der Fund einer Breitflügelfledermaus in Wollersheim.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für
Fledermäuse
erfolgt
innerhalb
des
Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
9.29
Der Naturschutzfachliche Beitrag und die noch ausstehende ASP bleiben
zweifelhaft, wenn die Festsetzungstexte zur Begründung des B-Plan ohne
ASP „generell“ entwickelt wurden. Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt
und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist nicht im
Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP (vgl. VV Artenschutz 2010).
Die Festsetzungen wurden auf Grundlage der bisherigen
vorliegenden Kenntnisse getroffen. Die Festsetzungen werden auf
Grundlage der abschließenden Gutachten überarbeitet. Zudem
werden die Anregungen der zuständigen Behörde berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
9.30
Die Festsetzungen zum Gondelmonitoring entsprechen zeitlich zudem nicht
dem Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013).
Die abschließende Prognose und Darstellung von möglicherweise
als notwendig zu erachtete Maßnahmen zur Vermeidung eines
Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfolgte in der
Artenschutzprüfung (Stufe II) nach den Maßgaben des „Leitfadens
Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV & LANUV
2013).
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Landschaft: Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5
„Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und
Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das
Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für
Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Ergänzend zu dem in diesem
Zusammenhang erforderlichen Punkteverfahren findet eine verbalargumentative Bewertung des Landschaftsbilds sowie der zu
erwartenden Auswirkungen des Vorhabens statt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus
eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild wie es z.B. auch für das
LSG 2.2-5 im LP Kreuzau –Nideggen beschrieben wird.
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet
und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von
Wir weisen darauf hin, dass ein Gondelmonitoring bei laufendem Rotor der
geringen Erfassungsreichweite der Detektorsystem bei Rotorlängen von 50
m (oder mehr) nicht sinnvoll ist, da Tiere
nicht
außerhalb
des
Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu
Brinkmann et al. 2011).
Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro Jahr
getötet wird.
9.31
22 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die
Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage,
da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder
„landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neugestaltet
ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird
aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt.
10
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit
Schreiben vom 28.04.2014
Die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Der
Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012) von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände
im Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl
im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
Der Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
23 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
11
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014
11.1
Mit Schreiben vom 20.03.2014 haben Sie mir frühzeitig Kenntnis von der
beabsichtigten Planung gegeben und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick
auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.
Auf diese Unterlagen Bezug nehmend, teile ich Ihnen mit, dass nach
Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der
UVP bei den in Aufstellung befindlichen Planverfahren eine Prüfung der
Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung
befindlichen Denkmäler zu erfolgen hat.
Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Der erforderliche Abstand ist für jedes Denkmal nach dem Wirkungsraum des
Denkmals (Umgebungsschutz) und dessen Beeinträchtigung durch das
Vorhaben zu ermitteln. Die maßgebliche Umgebung eines Denkmals muss
im Rahmen einer Analyse nach strukturellen, funktionalen und visuellen
Zusammenhängen inhaltlich und räumlich festgelegt werden. Dabei werden,
ausgehend von der Eigenheit und Geschichte des Denkmals und seiner
Umgebung, Wert und wechselseitige Wirkung sowie Charakteristika der
Umgebung als Wirkungsbezugsraum bestimmt. Wichtige Aspekte sind:
Topographie, landschaftliche bzw. städtebauliche Situation, Vegetation und
Freiräume, Beziehungen der einzelnen Elemente zueinander und zum
Denkmal durch Dominanz oder Ein- und Unterordnung, Bauart und
Materialien, Volumina und Räume, Proportionen, Dachlandschaft,
Blickverbindungen und Sichtachsen, Silhouetten; Nutzungen. Dieses zeigt,
dass die maßgebliche Umgebung als dreidimensionaler Raum verstanden
werden muss. Für die optische Wahrnehmung ist der menschliche
Betrachtungswinkel von allen relevanten Standorten aus maßgebend. Der
Untersuchungsraum für die UV S ist entsprechend festzulegen. Pauschalierte
Mindestabstandsradien sind daher aus denkmalfachlicher Sicht als wirksame
Instrumente des Umgebungsschutzes ungeeignet. Weitere Hinweise und
Kriterien sind z .B. der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-
Inwiefern die genannten Denkmäler durch die geplanten
Windenergieanlagen beeinträchtigt werden, wurde in dem
angefertigten Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen ermittelt.
Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die
Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober
2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau
bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten
Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen
keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten
Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren
Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das
Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten
sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den
geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu
unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen
Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft
werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit dem LVR-Amt für
24 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Gesellschaft e.V., Köln 2008, zu entnehmen.
In Anbetracht der in den Bebauungsplanentwürfen avisierten Gesamthöhen
der einzelnen Anlagen von 199,5 bzw. 200 Metern sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland als Mindestanforderung an die UVP
die Auswirkungen der Planung auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach
§ 5 DSchG NW geschützte Denkmäler bzw. Denkmalbereiche zu
untersuchen:
Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt und in die Abwägung
eingestellt.
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang
hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
Nideggen
Denkmalbereich Nideggen 1 ( s. Auszug aus dem Datenblatt des LVR ADR in der Anlage)
Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereiches und in der Ortslage
Nideggen
Einzeldenkmale in den Ortslagen Rath, Muldenau, Berg
Kreuzau
Einzeldenkmale in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove, Thum
11.2
Dem Schreiben ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalbereich
Nideggen beigefügt.
12
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014
12.1
Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern.
Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung eine
Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar (vgl. Ziffer 2.7.2
des naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1). Die Stadt Nideggen ist
aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historischer
Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer Ensemble- und
Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen.
Die bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrechtlichen
Belangen nicht auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die
Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher nicht
Die Stellungnahme wird in dem anzufertigenden Gutachten
berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die
Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober
2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau
bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten
25 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
untersucht. Im weiteren Verfahren ist daher zwingend ein Spezialgutachten
einzuholen, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen
Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick
auf
die
denkmalschutzrechtlichen
Belange
betrachtet,
deren
Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen
ausspricht.
Die Stadt Nideggen behält sich im weiteren Verfahren die Vorlage
eines solchen Gutachtens ausdrücklich vor.
Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen
keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten
Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren
Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das
Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten
sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den
geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu
unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen
Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft
werden:
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
Burg Nideggen
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang
hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
12.2
Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund
dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die
wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen
ergeben sich mit Blick auf den Tourismus.
Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Aussagen in Bezug auf die
Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region
bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des
Erholungswertes der Region (vgl. Ziffer 3.7 des naturschutzfachlichen
Beitrags zum BPL G1) sind bisher sehr allgemein gehalten. Zudem stützen
sich diese Aussagen auf Gutachten, die für andere Bereiche erstellt
wurden und können insoweit schon keine Aussagekraft für die hier in
Rede stehenden Planvorhaben entwickeln.
Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus
Die denkmalpflegerischen Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Burganlage wurden in dem Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06.
Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im
Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G
1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum) Dortmund) berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Die
in
dem
naturschutzfachlichen
Beitrag
enthaltenen
Ausführungen verdeutlichen, dass empirische Untersuchungen im
Bundesgebiet bisher nicht nachweisen konnten, dass die Errichtung
von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den
Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren.
Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu
verhindern.
Bisherige Studien haben ex post die Auswirkungen mittels
Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Günther et al. 2000; Günther
& Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld;
Project M GmbH 2011; Institut für Regionalmanagement 2012). Die
Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen
auf den Tourismus haben, ist demnach empirisch nicht haltbar.
Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung ergeben
sich aus den stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen
Empfindens.
Eine von der Stadt Nideggen (offenbar) geforderte gutachterliche ex
ante Untersuchung möglicher negativer Auswirkungen auf den
Tourismus erscheint der Gemeinde Kreuzau unverhältnismäßig. Im
Übrigen wären die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
voraussichtlich höchst zweifelhaft, insbesondere da die Kausalität
zwischen der Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen
und der Entwicklungen des Fremdenverkehrs kaum nachzuweisen
ist, da regionaler Tourismus maßgeblich von einer Vielzahl von
Faktoren abhängig ist. Alleine die Abgrenzung eines sachgerechten
Untersuchungsraumes (z.B: die Region Nordeifel, Region Rureifel
oder nur die Städte Nideggen und Kreuzau?) würde sich als
äußerst schwierig erweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist gleichwohl der Auffassung, dass ein
ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat
negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den
Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger
und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel
der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen
Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen.
Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen
möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen.
12.3
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bisher nur in Bezug auf den BPL
G2 untersucht.
Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die unter
Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und
Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz eine Zulässigkeit des
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden auch für den B-Plan G1
„Lausbusch“ abschließend untersucht (Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag Artenschutz
zu
sechs
geplanten
Windenergieanlagen
in
der
Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E),
Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund).
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Planvorhabens in Sinne des Artenschutzes gegeben sei.
Für den BPL G1 sind entsprechende Untersuchungen im Zuge des
weiteren Verfahrens anzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine
Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch
sinnvoll ist, sofern auch hier eine Abschaltung der Anlagen bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen empfohlen wird.
12.4
12.5
Inwiefern eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten sinnvoll ist, sofern Abschaltungen der Anlagen
vorgesehen werden, wurde bereits durch die beabsichtigten
Vorhabenträger untersucht. Nach dem bisherigen Planungsstand ist
der Windenergieanlagenbetrieb trotz temporärer Abschaltungen
wirtschaftlich.
Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur
Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Der Bebauungsplan G1-Lausbusch
grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben
des Bebauungsplans G2-Steinkaul sind die Stadtteile Muldenau, Thuir
und Berg besonders betroffen.
Die von der Gemeinde Kreuzau – im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit – gewählten Schutzabstände von 800 m zu
Siedlungen stellen bereits einen erhöhten Schutzabstand dar. So
wird beispielsweise im Energieatlas NRW ein Schutzabstand von
600 m zu Grunde gelegt.
Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass
die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang
einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und
Bürger
der
Stadt
Nideggen
kann
eine Reduzierung auf das
Mindestmaß seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden.
Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die
vorliegende Windenergieplanung mit den Schutzabständen von 800
m (unter gewissen Abschaltzeiten) mit den Belangen des
Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist.
Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen
Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen
Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung
neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau
nicht beeinträchtigt werden.
Die Schutzabstände von 800 m wurden nicht allein zu bestehenden
baulichen Nutzungen sondern auch zu in Flächennutzungsplänen
dargestellten
immissionsschutzrechtlich
schutzbedürftigen
Siedlungsflächen eingehalten. Dieses Vorgehen wurde sowohl für
Kreuzau als auch für alle Nachbarkommunen gleichermaßen
angewendet.
Dementsprechend
wurden
bauleitplanerische
vorbereitete Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen bereits
berücksichtigt.
Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung
und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der Stadt
Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche „Am Gut Kirschbaum“
uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat
diesbezüglich bereits die Absicht bekundet, eine Entwicklung kurzfristig
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Eine wesentliche Erhöhung der Schutzabstände – beispielsweise
auf 900 oder 1.000 m – würde dazu führen, dass in Kreuzau der
Windenergie nicht mehr in substantieller Weise Raum geschaffen
werden kann. Dies hätte die Konsequenz, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet von Kreuzau planerisch
schwerlich gesteuert werden kann. Ein „Wildwuchs“ bzw. eine
„Verspargelung“ der Landschaft wäre die Folge. Unter diesen
Umständen hat die Gemeinde den größtmöglichen Schutzabstand
von 800 m gewählt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Entwicklung der GE/SO-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ im
Nordosten
des
Ortsteils
Nideggen
wird
durch
eine
Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt. Gemäß
28 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vornehmen zu wollen.
In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass eine von der
Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung
einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit
wurde in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher aber auch
nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Studie ist im Internetauftritt der Stadt
Nideggen veröffentlicht.
Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1
beigefügten Karte zu entnehmen.
Windenergieerlass sind gewerbliche Flächen mit der Errichtung von
Windenergieanlagen
grundsätzlich
vereinbar.
Immissionsschutzrechtliche Belange stehen dem nicht erkennbar
entgegen.
Bauleitplanerisch noch nicht vorbereitete baulich ungenutzte
Reserveflächen wurden in der Potentialflächenanalyse, welche die
Grundlage für die gesamtgemeindliche Windenergieplanung
darstellt, weder innerhalb noch außerhalb des Gemeindegebiets
von Kreuzau berücksichtigt.
12.6
Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den
Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen
Ortsteilen der Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die
Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu
den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen haben im Rahmen
der Offenlage die Möglichkeit an dem Verfahren zu beteiligen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
12.7
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt
Nideggen
aus
den vorgenannten Gründen das Verfahren zur
Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im
Stadtgebiet Nideggen einstweilen eingestellt hat.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
13
Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Wasserwirtschaft
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich innerhalb der
Wasserschutzzone III b. Beim Bau und Betrieb von
Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind
besondere
Anforderungen
bzgl.
des
Umganges
mit
wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt: Kämmerei, Straßenverkehrsamt, Kreisentwicklung und –
straßen, Recht, Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutz,
Umweltamt.
13.1
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Bezirksregierung Köln hat am 17.07.2013 eine ordnungsbehördliche
Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen
sowie Duldungs-und Handlungspflichten
im Einzugsgebiet
der
29 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Wassergewinnungsanlage für das Wasserwerk
Concordia Kreuzau
erlassen. Das Wasserschutzgebiet ist im Vergleich zur alten Abgrenzung
deutlich erweitert. Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich
jetzt in der Zone III b.
Die Auflagen und Bedingungen der vorläufigen Anordnung für das
Wasserwerk Kreuzau sind zu beachten und einzuhalten. Insbesondere
wird
auf
die
Anforderungen
bzgl.
des Umganges
mit
wassergefährdenden Stoffen hingewiesen.
ln
den
Bebauungsplan
ist
Festsetzung/Hinweis aufzunehmen.
13.2
eine
entsprechende(r)
textliche
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Das Plangebiet wird von dem Fließgewässer Thumbach durchflossen.
Weiterhin grenzt das Plangebiet an den Aspelbach und an den namenlosen
Vorfluter Nr. 30A. Die Gewässer sind im Bebauungsplan als Wasserflächen
darzustellen.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen
Bebauungsplan, in dem bestehende Nutzungen (weder Acker- noch
Gewässerflächen) zeichnerisch nicht festgesetzt werden. Gemäß §
90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite
Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der
Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle
Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung
beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die
Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude
Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
bzw.
In die Plangrundlage wird der Name des jeweiligen Gewässers
30 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vermerkt.
13.3
ln den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass
Nebenanlagen innerhalb der Baufenster zulässig sind. ln Ausnahmefällen
sind sie auch außerhalb der Baufenster zulässig. Dies bedeutet, dass eine
Überbauung der Fließgewässer oder ein Bauen unmittelbar am Gewässer
möglich wäre. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftliche Sicht
Bedenken.
Die in der textlichen Festsetzung 2 enthaltende Ausnahmeregelung
bezieht
sich
alleinig
auf
die
der
Versorgung
der
Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, welche als
Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Zur
Klarstellung wird diese Regelung statt mit einem Punkt durch ein
Semikolon getrennt:
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
„[…] Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden
Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der
Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als
Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
Die Vereinbarkeit der Errichtung der Nebenanlagen außerhalb von
Baufenstern mit den Belangen der Wasserwirtschaft wird im
Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens abschließend
geprüft.
13.4
Darüber hinaus sind Aussagen bzw. Informationen zur Leistungsfähigkeit der
Fließgewässer beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für den
Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist.
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
der Fließgewässer gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
13.5
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite
Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer
freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser
Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende
Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Die Vorschriften des Landeswassergesetzes sind als öffentlich
rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten.
Eine vom Eingeber vorgeschlagene Festsetzung ist daher nicht
erforderlich. Gleichwohl wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch
baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite
Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der
Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle
Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung
beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die
Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
31 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Dies ist als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude
Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
bzw.
ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987 verwiesen; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9 Abs. 20 BauGB,
wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt werden
können.
13.6
EU Wasserrahmenrichtlinie
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
der Fließgewässer gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Erschließung
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der
Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung
der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von
Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig
sind.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Rahmen der Konkretisierung der Ziele und Anforderungen der EUWRRL bzw. des Bewirtschaftungsplanes Rur wurde ein sog.
Umsetzungsfahrplan erarbeitet. Hierin sind entlang des Thumbaches
verschiedene Maßnahmen vorgesehen.
Weiterhin wurde ein Konzept zur naturnahen Entwicklung des Drover
Baches und seiner Nebengewässer aufgestellt.
Für umzusetzende Maßnahmen werden Flächen benötigt. Daher ist entlang
des Thumbaches ein entsprechender Korridor von jeglicher Nutzung
freizuhalten. Hierzu ist eine Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur
als Gewässerunterhaltung einzuholen.
13.7
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n
müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes
Notwendige
Kreuzungen
von
bzw.
Überfahrten
über
Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des
32 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich
werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99
Landeswassergesetz zu klären.
Hierzu ist ein
aufzunehmen.
13.8
entsprechender
Hinweis
in
den
Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung
eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in
einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Bebauungsplan
Immissionsschutz
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach § 4
BlmSchG. Im Rahmen des Verfahrens ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand
der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird.
13.9
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können
Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
sich
unter
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu
achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die
Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
13.10
Landschaftspflege und Naturschutz
Zu den vorgesehenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan G 1
wird auf folgendes hingewiesen:
bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist konkret
darzulegen, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der
vorbereiteten Eingriffsfolgen durchgeführt wird und wie die rechtliche
Absicherung erfolgt.
Auf Grund von möglichen Altlastenverdachtsflächen im
Planungsgebiet is t während der Baumaßnahmen ist verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch)
zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu
lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des
Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere
Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu
klären.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, wo und in
welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereitenden
Eingriffsfolgen durchgeführt wird, und wie diese rechtlich
abgesichert sind.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
33 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“,
Dortmund.
Die Ausgleichsflächen und die geplante Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen sind als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich –
aufgenommen worden.
13.11
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 lässt den Schluss zu, dass der Ausgleich
innerhalb des Bebauungsplanes erfolgt. Eine solche Ausweisung erscheint
aus fachlicher Sicht fragwürdig und ist durch eine artenschutzfachliche
Untersuchung zu belegen.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 wird im weiteren Verfahren
aufgehoben. Die Regelungen zu Ausgleich, bzw. die
Ausgleichsflächen und
die geplanten Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen wurden als Hinweis unter dem Punkt –
Ausgleich - aufgenommen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
13.12
Die textlichen Festsetzungen (hier: Nr. 3.5) sind bezüglich ihrer
Verbindlichkeit konkret und abschließend zu fassen. (nach Abstimmung
mit der ULB sollte das Ergebnis vor der Offenlage konkret in die
Festsetzung einfließen).
Die textliche Festsetzung 3.5 wird geändert wie folgt formuliert:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Aus fachlicher Sicht ist zur Festsetzung Nr. 3.6 anzumerken, dass
Bewegungsmelder mit Lichtanlagen grundsätzlich zu verbieten sind.
Die Festsetzung Nr. 3.6 wird geändert und wie folgt in 3.3
formuliert:
13.13
„Aus Gründen des Fledermausschutzes ist nach Errichtung und
Inbetriebnahme der Anlage nach MKULNV & LANUV (2013) ein
akustisches Monitoring an zwei Windenergieanlagen entsprechend
den Empfehlungen gemäß Brinkman et al. (2011) durchzuführen.
Die Installation der „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) hat
an mindestens zwei unterschiedlichen Windenergieanlagen zur
permanenten Höhenerfassung zu erfolgen.“
„Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die
Installation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener
Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von
außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen,
nicht zulässig.“
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
34 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
13.14
Regelungen,
welche
unmittelbar
geltenden
Vorschriften
des
Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und/oder
verbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen
widersprechen, können in den textlichen Festsetzungen (z.B. 3.3 und 3.4)
nicht als Ausnahmen deklariert werden.
Die Festsetzungen 3.3 und 3.4 werden aufgehoben.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
13.15
Im Übrigen liegen zum Bebauungsplan G 1 kein Umweltbericht und keine
Artenschutzprüfung vor. Insofern können diesseits
auch keine
abschließenden Aussagen
zur Betroffenheit der
Belange
des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes
getroffen werden.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Zur Offenlage werden ein
Umweltbericht und die abschließende Artenschutzprüfung
vorliegen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
14
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom:
02.05.2014
14.1
Die Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde nimmt
Planung wie folgt Stellung:
14.2
Gegen den Bau der 9 geplanten Windenergieanlagen haben wir als
Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
14.3
Der geplante Flächenbedarf von 11,56 ha für die 6 WEA „Lausbusch“ und der
Flächenbedarf von 6,137 ha für die 3 WEA „Steinkaul“ als Kompensation für
die Beeinträchtigung der ästhetischen Raumeinheiten sind aber aus unserer
Sicht überdimensioniert.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblichen Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben
hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
11,76 ha
landschaftsästhetisch
durchschnittlich
wirksame
Maßnahmen durchgeführt werden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
zu den o.g.
Sofern
auch
unter
Berücksichtigung
der
Kompensationsmaßnahmen
eine
Beeinträchtigung
des
Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
35 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
14.4
Im 10 km Umkreis um die geplanten Anlagen befinden sich mindestens 27
WEA, die als Vorbelastung zu beachten sind. Deshalb ist nach NOHL (1993),
Schritt 13 des Fachbeitrags, nicht die Spalte B, sondern die Spalte D
heranzuziehen. Der Flächenbedarf für die Gesamtkompensationsfläche der
Wirkzonen II und III reduziert sich dadurch wesentlich und entlastet damit die
Landwirtschaft.
Ein reduzierter Wahrnehmungskoeffizient kann angesetzt werden,
wenn im näheren Umfeld Vorbelastungen ähnlicher Art und Größe
vorhanden sind, die dazu führen, dass die landschaftsästhetische
Erheblichkeit des Eingriffs abgeschwächt wird (vgl. NOHL 1993, S.
24 in Verbindung mit S. 53f).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
14.5
Darüber hinaus sollen notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt werden.
Die
Ausgleichsflächen
wurden
im
Rahmen
des
Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und im Rahmen der
Kompensationsmaßnahmenplanung in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde festgelegt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, ( 08.Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
14.6
Insbesondere
Bezweifelt
die
Landwirtschaftskammer
NRW
die
Angemessenheit einer 20 Jahre alten Methode, die die notwendigen
Maßnahmen zur Energiewende vor allem zu Lasten landwirtschaftlicher
Betriebe umsetzt. Wir fordern daher die Erhebung eines Ersatzgeldes als
Kompensation für die Beeinträchtigung ästhetischer Raumeinheiten
einzuführen.
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet
und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von
Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die
Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
36 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
15
Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014
15.1
Neben den im KULAP befindlichen Magerrasenflächen des FFH- und NSG
„Biesberg“ gibt es in der Feldflur nördlich des Biesbergs und damit
unmittelbar an die geplanten WEA-Flächen angrenzend Ackerflächen, die
sich um KULAP befinden. Daneben gibt es am NSG „Biesberg“ noch
nennenswerte Ackerflächen im „Blühstreifenprogramm“ der LWK. Falls Sie zu
deren Lage Angaben wollen, müssen Sie sich direkt an die LWK wenden. Zu
erwähnen sind auch ca. 200 ha KULAP-Flächen in der Drover Heide sowie
weitere östlich des Planungsraums.
Weder
die
KULAP-Flächen
noch
die
Flächen
des
Blühstreifenprogramms
befinden
sich
innerhalb
des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Diese Flächen verfügen
über keinen gesetzlich normierten Schutzabstand, wie es z.B. bei
FFH-Gebieten der Fall ist. Im Falle des FFH- und NSG „Biesberg“
wurde im Rahmen einer ASP II nachgewiesen, dass die Schutzziele
des FFH- und NSG-Gebietes nicht durch die Windenergieplanung
beeinträchtigt werden; dies wurde auch von der ULB bestätigt.
15.2
Die Flächen im Raum Biesberg haben eine herausragende Bedeutung für die
Ackerflora und sind dadurch gleichzeitig und in Kombination mit den
angrenzenden Magerrasen, Bachtälern und Waldrändern von großer
Bedeutung für die Fauna, so auch für die Avifauna. Beispielsweise kommen
dort ganz aktuell (Mai 2014) Wachteln vor, weitere Arten dort sind Rebhuhn,
Feldleche etc. in deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsdichten. Auch
Wildkaninchen haben am Biesberg einschließlich der Blühstreifen und
KULAP-Vertragsflächen eine deutlich überdurchschnittliche Siedlungsdichte.
Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich
somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als
windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe
des Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz
wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten
Brutplätze befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens
4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet.
Dies hat zur Folge, dass der Raum eine hohe Attraktivität für Greifvögel und
Eulen hat. Beispielweise überwintern dort regelmäßig Kornweihen und es
jagen Uhus aus dem Rurtal nachgewiesenermaßen regelmäßig im Großraum
Biesberg und angrenzenden Gebieten (Beobachtungen, Mauserfeder-,
Gewöll-, Rupfungsfunde, Telemetriedaten). Somit dient der Raum zwischen
Drover Heide, Muschelkalkkuppen und dem Rurtal dem Uhu als Flugkorridor
zwischen Brut- und Jagdgebieten.
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird
ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben.
Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge von
den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder dass der
Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält, so ist ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich außerhalb der
Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen.
Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des
Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich
nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das
Vogelschutzgebiet ist nicht gegeben.
Insofern sehen wir sowohl für typische Agrarvogelarten als auch für
Greifvögel und Eulen – beispielsweise gut belegbar für den Uhu – ein
signifikant erhöhtes Vogelschlagrisiko durch WEA, sowohl im Bereich der
geplanten WEA Steinkaul, als auch „Lausbusch“.
Im Laufe des Verfahrens wurden die artenschutzrechtlichen
Belange im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) untersucht.
15.3
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der an.
Der
Rat
schließt sich
Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren der
22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe, Stellungnah
Kranich,
Rotmilan,
Wanderfalke
und
Weißstorch
als
37 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu
betrachten. Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt
genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer,
Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule,
Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker
vertiefend betrachtet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine
Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer
eventuellen Gehölzentnahme notwendig.
me
der
Verwaltung
an.
Unter der Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist
das Projekt gemäß der Artenschutzprüfung in dessen Sinne
zulässig.
16
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom:
05.06.2014
16.1
Der Einwender weist darauf hin, dass auf der Basis der verfügbaren Daten
zu Kulturgütern (vgl. Anlage) davon ausgegangen werden muss, dass in den
durch die Planung erfassten Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur
Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen
Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber
sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von deren
Abwägungserheblichkeit auszugehen.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr
umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt
die
Verwaltung
den
Vorschlag
des
LVR-Amtes
für
Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der
für
die
Genehmigung
der
einzelnen
Vorhaben
entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29
DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die
einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die
Bedeutung im denkmal-rechtlichen Sinne abschließend fixiert ist
und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente und Teile
der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer
Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden
folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
„Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des
LVR
–
Amt
für
Bodendenkmalpflege
im
Rheinland
Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach
38 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und
dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege
oder der Unteren Denkmalbehörde
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei
Werktage unverändert zu erhalten.
Auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als
Untere
Denkmalbehörde
oder
dem
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden.
Fundstelle und ggf. Bodendenkmal sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
16.2
Konkrete Indizien zu Bodendenkmälern liegen insbesondere aus dem
Plangebiet des Bebauungsplanes G 1 – Lausbusch - vor. Es muss
insbesondere in den Wahlstandorten 1, 2 und 6 mit erhaltenen
Bodendenkmälern gerechnet werden. Unabhängig hiervon sind die Flächen
aufgrund der naturräumlichen Bedingungen und den bekannten
Zufallsfundstellen als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen.
Hier werden Bodendenkmäler vermutet.
Im weiteren Bauleitplanverfahren wurde den vorliegenden
konkreten Indizien aus dem Plangebiet des Bebauungsplans G1 –
Lausbusch – nachgegangen und im Rahmen der Erarbeitung des
Umweltberichtetes eingestellt und bewertet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
16.3
Mit Bezug auf § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 7 d BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3 und 11
DSchG NW ist zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes
grundsätzlich eine Ermittlung und Bewertung der Kulturgüter durch
Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die
Wahl der Standorte auch an diesem Ergebnis auszurichten. Diese Prüfung ist
Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung
des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)Erlaubnis gemäß §
13 DSchG NW wird.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr
umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt
die
Verwaltung
den
Vorschlag
des
AVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der
für
die
Genehmigung
der
einzelnen
Vorhaben
entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29
DSchG auf das der Planung folgende Verfahren.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind
und auch nur kleine Teilbereiche erfassen , besteht in diesem Fall die
Möglichkeit, diese Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen
Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw.
29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren zu verlagern.
39 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
16.4
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier
vorliegenden Bauleitplanug auf die archäologische Bedeutung der Fläche
sowie die daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 29
DSchG NW hinzuweisen.
Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten
fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen.
Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu
beachten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet
angesichts konkreter Aspekte in der Abwägung begründet zu
überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im
Plangeltungsbereich bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld keine
Funde von Kulturschutzgütern (Denkmälern) vorhanden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des
LVR
–
Amt
für
Bodendenkmalpflege
im
Rheinland
Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach
Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und
dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege
oder
der
Unteren
Denkmalbehörde
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei
Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich
alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des
Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9, 29 DSchG).
16.5
Die Umsetzung der Planung erfordert eine erneute Beteiligung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege.
17
Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr mit dem Schreiben vom: 13.06.2014
17.1
Zu dem oben genannten Bauvorhaben werden von der Bundeswehr
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland wird im Rahmen
der Offenlage weiterhin beteiligt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
40 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Bedenken bzw. Einwände erhoben.
nimmt
zur
Kenntnis.
Dem Bauvorhaben kann aus militärischer Hinsicht aus diesem Grunde nur
teilweise zugestimmt werden.
Das nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung.
17.2
Begründung:
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den
Bestands- / Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die den
Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
Bezüglich der Realisierungsperspektive wurde am 31.05. 2014 mit
dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (Insterburger Straße 4,
60487 Frankfurt am Main) folgende Abstimmung eingeholt:
„…, das geplante Bauvorhaben wurde einer FS-Technischen
Bewertung unterzogen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar.
Bewertungsergebnis:
Durch die Ablehnung der unten Windenergieanlagen 1 und 2 wird die
Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert:
- WEA 2 (WGS 84): 50° 42 ´ 08.85“ Nord 06° 30 ´ 17.63“ Ost
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus FSTechnischer Sicht keine Bedenken zur geplanten Baumaßnahme,
wenn die WEA 1,2 und 6 mit reflexionsbedämpften Rotorblättern
ausgestattet werden. Die Anlagen 3, 4 und 5 können entweder als
E-101 oder Vestas V112 ausgeführt werden.“
Die Standorte der genannten Windenergieanlagen liegen teilweise weniger
als 1 NM vom Flugpfad des Instrumentenflugverfahrens IAA RWY 07 (Anflug
mit bordeigener Navigation auf die Landebahn 07) entfernt.
Im Verlauf der Planung wurde für die
WEA 1 keine
Landesplanerische Zustimmung gegeben. Die WEA 1 wird
demnach aus der weiteren Planung herausgenommen.
Durch die Errichtung der beiden Windenergieanlagen entsteht eine Störzone,
welche den Erfassungsverlust anderer Luftfahrzeuge zur Folge hätte. Die
sichere Überwachung des Flugweges ist damit nicht mehr gegeben.
Die erneute Abstimmung bezüglich der aktuellen Standorte wurde
mit einem Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 03.07.2014 an
das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr eingeleitet.
- WEA 1 (WGS 84): 50° 42 ´ 18.34“ Nord 06° 30 ´ 17.86“ Ost
Damit bestehen gegenüber den genannten Windenergieanlagen 1 und 2
flugbetriebliche
Bedenken
und
der
Errichtung
der
beiden
Windenergieanlagen kann aus diesem Grunde von Seiten der Bundeswehr
nicht zugestimmt werden.
Eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten Windenergieanlagen
41 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
besteht, wenn die Standortkoordinaten mit dem Amt für Flugsicherung
der Bundeswehr (Insterburger Straße 4,
60487 Frankfurt am Main) abgestimmt werden.
Gegen die Windenergieanlagen 3 bis 6 bestehen von Seiten der Bundeswehr
keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Der Errichtung der Windenergieanlagen 3 bis 6 kann daher zugestimmt
werden.
17.3
Hinweis:
4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände
Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle
endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art
der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Ab einer Bauhöhe von über 100 m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag /
Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
PLEdoc GmbH
Gemeinde Vettweiß
Bezirksregierung Köln
Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung)
Dez. 54 (Obere Wasserbehörde)
Unitymedia NRW GmbH
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Amprion GmbH
Airdata AG
42 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Erftverband
NetAachen GmbH
IHK Aachen
Telefonica Germany GmbH
E-Plus Mobilfunk GmbH
RWE Power AG
§ 4 Abs. 2 BauGB
1
Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis
Fledermausschutz mit Schreiben vom 05.10.2015
1.1
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für
Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Dies ist allerdings
nach unserer Auffassung in der vorliegenden Planung nicht der Fall. Hier
stehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der
Windenergienutzung im Plangebiet entgegen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und
vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann
nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren
Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv
benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Auch dies ist hier
unserer Ansicht nach nicht der Fall. Die vorliegende ASP weist erhebliche
Mängel auf.
Nach unserer Auffassung stehen die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf der beplanten Fläche der Windenergienutzung
entgegen.
Auch handelt es sich bei der Fläche „Lausbusch“ um eine im Vergleich zur
Potentialfläche A weniger geeignete Fläche (Umweltbericht S. 1), also
keinesfalls um eine - wie im LEP gefordert - besonders geeignete Fläche. Die
Gemeinde Kreuzau hat bereits Windkraftkonzentrationszonen, die
43 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Ausschlusswirkung
entfalten,
ausgewiesen,
so
Inanspruchnahme aus naturschutzfachlicher Sicht
verzichtet werden kann.
dass
auf
eine
sensibler Räume
Zum Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 21.08.2015 (Abwägung)
Wir bedauern es, dass der Rat der Gemeinde sich zum größten Teil nicht
unseren Argumenten gegen die Ausweisung der Fläche „Steinkaul“ zur
Nutzung der Windenergie angeschlossen hat. Da wir den Erwiderungen der
Gemeinde in den meisten Fällen nicht folgen können, wiederholen wir hier
größtenteils unsere schon in den Stellungnahmen zur Änderung des FNP
und zur frühzeitigen Beteiligung bei der Aufstellung des BBP vorgetragenen
Bedenken gegen die vorliegende Planung.
Für nicht akzeptabel halten wir die nicht näher begründeten Erwiderungen
vor allem in den Punkten
Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem
Landschaftsbild
-
Vorrang des Leitfadens gegenüber dem Europarecht
-
Vorrang des Leitfadens gegenüber der Empfehlung der LAG-VSW
-
Vorrang der Stellungnahme der ULB vor der der Naturschutzverbände
-
Vorrang der Gutachten vor der Stellungnahme der Naturschutzverbände
-
Ablehnung neuer Erkenntnisse unter Hinweis auf veraltete FFH-Bögen
Ohne Begründung widerspricht dies den Grundsätzen einer sach- und
fachgerechten Abwägung.
Im Folgenden möchten wir deshalb beispielhaft auf die Ergebnisse der
städtebaulichen Abwägung zu den geplanten Windkonzentrationszonen "G1
Lausbusch" (21. August) und "G2 Steinkaul" (28. August) aus der
frühzeitigen Beteiligung durch die Gemeinde eingehen.
Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Windenergie
gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild. Beide
Belange wurden im Verfahren aber qualifiziert bearbeitet. Mit Hilfe
von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Verfahren
verträglich durchzuführen.
Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und damit verbindlich zu
berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune, zu prüfen, ob
der Leitfaden europarechtskonform ist. Die Verfasser, mithin das
Ministerium, geht hiervon aus, sonst wäre der Leitfaden nicht
eingeführt worden.
Gemäß Auskunft des LANUV NRW ist der Leitfaden
berücksichtigen, nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW.
zu
Es besteht kein Vorrang der Stellungnahme der ULB gegenüber der
der Naturschutzverbände. Dies gilt aber in beide Richtungen.
Mit Hilfe der Gutachten erfolgt eine systematische Bearbeitung der
Thematik. Eine solche systematische Bearbeitung haben die
Naturschutzverbände nicht vorgenommen. Hier wurden lediglich
Hinweise basierend auf unsystematisch erfassten Beobachtungen
gegeben.
Die FFH-Bögen sind zunächst als Grundlage zu beachten, da sie
den Schutzzweck und das Ziel beschreiben. Der Maßstab ist nicht
die Ansicht der Naturschutzverbände, sondern die behördliche
Vorgabe. Hinweise auf Arten sind v.a. für die Artenschutzprüfung
von Bedeutung.
Die Abwägung erfolgte somit sach- und fachgerecht, auch wenn sie
nicht den Ansichten der Naturschutzverbände in allen Punkten folgt.
Zunächst einmal waren wir überrascht, dass die Gemeinde in ausführlicher
Weise nochmals die Ergebnisse der öffentlich zugänglichen Synopsen in
einem separaten Schreiben für die Naturschutzverbände eingegangen sind.
Einige Punkte darin sind nach unserer Ansicht höchst diskussionswürdig.
In mehreren Abschnitten beider Stellungnahmen lesen wir den Satz "Sofern
44 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück". Dies bedeutet,
dass der Windenergie Vorrang gegenüber dem Artenschutz gewährt wird. Es
gibt jedoch gesetzliche Regelungen zu Abwägung, die einen grundsätzlichen
Vorrang eines Belanges nicht bestätigen.
Die Kompensationsmaßnahmen dienen dem Artenschutz und müssen so
umgesetzt werden, dass der Verlust an Lebensräumen und Brutstätten für
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen funktionell
und regional neu errichtet werden.
Die Naturschutzverbände waren von Beginn an der Planung beteiligt und
haben in den bisherigen Planungsschritten ihre Kenntnisstände von
vorkommenden Arten im Planungsbereich mitgeteilt. In Ihren Ausführungen
stellen wir jedoch an vielen Stellen fest, dass nahezu keiner unserer
Hinweise aus den Stellungnahmen Berücksichtigung gefunden hat.
Lediglich unseren Hinweis auf die Baumfalkenbrut beachtete die Gemeinde.
Wir begrüßen den Wegfall der WEA 3 und, dass die Gemeinde unseren
Vorschlag eines generellen Abstands von 1.000 m zu den Masten der
Stromleitung angenommen hat. Diese Maßgabe schont auch die Menschen
in Muldenau sowie die von der WEA 3 betroffene Feldflur mit KULAPFlächen. Auffällig ist allerdings, dass in den Unterlagen zur Änderung des
FNP in Karten zur FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul schon damals „nur“
zwei Windkraftwerke dargestellt waren.
Es werden jedoch viele Sichtbeobachtungen z.B. von bedrohten Vogelarten
wie Wespenbussard und Rotmilan, die beide als windkraftsensible Arten
gelten, nicht beachtet oder treten hinter die Sichtbeobachtungen der
Gutachter bei ihren Begehungen zurück. Dieses ist aus unserer Sicht
unverständlich. Besonders der Rotmilan wurde von mehreren Beobachtern
vermehrt im Bereich des Biesbergs, auch zu Brutzeiten, also direkt
angrenzend an das Planungsgebiet Steinkaul gesichtet. Es wird hier der
gutachterlichen Aussage sowie der Stellungnahme der ULB gegenüber den
Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände Vorrang gegeben, obwohl
bekannt ist, dass Stichproben immer nur Momentaufnahmen sind. In der
Stellungnahme zur "Änderung von Flächennutzungsplan der Gemeinde
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" vom
17. August wird geschrieben, dass die Grundlage für die Einschätzung der
FFH-Verträglichkeit die Datenbögen für das jeweilige Gebiet wären (S.3/9)
Die Hinweise aus den Stellungnahmen wurden dahingehend alle
berücksichtigt, als dass hierzu eine fachlich begründete Erwiderung
gegeben wurde. Maßstab für die Erwiderung ist der Leitfaden NRW,
nicht die Meinung der Naturschutzverbände. Insofern wurden alle
Punkte
berücksichtigt,
auch
wenn
die
Meinung
der
Naturschutzverbände in vielen Punkten fachlich nicht geteilt wurde.
Die (potenzielle) Brut des Baumfalken wurde im Planverfahren
berücksichtigt, so dass dies in der FFH-Prüfung bereits zugrunde
gelegt werden konnte.
Bei den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände handelt es
sich um
nicht-systematisch erhobene Stichproben. Die
Untersuchungen des Gutachters wurden hingegen nach
methodischen Standards vorgenommen. Von einer Brut im
relevanten Umfeld war zum Untersuchungszeitraum nicht
auszugehen. Die Datenauswertung hat keinen Hinweis auf Bruten
im
relevanten
Umfeld
gegeben.
Der
Hinweis
der
Naturschutzverbände ist nicht substanziell genug. Reine
Sichtbeobachtungen, wie sie im Voreifelraum nahezu überall
möglich sind, stellen keinen klaren Hinweis auf ein Brut dar, wie
z.B. ein Horstfund, Balzverhalten, Beuteeintrag usw. Derartiges
Verhalten
wurde
während
der
systematischen
Geländeuntersuchungen nicht erfasst. Daher gibt es auch keine
Grundlage für eine über die getätigten Untersuchungen
hinausgehende
Kartierung,
etwa
in
Form
einer
Raumnutzungsanalyse. Eine solche ist gemäß Leitfaden nur dann
durchzuführen, wenn ein Brutvorkommen innerhalb des primären
Prüfraumes nachzuweisen ist. Dies ist nicht der Fall. Substanzielle
Hinweise auf essenzielle Flugrouten oder Nahrungshabitate
ergaben sich aus den getätigten Untersuchungen nicht. An die
Bedeutung des erweiterten Prüfraumes werden sehr hohe
Anforderungen gestellt. „Nahrungs- und Jagdbereiche sowie
Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem
Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig
sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder
45 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1.2
und nicht die Artenlisten der Naturschutzverbände. Diese befremdliche
Aussage ist kritisch zu sehen, da die Bögen teilweise auf bis zu 20 Jahre alte
Daten zurückgehen und oftmals nicht mehr den aktuellen Wissenstand
wiedergeben. Aus diesem Grund wäre es an dieser Stelle wichtig gewesen,
die aktuellen Beobachtungen der Naturschutzverbände ernst zu nehmen und
durch einen fachlich qualifizierten Gutachter überprüfen zu lassen. Gerade
auch für die weitere Planung wäre es sinnvoll gewesen, die von unserer Seite
vorgeschlagenen Raumnutzungsanalyse für bestimmte Arten durch einen
unabhängigen Fachgutachter fachlich abklären zu lassen.
Ruhestätte vollständig entfällt. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
1. Lage und Landschaft, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung
und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
eines Landschaftsplans widersprechende Dar-stellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem
Hintergrund wird davon aus-gegangen, dass die Festsetzungen des
Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen
zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und
„Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor
zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den
östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage im LSG und wegen
der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals
und den nur etwa 2 km entfernten Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der
Drover Heide und den Muschelkalkkuppen im Osten ist eine
Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten.
Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das
Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für
Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1
festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestalteten Landschaft." Die Errichtung der Windkraftanlagen in
diesem Bereich würde dem Schutzziel widersprechen, da zum einen
Störwirkungen verursacht, zum anderen bauliche Anlagen mit großer
Fernwirkung errichtet würden. Die von Ihnen in der Abwägung zitierte
ausstehende Stellungnahme der Landschaftbehörde zur Befreiung von den
Zielen des Landschaftsschutzgebietes (siehe unten) darf nach Rücksprache
mit der Behördenleitung am 28.9.2015 nicht als vorauseilende Zusage
eingestellt werden. Die von Ihnen erwartete Zustimmung ist damit kein
abwägungsrelevantes Argument und kann nicht akzeptiert werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die
geplanten
WEA
werden
in
den
angrenzenden
Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass
NRW führt diesbezüglich aus:
Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan
innerhalb
einer
Landschaftsschutzgebietsfestsetzung eines Landschaftsplans und
der Träger der Landschaftsplanung widerspricht dieser Planung
nicht, hat er seine Planung in der Regel entsprechend anzupassen.
(vgl. Windenergie-Erlass NRW 2015).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die
Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd
angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu
einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Die erhebliche Störwirkung der WEA kann nicht durch planerische oder
46 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
technische Maßnahmen gelöst werden. Die Darstellung in der Abwägung der
Gemeinde geht von falschen Voraussetzungen aus und muss überarbeitet
werden.
Auch ist die Versiegelung von Flächen zu berücksichtigen, selbst wenn diese
im Vergleich zur Gesamtfläche des Plangebietes von der Gemeinde lt.
Synopse als gering eingestuft wird.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit.
In
der
Regel
sind
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten
nicht
genehmigungsfähig.
Über
die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die
besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende
Beeinträchtigung
des
Standortes
durch
technische
Infrastruktur
(Vorbelastung). Eine Vorbelastung ist durch die L 33 gegeben. Belastende
vertikale Strukturen sind nicht vorhanden. Windkraftanlagen beanspruchen
als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für
Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und
Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe
erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem
Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
1.3
Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen nicht
besteht. Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der deutlich
höheren Bewertung des Landschaftsbilds für das LSG 2.2-5 im LP Kreuzau –
Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare)
Einschätzung nicht vorliegt. Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer
Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die
Einschätzung von Ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung
ungeeignet. Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet:
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Alle gängigen Landschaftsbildbewertungsverfahren sind vom
methodischen Aufbau her ähnlich. Wie in anderen Verfahren auch
wird nach der Methode von Nohl (1993) der ästhetische Eigenwert
bzw. das Landschaftsbild - in Anlehnung an die Begriffe des
BNatSchG - anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit
(charakterisiert durch das Kriterium Naturnähe) bewertet.
Grundlage
für
die
Bewertung
ist
u.a.
die
Landschaftsbildbeschreibung des LANUV, die keine hohe
Bewertung des betreffenden Raums nahelegt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Darüber hinaus werden die relief- bzw. strukturbedingte visuelle
Verletzlichkeit und die Schutzwürdig bewertet. Für die Bewertung
des Teilkriteriums Schutzwürdigkeit wurden die Darstellungen des
Landschaftsplans berücksichtigt.
Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen
Verletzlichkeit und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften
werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des ästhetischen
47 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr
realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der
Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch
„landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird
aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt.
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom
kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen
belastet empfunden werden muss.
Hierzu verweisen wir auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes
Arnsberg vom 12.08.2015, den Beschluss des BVerwG vom 18.03.2003
sowie das Urteil des OVG Münster vom 18.11.2004. Wir befürchten auch,
dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, nicht nur
für die Naherholung sondern auch für Touristen, die eine stille und
landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen, an Attraktivität verliert
und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, der
sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt.
Eigenwerts ergibt sich nach dem Verfahren schließlich die
Empfindlichkeit eines Landschaftsraums.
Die Ermittlung der Empfindlichkeit eines Landschaftsraums ist
zunächst von der Anlagendimension unabhängig. Bei der
Ermittlung des Kompensationsbedarfs findet die Bauhöhe im
Rahmen der Ermittlung der Sichtbereiche Berücksichtigung.
Der Kompensationsumfang
angemessen.
ist
aus
gutachterlicher
Sicht
Nach § 18 BNatSchG ist die Eingriffsregelung für Bauleitpläne nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Windenergieanlagen sind in dem Landschaftsausschnitt bereits
vorhanden und stellen keine wesensfremde Nutzung dar.
Bei einer repräsentativen Befragung von 1.300 Personen im
Naturpark „Hohes Venn - Eifel“ aus dem Jahr 2012 empfanden nur
12% der befragten Besucher Windräder als „störend“ oder „sehr
störend“. Auf die Frage: „Finden Sie Windkraftanlagen in der Eifel
so störend, dass Sie bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch
der Eifel verzichten würden?“ antworteten 91% der Besucher mit
„Nein“ (IFR 2012). Diese Untersuchung verdeutlicht die subjektive
Komponente bei der Beurteilung des Einfluss von WEA auf die
naturgebundene Erholung, da die Antworten der Besucher von
„nicht störend“ bis „sehr störend“ reichen. Es zeigt sich jedoch
deutlich, dass sich eine klare Mehrheit in der Bevölkerung durch
WEA nicht gestört fühlt und/oder diese nicht als negativ empfindet.
Andere Untersuchungen zur Akzeptanz von Windenergieanlagen
kommen zu vergleichbaren Ergebnissen (vgl. GÜNTHER et al.
2000, EGERT & JEDICKE 2001, WEISE et al. 2002, GÜNTHER &
ZAHL 2004, JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIEßEN 2014).
Vor diesem Hintergrund sind die geplanten WEA in dem Raum
nicht als grob unangemessen anzusehen.
1.4
2. Geschütztes Biotop
2. Hier handelt es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop
Der
Rat
48 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1.5
„Südöstlich des Plangebietes grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am
Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Ein westlicher Ausläufer des Biotops
reicht bis in das Plangebiet (Thumbach)“ (Umweltbericht S. 6). Diese Fläche
darf
als
Teil
des
geschützten
Biotops
nicht
in
die
Windkraftkonzentrationszone bzw. den BBP einbezogen werden
und somit um keine harte Tabuzone.
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
3. Erschließung
3. Die Netzanbindung ist nicht Gegenstand des B-Plans.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
4. Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werden
über den in NRW üblichen Biotopwertansatz bilanziert.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Netzanbindung ist darzustellen und bei der Bewertung des Eingriffs bzw.
Ausgleichs zu bilanzieren.
Für die Beschotterung der Wege und anderer Baumaßnahmen ist Material zu
verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht.
1.6
4. Ausgleich
Der Verlust von Lebensraum, auch durch Meideverhalten, wird nicht
ausreichend bewertet.
Auf
konkrete
Revierkartierungen
und
Raumnutzungsanalysen
planungsrelevanter Arten im Rahmen der jetzigen konkreten B-Planung kann
daher nicht verzichtet werden.
Der im LBP dargestellte Ausgleich ist zu gering.
Es sind nicht nur der Eingriff durch Versiegelung von Flächen und der Eingriff
in das Landschaftsbild – was nach unserer Auffassung mit der beschriebenen
Methode nicht möglich ist – sondern der Eingriff in den gesamten
Naturhaushalt auszugleichen – was auch kaum möglich ist. Dazu sind
jedenfalls auch artspezifische Maßnahmen entsprechend dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die betroffenen Arten
festzusetzen, nicht nur für die Wachtel, sondern für alle betroffenen sog.
„planungsrelevanten“ Arten.
Die
funktionalen
CEF-Maßnahmen
sind
als
vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor
Baubeginn durchzuführen. Mit dem Bau der WEA darf erst begonnen
werden, wenn die Maßnahmen umgesetzt und nachweislich angenommen
worden sind. Dies ist besonders zu beachten, da Ausgleichsmaßnahmen
nicht immer funktionieren. Anschließend ist ein mindestens zweijähriges,
besser mehrjähriges Monitoring durchzuführen. Sowohl im Plangebiet als
auch auf der gewählten Ausgleichsfläche ist vor und nach dem Bau der WEA
CEF-Maßnahmen sind nur für Arten notwendig, für die sich ein
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ergeben könnte (in
diesem Fall: Wachtel). Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach §
44 Abs. 1 BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen
notwendig. Die Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen
Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang und
Ausgestaltung
auf
dem
Leitfaden
„Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen
für
die
Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin eine
hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von
dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten
angesetzt.
Daraus
ergibt
sich
die
Notwendigkeit,
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha
auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
49 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
eine Revierkartierung durchzuführen. Betroffen sind vor allem die im
avifaunistischen Fachgutachten genannten Arten der Feldflur (Feldlerche (RL
NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3), Feldsperling (RL NW 3), Goldammer (RL
V), Bluthänfling (RL V), Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL NW 2 S), potentiell
sogar die in NRW vom Aussterben bedrohte Grauammer).
Artspezifische Maßnahmen sollen laut LBP lediglich für die Haselmaus und
auf 2,15 ha für zwei Wachtelreviere, bzw. gleichzeitig auf derselben Fläche
multifunktional für zwei Feldlerchenreviere durchgeführt werden. Dies ist mit
den genannten Daten der ASP keineswegs nachvollziehbar und entspricht
weder den Vorgaben des BNatSchG zum Artenschutz noch dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. Eine Revierkartierung ist für den
angemessenen Ausgleich unausweichlich. Es ist allerdings zu befürchten,
dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte,
Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) zu wenig landwirtschaftliche Fläche für
artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder
bereits von der betroffenen Art besetzt ist. Der gesamte Fachbeitrag
Artenschutz zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering
einzustufen oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen
anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate
sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Die zeitliche
Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten
verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts
an der Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aufgabe von Nahrungs- und
Brutrevieren. Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag
zwar das Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren
Verlust von Nahrungshabitat.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entbehrlich,
weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt
werden.
Für die weiteren erwähnten Arten werden keine erheblichen
Auswirkungen im Sinne des § 14f BNatSchG oder im Sinne des §
44 Abs. 1 BNatSchG erwartet, weil die Arten nicht als WEAempfindlich gelten und die Fortpflanzungsstätten nicht auf
Ackerflächen liegen.
Ansonsten wird der Eingriff in potenzielle Bruthabitate (z. B.
Gehölzbereiche) über den biotoptypenspezifischen Ansatz
berücksichtigt.
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision mit Rotor und
Mastfuß, Barotraumen und optische sowie akustische Vergrämung. Hier ist
auch der Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen beachtlich. Die
Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Region ist darzustellen und zu
bewerten. Da die Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer die
Eingriffsvermeidung prioritär. Sollten in NRW vom Aussterben bedrohte
Arten, z.B. Grauammer oder Feldhamster, betroffen sein, ist der Eingriff
jedenfalls zu unterlassen.
1.7
5. Schall- und Lichtimmissionen
Schall- und Lichtemissionen sind bezüglich des Artenschutzes vernachlässigt
5. Die genannten Arten (Waldkauz, Waldohreule, Waldschnepfe,
sowie Wildkatze, Großes Mausohr und Langohren) gelten in NRW
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
50 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
worden. Betroffen durch erhöhte Hintergrundgeräusche sind voraussichtlich
bei Vögeln vor allem Eulen, z.B. Waldkauz, Waldohreule, sowie
Waldschnepfe und Taggreifvögel, bei den Fledermäusen z.B. Großes
Mausohr und leise rufende Arten, wie Langohren, Wildkatze und anderen
sich akustische orientierende Beutegreifer. Diese genannten Arten sollten
unbedingt auf eine Betroffenheit bezüglich der Wirkfaktoren geeignet
untersucht werden.
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern diese
Immissionen bei verschiedenen Artengruppen z. B. den Eulen, aber auch
Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern die
Ortung von Beutetieren erschweren und insoweit den Jagderfolg und die
Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der
geplanten WEA auf z.B. nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer
Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der
Wald-Laubstreu
sowie
in
Ackerbereichen
einerseits
und
der
Geräuschentwicklung einer WEA in 10, 50, 150 und 300 m Entfernung vom
Mastfuß der WEA angefertigt werden.
nicht als WEA-empfindlich.
nahme
der
Verwaltung
an.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV 2013 ist für diese
Arten nicht mit einem betriebsbedingten Verstoß (durch Licht- oder
Schallemissionen) gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen.
Auch für die im UR vorkommenden Taggreife existieren derzeit
keine wissenschaftlich belastbaren Belege, dass Schall- und
Lichtemissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Ein
daraus möglicherweise resultierendes und artenschutzrechtlich
relevantes Meideverhalten ist für die in Frage kommenden Arten
nicht bekannt (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Für Fledermäuse müssen die für Menschen nicht hörbaren
Ultraschallgeräusche betrachtet werden. Kartierer kennen den hohen
Störgeräuschanteil im Detektor durch WEA. Eine gezielte Untersuchung
muss
die
Unbedenklichkeit
der
Geräuschkulisse
verifizieren.
Zufallsbeobachtungen können eine gezielte Untersuchung nicht ersetzen. Für
Große Mausohren ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich in der Nähe von
Straßen aufgrund der Geräuschemissionen der Jagderfolg verringert.
Einer solchen Untersuchung kommt auch zur Beurteilung der akustischen
WEA-Auswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe
Bedeutung zu.
1.8
Abschaltung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen
Warum für eine ausgewogene städtebaulichen Abwägung ein
Wirtschaftlichkeitsszenario verzichtbar. sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der Abschaltszenarien und Drosselung (für Schallbelastung und
Schattenschlag und als Vermeidungsmaßnahme des Fledermausschutzes)
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen
trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung
unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den
folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
51 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
müsste eine solche Kalkulation beim Antragsteller selbstverständlich sein.
Die
Anforderung
der
Unterlagen
durch
die
Gemeinde
als
Entscheidungsgrundlage ihrer Abwägung sollte problemlos sein und im Sinne
ihrer Bürger.
Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus
und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher
wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu
steuern.
an.
Ein Überschreiten der Grenzwerte, auch wenn dies nur punktuell eintreten
sollte, ist mit Rücksicht auf die ortsansässige Bevölkerung nicht hinnehmbar.
Abschaltszenarien sind nicht zuverlässig und bedürfen einer ständigen
Überprüfung.
1.9
6. Schutz des Waldes
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
(Laub)Waldflächen, die bisher im Geltungsbereich des B-Plans und FNPs
liegen, aber nicht für die Windkraft nutzbar gemacht werden sollen (hartes
Tabukriterium gemäß Windkrafterlass), müssen aus der Planung
ausgegliedert werden.
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Laut Umweltbericht S. 20 befinden sich
im hier vorliegenden BBP sogar Laubholzbestände „des im Biotopkataster
des LANUV geführten schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“
(Kennung BK 5205-005)“. Die Nutzung dieser Fläche für WEA ist unzulässig.
Sie sollte daher nicht in den BBP einbezogen werden.
Laut Synopse S. 10 (Punkt 9.3) „umfassen sowohl der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und der des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen,
jedoch werden diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht.“ Dies ergibt
keinen Sinn und ändert nichts daran, dass dies unzulässig ist. Diese Flächen
sollten daher nicht in den BBP einbezogen werden.
1.10
Auch wenn eine Abstandsregelung zu Wäldern bisher nicht eindeutig
festgeschrieben ist, gibt es zahlreiche Fachliteratur, die die Waldrandnutzung
von Vögeln und Fledermäusen und die Problematik bei WEA-Nutzung
beschreibt (z.B. Brinkmann et al. 2011). Eine Problematik zu verneinen und
entsprechende Nachkartierung nicht durchführen zu lassen, widerspricht der
VV Artenschutz für eine artenschutzrechtlich korrekte Entscheidungsfindung
auf Basis geeigneter Kartierdaten.
Der Abstand der WEA von der Rotorspitze zum Waldrand sollte mindestens
200 m betragen (z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft,
Stellungnahme der EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der
des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch werden
diese
der
Windenergie
nicht
nutzbar
gemacht.
Im
Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als
Konzentrationszone ausgewiesen und werden nicht als Flächen für
Versorgungsanlagen festgesetzt. Diese Flächen werden also nicht
zur Nutzung für WEA verwendet.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen
(z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die
Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der
Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird
im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf.
Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
unter
oder
52 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
consideration in wind farm project - revision 2014). Zu beachten ist bei der
geplanten Konzentrationszone auch, dass Wald bewohnende Arten nicht nur
die Waldränder als Leitbahnen nutzen, sondern auch zwischen den
Wäldchen hin- und herfliegen. Ist geplant, den 200 m Abstand zum Waldrand
zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden Fall hinsichtlich seiner
Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen, aber auch Baumpieper
und Spechte, sowie für Fledermäuse zu untersuchen, um die
Eingriffserheblichkeit abschätzen zu können. Die betroffenen Wälder stehen
alle unter Landschafts- oder Biotopschutz.
Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der
WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstößt
und
ggf.
auftretende
erhebliche
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen
bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale
Naturmonumente,
Kernund
Pflegezonen
von
Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder,
Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig
ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre),
Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder
landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine
naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen,
Erholungsgebiete
mit
qualitativ
hochwertigen
Landschaftsbildern,
Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen
gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“.
Gerade weil diese Liste nicht abschließend ist, sollten die Bereiche, die hier
beispielhaft angegeben werden von der Standortwahl ausgeschlossen
werden.
1.11
7. Artenschutz
Die gegenwärtige Kartierung ohne ausreichende Untersuchung zu Status der
planungsrelevanten Arten, Quartiere/ Brutstätten und Aktivitätsdichten in
relevanten Bereichen ist unzulässig. Damit reduziert sie fast alle Arten auf
das Tötungsrisiko durch Kollision (BNatSchG § 44 Abs.1), während die
Betroffenheitsbewertung
bezüglich
erheblicher
populationsrelevanter
Störungen (im Umfeld von Reproduktionsstätten wegen der Wissensdefizite
durch die mangelnde Brutstätten-/Quartiersuche und unzureichende
Raumnutzungsanalyse praktisch nie zum Tragen kommen kann.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) sehr wohl eine ausreichende Kartierung von Vögeln
und Fledermäusen dar.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Eine „sachgerechte“ Erfassung von Arten in ihrem Habitat nach „anerkannter
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Methodik“ sieht anders aus.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderung im Leitfaden
(2013) für Altkartierungen kann im August 2015, nachdem mehr als ein Jahr
Nachkartierungszeit zur Verfügung gestanden hat, nicht in Anspruch
genommen
werden.
Die
gegebenen
Hinweise
decken
klare
Untersuchungsmängel (siehe z.B. 7.3.1 und 7.3.2 Fledermäuse) auf. Zum
Kartierzeitpunkt 2011 waren geeignete standardisierende Fachempfehlungen
zu Vögeln und Fledermäusen von Experten bereits hinreichend formuliert,
siehe hierzu Südbeck et al. (2005), LAG VSW (2007), Eurobats(2008).
Die Mindeststandards des Leitfadens, die gleichermaßen für alle
Antragsteller im Jahr 2015 gelten, sind einzuhalten. Sie sollten im
Wesentlichen zu einer sachgerechten, für die Einzelarten weitreichenden
artenschutzrechtlichen Entscheidungsfindung führen können.
Nachkartierungen zu den im Folgenden dargestellten Punkten sind als
Voraussetzung einer angemessenen Bewertung und Abwägung deshalb
dringend erforderlich.
Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass das Jahr 2013 für eine
artenschutzrechtliche Bewertung aufgrund seiner extremen Witterung als
äußerst bedenklich gilt. Gerade deswegen wären die geforderten
Nachkartierungen angesagt gewesen. Sie sind unbedingt nachzuholen.
Eine Befragung ehrenamtlicher Naturschützer wurde im Vorfeld nicht
durchgeführt. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar mit der Folge der
Unterbewertung der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes und
damit auch der Unterbewertung des Eingriffs.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
Ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
Ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro Ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro Ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
Ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1.12
7.1. Standortwahl
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Standortsuche
Besonders folgende Punkte zu beachten:
• keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Naturschutz-,
FFH-,
Vogelschutzund
Landschaftsschutzgebieten,
• Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen, Wildnisgebieten,
• Mindestabstand von 200 m zu Laubwäldern und Waldrändern,
In NRW ist Windkraft auch im Wald zulässig.
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
• keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Nicht gegeben.
• Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der
Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der
Vogelschutzwarten,
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
der
Fledermäuse
und
7.2. Pflanzen
Die Behauptung im Umweltbericht S. 20 „Insgesamt sind keine geschützten
Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden.“ hat nur dann Gültigkeit, wenn das
Plangebiet dementsprechend kartiert wurde. Dies ist nicht der Fall.
Zumindest sind vor der Inanspruchnahme der Flächen geschützte
Pflanzenarten dort zu kartieren, wo Erdbewegungen stattfinden, d.h. z.B. auf
allen Wegen für die verkehrliche Erschließung oder Netzanbindung, auf
Flächen für Fundamente, auf Kranstellflächen oder Flächen, auf denen
Material gelagert wird.
1.14
Ein Vorsorgeabstand zu NSG ist nur zu berücksichtigen, wenn
diese wegen windkraftsensibler Arten ausgewiesen ist.
• Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im
Schutzzweck gemäß der Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG-VSW),
•
keine
Nutzung
von
Flugkorridoren
windenergiesensiblen Vogelarten.
1.13
Gemäß
Windenergieerlass
stellt
die
Lage
in
einem
Landschaftsschutzgebiet keinen ausschließenden Faktor dar.
Ansonsten liegen die WEA außerhalb der genannten Gebiete.
7.3. Tiere
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Hieran werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Funktion
muss essenziell sein. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
Gemäß
den
üblichen
Anforderungen
fand
eine
Biotoptypenkartierung im Umkreis von 300m um die Standorte der
geplanten WEA statt. Bei den vom Vorhaben beanspruchten
Flächen handelt es sich um ubiquitäre Lebensräume (intensiv
genutzte Ackerflächen, Wegseitenränder, intensiv genutztes
Grünland) mit ubiquitären Pflanzenarten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Auf diesen Flächen ist das Vorkommen von Pflanzenarten nach
Anhang IV b) der FFH-Richtlinie auszuschließen.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Der
Rat
schließt sich
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Methoden der Bestandserfassung
Nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen
zu den voraussichtlichen Auswirkungen und zur Zulässigkeit der Planung
getroffen werden.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue
Dokumentation
der
Untersuchungen
inkl.
der
Angabe
von
Witterungsbedingungen, Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Kartierer, der
Lage der Beobachtungspunkte vorzulegen und bei Einsatz technischer
Hilfsmitteln, wenn dies nach Fachliteratur angezeigt ist, wichtige
Gerätparameter detailliert zu benennen etc..
Die diesbezüglichen Angaben sind in den vorliegenden Fachbeiträgen in
unterschiedlichem Umfang unvollständig.
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) sehr wohl eine ausreichende Kartierung von Vögeln
und Fledermäusen dar.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
Ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
Ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro Ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro Ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
Ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschafts-planung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
1.15
7.3.1 Vögel
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei
Vorhandensein von Brut- oder Schlafplätzen der besonders durch WEA
gefährdeten Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des
Prüfbereichs
um
eine
geplante
WEA,
ist
ergänzend
eine
Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich.
Vorkommen von Brut- oder Schlafplätzen dieser Arten innerhalb des
Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern
zur Behandlung als Tabubereich.
Die in der Stellungnahme geäußerte Auffassung zur Notwendigkeit
von
Raumnutzungsanalysen
sowie
zur
Existenz
von
Ausschlussbereichen entspricht nicht dem für NRW maßgeblichen
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Es existieren weder Ausschlussbereiche für WEAPlanungen noch existiert eine Pflicht zur Durchführung von
Raumnutzungsanalysen, wenn sich Brut- oder Schlafplätze im
erweiterten Prüfbereich befinden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden des
MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht vorgesehen.
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen
über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Die vorliegenden Artenschutzprüfungen basieren auf Kartierungen aus den
Jahren 2011 und 2013 in jeweils unterschiedlichen Bereichen (bis Ende
Oktober). Laut Synopse S. 11 (Punkt 9.5) erfolgte die Datenerhebung „dabei
nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für Erfassungen von
Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen.“ Das heißt,
dass sie weder den Vorgaben der LAG-VSW vom 14.04.2015 noch den
Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12.
November 2013 genügen (s. auch Fachbeitrag Artenschutz S. 2).
Im Gegensatz zum Gutachter halten wir weitergehende Untersuchungen für
erforderlich (z.B. qualifizierte Horstsuche und Raumnutzungsanalyse nach
den Maßgaben des Leitfadens, artspezifische Erweiterung des
Untersuchungsgebietes nach den Vorgaben der LAG-VSW, Erfassung in
zwei Kalenderjahren), von denen jedenfalls ein entscheidungsrelevanter
Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Nichtbeachtung der Maßgaben des
Leitfadens ist nicht begründbar.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller sog.
„planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SÜDBECK
Durch die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG
VSW 2015) (Helgoländer Papier) wurde eine Aktualisierung der
empfohlenen Mindestabstände von WEA zu Funktionsräumen (z. B.
Brutplätze) vorgelegt. Die darin enthaltenen WEA-empfindlichen
Arten sowie die empfohlenen Abstände decken sich in Teilen nicht
mit den Vorgaben des MKULNV & LANUV (2013).
Nach LAG VSW (2015, S. 2) ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das
vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern unterschiedlich
sein können. Daher kann es erforderlich sein, die Empfehlungen
landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
Im Windenergieerlass NRW wird dazu ausgeführt: „Die
Abstandsempfehlungen der LAG VSW wurden im oben genannten
Leitfaden als Empfehlung für die UntersuchungsgebietsAbgrenzung im Anhang 2 des Leitfadens aufgegriffen und aufgrund
der regionalen Kenntnisse in NRW gegebenenfalls modifiziert ebenfalls unter Bezugnahme auf den damals bekannten
Entwurfsstand.“
Maßgeblich für die behördliche Praxis ist in NRW somit der
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
57 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
et. al. (2005) durchzuführen. Dies ist bisher nicht geschehen und daher
nachzuholen.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die des artspezifischen
Prüfbereichs
nach
den
Abstandsempfehlungen
der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Stand 13.05.2014 bzw. in
der neuesten Fassung vom 14.04.2015 umfassen. Nach den zur Planung
vorliegenden Unterlagen erfolgte hier i.d.R. nur eine Erfassung im 1.000 m
Bereich und in Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der engere
Untersuchungsraum intensiver beobachtet wurde“ (avifaunistisches
Gutachten S. 14). Die unterschiedliche Intensität sollte erläutert werden.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s. unten
zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in allen
Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche
gleich intensiv nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden
sind genau (z.B. Personenzahl, Beobachtungspunkte, Zeit) zu beschreiben,
die Ergebnisse zu dokumentieren.
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen
auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von
Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät
brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von
Eulenarten bereits ab Februar, von spät brütenden Arten bis August.
In der Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S.
13 darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen
Bereichen kartiert wurde (in 2013 vor allem in den in 2011 nicht untersuchten
südlichen Bereichen). Damit ist die Forderung der Naturschutzverbände nach
einer Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die Kartierung ist
dementsprechend nachzuholen.
In 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April
durchgeführt. Dies ist für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht
nicht dem im Leitfaden genannten Erfassungszeitraum ab dem 01.03.
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) und nicht das
aktualisierte Helgoländer Papier (LAG NSW 2015) (oder Leitfäden
anderer Bundesländer oder andere Anforderungskataloge).
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsumfangs, der z. T. deutlich über
das im Leitfaden geforderte Maß hinausgeht in ist kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Daten keine
Notwendigkeit Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und
welche in 2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen, so
dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
angegebenen Zeitraum nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies
ist besonders auch wegen des für die meisten Brutvögel schlechten Jahres
2013 erforderlich, weil es sonst zu einer kritischen Unterschätzung des
Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren
an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen
auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen.
Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche
Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000)
darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und
Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach
potenziellen Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine
3-malige Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur
Brutzeit ist die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen
gezielte Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten
mit guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen
Prüfbereiche der LAG-VSW Stand 14.04.2015 als Untersuchungsgebiet zu
beachten. Die Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch
erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen.
Denn diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Auch dies ist
nicht geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach der oben
beschriebenen Methodik ist nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller gefährdeten Brutvögel und deren
Revierbestand sowie eine kartographische Darstellung der Verteilung der
Revierzentren/ Brutplätze vorzulegen.
Es ist zu prüfen, ob für alle sog. „planungsrelevanten“ Arten die beschriebene
Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie
nachzuholen.
Die Revierkartierung ist für die nur schwer erfassbaren Arten durch weitere
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise
Erfassungen mittels Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht
hervor, in welchem Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese
Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 14
sind die Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht
erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Kartierung erwarten lassen. Für die besonders
betroffenen Arten (s. unten bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan,
Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht, Sperber ist eine fachgerechte
Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore
vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten
darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten)
ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu wäre die
Raumnutzungsanalyse
bei
Berücksichtigung
vorliegender
Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen
einzuhalten (Landesbüro der
ist
für
die
Raumnutzungskartierung
Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg
(2011)):
• Erfassung über zwei Jahre,
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und
Ausdehnung des Vorhabens (hier also mehr),
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen
verschiedener
Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
•
Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
8-10 Stunden),
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 14.04.2015 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die
schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-, Rast-, Zugvögel
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das
Projekt besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz,
Rotmilan) gilt folgender Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10fache Anlagenhöhe, mind. 1.200m-Radius.
In Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
und Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar - Ende April) und Herbst (August - November) 1x
wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten
Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen
bis in die Abenddämmerung, ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu ihrer
Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist eine
kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw.
Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch die
regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen.
Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von Waldohreulen
und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze des Rotmilans.
Die Angaben im Text und in den Tabellen des avifaunistischen
Fachgutachtens entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist
nachzuholen.
1.16
Greifvögel
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten
Der
Rat
schließt sich
61 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen
Brutverdacht. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft
Fachkonvention
der
Vogelschutzwarten
(LAG
VSW)
„Abstandsempfehlungen
für Windenergieanlagen
zu
bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand
14.04.2015, muss auch der Wespenbussard als besonders schlaggefährdete
Vogelart eingestuft werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben
beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der
VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen von
Anwohnern und Naturschützern Brutverdacht. Dieser wird auch durch die
Angaben des Planungsbüros bestätigt: 4 und mehr Rotmilane gleichzeitig,
relativ viele Beobachtungen. Dementsprechend wird die Bedeutung der
Offenlandflächen als durchschnittlich bis besonders angegeben. Ein Horst
wurde nicht festgestellt. Dies halten wir für ein Indiz unzureichender Suche.
Die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten
gering ist, können wir nicht nachvollziehen. Auch wird der Verlust der
Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Am 11.10.2014
beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe am Biesberg 2 Kolkraben und 18
jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist möglicherweise ein Hinweis auf einen
Rotmilanschlafplatz. Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse
wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der
LAG der VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als
Prüfbereich für den Rotmilan werden 4.000 m angegeben. In diesem
Prüfbereich sollte nicht nur nach dem Horst sondern auch nach
nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden.
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum (nach
dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000
m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
eingestuft) festgestellt. Es ergaben sich auch keine Hinweise
darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere
Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zwar wurden Rotmilane im Untersuchungsraum „Lausbusch“
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und
langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde
dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten gegenüber
WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum
Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und
teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der
aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen
Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Der Wespenbussard gilt in NRW darüber hinaus nicht als WEAempfindlich - insbesondere wird die Art nicht als kollisionsgefährdet
eingestuft (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Vor diesem Hintergrund kann allenfalls eine bau- oder
anlagenbedingte Tötung oder Verletzung von Individuen in
Verbindung mit der Beschädigung oder Zerstörung einer
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einen Tatbestand nach § 44 Abs.
1 auslösen.
Fortpflanzungsstätten der Art sind auf den Bauflächen nicht
bekannt und aufgrund der Biotopstruktur der betroffenen Flächen
62 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1.17
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden
Nutzung durch den Rotmilan gestrichen werden.
auch nicht zu erwarten.
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Das Vorkommen des Schwarzmilans im artspezifischen
Untersuchungsraum nach MKULNV & LANUV (2013) wird im
Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit, für die Art eine Raumnutzungsanalyse
durchzuführen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Sowohl Mäusebussard als auch Turmfalke wurden bei der
artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören
nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a.
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich
nicht ausgelöst werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist im Prüfbereich 3.000 m um die
Windkraftkonzentrationszone eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
1.18
Mäusebussard und Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200 m) zu den geplanten
Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei
weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im
avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier
Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun besetzte Horste
ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Wir gehen davon
aus, dass weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher
übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird
vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: „Aufgrund der
überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl
den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine
besondere Bedeutung zugewiesen.“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 40).
Regelmäßig wurden im UR 2000 bis zu 30 Individuen angetroffen
(Avifaunistischer Fachbeitrag S. 82)
Für
den
Mäusebussard
werden
jedoch
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich,
um
bauund
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der
Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner EulenRundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89).
Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht
im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns
abgelehnt. Anders als die Landesregierung NRW halten die
Naturschutzverbände und andere Landesregierungen, z. B. Niedersachsen,
es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die
Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WEA
unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch
einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44
63 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen
„Naturschutz und Windenergie“, in der für den Mäusebussard ein
Tabubereich um die Horste von 500 m festgelegt ist (Arbeitshilfe
„Naturschutz und Windenergie“, Niedersächsischer Landkreistag, Oktober
2014). Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
1.19
Wanderfalke (RL NW *S, VS-Anh. I)
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet.
Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die
Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der
Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
1.20
Habicht (RL NW V) und Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist
nach Illner (Eulenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung:
Wir
schlagen
für
diese
Arten
ebenfalls
eine
Raumnutzungsanalyse vor. Die Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit
Sicherheit zu klein gehalten. Hier ist die tatsächliche Reviergröße
einzutragen.
Forderung: Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Vom
Wanderfalken
gibt
es
eine
Zugzeitbeobachtung.
Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und
VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis
Abenden“
angenommen.
Brutplätze
im
artspezifischen
Untersuchungsraum nach des MKULNV & LANUV (2013) sind
auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf
den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich
unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Sowohl Habicht als auch Sperber
wurden bei der
artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören
nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a.
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich
nicht ausgelöst werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für
beide
Arten
werden
jedoch
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich,
um
bauund
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
1.21
Kornweihe (RL NW 0, VS-Anh. I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu
beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und
Die Kornweihe ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
64 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Zugvögel für erforderlich.
1.22
Baumfalke (RL NW 3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde
auch von uns im Plangebiet beobachtet.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
1.23
Eulen
Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover
Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in
manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck
schriftl.). So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011
in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der
NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da
die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen
vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher
wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieser Gebiete
bestünde nach Realisierung der Planung für diese Art ein großes
Kollisionsrisiko. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur
Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell
besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art
planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW). Die LAG gibt für bedeutsame
Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW für den
erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die Sumpfohreulen im
Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegene
Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei durch die WEA
kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m
um die Drover Heide durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu aufwändig
sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was
allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit
eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover Heide“ zur
an.
Der Baumfalke ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA sind über 2,3 km
davon entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können in dieser Entfernung
ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Bisher sind von der Art zwei Kollisionsopfer bekannt geworden (vgl.
DÜRR 2015). Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in
Brandenburg.
Die LAG-VSW (2015) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen und
Schlafplätzen der Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m
einzuhalten.
Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang
mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug). Bruten der Art
sind aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt. Die Jagd der Art
erfolgt überwiegend in geringen Höhen (vgl. Mebs & Scherzinger
2000, Langgemach & Dürr 2014). Die WEA werden zudem auf
intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat verfügen.
Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren, wird
vor dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der
Jagd - selbst wenn die Art im Umfeld der WEA gelegentlich jagen
sollte - nicht erwartet, dass an den WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen wird.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
65 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1.24
Versagung der Planung führen müsste.
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht erwartet.
Uhu (RL NW VS; VS-Anh. I)
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2015) hinausgeht. Der Brutplatz liegt somit außerhalb
des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013).
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im
FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten
Uhubrutplätzen. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ liegt zwischen
attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
3.000 m entfernt sind. Zwei weitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die
LAG-VSW gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000 m
und für den Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in der
Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder,
Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker
Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen,
L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und
Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als
Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen,
dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls
ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Auffällig ist
der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der
Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen
Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese
Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden,
dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen,
um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen
deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate
anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten.
Auf der Grundlage der durch das Büro ecoda bzw. des Büros für
Ökologie & Landschaftsplanung erhobenen Daten aus den Jahren
2011 und 2013 liegen keine Hinweise darauf vor, dass der
Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende
Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen
meist boden- oder strukturnah fliegen (Miosga et al. 2015.), so dass
der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von
Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist
einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem
Bereich, den Uhus nur selten nutzen. Auf die Relevanz von
Distanzflügen bei der Bewertung des Kollisionsrisikos wird auf Seite
127 des Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen.
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders
66 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
bevorzugten Uhu- Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor
zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in
den Felsen des Rurtals zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Die
Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt:
„Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden
Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in
größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des
Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch
akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW
14.04.2015). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die WEA
eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Forderung: Die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls
ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
1.25
Waldohreule (RL NRW 3) und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und
südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen
Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt
werden. In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze, sondern auch die
Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Vom Brutplatz ist laut
Empfehlung der LAG der VSW Stand 2015 ein Abstand von 500 m
einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft
der
Vogelschutzwarten
(LAG
VSW)
„Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten“, Stand 14.04.2015, gilt auch die Waldohreule als
kollisionsgefährdete Vogelart. Die Abwägung vom 26.5.2015 berücksichtigt
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden im Fachbeitrag Artenschutz für die Art
Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Eine Notwendigkeit zur
Nachkartierung ergibt sich nicht.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen der nicht
WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
67 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
dies fälschlicher Weise nicht.
Das avifaunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR
1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein
essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese
Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang
der Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WEA vor.
Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA es den
Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der
Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE)
empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von
Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund Überwinterungsplätzen einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten
erforderlich, die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz
von Klangattrappen, Gewölle- und Federsuche). Von Brut- und
Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
1.26
Steinkauz (RL NW 3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben.
Die EGE stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn
besetzte Reviere fest, gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich (im
Übrigen auch nicht nach dem aktualisierten Helgoländer Papier der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015). Ein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für
beide Arten vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Die WEA
werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen
errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat
für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder
Minderungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Für die Waldohreule und den Waldkauz werden jedoch
artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben
Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den Steinkauz
zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den Randbereichen der
umliegenden Ortschaften, sodass bau- und anlagenbedingte
Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der
Eingriffsregelung für die Art nicht erwartet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
1.27
Feldvögel
Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur
belegt die Bedeutung. Der Ackerflächen im Plangebiet. Die Reviere der Arten
sind im Umkreis von mindestens 300 m um die Standorte der WEA zu
Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten
durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis besondere
Bedeutung beigemessen.
Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel,
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
68 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
kartieren und für alle gefährdeten Arten kartografisch darzustellen. Dies ist
bis jetzt nicht geschehen, z. B. nicht für Feldlerche, Bluthänfling, Feldschwirl,
Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn, Schwarzkehlchen.
Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten
Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl.
Tabelle 3.8 im Avifaunistischen Gutachten).
Die artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen bleibt
auch wegen mangelnder Kartierung (siehe nachfolgende Auflistung) weit
hinter einer „sachgerechten“ Einschätzung zurück. Eine neue amerikanische
wissenschaftliche Studie mit Vorher-Nachher-Analyse belegt, dass sieben
von neun Arten des Offenlandes durch den Bau von WEA von ihren nahe
gelegenen Brutplätzen vertrieben wurden. Die Effekte der WEA reichten in
der Regel 300 m weit, z.T. darüber (J. A. Shaffer, D. Buhl: Conservation
Biology 2015).
Für die Arten Feldschwirl, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen wurden im Untersuchungsraum Reviere
abgegrenzt (vgl. Karte 3.7 im Avifaunistsichen Gutachten).
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe
der beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
CEF-Maßnahmen laut Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
sind durchzuführen.
an.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von
dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten
angesetzt.
Daraus
ergibt
sich
die
Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha
auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der
Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich
geeignet und genutzt berücksichtigt werden.
Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen
(Bluthänfling und Goldammer sind keine planungsrelevanten Arten)
gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV
(2013)
(sowie
aufgrund
weiterer
zahlreicher
wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich. Ein
Meideverhalten der Arten gegenüber den WEA wird (bis auf die
Wachtel, für die aber genau aus diesem Grunde Maßnahmen
durchgeführt werden müssen) für die Arten nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
1.28
Feldlerche (RL NW 3)
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den
letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der
Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die
Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend
Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV
(2013)
(sowie
aufgrund
weiterer
zahlreicher
wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der
Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008).
Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art
aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutzfachinformationssysteme- nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie
in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die
Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen, Störungen durch Schattenschlag und
Geräusche sowie der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der
Anlagen (optische und akustische Meidung).
Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als
Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft
teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in
einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten
(Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der
Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich
geeignet und genutzt berücksichtigt werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
Die Reviere sind zu kartieren. Im Umkreis von 300 m um die Standorte der
WEA ist mit der Aufgabe der Reviere zu rechnen. Der Verlust eines Reviers
ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis
Düren belegen aber, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren
(Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011).
Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring
einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus
(Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW
und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste
nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung
aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine Revierkartierung für die hier in der
Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Dies umso mehr als sich auch die
Gemeinde Kreuzau bei der Abwägung entschlossen hat, etwas für die
Feldlerche zu tun. Die Revierkartierung fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag,
ist aber für die Eingriffsbewertung und –Bilanzierung erforderlich.
1.29
Wachtel (RL NW 2 S)
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW
Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten
und im Fachbeitrag Artenschutz bewertet. In den Gutachten wird
das Meideverhalten detailliert dargestellt und darauf aufbauend
eine Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt
eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern
und
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et
al. 2012) weist darauf hin, dass für die Wachtel großflächige Maßnahmen
notwendig sind, um eine ausreichende Reproduktion in kolonieartigen
Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige „Hier und Dort“Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb kann es sinnvoller sein,
Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu
optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in Umgebung zum
Eingriffsort zu planen.
an.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen
werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die
Maßnahmen basieren in Umfang und Ausgestaltung auf dem
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird
darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die
Eingrenzung auf fünf Reviere realistisch ist. Dass der Umfang der CEFMaßnahmen lediglich für zwei Reviere erfolgen soll, ist inakzeptabel.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders
geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.
1.30
Kiebitz (RL NW 3S)
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der
geplanten Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der
Nutzung des Gebietes als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis
Anfang Dez. und Mitte Februar bis Anfang April in Anlehnung an die
Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen. Die Angaben auf S. 15 und
in den Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Auf welcher Grundlage eine Nachkartierung in Anlehnung an die
Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen sollte, ist aus der
Anmerkung nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art
nicht erwartet.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
1.31
Waldvögel
Waldschnepfe (RL NRW 3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als
Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der Anlagen
71 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
(auch stillstehend!) angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei
Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der
Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel
erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um
Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG
VSW 2015).
Zum Verhältnis der Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2015)
zum Leitfaden des MKULNV § LANUV (2013 s. o.).
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet,
sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im
südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch
2014) nachgewiesen werden und wird in der Drover Heide seit 2002 während
der Brutzeit in auffallend großer Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck, schr.).
1.32
Spechte (Mittel- und Schwarzspecht VS-Anh. I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum
anderen fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet
werden.
Forderung: Spechte
berücksichtigen.
1.33
sind
bei
der
Einschätzung
des
Eingriffs
zu
Kolkrabe (RL NW 1 N)
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014
beobachtete L. Dalbeck am Biesberg zwei Kolkraben. Auch in 2015 wurden
bei Thum Kolkraben gesehen und gehört. Forderung: Für diese Art halten wir
eine Nachkartierung für erforderlich.
Planungsrelevante Spechtarten sind bei der Einschätzung des
Eingriffes berücksichtigt worden. Jedoch ergeben sich v. a.
aufgrund der Tatsache, dass bau- bzw. anlagenbedingt keine
Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Spechtarten betroffen
sind, keine Beeinträchtigung im Sinne das § 44 Abs. 1 BNatSchG
oder des § 14 f BNatSchG.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Spechte gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Kolkraben gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013), sodass betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung
erwartet werden.
Im Übrigen zählt der
planungsrelvanten Arten.
Kolkrabe
in
NRW
nicht
zu
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
den
Eine Notwendigkeit zu Nachkartierungen ist nicht ersichtlich.
72 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1.34
Ziegenmelker (RL NRW 1, VS-Anh. I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die
Biol. Station Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide
hat sich mit 35 Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem
Munitionsdepot Brüggen-Bracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW
herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das
Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur Nahrungssuche mit unbekanntem
Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen und somit
regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die
südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Die Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom
Aussterben bedroht“ eingestuft. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven
Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann,
vermieden werden.
Die Art gilt nicht als kollisionsgefährdet, sondern die WEAEmpfindlichkeit ergibt sich laut MKULNV & LANUV (2013) aus
einem Meideverhalten und einer damit möglicherweise
einhergehenden Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten. Der
Untersuchungsraum beträgt ach MKULNV & LANUV (2013) von
500 m.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km
davon entfernt.
In
dieser
Entfernung
können
Zerstörungen
von
Fortpflanzungsstätten aufgrund anlagen- oder betriebsbedingter
Wirkungen ausgeschlossen werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen - insbesondere
von Raumnutzungsanalysen - ist nicht ersichtlich.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art ist eine
Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover
Heide zu den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den
Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen sind. Sollte diese Kartierung
zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case
auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und
der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes
„Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
1.35
7.3.2. Säugetiere
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Es ist davon auszugehen, dass die Haselmaus im gesamten
Plangebiet vorkommt. Dies belegt auch die Fraßspurenkartierung nach
Fachbericht vom 8.12. Ein „Fehlen“ von bestehenden Kartierergebnissen
bezüglich Haselmaus im Kreis Düren in der LANUV ist bedauerlich. Abfragen
bei den Naturschutzverbänden hätten hierzu getätigt werden können.
Forderung: Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders
gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder
Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu
Vorkommen von Haselmäusen geprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass für die Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der
L 33) in zwei Bereichen Gehölze entfernt bzw. rückgeschnitten
werden, in denen durch Fraßspuren Hinweise auf Vorkommen der
Haselmaus ermittelt wurden. Nester der Art wurden nicht
festgestellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wurden im
Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan vorgenommen. Im Ergebnis werden Maßnahmen zur
Vermeidung eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
73 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1.36
Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht
werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist
dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und
Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von
Nistkästen allein unzulässig. Eine aufwändige Kartierung mit Hilfe von Tubes
erübrigt sich, wenn für alle wegfallenden Heckenstrukturen artspezifische
Ausgleichsmaßnahmen im Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführt werden.
sowie zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne
des § 14 BNatSchG erforderlich. Die Maßnahmen werden im FB
Artenschutz sowie im Landschaftspflegerischen Begleitplan
dargestellt.
Wildkatze
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz sowie im
Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und vor dem
Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie des § 14 BNatSchG
bewertet.
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in
diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese
Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen,
Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Sollte auf eine
fachgerechte Kartierung verzichtet werden, ist vom worst case auszugehen.
1.37
Fledermäuse
Unzureichende Untersuchungstechnik
Die Methodik zu Untersuchung von Fledermäusen an WEA ist seit 2008
durch den Leitfadens von Eurobats beschrieben. Die aufgeführte Methodik
wurde nicht angewandt. Das Zitat einer Literatur aus dem Jahr 1996 spiegelt
die Technik der vorliegenden Fledermausuntersuchung wieder.
Schon seit mindestens 2009 stehen Fledermausfachgutachtern mehrere
käufliche
professionelle
Kartierungssysteme
(kontinuierliche
Echtzeitdetektorsystem mit Aufnahmefunktionen) zur Verfügung.
In der Kartierung 2011 wurden mit vollständig unstandardisierten Systemen
Ergebnisse
gewonnen,
die
keine
Vergleiche
zulassen.
Ein
pseudowissenschaftlicher Ansatz der Quantifizierung nach geringer, mittlerer
und hoher Aktivität wird zwar in der Einleitung des veränderten
Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S.20) als „methodisch nicht sinnvoll“
beschrieben, aber im Folgetext nicht geändert. Technische Nachteile der
Mit einem relevanten Auftreten der Wildkatze, im näheren Umfeld
der Bauflächen ist aufgrund des allgemeinen Verbreitungsbildes
und der artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der
Biotopausstattung (die Bauflächen umfassen im Wesentlichen
Ackerflächen) nicht zu rechnen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische
Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
74 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
verwendeten, veralteten Detektorsysteme, der Datenverluste bei dem
Zeitdehnersystem und die artunspezifische Erfassung bei dem
Breitbandsystem, wurden bereits von uns angemerkt. In der Methodik fehlen
außerdem wichtige technische Angaben zu den Aufnahmeparametern und
der Kalibrierungsnachweis der Mikrofone. Für die Klassifizierung fehlt eine
Angabe der Referenz mit entsprechenden Zusatzangaben zu den
verwendeten Geräteparametern der Referenz. Eine Vergleichbarkeit der
Daten und eine Nachvollziehbarkeit, die auch das Forschungs- vorhaben
Brinkmann an WEA aus den Jahren 2006-2008 (!) (Brinkmann et al. 2011) für
notwendig erachtet wurde, ist nicht gegeben.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Der prozentuale Vergleich unterschiedlich laut rufender Gattungen wurde von
uns ebenfalls als fehlerhaft angemerkt. In der Einleitung des neuen
Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S. 13) wurde diese Anmerkung als richtig
bestätigt (S.13): „Vor diesem Hintergrund können die Aktivitätsdichten der
einzelnen Arten nicht direkt miteinander verglichen werden.“ Trotzdem wurde
der Folgetext nicht geändert. Ein Fazit aus technisch mangelhaften
Untersuchungsdaten zu ziehen, halten wir für gewagt und anfechtbar.
Der Verzicht auf eine Nacharbeitung gemäß des für alle Antragsteller seit
2013 behördenverbindlichen Standards des Leitfaden ist, unbenommen der
technischen Unzulänglichkeiten, auch aufgrund inhaltlicher Mängel
unverständlich. Nicht nur die praktisch unvergleichbaren Aktivitätsaufnahmen
aus den Jahren 2011 und vermutlich auch 2013 (Angaben zur Verwendung
besserer Technik sind im Text nicht unter Methodik zu finden) reduzieren die
Aussagekraft der Erfassungsdaten erheblich, sondern auch unzureichende
Kartierungstiefe in Bezug auf Wochenstuben und Balzquartiere, sowie
bezüglich der Kartierungen in der Zugzeit, hier fehlendes Dauermonitoring
sind ein klares Defizit der Fledermauskartierung.
Im veränderten Fachgutachten vom 8.12.2014 werden die technischen und
inhaltlichen Mängel lediglich verbal argumentativ nachgearbeitet, statt
folgerichtig eine fachgerechte Nachkartierung mit geeigneter Technik im Jahr
2014 zu leisten. Dieses Vorgehen ist uns bei so gravierenden technischen
Mängeln fachlich gänzlich unverständlich.
1.38
Inhaltliche Defizite der Kartierung
Eine Darlegung zu Wertigkeit des Jagdhabitat bezüglich der
Zwergfledermäuse und Großen Mausohren bleibt bis heute unbeantwortet.
Eine räumlich differenzierte Bewertung des Untersuchungsraums
wird sowohl für das Große Mausohr sowie für die Zwergfledermaus
(wie auch für alle anderen nachgewiesenen Arten) in Kapitel 3.4
des Fachgutachtens Fledermäuse vorgenommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
75 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Gleiches gilt für bekannte Quartierstandorte, „Quartiernutzung, Flugstraße“.
Die
Berücksichtigung
des
wichtigen
landesweit
bedeutenden
Winterquartieres, die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen mit zahlreichen
Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, in
kaum mehr als 1000 m Entfernung haben in der Betrachtung von
Funktionsbeziehungen keine Berücksichtigung gefunden. Ebenso wurden
bekannte Wochenstube von Grauen Langohr (FFH-Anhang IV-Art in
schlechtem Erhaltungszustand und im Tiefland Rote Liste 1/; im Bergland als
R(ar))– in nur knapp über 1000 m Entfernung zur WEA Fläche im Ortsteil
Kreuzau- Boich nicht berücksichtigt. Es wurde keine Veranlassung gesehen
eine Funktionsbeziehung zu den zwei Wochenstuben der Großen Mausohren
(FFH –Anhang II Art in unzureichendem Erhaltungszustand) im Raum Düren
(von 22 Wochenstuben NRW weit) zu sehen. Die im Umfeld gemeldete
Wochenstube der Fransenfledermäuse (dokumentierter Kastenfund 2014 in
der Drover Heide) und der Fund eines Großen Abendseglers (FFH-Anhang
IV, ebenfalls Kastenfund in der Zugzeit in der Drover Heide 2014) blieben
ebenso außen vor wie Quartierfunde eines Braunen Langohrs in Thum. Nicht
einmal den eigenen Wochenstubenverdachtsfällen für Großes Mausohr in
Thum und für Zwergfledermaus an der Unterführung im Untersuchungsgebiet
wurde in der erforderlichen Tiefe nachgegangen, obwohl beide
planungsrelevant sein könnten.
Die Bedeutung des Lebensraumes konnte für zahlreiche Fledermausarten
wegen der mangelhaft erfassten Funktionsbeziehung von Einzelarten nur
unzureichend eingeschätzt werden.
Der fehlende Untersuchungsmix, keine Netzfänge und keine Telemetrie, als
wichtigste Techniken zur Abgrenzung von essenziellen Jagdhabitaten und
Auffinden von Quartieren und Wochenstuben, wurde nicht eingesetzt. Auf
eine Suche nach Balzquartieren und ein Dauermonitoring, um qualitativ gute
Aussagen über Zuggeschehen abzuliefern, wurde verzichtet. Ein Fazit über
Zugbewegungen aus den wenigen akustischen Stichprobenuntersuchungen
im Frühjahr und Herbst zu ziehen, ohne ein entsprechendes Dauermonitoring
vorzuweisen, halten wir für ebenso gewagt, wie mit der technisch
ungeeigneten Ausrüstung Rückschlüsse auf Aktivitäten referenzieren zu
wollen. Diese Daten müssen als anfechtbar gelten.
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit ist eine technische
Nachkartierung unter Einsatz geeigneter akustischer Untersuchungstechnik
und unter Beachtung aller aus dem Forschungshaben von Brinkmann et al.
Die Arten Graues Langohr, Große Mausohr und die
Fransenfledermaus gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
betriebsbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) wird für die Arten
vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Verwaltung
an.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens (vgl. BRINKMANN et al.
2009) wird auch nicht davon ausgegangen, dass sich erhebliche
Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen
(etwa
durch
Funktionsminderungen
in
potenziellen
Nahrungshabitaten) ergeben.
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen.
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können für
die Zwergfledermaus Individuenverluste durch Kollisionen an WEA
aufgrund der Häufigkeit der Art grundsätzlich als allgemeines
Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten
Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das
Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der
Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50
reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das
geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der
76 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
2011 bekannten Vorgaben erforderlich. Auch inhaltlich wird eine
Nachkartierung in geeigneten Untersuchungszeiten erforderlich. Vor allem
die im Leitfaden angegeben Daueruntersuchungen zum Abdecken der
Zugzeiten müssen nachgeholt werden. Dabei sind regionale Erkenntnisse zu
Zugverhalten (Beginn der Zugzeit ab 1.3., im Herbst Ende der Zugzeit erst
Mitte November) zu beachten. Unterschiedliche Untersuchungstechniken
(Netzfang und Telemetrie) sind für akustisch schwer nachweisbaren Arten
notwendig, um der VV Artenschutz zu genügen und essenzielle Jagdhabitate
von kleinräumig lebenden Arten (z.B. Langohren) auszuschließen. Nur bei
ausreichender Erhebung mit Standardverfahren lässt sich eine
artschutzrechtlich weitreichende Entscheidung fällen. Eine Nachkartierung
am Boden ist zumindest für die Erfassung der Wochenstuben und der
Lebensraumbeziehungen von erheblicher Bedeutung. Der wichtige
Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung ist offensichtlich.
Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen,
dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko besteht.
Innerhalb des Untersuchungsraums wurden keine Quartiere mit
mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermausweibchen
festgestellt. Auch in der Stellungnahme der Naturschutzverbände
ist kein Hinweis auf ein derartiges Quartier enthalten. Die
Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle
Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der nächsten
geplanten WEA entfernt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach
Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013) kein Anlass von der
Regelfallvermutung abzuweichen.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausweitung des
Untersuchungsraums sowie weiterführende Untersuchungen vor
dem Hintergrund der existierenden Ergebnisse und der daraus
resultierenden
Maßnahmen
zu
einem
relevanten
projektspezifischen Erkenntnisgewinn führen sollten.
1.39
Gondelmonitoring
Faktisch kann eine Vermeidung der Tötung von Fledermäusen nicht in Form
eines Gondelmonitorings auf die Betriebsphase der WEA verschoben
werden. Durch den laufenden Betrieb würde man Todesopfer einkalkulieren
(bekanntes Tötungsrisiko von durchschnittlich 12 Fledermäusen pro WEAAnlage und Jahr – an 5 Anlagen also 50 Schlagopfern pro Jahr nach
Brinkmann et al. 2011, S.6) und damit einen Verstoß gegen das
Bundesnaturschutzgesetz (Tötungsverbot nach § 44) billigend in Kauf
nehmen.
Ein sinnvolles Gondelmonitoring ist nur bei Stillstand aller Anlagen während
der gesamten Aktivitätsphase im Jahr naturschutzfachlich akzeptabel. Der
Anlagenbetreiber muss im Vorfeld den technischen Maßnahmen für das
notwendige Monitoring in der Gondel zustimmen und geeignete Technik für
kurzfristige Abschaltungen (innerhalb von 10 Minuten) vorbereiten. Im
Übrigen widerspricht ein Batcorder-Monitoring „im laufenden Betrieb“, wie
dies in der Abwägung zitiert wird, den Vorgaben des Leitfadens 2013, der ein
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
77 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Monitoring unter Abschaltung im ersten Jahr vorschreibt. Beim
Gondelmonitoring wurden im letzten Fachgutachten vom 8.12.2014 die
zeitlichen Vorgaben des Leitfadens unterschritten. Wir fordern hier zumindest
die Abschaltzeiten des Leitfadens einzusetzen. Ein ausreichender
Kartierumfang bei Stillstand während der Fledermausaktivitätszeit ist
Voraussetzung für den zu erbringenden Nachweis der Anwendbarkeit des
Abschaltalgorithmus nach Behr et al. 2015.
FFH-Recht wurde nicht ausreichend beachtet
Anders als im Leitfaden (2013) dargestellt sind Zwergfledermäuse von WEA
betroffen. Sie müssen also als windkraftsensibel gelten. WEA stellen auch für
diese FFH-Art ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Da nach EU-Recht
eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes verboten ist, muss auch die
Zwergfledermaus aufgrund der hohen Todesraten an WEA (vgl. Brinkmamnn
et al. 2011) und aufgrund der unbekannten lokalen Population bei der
Planung berücksichtigt werden. Die Landesregierung hat für ihre eigenwillige
Auslegung der Rechtsauffassung bezüglich der Art bereits Protest von den
Naturschutzverbänden und den Fledermausexperten erhalten. Es gibt daher
einen
ergänzenden
Satz
im
Leitfaden
bezüglich
kopfstarker
Zwergfledermaus-Wochenstuben.
Da Wochenstuben, trotz hoher Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse auf der
B-Planfläche, im Umfeld von 1.000 m nicht untersucht wurden, ist die
Betrachtungsweise durch den Gutachter nicht hinreichend erfüllt. Hier sind
Nacharbeiten erforderlich.
Die fehlende Kartierung muss andernfalls den „worst case“ annehmen,
kopfstarke Wochenstube im Umfeld. Die Unbedenklichkeit der Planung mit
dieser Konstellation ist nur durch Kartierung darzulegen (siehe Zitat im
Fachgutachten S.74). Das Fazit S.74 ist aufgrund mangelnder Kartierung
nicht haltbar.
Dies gilt noch umfangreicher für das Große Mausohr als Anhang II-Art der
FFH-Richtlinie. Bei dieser Art werden sogar ausdrücklich Schutzmaßnahmen
gefordert. Windkraftanlagen auf Flächen, die für die Art wichtig sind, sind
kontraproduktiv. Dem Wochenstubenverdacht wurde nicht nachgegangen.
Gerade bei einer Art die in ganz NRW nur noch mit 5.000 Tieren vertreten ist,
kann der Wegfall essenzieller Jagdhabitate einer Wochenstube
populationsrelevant sein. In der Börde fallen schon heute essenzielle
Jagdgebiete der Art für die Lokalpopulation einer der zwei bekannten
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen:
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im
herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
78 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Wochenstuben im Kreis Düren (Telemetrieergebnisse des von RWE-Power
beauftragten Fledermausgutachters Dr. M.Dietz) dem Tagebau Hambach
zum Opfer. Die Untersuchung bezüglich der regelmäßig auf der Fläche
jagenden Großen Mausohren ist daher unzureichend und muss unbedingt
nachgearbeitet werden. Eine Funktionsbeziehung zur Wochenstube ist
mittels Netzfang und Telemetrie nachzuvollziehen.
Für Große Abendsegler kann von einer traditionellen Zugroute
Winterquartier Buntsandsteinfelsen ausgegangen werden. Die Anzahl
Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht gleich zu setzen.
überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier sein. Dies ist auch bei
Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
in
der
Bei
der
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört- allerdings
sind für den Nachweis sehr späte Untersuchungszeiten, Ende Oktober bis
Anfang Dezember, notwendig. Zwei Exemplare dieser Art wurden Mitte
Dezember 2010 in Düren und Aachen in Häusern gefunden. Mit der Art muss
gerechnet werden.
1.40
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Für die baubedingten Auswirkungen durch Rodung von Gehölzen ist in einer
mit Gehölzen gering besetzten Landschaft eine Kartierung der Baumhöhlen
im unbelaubten Zustand und bei begründetem Verdacht auch Abflug – oder
Einschwärmbeobachtungen schon zum jetzigen Planungsstand angezeigt
und zumutbar. Diese Kartierung dient auch der Festlegung von
Ersatzmaßnahmen im Vorfeld, die je nach betroffener Art, auch in Form von
CEF-Maßnahmen erfolgen müssten.
Für die Rodungsarbeiten ist zum vorsorglichen Schutz der Fledermäuse in
den Sommerquartieren bei geringem bis mittlerem Baumholz ein
Bauzeitenfenster vom 15.11 bis 1.3., also außerhalb der Aktivitätsphase der
Fledermäuse zu formulieren.
Eine Kartierung mit beweglichem Endoskop ist im Vorfeld der Fällung
maximal zwei Wochen vor den Arbeiten unbedingt erforderlich, um die
konkrete Tötung von eventuellen Winterschläfern zu vermeiden. Leere
Baumhöhlen sollen nach der Kontrolle bis zur Fällung verschlossen werden.
Werden Fledermäuse im Winterschlaf gefunden, ist die Fällung des
betroffenen Baumes bis zum Ende des Winterschlafs auszusetzen. Nach
Verlassen der Baumhöhle durch die Winterschläfer (erste Kontrolle
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
errichtet werden, die über keine potenziellen Quartierstrukturen für
Fledermäuse verfügen. Insgesamt ist also ausgeschlossen, dass
am Standort der geplanten WEA übertagende Fledermäuse verletzt
oder getötet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne
Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses Potenzial als
Quartierstandort für Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu
diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch
die Anlage der Zuwegung eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten
beschädigt
oder
zerstört
und
damit
einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Entsprechend notwendige Maßnahmen zur Vermeidung eines baubzw. anlagenbedingten Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden im Fachbeitrag Artenschutz dargelegt.
79 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
frühestens am 1.3.) muss der Baum umgehend gefällt werden. Einer
Zwangsumsiedlung im Winter kann aus Artenschutzgründen nicht
zugestimmt werden. Der Absatz auf S.79 muss entsprechend geändert
werden.
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle
Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen
untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige
Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn
erfolgen.
Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere
besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt
werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in
ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere
Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die
Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine
weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
Mit diesen Maßnahmen wird der Eintritt eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden. Darüber hinaus gehende
Maßnahmen sind aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig.
1.41
Das betriebsbedingte Kollisionsrisiko von Fledermäusen an WEA wird in allen
Expertenkreisen nach Dürr 2015 bewertet. Ein Dokument der Eurobats
Arbeitsgruppe (2014) zu diesem Thema kommt europaweit zu ähnlichen
Ergebnissen.
Das
vorgeschlagene
Gondelmonitoring
sollte
den
Mindestvorgaben des Leitfadens entsprechen und ist demnach zeitlich im
Gegensatz zum Vorschlag des Fachgutachtens zu erweitern. Die
Naturschutzverbände schlagen sogar nach regionalen Erfahrungen mit
ziehenden Tieren, die Ausweitung auf die Monate März und bis Mitte
November vor. Das Monitoring im zweiten Betriebsjahr unter Betrieb gemäß
Abschaltalgorithmus nach 1.Betriebsjahr macht fledermausfachlich keinen
Sinn. Bei zu erwartenden Witterungsunterschieden zwischen Jahren werden
die Abschaltzeiten lediglich eingeengt, d.h. die Betriebszeiten erhöht.
Laufender Betrieb verhindert wegen der geringen Detektorreichweite nicht
einmal bis an die Flügelspitzen (siehe Runkel EcoObs/ Batcorderhersteller),
dass Fledermäuse vor der Todeszone erfasst werden. Aus Sicht des
Artenschutzes führt dieser Fall zu einer Erweiterung des Betriebs der WEA
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
80 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
und nicht einer „Optimierung des Artenschutzes“ im 2.Jahr.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen.
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im
herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
1.42
Betriebsbedingte Barrierewirkungen bei Fledermäusen entfalten sich durch
Meideverhalten oder Kollision und Barotraumen. Beide Möglichkeiten sind für
Fledermausarten denkbar. Kollisionen und Barotraumen wurden für mehrere
Arten (als windkraftsensibel klassifiziert) gut belegt. Meideverhalten ist noch
unzureichend untersucht, kann aber durch die Beschreibungen von Experten
nicht ausgeschlossen werden
Derzeit liegen keine wissenschaftlichen Hinweise darauf vor, dass
Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber WEA aufweisen (vgl.
entsprechende Ausführungen im Fachgutachten Fledermäuse).
Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos werden
Maßnahmen notwendig (Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
81 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Auch eine Geräuschmaskierung durch WEA bei der Jagd kann für die sich
akustische orientierenden Fledermäuse grundsätzlich eine Betroffenheit
auslösen und ist nicht auszuschließen. Für leise rufende Arten und für Große
Mausohren
könnten
die
WEA-Standorte
damit
durchaus
zur
Verschlechterung ihres Lebensraumes beitragen. Dies bleibt zu untersuchen
Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Für Arten die erhöhte Kollisionsschäden erleiden, können WEA-Standorte vor
allem in Kumulation mit weiteren Anlagen im Umfeld eine Barrierwirkung auf
der Wanderung zwischen Sommer- und Winterquartier entfalten. Dies sind
alles
erhebliche
Störungen,
die
je
nach
Art
und
Umfang
populationsrelevanten Charakter entwickeln können. Erschwerend kommt
hinzu, dass bei Fledermäusen die Kenntnis über Lokalpopulationen bis auf
wenige Arten vollständig defizitär ist, so dass ein Abwägen immer mit einer
erheblichen Prognoseunsicherheit belastet ist. Die müsste sich in den
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen widerspiegeln.
Eine vorliegende Bewertung, die wegen mangelnder Nachkartierung
weiterhin auf technisch und in Teilen inhaltlich mangelhaften Untersuchungen
basiert, kann nicht Grundlage einer weitreichenden Abwägung sein.
Nachkartierung sind statt verbaler Nacharbeiten erforderlich. Ein
Gondelmonitoring als Grundlage für die Entwicklung einer wirkungsvollen
Vermeidungsmaßnahme (Abschaltung) kann nur nach umfangreichem
Monitoring über zwei Jahre (ohne außergewöhnliche Witterungsverläufe) bei
Stillstand der WEA während der gesamten jährlichen Aktivitätsphase der
Fledermäuse (zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens 2013) als
fachlich sinnvoll erachtet werden. Die Festsetzung für einen
Abschaltalgorithmus nach Nachweis der erfüllten Voraussetzung für diese
Betriebssteuerung (siehe Behr et al. 2015) muss so gewählt werden, dass
Null Fledermaus pro WEA und Jahr getötet wird.
1.43
Fazit
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
nimmt
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch
an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und
aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.
2
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben 09.09.2015
2.1
für den Geltungsbereich des Bebauungsplans G1 ergänzen wir den Punkt
Erdbebenzone in Kap. 4.1 (vgl. Begründung der Festsetzungen, Stand März
Rat
zur
82 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
2014: Begründung Seite 12) um folgenden Hinweis aus seismologischer
Sicht (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann, Tel.: 897 258):
Kenntnis.
Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung bei der Planung
von Windkraftanlagen
Um konfliktarme Räume für die Windenergienutzung, hier hinsichtlich des
Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lausbusch“ der Gemeinde Kreuzau,
festzulegen, wird hier auf ein Problem hingewiesen, das für die Belange der
Erdbebenüberwachung im September 2014 akut geworden ist und bislang
nicht im Planungskonzept berücksichtigt werden konnte.
2.2
Der Geologische Dienst NRW (GD NRW) betreibt als Fachbehörde des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des
Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH) den Landeserdbebendienst zur
Überwachung der Erdbebentätigkeit und Bewertung der Erdbebengefährdung
von Nordrhein-Westfalen. Die Gewährleistung dieser Aufgabe ist in der
Betriebsatzung als Daueraufgabe zur Daseinsvorsorge festgelegt. Im Auftrag
des MWEIMH wurde im Mai 2015 das „Erdbebenalarmsystem NRW“ (EAS
NRW) zur automatischen Generierung von Erdbebenmeldungen in Dienst
gestellt. Die Grundlage der Erdbebenüberwachung bildet ein dauerhaft zu
betreibendes Netz von Messstationen zur Erfassung der seismischen
Aktivität. Der Landeserdbebendienst ist dabei u.a. vernetzt mit den
Landeserdbebendiensten der benachbarten Bundesländer und dem
Regionalnetz des Bundesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe
innerhalb
des
Arbeitskreises
„Seismische
Auswertung“
des
Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE).
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine
Stellungnahme zur Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland
herausgegeben (STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf
verwiesen, dass Windkraftanlagen durch die Bewegung ihrer Rotoren
erhebliche Erschütterungen erzeugen könnten, die sich im Untergrund in
Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen zwar mit
zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch noch im
Abstand von einigen Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen
massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich die Forderung ab, die Belange der
Erdbebenbeobachtung bei der Genehmigung der Standorte von
Windenergieanlagen angemessen zur berücksichtigen. Dieser Konflikt hat im
vergangenen Jahr wegen der stark zunehmenden Zahl der Planungen von
83 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Windkraftanlagen stark an Bedeutung gewonnen.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von Windkraftanlagen auf
Erdbebenstationen wurden von STYLE et al. (2005) und nachfolgenden
Untersuchungen (z. B. Xi Engineering Consultants 2014) sowie von
WIDMER-SCHNIDRIG et al. (2004, 2012) durchgeführt. Als Ergebnis wurde
festgehalten, dass die im Betrieb der Windkraftanlagen produzierten
Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für
die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 5 Hz).
Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km
Abstand von den Anlagen festgestellt. Eine digitale Signalfilterung schafft in
diesem Fall keine ausreichende Abhilfe, da die Störfrequenzen unmittelbar
das Nutzsignal betreffen. Aus Sicht der Erdbebenbeobachtung können
Störungen größerer Amplitude dazu führen, dass Erdbebenstationen
unbrauchbar werden, dadurch dass die Signale von Erdbeben nicht erkannt
werden und damit Alarmierungsvorgänge scheitern können.
Aus diesen Gründen muss bei der Ausweisung von Windenergiebereichen
eine sorgfältige Interessenabwägung stattfinden. Aus Sicht des
Landeserdbebendienstes werden folgende Vorgaben als sinnvoll erachtet:
Der Umkreis von 5 km um eine wichtige Erdbebenstation wird als
Ausschlusszone (Tabuzone) für den Betrieb von Windkraftanlagen festgelegt.
Für den Bereich mit Abständen von 5 bis 10 km um eine wichtige
Erdbebenstation wird der Betrieb von Windkraftanlagen zugelassen, wenn
eine Einzelfallprüfung die Unbedenklichkeit für die seismische Registrierung
ergibt.
Für das hier diskutierte Projekt „Windenergieanlagen Lausbusch“ der
Gemeinde Kreuzau ist folgender Standort (hier mit Koordinatenangaben)
einer Station zur Erdbebenüberwachung betroffen:
Station des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):
Station Hürtgenwald-Großhau (International registriert unter dem Kürzel
GSH): 6,380° östl. Länge; 50,736°nördl. Breite, (Kreis Düren, Gemeinde
Hürtgenwald).
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes
und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW. Eine Verlegung dieser
Station
ist
zur
Aufrechterhaltung
der
Registrierungskontinuität
Der geologische Dienst NRW macht wie in der Einleitung und im
folgenden Text beschrieben auf einen möglichen Konflikt zwischen
Windenergieanlagen und der Erdbebenüberwachung aufmerksam.
Es wird jedoch eine generelle Zustimmung zur Errichtung von
Windenergieanlagen ab einer Entfernung von mehr als 10 km zur
Erdbebenstation Hürtgenwald-Großhau gegeben.
Die geplanten WEA südlich der L 33 liegen in einer Entfernung von
mehr als 10 km zur Station Hürtgenwald-Großhau, so dass hier
keine Bedenken bestehen. Die geplanten Standorte für WEA
nördlich der L 33 könnten laut Geologischer Dienst NRW in Konflikt
mit den Belangen der Erdbebenüberwachung stehen. Das
Vorhandensein einer Station zur Erdbebenüberwachung steht der
Planung von WEA jedoch nicht generell entgegen, da ein
geringerer
Abstand
als
10
km
die
Errichtung
von
Windenergieanlagen nicht grundsätzlich ausschließt. Die geplanten
Standorte für Windkraftanlagen nördlich der L 33 (WEA 6 und 2)
liegen in Entfernungen von 9,3 bis 9,6 km von der Erdbebenstation
und damit innerhalb der Konfliktzone. Für die übrigen WEA wird die
Entfernung von 10 km überschritten, so dass hier kein Konflikt
besteht. Die Grenze von 10 km ist hierbei nicht wissenschaftlich
nachgewiesen, mithin nur als Vorsorgeabstand zu betrachten. Hier
sei darauf hingewiesen, dass das Land Hessen zur Zeit einen
Abstand von mindestens 6 km zu Erdbebenstationen oder einen
Einzelnachweis, für den Fall, dass Windenergieanlagen näher als 6
km an die Erdbebenstationen heranrücken sollen, fordert. Im
Rahmen des Einzelfallnachweises soll ermittelt werden, ob die
neuen Windenergieanlagen einen negativen Einfluss auf die Station
ausüben.
Im aktuellen Windenergieerlass von NRW (November 2015) wird
gefordert, dass im Umkreis von 10 km um die Standorte der
84 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ausgeschlossen.
Die geplante Standorte für Windkraftanlagen nördlich der L 33, d. s. hier die
der WEA 1, 2 und 6, liegen in Entfernungen von 9,3 bis 9,6 km von der
Erdbebenstation und damit innerhalb der Konfliktzone. Die Position der
übrigen WEA südlich der L 33 sind dagegen mehr als 10 km von der Station
entfernt, so dass für diese Standorte keine Bedenken bestehen.
Ich
empfehle
dringend
die
Berücksichtigung
des
Kriteriums
„Erdbebenüberwachung“ bei der Planung der „Windenergieanlagen
Lausbusch“ auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau. Für eine Genehmigung
wird hier eine Einzelfallprüfung gefordert, die die Unbedenklichkeit des
lastabhängigen Einflusses durch den Betrieb der Windkraftanlagen auf die
seismische Überwachung nachweist. Falls dem Hersteller der Anlagen für
den hier verwendeten Typ bereits Untersuchungen zu dieser Thematik
vorliegen, können diese ggf. zu einer Klärung herangezogen werden.
Erdbebenmessstationen der geologische Dienst NRW zu beteiligen
ist. Es besteht somit das Erfordernis, dass im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren seitens des Geologischen Dienstes NRW
eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird, inwieweit die Errichtung
und der Betrieb der Windenergieanlagen zu Beeinträchtigungen
führen. (vgl. Kap. 8.2.12. – Windenergieerlass vom 04.11.2015).
Ein entsprechender
aufgenommen:
Hinweis
wird
in
den
Bebauungsplan
Station zur Erdbebenüberwachung
In einer Entfernung von minimal ca. 9,3 km zum Plangebiet befindet
sich
eine
Station
des
Geologischen
Dienstes
NRW
(Landeserdbebendienst):
Station Hürtgenwald-Großhau
(International registriert unter dem Kürzel GSH):
6,380° östl. Länge; 50,736°nördl. Breite,
(Kreis Düren, Gemeinde Hürtgenwald).
Diese
Station
ist
seit
1980
eine
Basisstation
des
Landeserdbebendienstes
und
liefert
Daten
für
das
Erdbebenalarmsystem NRW. Eine Verlegung dieser Station ist zur
Aufrechterhaltung der Registrierungskontinuität ausgeschlossen.
Durch die Bewegung der Rotoren können Windenergieanlagen
erhebliche Erschütterungen erzeugen, die sich im Untergrund in
Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen
nehmen mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können
aber auch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb
seismischer Messstationen beeinträchtigen. Die Belange der
Erdbebenbeobachtung sind deswegen bei der Genehmigung der
Standorte
von
Windenergieanlagen
angemessen
zu
berücksichtigen.
Aus seismologischer Sicht wird ein Mindestabstand von 10 km
zwischen Windenergieanlagen und Erdbebenstationen für sinnvoll
gehalten. Im Falle eines Einzelnachweises, dass bestimmte
85 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
technische Spezifikationen von Anlagen oder lokal wirksame
Einflüsse des Untergrundes geringere Störsignale erzeugen, kann
ein geringerer Abstand tolerabel sein. Der Geologische Dienst
NRW führt eine Einzelfallprüfung durch, ob und inwieweit die
beabsichtigte Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage zu
Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstation führen
kann.
2.3
2.4
Geologie und Baugrund
Bei der Baugrunduntersuchung ist zu überprüfen ob und inwieweit eine
Gefährdung durch Auslaugung oder Verkarstung im Untergrund gegeben ist.
Stauwassereinfluss ist zu berücksichtigen.
Siehe auch : https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/GDU_Behoerde/init
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Folgender
Hinweis
aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
wird
in
den
Bebauungsplanentwurf
Geologie und Baugrund:
Bei der Baugrunduntersuchung ist zu überprüfen ob und inwieweit
eine Gefährdung durch Auslaugung oder Verkarstung im
Untergrund gegeben ist. Stauwassereinfluss ist zu berücksichtigen.
Siehe
auch
https://lv.kommunen.nrw.testade.net/GDU_Behoerde/init
:
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Oberer Grundwasserleiter
Oberer Grundwasserleiter
Den Oberen Grundwasserleiter bilden silikatisch-karbonatische Festgesteine
des Trias (Lingula-Dolomit und Bunte Mergelschiefer).
Den Oberen Grundwasserleiter bilden silikatisch-karbonatische
Festgesteine des Trias (Lingula-Dolomit und Bunte Mergelschiefer).
Geologische Karten für die Planregion G1 (Hrsg: GD NRW):
Geologische Karten für die Planregion G1 (Hrsg: GD NRW):
Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5204 Kreuzau
1.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5204
Kreuzau
Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205 Vettweiß
Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich
Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502 Aachen
Hydrologische Karte 1: 25 000 (HyK 25), Blätter Nr. 5204 Kreuzau, 5205
Vettweiß. 5305 Zülpich. .Hrsg: Landesumweltamt NRW.
2.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205
Vettweiß
3.Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich
4.Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502
Aachen
Hydrologische Karte 1: 25 000 (HyK 25), Blätter Nr. 5204 Kreuzau,
5205 Vettweiß. 5305 Zülpich. .Hrsg: Landesumweltamt NRW.
3
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung
Ville-Eifel, mit Schreiben vom 11.09.2015
3.1
Dass die derzeitige Bauleitplanung die seitens des Landesbetriebes
geforderten Mindestabstände einhält (Text s. Abwägungsergebnis) kann so
nicht hingenommen werden. Künftige Maßnahmen (Repowering usw.)
können folglich von den Mindestabständen abweichen. Ein Überschreiten der
Baugrenzen ist darüber hinaus als Ausnahme ausdrücklich in den textlichen
Festsetzungen aufgeführt.
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Ein mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses
Bauleitplanverfahrens.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
3.2
Von klassifizierten Straßen – insbesondere Bundes- und Landesstraßen- ist
ein Mindestabstand der Rotorspitze von 40,0 m einzuhalten und in die
textlichen Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren,
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Ein mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.3
dass es auch für andere Anlagen gilt. Die Begründung ist aus meiner
vorangegangenen Stellungnahme zu entnehmen. Dieser Abstand kann auch
nur dann nur zum Zuge kommen, wenn sämtliche Gefahren ausgeschlossen
werden können. Bei den derzeit geplanten Anlagen (Radius 81,0 m bzw. 82,9
m) ist damit ein Abstand vom Mastfuß zum befestigten Fahrbahnrand der L
33 von 121,0 m bzw. 122,9 m einzuhalten.
Bauleitplanverfahrens.
Bzgl. der Erschließung ist ein Verweis auf Landschaftspflegerischer
Begleitplanung, Umweltgutachten nicht hinnehmbar. Hieraus gehen weder
die Lage der Erschließung oder sonstige konkreten Planungen hervor.
Lediglich pauschale Aussagen wie
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als
Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet werden.
Die Zuwegungen müssen grundsätzlich so aufgebaut sein, dass sie von
Schwerlastfahrzeugen …. befahren werden können.
Ein Abstand in dargestellter Höhe ist nur dann anzustreben, wenn
technische Maßnahmen zur Vermeidung von Eiswurf nicht möglich
sind.
Automatische
Abschaltungen
und
Rotorblattenteisungssysteme sind heutzutage problemlos technisch
zu installieren. Damit können die beschriebenen Gefährdungen
nahezu ausgeschlossen werden.
nahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Gutachten lagen der Offenlage bei:
Die Wege müssen eine Nutzbreite von 4,0 m aufweisen.
An rechtwinkligen Abzweigungen sind i. d. R. Einbiegebereiche anzulegen,
die ebenfalls geschottert werden.
Die Erschließung des Windparks erfolgt ausgehend von der L 33.
Die Wege müssen auf eine Breite von 4,0 m ausgebaut werden.
Usw.
Im Rahmen der Erschließung sind vorhandene Entwässerungseinrichtungen
der L 33 (Gräben/Mulden) zu verrohren.
Ein Teilbereich der Erschließung liegt im Innenkurvenbereich der L 33 und
stellt somit einen besonderen Gefahrenpunkt dar.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08
Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Orts-teil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
Eine
Erschließung
ist
vor
der
Planung
abzustimmen.
Die
Einmündungsbereiche sind auf einer Länge von mind. 50,0 m bitumiös zu
befestigen, um Verschmutzungen weitestgehend vorzubeugen.
Eine Säuberung der Landesstraße ist im Bedarfsfall trotzdem vorzunehmen.
Die Breite der bituminösen Befestigung ist auf mindestens 6,0 m herzustellen
um Begegnungsverkehr zu ermöglichen.
Die Herstellung von Linksabbiegespuren kann aufgrund der Verkehrsmenge
Unter anderem wird in Karte 2.1 (Bauflächen zur Anlage der
notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den Betrieb der
geplanten Windenergieanlagen) des Landschaftspflegerischen
Begleitplans Teil I eine detaillierte Darstellung der Erschließung
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
auf der L 33 und der behindernden Abbiegeverkehre erforderlich werden.
Hierzu sind ebenfalls Aussagen zu treffen.
Von den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Landesstraße
geleitet werden. Hierzu sind Deckenhöhenpläne erforderlich.
Die mit den zusätzlichen Versiegelungen –auch vorübergehender Artverbundenen Beeinträchtigungen hinsichtlich Artenschutz, Umweltschutz,
Ausgleichsmaßnahmen usw. sind in den entsprechenden Gutachten zu
thematisieren.
Sämtliche Straßenbaumaßnahmen
zurückzubauen.
sind
nach
Fertigstellung
sowie weiterer konkreten Planungen (Kranstellflächen etc.) hervor.
Die konkreten Auswirkungen auf die L 33 sowie deren Ausführung
und Beantragung betreffen die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz und sind nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens.
wieder
Daher ist die Erschließung nicht nur sicherheitsrelevant sondern auch
umweltrelevant und ist demnach als gesonderter Punkt detaillierter zu
betrachten.
Im Bereich der Anbindung an die L 33 ist durch entsprechende Regelungen
sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlagen von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von
Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Die vorgenannten Aspekte gelten
Schwertransporten für die Windradteile.
unabhängig
von
den
Groß-/
4
Kreis Düren mit Schreiben vom 06.10.2015
4.1
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
89 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
4.2
Wasserwirtschaft
Die in der Stellungnahme vom 29.04.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht
vorgetragenen Belange wurden weitgehend berücksichtigt. Folgendes ist
jedoch noch zu beachten:
Den Hinweisen wird gefolgt. Die entsprechenden Passagen werden
in den Planunterlagen angepasst.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Folgender
Hinweis
aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Aufnahme des Hinweises wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
Folgende Korrektur ist jedoch vorzunehmen:
‘‘… Bei Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der
Wasserschutzzone III b sind insbesondere die Anforderungen bzgl. des
Umganges mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.“
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Der in der Stellungnahme der Gemeinde vom 28.08.2015 gemachte
Abwägungsvorschlag zur Klarstellung der textlichen Festsetzung Nr. 2 wurde
noch nicht in die Unterlagen übernommen. Dies ist zu korrigieren.
Weiterhin ist folgende Änderung vorzunehmen:
‘‘… auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche und
rechtliche Belange nicht entgegenstehen.“
4.3
Immissionsschutz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird aber darauf
hingewiesen, dass die Anlagen einer Genehmigung nach §4 BImSchG
bedürfen. Eine vertiefte, abschließende Prüfung der mit dem B-Plan
eingereichten Gutachten zu Lärmimmissionen und Schattenwurf wurde zum
jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt. Diese erfolgte erst anhand der im
Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen/Gutachten.
Erst im Rahmen dieses Genehmigungsverfahren, können bzgl. der
anlagenbezogenen Immissionen bzw. Emissionen endgültige Aussagen über
die Zulässigkeit der dann beantragten Betriebsweise getroffen werden. Es
können sich hierbei Auflagen, z.B. bzgl. Lärmschutzes, Schattenwurf,
ergeben, die über den Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehen.
4.4
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen
wird
in
den
Bebauungsplanentwurf
90 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu
benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
4.5
Landschaftspflege und Naturschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter
Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch)
zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu
lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises
Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere
Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Stellungnahme zur Landschaftspflege und zum Naturschutz wird
nachgereicht.
Mit E-Mail vom 02.10.2015 unterrichtet die Bezirksregierung Köln den Kreis
Düren darüber, dass es auf Grundlage eines Gutachtens sowie durch die
Beurteilung des LVR Anhaltspunkte gibt, dass die WEA den Denkmalschutz
und somit auch das Landschaftsbild in größerem Umfang beeinträchtigen.
Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das
Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden. Daher muss
dieser Belang einer intensiveren Prüfung auch durch die Landschaftsbehörde
des Kreises Düren unterzogen werden.
4.6
Zudem wird die besondere Komplexität der Artenschutzprüfung und des
Umweltberichtes geltend gemacht, die eine zeitaufwendige Bewertung und
Beurteilung erforderlich machen, welche über das übliche Maß hinausgehen.
5
Kreis Düren (Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom
06.10.2015) mit Schreiben vom 20.11.2015
5.1
Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 06.10.2015
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wird die Stellungnahme zum Belang
Landschaftspflege und Naturschutz nachgereicht:
Zur Offenlage des Bebauungsplanes der Gemeinde Kreuzau G 1 liegen u.a.
umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum
Artenschutz im Umweltbericht vor.
Mit Erlass vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
91 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV)
sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
NRW (LANUV) der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Wind energieanlagen in NRW“
verbindlich eingeführt. Im Leitfaden werden Methodenstandards für die
Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten verbindlich festgelegt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Die Erhebung der Daten wurde in den Jahren 2010/2011 sowie 2013, also
vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt. Teilweise sind bereits
Unterschiede hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der angewandten
technischen Hilfsmitteln festzustellen. Die Kommune wird aufgefordert zu
prüfen, ob die im Rahmen der Gutachten angewandten Methoden mit denen
im Leitfaden festgelegten Methodenstandards übereinstimmen. Die daraus
resultierenden Bedenken sind im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Abwägung zu prüfen und die Untere Landschaftsbehörde ist differenziert
über das Ergebnis zu informieren.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 04.11.2015 der Erlass für die
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung („Windenergie-Erlass“) als gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes NRW mit
sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Eine Übergangsregelung ist nicht
vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde Kreuzau die Gutachten und
Unterlagen dementsprechend überarbeiten lassen muss.
Aus dem v.g. Gründen werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben.
Es liegt bisher keine rechtliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen vor.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher vor
Satzungsbeschluss nachzuholen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom
29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses
(4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das
Verfahren insoweit nach den Maßgaben des alten WindenergieErlasses (Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, - MBl. NRW vom
8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
6
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.10.2015
6.1
Diese Stellungnahme basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt:
“Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und
Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
§ 1 Abs.5 Nr.5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne
insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung“ zu berücksichtigen sind.
In § 1 Abs. 3 S. 2 DschG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die
für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen
Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler
und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung
möglich sind.“
Nach § 9 Abs. 1 b) DschG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde „[…]wer […] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern
[…] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das
Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird […]. In §9 Abs.2 wird
aus-geführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt“.
Die Begriffe „engere Umgebung“ und „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln
beschrieben. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht
93 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Nordrhein-Westfalen“ – Kommentar, 2. Auflage Köln 1989, § 2 RdNr. 75, 78
sowie Davydov/Hönes/Ringbeck/Otten “Denkmalschutzgesetz NordrheinWestfalen“, 4. Auflage Wiesbaden 2014, Abschnitt 2.4 zu §9)
Die denkmalrechtlichen Anforderungen im Umgebungsschutz gelten auch für
sogenannte „konzentrierte Verfahren“ im Sinne von §9 Abs.3 DSchG, zu
denen auch die Verfahren nach BImSchG zählen (vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck „Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, 4. Auflage, Wiesbaden 2014, Rd.-Nr. 96 ff. zu §9)
Zu beachten ist in jedem Fall auch das Verhältnis zwischen kommunaler
Bauleitplanung und den Regelungen des §9 des Denkmalschutzgesetzes
NRW. Die Regelungen des „Denkmalschutzes im engeren Sinne“, d.h. dem
Denkmalschutz nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder können nicht
durch kommunales Satzungsrecht außer Kraft gesetzt werden. (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2012 – OVG 2 B 26.10 -, juris und BauR
2012, 1830 sowie Hans- Georg Gierke in: Hermann Brügelmann,
„Baugesetzbuch“, Stuttgart 2013, Rd.- Nr. 674 zu § 1 BauGB).
6.2
Zu den Bebauungsplänen nehme ich wie folgt Stellung:
A.)Bebauungsplan G1, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“
Nachdem es im Vorfeld der Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone im
Bereich Kreuzau, Ortslage Thum als Teil der 33. Änderung des
Flächennutzungsplans
bereits
mehrere
Stellungnahmen
zur
Windkraftplanung der Gemeinde Kreuzau seitens des LVR-Amtes für
Denkmalpflege gegeben hat, werden im Folgenden in erster Linie die neuen
Erkenntnisse aus der Ergänzung des Gutachtens der Firma Ecoda vom
17.07.2015 betrachtet. Die bisherigen Stellungnahmen des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Belange vom
29.04.2014 und 29.08.2014 zum Hauptgutachten der Firma Ecoda werden
insoweit bezogen auf die Denkmäler Burg Nideggen und Stadtbefestigung
Nideggen ergänzt und präzisiert. Davon unberührt bleiben aber die bislang
geäußerten Bedenken hin-sichtlich der möglichen Beeinträchtigungen
anderer Denkmäler im Umfeld der geplanten Wind- kraftanlagen in den
Ortslagen der Gemeinden Nideggen, Kreuzau und Vettweiß, so- wie
hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes des
Denkmalbereichs Nideggen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
94 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6.3
1.1 Geschichtlicher Kurzüberblick über die Entstehung der Burg und der
Stadt Nideggen
Die Höhenburg Nideggen ist auf einem circa 300 m ansteigenden Bergsporn
im oberen Rurtal im letzten Drittel des 12. Jahrhunderts unter Graf Wilhelm II
errichtet worden, dabei soll der weithin sichtbare, sogenannte Jenseitsturm
aus Abbruchmaterial der älteren Burg Bergstein, an der linken Rurseite
gelegen, errichtet worden sein. Nideggen bildete in den folgenden zwei
Jahrhunderten den Herrschaftsmittelpunkt der Jülicher Grafen, in der Mitte
des 14. Jahrhundert stieg Markgraf Wilhelm V zum Herzog auf und die Burg
erfuhr den Höhepunkt ihres Ausbaus. Die umfangreichen und prestigeträchtigen Aus- und Umbauten dokumentierten seinerzeit den
Residenzcharakter der Burg. Bereits 1313 wurden Nideggen die Stadtrechte
verliehen. Der „Burgflecken“ war Anfang des 13. Jahrhunderts entstanden
und um-mauert worden. In diesem bis heute kaum bebauten Areal wurde ab
Ende des 12. Jahrhunderts die romanische Pfarrkirche St. Johannes Baptist
er-richtet. Östlich des Burgfleckens schloss dann die planmäßig angelegte
städtische Siedlung Nideggen an, die den Bergsporn abschließt. Die
Befestigung, bestehend aus drei Stadttoren und einer Ringmauer, war in der
Mitte des 14. Jahrhunderts abgeschlossen. Davon sind bis heute Reste der
Ringmauer sowie das Zülpicher und das Dürener Stadttor erhalten. Mit der
Übersiedlung des Kollegiatstifts aus Stommeln, das im Zusammenhang mit
dem Grab der selig gesprochenen Christina von Stommeln steht, erfuhr
Nideggen eine weitere Aufwertung. Mittels zahlreicher Privilegien, wie der
Befreiung von sämtlichen Abgaben, für die Stadtbürger und Neubürger
versuchte Nideggen bereits im Mittelalter den Standortnachteil, verursacht
durch die isolierte Lage fernab der wirtschaftlich bedeutenden
Handelszentren und Handelsrouten, zu kompensieren, was auch erfolgreich
war.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Dennoch sank Nideggen unter der Herrschaft des Herzogs Wilhelm zum
Amtssitz herab, da er diplomatisch weitreichende Beziehungen unterhielt und
für die Pflege derer sich die abseitige Lage als nicht günstig erwies. In der
Mitte des 15. Jahrhunderts erlebte die Stadt eine Renaissance mit der
Gründung des Hubertus-Ritterordens im Sinne der spätmittelalterlichen
Ritterromantik. Nichtsdestotrotz wurde die Burg Nideggen im Zuge des
Geldri-schen Krieges 1542 stark zerstört und nicht in Gänze
wiederaufgebaut. Im 17. und 18. Jahrhundert erlitt die Burg weitere
Beschädigungen, im Zuge der französischen Besatzung wurde sie auf
95 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Abbruch verkauft und jahrelang als Steinbruch genutzt. Am Ende des
19.Jahrhunderts setzten ihr Erdbeben weiter zu.1898 übernahm der Kreis
Düren die Ruine und führte Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten durch.
Nach erheblichen Beschädigungen durch den Zweiten Weltkrieg wurde sie
ab den 1950er Jahren wiederum in Teilen wiederaufgebaut. Hierzu zählt im
Wesentlichen der fünfgeschossige Wohn-turm, der in der Fachliteratur als
eines „der bedeutendsten Denkmäler staufischer Wehrbaukunst“
angesprochen wird. (Kubach&Verbeeck 1976)
1.2
Typologische Merkmale von Burg Nideggen und ihre ursprüngliche
Bedeutung in der Kulturlandschaft
Bei Burg Nideggen handelt es sich um eine Höhenburg, präziser gesagt um
eine Spornburg. Hierbei werden zwei Seiten durch die natürlich steile
Böschung geschützt, die dritte Seite wird durch einen Halsgraben vom anschließenden Gelände abgetrennt und besonders stark befestigt. Mit dem
Aufkommen der repräsentativen Wohnburgen im 10. und 11. Jahrhundert
wurden die repräsentativen Höhenlagen bevorzugt, die anfangs nur dem
dynastischen Hochadel vorbehalten waren. Erst im Verlaufe des 12. und 13.
Jahrhunderts konnte auch der niedere Adel Höhenburgen errichten.
Im Mittelalter kam der Burg Nideggen die äußere Rolle des uneinnehmbaren
Stützpunktes der Jülicher Territorialherrschaft zu. Diese entsprach wiederum
der Wahl der Grafen als Residenz und ihre Einbindung in die
Territorialverwaltung. Diese Rolle eines zentralen Ortes der damaligen Zeit
verdankte Nideggen einem bewussten Plan und keinem Zufall. Dabei wurde
versucht, die ungünstigen räumlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf
dem fortifikatorisch zwar ideal gelegenen Bergsporn durch Privilegien für die
Einwohner auszugleichen und den Zuzug somit attraktiver zu gestalten (s.o.).
1.3
Rezeptionsgeschichte der historisch-kulturlandschaftlichen Bedeutung
Bereits um 1720/1730 wurden Burg und Stadt Nideggen und die sie
umgebenden Landschaftsräume in den Bleistift- und Tuscheskizzen des
wallonischen Malers Renier Roidkin (1684-1741) detailliert festgehalten. Die
erhaltenen fünf Zeichnungen sind durchweg Landschaftspanoramen aus
verschiedenen Himmelsrichtungen und geben die landschaftsräumliche
Situation erstaunlich genau wieder.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Abb1. Die Burg von Süden, links im [Rur-/]Roertal Hetzingen.
Zeichnung von Renier Roidkin, um 1720/30.
LVR-ADR, Grafische Sammlung, Skizzenbuch II, Blattnr. 565.
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Abb. 2 Ort und Burg von Norden, links die Minoritenkirche, rechts das [Rur/]Roertal mit Hetzingen. Zeichnung von Renier Roidkin, um 1720/30.
LVR-ADR, Grafische Sammlung, Skizzenbuch II, Blattnr. 376.
Nach den umfassenden Zerstörungen der Burg während der französischen
Besatzungszeit und danach entschloss man sich Ende des 19. Jahrhunderts,
zunächst auf einer bürgerschaftlichen Initiative basierend, für den
Wiederaufbau der Burg. Hier legte man großen Wert auf die
Wiederherstellung des Wohnturms mit einem explizit weithin sichtbaren
Turmhelm. Die Wiederherstellung der landschaftsprägenden Wirkung war
damals also bewusst intendiert. Die Publikation Martin Aschenbroichs aus
dem Jahr 1906 „Geschichte der Stadt und Burg Nideggen“ erwähnt auch die
Gründe für die Formierung des bürgerschaftlichen Engagements für den
Wiederaufbau der Burg. Erich Schleicher, ein Dürener Industrieller,
investierte erhebliche Beträge in die Instandsetzung der Stadt und der Burg,
die „nicht nur eine der kunsthistorisch wichtigsten in ganz Westdeutschland,
sondern auch nach ihrer unvergleichlichen landschaftlichen Lage eine der
reizvollsten Burganlagen überhaupt sei.“ In der Publikation Aschenbroichs ist
auch das Schreiben des Kreises Düren an Kaiser Wilhelm II mit der Bitte um
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finanzielle Unterstützung bei der Instandsetzung der Burganlage vom 6.
Oktober 1902 enthalten: „Seiner Majestät, dem Deutschen Kaiser und König
von Preußen. Bittschrift: Bitte um Gewährung eines Gnadengeschenks zur
Instandsetzung der Burgruine Nideggen (…) Nahe bei der Ortschaft
Nideggen liegt im hiesigen Kreise auf jäh zur Roer abfallendem Felsen die
stattliche, in gleicher Weise durch malerische Lage, gewaltige Ausdehnung
und historische Bedeutung ausgezeichnete und berühmte Burgruine
Nideggen.(…) Die Instandsetzung des wichtigsten und eindrucksvollsten
Teiles der Burg, des Bergfriedes, soll, wenn möglich im nächsten Jahr
stattfinden. (…) es ist daher beabsichtigt und dringend erwünscht, den
Bergfried in seiner ganzen früheren Höhe, wiederherzustellen, wie dies
überdies für die Silhouette der Burg von der allergrößten Bedeutung sein
würde.“ Das Bittgesuch war erfolgreich, so subventionierte der Kaiser die
Instandsetzungsmaßnahme mit einem Geldbetrag und auch der ProvinzialAusschuss investierte in das bedeutsame Denkmal. Die Instandsetzung
konnte 1906 abgeschlossen werden. Bei einem Besuch Kaiser Wilhelm II.
soll er so beeindruckt von der sich bietenden Aussicht von der Burg in die
Kulturlandschaft gewesen sein, dass er dies schlicht mit dem Wort „kolossal“
kommentierte (Werner Briem, S. 26).
Ab den 1930er Jahren und ab 1968 wurde von der RWE eine Lichtinstallation
eingerichtet, die den Wohnturm in den Abendstunden inszenierte und
hierüber das Wahrzeichen der Stadt Nideggen kostenaufwändig illuminierte.
In das Jahr 1934 datiert die Publikation A. Meyers „Alte Burgen des Dürener
und Jülicher Landes“, in der er sich unter anderem mit der Burg Nideggen befasst. Hierin beschreibt er in zeittypischer Weise den „Bergfried“ folgendermaßen: „In vier Stockwerken erhebt sich der riesige Sandsteinbau über
dem Felsplateau, ein majestätisch drohender Wächter“ (S. 200). An anderer
Stelle heißt es weiter „Einzigartig schön, durch die hohen Fenster den Blick
hinaus in die nebeldurchzogenen Bergtäler gleiten zu lassen, ein Bild von
reinster romantischer Schönheit! Hier stört uns nirgendwo der aufdringliche
Eifer einer reklamesüchtigen Kultur, wie es mancherorts etwa im Rheintal der
Fall ist.“ (S. 201)
In der zweiten Ausgabe des Jahres 1979 der Zeitschrift „Burgen und
Schlösser“ ist ein Bericht Walter Loms zum „Neubau an der Ruine Burg
Nideggen“ (S.129) enthalten. Hierin schildert er den langen Prozess
zwischen den Beteiligten, um ein geeignetes Konzept für den Neu- und
Wiederaufbau zu finden. Als wesentlicher Bestandteil des Konzeptes nennt
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er den Wiederaufbau des „Donjons“ (Bergfrieds). Dieser sollte in einer ersten
Baustufe „als Wahrzeichen von Nideggen wieder mit einem Turmhelm
versehen werden, um die alte, im 19. Jahrhundert existierende imponierende
Burgsilhouette krönend zu akzentuieren“.
Ingrid Bodsch spricht in ihrer Publikation „Nideggen – Burg und Stadt“ aus
dem Jahr 1989 von der auf einem „Bergsporn im oberen Rurtal errichteten,
landesbeherrschenden jülischen Grafenburg“ (S. 37).
Der Blick in die Rezeptionsgeschichte macht deutlich, dass es keineswegs
eine auf aktuellen Begebenheiten fußende Idee ist, die Höhenburg Nideggen
zu einem landschaftsraum-, einem landschaftsbildprägenden und
kulturlandschaftlich bedeutenden Element zu stilisieren. Bereits die
Darstellungen Roidkins (s.o.)
beschreiben die Burganlage in ihrem
Wirkungsraum präzise. Der Wirkungsraum der Burg mit Fokus auf den
dominierenden Wohnturm wurde auch von den Zeitgenossen und Akteuren
des Wiederaufbaus um 1900 so gesehen und war ein wesentlicher Grund für
deren Handeln. Diese Bedeutungsebene wurde in der kunsthistorischen
Rezeption der darauf folgenden Jahrzehnte wiederholt bestätigt.
1.4
Die heutige historisch-kulturlandschaftliche Bedeutung der Burganlage
Der Unterausschuss Denkmalpflege der Kultusministerkonferenz definierte
auf seiner 23. Sitzung am 19./20. Mai 2003 in Görlitz die historische Kulturlandschaft als einen „Ausschnitt aus der aktuellen Kulturlandschaft, der sehr
stark
durch
historische,
archäologische,
kunsthistorische
oder
kulturhistorische Elemente und Strukturen geprägt wird. In der historischen
Kulturlandschaft können Elemente, Strukturen und Bereiche aus
unterschiedlichen
zeitlichen
Schichten
nebeneinander
und
in
Wechselwirkung miteinander vorkommen. Elemente und Strukturen einer
Kulturlandschaft sind dann historisch, wenn sie in der heutigen Zeit aus
wirtschaftlichen, sozialen, politischen oder ästhetischen Gründen nicht mehr
in der vorgefundenen Weise entstehen, geschaffen würden oder fortgesetzt
werden, sie also aus einer abgeschlossenen Geschichtsepoche stammen.
Die historische Kulturlandschaft ist Träger materieller geschichtlicher
Überlieferung und kann im Einzelfall eine eigene Wertigkeit im Sinne einer
Denkmalbedeutung entfalten. Wesentlich dafür sind ablesbare und
substanziell greifbare Elemente und Strukturen in der Landschaft, welchen
man geschichtliche Bedeutung zu-misst, ohne dass sie selbst denkmalwürdig
sein müssen. Die historische Kulturlandschaft ist zugleich das Umfeld
einzelner historischer Kulturlandschaftselemente oder Denkmale. Die
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Erhaltung einer historischen Kultur-landschaft oder Teilen davon liegt in
beiden Fällen im öffentlichen Interesse.“ (Kultusministerkonferenz 2003)
Legt man diesen heutigen historischen Kulturlandschaftsbegriff zugrunde, so
ist festzustellen, dass die historisch kulturlandschaftliche Bedeutung der
Höhenburg Nideggen zum einen in ihrer exponierten, weithin sichtbaren, die
Landschaft dominierenden Lage auf einem erhöhten Felssporn begründet ist
und zum anderen in ihrer jahrhundertelangen Funktion als Herrschafts- und
Verwaltungssitz der Jülicher Grafen mit Ausstrahlkraft auf das gesamte
Rurtal und den Herrschafts- und Wirkraum der Jülicher Grafen liegt. Die
homogene historische Situation im Zusammenspiel von Burg und Stadt
Nideggen sowie dem umgebenden Landschaftsraum ist im Zuge der
Rezeptionsgeschichte der Anlage mehrfach wiederhergestellt worden und
damit bis heute anschaulich erhalten. Sie dokumentiert sowohl die
historischen Begebenheiten als auch die zeitlich ebenfalls abgeschlossene
Phase der „Burgenromantik“ des ausgehen- den 19. und frühen 20.
Jahrhunderts auf visuell wahrnehmbare Weise.
Hierauf wird auch im Eintragungstext in die Denkmalliste des Landes NRW
vom 24.02.1984 Bezug genommen. Darin wird die Anlage als „[…]auf steiler
Sandsteinklippe über dem Rurtal errichtete Burg […]“ und als „[…]eine umfangreiche Höhenburg des 12.-14. Jahrhunderts, die heute zu den eindrucks- vollsten Burgruinen des Rheinlandes zählt[...]“ charakterisiert. Neben
den bauhistorischen und wissenschaftlichen Gründen für die Erhaltung und
sinnvolle Nutzung der Burg liegen auch städtebauliche Gründe vor, worunter
die hier genannten kulturlandschaftlichen Bedeutungsebenen zu
subsumieren sind.
Auch die Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen bezieht sich auf diese
Bedeutungsebenen, nämlich in §2 - Sachlicher Geltungsbereich:
„[…]
4) äußere Ortsbilder/Silhouette,
5) die engere Umgebung der
Erscheinungsbild bedeutend ist,
Gesamtanlage,
soweit sie für
das
6) die Sichtbezüge vom Tal zur Burg und von der Burg ins Tal.“
1.5
Das Dürener Tor
101 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Das Dürener Tor als Teil der Stadtbefestigung erhielt sein heutiges
Erscheinungsbild in etwa zur gleichen Zeit, als der Wiederaufbau von Burg
Nideggen einsetzte. Das Erscheinungsbild von Kirchgasse, Marktplatz, GrafGerhardt- Str. und der Straße „Im Altwerk“ werden in der jeweiligen Blickrichtung maßgeblich von dem zweigeschossigen Doppelturmtor geprägt,
dass neben dem ebenfalls erhaltenen Zülpicher Tor als
eines von
ursprünglich drei Toren aus der Stadt herausführt. Es trägt wesentlich zur
Vermittlung der Rolle der Stadtbefestigung Nideggens als Teil einer mehrere
Linien um-fassenden Verteidigungsanlage bei, deren „letztes Bollwerk“ der
Bergfried der Burg darstellt. In der Funktion der Stadtbefestigung als
physische und administrative Grenze zwischen den städtischen und
ländlichen Rechtsverhältnissen war das Dürener Tor überdies ein wichtiger
Kontrollposten für den Personen- und Warenverkehr. Damit einher ging eine
auf Repräsentation angelegte Architektursprache des Tores, welche
gleichermaßen Wehr-haftigkeit und Herrschaftsanspruch verkörperte. Wie
Udo Mainzer 1975 in „Stadttore im Rheinland“ schreibt, handelt es sich bei
der vorgelagerten Stellung der Flankentürme um ein erhaltenes Beispiel für
eine Sonderform des Stadttores im südlichen Jülicher Territorium, die sonst
nur in Jülich selbst (Hexenturm) und in Bad Münstereifel (Werthertor)
erhalten ist. Im Gegensatz zu vielen anderen Stadtbefestigungen des
Rheinlandes sind die erhaltenen Stadttore Nideggens hinsichtlich der
Verkehrsführung und der Anbindung an die eigentlichen Stadtmauern kaum
verändert worden. Im Falle des Dürener Tors ist auch die sich beiderseits
anschließende, straßenbegleitende dichte Bebauung erhalten geblieben, so
dass das Tor städtebaulich in einem Kontext steht, der der historischen
Situation sehr nahe kommt und damit gut geeignet ist, die genannten
Bedeutungsebenen im Stadtraum zu transportieren.
Die historische
Stadtbefestigung mitsamt der beiden erhaltenen Stadttore (Zülpicher und
Dürener Tor) stehen seit dem 12.1.1983 rechtskräftig gemäß § 3 DSchG
NRW unter Denkmalschutz. Entsprechend der damaligen Begutachtung
seitens des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege handelt es sich bei der
Stadtbefestigung um eines der „bedeutendsten Denkmäler des Mittelalters im
Rheinland“.
6.4
2
Auswertung der ergänzenden Untersuchung zur Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes der Burganlage und des Dürener Tors durch die aktuelle
Windkraftplanung
2.1
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Rechtliche Rahmenbedingungen
102 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW sind Vorhaben in der engeren Umgebung
von Denkmälern erlaubnispflichtig. Sie sind zu erlauben, wenn Gründe des
Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Was unter „engerer Umgebung“ zu
verstehen ist, ist einzelfallbezogen zu definieren. Grundsätzlich ist die engere
Umgebung eines Denkmals als der Bereich zu werten, auf den es aus-strahlt
und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst
(VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08).
Daraus folgt, dass alle Objekte, die an einem Standort, von dem aus man –
also ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener
Durchschnittsbetrachter – wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt,
zusammen mit dem Denkmal in den Blick kommen, zu dessen engerer
Umgebung zählen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2013 – 5 K
3268/11).
Windkraftanlagen sind als bewegte Objekte geeignet die Aufmerksamkeit
eines Betrachters in weit höherem Maße zu erregen als ein statisches Objekt. Das BayVGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2014 (Az. 22 ZB
14.680) zur Beeinträchtigung durch Bewegung bei Windkraftanlagen wie folgt
formuliert:
„Insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie
sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts
hiervon
befindet.
Die
durch
die
Windstärke
in
der
Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande
des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst Recht auf Dauer
unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig
auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt.
Zudem vergrößert gerade die Drehbewegung des Rotors die optischen
Dimensionen einer Windkraftanlage ganz wesentlich. Die von den Flügeln
überstrichene Fläche hat in der Regel gebäudegleiche Wirkungen.“
Darüber hinaus sind neben dem Denkmalschutzgesetz NRW auch die
bundesrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches zu beachten:
Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich auch ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben
Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB. Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel durch das
Landesdenkmalrecht, hier das DSchG NRW, konkretisiert. Dennoch enthält
103 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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die Regelung keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die unmittelbar selbst eingreift, wo
grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet
ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlichen
Regelungen unabhängigem Denkmalschutz.
Somit ergibt sich der Schutz eines Denkmals in seiner „engeren Umgebung“
als eigenständiger Belang aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. Davydov,
EnWZ 2013, S.409ff, sowie Beschlüsse des BVerwG vom 26.6.2014 4 – B
47.13 und vom 21.4.2009 - 4 C 3.08). Grundlage der Beurteilung sind hierbei
die gutachterlichen Äußerungen der Denkmalpflegeämter der Länder.
2.2
Methodik
Die in den vorliegenden Fotosimulationen verwendete Darstellungsarten
sowie die Beschreibungen der Beeinträchtigungen berücksichtigen die
seitens der Rechtsprechung anerkannte „gebäudegleiche Wirkung“ der Windkraftanlagen nicht angemessen. Auf den Fotos ist die Darstellung der Windkraftanlagen teilweise zu schemenhaft oder es werden Stellungen der
Rotoren gewählt, die nicht den ungünstigsten Fall wiedergeben. Insofern
wurde seitens des LVR- Amtes für Denkmalpflege im Rheinland aufgrund des
vor-liegenden Materials eine eigene Bewertung der zu erwartenden
sensoriellen Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen vorgenommen.
Maßgeblich waren neben den auf- geführten durch die Rechtsprechung
eingeführten Leitsätze auch die aus den genannten Bedeutungsebenen der
Denkmäler abgeleiteten Merkmale und Empfindlichkeiten.
Die oben genannten kulturlandschaftlichen Bedeutungsebenen der Burg
Nideggen werden anhand der vorliegenden Fotosimulationen im Hinblick auf
die optische Beeinträchtigung bewertet. Im gegenwärtigen Zustand der
Landschaft dominiert die Burganlage sowohl die ungestörte Horizontlinie als
auch den vorgelagerten Landschaftsraum, d.h. sie ist in den drei zur Burganlage untersuchten Perspektiven nahezu das einzige von Menschenhand
geschaffene Bauwerk, das überdies maßstabgebenden Charakter besitzt.
Dazu tragen neben der markanten Architektur des Turmhelmes des
Bergfrieds auch die erhaltenen, breiter gelagerten Mauerzüge der
Burganlage bei. Aus den Darstellungen Renier Roidkins (s.o.) wird überdies
ersichtlich, dass die angrenzenden Bergrücken und vorgelagerten
Landschaftsräume schon in historischer Zeit zum Wirkungsraum von Burg
Nideggen gezählt wurden.
104 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
2.3
Betrachtungspunkt Kirchgasse
Diese durch die straßenbegleitende Bebauung stark gerichtete Perspektive
ergibt sich beim Abstieg vom Burgberg in die Stadt, d.h. auf einem der
wichtigsten innerstädtischen Wege.
Deutlich erkennbar ist der
achsensymmetrische Aufbau der Torarchitektur, die größere Höhe
gegenüber der Umgebungsbebauung sowie die deutliche Zäsur im
Straßenraum, den das Torgebäude mit seiner hochaufregenden
Dachlandschaft markiert. Die Windkraftsimulation zeigt, dass ab einer Höhe
der Windkraftanlage WEA 6 von 175m eine Beeinträchtigung deutlich
wahrnehmbar ist. Die rechts vom rechten Eckturm sicht- bare Rotordrehung
würde das kegelförmige Dach des rechten Turms optisch regelmäßig
„anschneiden“. Die Wahrnehmung der Architektur durch den Betrachter wird
somit fortwährend gestört und das Erscheinungsbild des Denkmals auf diese
Weise beeinträchtigt. Dieser irritierende Effekt wäre bei der geplanten
Anlagenhöhe von ca. 193m umso mehr gegeben und käme bei 225m
Anlagenhöhe noch deutlicher zum Tragen, da dann auch die Nabe der
Windkraftanlage als Drehmittelpunkt sichtbar würde. Die Beeinträchtigung
wiegt hier dennoch schwer, da sich das Auge beim Blick auf das Dürener Tor
kaum der Drehbewegung entziehen kann und die Torsilhouette gleichzeitig
die von einer Windkraftanlage angeschnittene Horizontlinie bildet.
2.4
Betrachtungspunkt westlich von Hetzingen
Bereits bei einer Gesamthöhe von 150 m wird die Anlage Lausbusch WEA 6
sichtbar. Die Drehung der Anlage erzeugt beim Betrachter bereits eine
deutliche Irritation, die geeignet ist, den Blick weg von der Burganlage zu
lenken.
Ab einer Gesamthöhe von 175 tritt diese Anlage mit ihrer Nabe, d.h. dem
Drehmittelpunkt in Erscheinung, wodurch eine erhebliche Störung der
gemeinsamen Wahrnehmung von Horizontlinie, vorgelagertem Landschaftsraum und Burg eintritt.
Bei der zur Umsetzung vorgesehenen Variante von ca. 193 m Gesamthöhe
wird zusätzlich noch die Anlage Lausbusch WEA 2 sichtbar, die für eine
weitere Störung im Bereich der Horizontlinie sorgt.
Diese zweite Störung ist bei 225m Gesamthöhe als noch intensiver zu
bewerten, da dann auch die Nabe sichtbar werden würde.
2.5
Betrachtungspunkt L246 A
105 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Der heutige Verlauf der L246 entspricht in den Teilen auf denen sich die
beiden Betrachtungspunkte L246 A und L246 B befinden, dem historischen
Verlauf der um 1770 angelegten Chaussee von Nideggen-Brück nach
Nideggen-Schmitt. Entsprechende Kartenausschnitte und ergänzende Informationen finden sich im Rheinischen Städteatlas. Insofern handelt es sich
hierbei nicht um willkürliche Punkte auf einem „modernen“ Straßenverlauf,
sondern um einen Abschnitt einer barockzeitlichen Chaussee, die für die
Wahrnehmung der Burganlage über lange Zeit prägend war und nach wie vor
ist.
Bereits bei einer Gesamtanlagenhöhe von 150m sind die Anlagen Lausbusch WEA6 und WEA2 mit Ihren Naben zu erkennen. Die Anlage Lausbusch WEA3 ist offenbar bereits teilweise zu sehen. Alle Anlagen würden
sich störend auf die Horizontlinie auswirken und durch ihre Bewegung den
Blick von der Burg weg auf sich lenken.
Bei 175m wird auch die Nabe der Anlage Lausbusch WEA3 sichtbar, wobei
die visuelle Beeinträchtigung nur unwesentlich stärker würde.
Bei der geplanten Anlagenhöhe von ca. 193m würde jedoch unmittelbar
rechts neben der Burg eine weitere Anlage, Lausbusch WEA5 ins Bild
geraten und zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
führen. Die „gebäudegleiche Wirkung“ der Anlage geht aus den
Simulationsfotos nur dort an- satzweise hervor, wo die Bewegungsradien der
Rotoren eingezeichnet sind. Sie würde die Burg fortwährend optisch
„anschneiden“. Die drei anderen Anlagen, Lausbusch WEA6, WEA3, WEA2
wären in ihrer Höhenentwicklung bereits so präsent, dass sie ebenfalls in
jedem Fall als erhebliche Störung des Erscheinungsbildes der Burg Nideggen
wirken würden.
Bei 225m Gesamthöhe würde die ohnehin erhebliche Störwirkung der
Anlagen nur unwesentlich verstärkt.
2.6
Betrachtungspunkt L246 B
Aus diesem Blickwinkel würden in erster Linie die Anlagen Lausbusch WEA3
und WEA5 für eine erhebliche Beeinträchtigung sorgen und zwar ab einer
Höhe von 175m. Zu berücksichtigen ist jedoch auch die im Winter u.U.
bessere Sicht auf WEA2, so dass auch hier von einer Beeinträchtigung ab
175m Gesamthöhe ausgegangen werden muss.
106 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6.5
2.7
Zusammenfassung, Bedenken und Anregungen zur Abmilderung der
Beeinträchtigungen
zu 2.7)
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Eindeutig erheblich ist die Beeinträchtigung durch die Anlage Lausbusch Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
WEA 6 beim Dürener Tor bei einer Gesamthöhe von 175m.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
Bezogen auf Burg Nideggen ist die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
durch die Anlagen Lausbusch WEA2, WEA3 und WEA5 ebenfalls bei 175m Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1
erheblich. Bei Lausbusch WEA6 ist die Schwelle zur Erheblichkeit bereits bei und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH
annähernd 150m erreicht und bei 175m Gesamthöhe deutlich überschritten.
02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung
Bezüglich der Anlage Lausbusch WEA4 sind die Unterlagen nicht eindeutig. und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin
Ob diese aus jeder Blickrichtung durch die Bergkuppe und die Burg verdeckt
darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
ist, kann anhand der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden.
durchzuführenden
Abstimmung
mit
der
zuständigen
Trotz größerer Gesamthöhen erscheinen die Anlagen Steinkaul WEA1 und Denkmalschutzbehörde gelte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bereits ab einer Gesamtanlagenhöhe von 150m von drei der vier untersuchten Betrachtungspunkte aus
Irritationen in der Wahrnehmung der Burganlage und damit
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes bestehen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
WEA2 hier keine erheblichen Beeinträchtigungen bezogen auf die gewählten
Betrachtungspunkte auszulösen.
Aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland ergibt sich damit
bezogen auf Burg Nideggen und das Dürener Tor die Feststellung, dass die
An- lagen Lausbusch WEA2, WEA3, WEA5 und WEA6 die Schwelle zu
erheblichen Beeinträchtigungen der Erscheinungsbilder der Denkmäler in
einem Bereich zwischen 150 und 175m überschreiten. Die exakte Höhe ab
der dies für jede einzelne Anlage bei jedem einzelnen Betrachtungspunkt der
Fall ist, könnte nur durch eine noch genauere Untersuchung, z.B. in 5mSchritten festgestellt werden. Die Wirkung von Lausbusch WEA4 auf die
betroffenen Denkmäler könnte nur bei modifizierter Wahl der Betrachtungspunkte näher untersucht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
sich Anlage auch im ungünstigsten Fall ähnlich verhält wie die benachbarten
Anlagen WEA3 und WEA5.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale
Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im
weiteren Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung
für jeden Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m
festgeschrieben wird um eine erhebliche Beeinträchtigung der
Baudenkmale zu vermeiden.
Es bestehen daher seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
Bedenken gegen den Bebauungsplan G1.
Um die Beeinträchtigungen abzumildern, wird daher seitens des LVR-Amtes
für Denkmalpflege im Rheinland für die Anlagen Lausbusch WEA2, WEA3,
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
107 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
„Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m
begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine
Bezogen auf die Anlage WEA4 wird angeregt, diese mit Rücksicht auf die erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
WEA5 und WEA6 eine vorsorgliche Begrenzung der Gesamthöhe auf 150m
empfohlen.
hier nicht näher untersuchten Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
des Denkmalbereichs Nideggen an die Anlagenhöhe der Anlagen WEA3 und
WEA5, d.h. ebenfalls maximal 150m Gesamthöhe, anzupassen.
6.6
Die Quellen und Anlage 1 werden zur Kenntnis genommen.
1. Anlage:
Eingetragene Denkmäler außerhalb der Ortslage Nideggen
unmittelbaren Nachbarschaft der Planungsgebiete G1 und G2
in
der
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Quellen:
- Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen vom 11.03.1996
- Denkmalliste Stadt Nideggen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Institut für Städtebau und Landesplanung, UNESCO Chair in World Cultural
and Urban Landscapes, RWTH Aachen University – Faculty of Architecture,
Unabhängiges Gutachten zur Welterebeverträglichkeit geplanter Windkraftanlagen in Wiesbaden, Abschlussbericht, Mai 2014.
- Aschenbroich, Martin, Geschichte der Stadt und Burg Nideggen, Düren
1906.
- Briem, Werner, Das Schicksal der Burg Nideggen seit der Jahrhundertwende, in: Heimatjahrbuch 1969 – Kreis Düren, Düren 1969, S. 23-27.
- Bodsch, Ingrid, Nideggen – Burg und Stadt. Zur Geschichte der ehemaligen jülichschen Residenz von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert, Köln
1989.
- Böhme, Wolfgang, Friedrich, Reinhard und Barbara Schock-Werner (Hrsg.),
Wörterbuch der Burgen, Schlösser und Festungen, Stuttgart 2004.
- Büren, Guido von, Nideggen, Kaster, Hambach. Burgenbau und Hofhal-tung
der Herzöge von Jülich im 14. und 15. Jahrhundert, in: Burgenbau im späten
Mittelalter II, erschienen in der Reihe Forschungen zu Burgen und
Schlössern Band 12, herausgegeben von der Wartburg-Gesellschaft,
Berlin/München 2009, S. 43-54.
- Eidloth, Volkmar, Ongyerth, Gerhard und Heinrich Walgern (Hrsg.), Hand-
108 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
buch Städtebauliche Denkmalpflege, Petersberg 2013
- Lom, Walter, Neubau an der Ruine Burg Nideggen, in: Burgen und Schlösser, Zeitschrift der Deutschen Burgenvereinigung e.V. für Burgenkunde und
Denkmalpflege, Heft 1979/II, Braubach 1979, S. 129.
- Mainzer, Udo, Stadttore im Rheinland, Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Heimatschutz e.V., Jahrbuch 1975, Neuss 1975, S.25
- Meyer, A., Alte Burgen des Dürener und Jülicher Landes, Düren 1934.
- Rheinischer Städteatlas, LVR-Institut für Regionalgeschichte und Landeskunde, Lieferung III, Nr.20, Köln 1976
7
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015
7.1
Zu den vorbezeichneten Bebauungsplanentwürfen wird dergestalt Stellung
genommen, dass hinsichtlich der Anregungen und Bedenken der Stadt
Nideggen auf das beiliegende Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Armin
Brauns, 86911 Dießen (nebst den dazugehörenden Anlagen), vom
10.08.2015, hingewiesen und für dieses Verfahren voll inhaltlich
übernommen wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
7.2
Ferner wird hinzufügend auf "Mögliche gesundheitliche Auswirkungen bei
Betrieb von Windenergieanlagen" verwiesen. Wie der Deutsche Ärztetag in
seiner Sitzung vom 12.05. bis 15.05.2015 in Frankfurt daraufhinwies (siehe
Beschussprotokoll
Seite
353
ff.,
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user
upload/downloads/pdf-
Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und
Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine
Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der
Auswirkungen
von
Infraschall
bzw.
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
109 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Ordner/118. DAET/118DAETBeschlussprotokoll20150515.pdf gibt es bisher
für die Immissionen von Windkraftanlagen, insbesondere bei den
gesundheitlichen
Auswirkungen
im
tieffrequenten
(<100Hz)
und
Infraschallbereich (<20Hz) keine belastbaren unabhängigen Studien, die mit
für diesen Schallbereich geeigneter Messmethodik die Wirkungen auch
unterhalb der Hörschwelle untersuchen. Da eine gesundheitliche
Unbedenklichkeit dieser Schallimmissionen derzeit nicht nachgewiesen ist,
bestehen somit diesbezüglich noch offene Fragen, z.B. zur Wirkung von
Schall unterhalb der Hörschwelle oder von tiefen Frequenzen bei steigender
Expositionsdauer.
An Kernzielen wurde vom Deutschen Ärztetag formuliert:
- Systematische, transparente, ergebnisoffene, empirische Erforschung des
in
den
menschlichen
Organismus
eindringfähigen
niedrigen
Frequenzbereiches.
- Vernetzung mit den im Ausland schon seit Langem auf diesem Gebiet
forschenden Gruppen.
Kontinuierliche
Veröffentlichung
Untersuchungsmethodik.
der
Ergebnisse,
der
- Stopp eines zu nahen Ausbaus an Siedlungen, bis hinreichend belastbare
Daten vorliegen, die eine Gefährdung sicher ausschließen.
Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen.
an.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass
dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A
2127/00).
Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in
der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter
Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu
erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch
und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die
erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden
Gut-achten behandelt und umfassend im Umweltbericht
beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst
werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten
wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im
Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind
bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und
von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für
Mensch und Tier zu erwarten.
- Bei den Abstandsproblemen, der Geräuschentwicklung und dem
Schattenwurf sind neben der Anlagenhöhe ebenso die Windradpositionen zur
Siedlung in Abhängigkeit von der topografischen Gegebenheit, der
Hauptwind- und Sonnenstrahlenrichtung zu berücksichtigen. Steht
beispielsweise ein Windradpark auf der wind- und sonnenzugewandten Seite
vor einer Siedlung, so werden Schallausbreitung und Schattenwurf für die
Siedlung störender sein, als wenn sich der Windpark hinter dieser Siedlung
befindet.
- Eine reformbedürftige technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm), die nur unzureichend schützt, kann nicht noch weiterhin als
Schutzvorschrift gebraucht werden.
- Die dadurch initiierte Schallforschung spielt auf allen Ebenen der
Schallbelastung eine gesundheitsschützende Rolle, also nicht nur bei
Windenergieanlagen.
110 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
- Wichtig ist auch die Untersuchung von Körperschall (= tieffrequente
Festkörpervibrationen von 100Hz bis 0,1 Hz), welcher ebenso in gefährlicher
Form von den modernen Windenergieanlagen ausgeht.
- Körperschall entsteht auch schon, wenn die Rotoren der WEA noch gar
nicht laufen, allein bedingt durch die Biegeschwingungen der extrem hohen
Türme der Anlagen. Er wird über die Fundamente in den Umgebungsboden
übertragen.
Je
nach
topologischer
und
geomorpher
Situation
(Bodenschichtungen) am Standort solcher Anlagen, kann der Körperschall
ohne weiteres bis 10 km und weiter als Immission in die Wohnbebauung
eingetragen werden. Den Infraschall (luftseitig) hier nur alleinig zu betrachten
und zu untersuchen, ist somit nicht ausreichend, um erklärbare und
brauchbare Erkenntnisse zu bringen.
- Daher müssten im Rahmen von Messungen zur Beurteilung der
Gesundheitsgefahr zukünftig immer zusätzlich zu den Außenmessungen
auch Innenmessungen in den Häusern durchgeführt werden (an Stelle der
bisher hier üblichen Praxis von akustischen Berechnungen).
- Die Wechselwirkungen von Körperschall und Luftinfraschall können die
Wahrnehmungsschwelle betroffener Personen deutlich nach unten
versetzen. Gesundheitliche Probleme dieser Personen können daher schon
bei sehr niedrigen Pegeln auftreten.
Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 forderte daher -unter Beschlussprotokoll
Vl-1 06- die Bundesregierung auf, die Wissenslücken zu den
gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall und tieffrequenten Schall von
Windenergieanlagen (WEA) durch wissenschaftliche Forschung zu schließen
sowie offene Fragen im Bereich der Messmethoden zu klären und
gegebenenfalls Regelwerke anzupassen, damit der Ausbau und der Betrieb
von WEA mit Bedacht, Sorgfalt, ganzheitlicher Expertise, Nachhaltigkeit und
gesamtgesellschaftlicher Verantwortung erfolgen kann. Auch aufgrund dieser
bedeutenden
Argumente
sind
die
Planungen
der
beiden
Bebauungsplanentwürfe so lange zumindest ruhen zu lassen, bis anerkannte
Ergebnisse darüber vorliegen, dass durch den Betrieb von Windkraftanlagen
keine Gesundheitsgefährdungen hervorgerufen werden.
Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände fordert die Stadt Nideggen, die
weitere Entwicklung der Bebauungsplanentwürfe G 1 und G 2 so lange
einzustellen bis gesicherte Erkenntnisse über die hier vorgebrachten
Bedenken vorliegen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
111 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.3
Anlage 1)
Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht und Bau- und
Denkmalangelegenheiten zu Händen Herrn Volker Kunstmann
Wohnung-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die Gemeinde Kreuzau möchte, unabhängig der bisher
ausgewiesenen
Konzentrationszonen,
mit
Hilfe
eines
gesamtstädtischen
Konzeptes
die
Errichtung
von
Windenergieanlagen
in
den
dafür
vorgesehenen
Konzentrationszonen steuern und einen Anteil zur Energiewende
beitragen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
und
33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für
die Windkraft"
Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch"
Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Steinkaul"
Anlagen: Die Anlagen 2 -15 sind als DVD der Originalstellungnahme beigefügt
Sehr geehrter Herr Kunstmann,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige erneut die anwaltliche Vertretung der Stadt Nideggen an. Vollmacht ist
beigefügt.
7.4
A. Antrag und Prüfungsumfang
Die Stadt Nideggen wendet sich gegen die 33. Änderung des
Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft",
gegen
den
Bebauungsplan
G
1,
Ortsteil
Thum
"Windenergieanlagen Lausbusch", sowie Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum
"Windenergieanlagen SteinkauI".
Gleichzeitig beantrage ich namens und im Auftrag der Stadt Nideggen die
Genehmigung der o.g. Bauleitpläne gemäߧ 6 Abs. 1 BauGB zu versagen,
weil gewichtige öffentliche und private Belange diesen Planungen
entgegenstehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung nach § 6
Abs. 1 BauGB, die beiden Bebauungspläne, der Genehmigung nach§ 10
Abs. 2 BauGB. Die Genehmigung der Pläne ist zu versagen, wenn die Pläne
nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind oder dem BauGB, den
aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften
widersprechen; § 6 Abs. 2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2
BauGB. Damit obliegt der Bezirksregierung Köln die Rechtsaufsicht, wobei
eine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet; vgl. Schrödter, Kommentar
zum Baugesetzbuch, 8. Auflage 2015, zu § 6 Rz. 6. Gleichwohl hat die
Genehmigungsbehörde aber die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten
entgegenstehenden Belange zu prüfen und im Fall deren Verletzung die
112 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Genehmigung zu versagen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach
allgemeiner Rechtsauffassung die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten
Fallkonstellationen nur exemplarisch sind und damit die entgegenstehenden
Belange in dieser Norm nicht abschließend geregelt sind.
Im Folgenden ist deshalb hier auf die entgegenstehenden Belange näher
einzugehen.
Bevor dies jedoch geschieht, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der
Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau überhaupt.
Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin, dass die
Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen
(Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen des§ 5 Abs. 2 b
i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und
regionalplanerisch im Bereich der "weißen Flächen" keine regionale Planung
vornimmt. Deshalb kommt der Kommunalplanung in Sachen Windkraft im
Bereich Nordrhein-Westfalen besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahme
erfolgt deshalb auch unter diesem Aspekt. Meine Mandantschaft steht
erneuerbaren Energien grundsätzlich offen entgegen, hält aber insbesondere
die Realisierung der Windkraft im Bereich Kreuzau für wenig sinnvoll, weil
hierdurch sowohl private Belange der Bürger als auch erhebliche öffentliche
Belange solchen Vorhaben entgegenstehen.
Es ist sowohl meiner Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei
Nichtrealisierung einer Kommunalplanung eine uneingeschränkte und
unkontrollierte "Verspargelung der Landschaft" eintreten könnte. Andererseits
verbieten es gesetzliche Regelungen, solche Flächen auszuweisen, denen
private und öffentliche Belange massiv entgegenstehen, wie dies im
Nachfolgenden aufgezeigt wird. Eine immissionsschutzrechtliche Regelung
kommt dann ohnehin nicht in Betracht.
Da jedoch der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet Kreuzau bereits
Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung der
Verspargelung der Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB ausgeschlossen wird, wenn die Aufstellung des
Flächennutzungsplans formal mängelfrei erfolgte.
Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien
Konzentrationsflächen zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung
zu unterbleiben.
113 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07
Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem den Konzentrationsflächen
D und E private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen und
weitere Flächen vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden.
In diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge von Investoren seitens
der Zulassungsbehörde abgelehnt werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten
Planerfordernisses § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. An der Erforderlichkeit der
Planung mangelt es jedenfalls dann, wenn die Ziele der Bauleitplanung mit
dieser beabsichtigten Planung nicht erreicht werden können. Die
Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen eine gerichtlich überprüfbare
Grundvoraussetzung einer jeden kommunalen Planung.
Jäde, Dirnberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu § 1, Rz.
15 ff.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Ausweisungen der Potenzialflächen D und E insgesamt
gegen geltendes Recht verstoßen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer
wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur
Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange
in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Es wird
nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die
nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden
Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende
Belange sind aber stets dann auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen,
wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist.
Dementsprechend verweise ich auf das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV
10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch in der
konkreten Bauleitplanung mit folgendem Inhalt:
Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche
Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für
Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist
dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert,
114 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren
entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn
entsprechende Hinweise vorhanden oder vorgetragen werden.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog.
vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber
auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange
sowie Belange des Denkmalschutzes, des Waldschutzes und die weiteren in
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung
nach § 4 ff BlmSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt
werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen
so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen
Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden
können.
Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35 Abs. 3
BauGB.
Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden
Immissionsschutz, die nachbarliche Rücksichtnahme sowie die öffentlichen
Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes,
der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie die
Verunstaltung des Landschaftsbildes.
7.5
B. Entgegenstehende Belange im Einzelnen
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die entgegenstehenden Belange
auf, die zur Rechtswidrigkeit der Planung der Gemeinde Kreuzau führen.
I. Entgegenstehender Belang des Denkmalschutzes
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
115 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau und der später vorgesehenen
Errichtung von Windkraftanlagen auf den Planflächen stehen Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil dieses
Vorhaben die künstlerische Wirkung der Burg Nideggen, das
Erscheinungsbild der gesamten historisch gewachsenen mittelalterlichen
Stadt Nideggen, der Vielzahl der denkmalgeschützten Bauten und
Einzeldenkmale erheblich
beeinträchtigen würde. An dieser Stelle wird auf eine richtungsweisende
Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013,22
B 12.17 41 verwiesen. Aus dieser
Entscheidung wird wie folgt zitiert:
"Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz,
dass ein Kulturdenkmal bzw. Kulturdenkmale vor Beeinträchtigungen der
Substanz und der Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt
wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen
können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009-4 C 3.08- BVerwG 133, 3471353
Rn. 13 f).
Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen
nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe
des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt
ist (BVerwG s.o. Rn. 14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte
Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare
Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung
der Privilegierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001-4 C .01- BauR 2002,
7511753).
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D,
E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH
02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung
und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin
darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
durchzuführenden
Abstimmung
mit
der
zuständigen
Denkmalschutzbehörde gelte.
an.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m
begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch
differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe
bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
„Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m
begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine
erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an
bundesrechtlich eigenständigem, vom landesrechtliehen Denkmalschutz
Regelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe
Verstößeinfragestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009- 4 C 3.08BVerwGE 133, 3471356 Rn. 21, NdsOVG, Urteil vom 21 .4.2010- 12 LB
44109- NuR 2010,6491656). Es muss nach alledem eine besondere,
erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen. Als erhebliche
Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch anhand der
landesrechtlichen Maßstäbe des Landesdenkmalrechts ersehen werden kann
- nicht nur eine Situation
116 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters
verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der
benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern
auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als
Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element
geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an
vorhandene
Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht
möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab
messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen
oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten
vermissen lassen (vgl. zur Beeinträchtigung am Maßstab von
Arl. 6 Abs. 2 S. 2 BayDschG, Bay VGH, Urleil vom 24.01.2013-2 BV 11.1631NVwZ-RR 2013, 545 ff. Rn. 30; am Maßstab von§ 8 NDSchG NdsOVG, Urleil
vom 21.04.2010- 12 LB 44109-NuR 2010, 6491657 m.w.N.).
Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein,
damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je
höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine
erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes anzunehmen sein; je
schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die
Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG
NdsOVG, Urteil vom 23.08.2012-12 LB 170111-juris Rn, 57, 59)."
Anlage: Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013, 22 B
12.1741- als Anlage 2
Der Landesverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
hat am 22.9.2014 eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an die Gemeinde Kreuzau
abgegeben.
Der Landesverband kommt zu dem Ergebnis, dass nach eingehender
Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung des
wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung
von Konzentrationsflächen für die Windkraft festgestellt wurde, dass die
117 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen
und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges
mit
Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau
mitsamt
des
landschaftsprägenden
Wirkungsraumes
der
denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg
zutrifft, zur Folge hätte.
Anlage: Stellungnahme des LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland-als
Anlage 3
Auf die Stellungnahme des Landesverbandes wird ausdrücklich Bezug
genommen und diese zum Gegenstand des Vortrags gemacht. An dieser
Stelle wird nochmals auf die bereits oben zitierte Entscheidung des
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 Bezug genommen und erneut wie
folgt zitiert:
"Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen
Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner
Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayDSchG
berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche
Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und
Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur
Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, Urteil vom 21.4.2010- 12
LB 44/09NuR 2010,6491657; NdsOVG, Urteil vom 23.8.2012- 12 LB 170111- juris Rn.
60 m. w. N.). Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts
ein tatsächliches Gewicht
zu; ... "
118 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Diese Einschätzungen der Gerichte sind auf die Erklärungen des
Landesverbandes entsprechend anzuwenden.
Die
hier
wiederholt
zitierte
Entscheidung
des
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 war sodann auch Gegenstand einer
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, so
dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in
Rechtskraft erwachsen ist.
Ergänzend hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber in der Entscheidung
vom 26.6.2014 - BVerwG 4 B 47.13 auch mit der Frage auseinandergesetzt,
ob das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den
Blick auf das Denkmal schützt. Die Beschwerdeführer hatten vorgetragen,
dass laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.2.2013-8
A 96/12- juris bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal
durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt
werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht
hingegen der Blick aus dem Denkmal.
Hier weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass in der
zitierten Entscheidung das Oberverwaltungsgericht Münster sich
ausschließlich mit der Frage beschäftigt hat, ob das Vorhaben gegen
(Landes-) Denkmalrecht verstößt. Zu den bundesrechtlich geregelten
Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB
enthalte die Entscheidung aber keine Aussage.
Damit bringt das Bundesverwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass
sowohl die Blickbeziehungen auf das Denkmal als auch die Blickbeziehungen
aus den Denkmal gerade bei Prüfung entgegenstehender Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen sind.
Anlage: Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 26.6.2014 4 B 47.13- als
Anlage 4
119 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Hingewiesen wird weiter auf ein Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015.
Bereits hier wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten, das im Rahmen
der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau erstellt wurde, völlig
unzureichend ist und die tatsächlichen denkmalschutzrechtlichen Belange
allenfalls streift, nicht aber konkret geklärt. Es wurden seitens der Stadt
Nideggen weitere aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, auf die an dieser
Stelle verwiesen wird. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Ortskern
der Stadt Nideggen am 25.9.1996 in die Arbeitsgemeinschaft "Historische
Ortskerne in Nordrhein Westfalen" aufgenommen wurde. Die Stadt Nideggen
wies darauf hin, dass "Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar
Baudenkmälern ist, sondern eine besonders bedeutsame historische Stadt,
die auf Landesebene als Historischer Ortskern definiert ist. Nur in den beiden
Arbeitsgemeinschaften "Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen"
und "Historische Stadtkerne in Nordrhein-Westfalen" befinden sich die letzten
anerkannten historischen "Orte/Städte" des Landes, was die kulturelle
Bedeutung unterstreichen dürfte."
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015 an die Gemeinde
Kreuzau –als Anlage 5
Als weitere Anlage überreiche ich Übersichtskarten der Burg sowie der
historischen Altstadt Nideggen und Pläne Pläne und Listen der
Baudenkmäler in Nideggen und Muldenau.
Anlage:
Übersichtsplan Burganlage - als Anlage 6
Übersichtsplan historische Altstadt mit Stadtmauerverlauf- als Anlage 7
Auflistung der Baudenkmäler in Nideggen und Muldenau - als Anlage 8
Mit einem weiteren Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014 wurde auf
die ausgewiesene gewerbliche Bauflächen im bereits genehmigten
Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen hingewiesen und insbesondere auf
die Rücksichtnahme in Bezug auf die Schall-, Lärm- und optischen
120 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Beeinträchtigungen durch die Planung der Gemeinde Kreuzau.
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014- als Anlage 9
7.6
II. Mangel an Ausgleichsflächen
Die Stadt Nideggen hat mit Schreiben vom 7.4.2015 die Einplanung von
Ausgleichsflächen auf dem Stadtgebiet Nideggen abgelehnt und eine
entsprechende Begründung abgegeben.
Damit fehlen der Planung der Gemeinde Kreuzau die notwendigen und
wesentlichen Ausgleichsflächen der Planung. Auch aus diesem Grund
scheitert die Planung.
Anlage:
Schreiben der Stadt Nideggen vom 7.4.2015- als Anlage 10
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.2014- als Anlage 11
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 24.11.2014 - als Anlage 12
7.7
III. Belange des Naturschutzes,§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. dem
BNatSchG
Gegenstand meiner Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes
stellen die Aussagen aus dem Umweltbericht zur 33. Änderung des
Flächennutzungsplans
der
Gemeinde
Kreuzau,
die
jeweiligen
Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde
Kreuzau des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr
Stand 16.12.2013 und 19.12.2013, die jeweiligen naturschutzfachlichen
Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. 2 der
ecoda Umweltgutachten vom 30.10.2013 und 31 .10.2013, das
avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01
.07.2014 sowie das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda
Umweltgutachten vom 01 .07.2014 dar. Im Rahmen der Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit der Bauleitplanung im Sinn des § 6 Abs. 1 und Abs.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
Zur
Kompensation
eventueller
störbedingter
Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“
müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013)
vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen
durchgeführt werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraum-verluste
für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn)
2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der
Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der
Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB
stellen eine jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen
dar, deren Bewertung voneinander abweichen kann.
Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung des
Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen, dabei
reicht es in der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu
Schaden kommen. Die Erheblickeitsschwelle ist nicht überschritten,
wenn das Tötungsrisiko vergleichbar dem durch natürliche Risiken
ist.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen
Ausmaßes liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der
Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, d.h. die
Überlebenschancen der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit
vermindert werden.
121 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB sind grundsätzlich
auch die entgegenstehenden öffentlichen Belange des Naturschutzes und
Artenschutzes Gegenstand der Genehmigungsprüfung.
Es handelt sich hier nicht um eine so genannte Zweckmäßigkeitskontrolle,
sondern um die Überprüfung eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs.
Zwar kann in diesem Zusammenhang auch an die Geltung der Grundsätze
im Genehmigungsverfahren und insbesondere der so genannten
„Einschätzungsprärogative" gedacht werden.
Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen
Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten
des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen
fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu
eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Diese Einschätzungsprärogative kommt aber regelmäßig dann nicht zur
Anwendung, wenn entgegenstehende Belange des Naturschutzes und
Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1
BNatSchG Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen im besagten
Bereich offenkundig verbieten. Im vorliegenden Fall sind deshalb auch die
Naturschutzbelange
Gegenstand
der
Prüfung
durch
die
Genehmigungsbehörde.
Gern. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich
aus§ 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gern. Nr. 2 der
Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem
Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen
Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und
die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen "anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden
öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35 Abs. 3
BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange
nur exemplarisch aber nicht abschließend ist.
Nach§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes
beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom
Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.
122 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.8
Aus
Gründen
des
Naturschutzes
ist
eine
Ausweisung
als
Konzentrationsgebiete D und E für Windenergienutzung zu versagen, da
Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem
Ausmaß beeinträchtigt werden.
Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob
Belange des Vogelschutzes bzw. 'Fiedermausschutzes entgegenstehen zu
den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG
Thüringen U. v. 29. 01 .2009, BauR 2009, 859.
Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der
Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung
eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder
faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher
Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist,
haben die Gutachter hier nur unzureichend vorgenommen bzw. folgern
unrichtige Ergebnisse.
Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung
Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den
jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige
Beobachtungstage betreffen. Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine
Angaben, wie lange und zu welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen
stattfanden. Die Beobachtungspunkte sind nur unzureichend oder gar nicht
angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als
repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen
dieses Jahr 2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war.
Das Jahr 2013 war geprägt durch lang andauernde Schlechtwetter-Perioden
zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die
Jahreszeit jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte zur Folge, dass viele
Vögel, die hier relevant sind, entweder gar nicht an ihre Brutstätten
zurückkehrten, die Brut nicht aufnahmen oder die Brut abbrachen.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Lausbusch
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in
Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren
in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das
übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs.
zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung
nachtaktiver Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und
Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der
Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26
Rastvogelbegehungen vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die
Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume
entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
123 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen,
ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Steinkaul
Auch die Untersuchungen im geplanten Windpark Steinkaul
umfassen eine Vielzahl von Begehungen, deren Anzahl und
Umfang methodischen Standards entsprechen und die mit der ULB
des Kreises Düren abgestimmt waren. Darüber hin-aus fand eine
umfassende
Datenrecherche
statt,
so
dass
auch
Beobachtungsdaten aus anderen Jahren hinreichend berücksichtigt
wurden. Insgesamt ergab sich aus der Art und dem Umfang der
Untersuchung
inklusive
der
Datenrecherche
kein
Informationsdefizit.
7.9
Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen
wurden.
So befasst sich beispielsweise das avifaunistische Fachgutachten des Büros
ecoda vom 01.07.2014 lediglich mit einem Untersuchungsraum von 1.000 m
und 2.000 m um die Anlage. Dieses avifaunistische Fachgutachten des Büros
ecoda vom 01.07.2014 beschränkt sich letztlich auf eine Kartierung im
Umfeld von 1.000 m um die im Gebiet "Lausbusch E" konzipierten Anlagen.
Die Untersuchungsräume umfassen die in den Jahren 2011 und
2013 in NRW üblichen Untersuchungsräume. Nach dem Leitfaden
NRW sind für die meisten WEA-empfindlichen Arten
Untersuchungsräume von 500 bis 1.000 m anzusetzen. Lediglich
für
die
Kornweihe
und
den
Schwarzstorch
ist
ein
Untersuchungsraum von 3.000 m anzusetzen, sofern Hinweise auf
ein Brutvorkommen in diesem Bereich vorliegen. Das ist hier nicht
der Fall.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Auch
für
Rastvögel
gilt
nach
Leitfaden
meist
ein
Untersuchungsraum von 1.000 m um geplanten WEA. Lediglich für
die Arten Zwergschwan, Singschwan und Nordische Gänse wird ein
Untersuchungsraum von 3.000 m vorgeschlagen, sofern in diesem
Raum Hinweise auf Schlafplätze der Arten existieren. Das ist hier
nicht der Fall.
7.10
Im Zeitraum von zwei Jahren wurden lediglich 22 Begehungen durchgeführt.
Dies bedeutet pro Beobachtungsjahr 11 Begehungen. Die Beobachtungszeit
beschränkte sich auf den Zeitraum 31.01.- 25.07. im Jahr 2011 also lediglich
knapp sechs Monate. Noch kürzer war die Beobachtungszeit im Jahr 2013
und zwar lediglich vom 28.02.-01.07.2013 also dementsprechend lediglich
fünf Monate. Noch unzureichender war die Anzahl der Nachtbegehungen.
Hier wurden in zwei Jahren lediglich drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich sowohl der Uhu wie auch
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in
Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren
in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
124 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig unzureichenden
Zeitraum dar. Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten keine
Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen
andauerten und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten.
Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013. Beide
Gutachten befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013,
das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ ist. Irreführend ist
bereits der einleitende Satz unter Ziffer 4. Untersuchungsumfang und
Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet, dass zur Schaffung einer
aktuellen Datengrundlage der Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember
2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass
für die Erfassung der Brutvögel lediglich sieben Geländetage von März bis
Anfang August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage
zur Erfassung der Eulen- und SpechtvögeL Unter Ziffer 4.1
"Untersuchungsmethodik Avifauna" wird dann aufgezeigt, dass lediglich der
Zeitraum vom 19.03. bis zum 01 .08.2013 verwendet. Der Gutachter gibt
zwar an, dass zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen
Großvögeln an vier Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km begutachtet
wurde. Er betont aber, dass dies durch „Abfahren" des Gebiets erfolgte. Ein
Abfahren des Gebiets hat logischerweise zur Folge, dass es dem Zufall
überlassen bleibt, ob hier nun gerade Beobachtungen stattfinden können
oder nicht. Dieses Abfahren der Untersuchungsfläche stellt jedenfalls kein
geeignetes Mittel für eine ordnungsgemäße Untersuchung dar.
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das
übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs.
zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung
nachtaktiver Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und
Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der
Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26
Rastvogelbegehungen vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die
Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume
entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen,
ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Nachtbegehung wurden im Jahr 2011 in drei Nächten durch das
Büro ecoda, im Jahr 2013 in drei Nächten durch das Büro ecoda
und in drei Nächten durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung durchgeführt. Es wurden somit insgesamt
neun Begehungen zu Eulen durchgeführt. Weiterhin fließen auch
Beobachtungen zu nachtaktiven Vogelarten ein, die im Rahmen der
Fledermausuntersuchung gewonnen wurden.
Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend.
Laut Ziffer 3.1.2 "Rast- und Zugvögel" des avifaunistischen Fachgutachtens
des Büros ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und
Zugvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr 2011
mit drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im
Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt. Diese Anzahl der Rast- und
Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer
Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zwar werden hier Angaben zu
Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den
konkreten Beobachtungspunkten, Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach
methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die
Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine
Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In
diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine
weitergehenden Kartierungen gefordert.
125 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Dauer der Beobachtung. Exakt diese unzureichende Methodik der
Artenerfassung auch schon im Bauleitplanverfahren\wird in einer
gemeinsamen Erklärung des BUND Kreisgruppe Düren, des NABU
Kreisverband Düren sowie des Arbeitskreises Fledermausschutz Aachen,
Düren Euskirchen vom 11.12.2014 gerügt.
Steinkaul
Der in Punkt 4 einleitend dokumentierte Untersuchungszeit-raum
bezieht sich auf die Gesamtuntersuchung der Vögel und
Fledermäuse. Liest man den Passus aufmerksam, so kann hier
keine Irreführung entstehen.
Anzahl und Umfang der Begehungen entsprechen methodischen
Standards und wurden mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt.
Die ULB als Fachbehörde sah in der Art und dem Umfang der
Untersuchungen kein Defizit. Im Gutachten wer-den keine
Behauptungen aufgestellt, sondern Tatsachen erläutert. Großvögel
sind ständig in Bewegung und haben große Aktionsräume. Insofern
ist es ein sehr geeignetes Mittel, den Untersuchungsraum zunächst
langsam abzufahren, bis es zu einer Sichtung kommt.
Darauffolgend kann die Aktivität des Großvogels verfolgt und
dokumentiert werden. Dies hat nichts mit Zufall zu tun sondern mit
praktischer Anwendung im Gelände.
Lausbusch
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der
Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26
Rastvogelbegehungen vor.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach
methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die
Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine
Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In
diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine
weitergehenden Kartierungen gefordert.
Bei den Kartierungen ergaben sich keine Hinweise auf eine
besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für WEA-
126 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
empfindliche Rastvogelarten (nach Leitfaden sind das: Kranich,
Singund
Zwergschwan,
Kiebitz,
Goldregenpfeifer,
Mornellregenpfeifer und Nordische Wildgänse).
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden
methodischen
Standards
durchgeführten
Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte
ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand
gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche Beurteilung
gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine
Informationsdefizite.
7.11
Anlage: Erklärung der drei Naturschutzverbände vom 11.12.2014- als Anlage
13
Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass zusätzlich zu den schon
erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der Konzentrationszone
Lausbusch weitere Kartierungen erforderlich sind, auf deren Grundlage die
Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind. So fordern die drei Verbände
eine Nachbearbeitung der FFH-VP zur Drover Heide, weil die bisherige
Prüfung die aktuellen Fledermausfunde insbesondere in Bezug auf den
Großen Abendsegler und die Fransenfledermaus nicht berücksichtigt. Gerügt
werden ferner die Methoden der Bestandserfassungen artengeschützter
Vögel. So wird insbesondere gerügt, dass die Dauer aber auch die Art der
Untersuchung (Untersuchungszeitraum) zu gering ausgefallen sind. Da die
Artenschutzprüfung, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, auf Kartierungen aus
den Jahren 2011 und 2013 basieren, fordern die Naturschutzverbände den
Nachweis, dass diese Artenschutzprüfung den Vorgaben des Leitfadens
"Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013
genügen. Ferner wird gefordert, dass die neuen Abstandsempfehlungen und
Prüfbereiche der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAGVSW) vom 13.5.2014 eingehalten und geprüft werden. Gefordert wird
insbesondere eine konkrete Prüfung der Arten Wespenbussard, Rotmilan,
Schwarzmilan, Mäusebussard und Turmfalke, Kornweihe, Habicht und
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
127 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Sperber, Baumfalke sowie Eulen und Uhu. Insbesondere für Wespenbussard
und Rotmilan liegen konkrete Brutnachweise bzw. Brutverdachte vor.
Hinsichtlich des Schwarzmilans wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert,
weil diese Art den Raum regelmäßig als Nahrungsgast besucht.
Besonderes Augenmerk ist auf die Sumpfohreule und den Uhu zu richten.
Auch hier ist bislang keine ausreichende Sachprüfung erfolgt. Es wird an
dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um
unzureichende und mangelhafte Planung handelt, die von der
Genehmigungsbehörde in Prüfung des § 6 Abs. 1 BauGB absolut relevant ist.
Auf Grund der aufgezeigten Mängel der "Begutachtungen" der planenden
Gemeinde bzw. deren Gutachter verbietet sich eine Genehmigung der
Planung allein schon auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Mängel sind derartig gravierend, dass eine Genehmigung nicht
ausgesprochen werden kann.
Aus diesem Grund empfehlen die drei Naturschutzverbände auch als Fazit:
"Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch
an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und
aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich."
Für den Bereich Fledermausschutz wurde der Vortrag aus dem
Scopingtermin vom 27.11.2014 durch Frau Dr. Henrike Körber noch ergänzt.
Diese Stellungnahme war dem Protokoll des Scopingtermins als Anl. 1
beigefügt.
Anlage: Anmerkungen und Ergänzungen zur Methodik Fledermausschutz der
Frau Dr. Henrike Körber vom Arbeitskreis Fledermausschutz - als Anlage 14
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in
sämtlichen abgegebenen gutachterliehen Stellungnahmen unzureichend ist
und deshalb sämtliche Gutachten in dieser Form kein reelles Bild der
tatsächlich vorhandenen Brut-, Rast- und Zugvögel abgeben können. Schon
gar nicht genügen diese Gutachten, um eine Bewertung der
Schädigungstatbestände nach§ 44 Abs. 1 BNatSchG vornehmen zu können.
7.12
a) Zug- und Rastvogelbestand
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
128 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
In einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND und
NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom
26.04.2014 auf folgende Wintergäste und Durchzügler hingewiesen:
Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe,
Steinschmätzer, Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard. In einer
Stellungnahme hinsichtlich der sachlichen Teilflächennutzungsplanung im
benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat der NABU im dortigen Planverfahren
den geplanten Bau von Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht
grundlegend abgelehnt. Positiv zu bewerten an der ecoda-Studie vom 01
.07.2014 (avifaunistisches Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, das mit
Ausnahme des offensichtlich vernachlässigten Wespenbussards die von den
Naturschutzverbänden benannten Vögel auch vorgefunden wurden.
Insbesondere der Rotmilan wurde an den wenigen Überprüfungstagen
mehrfach und vielfach gesichtet. Zu Tabelle 3.10 ist allerdings anzumerken,
dass ein Flug des Rotmilans meist unter 20 m keinen "Dauerzustand"
darstellt. Selbst Experten sollte es nicht unbekannt sein, dass Rotmilane
grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik enorme Höhen erreichen, um
dann im Sinkflug/Suchflug Flächen abzusuchen. Es dürfte fachlich
unbestritten sein, dass der Rotmilan gerade die Höhenbereiche, in denen
sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert. Hier
glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan fliege ständig unter 20 m Höhe ist
unglaubwürdig und fachlich unbegründet. Auch die Fortsetzung der Tabelle
3.10 auf Seite 76, wo dann Höhen bis max. 80 m angegeben werden,
widerspricht jeglicher Praxis. Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst
Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet wurden. Für das Jahr 2013
(Seite 77) wird festgestellt, dass im Jahr 2013 Rotmilane bei den
Beobachtungen zu den Rastvögeln deutlich seltener in Erscheinung getreten
sind als in den Untersuchungen im Jahr 2010/2011.
Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten schlechten
Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter sicherlich bekannt
ist, im Gutachten aber nirgendwo Niederschlag gefunden hat. Tatsache ist,
dass auch hinsichtlich Rast- und Zugvögeln der Rotmilan präsent ist und hier
auch ein erhöhtes signifikantes Tötungsrisiko besteht. Es liegen zwar nur
unzureichende Beobachtungen durch den Gutachter vor. Dennoch zeigt die
Karte 3.8 Seite 83 der Begutachtung eindeutig, dass Rotmilane intensiv das
gesamte Planungsgebiet der Potenzialfläche E nutzen. Eine massive
Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche der Potenzialfläche.
Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden", fällt
Lausbusch
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten
in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei
Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen
Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf
den Rotmilan eingegangen. Die art-spezifische Empfindlichkeit wird
dabei anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse
dargestellt. Dabei wird ins-besondere darauf eingegangen unter
welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane
erhöht sein könnte.
Die Aussage, dass Rotmilane gerade die Höhenbereiche, in denen
sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert,
ist zumindest irreführend.
So stellten Mammen et al. (2013) fest, dass ca. 72 % der
Aufenthaltszeit von Rotmilanen auf Höhen bis 50 m entfallen.
Bergen et al. (2012) registrierten ca. 78 % aller Flugbewegungen
unter 60 m. Demnach halten sich Rotmilane den Großteil der Zeit
unterhalb der von den Rotoren moderner WEA überstrichenen
Höhenschicht auf.
In den Tabellen 3.7 und 3.10 werden die im Rahmen der
Felderhebung ermittelten Daten dargestellt. Insgesamt wurden
Rotmilane - insbesondere zur Rast - und Zugzeit - vermehrt bei
niedrigen Suchflügen festgestellt. Im Übrigen wird weder in Tabelle
3.7. noch in Tabelle 3.10 dargestellt, dass sich Rotmilane ständig
unter 20 m bzw. 80 m aufhalten (in den Tabellen 3.7 wurden in 4
von 15 Beobachtungen Flüge bis 100 m bzw. 200 m dargestellt.
Das entspricht ca. 26 % der Beobachtungen).
Das steht auch im Einklang mit Beobachtungen in umfangreichen
Studien zum Flugverhalten der Art (s. o.).
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
129 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle über200m
liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen).
Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die tatsächlich
festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen kann.
Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200 m. Eine Einschätzung plus
minus 20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann,
wenn keine höhenvergleichbaren Elemente in der Landschaft vorhanden
sind.
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v. a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Bruten oder Verhalten, die im
Zusammenhang mit der Brut / Balz stehen wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt.
Rotmilane wurden im Untersuchungsraum „Lausbusch“ regelmäßig
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei - wie im Gutachten
dargestellt
nicht
um
intensive
und
langanhaltende
Nahrungssuche.
Vor
diesem
Hintergrund
wurde
dem
Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Steinkaul
Im Gebiet Steinkaul wurde der Rotmilan nur als gelegentlicher
Durchzügler erfasst. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte
auf dieser Basis ausgeschlossen werden.
7.13
Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte
Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft. Selbst die
Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche) deutet nicht von
einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen Nutzung des
Luftraums durch die Kraniche im besagten Gebiet hin. Auch hier wird zu
Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden
naturschutzrechtlichen Belang darzustellen. Insbesondere zu den Zeiten
erhöhten Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten
massive Überwachungen und Beobachtungen stattfinden müssen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts
stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang
an mindestens vier Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte
Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst
am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen - soweit überhaupt vorhanden unvollständig und deshalb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des
Vogelzugs repräsentativ sind.
Lausbusch
Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten und
dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird
aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des
allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den
Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel
5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen
im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar
höher durch das Binnenland ziehen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im
Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter
50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die
WEA-Empfindlichkeit
begründet
sich
aufgrund
eines
Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende
Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht
erwartet.
Steinkaul
130 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
einen unabhängigen Sachverständigen konkret erfassen zu lassen.
Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem Maße
Kranichzug festgestellt werden, wenngleich klar ist, dass der
gesamte Naturraum zur Zugzeit genutzt wird. Die örtliche Situation
mit der gegebenen Topographie
führt nicht zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die
Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt es
keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhen-zug zu
überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf breiter Front
statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher keine erhöhte
Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort nicht anzunehmen.
7.14
b) Brutvögel
Lausbusch
Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten
Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und
Rastvögeln vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Beurteilung
der in den beiden Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel fort.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach
methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die
Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine
Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In
diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine
weitergehenden Kartierungen gefordert.
Auch dies betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten
Begutachtungen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das
übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs.
zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung
nachtaktiver Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und
Ziegenmelker) deutlich.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden
methodischen
Standards
durchgeführten
Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte
131 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand
gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche Beurteilung
gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine
Informationsdefizite.
Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde anlässlich einer Stellungnahme
zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im Stadtgebiet
Nideggen bereits ausgeführt.
Auch dort lehnte der NABU Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme
vom 5.9.2013 eine mögliche Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab.
Nach Ansicht des NABU handelte sich im gesamten Bereich
Nideggen/Berg/Kreuzau um ein artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-,
Habitat- und Überfluggebiet. Auch dort wurden Raumnutzungsanalysen
bereits gefordert. Seitens des NABU Kreisverband Düren eignet sich das
gegenständliche Gebiet durch die Übergangslage zwischen zwei
naturräumlichen Haupteinheiten - der Westeitel und niederrheinischer Bucht
mit steilen Talräumen mit den Buntsandsteinfelsen und durch
rückschreitende Erosion entstandene, meist bewaldete Kerbtäler und
Quellgebiete von Bächen, entwässernden Bächen und einer ausgeprägten
kleinstrukturierten und heckenreichen Kulturlandschaft mit größeren
Grünlandanteilen ideal als Horst- und Habitatgebiet vieler Vogelarten und
insbesondere auch der Greifvögel. Gleiches gilt für die vorhandenen
Waldrandkulissen mit vorgelagerten Ackerlandschaften. Diese bilden ideale
Voraussetzungen für horstende und jagende Greifvögel. In der nunmehr
vorliegenden Stellungnahme des BUND, des NABU und des Arbeitskreises
Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird unter Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier
vorhandenen Brutvögel Baumfalke, Feldlerche, Mäusebussard, Rotmilan,
Turmfalke, Waldohreule sowie den Wespenbussard neben anderen
vorhandenen Vogelarten hingewiesen.
Lausbusch
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im
avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Arten-schutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungs-analysen
durchzuführen.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Steinkaul
Die genannten Arten wurden hinreichend in der Artenschutzprüfung
betrachtet. Der Wespenbussard zählt allerdings nicht zu den
windkraftsensiblen Arten, für die gemäß Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ eine Erfüllung von
Verbotstatbeständen
durch
betriebsbedingte
Wirkungen
132 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Die Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen
von Rotmilan und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen
Brutverdacht Insbesondere für den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse
gefordert. Besonders weisen die Naturschutzverbände darauf hin, dass die
Potenzialfläche E sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allem im
Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der nächste Brutplatz nur
ca. 2,5 km entfernt liegt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone 111 aller
fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu zitieren:
"Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder,
Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker
Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen,
Dalbeck, 2003).
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei
eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu
weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der
grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass
eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen
wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der
Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals
gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003).
Denn diese Art fehlt in der Rureifel.
Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals
anzunehmen ist.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für bei-de Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum
erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard wird
im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich
auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im
Untersuchungsraum
eine
besondere
Bedeutung
als
Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen
Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus
133 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen.
Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus
sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten Windkraftanlagen
im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten Windkraftanlagen führen
durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und
gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und
den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant
erhöhten Tötungsrisiko."
Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbände ist nichts
hinzuzufügen. Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko i.
S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, das unweigerlich als öffentlicher Belang i. S.
d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowohl einer Planung als auch einer
Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht.
den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die
Daten des Büros für Ökologie & Landschafts-planung liegen keine
Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer
regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung
für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand
der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o.
ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die
Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von
80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus
nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Weiter wiesen die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen
und Waldkäuzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L
33 brüten. Auch hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles
Nahrungshabitat für diese beiden Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände
ist es wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wälder hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Insoweit wird auch
auf die Ausführungen der Naturschutzverbände verwiesen.
Derzeit liegen keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den
geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen
könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung eines
bau- bzw. anlagenbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG formuliert.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-rhein-Westfalen“
134 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber das
mannigfache Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards.
Seide Vogelarten gelten als besondere Schlagopfer von Windkraftanlagen.
Wie sich bei den Nachforschungen im Raum Nideggen/Berg ergeben hat,
horsten im oder in der Nähe der beiden hier gegenständlichen
Potenzialflächen mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist aber,
dass die hier gegenständlichen Potenzialflächen D und E als Jagdgebiet
ausgiebig von diesen Arten genutzt werden. Selbst die unzureichenden
Begutachtungen, die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht
wurden, beziehen sich auf diese Vogelarten und bestätigen insbesondere für
den Rotmilan eine häufige Frequentierung des Raumes. Da in diesem
Planverfahren viel zu wenige Beobachtungen stattfanden und insbesondere
auch das Jahr 2013 maßgeblich zur Beurteilung herangezogen wurde,
erschließen sich zur Begutachtung und zur Bewertung des signifikanten
Tötungsrisikos nur unzureichende Gesamtbilder. Andererseits lässt sich aus
diesen wenigen Beobachtungen auf eine hohe Frequentierung des Bereichs
schließen. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich, nachdem Rotmilane und
auch Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer Entfernung bis zu
6.000 m aufsuchen, um dort intensiv zu jagen. In Einzelfällen kann sich diese
Reichweite auch bis zu 10.000 m ausdehnen. Maßgeblich sind das
entsprechende Nahrungsangebot und die Struktur der Landschaft. Selbst die
Beobachtungen der beiden Gutachterbüros weisen hierauf hin.
Die
WEA
werden
zudem
auf
intensiv
genutzten
Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere
Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen.
Betriebs-bedingte
Meidungen
oder
Minde-rungen
von
Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für die Arten keine
Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst
(Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den
Rotmilan und Wanderfalke: 1.000 m, der Wespenbussard wird im
Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich
auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im
Untersuchungsraum
eine
besondere
Bedeutung
als
Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen (s. o.).
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda
stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren
2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in
Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für das weiter
entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von
Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius
der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) sind daher
auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf
135 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
den Offenlandflächen der Unter-suchungsgebiete ist nicht gänzlich
unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu
kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt.
Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von
Vogel-schlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Steinkaul
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014
im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den
Flächen Steinkaul als Brutvogel festgestellt werden.
Das Habitatgebiet des Uhu beträgt sogar bis zu 10 km und darüber.
Habitatgebiete sind deshalb großräumig zu betrachten und nicht auf den
engeren Horststandort einzugrenzen.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche
Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände
forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA
und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich
es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt,
wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand
von über 1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem
nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive
Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Lausbusch
Mit den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 26.04.2014 zu den
„Windenergieanlagen Steinkaul") ist auf den neuen Leitfaden des Landes
Nordrhein Westfalen (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW,
Fassung November 2013) zu verweisen. Auf Seite 41 wird auf die Bedeutung
der "Drover Heide" und das Vogelschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im
Rurtal" als Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten wie
Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalken sowie
Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft hingewiesen.
In keinem der Gutachten ist verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein
Baumfalkenpaar erfolgreich im Mast unmittelbar neben dem Biesberg
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut
im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungs-raums in
den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Nach dem Leitfaden des LANUV beträgt der Radius des
Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende
Prüfung 1.000 m.
In den Untersuchungsräumen um die Flächen Steinkaul und
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
gebrütet hat. Gerügt wird in dieser Stellungnahme auch die Vernachlässigung
des Mäusebussards, der ebenfalls unter die Vogelschutzrichtlinie fällt und
gleich dem Turmfalken aufgrund höherer Population einfach unberücksichtigt
bleibt.
Lausbusch wurde detailliert geprüft, ob von den WEA ein
Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst wer-den
könnte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Baumfalke
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014
im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den
Flächen Steinkaul oder Lausbusch als Brutvogel festgestellt
werden.
Weiter halten die Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs im
besagten Gebiet nicht für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber
entsprechende Flüge des Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume
Drover Heide, Juntersdorf und andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen
damit im Flugkorridor zwischen Brut- und Nahrungsflächen des
Schwarzstorchs. Dadurch entsteht ein entsprechendes Tötungsrisiko für
diese Vogelart.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche
Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände
forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA
und der östlich verlaufenden Hochspannungs-leitung. Wenngleich
es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt,
wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand
von über 1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem
nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive
Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Für
den
Mäusebussard
werden
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf
bau- und anlagenbedingte Auswirkungen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf
die Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden Uhu
paare. Die geplanten Windkraftflächen im Bereich Lausbusch und Steinkaul
liegen im Flugkorridor zwischen den besagten Nahrungsräumen und den
Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal und insbesondere in
absoluter Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen. Auch
hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) gehört der
Mäusebussard und der Turmfalke nicht zu den WEA-empfindlichen
Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten dargestellt,
dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der
betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten
Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete
Anhaltspunkte für Bruten oder eine intensive Nutzung von Flächen
der Art im relevanten Umfeld der Flächen Lausbusch oder
Steinkaul.
Nach Leitfaden gehört die Art nicht zu den kollisionsgefährdeten
Arten. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist auch
unter der Tatsache, dass bisher erst ein vermutlich an einer WEA
kollidiertes Individuum festgestellt wurde - daraus nicht ableitbar.
Absolut nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda im
sogenannten avifaunistischen Fachgutachten vom 01.07.2014 auf Seite 122
hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos für Rotmilane wo zu lesen steht:
"Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl in der Brut - als auch im
Durchzugs/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante
moderner Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für
Rotmilane als gering eingeschätzt. " Derartige Schlussfolgerungen stehen im
Gegensatz zu sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
Gefährdung des Rotmilans und dessen Flugverhalten. Diese unqualifizierten
Äußerungen in einem Fachgutachten führen letztlich zur Unverwertbarkeit
der Begutachtung, so dass hier die Einholung eines erneuten Gutachtens
angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine umfassende
Raumanalyse eines unabhängigen Sachverständigen zwingend erforderlich
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen
Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus
den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die
Daten des Büros für Ökologie & Landschafts-planung liegen keine
Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer
regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ist.
für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand
der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o.
ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die
Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von
80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus
nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die
artspezifische
Empfindlichkeit
insbesondere
das
Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse im Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der guten fachlichen
Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen
Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei - anders als es das
leider nur verkürzt dargestellte Zitat suggeriert - nicht allein auf der
Beobachtung der Flughöhen, sondern auf einer Vielzahl von
Faktoren, die bei der Konfliktanalyse für den Rotmilan genannt
werden. Die Beobachtung der Flughöhen stellt dabei lediglich einen
zu betrachtender Faktor dar:
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung
der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur
Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine
durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum
zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der
Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten
oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt.
Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw.
im Umfeld um die geplanten WEA als Jagd-habitat wurden im
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der
Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der
Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden
auch im Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus
scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten
insgesamt geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der
Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als
gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in
die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maß-nahmen
ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010):
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein.
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes
Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden
Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann 2007).“
7.15
Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, "um nach
Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu locken"
wie die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger
und Rotmilane sein, die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein,
die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden. All diese
"Maßnahmen" sollen also Rotmilane von ihrem angestammten Jagdhabitat
abhalten? Es bedarf hier wohl keiner besonderen Kenntnisse, um
festzustellen, dass diese Maßnahmen noch nicht im Geringsten geeignet
sind, das signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und andere Greifvögel auch
nur im Geringsten zu vermindern.
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Lausbusch
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier
zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat-und
Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber
unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den
Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze.
Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst kürzlich der hessische
Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit
Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren:
"Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann
auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von
6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung
für Windenergieanlagen führen."
Die
artspezifische
Empfindlichkeit
insbesondere
das
Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des
Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Bobachtungsdaten
standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den
Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art
im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den
Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte
Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im
Untersuchungsraum befinden. Dem ist aber gerade nicht so, denn
es wurden sämtliche Überflüge und Verhaltensweisen in der
Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Steinkaul
Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs
17.12.2013, Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z- als Anlage 15
vom
Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des
gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang.
Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44
Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken,
sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die
jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern
eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen
vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen,
dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete
systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich
hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist,
sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt sich ein
Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist. dass im
Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere Habitatgebiete dieser
geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan
besucht werden.
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die
Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann
aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei
den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei
Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die geplanten Potenzialflächen D und E sind mit dem gebotenen Schutz der
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Art Rotmilan (Milvus milvus) im Einwirkungsbereich der beiden
gegenständlichen Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie nicht
zu vereinbaren. Dies gilt aber nicht nur für den Rotmilan, sondern für alle
genannten geschützten Vogelarten. Äußerst befremdlich ist der Umgang mit
der geschützten Vogelart und § 44 BlmSchG durch bisherige Beurteilungen.
Immerhin handelt es sich hier um eine strafbewehrte Norm. Nach § 39 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere
und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch
den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die
Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie
der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder
gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild
lebenden Tiere und Pflanzen erlassen.
Der Rotmilan (Milvus milvus- Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach §
44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL
N12, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG)- VogelschutzRichtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang
I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art
besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden
sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet
sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die
für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu
Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i.
S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber
auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Versehrnutzung oder
Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL
zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). In einem übergeordneten Sinne ist für
die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße
der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere
auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und
außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die
Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan aber auch für den
Baumfalken, den Wespenbussard, den Schwarzstorch, die Weihenarten, die
Eulen, Kauze und den Uhu leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass
diese Arten im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
vom 03.03.1973 aufgeführt sind. Dort sind Arten erfasst, die zwar nicht
unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte Regulierung
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten
entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher
Umgang ist nicht zu erkennen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die
Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773)
zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender
Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A
der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz
von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem
Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr.
7 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und
im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer
strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich
insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in
und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten.
Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere§§ 41 Abs. 1 und 42
BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des
Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung
eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der
Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes für den
Rotmilan, den Uhu und die weiteren festgestellten Vogelarten erreicht im
Bereich der beiden Vorrangflächen eine so große Intensität, dass der
öffentliche Belang des Artenschutzes, hier der im Außenbereich gern. § 35
Abs. 1 Ziff. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlagen
entgegenstehen.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten
des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen
fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu
eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer
nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach
ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsatzungsfähige
Interesse an der Verwirklichung der Windkraftanlagen andererseits einander
gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung
vorzunehmen.
vgl. BVeiWG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die
Urteile vom
25.10.1967, BVeiWGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476,
477.
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden alle
öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB wurden die Belange untereinander und gegen-einander
gerecht abgewogen.
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in
vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des
Artenschutzes für den Rotmilan, den Uhu und den anderen festgestellten
Arten der Vorrang gegenüber dem Vorhaben der Investoren und der
Regionalplanung einzuräumen ist.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten
des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen
fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu
eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung der Art
Rotmilan eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein
europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als
Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete
Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten
ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch
nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan
ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer
Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004
die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders
gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten
144 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die Brut
verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage
von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer
Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen
BT-Drucksache 1515188 vom 30.03.2005
wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten
Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ
höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem
besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein
gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben.
Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an.
Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den
Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren
Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei
entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die
Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem
ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können.
Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene
Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen
Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener
Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf
den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart.
Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen
Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch
zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere.
Trotz der Vielfalt ähnlicher oder anderweitiger Einschränkungen, die insoweit
landesweit zu verzeichnen sind, weist der betroffene Landschaftsraum für die
Art des Rotmilans offensichtlich eine hohe Qualität aus. Sie könnte sonst dort
nicht in der nur Landes- sondern auch bundesweit bemerkenswerten Dichte
vorkommen, wie im Untersuchungsraum. Die letztlich weit über die
Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit
seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten. ist
jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang,
der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen
Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen für
Windenergienutzung durchsetzt.
in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei
Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen
Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf
den Rotmilan eingegangen. Die art-spezifische Empfindlichkeit wird
dabei anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse
dargestellt. Dabei wird ins-besondere darauf eingegangen unter
welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane
erhöht sein könnte.
Die
artspezifische
Empfindlichkeit
insbesondere
das
Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des
Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten
standortspezifisch bewertet.
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung
der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur
Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine
durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum
zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der
Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten
oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt.
Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw.
im Umfeld um die geplanten WEA als Jagd-habitat wurden im
Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der
Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der
Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden
auch im Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus
scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten
insgesamt geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der
145 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer
Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im
öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales,
vom Gesetzgeber in Form von§ 35 Abs. 1 Ziffer 5. BauGB besonders
anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst
vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu
können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen
Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch
letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall können die
Windenergieanlagen in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum mit
lebenden Rotmilanen und der anderen genannten Arten nicht gebaut werden.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch
"Fluglenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Derartige Greifvögel
folgenden zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder
Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken oder den hier genannten
"Maßnahmen" im Bereich des Mastsockels und dergleichen.
Von hiesiger Seite wird aber davon ausgegangen, dass auch dem Planer im
Bauleitplanverfahren bekannt ist, dass gleich den Abständen zu dem Horst
auch die sog. Überflug- und Habitatgebiete gleichen Schutz genießen, wie
die Schutzgebiete um die Horste. Zwingend erforderlich aus hiesiger Sicht ist
deshalb ein erneutes mind. einjähriges umfassendes Monitoring mit
entsprechenden häufigen Begehungen und der Prüfung sämtlicher relevanter
Vogelarten durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als
gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in
die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maß-nahmen
ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010):
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein.
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes
Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden
Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann 2007).“
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die
Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann
aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei
den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei
Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war.
Eine landes- oder bundesweit bemerkenswerte hohe Dichte im
Untersuchungsraum ist - insbesondere vor dem Hinter-grund, dass
die Art nicht im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen
Lausbusch und Steinkaul brütet - aus den Daten überhaupt nicht
abzuleiten.
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
146 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
das Kollisionsrisiko zu vermindern. Ebenso werden im Leitfaden
Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen
(Ablenkungsflächen)
als
geeignete
Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme dargestellt.
Am 11.10.2014 teilte Herr Dr. Dalbeck von der Biologischen Station am
Biesberg mit, dass über der Fläche Steinkaul 18 Rotmilane, 3 Kolkraben und
ein Sperber gesichtet wurden. Eine Raumuntersuchungsanalyse ist jedenfalls
für die angesprochenen geschützten Arten unerlässlich. Insgesamt ist
deshalb festzustellen, dass der Nutzung der Windenergie im Bereich der
Flächen D und E mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen
Belangen zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine
Nutzung der Windenergie verbietet.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten
des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen
fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu
eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen
(s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvor-kommen
im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000
m). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen
im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als
Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
147 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
7.16
c) Fledermausbestand
Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entsprechenden
Fledermausbeständen in den geplanten Potenzialflächen D und E definitiv zu
rechnen. Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die oben
genannten Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom
26.04.2014 eingehend geäußert. In den besagten Stellungnahmen wurde
zunächst gerügt, dass ein Untersuchungsraum von lediglich 500 m um die
Windkraftanlagen nicht ausreichend sei. In dem Fachgutachten Fledermäuse
des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 wurde dieser
Untersuchungsraum nun „bis zu 1.000 m" erhöht. Die von den
Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und
auch häufig anzutreffenden Arten Zwergfledermaus. Großes Mausohr,
Großer Abendsegler, Zweifarbfledermaus wurden auch anlässlich der
Begehungen durch das Büro ecoda grundsätzlich festgestellt. Was die Art
Zwergfledermaus anbelangt, wurde nun auch bestätigt, dass diese Art
besonders häufig im Bereich vorkommt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Für alle anderen Arten bescheinigt das Büro ecoda aber nur geringe
Individuendichte, was sich nicht mit den Angaben der Naturschutzverbände
deckt, die seit Jahren entsprechenden Erhebungen durchführen.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft
naturschutzfachliche
Meinung
gegen
natur-schutzfachliche
Meinung steht, hat die Behörde eine naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogerative,
allerdings
muss
die
Sachverhaltsermittlung
wissenschaftlichen
Maßstäben
und
vorhanden Erkenntnissen genügen.
Entweder waren die Beobachtungszeiten und die Anzahl der Begehungen
durch das Büro ecoda zu gering oder aber es wurden nicht sämtliche Arten
korrekt erfasst.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen,
so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des
Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
148 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene Gebiet
nicht als essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird. Die
Abwertung der Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet
widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhangs IV und muss als
unzulässig erachtet werden. Dieser Ansicht sind die zitierten
Naturschutzverbände. Dies gelte noch umfangreicher für essentielle
Jagdhabitate des Großen Mausohrs, Anhang II - Art der FFH-Richtlinie.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten
Fledermäuse
(ecoda)
sowie
in
der
Artenschutzprüfung
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im
Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art
nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon
ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art
im
Sinne
der
Eingriffsregelungen
(etwa
durch
Funktionsminderungen
in
potenziellen
Nahrungshabitaten)
ergeben.
Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende
Exemplare sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien gefährdet.
Erst kürzlich hat die Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde der
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
149 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Regierung
von
Mittelfranken
aus
Ansbach
anlässlich
eines
Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf neueste
Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen. Danach gelten auch niedrig
fliegende
Fledermausarten
als
gefährdet.
Durch
entsprechende
Luftströmungen und Wärmeentwicklung und auch durch die Beleuchtung der
Windkraftanlagen werden Insektenströme in höhere Regionen geleitet. Die
niedrig fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und
gelangen damit ebenfalls in den Gefahrbereich der Rotoren der
Windkraftanlagen. Dementsprechend gelten auch niedrig fliegende
Fledermausarten wie beispielsweise die Zwergfledermaus als extrem
gefährdet. Durch heftige Druckschwankungen im Turbulenzbereich der
Rotorblätter, werden bei Fledermäusen innere Verletzungen ausgelöst
(Lungen, Fettzellen). Dadurch ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer
WKA mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser
von160m von 20100 qm. Quelle: Dr. Friedrich Buer, Neustad/Aisch, Freier
Biologe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Fledermäuse auf mehrfache Art und Weise durch Windkraftanlagen zu Tode
kommen können. Fledermäuse werden teilweise als Schlagopfer durch
Windkraftanlagen getötet, weil insbesondere auf die Geschwindigkeit der
Flügel durch die Tiere falsch eingeschätzt wird. Die Mehrzahl der getöteten
Individuen kommt aber durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode oder aber
es platzen feine Adern im Gehörbereich. Diese Tiere können dann keine
Nahrung mehr orten und verhungern. Die Dunkelziffer der getöteten
Fledermäuse ist deshalb enorm hoch, weil die meisten Tiere nicht im direkten
Umfeld der Anlage verenden, sondern irgendwo weit entfernt. Schlagopfer
werden hingegen durch aasfressende Tiere wie beispielsweise den Fuchs
aufgegriffen. Dementsprechend sind auch verendete Fledermäuse in der
Regel nicht auffindbar.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle
Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert
dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“
eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten
Fledermäuse
(ecoda)
sowie
in
einer
Artenschutzprüfung
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter
Berücksichtigung
der
artspezifischen
Bedeutung
des
Untersuchungsraums im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro
ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch
den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer
Abendsegler,
Kleiner
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog.
WEA-empfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus,
dass sie u. a. im freien Luft-raum jagen). Die niedrig fliegenden
Arten werden nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet
klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu
diesem Konflikt-feld von Brinkmann et al. (2011) für
strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko
gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
150 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass
entsprechend höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden.
Offenbar soll diese Erfassung eventuell durch Gondelmonitoring an
bestehenden Anlagen dann vorgenommen werden. Voraussetzung für eine
verwendbare artenschutzrechtliche Prüfung in Sachen Fledermäuse ist aber,
dass bereits im Planverfahren sämtliche in Frage kommenden
Fledermausarten geprüft und gutachterlieh behandelt werden. Die hier
vorgenommene Begutachtung beruht weitestgehend auf Spekulationen
zumindest was die höher fliegenden Fledermäuse anbelangt. Dies kann aber
nicht Grundlage einer Planung und eventuell späteren Genehmigung sein.
Nachdem in vorliegendem Fall auch gleichzeitig die Bebauungspläne zu
behandeln und zu beurteilen sind, bedarf es hier konkreter, detaillierter und
abschließender Prüfung. Zu Recht äußern sich die Naturschutzverbände in
ihren Stellungnahmen vom 26.04.2014 wie folgt: "Das Ergebnis wird
praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis
ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP
(vergleiche VV Artenschutz 2010)."
Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich unter Ziffer 7 (Seite
78) zu dem Ergebnis, dass diverse Fledermausarten vorliegen, die auch
windkraftrelevant sind. Es wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf
Arten das in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum
nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden
kann. Besondere Bedeutung wird auch der Zwergfledermaus an sich
eingeräumt, sodann wird aber die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit
den Windkraftanlagen bescheinigt.
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten
(sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser
Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb
der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein
Gondelmonitoring notwendig werden.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der
zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW
nicht vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von
Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
151 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten
erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt
dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von
"Prognoseunsicherheit" gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt kein
eindeutiges abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse vor.
In weiten Teilen bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere der
höher fliegenden Arten ungeprüft. Letztlich ist festzustellen, dass dieses"
Fachgutachten weder für die Eignung der Potenzialflächen D und E geeignet
ist noch für die artenschutzrechtliche Frage der beiden Bebauungspläne.
Die Untersuchungen hinsichtlich der Fledermäuse einschließlich der
Bewertung sind daher als unzureichend zu bewerten und entsprechend durch
einen
unabhängigen
Sachverständigen
durchzuführen.
Auf
die
Notwendigkeit, dies bereits im Bauleitplanverfahren in der gebotenen Tiefe
und Vollständigkeit durchzuführen, wurde bereits oben hingewiesen (s. Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus
und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität
im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die
Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von
Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
152 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen,
so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des
Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet
Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen
Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende
Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe Verbotstatbestände für
Fledermäuse ausgeschlossen werden können.
7.17
Der
Rat
schließt
sich
Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint, weil Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
d) Wildkatze
153 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
der Stellungnahme der
Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen Froitzheim Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Verwaltung
und Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur an.
keine Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich hier die besagten
Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2013.
angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dar-gestellt und
vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet.
ist und daher betrachtet werden muss. Diese Art komme in den Randlagen
der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit
Buschwerk) regelmäßig vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Deshalb sei
die Wildkatze bei der Planung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung
findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
Wildkatze ohne Begründung verneint wird. Notwendig wäre hier aber
zumindest die Aufstellung verschiedener Fotofallen mit entsprechenden
Geruchsködern. Da hiervon in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts
erwähnt wird, kann davon ausgegangen werden, dass derartige
Überprüfungen unterblieben sind, obwohl die Naturschutzverbände bereits im
Aprilletzten Jahres hierauf hingewiesen hatten.
7.18
IV. Landschaftsschutz/Landschaftsbeeinträchtigung/Denkmalschutz
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine spätere Genehmigung von
Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in
diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer
5 BauGB von Bedeutung. Es handelt sich bei § 35 BauGB -wie bereits oben
angeführtum
eine
bauplanungsrechtliche
Norm.
Wenn
Genehmigungsfähigkeit nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht
gegeben ist, kann auch eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und
Genehmigung von Windkraftanlagen nicht stattfinden. Der Gesetzgeber
bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur
zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35
Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das
Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3
Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen mit ca. 200
m wird die natürliche Eigenart der Landschaft um Kreuzau, Nideggen,
Muldenau, Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der Erholungswert zerstört,
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung
dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches
reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob
unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann
nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer
Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten
154 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
zumindest aber unangemessen beeinträchtigt,
einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich.
gleiches
gilt
für
die
Standorten errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer
WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a.
der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher
Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch
eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf
der Grundlage der Ausführungen des LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem
sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33,
Hochspannungsfreileitungen,
Windenergieanlagen)
geringer
bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt,
da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit
Sichtbeziehungen zunehmen.
Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der
einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits ein Blick auf
den Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau „Tourismus und Freizeit" ist hier
ausreichend:
"In unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante Möglichkeiten
der Freizeitgestaltung, wobei hier insbesondere Wanderfreunde (Wandern)
bei der Auswahl aus dem bestehenden Angebot voll auf ihre Kosten
kommen. Durch die Lage am Rande des Nationalparks Eifel, eingebettet in
die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet sich dem Tourismus hier der
Abwechslungsreichturn und die Gesamtvielfalt einer erholungsorientierten
Eifellandschaft. " Auf einer weiteren Tafel "Wandern in der Gemeinde
Kreuzau" werden eine Reihe von Wanderwegen näher beschrieben und der
Abschluss des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in der Rureifel"
angepriesen. Im Übrigen ist die Seite überschrieben mit "Willkommenen in
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der
gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz
der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden
erheblichen
oder
nachhaltigen
Beeinträchtigungen
des
Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren
ist.
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag
genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und
GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen.
155 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Kreuzau. Erholen, wandern, Natur erleben".
Den erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit 200 m
großen Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben". Die
Aufzählung der geschützten und schützenswerten Güter in § 35 Abs. 3 Satz
1 BauGB ist nicht abschließend sondern exemplarisch. Der Gesetzgeber hat
hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes geltenden Schutzgüter
aufgelistet. Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der
Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es
gilt
der
Landflucht
entgegenzuwirken.
Entsprechende
landschaftsbestimmende dominierende Windkraftanlagen werden aber
kontraproduktiv dazu beitragen, die Landschaft und damit den Erholungswert
zu schmälern. Erholungssuchende werden sicher nicht Orte aussuchen, an
denen sie den entsprechenden Industrieanlagen begegnen und sie diese
allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener, die den Anblick von
Windkraftanlagen in ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte
überschaubar sein.
Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwertung der
Lebensqualität Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich sind bemüht,
durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte attraktiv zu gestalten,
um sowohl die Ansiedlung junger Familien zu fördern, die sicherlich, wenn sie
sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen. Die
neuen Baugebiete werden stark davon betroffen sein. Diese privaten und
öffentlichen Mittel sind vertan, wenn die Landschaft entsprechende
Entwertung erfährt.
Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement
GmbH Stand Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche
Schutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf, die rund um die
potentiellen Konzentrationsflächen D und E vorzufinden sind. Die
Konzentrationsfläche
D
liegt
im
Landschaftsschutzgebiet
2.3-1
Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal – StufenländchenEifelvorland des Landschaftsplans Vettweiß. Offensichtlich wird vorliegend
versucht, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes
"zu
beseitigen".
Auf
Seite
49
der
Standortuntersuchung Windenergie ist zu lesen:
Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes
ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen
des
Landschaftsbildes
mit
geeigneten
Maßnahmen
zu
kompensieren ist.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine
Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob
die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a.
156 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
"Mit dem Schreiben vom 2. 6. 2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom
Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFHGebiete aufgrund der vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung
(Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013) bestätigt,
dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben ist. Auf einen
Schutzabstand zum o. g. Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet kann somit
verzichtet werden." In den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt,
dass die hier als Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen
Gutachten mangelhaft und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese
Stellungnahmen und Gutachten sollen aber dazu verwendet werden, die
Schutzfunktionen
des
Landschaftsschutzgebietes
und
der
Naturschutzgebiete/Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen. Auch
insoweit wird nochmals auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom
24.06.2013 verwiesen, die ganz offensichtlich unsere Rechtsauffassung
teilen.
Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich als doppelt rechtswidrig.
Zum einen sollen mit teilweise untauglichen Gutachten die Rechtswirkungen
von Schutzgebieten beseitigt werden, um dann hier die Grundlage zu
schaffen für Planungen, die dann wiederum mit den gleichen Gutachten den
Natur- und Artenschutz überwinden sollen. Es bedarf keiner gesonderten
Erwähnung, dass diese Art der Planung und Vorgehensweise ausreichend
Material für ein Normenkontrollverfahren nach§ 47 VwGO bieten wird. In
diesem Zusammenhang wird dann sogleich auch noch auf jegliche
Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet. Eine notwendige
Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen
Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser
Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende
Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche
öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils
zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der
Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen.
Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den
Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach
Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den
die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar
2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine
Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu
fordern.
Ein
offensichtlicher
Versuch,
den
Schutzzweck
der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine
Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob
die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a.
die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar
2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine
Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu
fordern.
Ein
offensichtlicher
Versuch,
den
Schutzzweck
der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder eine
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie
dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem
Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz
noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im
Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der
Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie
entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu
entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen
Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert
hat
Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme des
Baugrundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist.
Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich einer
Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der
Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert:
"… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen Fragen
wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz
Scholz in Maunz I Dürig I Herzog I Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46
ist
es
zuförderst
Aufgabe
des
Gesetzgebers.
divergierende
Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen
Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund
der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem
Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung
von Windkraftanlagen festgestellt werden.
Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der Träger der
Landschaftsplanung
in
den
bisherigen
Verfahren
nicht
widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW
treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern
nicht erforderlich.
Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E)
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu
keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im
Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im
Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2
BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
scheitert
Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“
von Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom Dezember
2013 vor.
Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit
den Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege sowie
des Artenschutzes gegeben und die FFH-Verträglichkeit gegeben."
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
BVerwG, U. v. 13.12.2001-4 C 3101.
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
158 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639105.
Verwiesen
wird
ergänzend
auf
die
Rechtsprechung
des
Bundesverwaltungsgerichts,
wonach
auch
außerhalb
von
Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und
Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind.
Durch die geplanten Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild
mit einer sehr hohen Eingriffsintensität konfrontiert. Es droht eine
Überformung und Verfremdung des Landschaftsbildes durch Errichtung von
hier geplanten 9 technischen Anlagen mit großer Höhe. Die dominante
Kulisse führt zu Maßstabsverlust/-verfälschung der Landschaft und
Beeinträchtigung der Eigenart des Landschaftsbildes. Die Anlagen werden
enorme Fernwirkung zur Folge haben. Verstärkt wird dies durch die visuelle
Beeinträchtigung durch Rotordrehungen, Schattenwurf, Befeuerung und
Reflektionen. Dennoch wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
nicht gesehen. Völlig vermisst werden in diesem Zusammenhang
entsprechende hier zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalysen in Form von
Bildanimationen mit eingearbeiteten Windkraftanlagen mit einer Höhe von
mindestens 200 m.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung
dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches
reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob
unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann
nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer
Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten
Standorten errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer
WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a.
der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher
Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch
eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf
der Grundlage der Ausführungen des LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem
sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33,
Hochspannungsfreileitungen,
Windenergieanlagen)
geringer
bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt,
da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der
gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz
der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden
erheblichen
oder
nachhaltigen
Beeinträchtigungen
des
Landschaftsbildes mit geeigneten Maß-nahmen zu kompensieren
ist.
7.19
V. Erschließung und Zuwegung
Der Aufbau und der Zustand der asphaltierten Bereiche auf den städtischen
Parzellen (Stadtgebiet Nideggen) werden den Belastungen des zu
erwartenden Schwerlastverkehrs nicht standhalten. Die vorhandenen
Wirtschaftswege sind zu schmal, diese müssten mindestens 4,5 bis 5m breit
sein und eine Achslast von 12 t standhalten. Ob Kurvenradien ausreichen, ist
in Teilen der Wirtschaftswege fraglich. Es muss eine genaue Regelung
getroffen werden, wie was ausgebaut werden soll, wer Kosten trägt und dass
ein Rückbau erfolgt. Außerdem sind auch sehr viele private Straßen und
Wegeanlieger u. a. die o. g. Reitbetriebe, insbesondere bewirtschaftete
Flächen betroffen.
7.20
Die konkrete Darlegung und Darstellung der Erschließung und
Zuwegung sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung. Im
Rahmen der Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens
werden die o.g. Punkte erarbeitet und beschrieben. Die
Erschließung
du
Zuwegung
wird
in
den
jeweiligen
Landschaftspflegerischen Begleitpläne ermittelt und Kompensiert.
Eine detaillierte Planung ist zur Genehmigung vorzulegen.
Bezüglich entstehender Schäden und bezüglich des Rückbaus
werden vertragliche Regelungen getroffen und zudem Bürgschaften
hinterlegt.
VI. Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung
Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen mit§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in den
Kreis solcher Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich grundsätzlich
zulässig sind. Der Gesetzgeber hat aber gleichzeitig die Aufnahme „Nutzung
der Windenergie" in den Gesetzestext bestimmt und nur für den Fall der
Auflagenerfüllung diese Privilegierung ausgesprochen. Bereits aus der
eindeutigen Formulierung "Nutzung der Windenergie" ist dies eindeutig zu
folgern. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne "Auflagen" gewollt,
hätte er schlicht die Formulierung "Windenergieanlagen" ohne jedweden
Zusatz gewählt. Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch
privilegiert, die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist
selbstredend dann nicht der Fall, wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der
Betriebszeit (Nachtabschaltung oder Reduzierung aus schalltechnischen
Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus betrieben werden müssen
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
160 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
und dann lediglich nur noch eine stark verminderte Stromausbeute die Folge
ist.
Hinzu
kommen
Ertragsminderungen
aufgrund
Schattenschlagabschaltungen. Berücksichtigt man dann auch noch die
Hochdruckwetterlagen ohne jedwede Windbewegung, kann von einem
Nutzen der Windenergie bei diesen hier streitgegenständlichen Anlagen
keine Rede mehr sein. Aus diesem Grund unterliegt dieser Sachverhalt im
Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
durchaus der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Windprognose einzig und allein auf den
äußerst umstrittenen Windatlas. Messungen wurden nach hiesiger Kenntnis
keine vorgenommen.
Dieser
gibt
lediglich
prognostizierte
und
computererrechnete Daten wieder. Diese rein errechnete Prognose bewegt
sich um die 5,5 m/s in Nabenhöhe, wobei selbst dieser Wert umstritten ist.
Bei diesen geringen Windgeschwindigkeiten ist es unumgänglich, dass als
erster Prüfungsschritt gleich zu Beginn der Planung eine korrekte
Jahresmessung der mittleren Windgeschwindigkeiten erfolgen muss.
Ergebnisse sind hier noch nicht bekannt. Die gesamte Planung stützt sich auf
reine Mutmaßungen hinsichtlich der Windgeschwindigkeit Es bedarf nur
eines Blicks in die Datenblätter der heute gängigen Windkraftanlagen um
festzustellen, dass im Bereich um die 5,5 m/s die Anlagen ca. 15% der
Nennleistung erbringen.
Verdeutlicht wird dies anhand folgender Tabelle des Herstellers einer des
hier geplanten
Anlagentyps:
Bei 5,5m/s und mittlerem Druck 1,000 ergibt sich: 389/2400 = 16,2%, bei
5,25 ca. 13,7% Bei der hier angenommenen ("schmeichelhaften")
Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s liegt die Leistung der Anlage bei ca. 380
Einen relativ konkreten Überblick über die tatsächlichen
Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Energieatlas NordrheinWestfalen. In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas
NRW zu dem Ergebnis, „dass die Windverhältnisse mit
zunehmender Höhe über Grund immer seltener einen limitierenden
Faktor für den Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen
darstellen.“ Dies gilt auch für Kreuzau. In Nabenhöhe der
Referenzanlage
(108
m)
betragen
die
mittleren
Windgeschwindigkeiten überwiegend mehr als 5,50 m/s. Aktuelle
Windenergieplanungen
sehen
regelmäßig
höhere
Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150 m über
Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die mittleren
Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m über Grund
bereits überwiegend über 6 m/s, in Höhen von 135 m sind es
überwiegend 6,25 m/s.
Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt
mit 4,5 bis 4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage
(100 m über Grund) zwar über zu geringe Wind-stärken, doch
bereits in einer Höhe von 125 m sind die Wind-stärken für eine
wirtschaftliche Windenergienutzung ausreichend. Ferner steht diese
Fläche aufgrund weicher Kriterien (Abstände zu Siedlungsflächen)
der Windenergie nicht zur Verfügung.
Die
spezifischen
Energieleistungsdichten
betragen
laut
Energieatlas NRW in einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis
250 W/m². In einer Höhe von 125 m über Grund steigt die
Energieleistungsdichte auf überwiegend 250 bis 300 W/m². Dies
stellt ein gutes Potential für die Windkraftnutzung dar. Ein
wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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KW, also 15,8 % der Nennleistung. Hier wird noch nicht einmal ein
Mindestmaß an Effektivität der Energiegewinnung geleistet. Ein
wirtschaftlicher Ertrag wird weit verfehlt.
Allein aufgrund dieser Tatsache verbietet sich eine Planung der Anlagen, die
auch im Abwägungsprozess unter Berücksichtigung dieser Daten niemals die
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange ausstechen kann.
Jedenfalls fehlt es am Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB. Es darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die jetzige Bundesregierung in die Koalitionsvereinbarung hinsichtlich
der Windenergienutzung und Forderung der Windenergie eine
Mindesteffizienz für Windkraftanlagen aufgenommen hat. Diese zukünftig im
EEG verankerte Schwelle betrifft die Förderung von Windkraftanlagen.
Windkraftanlagen unterhalb des Referenzwertes werden künftig nicht mehr in
die Förderung aufgenommen. Die Bundesregierung hat somit erkannt, dass
nicht effektive Windkraftanlagen keinen maßgeblichen Beitrag zur sog.
„Energiewende" leisten. Derartige Anlagen sind dementsprechend auch nicht
mehr gewünscht. In sog. windschwachen Gegenden wie in vorliegendem Fall
steht und fällt aber die wirtschaftliche Existenz von Windkraftanlagen mit
Gewährung der Förderung. Dies bedeutet bezogen auf diesen Fall, dass die
hier geplanten Windkraftanlagen weit unterhalb der wirtschaftlichen Existenz
liegen werden. Wie bereits in anderen Fällen auch im näheren Bereich der
hier geplanten Anlagen geschehen, besteht die große Gefahr, dass diese
Anlagen geradewegs in die Insolvenz laufen. Es werden hier also sehenden
Auges Anlagen geplant, die weder einen volkswirtschaftlichen Nutzen noch
einen Energiebeitrag leisten können, gleichzeitig aber massiv in private und
öffentliche Belange eingreifen. Jedwede Abwägungsentscheidung der
Belange der Investoren mit privaten und öffentlichen Belangen muss hier .zu
Lasten der Investoren ausfallen. Effizienz wird hier nicht erreicht, sondern
allenfalls gerade mal ein Wert minimal über der drohenden Insolvenz.
Vollmundigen Bekundungen der Herstellerfirmen kann wohl auch gerade jetzt
im Hinblick auf die Vorgänge um die Firma Prokon keinen Glauben
geschenkt werden. Zumindest sind die dargebotenen Werte der Effizienz
nicht nur zu hinterfragen, sondern konkret zu prüfen. Auch dies ist Aufgabe
der Planungsbehörde, die es zu verhindern hat, dass entsprechende
unwirtschaftliche Anlagen nicht geplant werden. Diese Problematik fällt auch
nicht -wie oftmals dargelegt wird - in den Bereich der Unternehmerischen
Entscheidung. In vorliegendem Fall sind erhebliche private und öffentliche
Belange betroffen, sodass hier die öffentliche Hand im Rahmen des
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es
sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung
unterliegen.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein,
ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung
für die Nutzung zur Energiegewinnung durch Windkraft
auszugehen. Diese sind sodann in der Lage die Belange der
Schutzgüter zurückzustellen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von
Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein
Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein,
ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichen-den Eignung
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zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.21
Planungs- und Genehmigungsverfahrens diese Aspekte mit zu
berücksichtigen hat. Hier sind hunderte von Angrenzer und Bewohner der
umliegenden
Orte
betroffen.
Es
kommt
zu
einer
massiven
Landschaftszerstörung in diesem Bereich. Ebenso sind erhebliche natur- und
artenschutzrechtliche Belange betroffen. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher
Umstände ist deshalb die Genehmigung für die gesamte Planung der
Gemeinde Kreuzau zu versagen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
für die Nutzung
auszugehen.
Anlage 2)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Leitsätze:
1. Zur denkmalgeschützten künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals kann
seine Innen-Außen-Blickbeziehung gehören.
zur
Energiegewinnung
durch
Windkraft
Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter
zurückzustellen.
Die auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in der Standortuntersuchung ermittelten Potentialflächen D und E werden als
hinreichend geeignet angesehen und werden weiterhin zur
Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Flächen D und
E werden im Rahmen der Bauleitplanung weiter verfolgt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
2. Das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern kann denkmalpflegerisch besonders schützenswert sein, wenn diese architektonisch in
einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf
diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander
sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen.
3. Der Errichtung einer auf einer Anhöhe über derartigen Baudenkmälern
positionierten Windkraftanlage können Belange des Denkmalschutzes
entgegenstehen.
4. Der Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege bezüglich des
Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung durch eine
geplante
Windkraftanlage
kommt
für
immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsbehörden und Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung zu;
sie ist aber von tatsächlichem Gewicht. Bei der nachvollziehenden
Überprüfung dieser Einschätzung durch das Verwaltungsgericht muss die
Privilegierung der Windkraftanlage durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eigens
berücksichtigt werden.
Hinweis·
Der Rechtsstreit war gekennzeichnet durch eine divergierende Beurteilung
der denkmalschutzrechtlichen Situation auf Seiten der beteiligten Behörden
des Freistaats. Im Berufungsurteil des BayVGH hat sich letztendlich die
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Position des Bayerischen Landesamts
für Denkmalpflege gegen die
Position-on der Genehmigungsbehörde (Landratsamt) durchgesetzt.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18.07.2013 erstmals
eine
Grundsatzentscheidung
im
Spannungsfeld
zwischen
Windenergienutzung und Denkmalschutz getroffen. Die Entscheidung dürfte
hinsichtlich der Passagen zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung eines
Denkmals (Rn. 26 der Urteilsausfertigung) sowie hinsichtlich der zentralen
Aussagen in den Leitsätzen - auch zur Rolle des Bayerischen Landesamts
für Denkmalpflege im Verhältnis zur Genehmigungsbehörde (vgl. auch Rn.
27 der Urteilsausfertigung)- für den künftigen Vollzug bayernweite
Auswirkungen haben. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Grundsätze wird es
- wie das Urteil des BayVGH hinsichtlich der Abwägung der konkreten
Gegebenheiten vor Ort zeigt (Rn. 28 ff. der Urteilsausfertigung) - auf die
jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommen. Die ausführlich anhand
einer komplexen Abwägung aller konkreten Umstände vor Ort erfolgte
Begründung der Entscheidung macht deutlich, dass es sich das Gericht bei
der Entscheidungsfindung nicht leicht gemacht hat und dass aus der
Entscheidung keine Tendenz abzuleiten ist, dass der Errichtung von
Windkraftanlagen und damit auch der Energiewende künftig unüberwindbar
Hürden entgegenstehen werden.
Der Fall war auch artenschutzrechtlich (§ 44 BNatSchG bzw. Belange des
Naturschutzes i.S. von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) in Bezug auf Fledermäuse
nicht unproblematisch. Nach den behördlichen Ermittlungen des Landratsamts und der Höheren Naturschutzbehörde war zwar vom Vorkommen
geschützter Fledermäuse auszugehen, unklar - und ohne ein
Gondelmonitoring über einen längeren Zeitraum nicht zu beantworten - war
allerdings die Frage, ob die Tiere auch in einer kritischer Höhe fliegen und
deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. ln der mündlichen
Verhandlung am 13.06.2013 wurden entsprechende Auflagen des
Genehmigungsbescheides dahingehend verschärft, dass dem Landratsamt
ab Inbetriebnahme alle zwei Monate die Auswertungen eines zweijährigen
Gondelmonitorings vorzulegen sind, um zeitnah über einen eventuell
notwendigen Abschaltalgorithmus (ggf. Stillstand während der Dämmerungsund Nachtzeit) entscheiden zu können. Der diesbezügliche Streitstand
musste vom BayVGH aufgrund des von ihm angenommenen Widerspruchs
zu denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht entschieden werden.
22 B 12.1741
164 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
AN 11 K 11.1753
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
ln der Verwaltungsstreitsache
Stadt Lauf an der Pegnitz,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Urlasstr. 22, 91207 Lauf a. d.
Pegnitz,
- Klägeringegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschart Bayern, Ludwigstr. 23, 80539
München,
- Beklagter Wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 25. Januar 2012,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am
Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr.
Dietz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juni 2013
am 18. Juli 2013 folgendes Urteil:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25.
Januar 2012 und der Bescheid des Landratsamts N..............
vom 15. August 2011 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstrecken den
Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das
Landratsamt N......
...... (Landratsamt) mit Bescheid vom 15. August 2011
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb einer 149,38 m hohen Windkraftanlage (Nabenhöhe 108,38 m,
Rotordurchmesser 82,0 m) auf dem Grundstück FINr. 937 der Gemarkung
N........... im Stadtgebiet der Klägerin. Der Standort für die Windkraftanlage
befindet sich auf dem Galgenberg, einer Anhöhe von 423 müNN nördlich des
Ortsteils Neunhof. Der Standort der Windkraftanlage liegt vom nördlichen
Ortsrand von Neunhof 805 m, von der Ortsmitte von Neunhof (Kirche) 1.080
m und von der Ortsmitte von Beerbach (Kirche) etwa 2.200 m entfernt (vgl.
Abstandsberechnung Behördenakte BI. 144). Neunhof und Beerbach liegen
jeweils in einer Senke. Der Standort ist im Regionalplan der Industrieregion
Mittelfranken als Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie WEA 23
ausgewiesen und im Flächennutzungsplan der Klägerin als Vorbehaltsgebiet
gekennzeichnet (vgl. Stadt Lauf an der Pegnitz. Flächennutzungsplan mit
integriertem Landschaftsplan vom 27.5.2008, Anlage zur VG-Akte, S. 108 ff.).
2 Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen mit Schreiben vom 4.
Februar
2011 versagt (Behördenakte BI. 88 ff., 202). Das Landratsamt hat das
fehlende gemeindliche Einvernehmen im streitgegenständlichen Bescheid
vom 15. August
2011 ersetzt (dort Ziffer 6., Behördenakte BI. 205/218).
3 Die Anfechtungsklage der Klägerin blieb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg (Urteil vom 25.1.2012). Mit Beschluss vom 3.
August 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung
zugelassen (Az. 22 ZB 12.547).
4 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
5 Der Genehmigungsbescheid des Landratsamts N............ vom 15. August
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
2011 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem
Grundstück FINr. 937 der Gemarkung N.............. in der Gestalt der in der
mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 erfolgten Änderung bezüglich
der Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 wird aufgehoben.
6 Zur Begründung macht sie insbesondere das Entgegenstehen von Belangen des Immissionsschutzes, des Orts- und Landschaftsbilds, des
Denkmalschutzes sowie des Artenschutzes geltend. Die Windkraftanlage sei
am geplanten Standort nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, weil
dieser bei 4,5-5 m/s Windgeschwindigkeit nicht ausreichend windhöffig und
bei lediglich 25-30 % erreichbarer Nennleistung der Windkraftanlage
unwirtschaftlich sei. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei nicht
gesichert, weil Schwerlastverkehr zu Wartungsarbeiten nicht möglich sei.
7 Der Beklagte beantragt, über die Berufung nach Sach- und Rechtslage zu
entscheiden.
8 Die Windkraftanlage sei privilegiert; auf die Windhöffigkeit komme es
insofern nicht an, zumal der Standort sowohl im Regionalplan als auch im
Flächennutzungsplan der Klägerin entsprechend ausgewiesen sei. Die
Erschließung des Grundstücks FINr. 937 der Gemarkung N............. sei über
einen angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Grundstück
FINr. 209 für die Betriebsphase gesichert; auf die Bauphase komme es
nicht an. Eine Beeinträchtigung des Bestands von Baudenkmälern stehe
nicht inmitten; ihr Erscheinungsbild werde nicht erheblich beeinträchtigt.
9 Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Berufung.
10 Die Berufung sei unbegründet. Die Windkraftanlage sei privilegiert, die
Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden dem Vorhaben
nicht entgegen.
11 Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) lehnt das
Vorhaben ab (Stellungnahme v. 18.12.2012, VGH-Akte BI. 425 ff.; zuvor
Stellungnahme v. 21.11.2003 zur Änderung des Regionalplans, VG-Akte Bl.
191 ff. sowie Stellungnahmen v. 27.4.2011, 23.9.2011, 23./25.10.2012). Der
Ortsteil Neunhof zeichne sich durch drei Schlossanlagen des 17./18. Jhd.,
eine Kirche des 15. Jhd., zwanzig ein- und zweigeschossige Sandstein- und
Wohnstalläuser des 18./19. Jhd. sowie neun Fachwerkscheunen des 17.-19.
Jhd. als Baudenkmäler aus. Eine Windkraftanlage auf dem Galgenberg
beeinträchtige die Erlebbarkeil und die Fernsicht auf Neunhof als in einer
Senke geschützt gelegenem und teilweise von Streuobstwiesen umgebenen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Ort
inmitten der Kulturlandschaft des Neunhofer
Landes. Der Ort
präsentiere sich besonders von Süden aus als reich gegliederte
Dachlandschaft, die sich von anderen Orten durch die Folge der Schlösser
und der Kirche als Baudenkmäler erheblich unterscheide. Der Panoramablick
von der Friedhofsterrasse nördlich der in der Denkmalliste eingetragenen
Kirche St. Johannis auf den Ort mit den Schlössern würde durch die sich auf
dem nördlich anschließenden Hang geplante Windkraftanlage massiv
beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Blickbeziehung aus den Schlössern in
die Landschaft, insbesondere aus dem Welser-Schloss mit der
Hauptblickachse aus der Götterstube nach Nordosten, also mit der
Windkraftanlage inmitten. Die ungestörte Blickbeziehung aus den
Innenräumen in die überlieferte Kulturlandschaft gehöre hier zum
schutzwürdigen Wesen des Schlosses. Gleichfalls werde die Verknüpfung
zwischen dem Schloss als Herrschaftssitz und der Landschaft in nicht
hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Im sich nördlich an das Schloss zur
Windkraftanlage hin anschließenden barocken Landschaftsgarten befinde
sich als wesentliches Element die Klause („Eremitage") in der hügeligen
Landschaft. Ebenso werde die Blickbeziehung auf das Ensemble um die
Kirche St. Egidien in Beerbach, einem herausragenden Denkmalbereich aus
gotischer Kirche, barockem Pfarrhaus und neubarockem Schulhaus von der
Qualität eines Postkartenmotivs, durch die östlich gelegene Windkraftanlage
massiv gestört.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 26. März 2013
Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 13. Juni 2013 zur
Feststellung der örtlichen Situation der Baudenkmäler von Neunhof und
Beerbach mit Blick auf den Standort der strittigen Windkraftanlage.
13 ln der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 hat der Beklagte die
Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 des streitgegenständlichen Bescheids zum
Gondelmonitoring im Hinblick auf prioritär geschützte Fledermausarten im
Einverständnis mit der Beigeladenen geändert.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsund die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Nieder-schriften
über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
15 Die zulässige Berufung ist begründet, weil die mit Bescheid vom 15.
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August 2011 erteilte Genehmigung in der am 13. Juni 2013 geänderten
Fassung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben
nach den
§§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden; das Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2
BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit solcher Vorhaben nach den genannten Vorschriften entschieden
wird hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach § 36
Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33. 34 und 35 BauGB
ergebenden Gründen versagt werden. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde nach
§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Dies hat das Landratsamt im
vorliegenden Fall eines Außenbereichsvorhabens getan. Rechtmäßig wäre
dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang
eingehalten worden wären. Auf das Rechtsmittel der Klägerin hin sind die
Voraussetzungen des § 35 BauGB deshalb in vollem Umfang nachzuprüfen
(vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2010- 4 C 7/09- BVerwGE 137, 74 Rn. 34: BVerwG.
U.v. 1.7.2010-4 C 4.08- BVerwGE 137,247 Rn. 32).
17 Im vorliegenden Fall sind nicht alle Voraussetzungen des § 35 BauGB
erfüllt. Das strittige Vorhaben ist zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
privilegiert und die Erschließung ist gesichert, doch stehen ihm jedenfalls
öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB).
18 1. Soweit sich die Klägerin gegen die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB
wendet, ist ihr nicht zu folgen.
19 a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Standort für die Windkraftanlage sei mangels ausreichender Windhöffigkeit ungeeignet, so dass diese
keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Anspruch nehmen
könne, ist ihr nicht zu folgen. Die Privilegierung einer Windkraftanlage nach §
35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass der Standort objektiv nicht völlig
ungeeignet ist. Die Eignung des Standorts hat der Beklagte unter Verweis auf
Daten aus dem Bayerischen Windatlas bestätigt; dafür spricht auch die
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Ausweisung des Standorts als Vorbehaltsgebiet
20 b) Die von der Klägerin ebenfalls bestrittene Wirtschaftlichkeit des
Vorhabens liegt im Unternehmerrisiko der Betreiberin und ist keine
Voraussetzung einer Privilegierung. Für eine Privilegierung genügt, dass ein
Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein Rentabilitätsnachweis ist nicht
erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012- 4 C 9.11 – DVBI 2013, 511/513
Rn. 8 L m.w.N.). Dies ist hier nicht zu bezweifeln.
21 c) Dass im vorliegenden Fall keine besondere Windhöffigkeit gegeben ist,
kann allerdings bei der Überprüfung des Entgegenstehens von Belan-gen
eine Rolle spielen (vgl. unten 2.a) a.E.).
22 d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Erschließung des Vorhabens
nach § 35
Abs. 1 BauGB sei nicht gesichert, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
23 Das als Standort vorgesehene Grundstück hat eine ausreichende
Erschließung. insbesondere eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und
Wegenetz über den angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem
Grundstück FINr. 209. Der als Zufahrt in Betracht kommende Weg ist für den
in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch
geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Der
Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt auf das durch die
Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen
ab. Eine Erschließung ist daher gesichert, wenn die Erschließungsanlage im
Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist
(vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985- 4 C 48/81- NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Für
Windkraftanlagen genügt daher ihre Erreich-barkeit mit den für nach der
Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen
Fahrzeugen, wofür im Regelfall keine Schwertastfahrzeuge erforderlich sind.
Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
24 2. Dem streitgegenständlichen Vorhaben der Errichtung einer
Windkraftanlage stehen aber Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil es die künstlerische Wirkung des Weiser-Schlosses und das Erscheinungsbild der Baudenkmäler als Teil des
Gesamtbildes des Ortes erheblich beeinträchtigen würde.
25 Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz,
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner
Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von
einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl.
BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133, 347/353 Rn. 13 f.).
Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen
nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe
des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt
ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133, 347/353 f.
Rn.14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte Vorhaben eine
nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare
Abwägung der
beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der
Privilegierung (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002,
751/753). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein
Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtliehen
Denkmalschutzregelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo
grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08BVerwGE 133, 347/356 Rn. 21; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09NuR 2010, 649/656). Es muss nach alledem eine besondere, erhebliche
Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen.
26 Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch an Hand
der landesrechtlichen Maßstäbe wie Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG
ersehen werden kann - nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein
hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand,
also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und
dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die
Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als
bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten
müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen,
noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen
sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es
nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene
Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen
(vgl. zur Beeinträchtigung am Maßstab von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG
BayVGH, U.v. 24.1.2013- 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 ff. Rn. 30; am
Maßstab von § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09- NuR
2010, 649/657 m.w.N.). Die genannten
Merkmale müssen in
schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen
Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals
einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Erscheinungsbilds
anzunehmen sein;
je schwerwiegender das
Erscheinungsbild betroffen ist, desto
eher kann die Schwelle der
Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, U.v.
23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 57, 59).
27 Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen
Einschätzung des
Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner
Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG
berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche
Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und
Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur
Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB
44/09 - NuR 2010, 649/657; NdsOVG, U.v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11- juris
Rn. 60 m.w.N.). Hierbei kommt den
fachlichen Einschätzungen des
Landesamts ein tatsächliches Gewicht zu; der vom Verwaltungsgerichtshof
eingenommene Augenschein hat vorliegend die fachliche Einschätzung des
Landesamts bestätigt.
28 a) Hinsichtlich des Weiser-Schlosses in Neunhof ist eine erhebliche
Beeinträchtigung durch die geplante Windkraftanlage gegeben, weil es sich
um ein Baudenkmal von herausragender Bedeutung handelt und weil die
künstlerische Wirkung des Denkmals wesentlich geschmälert wird. Es
handelt sich um eine denkmalpflegerisch besonders schützenswerte lnnenAußen-Blickbeziehung, nicht lediglich um eine baurechtlich regelmäßig nicht
geschützte "schöne Aussicht" (vgl. dazu z.B. BVerwG. U.v. 28.10.1993 - 4 C
5/93 - juris Rn. 24 m.w.N.).
29 Vorliegend hat das Landesamt ausgeführt, dass das ländliche WelserSchloss als Herrschaftssitz des reichsstädtischen Patriziats dessen Landnahme außerhalb der Stadt symbolisiert (vgl. Stellungnahmen v.
23.125.10.2012 u. 18.12.2012, VGH-Akte BI. 373 ff., 425/426 1.; Niederschrift über den Augenschein v. 13.6.2013, VGH-Akte BI. 483/487 f. mit
Fotos 13-16, VGH-Akte BI. 498 f.). Die beiden barock ausgestatteten Räume
der "Piepenstube“ im Süd- und der "Götterstube" im Nordflügel verknüpfen
konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit der
Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamt-eindruck.
Beide Räume zeichnen sich durch ihre (restaurierten) Wandbespannungen
aus, die in bildlichen Szenen ein imaginäres "Arkadien" als idealisierte Natur
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mit Bäumen und Vögeln einerseits und mit Ansichten eines stilisierten
städtischen Patrizierhauses andererseits in Beziehung setzen zur durch die
Fenster real erlebbaren Natur und Besiedlung. Darin spiegeln sich dem
Landesamt zu Folge barocke Ausstattungskultur und europäische
Geistesgeschichte.
30 Der Verwaltungsgerichtshof hat beim Augenschein diesen in den
fachlichen Stellungnahmen des Landesamts mit Worten beschriebenen
Eindruck optisch erleben und die denkmalfachliche Würdigung
nachvollziehen können. Er fand das künstlerische Konzept aus Bild
gewordener Vorstellungs-kraft im lnnern der Räume und Wirklichkeit
gewordener Gestaltungskraft im Äußeren und in den Außenanlagen des
Schlosses sowie in dessen Umgebung bestätigt: Innen und Außen gehen
gestalterisch ineinander über. Bei-de Räume ("Piepenstube'' und
"Götterstube") bilden eine durch einen Gang miteinander verbundene Einheit.
Der Betrachter tritt aus dem Gang in die Räume hinein und nimmt die
Wandgestaltung zusammen mit dem Blick aus den transparent verglasten
Fenstern wahr (die gefertigten Fotos geben dies nur unzureichend wieder,
weil der Belichtungskontrast zwischen Innenraum und Außenhelligkeit den
Kontrastumfang der Kamera weit überstieg).
31 Zwar ist der Blick aus dem Südfenster in der Schmalseite der „Piepenstube" durch eine größere Photovoltaikanlage auf dem Dach eines nahe
gelegenen landwirtschaftlichen Gebäudes teilweise vorbelastet. Doch aus der
überwiegenden Zahl der Fenster und Blickrichtungen beider Räume bleibt
die Gesamtwirkung von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich
geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft gut
erlebbar. Dass sich Neunhof baulich nicht mehr im Zustand des 17. Jhd.
befindet, mindert diese Denkmalwirkung nicht, denn zur westlichen Breitseite
des Schlosses hin fällt der Blick des Betrachters im Nahe-reich zunächst auf
ein ebenfalls zur Schlossanlage gehörendes denkmal-geschütztes Gebäude,
erst dahinter auch auf modernere oder modernisierte Bauten. Nach Norden
ist der Blick aus der Längsseite der „Götterstube“ noch unbeeinträchtigt;
ältere Gebäude mit Steinfassaden und steilen Satteldächern treten vor dem
Hintergrund des Baumbewuchses am Galgen-berg in den Blick.
32 Genau in dieses Blickfeld würde die auf dem Galgenberg geplante
Windkraftanlage hineinragen. Sie wäre erkennbar, wenn man die „Götterstube" betreten hat, insbesondere ohne besondere Mühen beim Blick aus
den Fenstern. Sie würde sich in dieser historisch gewachsenen und noch
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wesentlich ungestört erhaltenen Blickbeziehung durch ihre Gestalt und
Größe als besonders störendes Element erweisen. Ihre schlanke vertikale
Bauweise mit hellem Anstrich im Hintergrund würde in einen deutlichen
Gegensatz zu den massiv gebauten und horizontal orientierten, in ihrer
Fassade naturbelassenen Steingebäuden im Vordergrund treten und die
denkmalpflegerisch schützenswerte Blickbeziehung besonders stark beeinträchtigen. Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre Richtung Norden aus der
„Götterstube" heraus nicht mehr nachvollziehbar, denn die Windkraftanlage
würde trotz ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen
überwiegend sichtbar sein und als erheblich störend empfunden werden.
33 Trotz seiner gesetzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
kann sich der Belang der Nutzung der Windenergie hier nicht gegenüber dem
als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach § 35 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen. Das Schloss ist in seiner künstlerischen
Wirkung als Denkmal ortsgebunden; es kann seine denkmalge-schützte
Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend, würde
die Windkraftanlage in Sichtweite errichtet. Die Windkraftan-lage hingegen
kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre technische
Funktion erfüllen. Während die Beeinträchtigung des Denkmals durch die
Windkraftanlage einerseits nicht durch bauliche oder denk-maipflegerische
Vorkehrungen abgemildert werden kann, besteht andererseits die
Möglichkeit, die Windkraftanlage auch an einem anderen Standort zu
errichten und zu betreiben. Dass der für die strittige Windkraftanlage
vorgesehene Standort im Hinblick auf seine Windhöffigkeit für die Nutzung
der Windenergie besonders gut geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. ln diesem
Nutzungskonflikt zwischen einer ortsgebundenen gewachsenen Bebauung
auf der einen Seite, deren besonderer Wert von einer ungestörten
Blickbeziehung abhängt, und einer heranrückenden nicht vergleichbar ortsgebundenen neuen Bebauung ohne existenzielle Standortbindung setzt sich
hier der erheblich beeinträchtigte Belang des Denkmalschutzes gegenüber
dem privilegierten Belang der Windenergienutzung durch.
34 b) Soweit das Landesamt für Denkmalpflege die Sichtbarkeitsbeziehung
zur „Eremitage" an der Flanke des Galgenbergs für schützenswert erachtet,
konnte diese Blickbeziehung wegen des weitgehenden Bewuchses der
Flanke des Galgenbergs nicht nachvollzogen werden. Hierauf kommt es aber
vorliegend nicht entscheidend an.
35 c) Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich durch die geplante
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Windkraftanlage auch für das Erscheinungsbild der Baudenkmäler von
Neunhof von Süden, weil auch dieses von herausragender Qualität ist und
weil die Wirkung des Gesamteindrucks der Denkmäler wesentlich geschmälert wird.
36 Nach fachlicher Darstellung des Landesamts für Denkmalpflege
(Landesamt) finden sich im Ortsteil Neunhof drei Schlossanlagen des 17./18.
Jhd., eine Kirche des
15. Jhd., zwanzig ein- und zweigeschossige
häuser des
Sandstein- und
Wohnstall-
18./19. Jhd. sowie neun Fachwerkscheunen des 17.-19. Jhd. Der Ort
präsentiert sich besonders von Süden aus als reich gegliederte
Dachlandschaft, die sich von anderen Orten in Franken durch die Folge der
Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler erheblich unterscheidet. Das
Besondere der Dachlandschaft Neunhofs liegt darin, dass sie durch die
Türme der Kirche und des Welser Schlosses und den dazwischen liegenden
Giebel des Koler-Schlosses einen einmaligen Charakter erhält. Von
Bedeutung sind insofern auch der besonders gute Erhaltungszustand der
Dachlandschaft und das weitgehende Fehlen von störenden Einrichtungen
(vgl. Stellungnahme v. 23./25.10.2012, VGH-Akte BI. 373 ff.; Niederschrift
über den Augenschein v. 13.6.2013. VGH-Akte BI. 483/489 mit Fotos 21-26.
VGH-Akte BI. 502 ff.). Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit
verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen ist substantieller Teil der
Denkmaleigenschaft; bei Verwirklichung des Vorhabens dro-hen demnach
die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu
verlieren.
37 Nach dem Ergebnis des Augenscheins zeigt sich Neunhof von der
Kuppe an der südlich gelegenen Gemeindeverbindungsstraße nach Hub aus
als in die Senke eingebetteter Ort, der nach Norden hin u.a. von der
Anhöhe des Galgenbergs
überragt wird. Gerade beim Blick auf den Altort - nicht auf die östlich
gelegene neuere und aus der Senke heraus entwickelte Bebauung dominieren die Spitze des Kirchturms von St. Johannis, ein Teil des
Südgiebels und das Dach des Koler-Schlosses sowie ein Teil des Südgiebels
und das Dach des Weiser-Schlosses den Gesamteindruck, zu dem teils
mehr, teils weniger zwischen Bebauung und Bewuchs sichtbar SandsteinGiebel und Satteldächer der typischen Dorfgebäude Frankens treten. Der
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Wechsel der Dachrichtungen und Dachformen der Denkmäler zwischen den
Satteldächern der Wohn- und Nutzgebäude einerseits sowie den auffallend
abweichenden Dachformen der Schlösser andererseits birgt
einen
besonderen architektonischen Reiz für den Betrachter: Die Kirche St.
Johannis und die beiden Schlösser treten aus der Senke durch ihre erhabene
Lage hervor und symbolisieren für den Betrachter eine gewachsene
Beziehung
der
Bauherren
dieser
Denkmäler:
Der
historische
Herrschaftsanspruch von Klerus und Adel findet in der Anordnung von Kirche
und Schlössern „auf Augenhöhe“ untereinander und dominierend gegenüber
den tiefer liegenden Bauten der Bevölkerung seinen augenfälligen Ausdruck.
Diese Besonderheit Neunhofs als Teil des denkmalgeschützten
Erscheinungsbilds des Ortes kann von der Anhöhe der Straße bei H... von
einem Betrachter erlebt und erkannt werden.
38 Ein Bau der Windkraftanlage auf der nördlich des Ortes gelegenen Anhöhe würde die Erlebbarkeildieser historisch gewachsenen Beziehung im
Altort erheblich stören, denn mit ihrem gegenüber den Denkmälern in der
Senke deutlich höheren Standort würde die Windkraftanlage zur städtebaulichen Dominante. Weniger die Kulturlandschaft des Neunhofer Landes, wie
das Landesamt meint, als vielmehr die Sicht auf die Denkmäler inmitten des
Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen
Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass
unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und
erheblich beeinträchtigt. Die Dominanz der Windkraftanlage, nicht zuletzt auf
Grund ihres den Ort hoch überragenden Standorts und der Höhe des
Bauwerks, träte in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen
gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort von
Neunhof.
39 Diese besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und in ihrer
Wirkung auf den Altort unterscheidet sich in ihrer denkmalpflegerischen
Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungstätigkeit entstandenen Ortsbild. Letzteres ist nur geschützt gegen
Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhal-tig
auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken
(BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 - NVwZ-RR 1999, 554; im Anschluss
BayVGH, B.v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris Rn. 26); gewisse
ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger
Vorhaben hat eine Gemeinde hinzunehmen. Demgegenüber gewinnt das
Ortsbild Neunhofs seinen eigenständigen Stellenwert durch die archi-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
tektonische Anordnung seiner Denkmäler zueinander und gegenüber der
übrigen Ortsbebauung als Stein gewordene Allegorie historischer sozialer
Beziehungen.
40 d) Auf die weiteren Blickbeziehungen zum und aus dem Koler-Schloss,
vom Friedhof St. Johannis und auf das Ensemble der Kirche St. Egidien in
Beerbach kommt es nach alledem zwar nicht mehr entscheidungserheblich
an.
41 Gleichwohl wird die vorstehende Bewertung noch durch die beim Augenschein wahrgenommenen Blickbeziehungen dieser Denkmäler zusätzlich
gestützt: So lässt sich die Einbettung Neunhofs in die Senke bei gleichzeitig
erhabener Position des Koler- und des Weiser-Schlosses eben-falls - wenn
auch nicht so ausgeprägt wie von der Kuppe an der südlich gelegenen
Gemeindeverbindungsstraße nach H... aus - von der Friedhofs-terrasse der
Kirche St. Johannis wahrnehmen. Die Schlösser überragen die Gebäude des
Altorts und treten zueinander in eine optische, wenn auch wegen des
Betrachterblickwinkels nicht mit einem Blick wahrnehmbare Konkurrenz, die
ihrerseits vom Standort der Windkraftanlage überragt und vom Baukörper
des Vorhabens deutlich dominiert würde. Hinzu kommt die Wirkung der
vielgestaltigen Dächer von teils ebenfalls denkmalgeschützten Häusern im
Altert, wobei diese durch vereinzelte moderne Bauteile (Satelli-tenempfangs-,
Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen) auf den Dächern zwar etwas
gemindert, aber - anders als durch die Windkraftanlage - nicht erheblich
beeinträchtig wird.
42 Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3. § 159 Satz 1 VwGO.
43 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 1 0. § 711
ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
44 Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München
Hausanschrift: Ludwigstraße 23,
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in
Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die
Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. ln der
Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen
Verwal- tungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden.
45 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte
zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67
Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind
auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als
Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt
handeln.
46 Dr. Schenk
Dietz
47
Demling
Dr.
Beschluss:
48 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52
Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG}.
49 Dr. Schenk
Dietz
7.22
Demling
Dr.
Anlage 3)
Kreuzau, 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
nimmt
Rat
zur
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Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft-TÖBBeteiligung
Kenntnis.
Stellungnahme nach § 4 Abs 2. BauGB
Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen, zu denen ich wie
folgt Stellung nehme:
1. Verfahrensstand
In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer
bereits zu den Bebauungsplänen Nr. G 1und Nr. G 2 im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich des aus
denkmalfachlicher
Sicht
erforderlichen
Detaillierungsgrades
der
Umweltprüfung und nannte die Aspekte, die bei der Umweltprüfung zu
berücksichtigen sind, wie die Ermittlung des Wirkungsraumes der Denkmäler
im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der strukturellen,
funktionalen und visuellen Zusammenhänge und deren räumliche und
inhaltliche Festlegung sowie die Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes
eines Denkmals. Hierbei ist es wesentlich, den umgebenden Raum
dreidimensional zu verstehen. Für die optische Wahrnehmung ist der
menschliche
Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten
maßgebend,
pauschalierte
Mindestabstandsradien
sind
aus
denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren
präzisierte Dr. Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfenden Denkmäler und
Denkmalbereiche. Der Forderung nach einer Prüfung der Auswirkungen der
Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler
und Denkmalbereiche ist die Gemeinde Kreuzau mit der Beauftragung des
Büros ecoda zur Erstellung
des „Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen", bearbeitet von Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli 2011
nachgekommen.
2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz
Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen bestimmt:
"Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft
und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände."
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Baureitpläne
insbesondere "die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Denkmal-Pflege sowie der erhaltenswerten Ortstelle, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher „Bedeutung'' zu
berücksichtigen sind.
In § 1 Abs, 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die
für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen
Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler
und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung
möglich sind."
Nach § 9 Abs. 1b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde „[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern
[...] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das
Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird [...]. In § 9 Abs.2 wird
ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des
Denkmalschutzes nicht entgegen - stehen oder b) ein überwiegendes
öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt".
Die Regelungen des § 9 Abs. 1b) verweisen auf den Schutz des Denkmals in
seinem Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung" und
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils
im
Einzelfall
zu
ermitteln
beschrieben
werden.
(vgl.
Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen'' Kommentar, 2. AuflageKöln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie
Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck
"Denkmalschutzgesetz
NordrheinWestfalen", 2. Auflage Wiesbaden 2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der
Wirkungsraum eines Denkmals wird in seiner Ausdehnung und seinen
räumlich funktionalen Merkmalen durch die Eigenarten des Denkmals und
seines konkreten Standortes bestimmt. Zu diesen räumlich funktionalen
Merkmalen können z.B. auch prägende Sichtbeziehungen auf das Denkmal
gehören. Maßgeblich für eine Bewertung ist außerdem die Intensität des
Eingriffs in den Wirkungsraum d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit
des Denkmals
durch die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle
Betroffenheit) wird oder ob z.B. auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit
im Sinne einer Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der
Wirkungsraum selbst ist also nicht Schutzgegenstand, dementsprechend sind
grundsätzlich alle Maßnahmen zu erlauben, die keine oder nur eine
geringfügige substantielle, funktionale oder sensorielle Betroffenheit des
Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die absolute Distanz in Metern
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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zwischen der Maßnahme und dem Denkmal spielt bei dieser Betrachtung in
der Regel keine Rolle.
Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern sind z.B.
der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP Gesellschaft e.V.,
Köln 2008 zu entnehmen.
3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Krezau", ecoda Umweltgutachten, Bearbeiter Dipi.-Geogr.
Stefan Wernitz,18 07.2014
Das Gutachten lehnt sich methodisch an die Handreichung der UVPGesellschaft (2008) an und berücksichtigt auch die wesentliche und aktuelle
Rechtsprechung. Es erfüllt somit im Grundsatz die Erwartungen des LVRAmtes für Denkmalpflege Im Rheinland. Dennoch gibt es diverse Aspekte,
die zu korrigieren sind:
1.1. Grundsätzliche methodische Probleme
Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden
Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei
wurden nur die von den Gutachten festgelegten Hauptblickrichtungen
untersucht, die sie unter anderem bereits in ihrer Sichtbereichsanalayse für
den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der Fokus auf
Sichtbeziehungen vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise den
Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (S. 2.3). In der
Denkmalpflege wird als Wirkungsraum der Bereich bezeichnet, der
strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt, in
dem das Denkmal wirkt und in dem es wahrgenommen wird.
Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch eines Denkmals auf eine
angemessene positive Gestalt dieser Umgebung. Geschützt wird die Wirkung
des Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der Umgebung dürfen
Substanz und Eigenart des Denkmals, in seiner Wirkung und Wahrnehmung
nicht beeinträchtigen. Daher ist bei Umweltprüfungen in zwei Schritten
zunächst der Wirkungsraum des Denkmals zu bestimmen und Im weiteren
Verlauf der Raum der Einwirkung eines Projektes auf diesen Wirkungsraum;
zusammen bilden sie die relevante Umgebung. Die Reduzierung der Analyse
auf lineare Beziehungen und Strukturen ist somit methodisch unzureichend.
Das Gutachten berücksichtigt zudem die “Abschirmung des Denkmals durch
Gebäude, Vegetation und Relief'' (S. 22). Wie aus den enthaltenen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Fotomontagen hervorgeht, beschränkt sich die Analyse jedoch auf die
Vegetation und die hieraus resultierende
Abschirmung in den
Sommermonaten, in denen üblicherweise Bäume und Sträucher voll begrünt
sind. Da es in dem Landschaftbereich jedoch überwiegend Laubbäume gibt,
ist diese einseitige Betrachtung unzureichend und die Beeinträchtigung in
den Wintermonaten erheblich größer, sodass die Bewertung durch das
Gutachten unvollständig ist.
Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung
von Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an einem Objekt
ist unzulässig. Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von
Straßenzügen, Plätzen und Sichtbezügen zwischen einem Denkmal und der
Windenergieanlagen anhand einer Fotosimulation aus dem Denkmalbereich
Nideggen und die Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf andere
Objekte entspricht nicht dem denkmalpflegerischen Prinzip der
Einzelfallprüfung, die jeweils auch die veränderte topographische Disposition
zu berücksichtigen hat.
Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäusern,
deren Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren
Schauseite dem Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar.
Denkmalgeschützte Objekte sind als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu
hierarchisieren in Schau- und Rückseiten. Insbesondere Wegekreuze in freier
Aufstellung verfügen über einen bis w 360° wirksamen Raumbezug, den es
zu berücksichtigen gilt. Bestehende Beeinträchtigungen können zudem nicht
als
Legitimation
zur
weiteren
negativen
Beeinträchtigung
des
Wirkungsraumes herangezogen
werden, da weiterhin das Denkmal
Anspruch auf eine positive Gestalt der Umgebung besitzt.
Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es sich
beim Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch
bestimmten Raum handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten.
Die Vielfalt von Denkmalbedeutungen wird hierüber auf die Funktion einer
städteballliehen oder landschaftsprägenden Dominante beschränkt. Das
Ausbleiben der Bewertung struktureller und funktionaler Zusammenhänge
entspricht nicht
der Charakteristik historisch gewachse- ner
Kulturlandschaftsbereiche,
die
gerade
von
Strukturen
und
Funktionszusammenhängen
mit
geprägt
sind.
Historische
Kulturlandschaftsbereiche stellen im Sinne
der Denkmalpflege ein
materielles Geschichtszeugnis, ein Landschaftsarchiv dar, das es als
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Kulturgut zu bewahren gilt.
1.2.Anmerkungern zu den vorgenommenen Bewertungen
Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen
Die Feststellung, dass aufgrund der Abschirmung durch die Bäume keine
Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine
isolierte Betrachtung der Vegetation ist unzureichend.
Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkali
Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante
Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. lhre exponierte Lage
auf einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und gibt Zeugnis der
historischen Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der Betrachtung auf
pauschalierte Abstandradien wird der Berücksichtigung der individuellen
Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum, die maßgeblich für die
Beurteilung sind, nicht gerecht.
Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen
Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrlchtungen" zu kritisieren.
Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg
existent. Zu betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche
Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten. Zum anderen ist die
bloße Feststellung, dass die projektierten Windenergieanlagen die von der
Burg geprägte Bergkuppe nicht überragen kein Argument für die
Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine unwesentliche Veränderung
des charakteristischen Erscheinungsbildes handelt. Darüber hinaus ist
Nideggen mitsamt der Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß § 5
DSchG.
Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Berelich
insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der
Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den
Berghängen. Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine der
ehemaligen Burganlage und durch den Baukörper der romanischen
Pfarrkirche. Die Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der Gesamtsituation
aus Burgruine, Kirche und Ort, wie sie aus der Umgebung rundum,
insbesondere von drei Seiten (Norden, Westen, Süden) erlebt wird, ist
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schützenswerter Bestandteil des Denkmalbereichs. Wie die Fotosimulation
zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in Konkurrenz mit dem Burgberg und
dominieren insbesondere in ihrer Aufstellung in der leichten Senke zwischen
zwei Bergen das Erscheinungsbild erheblich. Daraus folgt, dass das in der
Satzung zum Denkmalbereich formulierte Schutzziel zur Erhaltung dieser
historisch überlieferten Situati9on nicht erreicht wird.
Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg
Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung
der charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit dem Kirchturm
von St. Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum ist hier
der methodische Ansatz zu bemängeln, dass der Ort nur von einem Fixpunkt
aus betrachtet wird, obwohl die umgebenden Freiflächen offensichtlich
zahlreiche Sichtbezüge zulassen; sodass nicht nur der hier angegebene
Standort einen unverstellten Blick zulässt. Je nach Position verändert sich
das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Dies hat zur Folge; dass durch die Bündelung von mehreren
Windkraftanlagen in Ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm
maßgeblich landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den
Windkraftanlagen in seiner das Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich
beeinträchtigt und abgelöst wird.
Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau
Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam
mit dem Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes Rheinland den
Fachbeitrag zum Regionalentwicklungsplan Köln, der voraussichtlich im
nächsten Jahr erscheint. Hierbei werden wie bereits im Beitrag zum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007
erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen und Ziele für deren
Erhaltung formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein eigens ausgewiesener
Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt es sich um ein "in Talmulde
gut
erhaltenes
historisches
Kirchdorf
um
Kirche
und
Burg;
landschaftstypische Bruchsteinbauten des 16. 19. Jh.", als Schutzziele
werden die „Erhaltung des Ortsbildes, Freihalten des unmittelbaren
Umraumes und der Tallage" formuliert. Die Aufstellung der Windkraftanlagen
zerstört jedoch das Ortsbild und führt zu einer erheblichen Störung des
Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes. Wie im
Gutachten festgestellt, bestimmen die Hochspannungsmasten und die
bestehenden Windkraftanlagen den Landschaftseindruck (S. 38). Eine
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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weitere negative Überprägung des kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes
sollte daher vermieden werden.
Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische
Herangehensweise der Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung von
Sichtbeziehungen und
die mangeln- de
Berücksichtigung des
Wirkungsraumes der Dreidimensionalität der Denkmäler und der
Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine
wissenschaftliche Rele- vanz besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind
die Veränderungen und Beeinträchti- gungen, die durch die Windkraftanlagen
entstehen würden erheblich und keineswegs "un- bedenklich" oder
„vertretbar" (S. 40).
4. Schlußfolgerungen und Bedenken
Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33.
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft wurde festgestellt,
dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches
Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des
Burgberges mit Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden
Ortes Muldenau mitsamt des landschaftprägenden Wirkungsraumes der
denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg
zutrifft, zur Folge hätte.
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung
angemessen zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung Ist das LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Belange zu
beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR auch nach dem Sinn und Zweck des
Denkmalschutzgebietes in besonders hohem Maße mit denkmalfachlicher
Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Aufl. § 2.2 3.8.2)
ausgestattet, so dass seiner Einschätzung, nicht nur im Gerichtsverfahren,
sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders hohe
Bedeutung zukommen dürfte. Da das LVR-ADR aber nicht nur einseitig
berät, sondern letztlich eine neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an
den Zielen der Denkmalpflege wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen
ein
umso
höheres
Gewicht
zu.
Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit des
LVR- ADR, hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein
hoher Be- gründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches muss auch für
die Gemeinde gelten, die sich im Rahmen Ihrer Abwägungsentscheidung
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zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
über die denkmalpflegerische Empfehlung/ Stellungnahme hinwegsetzen will.
Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem
Denkmalbereich Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein
öffentliches Interesse.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken gegen
die Planung.
1. Anregungen
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum zu
beschränken und die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten
sowie die Anzahl der projektierten Windkraftanlagen zu reduzieren um
hierüber denkmalgerechte Windkraftkonzentrationsfläche zu verwirklichen.
2. Hinweise
Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten Denkmäler
sind Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NW durchzuführen. Dies betrifft
auch Bauvorhaben die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen
Vorschriften genehmigungsfrei sind.
Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in der
Umgebung von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen
Bebauungsplans durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B.
zur Planfeststellung) keine Konzentrationswirkung in Bezug auf öffentlichrechtliche Genehmigungsverfahren besitzt.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zu
Verfügung.
7.23
Anlage 4)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 B 47.13
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
VGH 22 812.1741
BESCHLUSS
186 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ln der Verwaltungsstreitsache
der Stadt Lauf a.d. Pegnitz,
vertreten durch den ersten Bürgermeister, Urlasstraße 22, 91207 Lauf a.d.
Pegnitz,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Anwaltskanzlei Armin Brauns,
Fuggerstraße 20A, 86911 Dießen am Ammersee –
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstraße 23, 80539
München,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Beigeladene:
Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer,
Ludgenstraße 37, 48727 Billerbeck,
Berufungsbeklagte
und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Kastanienweg 9, 59555 Lippstadt-
Engemann
&
Partner,
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr.
Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013 wird
zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
187 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60
000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
3 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten
ebensolchen
Rechtssatz
in
Anwendung
derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen
Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie behauptet zwar,
dass
das
angegriffene
Urteil
von
den
Urteilen
des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 (Buchholz 406:-11 § 35 BauGB Nr. 350) und vom 21. April 2009- BVerwG 4
C 3.08- (BVerwGE 133, 347) abweiche. Die Beschwerde benennt aber
keinen abstrakten Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung, mit dem
das Berufungsgericht dem Senat die Gefolgschaft versagt hat. Sie kritisiert
lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den zitierten Urteilen
unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen bzw. diese auf den Sachverhalt
falsch angewendet habe, und dass damit ein Verstoß gegen Bundesrecht
bzw. gegen tragende Grundsätze der erwähnten Entscheidungen in Frage
stehe. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist damit nicht dargetan.
4 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
5 a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die
Frage, ob eine im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage mit Blick auf
die entgegenstehenden Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in
Gestalt des Denkmalschutzes nur dann planungsrechtlich unzulässig ist,
wenn ein Denkmal in besonders qualifizierter Weise (in Form einer grob
unangemessenen Beeinträchtigung) beeinträchtigt wird, dies jedenfalls dann,
wenn sich die Windenergieanlage in einem im Regionalplan als
188 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
„Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie" ausgewiesenen Gebiet
befindet.
6 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
7 Die Beschwerde versteht diese Grundsatzrüge ausdrücklich „nur alternativ"
zur erhobenen Divergenzrüge. Im dortigen Zusammenhang weist sie jedoch
zutreffend darauf hin, dass die Grundsätze, unter denen Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem
Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung
des Senats geklärt sind: Geklärt ist zum einen, dass es bei der Prüfung der
Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB
stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden
nachvollziehenden Abwägung bedarf, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen
oder durch dieses beeinträchtigt werden, wobei „nachvollziehende
Abwägung“ einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der
Rechtsanwendung meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete
Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C
4.00 - BVerwGE 115, 17 <24> zur Rechtslage nach dem BauGB 1987; jüngst
Urteil vom 27. Juni 2013- BVerwG 4 C 1.12- BVerwGE 147, 118 Rn. 6).
Geklärt ist ferner, dass speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes zwar in der Regel positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert
werden, die Regelung aber dennoch keine bloße Verweisung auf
Landesrecht enthält, sondern eine bundesrechtlich eigenständige
Anforderung formuliert, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch
Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage
stehen; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an
bundesrechtlich
eigenständigem,
von
landesrechtlicher
Regelung
unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen
Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt
bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4
C 3.08 - BVerwGE 133,347 Rn. 21).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diese Rechtsprechung ausdrücklich zu
eigen gemacht. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit sie auf die .besondere
abwägungserhebliche Bedeutung" der regionalplanerischen Ausweisung des
Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie abhebt, im Zuge derer
189 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
die denkmalschützerischen Belange angesprochen (abgewogen) worden
seien. Auch insoweit verlangt die „nachvollziehende" Abwägung eine auf den
Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (Urteil vom 19. Juli 2001
a.a.O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen
vorhabenbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des
privilegierten
Vorhabens
gegenüberzustellen
sind
(Söfker,
in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, §
35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der
Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können,
steht außer Frage. Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der gebotenen
konkreten Gewichtsbestimmung weitere, in der Rechtsprechung des Senats
noch nicht geklärte Annahmen zugrunde gelegt hätte, legt die Beschwerde
nicht dar.
9 b) Hinsichtlich der von der Beschwerde ferner aufgeworfenen Frage, ob
das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den
Blick auf das Denkmal schützt, fehlt es bereits an einer substantiierten
Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) des behaupteten Klärungsbedarfs.
10 Die Beschwerde trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Münster
(Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 - juris) gehe davon aus, dass
bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in
der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne,
allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick
aus dem Denkmal. Dem stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
diametrat gegenüber, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des
Denkmals aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten
"Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allein dieser Widerspruch indiziere
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Der behauptete Widerspruch
liegt indes nicht vor, so dass er auch nicht als „Indiz" für die grundsätzliche
Bedeutung
der
Rechtsfrage
gewertet
werden
kann.
Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in der zitierten Entscheidung
(a.a.O. Rn. 20 ff., insb. Rn. 29) nämlich ausschließlich mit der Frage
beschäftigt, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den
bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des §
35 Abs.3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung keine Aussage.
11 c) Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen
Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die von
der Beschwerde abschließend aufgeworfene Frage,
190 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf
diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals
geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der
Denkmalliste ergeben,
ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen
Anforderungen
des
Denkmalschutzes
einem
privilegierten
Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des
Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste
entgegenstehen können.
12 3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind
schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargetan.
13 Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die
Feststellungen des Landesamtes für Denkmalpflege einseitig übernommen.
Das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene denkmalgeschützte
Erscheinungsbild des Ortes werde durch die im Urteil und in der Niederschrift
des Augenscheins getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die in den
angefertigten Lichtbildern zu sehenden Störelemente führten insgesamt zu
dem Schluss, dass von einer unberührten Dachlandschaft nicht die Rede
sein könne. Folglich könne diese die Denkmäler auch nicht zu einem
schützenswerten Gesamtbild zusammenfügen. Vor diesem Hintergrund
erweise sich die Schlussfolgerung des Verwal- tungsgerichtshofs, die
geplante Windenergieanlage würde gegenüber den Denkmälern zur
„städtebaulichen Dominante", als schlicht willkürlich. Mit diesem Vortrag übt
die Beschwerde der Sache nach ausschließlich Kritik an der tatrichterlichen
Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht als
Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG
4 BN 41.99 - juris Rn. 24 insoweit nicht veröffentlicht in UPR 2000, 226>).
Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs wendet, die geplante Windenergieanlage würde in das
sich aus der "Götterstube“ des Welserschlosses ergebende, bisher noch
unbeeinträchtigte Blickfeld hineinragen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr.
191 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Decker
7.24
Anlage 5)
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Abstimmung Bauleitplanung Errichtung Windräder - Belange Denkmalschutz
Stadt Nideggen
Ich bedanke mich für die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch in Ihrem
Hause. Um die denkmalpflegerischen Belange bzw. die Auswirkungen der
Windenergieanlagen auf die denkmalrechtliche Situation beurteilen zu
können, war bzw. ist eine Prüfung vorzunehmen. Daher wurde ihrerseits die
Anfertigung eines Gutachtens in Auftrag gegeben, das sich mit diesem
Belang beschäftigt hat. Leider ist die denkmalrechtliche Relevanz dieses
Belangs aus dem Gutachten kaum erkennbar.
Um die für die Abstimmung maßgeblichen erheblichen Abstimmungsbelange
noch einmal deutlich zu machen, weise ich auf Tatbestände hin:
Von der Landesverfassung über das BauGB und das Denkmalschutzgesetz
bis hin zur örtlichen Denkmalbereichssatzung der Schutz der Denkmäler der
Kunst, der Geschichte und Kultur allgemein und im vorliegenden Fall für den
Ortskern Nideggen - aber auch für die Orte in der Umgebung, auf die sich die
Windenergieanlagen auswirken durchgängig. Die Beeinträchtigungen sind
jeweils im Einzelfall zu ermitteln, zu beschreiben, zu bewerten und zu
analysieren. Das erstellte Gutachten geht von Blickachsen, Standpunkten
und Positionen aus, die zum Teil ohne besondere Qualität sind. Trotzdem
zeigen sie hier und da eindeutig, dass nicht nur der Denkmalbereich und
damit auch Baudenkmäler, sondern auch die herausragenden Baudenkmäler
direkt betroffen sind! Das Gutachten führt (S.6) richtig aus, dass über den
Umgebungsschutz auch der Fernschutz zu berücksichtigen ist! Es geht aber
fälschlicherweise von vergleichbaren räumlichen Lagen der Baudenkmäler
aus und analysiert und beschreibt "vereinfachend"! „Es wird dann „ggf." auf
die durch Baudenkmale charakterisierte Silhouette der Ortslagen
eingegangen." Das zeigt, dass die relevanten Fakten gar nicht in das
Gutachten
eingeflossen
sind!
Es ist aber trotzdem schon jetzt zu erkennen, dass herausragende
Baudenkmäler wie die Burg Nideggen Abb. 7 c und die Silhouette des
192 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Denkmalbereichs beeinträchtigt wird.
Die Animation zeigt, dass sogar vom Marktplatz, Mittelpunkt des
Denkmalbereiches, die Windenergieanlagen zu sehen sind. Bei geringer
Verschiebung des Standortes kann davon ausgegangen werden, dass die
Beeinträchtigung noch größer wird. Hier stehen herausragende
Baudenkmäler, die den historischen Ortskern prägen und deren
Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. Weitere klare und wichtige Blickachsen
lässt das Gutachten vermissen.
Darüber hinaus stellt sich aber grundsätzlich die Frage, des Standortes für
eine Animation! Im Gutachten wird oft Wert darauf gelegt, dass der Blick oder
die Blickachse vom historischen Ortskern ausgeht. ln der Bewertung der
Beeinträchtigung ist aber auch der Blick von außen nach Nideggen mit
entscheidend. Diese Betrachtungsweise ist im Gutachten
völlig
vernachlässigt.
Der Ortskern der Stadt Nideggen wird, nachdem eine umfassende
städtebauliche Rahmenplanung stattgefunden hat, am 25. September 1996
in die Arbeitsgemeinschaft „Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen“
aufgenommen!
Die damalige Schirmherrin, die Ministerin für Stadtentwicklung und Sport,
überreichte die Aufnahmeurkunde in einem Festakt. Damit ist klar, dass
Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar Baudenkmälern ist, sondern eine
besonders bedeutsame historische Stadt, die auf Landesebene als
„Historischer
Ortskern''
definiert
ist.
Nur
in
den
beiden
Arbeitsgemeinschaften „Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen“ und
„Historische Stadtkerne in NordrheinWestfalen" befinden sich die „letzten"
anerkannten historischen „Orte/Städte“ des Landes, was die kulturelle
Bedeutung unterstreichen dürfte.
Neben der überreichten Urkunde aus 1996 überreiche ich die
Denkmalbereichssatzung für den Denkmalbereich Nr. 1 der Stadt Nideggen.
Im § 2 der Satzung ist ausdrücklich geregelt, dass mit dem Denkmalbereich
auch die inneren und äußeren Ortsbilder und Silhouette geschützt werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden schließt sich die Stadt Nideggen darüber
hinaus der Stellungnahme von Herrn Dipl. lng. T. Schrolle (LVR) inhaltlich an.
193 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.25
Anlage 6)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
7.26
Anlage 7)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
194 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.27
Anlage 8)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
195 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
196 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.28
Anlage 9)
Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch", Scopingtermin
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
sehr geehrter Herr Gormanns,
aufgrund des am 27.11.2014 in Ihrem Hause stattgefundenen o.a.
Scopingtermins hatte der Unterzeichner darauf hingewiesen, dass auch im
demnächstigen Verfahren nach dem BlmSchG auf die im bereits
genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen ausgewiesenen
"gewerbliche Bauflächen“ Rücksicht genommen werden muss, hierbei
insbesondere auf die
• Schall-,
• Lärm- und
• optischen Beeinträchtigungen.
Als Anlage zu diesem Schreiben habe ich in Kopie einen Auszug aus der 2.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Nideggen beigefügt, in dem
das besagte Gebiet mit „G“ dargestellt ist.
197 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.29
Anlage 10)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 23.12.2014 bezüglich der
Interkommunalen Abstimmung zu geplanten Ausgleichsflächen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Nachdem der Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 03.02.2015 die
Vertragung der Angelegenheit in den Bau-, Planungs-. Denkmal- und
Umweltausschuss der Stadt Nideggen beschlossen hat. ist die Beratung dort
in der Sitzung am 31.03.2015 erfolgt.
Der Ausschuss hat den Beschluss gefasst, die Einplanung
Ausgleichsfläche auf dem Stadtgebiet Nideggen abzulehnen.
der
Zur Begründung hat der Ausschuss auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Für die Maßnahme sind 21.500 m2 eingeplant. Die Einplanung erfolgt auf
Nideggener Stadtgebiet. Nideggen verfügt bereits jetzt Ober einen erheblich
hohen
Flächenanteil
mit
unterschiedlichen
naturschutzrechtlichen
198 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Festregungen aller Stufen bis zum Nationalpark.
2. Es ist nicht nachgewiesen, warum die notwendige Ausgleichsmaßnahme
außerhalb des Gebietes der Gemeinde Kreuzau (ca. 42 km2) eingeplant
werden muss. Die Einplanung erfolgt auf Nideggener Stadtgebiet und stellt
einen unzulässigen Eingriff in die Planungshoheit der Stadt Nideggen dar.
3. Die vorgesehene, für Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich geeignete
Fläche, wird möglicherweise im Zuge der Erschließung des SO-Gebietes
"Gut Kirschbaum" zum Ausgleich eigener Planungen der Stadt benötigt.
Darüber hinaus bezweifelt der Bau-, Planungs-. Denkmal- und
Umweltausschuss der Stadt Nideggen angesichts des beabsichtigten.
massiven Eingriffs in das Landschaftsbild, dass das unter 3.3.1.2 des
Landschaftspflegerischer Begleitplans - Teil II beschriebene Maßnahmeziel
"Aufwertung des Landschaftsbilds" durch "Anlage von Getreidestreifen mit
doppeltem Saatreihenabstand" ernsthaft angestrebt werden kann.
7.30
Anlage 11)
der in Ihrem Schreiben vom 11.12.2014 erbetenen Fristverlängerung bis zum
06.02.2015 wird hiermit stattgegeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Zum Vorgehen der Stadt Nideggen folgende Anmerkungen:
Bei der o.g. Anfrage der Gemeinde Kreuzau vom 24.11 .2014 geht es einzig
um eine verwaltungstechnische Auskunft, ob die Stadt Nideggen auf den
Flächen auf denen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, derzeit selbst
ein Bauleitplanverfahren oder andere Planungen durchführt. die der
vorgesehenen Nutzung als Ausgleichsfläche entgegenstehen. Eine
Ablehnung der Ausgleichsmaßnahmen durch die Stadt Nideggen muss
begründet werden. Eine begründete Ablehnung ist nur dann möglich, wenn
die Stadt Nideggen eigene planerische Tätigkeiten auf diesen Flächen
durchführt. Ebenfalls könnte die Stadt Nideggen als Eigentümerin der
Flachen die geplanten Ausgleichsmaßnahmen ablehnen, was in diesem Falle
aber nicht zutrifft.
199 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
200 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.31
Anlage 12)
die
Gemeinde
Kreuzau
beabsichtigt
die
Ausweisung
von
Konzentrationszonen für die Windkraft im Rahmen der 33. Änderung des
Flächennutzungsplans. In diesem Verfahren sollen zwei Potenzialflächen als
Konzentrationszone dargestellt werden, für die auch Bebauungspläne zur
planungsrechtlichen Steuerung der Windenergieanlagen aufgestellt wurden.
Zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. G 1, Ortsteil Thum,
"Windenergieanlagen
Lausbusch",
sind
die
zu
leistenden
Kompensationsmaßnahmen ermittelt worden. Eine Maßnahme soll auf dem
Hoheitsgebiet der Stadt Nideggen umgesetzt werden. Es handelt sich dabei
um folgende Flächen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Gemarkung Berg-Thuir. Flur 2, Flurstücke 70 (tlw.), 71 und 72.
Die betroffenen Flächen und die darauf geplanten Maßnahmen sind dem
beigefügten
Landschaftspflegerischen
Begleitplan
(Teil
1:
Eingriffsbilanzierung und Teil 2: Kompensationsmaßnahmenplanung und
201 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen. Im Rahmen der interkommunalen
Abstimmung bitten wir um Stellungnahme, ob seitens der Stadt Nideggen
planerische Bedenken gegen die die geplanten Ausgleichsmaßnahmen
bestehen. Ich bitte um Stellungnahme bis zum 15.12.2014. Die
zugrundeliegende Ermittlung des Eingriffs und der darzustellende Ausgleich
ist dem beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil 1:
Eingriffsbilanzierung und Teil 2: Kompensationsmaßnahmenplanung und
Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen.
7.32
Anlage 13)
Betr.: Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch", Scopingtermin
Untersuchungsanforderungen für die Windkraft-Planungen für die UVP
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Hiermit sende ich Ihnen - wie von Ihnen auf dem stattgefundenen
Scopingtermin vom 27.11.2014 gewünscht - zusätzlich ergänzend zu den
mündlichen Ausführungen auch in schriftlicher Form die Anforderungen der
Naturschutzverbände an Untersuchungsrahmen
und -aufwand zum
Vorhaben Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch" besonders bezüglich
der Vögel.
Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auch auf die Ihnen bereits beim
Scopingtermin in schriftlicher Form am 27.11.2014 überreichten Unterlagen.
Bezüglich aller Schutzgüter verweisen wir auf die mündlich am Scopingtermin
vorgetragenen Nachforderungen und Bedenken sowie auf unsere
Stellungnahme vom 30.09.2014 im Rahmen der Bauleitplanung, die Ihnen
vermutlich vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um eine kurze
Nachricht. Wir senden die Stellungnahme dann umgehend zu.
Zusätzlich zu den schon erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der
Konzentrationszone Lausbusch sind weitere Kartierungen erforderlich, auf
deren Grundlage die Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind.
Fledermäuse
Ergänzend zum Schreiben vom 27.11.2014:
Die FFH-VP zur Drover Heide (Fehr 2014) beschäftigt sich nicht mit aktuellen
Fledermausfunden, die ein dokumentiertes Quartiervorkommen von Großem
Abendsegler und Fransenfledermaus, im Gebiet zeigen. Dies ist
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
nachzuholen, da wir diese Arten für lebensraumcharakteristisch halten.
Es ergeben sich folgende Forderungen:
•
Nachkartierung ziehender Fledermäuse durch kontinuierliches
Dauermonitoring in der Hauptzugzeit witterungsangepasst vorn 1.3.bis
30.4.und 1.8.- 30.11. (gemäß Ergebnissen der Fachliteratur und regionaler
Fledermausspezialisten, der Kartierzeitraum laut S.16 des Leitfadens sollte
hier auf die regionalen Erfahrungen der Fledermausfachleute angepasst, also
ausgedehnt werden. Eine zeitliche Einengung des Erfassungszeitraums
riskiert mangelnde Aussagekraft der UVS)
•
Höhenmonitoring an einem Windmessmast vor dem Bau der Anlagen,
ansonsten Wirtschaftlichkeitsanalyse unter Abschaltszenarien (worst caseSzenarien)
• Nachkartierung Horchboxmonitoring an bekannten WEA-Standorten (zwei
Standorte wurden nicht beprobt). Nachholen des Dauermonitorings in der
Zugzeit
an
allen
Standorten
(s.o.).
Anmerkung:
Nachkartierungen
müssen
bei
geeigneten
Witterungsbedingungen durchgeführt werden.
•
Überarbeitung der Auswertung bezüglich Flugstraßen und
Quartiernutzung.
Keine
artunspazifischen
Auswertungen
von
Aktivitätsdaten.
Vergleiche nur artspezifisch bei gleichen Untersuchungstagen/zeiträumen mit
kalibrierten Geräten gleichen Herstellers an verschiedenen Standorten. Keine
artspezifischen Vergleiche bei unterschiedlichen Untersuchungszeiten und
unterschiedlichen Standorten. Keine Mittelwertbildungen. Ungeeignete
Kartiertage sind aus dem Datenpool zu streichen und eventuell nachzuholen.
Artspezifische Schwellenwertanalyse nur unter Nachweis nachvollziehbarer
Fachliteratur mit Referenzwerten. Darstellung der Prognoseunsicherheiten
bezüglich
Aufnahmequalität
und
-quantität,
sowie
der
Beurteilungsmaßstäbe.
Keine Vergleiche unterschiedlich laut rufender Fledermausarten miteinander
(Horchboxen, Detektorbegehungen).
• Darstellung von Kumulationswirkungen mit anderen Eingriffen (u.a. WEA)
im Umfeld.
•
Herstellen der Beziehungen zu bekannten (regionalen bedeutenden)
Winterquartieren (z.B. Buntsandsteinfelsen) und Wochenstuben (Gemeinde
203 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Kreuzau, Stadt Düren)
•
Überarbeitung der Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der
überarbeiteten Auswertung unter Beachtung des europarechtlichen Status
aller Fledermausarten, auch der Zwergfledermaus, und Bewertung gemäß
BNatSchG (Tötungsverbot).
• Festsetzung eines Gondelmonitorings gemäß Leitfaden, fachgerecht vom
1.3. - 31.11. (vgl. S.16 Leitfaden).
•
Artspezifische Ausgleichmaßnahmen gemäß VV Artenschutz.
Vögel und Fledermäuse
Untersuchung der Waldränder:
Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen
darstellen und diese Habitate besonders gerne von Eulen, Greifvögeln und
Fledermäusen bejagt werden ist die Anlage von Windenergieanlagen (WEA)
in Waldrandnähe besonders problematisch. Daher sollte der Abstand der
WEA von der Rotorspitze zum Waldrand mindestens 200m betragen (s. z.B.
BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der EGE
zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for consideration in wind farm project
- revision 2014). Zu beachten ist bei der geplanten Konzentrationszone auch,
dass Wald bewohnende Arten nicht nur die Waldränder als Leitbahnen
nutzen sondern auch zwischen den Wäldchen hin- und herfliegen. Ist
geplant, die 200 m Grenze zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden Fall
hinsichtlich seiner Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen aber
auch Baumpieper und Spechte, sowie für Fledermäuse zu untersuchen.
Forderung: Die Frage nach der Entfernung zwischen Waldrand und den
geplanten WEA konnte auf dem Scopingtermin nicht beantwortet werden.
Eine Antwort hierauf halten wir für erforderlich. Wir weisen vorsorglich darauf
hin, dass nach dem derzeit gültigen LEP Windräder so angelegt werden
müssen, dass auch die Rotorfläche keinen Waldbereich oder Waldrand
überstreicht.
Darüber hinaus fordern die Naturschutzverbände einen Abstand von der
Rotorspitze der geplanten WEA zum Waldrand von mindestens 200 m. Wird
dieser eingehalten, sind keine Kartierungen der Waldrandbereiche
erforderlich, anderenfalls sind die Waldränder in Bezug auf ihre Bedeutung
für Eulen, Greifvögel, Spechte und Fledermäuse zu kartieren, um die
Eingriffserheblichkelt abschätzen zu können.
204 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Vögel
Methoden der Bestandserfassung
Nachfolgender Untersuchungsrahmen sollte bei der WEA-Planung
Berücksichtigung finden. Denn nur mit einer fach- und sachgerechten
Bestandsaufnahme
können
Aussagen
zu
den
voraussichtlichen
Auswirkungen und zur Zulässigkeit der Planung getroffen werden.
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei
Vorhandensein von Brutplätzen oder Schlafplätzen der besonders durch
WEA gefährdeten Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb
des Prüfbereichs um eine geplante WEA, ist ergänzend eine
Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich. Vorkommen innerhalb
des Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung,
sondern zur Behandlung als Tabubereich.
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen
über
den
Zeitraum
von
zwei
Kalenderjahren
durchzuführen.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue
Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, zeiten, Anzahl der Erfasser und Witterungsbedingungen etc. vorzulegen.
Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren auf
Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober). Es ist
nachzuweisen, dass sie den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013 genügen.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller
"planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SUDBECK
et. al. durchzuführen. Es ist zu überprüfen, ob dies geschehen ist.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die der Erweiterung nach
den
Abstandsempfehlungen
und
Prüfbereichen
der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Stand
13.05.2014 umfassen. Nach den zur Planung vorliegenden Unterlagen
erfolgte i.d.R. eine Erfassung im 1.000 m Bereich und in Einzelfällen bis
205 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
2.000 m, „wobei der engere Untersuchungsraum intensiver beobachtet
wurde" (avifaunistisches Gutachten S. 11). Die unterschiedliche Intensität
wurde
nicht
erläutert.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s. unten
zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in allen
Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche
gleich intensiv nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden
sind zu beschreiben, die Ergebnisse zu dokumentieren.
U.E. stimmen die in den Karten eingetragenen Radien nicht. Wir bitten um
Überprüfung und ggfs. Korrektur. Außerdem steht über allen Vogelkarten
„Fachgutachten Fledermäuse".
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen
auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von
Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät
brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von
Eulenarten bereits ab Februar, von spät brütenden Arten bis August. ln der
Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S. 10
darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen Bereichen
kartiert wurde. Damit ist die Forderung der Naturschutzverbände nach einer
Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die Kartierung ist
dementsprechend
nachzuholen.
ln 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April durchgeführt.
Dies ist für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht nicht dem im
Leitfaden
genannten
Erfassungszeitraum
ab
dem
01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und
welche in 2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen, so
dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im
angegebenen Zeitraum nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies
ist besonders auch wegen des für die meisten Brutvögel schlechten Jahres
2013 erforderlich, weil es sonst zu einer für die UVS-Qualität kritischen
Unterschätzung des Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung
führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren
an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen
206 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen.
Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche
Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000)
darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und
Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach
potenziellen Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine
3-malige Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur
Brutzeit ist die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen
gezielte Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten
mit guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen
Prüfbereiche der LAG- VSW Stand 13.05.2014 als Untersuchungsgebiet zu
beachten. Die Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch
erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen.
Denn diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Auch dies ist
nicht geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach der oben
beschriebenen
Methodik
ist
nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller Brutvögel und deren Revierbestand sowie
eine kartographische Darstellung der Verteilung der Revierzentren/Brutplätze
vorzulegen. Es ist zu prüfen, ob für alle planungsrelevanten Arten die
beschriebene Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht,
ist sie nachzuholen. Die Revierkartierung ist für die nach dieser Methode nur
schwer erfassbaren Arten durch weitere artspezifische Methoden zu
ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen mittels Klangattrappen
(KA). Aus den Unterlagen geht nicht hervor, in welchem Umfang und für
welche
Arten dies erfolgte. Diese Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 11
sind die Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht
erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Kartierung erwarten lassen. Für die besonders
betroffenen Arten (s. unten bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan,
Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht, Sperber ist eine fachgerechte
Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore
vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten
207 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten)
ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu ist die
Raumnutzungsanalyse
bei
Berücksichtigung
vorliegender
Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung
einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung
an Langgemach & Meyburg (2011)):
Erfassung über zwei Jahre,
Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei;abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und Ausdehnung des Vorhabens.
Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen
verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 810 Stunden),
Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 13.05.2014 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die
schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-.
Rast-,
Zugvögel
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das
Projekt besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz,
Rotmilan)
gilt
folgender
Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10fache
Anlagenhöhe,
mind.
1.200m-Radius
ln Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
und
Wintergästen
wie
folgt
durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar- Ende April) und Herbst (August-November) 1x
wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten
208 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen
bis in die Abenddämmerung, ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu ihrer
Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist eine
kartographische Darstellung der
entsprechenden Rastbereiche bzw.
Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch die
regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen.
Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von Waldohreulen
und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze des Rotmilans.
Die Angaben auf S. 15 des avifaunistischen Fachgutachtens und in den
Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist
nachzuholen.
Ausgleich
Forderung: Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA
einschließlich der Infrastruktur (Zuwegung, Netzanbindungstrassen etc.) sind
zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art, Umfang und Lage
festzulegen. Dabei ist nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den
Naturhaushalt auszugleichen sondern es sind auch artspezifische
Maßnahmen
festzusetzen.
Die
funktionalen
Ausgleichsmaßnahmen
sind
als
vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor
Baubeginn durchzuführen. Dies ist umso mehr erforderlich, als zu befürchten
ist, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer,
Einzelgehöfte, Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) kaum eine landwirtschaftliche
Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung
steht oder bereits besetzt ist. Die Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in
der Region, die vor allem die
Feldvogelarten betreffen, ist darzustellen und zu bewerten. Da die
Ausgleichsmaßnahmen
oft
nicht
funktionieren,
ist
immer
die
Eingriffsvermeidung prioritär.
Artprotokolle
Die Angaben zu den Erhaltungszuständen planungsrelevanter Arten in den
Gutachten sind z.T. nicht aktuell. Sie sollten geprüft und korrigiert werden: z.
B. ist im Fachbeitrag Artenschutz für die Wachtel der Erhaltungszustand mit
209 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
„günstig" angegeben; richtig ist: „ungünstig/unzureichend". Außerdem ist für
die Wachtel die atlantische Region angegeben, sonst die kontinentale
Region.
Bei falschen Angaben sind die Schlussfolgerungen der Gutachten hinsichtlich
der Auswirkungen der geplanten WEA nicht brauchbar. Daher ist eine
aktualisierte
Einschätzung
notwendig.
Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende
Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz,
Waldohreule, Kleinspecht) halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und
Pauschalisierung, da Biologie und Verhalten dieser Arten sich z.T.
fundamental unterscheiden. Außerdem kann so der Erhaltungszustand der
einzelnen
Arten
nicht
mehr
angegeben
werden.
Forderung: Die Art-für-Art-Protokolle sind für jede Art einzeln auszufüllen, da
andernfalls weder der Erhaltungszustand angegeben werden kann, noch der
Eingriff abzuschätzen ist oder geeignete Ausgleichsmaßnahmen angegeben
werden können.
Greifvögel
Wespenbussard
(RL
NW
2,
VS-Anh.
I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen
Brutverdacht.
Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW)
Fachkonvention „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten", Stand 13.05.2014, muss auch der Wespenbussard als
besonders
vogelschlaggefährdete
Vogelart
eingestuft
werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben
beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der
VSW Stand 13.05.2014 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Rotmilan
(RL
NW
3,
VS-Anh.
I.)
Wieso
gibt
es
hierfür
zwei
Karten
3.4
und
3.8
?
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht
(bei Thuir). Dies wird auch durch die Angaben des Planungsbüros bestätigt: 4
Rotmilane
gleichzeitig,
relativ
viele
Beobachtungen.
Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan
können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das
Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten gering ist. Auch wird
210 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
der Verlust der Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Am
11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe am Biesberg 2
Kolkraben und 18 jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist möglicherweise ein
Hinweis
auf
einen
Rotmilanschlafplatz.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben
beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der
VSW Stand 13.05.2014 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als
Prüfbereich für den Rotmilan werden 4.000 m angegeben. ln diesem
Prüfbereich sollte auch nach nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des
Rotmilans
gesucht
werden.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden
Nutzung durch den Rotmilan gestrichen werden.
Schwarzmilan
(RL
NW
R;
VS-Anh.
I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist im Prüfbereich 3.000 m um die
Windkraftkonzentrationszone eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Mäusebussard
und
Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten
Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei
weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im
avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier
Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun besetzte Horste
ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht Wir gehen davon
aus, dass weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher
übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird
vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: "Aufgrund der
überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl
den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine
besondere Bedeutung zugewiesen." (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37).
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der
Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner EulenRundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung des Mäusebussards
beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem
Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die
Landesregierung NRW halten die Naturschutzverbände und andere
Landesregierungen, z. B. Niedersachsen, es für europarechtlich nicht haltbar,
den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard
und Turmfalke an WEA unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten
211 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen
oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Hierzu
verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen
"Naturschutz und Windenergie", in der für den Mäusebussard ein
Tabubereich um die Horste von 500 m festgelegt ist (Arbeitshilfe
„Naturschutz und Windenergie", Niedersächsischer Landkreistag, Oktober
2014).
Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
Habicht
und
Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist
nach lllner (Elenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung:
Wir
schlagen
für
diese
Arten
ebenfalls
eine
Raumnutzungsanalyse vor. Die Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit
Sicherheit zu klein gehalten. Hier ist die tatsächliche Reviergröße
einzutragen. Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Kornweihe
(RL
NW
0,
VS-Anh.
I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu
beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und
Zugvögel für erforderlich.
Baumfalke
(RL
NW
3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde
auch
von
uns
im
Plangebiet
beobachtet.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Eulen
Sumpfohreule
(RL
o,
VS-Anh.
I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover
Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in
manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck
schriftl.). So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011
in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der
NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da
212 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen
vermutlich
überwiegend
im
Umfeld
der
Drover
Heide.
Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und
Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim
Aufsuchen dieser Gebiete bestünde nach Realisierung der Planung für diese
Art ein großes Kollisionsrisiko. "Die Sumpfohreule neigt vor allem im
Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von
traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch
Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen." (LAG VSW 2014). Die
LAG gibt für bedeutsame Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich
3000 m an, NRW für den erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel
müssen die Sumpfohreulen im Frühjahr und Herbst durch die südlich der
Drover Heide gelegene Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei
durch die WEA kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung dieser Art und
über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig
bekannt.
Forderung: Für diese Art sind eine FFH-Prüfung und eine
Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m um die Drover Heide
durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei der
Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings
angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit eines
Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover Heide"
zur
Versagung der Planung führen müsste.
Uhu
(RNl
W
VS;
VS-Anh.
I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im
FFH- und Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten
Uhubrutplätzen. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch liegt zwischen
attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
3.000 m entfernt sind. Zweiweitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die
LAG-VSW gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000
m und für den Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in
der
Arbeitshilfe
des
Niedersächsischen
Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder,
Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, l.
Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten
hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als
Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen,
dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls
ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Auffällig
ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der
Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen
Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese
Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden,
dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen,
um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen
deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate
anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
WEA
im
Bereich
Lausbusch
und
Steinkaul.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders
bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor
zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in
den Felsen des Rurtals zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt: "Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom
Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als
auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen
auch beigroßem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei anderen
nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in
Betracht zu ziehen''. (LAG VSW 13.05.2014). Bei einer lokalen Population
von fünf Paaren können die WEA eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen
und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums
Leben
gekommen
ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland - autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population - Resümee eines
Artenschutzprojekts.
Shaker
Verlag,
Aachen:
159
S.
Forderung: Für diese Art ist eine FFH-Pn1fung zu erstellen. Die Einschätzung
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W.
Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls
eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
Waldohreule
(RL
NRW
3)
und
Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und
südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen
Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt
werden. ln der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die
Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Vom Brutplatz ist laut
Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 ein Abstand von 500 m
einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft
der
Vogelschutzwarten
(LAG
VSW)
„Fachkonvention "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten", Stand 13.05.2014, gilt auch die Waldohreule als
kollisionsgefährdete Vogelart. Das faunistische Fachgutachten gibt für den
Waldkauz im Bereich UR 1000 zweiReviere an. Für beide Eulenarten stellt
die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist
wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten
liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die
Geräuschemissionen der WEA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten
und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die
Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich
eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten
und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und Überwinterungsplätzen
einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten
erforderlich, die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz
von Klangattrappen, Gewöll- und Federsuche). Von Brut- und
Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Steinkauz
(RL
NW
3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben.
Die EGE stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn
besetzte Reviere fest, gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
Akustische
Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern es den Eulen,
aber auch Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen
Beutegreifern erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit den Jagderfolg
und die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Um abschätzen zu
können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der geplanten WEA auf z.B.
nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer Vergleich der
Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der Wald-Laubstreu
sowie in Ackerbereichen einerseits und der Geräuschentwicklung einer WEA
in 10, 50, 150 und 300 m Entfernung vom Mastfuß der WEA angefertigt
werden. Hierdurch kann ermittelt werden, in wieweit Geräusche der
Nahrungstiere durch die WEA maskiert und dadurch der Jagderfolg und die
Habitatqualität z.B. für Eulen beeinträchtigt werden. Einer solchen Erfassung
kommt auch zur Beurteilung der akustischen WEA-Auswirkungen auf die im
Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe Bedeutung zu.
Feldvögel
Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering
eingestuft. Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten
der Feldflur belegt deren Bedeutung. Die kartierten Reviere sind für alle
gefährdeten Arten kartografisch darzustellen. Dies ist bis jetzt nicht
geschehen.
z.B.
nicht
für
Feldlerche
und
Bluthänfling.
Feldlerche (RL NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3), Feldsperling (RL NW 3),
Goldammer (RL V), Bluthänfling (AL V), Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL NW
2
S)
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe
der beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NAW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet" geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen "Allerweltsart" in den
letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der
Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die
Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend
verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der
Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al.-2008).
Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustandder Art
aktuell
als
"ungünstig
mit
deutlichem
Abnahmetrend"
(http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
216 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie
in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die
Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung
der
Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in
anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen
nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei
Müddersheitn D. Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im
Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der
Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt
auch
für
die
Arten
Rebhuhn
und
Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW
und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste
nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung
aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine Revierkartierung für die hier in der
Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Diese fehlt im avifaunistischen
Fachbeitrag, ist aber für die Eingriffsbewertung und -bilanzierung erforderlich.
Sie wäre bei Nichtaufgabe der Planung nachzuholen.
Wachtel
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW
in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürfen in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern
und
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et
al. 2012) weist darauf hin, dass für die Wachtel großflächige Maßnahmen
notwendig sind, um eine ausreichende Reproduktion in kolonieartigen
Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige „Hier und Dort“Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb kann es sinnvoller sein,
Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu
optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in unmittelbarer Umgebung
zum
Eingriffsort
zu
planen.
217 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die
Eingrenzung
auf
fünf
Reviere
realistisch
ist.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders
geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.
Kiebitz
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der
geplanten
Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der Nutzung des
Gebietes als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis Anfang Dez.
und Mitte Februar bis Anfang April in Anlehnung an die Kartierungsvorgaben
der VSW Hessen erfolgen. Die Angaben auf S. 15 und in den Tabellen
entsprechen
nicht
diesen
Anforderungen.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
Waldvögel
Waldschnepfe
(RL
NRW
3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als
Ursache für den Bestandsrückgang, wird die Barrierewirkung der Anlagen
(auch
stillstehend!)
angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei
Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der
Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel
erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m
um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG
VSW
2014).
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet,
sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im
südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch
2014) nachgewiesen werden und wird in der Drover Heide seit 2002 während
der Brutzeit in auffallend großer Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck, schr.).
Spechte
(Mittelund
Schwarzspecht
VS-Anh.
I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum
anderen fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet
werden. Dies ist bei der Einschätzung des Eingriffs zu berücksichtigen.
218 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Kolkrabe
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014
beobachtete
L.
Dalbeck
am
Biasberg
zwei
Kolkraben.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Ziegenmelker
(RL
NRW
1,
VS-Anh.
I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die
Biol. Station Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide
hat sich mit 35 Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem
Munitionsdepot Brüggen-Bracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW
herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das
Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur Nahrungssuche mit unbekanntem
Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen und somit
regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die
südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Die Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom
Aussterben bedroht" eingestuft. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven
Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann,
vermieden
werden.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind eine FFHPrüfung und eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore
von der Drover Heide zu den Nahrungshabitaten außerhalb des
Schutzgebietes und in den Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen
sind. Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des
Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts der
Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des
NATURA 2000-Gebietes "Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen
müsste.
Fazit
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch
an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und
aufwändige
Raumnutzungsanalysen
erforderlich.
Für Gespräche zum Inhalt dieses Forderungskataloges, insbesondere aber
zur Durchführung der Untersuchungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
7.33
Anlage 14)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
219 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Kenntnis.
Scopingtermln WEA Kreuzau "Lausbusch", 27.11.2014
Dr. Henrike Körber, Arbeitskreis Fledermausschutz (NABU/BUND/LNU):
Die letzte Stellungnahme (26.04.2014 BUND/NABU/AK Fledermausschutz)
behält ihre inhaltliche Gültigkeit.
Nachfrage: Haben 2013 zwei Gutachter (Büro ecoda, Büro Fehr) auf der
Fläche kartiert?
Folgende Nachbesserungen der ASP sind erforderlich:
Feldkartierung:
• Der Untersuchungsraum der Kartierung des Büro Fehr (2013) entspricht
nicht dem Leitfaden 2013 und muss auf 1000 m erhöht werden.
•
Begehungen unter für die untersuchte Art ungeeigneten
Witterungsbedingungen oder Jahreszeiten (z.B. außerhalb der Hauptzugzeit)
müssen aus den Daten gestrichen werden und eventuell nachgearbeitet
werden.
• Bodenkartierung kann bei 200 m hohen WEA technisch nicht den Ort des
Eingriffs
erfassen.
Höhenmonitoring (an einem
Windmessmast, wenn vorhanden) ist
erforderlich. Höhenmonitoring vor dem Bau ist viel effektiver als ein
Gondelmonitoring ohne Betrieb. An der Gondel wird selektiv bei besonderen
Bedingungen
untersucht
(witterungsmäßig:
>10°C,
<
6/s
Windgeschwindigkeit und kein Niederschlag, sowie technisch: Mikrofon nach
unten
gerichtet, d.h. unter der Nabe und nach vorne wird Schall
empfangen/Abschattung des Schalls durch Gondel und Mast). Es ist als
Risikoabschätzung. Ansonsten ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse unter
Abschaltszentralen vorzulegen, damit man keine Zwangspunkte für das
Gondelmonitoring bestehen. Vorinstallationen von Abschaltregelungen sind
nachzuweisen.
• Horchboxen müssen an bekannten WEA-Standorten positioniert werden.
Zwei Standorte müssen nachkartiert werden.
• Nach heutigem Wissen (Straube 2014, Kugelschafter 2014, Körber in
Vorbereitung, Meschede et al. 2004) werden mit dem vom Leitfaden
vorgegebenen Zeiten der Kartierung regional die Hauptzugzeiten nicht
220 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ausreichend, eventuell sogar nicht erfasst. Die vorliegende Erfassung
zwischen Mitte März und Mitte Oktober verpasste nach regionalen
Untersuchungen die Hauptzugzeit z.B. der Abendsegler im Herbst 2013. Eine
Nachkartierung des Zugverhaltens unter Einbeziehung der Monate März und
November muss erfolgen Diese Erweiterung entspricht den Spielräumen im
Leitfaden bei anderen Vor-Ort Erkenntnissen (siehe 5.16 Leitfaden).
Darstellung
der
Ergebnisse
•
Auswertung
bezüglich
Flugstraßen
und
Quartiernutzung,
Raumbeziehungen (Darstellung in der Karte) müssen nachgeholt werden.
Die Karten ergeben gemeinsame Hauptflugrouten verschiedener Arten. Die
jahreszeitlichen Muster der Horchboxen zeigen saisonale Nutzung die
möglicherweise mit dem
Reproduktionszyklus der Zwergfledermäuse
korreliert.
Festsetzungen
• Das Gondelmonitoring ist gemäß Leitfaden 2013 anzupassen.
Aufgrund aktueller regionaler Erkenntnisse (im Rahmen des bundesweiten
des Abendseglermonitorings zusammengetragen) muss das Monitoring vom
1.3. bis 31.11. stattfinden (vgl. S. 16 Leitfaden 2013 – Erweiterung des
Untersuchungszeitraumes
bei
regionalen
Erkenntnisse).
Das
Gondelmonitoring muss gemäß Leitfaden unter Abschaltung stattfinden, da
die technische Reichweite der Fledermausdetektor aus der Gondel nur bis in
den lebensgefährlichen Bereich der Flügelspitzen reicht.
Auswertungen
•
Eine
Neubewertung
der
Kartierergebnisse
ist
erforderlich.
Die Büro eigene Standardisierung ohne technische und wissenschaftliche
Grundlage
ist
nicht
möglich.
Die „gewisse Unschärfe", konkret ohne "geeichte" Aufnahmegeräte,
unstandardisierte Aufnahmeverfahren und unreferenzierte Analyseverfahren,
der Daten stellen die Autoren auf 5.19 der ASP richtig dar. Selbstgewählte
Standards "Kontakt pro Nacht" machen artenspezifisch und ohne
Einbeziehung der Jahreszeit keinen Sinn. Der Büro eigene Schwellenwerte
ist technisch vom jeweiligen Aufnahmegerät und seiner Empfindlichkeit
abhängig. "Man kann sogar annehmen, dass sich einzelne Hochkisten
gleichen Typs in der Empfindlichkeit unterscheiden" (S. 19 ASP)
•
Die
Auswertung
muss
artspezifisch
durchgeführt
werden.
Akustische Vergleiche (in %) unterschiedlich laut rufenden Arten sind fachlich
221 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
nicht möglich. Artenspezifische zusammenfassende Bewertungen nach
Kontakten
mit
Mittelwertbildung
sind
nicht
fachgerecht.
• Die Bewertung der Zwergfledermaus widerspricht der rechtsgültigen FFHRichtlinie. Eine Bewertung gemäß FFH-Richtlinie ist erforderlich.
• Das Herstellen der Beziehungen zu regional bedeutenden Quartieren
(Winterquartiere
und
Wochenstuben)
ist
erforderlich.
• Kumulationswirkungen mit anderen Windkraftanlagen im Umfeld sind zu
betrachtet.
Ausgleichsmaßnahmen
•
Pauschale Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen für die Artengruppe
Fledermäuse (es handelt sich hier nicht um eine einheitliche Gilde) können
eine fachgerechte artspezifische Kartierung und ihre Schlussfolgerungen
nicht ersetzen.
7.34
Anlage 15)
Neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst kann
auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von
6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko iSd §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für
Windenergieanlagen führen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Tenor
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Mai 2012 wird abgelehnt.
2 Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
zu tragen haben.
3 Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 250.000,--€
festgesetzt.
Gründe
4 I.
5 Die Klägerin begehrt die Genehmigung von inzwischen noch vier
Windkraftanlagen westlich von Nentershausen im Ortsteil Dens (Landkreis
Hersfeld-Rotenburg).
Nachdem
ein
erstes
Genehmigungsbzw.
222 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Klageverfahren infolge Fristablauf für eine zwischenzeitlich erlassene
Untersagungsverfügung gescheitert war, nahm die Klägerin ihr
Genehmigungsverfahren nach erneuter Klageerhebung am 11. April 2007
unter Vorlage neuer und weiterer Unterlagen wieder auf. Nach Auslegung der
Unterlagen und Durchführung des Beteiligungsverfahrens,
einer
Fristverlängerung wegen des Erfordernisses einer erneuten Untersuchung
der avifaunistischen Situation mit Bescheid vom 25. Februar 2009 sowie
Durchführung eines Erörterungstermins am 23. März 2009 lehnte der
Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. April
2009 im Wesentlichen wegen entgegenstehender Belange in der Form
öffentlich-rechtlicher
Vorschriften
des
Naturschutzes
sowie
des
Denkmalschutzes ab. Er berief sich dazu auf das artenschutzrechtliche
Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und überwiegende Belange
des Vogelschutzes, weil der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit dem
gebotenen Schutz der dort nachgewiesenen Greifvogelart Rotmilan nicht
vereinbar sei. Die notwendigen Tabuzonen könnten nicht eingehalten
werden, außerdem bestehe ein hohes Risiko für das Zuggeschehen der
Kraniche sowie weiterer windkraftsensibler Zugvögel. Daneben bestehe in
Bezug auf die in unmittelbarer Nähe gelegene Ortschaft Solz als einer der
schönsten Gesamtanlagen im Sinne des Hessischen Denkmalschutzes ein
hohes denkmalschutzrechtliches Konfliktpotential.
6 Die im Wesentlichen mit einer Entfernung des Vorhabens von über 1.200 m
zum nächstgelegenen Rotmilanhorst sowie der beeinträchtigenden Wirkung
einer Hochspannungsleitung in Bezug auf die Ortschaft Solz begründete
Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012
zurückgewiesen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf
gemäß § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehende öffentliche Belange,
insbesondere des Naturschutzrechts, dem als öffentlicher Belang in der Form
des Arten-, insbesondere des Vogelschutzes hier Vorrang zukomme. Das
Vorhaben gefährde die dort vorkommende Greifvogelart Rotmilan und
verletze insoweit das artenschutzrechtliche Tötungsverbot.
7 Dagegen hat die Klägerin unter dem 16. Juli 2012 Antrag auf Zulassung der
Berufung gestellt, den sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. August 2012 in
jeweils mehreren Punkten mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils, grundsätzlicher Bedeutung, rechtlicher und
tatsächlicher
Schwierigkeiten
der
Sache
sowie
verschiedenen
Divergenzrügen begründet hat.
223 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
8 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
9 II.
10 Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; ein
Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung
rechtfertigen kann, liegt nicht vor.
11 Der Zulassungsantrag bleibt hinsichtlich der damit gerügten ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfolglos.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn gegen die
Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte
sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels
begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden
Rechtssatz
oder
eine
erhebliche
Tatsachenfeststellung
des
Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem
Verwaltungsgerichtshof
die
Ergebnisrichtigkeit
der
angegriffenen
Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie
gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432; Hess. VGH, Beschluss
vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -, NVwZ-RR 2006, 230).
12 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die Windenergieanlagen werde
bei der Greifvogelart Rotmilan das Tötungs- und Verletzungsrisiko aufgrund
der Dichte der Besiedelung mit Rotmilan-Brutpaaren in dem als
Nahrungshabitat genutzten Vorhabensgebiet signifikant erhöht, ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
13 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keine
rechtsfehlerhafte Vermengung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 44
Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG vorgenommen. Vielmehr ist in ständiger
Rechtsprechung geklärt, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG
als
naturschutzrechtlicher
Belang
einem
immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben gemäß §§ 6 Abs. 1
Nr. 2 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen stehen kann
(vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 -, juris, Rn. 6). Im Übrigen
würde auch eine unabhängig voneinander durchgeführte Prüfung der
Voraussetzungen des § 35 BauGB einerseits und der artenschutzrechtlichen
224 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Belange andererseits zu keinem anderen Ergebnis führen. Insbesondere folgt
etwas anderes nicht daraus, dass - wie die Klägerin behauptet - die von dem
Verwaltungsgericht
in
dem
Zusammenhang
angeführten
Denkmalschutzbelange in Bezug auf die Ortschaft Solz sowie
naturschutzrechtlich
das
Kollisionsrisiko
mit
Kranichen
dem
streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegenstehen. Dies ist hier nicht
entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung
tragend allein mit dem Kollisionsrisiko mit Rotmilanen begründet hat.
14 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa die Vorschrift des § 44
Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG dadurch rechtsfehlerhaft ausgelegt, dass es
zugrunde gelegt hat, das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei
individuenbezogen und es komme insoweit nicht allein auf ein aktives Tun
an. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der ständigen Rechtsprechung
zufolge ausreichend, aber auch erforderlich, dass sich eine Tötung von
Exemplaren besonders geschützter Arten als unausweichliche Konsequenz
eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandeln darstellt, die auch ein
Unterlassen sein kann, sofern das Vorhaben nach naturschutzfachlicher
Einschätzung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verursacht (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - , BVerwGE 131, 274 [301 f.],
juris Rn. 91; m.w. Nachw.). Die dazu zu treffenden Feststellungen sind auch
jedenfalls insoweit individuenbezogen, als es um das Risiko für die einzelnen
Individuen geht, nicht um das für die gesamte Art (BVerwG, Urteil vom 9. Juli
2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 42). Die Auslegung durch das
Verwaltungsgericht ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Infolgedessen
war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, erneut - wie von der
Klägerin in diesem Zusammenhang gefordert - zu definieren, „wann
ausnahmsweise auch die Schaffung allein einer Kollisionswahrscheinlichkeit
mit einem ansonsten genehmigungsfähigen Vorhaben zu einem Verstoß
gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt“.
15 Auch der von der Klägerin gerügte Verweis des Verwaltungsgerichts auf
"Fachkreise" (S. 12 der Urteilsabschrift) stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft
dar. Das erstinstanzliche Gericht hat insbesondere nicht allein die
Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus
dem Jahr 2006 übernommen, sondern vielmehr in nicht zu beanstandender
Weise
die
naturschutzfachliche
Einschätzung
über
den
bei
Rotmilanvorkommen zu beobachtenden Tabubereich ermittelt und sich dabei
unter Auswertung auch davon abweichender Ansichten auf die überwiegend
vertretene Ansicht gestützt, der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans
225 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
zu Windenergieanlagen solle mindestens 1.000 m betragen und ein Bereich
von 6.000 m sei als Prüfbereich anzusehen, in dem untersucht werden
müsse, ob Nahrungshabitate dieser Art vorhanden sind. Dem steht auch
nicht entgegen, dass es sich bei den Verfassern der herangezogenen
Stellungnahmen unter anderem um Naturschutzvereinigungen handelt, die
sich mit rechtlichen Vorgaben nicht auskennen, denn es kommt allein auf
deren fachliche, nicht jedoch auf ihre rechtlichen Bewertungen an. Dass in
dem von der Klägerin vorgetragenen Windkrafterlass des MUGV
Brandenburg vom 1. Januar 2011 - Anlage 1, Tierökologische
Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg
(TAK;
Stand:
15.
Oktober
2012)
der
Rotmilan
nicht
als
Windenergieanlagensensibel aufgeführt wird, führt ebenfalls zu keinem
anderen Ergebnis. Diese allein für den dortigen Zuständigkeitsbereich
getroffenen Regelungen vermögen die für den Standort Dens auf der
Grundlage der vorliegenden Gutachten durch das Verwaltungsgericht
getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Das gilt auch für die von der
Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte, andere Vorhaben
betreffende Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das
Verwaltungsgericht auch nicht die Bauverbotszone von 1.000 m Abstand zu
einem Rotmilanhorst erstmals auf 6 km ausgedehnt, sondern - wie oben
schon dargestellt wurde - neben dem Abstandskriterium auf das
Vorhandensein eines Prüfbereichs von 6.000 m um das jeweilige Vorhaben
abgestellt.
16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
ergeben sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint Nahrungshabitate nicht von § 44 BNatSchG erfasst werden und deshalb
keinen dem Vorhaben entgegenstehenden Belang darstellen können. Das
Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass ein nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beachtliches Tötungsrisiko kausal dann
angenommen werden kann, wenn ein Rotmilanhorst in bis zu 1.000 m
Entfernung
vorhanden
ist
oder
zuverlässige
Erkenntnisse
für
Nahrungshabitate in weniger als 6.000 m Entfernung bestehen. Dies
entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch der aktuellen
Rechtsprechung (bspw. ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2009 -1 KO 372/06
-, NuR 2010, 368 [371]) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.
17 Erfolglos bleibt auch die Rüge der Klägerin, es fehle an der Betrachtung
jeder einzelnen der Windenergieanlagen durch das Verwaltungsgericht, und
jedenfalls die 1.800 m entfernten Windenergieanlagen hätten genehmigt
226 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
werden müssen, wenn eine solche differenzierende Betrachtung
vorgenommen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat unter
Auseinandersetzung mit den durch den Beklagten getroffenen Feststellungen
und den zugrunde liegenden Gutachten ausgeführt, dass sich zwar kein
Rotmilanhorst im Tabubereich um die geplanten Windenergieanlagen
befindet (S. 13 der Urteilsabschrift), jedoch nach den gutachtlichen
Feststellungen sämtliche Anlagen in einem wichtigen Nahrungshabitat des
Rotmilans liegen. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass das gesamte um die
Anlagen zu untersuchende Gebiet im regelmäßigen Aktionsraum mehrerer
Rotmilanpaare liegt und sich mehrere, teilweise bis zu sieben Individuen im
Brutgebiet aufgehalten haben (Urteilsabschrift S. 14 ff.). Auf der Grundlage
dieser Feststellungen war eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Anlagen vor dem Hintergrund des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs
unerheblich, ihr Fehlen ist mithin nicht zu beanstanden. Auch daraus, dass es
seit 2005 keine Windfarm- oder Windpark-Genehmigungen mehr gibt, folgt
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass jede einzelne der beantragten
Windenergieanlagen isoliert hätte betrachtet werden müssen. Die
Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 BImSchG regelt nur das Verfahren in
Bezug auf vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene
Genehmigungsverfahren und ist für die nach aktuellem Recht
vorzunehmende artenschutzrechtliche Bewertung eines Vorhabens mit
mehreren Windkraftanlagen ohne Belang.
18 Auch die von der Klägerin verlangte Definition, welches Maß an
Auswirkungen durch Windenergieanlagen auf Rotmilane zulässig ist, sowie
die Festlegung einer Signifikanzschwelle sind entbehrlich und vermögen die
diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch dann nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wenn berücksichtigt wird, dass der
Rotmilanbestand bei ansteigender Dichte von Windenergieanlagen in Hessen
konstant geblieben ist, wie die Klägerin unter Berufung auf ihren
sachverständigen Beistand A... (Anlage MWP 21 der Klägerin, Bl. 1135 ff., Bl.
1137 f. der Gerichtsakte) behauptet. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu
beanstandender Weise dazu festgestellt, dass schon infolge der kartierten
Flugbewegungen im Bereich des Vorhabens, die zahlreiche Flüge von
Rotmilanen über die Standorte der geplanten Windenergieanlagen hinweg
aufzeigen, und wegen des fehlenden Meideverhaltens der Spezies
angesichts der hier geplanten Höhe der Anlagen das Vogelschlag- und damit
das Tötungsrisiko für Rotmilane als signifikant erhöht zu bewerten ist.
Daraus, dass trotz erhöhter Anzahl von Windenergieanlagen in ganz Hessen
ein stabiler Rotmilanbestand festzustellen ist, kann nicht zugleich gefolgert
227 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
werden, dass diese Art durch Windenergieanlagen nicht (mehr) beeinträchtigt
wird. Es ist schon nicht erkennbar, dass die fraglichen Anlagen sämtlich in
Gebieten mit Rotmilanvorkommen errichtet wurden.
19 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Populationsbezug als
einschränkendes
Tatbestandsmerkmal
verkannt
oder
fehlerhaft
angenommen, Störungen seien tatbestandsmäßig, obwohl sie nicht
populationsrelevant sind, weil Vergrämungsmaßnahmen möglich wären.
Vielmehr hat es zu Recht für das Tötungsverbot im Unterschied zum
Störungsverbot
festgestellt,
dass
die
Populationsrelevanz
nicht
Tatbestandsmerkmal ist. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die von der
Klägerin vorgeschlagenen Vergrämungsmaßnahmen in Erwägung gezogen,
deren Umsetzung jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Gutachten
sowie angesichts der Größe und Beschaffenheit des gesamten
Nahrungshabitats westlich von Dens in nicht zu beanstandender Weise als
unrealistisch angesehen. Auf eine Populationsrelevanz ist es dabei nicht
mehr entscheidungserheblich angekommen. Schließlich zieht die Klägerin
dies selbst nicht substantiiert in Zweifel, sondern führt in ihrem
Zulassungsantrag
aus,
dass
auch
das
Verwaltungsgericht
Populationserwägungen angestellt habe (Bl. 1096 der Gerichtsakte).
20 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht
das allgemeine Gefährdungspotential für den Rotmilan fehlerhaft bewertet,
weil es an einer abstrakten oder konkreten Definition der Gefahrenschwelle
fehlt. Die Klägerin hat eine dieser Bewertung entgegenstehende, nur geringe
Zahl von Kollisionen nicht schon damit substantiiert dargetan, dass für den
Rotmilan eine hohe sonstige Mortalitätsrate festzustellen ist. Das
Verwaltungsgericht hat vielmehr beanstandungsfrei allein auf die Erhöhung
des Tötungsrisikos für die Individuen abgestellt, ohne dabei die „natürliche“
Mortalitätsrate außer Acht zu lassen. In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat es festgestellt, dass
angesichts ihrer niedrigen Reproduktionsrate auch unter Berücksichtigung
der natürlichen Mortalität jedem (weiteren) Verlust von Individuen eine hohe
Relevanz zukommt (S. 17 der Urteilsabschrift). Auch dies ist nicht zu
beanstanden. Wie oben dargestellt, ergibt sich daraus, dass der
Rotmilanbestand
in
Hessen
bei
gleichzeitiger
Zunahme
von
Windenergieanlagen stabil geblieben ist, keine andere Bewertung. Diese
Feststellungen vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem unsubstantiiert
gebliebenen Vorbringen, Rotmilane kämen an Windenergieanlagen nur
228 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
„gelegentlich zu Tode“, zu erschüttern.
21 Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht mit dem
Vorbringen der Klägerin, in dem betroffenen Gebiet sei entgegen der
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur eine unterdurchschnittliche
Brutpaardichte und auch sonst keine besondere Frequentierung durch
Rotmilane festzustellen, in Zweifel gezogen. Zunächst werden die vom
Verwaltungsgericht in Bezug genommenen gutachtlichen Feststellungen von
X..., wonach innerhalb von 6.000 m um das geplante Vorhaben 11
Rotmilanpaare beobachtet worden seien und davon 9 erfolgreich gebrütet
hätten, nicht durch die von ihr vorgelegten Äußerungen ihres
sachverständigen Beistandes (A... vom 24. Mai 2012, Anlage MWP 19, Bl.
948 der Gerichtsakte) erschüttert. Dieser bestätigt vielmehr selbst - auf der
Grundlage der Ausführungen von X... -, faktisch seien 9 Bruten im 6 kmRadius erfolgt (A..., Anlage MWP 19, aaO), bei zwei Brutpaaren sei die Brut
erfolglos geblieben. Lediglich die Berechnung von X..., wonach 11
Rotmilanpaare in 100 qkm Umkreis festgestellt worden sein sollen, wird mit
der von A... ermittelten Größe des Untersuchungsgebiets von tatsächlich 113
qkm als fehlerhaft gerügt. Selbst wenn sich jedoch daraus ergibt, dass
infolgedessen im Vorhabengebiet nur durchschnittlich 7,97 Brutpaare auf 100
qkm feststellbar sind und damit eine geringere, unter der für Nordhessen
festgestellten durchschnittlichen Besatzdichte von 8,3 Paaren auf 100 qkm
liegende Besatzdichte gegeben ist, erschüttert dies nicht die Feststellung von
9 erfolgreichen Bruten und insgesamt beobachteten 11 Rotmilanpaaren in
dem hier maßgeblichen 6 km-Radius. Dass das Verwaltungsgericht sich in
seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit der von der Klägerin vorgelegten
Stellungnahme von A... befasst hat, gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zu
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Das
Gericht ist nicht gehalten, sich mit allen, auch aus seiner Sicht unerheblichen
Einwänden der Beteiligten in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
Auch der angeführte Entwurf eines Windkrafterlasses für das Land Hessen
mit der Regelung, erst bei einer 1,5fachen Brutdichte in einer Region sei von
einem hohen Konfliktpotential auszugehen, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Da der Erlass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung
nicht in Kraft getreten war, kommt ihm schon keinerlei Bindungswirkung zu.
Im Übrigen vermag ein Erlass auch nicht die Feststellungen im einzelnen Fall
zu entkräften. An diesem Ergebnis ändert auch die Kontrollüberlegung der
Klägerin nichts, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
angesichts der erfreulich hohen Brutpaardichte von Rotmilanen die
Privilegierung von Windenergieanlagen in Hessen künftig weiträumig
229 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
leerlaufen würde. Schließlich lässt die von der Klägerin dazu angeführte
durchschnittliche Brutpaardichte noch keinen Schluss auf das jeweilige
Vorhabensgebiet und die dortige konkrete Dichte des Rotmilanbesatzes zu.
Auch das Vorbringen der Klägerin, bei Anlegen der vom Verwaltungsgericht
angelegten Maßstäbe hätten andere, gleichwohl genehmigte und errichtete
Windkraftanlagen, insbesondere auch in Solz, ebenfalls nicht genehmigt
werden dürfen, führt nicht zum Erfolg, da zur Vergleichbarkeit der anderen
Vorhaben keine hinreichenden Erkenntnisse vorgetragen wurden oder sonst
vorliegen.
22 Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch
nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - kein Nahrungshabitat des
Rotmilans betroffen sein könne, weil es Nahrungshabitate in diesem Sinn
nicht gebe. Dass es sich - wie die Klägerin vorbringt - dabei um
charakteristische Lebensstätten einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart
handelt, während Rotmilane typischerweise eine großräumige Suche nach
Nahrung durchführten und das Gebiet um die geplanten Windenergieanlagen
keinen typischen Bereich für deren Nahrungssuche darstelle, vermag die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Der
Begriff „Nahrungshabitat“ umfasst den zur Nahrungssuche dienenden
Bereich und ist im Artenschutzrecht auch geläufig (bspw. Hess. VGH, Urteil
v. 21.08.2009 - 11 C 318/08.T -, juris Rn. 363), während die Lebensstätte
gewöhnlich als Habitat bezeichnet wird. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht sich nicht nur auf gutachtliche Feststellungen gestützt,
denen zufolge ein großräumiger Bereich mit den nötigen abgeernteten
Flächen vorhanden ist, sondern nachvollziehbar dargestellt, dass diese
großflächigen Ackerflächen im Vorhabengebiet infolge der zeitlich
unterschiedlich ablaufenden Erntevorgänge hinreichend Nahrung für die auf
abgeerntete Flächen angewiesenen Rotmilane bieten und auch aufgesucht
werden. Dies vermag die Klägerin nicht schon mit dem Hinweis darauf zu
erschüttern, dass ein zuvor in der unmittelbaren Nähe gelegener, von dem
Gutachter X... in Bezug genommener Rotmilanhorst mittlerweile als
aufgegeben betrachtet wird.
23 Unerheblich ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in
seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 26. Oktober 2011 (2 L
6/09) einerseits behauptet, die Frage nach einer naturschutzfachlichen
Einschätzungsprärogative offen zu lassen, andererseits eine richterliche
Vollkontrolle dann doch zumindest teilweise nicht durchführt. Abgesehen
davon, dass diese Bewertung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht in
230 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
dem vorliegenden Verfahren keinerlei bindende Wirkung entfalten kann, gibt
dies schon deshalb keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der hier zu
überprüfenden erstinstanzlichen Entscheidung, weil in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Behörde eine naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die zu einer Rücknahme
gerichtlicher Kontrolldichte führt. Das Gericht bleibt infolgedessen nur
verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen
Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer
Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die
Voraussetzungen
der
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände
sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 C 1.12 -,
juris, Rn. 15 f.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Behörde habe
fachlich vertretbar angenommen, dass Einzelverluste an Rotmilanen
populationsrelevant seien, ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu
beanstanden. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend
auch darauf gestützt, dass die Populationsrelevanz oder -wirksamkeit schon
nicht Tatbestandsmerkmal des Tötungs- und Verletzungsverbots sei, und
dies hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht erfolgreich
angegriffen.
24 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Das Verwaltungsgericht hat
vielmehr
zu
Recht
die
von
der
Klägerin
vorgeschlagenen
Vermeidungsmaßnahmen wie Tag-Abschaltungen nach Wiesenmahd als
nicht ausreichend bewertet und das diesbezügliche Vorbringen sowie den
entsprechenden, hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin mit der
Begründung als unerheblich abgelehnt, dass eine unattraktive Gestaltung
allein der Mastfüße angesichts der Größe des von Rotmilanen aufgesuchten
Nahrungsraumes nicht ausreicht und die Klägerin nicht dargetan hat, dass
sie auf das gesamte infrage kommende Gebiet hinsichtlich Fruchtfolge und
Mahdzeitpunkten Einfluss ausüben kann. Entgegen dem Vorbringen der
Klägerin sind die weiteren, diesbezüglichen - nur hilfsweise gestellten Beweisanträge auch nicht unberücksichtigt geblieben, sondern wurden vom
Verwaltungsgericht im Einzelnen prozessordnungsgemäß in seinem Urteil
beschieden (S. 17 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. zur Entscheidung über
Hilfsbeweisanträge Kopp, VwGO-Kommentar 2013, § 86 Rn. 19), wie im
Einzelnen noch darzustellen ist.
25 Das Verwaltungsgericht hat auch die Möglichkeiten von Ausnahmen oder
einer Befreiung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das insoweit nur pauschal
231 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vorgetragene Beispiel der „Einkesselung“ eines Rotmilanhorstes in einem
anderen, von der Klägerin betriebenen Fall ist schon mangels substantiierter
Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht geeignet, die
erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für
das Beispiel im Fall der Gefährdung von Fledermäusen durch ein weiteres
Vorhaben.
26 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen, denn diese kommt ihr nach dem klägerischen
Vorbringen nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche
oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (Hess. VGH,
21.08.1997 - 12 UZ 2259/97 -, EZAR 277 Nr. 8 = NJW 1998, 472; VGH
Baden-Württemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305). Die
Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und
nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels
verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können (Hess. VGH,
30.05.1997 – 12 UZ 4900/96.A, EZAR 633 Nr. 30 = FamRZ 1999, 1267).
27 Die Frage, ob eine Prüfung des § 44 BNatSchG unmittelbar oder über §
35 BauGB zu erfolgen hat, ist - wie schon oben dargestellt wurde - in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass
ein Versagungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliegt, wenn
dem Vorhaben Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB entgegenstehen, weil dieses gegen das artenschutzrechtliche
Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt
(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris).
28 Es bedarf auch nicht einer grundsätzlichen Klärung in einem
Berufungsverfahren, ob das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG
individuenbezogen
ist.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Tatbestand des
artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das
Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12.
März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 219). Die
Feststellung, ob diese Tiere aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im
Vorhabensbereich ungewöhnlich stark von diesem Risiko betroffen sind, ist
232 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
insoweit individuenbezogen, als das Risiko für die einzelnen Individuen zu
ermitteln ist, nicht jedoch für die gesamte Art (BVerwG, Urteil vom 9. Juli
2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42).
29 Die Frage, ob und inwieweit Nahrungshabitate bei der Auslegung des
Tötungsverbots des §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einzubeziehen sind, stellt
eine Frage der Rechtsanwendung im einzelnen Fall dar und ist deshalb einer
über diesen einzelnen Fall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht
zugänglich. Ebenso verhält es sich mit der von der Klägerin aufgeworfenen
Frage, ob jede Windenergieanlage einzeln betrachtet werden muss. Auch
dies hängt maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des einzelnen
Falles in Bezug auf die Gebietsbeschaffenheit im Bereich des Vorhabens, der
Lage der einzelnen Anlagen und des Vorkommens der betroffenen Tierarten
in diesem Gebiet ab.
30 Ob der Begriff der lokalen Population auch beim Tötungsverbot zu prüfen
ist, bedarf schon deshalb nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, weil
sich diese Frage hier nicht stellt und damit nicht entscheidungserheblich ist.
Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auch auf den
Gesichtspunkt gestützt, dass die Annahme, Einzelverluste an Rotmilanen
seien populationsrelevant, fachlich vertretbar ist, und dies in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2008 - 7 B 67.07 -, juris Rn. 15) mit der
niedrigen Reproduktionsrate dieser Spezies begründet. Damit stellt sich auch
insoweit kein über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher
Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren.
31 Auch bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob aus
„Empfehlungen der LAG“ Rückschlüsse auf das Gefährdungspotenzial
maßgeblich sind und welches Maß an Auswirkungen oder welche
Gefährdungswahrscheinlichkeit ein Windanlagen-Projekt auf einen Greifvogel
haben darf, stellt eine Einzelfallfrage dar, die nur anhand der jeweiligen
tatsächlichen Voraussetzungen, jedoch nicht grundsätzlich und damit über
den Einzelfall hinaus klärungsfähig und damit -bedürftig ist.
32 Dagegen ist es als in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt
anzusehen, dass bei der Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit andere
Gefahrenquellen nicht gänzlich ausgeklammert werden können, sondern es
darauf ankommt, dass das generell aufgrund natürlicher Vorgänge für die
Individuen einer Art bestehende Risiko, zu Tode zu kommen, beispielsweise
durch natürliche Feinde, signifikant erhöht sein muss (BVerwG, Urteil vom 9.
233 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42). Auch diese Frage bedarf deshalb keiner
weiteren grundsätzlichen Klärung mehr.
33 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Rahmen
von
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen
auf
die
vom
Verwaltungsgericht genannten „tierökologischen Abstandskriterien“ und
andere Empfehlungen aus „Fachkreisen“ abgestellt werden kann. Das
Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass es insoweit auf
naturschutzfachliche Ermittlungen ankommt und dazu auch sonstige
Erkenntnisse und Literatur auszuwerten sind (BVerwG, Urteil vom 9. Juli
2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 44). Auch diese Frage bedarf mithin keiner
grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.
34 Ob bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf die
Brutpaardichte abzustellen ist, ist wiederum eine Frage der tatsächlichen
Umstände des einzelnen Falles, die deshalb keinen grundsätzlichen
Klärungsbedarf aufwirft. Maßgeblich ist nämlich, ob infolge der Besiedelung
mit Rotmilanpaaren festzustellen ist, dass das Vorhaben innerhalb eines
naturschutzfachlich anerkannten Prüfbereichs von 6.000 m liegt, und diese
Feststellung kann grundsätzlich auch anhand der Brutpaardichte in diesem
Raum getroffen werden, wie es hier auch das Verwaltungsgericht
unternommen hat.
35 Auch die Frage, ob man bei Greifvögeln von Nahrungshabitaten sprechen
kann, wirft den ihr von der Klägerin beigemessenen Klärungsbedarf nicht auf.
Diese Frage unterliegt der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative
der Behörde bei der Feststellung, ob die - wie oben dargestellt in der
Rechtsprechung
als
geklärt
anzusehenden
tatbestandlichen
Voraussetzungen eines erhöhten Tötungsrisikos zu bejahen sind. Auch
Greifvögel bejagen nach den insoweit einhelligen naturschutzfachlichen
Stellungnahmen bestimmte Reviere, sofern diese eine für sie günstige
Nahrungssituation bieten. Ob ein solches Nahrungshabitat vorliegt, ist
wiederum eine Frage der tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles und
insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
36 Die des weiteren von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
Frage, ob auch in
immissionsschutzrechtlichen Verfahren der
Naturschutzbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative mit
eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zusteht, ist - wie oben dargestellt - als
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt anzusehen, da demnach
Belange des Naturschutzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3 Satz
234 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
1 Nr. 5 BauGB und § 44 BNatSchG einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung als öffentlicher Belang entgegenstehen können und die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur naturschutzfachlichen
Einschätzungsprärogative
der
Planfeststellungsbehörde
in
Planfeststellungsverfahren
aufgestellten
Grundsätze
auch
in
Genehmigungsverfahren gelten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12
-, juris Rn. 14).
37 Ebenso wenig klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die
Frage, inwieweit die Kollisionswahrscheinlichkeit durch Nebenbestimmungen
unter die Tatbestandsrelevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gedrückt
werden kann. Auch dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
dahingehend als geklärt anzusehen, dass infolge von Nebenbestimmungen
und Auflagen erreicht werden kann, dass die Voraussetzungen dieser
Vorschrift nicht (mehr) bejaht werden können. Soweit sich die Klägerin darauf
beruft, dass im vorliegenden Fall eine Reihe weiterer Nebenbestimmungen in
Betracht komme, ist nur zu klären, ob diese geeignet sind, die
Kollisionswahrscheinlichkeit und damit das Tötungsrisiko in Bezug auf
Rotmilane zu mindern oder gar zu beseitigen. Dies ist jedoch allein eine
Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die einer darüber
hinausreichenden grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren
nicht zugänglich ist.
38 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Ausnahmen
und Befreiungen einschlägig sein können. Auch diese Frage ist dahingehend
als geklärt anzusehen, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht
darstellen, von dem nur, aber auch dann abgewichen werden darf, wenn die
Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung
(§ 67 BNatSchG) vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner
Entscheidung auch nicht in Frage gestellt, sondern lediglich festgestellt, dass
die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen zulassen zu
können, das Gewicht des öffentlichen Belangs des Artenschutzes nicht
vermindert (S. 17 des Urteilsabdrucks). Auch aus diesem Grund stellt sich die
von der Klägerin aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht.
39 Die Rechtssache wirft auch keine besonderen rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant
von den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im allgemeinen abhebt (VGH
Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97), also über das im
235 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Verwaltungsprozess übliche Maß deutlich hinausgeht (ähnlich VGH BadenWürttemberg, 11.08.1999 – 6 S 969/99; OVG Hamburg, 26.07.1999 – 3 Bf
92/99, NVwZ-RR 2000, 190 = NordÖR 1999, 444; Hess. VGH, 09.07.1998 –
13 UZ 2397/98 Ls., in DVBl. 1999, 119; OVG Nordrhein-Westfalen,
25.03.1999 – 11 A 266/99, NVwZ 2000, 86). Die als schwierig anzusehende
Frage muss entscheidungserheblich sein (Hess.VGH, 30.04.1997 - 7 TZ
1178/97 -).
40 Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich
insbesondere nicht schon daraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, was hier - wie oben dargestellt
- zudem zu verneinen ist. Auch allein der Umstand, dass auf tatsächliche
Aspekte nicht eingegangen wurde und Rechtsfragen nicht oder nur
unzutreffend beantwortet wurden, mag möglicherweise zur - hier, wie oben
dargestellt, nicht festzustellenden - Unrichtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung führen, ohne jedoch zugleich besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten aufzuzeigen. Auch die Dauer des erstinstanzlichen
Verfahrens allein stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für besondere
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten dar, da diese auf die
unterschiedlichsten Gründe zurückzuführen sein kann. Dies gilt auch für die
von der Klägerin - allerdings in anderem Zusammenhang - angeführten
„prozessualen Besonderheiten“, auf die sich die Klägerin in ihrem
Zulassungsantrag auch nicht weiter gestützt hat.
41 Da die Frage, ob § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unmittelbar oder über § 35
BauGB zu prüfen ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als geklärt
anzusehen ist, wie schon mehrfach dargestellt wurde, ergibt sich auch
daraus nicht die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache.
Gleiches gilt für die wiederholt aufgeführten Fragen nach dem
Individuenbezug bei passivem Vogelschlag, der Verwertbarkeit von
Empfehlungen von „Fachkreisen“, der Bedeutung der Nahrungshabitate und
der Brutpaardichte sowie der Frage, ob Windenergieanlagen einzeln oder in
ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Auch die Frage, ob ein
Populationsbezug bei der Auslegung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG zu verneinen ist, ist - wie oben ebenfalls schon dargestellt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und damit
nicht als rechtlich besonders schwierig zu bewerten.
42 Die Rechtssache wirft aber auch in tatsächlicher Hinsicht keine
besonderen Schwierigkeiten auf. Da die insoweit von der Klägerin geforderte
236 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Definition der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf Rotmilane unter
Auswertung verschiedener gutachtlicher Stellungnahmen und Äußerungen
anhand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärter
Maßstäbe vorzunehmen ist, stellt sich dies ebenfalls nicht als besonders
schwierig dar.
43 Das Vorbringen der Klägerin, im Vorhabengebiet gebe es entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts keine überdurchschnittliche Brutpaardichte,
stellt im Grunde die Rüge inhaltlicher Zweifel an der erstinstanzlichen
Entscheidung dar, vermag aber damit nicht auch besondere tatsächliche
Schwierigkeiten aufzuzeigen.
44 Auch die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt
nicht vor. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen,
wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts,
des
Bundesverwaltungsgerichts,
des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die
Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der
Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz (vgl. zum Asylverfahren:
BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9;
Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (vgl. zum
Asylverfahren: Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine
die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich
voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung
von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht
aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst
oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das
Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde
legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz
widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH,
14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur
Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden,
wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht
vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht
oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang
aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess.
237 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127)
oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG,
17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit
Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder
anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden
Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit
maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.
45 Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Divergenz zur
„sonstigen Rechtsprechung“ in Bezug auf einen Abstand von
Rotmilanhorsten von mehr als 1.000 m weder feststellen, noch wäre diese
Rüge erfolgreich. Wie oben dargestellt, kommt es auf eine Abweichung von
der
Rechtsprechung
anderer
Oberverwaltungsgerichte
und
Verwaltungsgerichtshöfe insoweit nicht entscheidungserheblich an. Eine
Divergenz zu der Rechtsprechung des Hess.VGH oder des
Bundesverwaltungsgerichts ist nicht feststellbar, vielmehr hat das
Verwaltungsgericht die dort aufgestellten Grundsätze zur Feststellung eines
Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in
einem Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise angewendet, wie schon
oben ausführlich dargestellt wird.
46 Auch das Abstellen auf „Abstandskriterien der LAG“ ist als Bewertung der
von
der
Fachbehörde
vorgenommenen
naturschutzfachlichen
Einschätzungsprärogative - wie ebenfalls oben dargestellt wird - nicht zu
beanstanden und stellt keine Abweichung von der diesbezüglichen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar.
47 Die weiteren Ausführungen der Klägerin dazu, auch in Bezug auf den
Verzicht auf Populationspunkte, stellen eine Wiederholung der Rügen
ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar, ohne
damit eine Divergenz von den in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen oder die ihnen
beigemessene grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen.
48 Die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)
rechtfertigt nur dann die Zulassung der Berufung, wenn der
Verfahrensmangel der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt und
wenn er vorliegt und das Urteil darauf beruhen kann. Ob sich das Urteil im
Ergebnis als richtig erweist, ist unerheblich; es genügt, dass es auf dem
Verfahrensmangel beruhen kann (VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7
238 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
S 216/98 -, NVwZ 1998, 645).
49 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ablehnung des von ihr
hilfsweise gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
gerichteten Beweisantrags als fehlerhaft rügt, bleibt ihr Zulassungsantrag
jedoch ebenfalls erfolglos.
50 Insbesondere stellt sich die Ablehnung der hilfsweise gestellten
Beweisanträge nicht schon deshalb als verfahrensfehlerhaft dar, weil das
Verwaltungsgericht diese äußerst knapp begründet hat. Die Ablehnung des
hilfsweise gestellten Beweisantrags betreffend das Brutrevier auf der
Himmerskuppe als entscheidungsunerheblich mit der Begründung, dass es
darauf nicht ankomme, weil es auf alle Rotmilane ankomme, die das
Nahrungsgebiet aufsuchen, ist prozessrechtlich auch nicht zu beanstanden.
Der von der Klägerin vorgebrachte Widerspruch zum Obersatz der
angegriffenen Entscheidung ist schon deshalb nicht feststellbar, da das
Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur darauf
abgestellt hat, dass für die Frage eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos
der Abstand des Vorhabens zu Horsten von Rotmilanen von maßgeblicher
Bedeutung ist. Vielmehr hat es schon in diesem Zusammenhang weiter
ausgeführt, dass nach den erstmals am 12. Oktober 2006 aus
artenschutzrechtlicher Sicht definierten und auf der Frühjahrstagung 2007
überarbeiteten Abstandsregelungen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten
sowie
Brutplätzen
besonders
störempfindlicher
oder
durch
Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten der Abstand
zwischen Brutplätzen des Rotmilans und Windenergieanlagen mindestens
1.000 m betragen sollte (Ausschlussbereich); daneben aber ein sogenannter
„Prüfbereich" von 6.000 m angegeben werde, der den Radius um jede
einzelne Windenergieanlage beschreibt und innerhalb dessen zu prüfen ist,
ob bei entsprechendem Lebensraumtyp Nahrungshabitate der betreffenden
Art vorhanden sind (Urteilsabdruck S. 11 f.). Dass die Klägerin die
Entscheidungserheblichkeit dieser Frage anders beurteilt, führt nicht schon
zur verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags. Im Übrigen hat
das Verwaltungsgericht diese Ablehnung auf seine ausführliche Bewertung
der von dem Beklagten vorgelegten Gutachten gestützt, die von der Klägerin
auch weder methodisch noch inhaltlich erfolgreich angegriffen worden sind.
51 Auch den hilfsweise gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Frage nach
einer Verhinderung oder zumindest Minderung der Auswirkungen der
Anlagen auf den Rotmilan durch Einschränkungen des Betriebs wie
239 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Abschaltungen o.ä. und / oder sonstige Maßnahmen wie eine Regelung der
Fruchtfolge, der Mahd oder der Gestaltung der Mastfüße hat das
Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Prozessordnung abgelehnt.
Anders, als die Klägerin meint, handelt es sich bei dem insoweit
maßgeblichen Nahrungshabitat auch nicht um einen erst in der mündlichen
Verhandlung vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Begriff, wie schon der
Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2012 (Bl. 869 der Gerichtsakte) zeigt.
Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin mit dieser
Frage auch in den Urteilsgründen auseinandergesetzt, wie oben schon
dargestellt wurde (vgl. oben S. 7; S. 17 ff. des Urteilsabdrucks).
52 Die Beweiserhebung zur Frage der generellen und konkret auf das
Vorhaben in Dens bezogenen Schlagwahrscheinlichkeit hat das
Verwaltungsgericht zu Recht mit dem Hinweis darauf, dass es nicht auf die
Schlagwahrscheinlichkeit, sondern auf die Frage der Erhöhung des
Kollisionsrisikos ankommt, abgelehnt. Auch die zur Begründung der
Ablehnung vom Verwaltungsgericht herangezogene Feststellung, dass
Rotmilanflüge nahezu ganzjährig stattfinden, findet unter anderem in dem
schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 2. Mai 2012, Bl.
869 der Gerichtsakte) sowie in den dazu vorgelegten Gutachten eine Stütze.
Dass diese gutachtlichen Feststellungen von der Klägerin nicht erfolgreich in
Zweifel gezogen wurden, stellt eine Würdigung der vorliegenden Gutachten
sowie des Beteiligtenvorbringens durch das Gericht dar und findet sich auch
in den Gerichts- und Behördenakten wieder. Insoweit lässt sich deshalb auch
nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint verkannt hat, dass es sich bei dem Rotmilan um einen Zugvogel handelt.
53 Die Ablehnung des Beweisantrages in Bezug auf die Auswirkungen der
geplanten Windkraftanlagen auf
nicht horstende, sondern nur
nahrungssuchende Rotmilane begegnet ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise
befunden, dass sich diese Frage schon anhand der vorhandenen Gutachten
beantworten lasse und die Feststellung, dass das Tötungsrisiko für Rotmilane
signifikant erhöht werde, weil das Vorhaben in einem Nahrungshabitat liege,
entgegen der Ansicht der Klägerin auch ausführlich anhand einer
Auseinandersetzung mit den dazu vorliegenden Gutachten begründet (S. 13
bis 17 des Urteilsabdrucks).
54 Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in Bezug auf die Frage, „ob
Rotmilane lediglich im Hinblick auf die Nahrungssuche im Bereich des
240 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Mastfußes oder auch darüber hinaus kollisionsgefährdet sind", ist nicht zu
beanstanden. Angesichts der dazu in Bezug genommenen Gutachten von
X... 2008 und Y... 2012 vermag die Klägerin die damit verbundene
Feststellung des Verwaltungsgerichts, diese seien nicht substantiiert in
Zweifel gezogen worden, nicht schon allein mit ihrem Hinweis auf die von ihr
vorgelegte Stellungnahme von A... (Anlage MWP 19 der Klägerin, Bl. 948 der
Gerichtsakte) in Zweifel zu ziehen. Es entspricht den Grundsätzen des
Prozessrechts, dass gegenüber verschiedenen vorgelegten Gutachten auch
die Substantiierungslast für Angriffe gegen diese Gutachten erhöht sein kann.
Infolge dessen muss ein Gegengutachten über die reine Vorlage hinaus auch
geeignet sein, die zugrunde gelegte Methodik, die Ergebnisse der Gutachten
oder die Voraussetzungen, von denen die Gutachter ausgegangen sind,
ernsthaft zu erschüttern (vgl. Kopp, VwGO-Kommentar, § 108 Rn. 10).
55 Gleiches gilt für die unter Hilfsbeweis gestellte Frage der Flughöhe von
Rotmilanen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht
sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf die im Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2008 (10 A 15/08 -, juris Rn. 57)
wiedergegebene und als einhellig bezeichnete naturschutzfachliche Ansicht
gestützt, wonach diese Tiere sich regelmäßig in einer Flughöhe von 40 bis 80
m und damit auch im Bereich der Rotorblätter aufhalten. Dem ist die Klägerin
auch mit der von ihr - im Übrigen erst mit dem Zulassungsantrag vorgelegten
- gutachtlichen Stellungnahme von A... (Anlage der Klägerin MWP 21, Bl.
1135 ff. der Gerichtsakte) nicht substantiiert entgegengetreten, in der
lediglich pauschal angeführt wird, die Flüge fänden hauptsächlich in einem
Bereich unterhalb von 50 m statt (Bl. 1141 der Gerichtsakte).
56 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des
Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47
Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Satz 2 GKG.
57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Amprion GmbH mit Schreiben vom 11.09.2015
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 08.10.2015
Bezirksregierung Köln
241 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) mit Schreiben vom 07.09.2015
Dez. 54 (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 04.09.2015
Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 22.09.2015
E-Plus Mobilfunk GmbH mit Schreiben vom 06.10.2015
Erftverband mit Schreiben vom 07.09.2015
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 16.09.2015
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 05.10.2015
LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 07.09.2015
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben 18.09.2015
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 06.10.2015
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 04.09.2015
Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 16.09.2015
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 10.09.2015
§ 4a Abs. 3 BauGB
1.
BAIUD Bw vom 10.06.2016
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit
militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Es werden keine Bedenken mitgeteilt. Die Hinweise beziehen sich auf das
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum
Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr,
berühren oder beeinträchtigen.
Seit dem 20.03.2014 ist der
Lausbusch“ bei Ihnen in Planung.
Planungsbereich
„Windenergieanlagen
Das BAIUDBw, Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn ist für die
Bundeswehr
bezüglich
der
abzugebenden,
rechtsverbindlichen
242 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme gegenüber den Genehmigungsbehörden federführend.
Daher bitte ich Sie künftig in Ihren Planungen nur uns anzuschreiben, da es
nur zu zeitaufwendigen Verwicklungen (Mehrfachbeteiligung für den gleichen
Vorgang und begrenzte Kapazitäten) bezüglich der Beteiligung meiner
Fachdienststellen kommt.
Nach den mir zur Verfügung gestellten Daten habe ich festgestellt, dass lediglich das
Fabrikat bei der WEA 2 + 6 gewechselt wurde und die Gesamtbauhöhe niedriger ist.
In der Beteiligung vom 31.08.2015 (III-301-15-BBP) hat das Luftfahrtamt Bundeswehr
(LufABw) wie folgt bezüglich der WEA 2 bis 6 bewertet:
Flugsicherheitstechnik: Die Bauleitplanung zu den WEA 2 – 6 beziehen sich auf ein
Gebiet, welches ca. 15,3 bis 17,0 km vom Flugplatzrundsuch-/sekundärradar des
Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches (ZB) liegt und
radartechnisch erfasst wird.
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus flugtechnischer Sicht keine
Bedenken gegen das Bauvorhaben.
Weiter kommt das Zentrum Luftoperation (ZentrLuftOp A 3 II C) für das
Instrumentenflugverfahren zu folgendem Ergebnis: Die geplanten WEA liegen ca. 9,5NM
südwestlich des Flugplatzes Nörvenich.
Mit geplanten Bauhöhen von bis zu 482m/NN besteht kein Einfluss auf
Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich.
Der geplante Standort der 5 WEA’s im Kreis Düren, Gemeinde Kreuzau befindet sich
außerhalb der Kontrollzone, außerhalb des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG,
jedoch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des militärisch genutzten Flughafens in
Nörvenich.
Auch der Verband gibt seine Zustimmung bei einer Gesamtbauhöhe bis 570m/NN, da
bestehende IFR An- und Abflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich nicht betroffen ist.
Aufgrund der Bauhöhe wird Tag- und Nachtkennung gefordert, bei der Tagkennung
sind nach Möglichkeit die Flügelspitzen entsprechend der Vorschrift mit ROTER Farben
zu markieren.
Rechtsverbindlich werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens äußern.
2.
Straßen NRW vom 08.06.2016
Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 11.09.2015.
Da es sich insbesondere bei der Herstellung der Windkraftanlagen um eine
In der Stellungnahme vom 11.09.2015 wurde auf die
Mindestabstände zu klassifizierten Straßen hingewiesen. Diese
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
243 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
gewerbliche Nutzung der vorhandenen Wirtschaftswege handelt, finden hier
die §§ 14 ff Straßen- und Wegegesetz Anwendung. Vorhandene
Wirtschaftswege sind nicht für Baustellenfahrzeuge geeignet.
Bauvorbereitende Maßnahmen gehören selbstverständlich auch zu den
straßenrechtlich genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten.
Sämtliche, den fließenden Verkehr der L 33 gefährdenden oder
behindernden Maßnahmen sind zu vermeiden. Hierzu gehört u. a. die
bituminöse Befestigung der Eimündungsbereiche auf mind. 6,0 m Breite und
ca. 50,0 m Lände. Folgemaßnahmen, Genehmigung durch andere Behörden
usw. sind vor Erteilung straßenrechtlicher Genehmigungen beizubringen (s.
hierzu als Beispiel Seite 2 des Umweltberichtes).
Um eine einvernehmliche und zügige Bearbeitung zu betreiben, sind
frühzeitige Gespräche zu führen und evtl. die Anforderungen hinsichtlich der
klassifizierten Straßen seitens der Kommune bzw. des Betreibers einzuholen.
werden durch die Planung eingehalten.
Weiterhin wird der Nachweis der Erschließung gefordert. Das
Erschließungskonzept ist über den LBP ersichtlich. Fernern wird in
der Abwägung darauf verwiesen, dass die konkreten Auswirkungen
auf die L 33 sowie deren Ausführung und Beantragung die Ebene
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
betreffen und sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens
sind.
nahme
der
Verwaltung
an.
Auch die Ausführung bauvorbereitender Maßnahmen ist nicht
Bestandteil der Bauleitplanung. Ob die zulässig ist, wird ebenfalls
im
genehmigungsverfahren
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt. Regelnde Behörde ist
hier der Kreis Düren. Dieser wird alle Abstimmungen mit dem
Landesbetrieb NRW veranlassen.
Sollten die Anforderungen des Landesbetriebes keine Berücksichtigung
finden o. ä. werden Schadensersatzforderungen nicht seitens des
Landesbetriebes beglichen (s. hierzu auch Abstände der Anlagen zum
Fahrbahnrand).
3.
Stadt Nideggen vom 10.06.2016
3.1 Ich bitte Sie, die in meinem Schreiben vom 11.04.2016 bezüglich der 33. Das Schreiben der Stadt Nideggen vom 11.04.2016 ging im Der
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau vorgebrachten
Bedenken und Anregungen, inkl. der beigefügten Anlagen, auch für das o.a.
aufgeführte Verfahren vollinhaltlich zu übernehmen.
Rahmen der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplanes ein.
Nachfolgend wird die eingegangene Stellungnahme samt des
Abwägungsvorschlages wiedergegeben.
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Auf die Beifügung der recht umfangreichen Anlagen wird derzeit verzichtet,
da diese Ihnen bereits vorliegen. Sofern allerdings gewünscht, werden die
Unterlagen gerne noch nachgereicht.
3.2 (Schreiben der Stadt Nideggen)
Die bisher abgegebenen Stellungnahmen wurden in der Abwägung
des Flächennutzungsplanes berücksichtigt.
Der
nimmt
Rat
zur
244 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Kenntnis.
3.3
3.4
3.5
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es
durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die
Baudenkmale kommt. Die Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich,
wenn man die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses
Denkmalgutachtens vergleicht.
Die Reduzierung der Anlagenhöhe ist Ergebnis der Abstimmung mit der
Regionalplanung.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
In der Begründung (zum Flächennutzungsplan, Anm.) (Seite 17 ab Satz 2)
wird ausgeführt, dass der Fläche G weitere Belange, wie Gründe des
Landschaftsbildes, entgegenstehen. Die WKA in dem Bereich wäre von drei
Orten der Gemeinde Kreuzau (Boich, Drove und Üdingen) aus einsehbar.
„Damit stünde der Eingriff ins Landschaftsbild in grobem Missverhältnis zum
Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung dieser bislang unverbauten
Sichtachse [...]". Bei den Orten, die zur Gemeinde Kreuzau gehören wertet
man demnach die Beeinträchtigung der bislang unverbauten Sichtachse als
grobes Missverhältnis! Andererseits wird dies den Bürgern von Nideggen
uneingeschränkt zugemutet! Hierbei handelt es sich nicht nur um eine
offensichtliche Fehlabwägung, sondern dies entspricht auch nicht dem
Gleichheitsgrundsatz! Hier sei auch darauf verwiesen, dass beispielsweise
Sichtbeziehungen aus Schmidt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, visuell
bisher gar nicht dargestellt wurden.
Nicht alleine die Lage inmitten der Gemeinde Kreuzau hat zum
Ausschluss der Fläche geführt. Vordringlicher Grund war gemäß
der Standortuntersuchung, dass die Potentialfläche G erfüllt mit
einer Flächengröße von ca. 4,65 ha nicht dem Kriterium der
Flächengröße und des Flächenzuschnittes erfüllt. Die Fläche G
weist somit nicht die geforderte Mindestgröße von 18 ha auf, auf
der die geforderte Mindestanzahl von 3 WEA (6 ha pro WEA)
keinen ausreichenden Raum finden. Zu diesem angeführten Belang
stehend der Windenergienutzung auf der Fläche G weitere Belange
u.a. des Landschaftsbildes, des Missverhältnisses Planung und
Eingriff sowie des Missverhältnisses Planung und Erschließung,
entgegen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Auf Seite 20 der Begründung wird festgehalten, dass für die beiden
Plangebietsflächen Fläche D (Steinkaul) und Fläche E (Lausbusch) keine
Für jede Windenergieanlage, egal in welcher Lage Sie errichtet
werden, entstehen „erhebliche Umweltauswirkungen“, die
Der
Rat
schließt sich
245 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.6
schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet werden.
Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen
Beeinträchtigung führen wird [...]". Wie will man in diesem Zusammenhang,
wenn man keine schweren Auswirkungen „erwartet", dies, mit den
erheblichen Beeinträchtigungen überein bringen?
auszugleichen sind. Für jede Anlage wird der Eingriff ins
Landschaftsbild nach Nohl ermittelt.
Die Stadt Nideggen hat zudem mit Schreiben vom 07.04.2015 die
Genehmigung für eine Ausgleichsfläche auf dem Stadtgebiet verweigert, da
mögliche Ausgleichsflächen im Stadtgebiet für eigene Planungen (SOGebiet)
benötigt
werden.
Die
Anlage
21
(Kompensationsmaßnahmenplanung) Ihrer Unterlagen ignoriert dies.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
Die meint jedoch etwas anderes, als die „gefühlten“
Beeinträchtigungen. Gemäß der Planungsvorgaben sind z.B.
Windenergieanlagen
an
z.B.
durch
Infrastrukturleitungen
vorbelasteten Stellen zu errichteten, um Auswirkungen auf das
Landschaftsbild zu mindern.
Zur
Kompensation
eventueller
störbedingter
Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“
müssen
nach
dem
Leitfaden
„Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen
für
die
Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2
ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste
für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn)
2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der
Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der
Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
Die Stadt Nideggen kann die geplanten Ausgleichsmaßnahmen nur
in begründeten Fällen ablehnen. Ein solcher Fall liegt dann vor,
wenn die Flächen im Eigentum der Stadt Nideggen stehen oder ein
Bauleitplan der Stadt Nideggen der Nutzung als Ausgleichsfläche
widerspricht. Nach Kenntnisstand der Gemeinde Kreuzau liegt
keiner der beiden genannten Fälle vor. Die Stadt Nideggen hat
keine rechtliche Handhabe, es dem privaten Eigentümer der
Grundstücke zu untersagen, die Flächen zur Realisierung von
Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
3.7
Als letzte Anregung wird darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der Rotorhöhe eine
zumindest teilweise Wiederholung der Artenschutzprüfung (z.B.: Fledermäuse)
Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen dar, dass eine
Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf der Fläche möglich ist. Durch
Der
schließt
Rat
sich
246 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
erfordert.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass auch die erneute Planung der Gemeinde
Kreuzau als rechtswidrig anzusehen ist und von der Stadt Nideggen dementsprechend
abgelehnt wird.
3.8
(Anlage 1)
3.9
Ergänzend wird noch wie folgt vorgetragen
1. Belange des Denkmalschutzes
die Reduzierung der maximal zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst
keine anderen Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet.
Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände zwischen Rotor
und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten Höhenangaben in der
Fachliteratur, ab der Gefährdungen auftreten oder ausgeschlossen sind.
Sämtliche
artenschutzrechtlichen
Gutachten
wurden
im
Bebauungsplanverfahren angepasst. Veränderte Auswirkungen liegen nicht
vor.
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
Das Vorwort wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es
durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die
Baudenkmale kommt. Die Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich,
wenn man die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses
Denkmalgutachtens vergleicht.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde
die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 21.11.2012 und 24.02.14
gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur
Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass
die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten
Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51
Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen
der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde
weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
durchzuführenden Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde
gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
247 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Der
Regionalrat
sieht
die
beabsichtigte
Darstellung
einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an,
wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe der
Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden
Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um
eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen
westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“) wird im FNP der
Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im Bebauungsplanverfahren
festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu
vermeiden.
Im Denkmalgutachten wurden insbesondere verschiedene Blickbeziehungen
auf das Denkmal mit untersucht.
248 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.10
Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm
ausschlaggebend. In Nr., 6.6 Zuordnung des Immissionsortes heißt
es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete und
Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen
ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für
Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für
die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der
Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im
Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen keinen anderen
Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier:
Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015, Z:
Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
249 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.11
(Anlage 2)
Ob die beiden in Kreuzau bestehenden Zonen alle rechtlichen
Anforderungen an Konzentrationszonen erfüllen, wurde nicht weiter
geprüft. Es ist jedoch gutes Recht der Gemeinde Kreuzau, weitere
zusätzliche Flächen auszuweisen. Die Gemeinde ist nicht der
Auffassung, dass die neu geplanten Zonen unrechtmäßig oder nicht
geeignet wären. (vgl. Standortuntersuchung)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
250 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
251 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
252 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
253 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.12
Entgegen der Aussage des Einwenders stet nicht zu befürchten,
dass die Genehmigungsanträge abgelehnt werden.
Die Ziele der Planung sind somit nicht gefährdet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
254 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.13
Alle im Flächennutzungsplanverfahren zu lösenden Aspekte
werden auch in diesem behandelt. Es ist darüber hinaus zulässig,
Detailfragen oder Dinge, die der Flächennutzungsplan nicht regeln
kann, in nachfolgende Verfahren abzuschichten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
255 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.14
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es
durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die
Baudenkmale kommt. Die Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich,
wenn man die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses
Denkmalgutachtens vergleicht.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde
die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 21.11.2012 und 24.02.14
gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur
Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass
die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten
Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51
Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
256 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde
weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
durchzuführenden Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde
gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der
Regionalrat
sieht
die
beabsichtigte
Darstellung
einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an,
wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe der
Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden
Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um
eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen
westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“) wird im FNP der
Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im Bebauungsplanverfahren
festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu
vermeiden.
Die Stellungnahme des LVR wird in der Abwägung berücksichtigt.
Im Denkmalgutachten wurden insbesondere verschiedene Blickbeziehungen
auf das Denkmal mit untersucht.
257 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
258 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
259 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
260 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.15
3.16
Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm
ausschlaggebend. In Nr., 6.6 Zuordnung des Immissionsortes heißt
es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete und
Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen
ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für
Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für
die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der
Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im
Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen keinen anderen
Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier:
Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015, Z:
Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zur
Kompensation
eventueller
störbedingter
Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“
müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013)
vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen
durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraum-verluste
für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn)
2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der
Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der
Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
261 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.17
In den Artenschutzgutachten erfolgte eine vollumfängliche Prüfung,
ob Vögel oder Fledermäuse durch die Planung beeinträchtigt
werden.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese
Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und
nicht etwa im Dezember.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
262 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom
29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses
(4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder
mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das
Verfahren insoweit nach den Maßgaben des alten WindenergieErlasses (Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, MBl. NRW vom
8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
263 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
264 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
265 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.18
3.19
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abwägung der
Stellungnahmen der Verbände erfolgt an entsprechender Stelle.
Zum Nachweis der Methodik der ASP vgl. 3.17
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
266 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.20
Die Stellungnahme des AK Fledermausschutz wird unter Nr. 19 der
Abwägung des Flächennutzungsplanes behandelt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
267 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.21
3.22
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht zu den
windkraftsensiblen Arten. Selbst ein Auffinden dieser Art würde
demnach zu keinen anderen Schlussfolgerungen führen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan
ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr
(19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten
durchziehenden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen
Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3
Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet
liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es
gelangen auch keine Nachweise während der Brutsaison.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders
windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten vor Ort
nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal gelegentlichen
Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der Projektfläche ist ein
signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den
Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte Gefährdung während der
Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel
268 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
gerichtet und mit dem Blick nach vorne statt. Anders als bei
Jagdflügen, bei denen das Blickfeld und die Konzentration nach
unten gerichtet sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in
Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten.
Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird
grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen
entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst
unattraktiv für Greifvögel zu gestalten.
3.24
Zur Erhebung der Rastvögel und Zugvögel setzt ebenfalls der
Leitfaden Vorgaben, die die vorliegende Untersuchung erfüllt.
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den
Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel
5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen
im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar
höher durch das Binnenland ziehen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im
Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter
50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die
WEA-Empfindlichkeit
begründet
sich
aufgrund
eines
Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende
Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht
erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des
allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
269 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.25
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese
Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und
nicht etwa im Dezember.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
270 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.26
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum
erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m.). Es ergaben sich auch
keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Art erforderlich
wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens gegenüber WEA wird
nicht
davon
ausgegangen,
dass
es
zusätzlich
zum
Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und
teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der
aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen
Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Wir bitten, von verleumderischen Behauptungen über die Gutachter
Abstand zu nehmen!
271 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.27
Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während der
Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche
Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist,
wird nicht bestritten.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu den
geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungs- oder
Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu
prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz und
Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur
Prüfung
von
Nahrungsflugbeziehungen
und
essenzieller
Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn man den
Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW zugrunde legt,
kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle Nahrungshabitate im
gesamten Naturraum vorhanden sind. Vom Brutplatz ausgehend
kann der Uhu sowohl im westlich liegenden Rurtal selbst jagen, als
auch in östliche Richtungen auf der offenen Anhöhe. Wenn man
überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat
mutmaßen würde, so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover
Heide mit ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen
dem nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und
dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der Drover
Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur Drover Heide
führen nicht über den Projektstandort.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung
zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt), spricht nichts
dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer
Erhöhung des Schlagrisikos führen.
Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem bei vom
Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen. Der Leitfaden
definiert hierzu einen Untersuchungsraum von 1.000 Meter. Der
nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den hier geplanten
Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme
angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen hingegen im
Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind zudem deutlich
niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern ist es
nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat ein erhöhtes
272 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die Waldkante des
Rurtals können die Uhus dort direkt in den Rotorbereich gelangen.
Die Situation ist am hiesigen Standort vollkommen anders.
Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar.
3.28
Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald
festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die
Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach Kleinsäugern, so
dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch
die neu zu errichtenden WEA kommen kann. Von der Waldohreule
gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei,
Stand Oktober 2013), vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die
insgesamt sehr geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein
erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche
Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen
Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden, wie
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-rhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
273 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.29
Das
Vorkommen
der
Arten
Rotmilan,
Schwarzmilan,
Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum wird im
Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen
durchzuführen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda
stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren
2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in
Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für das weiter
entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von
Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius
der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) sind daher
auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf
den Offenlandflächen der Untersuchungsgebiete ist nicht gänzlich
unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu
kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt.
Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von
Vogel-schlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut
im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungs-raums in
den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
3.30
Weder der Turmfalke noch der Mäusebussard sind als
windenergiesensible Arten eingestuft. Da das Artenschutzgutachten
anhand der Vorgaben des Leitfaden erstellt werden muss, könne
Der
Rat
schließt sich
der
274 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.31
3.32
diese Arten nicht berücksichtigt werden.
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten
Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete
Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld.
Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu
legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten
des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen
Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten
erhöhten Tötungsrisiko ist sehr unsachlich. In über 20 Jahren der
Aufzeichnung gibt es nur einen dokumentierten Totfund des
Schwarzstorches an WEA (1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art
ist nicht schlaggefährdet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zu Uhus vgl. 3.25
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zu Rotmilanen 3.24, 3.29
275 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.33
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern.
3.34
Die
artspezifische
Empfindlichkeit
insbesondere
das
Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des
Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Bobachtungsdaten
standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den
Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art
im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den
Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte
Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im
Untersuchungsraum befinden. Dem ist aber gerade nicht so, denn
es wurden sämtliche Überflüge und Verhaltensweisen in der
Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
276 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten
entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher
Umgang ist nicht zu erkennen.
277 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
278 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Träfen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ein, so unterlägen
diese nicht der Abwägung, sondern würden die Planung beenden.
Die weiteren Überlegungen sind bereits in die Anforderungen des
Leitfadens und bei der Auswahl der windenergiesensiblen Arten
berücksichtigt worden.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten
des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen
fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu
eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen
(s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
279 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvor-kommen
im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000
m). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen
im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als
Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
280 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
281 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.35
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft
naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung
steht,
hat
die
Behörde
eine
naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogerative,
allerdings
muss
die
Sachverhaltsermittlung
wissenschaftlichen
Maßstäben
und
vorhanden Erkenntnissen genügen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen,
282 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des
Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten
Fledermäuse
(ecoda)
sowie
in
der
Artenschutzprüfung
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im
Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art
nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon
ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art
im
Sinne
der
Eingriffsregelungen
(etwa
durch
Funktionsminderungen
in
potenziellen
Nahrungshabitaten)
283 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ergeben.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle
Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert
dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“
eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten
Fledermäuse
(ecoda)
sowie
in
einer
Artenschutzprüfung
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter
Berücksichtigung
der
artspezifischen
Bedeutung
des
Untersuchungsraums im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro
ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch
den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer
Abendsegler,
Kleiner
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog.
WEA-empfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus,
dass sie u. a. im freien Luft-raum jagen). Die niedrig fliegenden
Arten werden nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet
klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu
diesem Konflikt-feld von Brinkmann et al. (2011) für
strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko
gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
284 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten
(sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser
Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb
der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein
Gondelmonitoring notwendig werden.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der
zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW
nicht vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von
Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten
erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt
dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs-
285 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus
und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität
im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die
Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von
Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen,
so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des
Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden
286 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet
Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen
Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende
Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe Verbotstatbestände für
Fledermäuse ausgeschlossen werden können.
3.36
Bindend für die Betrachtung der Artenschutzrechtlichen
Auswirkungen von Windenergieanlagen ist der Leitfaden zur
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen des
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) in
Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein. Dieser wurde per Erlass
eingeführt und muss von den Behörden im Rahmen der Planung
beachtet werden. Gemäß Leitfaden ist die Wildkatze nicht als
windenergiesensible Art eingestuft. Selbst wenn diese Art
vorhanden wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Planung.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dar-gestellt und
vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet.
287 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
3.37
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt
werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.
Eine Windenergieanlage stört somit nicht automatisch, sondern nur
in besonderen Fällen, die Eigenart der Landschaft bzw. ihren
Erholungswert. . Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine
Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein
grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet
werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft
herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies
die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen, oberhalb derer
eine Störung vorliegt, hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht
vorgesehen.
Der Nachweis der Störung wäre demnach an dieser Stelle dezidiert
vom Einwender zu erbringen.
288 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.38
Eine Störung des Tourismus kann durch Windenergieanlagen
ebenfalls nicht pauschal angenommen werden. Es gibt im
Gegenteil sogar Berichte, bei denen das Vorhandensein von
Windenergieanlagen den Tourismus förderte.
Das Institut für Sozialforschung und Kommunikation (SOKO-Institut)
führte im Jahr 2003 eine repräsentative Umfrage unter Touristen in
Schleswig-Holstein durch. Das Verhalten der Besucher
Mecklenburg-Vorpommerns wurde im selben Jahr von der
Universität Rostock untersucht. Die Ergebnisse bestätigen sich
gegenseitig: Es gibt keinen Rückgang bei der Bettenbelegung
durch den Ausbau der Windenergie. Nur 2% der Befragten gaben
an, wegen der Windenergie in Zukunft eventuell ein anderes
Reiseziel zu wählen. Das aber steht in keinem Verhältnis zu dem
positiven Potenzial, das die Nutzung der Windenergie für den
Tourismus
birgt.
(http://www.rothaarwind.de/windenergie/mod_content_page/seite/wi
ndenergie_landschaft/)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
289 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.39
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine
Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob
die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a.
die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar
2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine
Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu
fordern.
Ein
offensichtlicher
Versuch,
den
Schutzzweck
der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
290 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.40
Es findet eine Abwägung aller Belange statt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
291 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Das Natur- und Landschaftsrecht wird nicht umgangen. Es findet
ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Eingriffe sowie für den
Eingriff ins Landschaftsbild statt.
Entsprechende Gutachten zur Berechnung des Ausgleichs liegen
den Bebauungsplanverfahren bei.
3.41
Die Erschließung wird nicht in den Bauleitplanverfahren geregelt.
Die Erschließung zum Bau der Anlagen ist Bestandteil der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Regelungen
zur
Erschließung
werden
in
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
separaten
292 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Erschließungsverträgen, die privatrechtlicher Natur sind, zwischen
den Parteien getroffen werden.
3.42
Es wird über die geplanten Windenergieanlagen natürlich zu einer
windenergetischen Nutzung kommen. Die geplanten Anlagen sind,
trotz der Abschaltzeiten, wirtschaftlich betreibbar. Dies zeigt sich ja
bereits daran, dass es potentielle Betreiber gibt, die auch die
erforderlichen Verträge abgeschlossen haben.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
293 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Der Einwender verkennt an dieser Stelle, dass es sich beim
vorliegenden Verfahren um die Ausweisung von Flächen im
Flächennutzungsplan handelt. Es geht also um ein Verfahren, in
dem die „grobe Richtung“ der Flächennutzung planerisch fixiert
wird. Hierbei muss auf die städtebauliche Vertretbarkeit der
Planung abgestellt werden. Es sind also durch die Kommune
geeignete Mittel zu wählen, diese zu beurteilen.
Der Windatlas ist ein Instrument, das das LANUV geschaffen hat,
um Städten und Gemeinden solch ein Mittel zu schaffen. Exakte
Windmessungen, wie sie von den späteren Betreibern
vorgenommen werden können, setzen die Kenntnis der genauen
Rotorhöhe, des Anlagentyps etc. voraus, um verwendbare
Ergebnisse hervorzubringen. Diese Angaben sind zum
294 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Planungsstand eines Flächennutzungsplanes gar nicht machbar.
Die Erforderlichkeit einer Windmessung
Rechtsgrundlage abgeleitet werden.
kann
aus
keiner
Die Gemeinde muss auch nicht alle
wirtschaftlichen
Entscheidungen eines Anlagenbetreibers vorwegnehmen, sondern
lediglich einen Rahmen schaffen, in dem der Windenergie
substantiell Raum geschaffen wird.
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es
sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung
unterliegen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von
Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein
Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Im Rahmen des nun statt findenden Bebauungsplanverfahrens
liegen diese Daten zwar vor, jedoch erfolgt auch an dieser Stelle
keine Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Kommune, da es sich
hierbei um keinen städtebaulichen Belang handelt. Jedoch wird
eine Wirtschaftlichkeit der Ablagen unterstellt, da konkrete Betreiber
die Planung unterstützen bzw. die Flächen vertraglich gesichert
haben.
Des Weiteren können bei der vorliegenden Planung natürlich nur
bereits geltenden gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden.
295 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
3.43
4
4.1
Anlagen 2 bis 15 zu Anlage 2
Die Anlagen werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Keine Bedenken
-
Die Anregung betrifft das Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz. Es werden keine grundsätzlichen
-
BezReg Köln vom 14.06.2016
Nachfolgend nehme ich zu den digital auf der Homepage der Gemeinde
Kreuzau hinterlegten Unterlagen Stellung:
Aus Sicht des Dezernates 54 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz)
bestehen gegen die Aufstellung des B-Planes G 1 keine grundsätzlichen
Bedenken.
Die Windenergieanlagen liegen innerhalb der Schutzzone IIIB des
Wasserschutzgebiets Kreuzau - Am Lohberg. Dieses Wasserschutzgebiet ist
derzeit
durch
eine
vorläufige
Anordnung
gesichert.
Das
Festsetzungsverfahren steht kurz vor der Offenlage.
4.2
Aus Sicht des Dezernates 54 (Wasserschutzgebiete) bestehen ebenfalls
keine grundsätzlichen Bedenken.
296 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Einige Tatbestände bei Bau und Betrieb der Windenergieanlagen unterliegen
in der Schutzzone IIIB in der derzeitig gültigen vorläufigen Anordnung
allerdings
einer
Genehmigungspflicht.
Für
die
zukünftige
Wasserschutzgebietsverordnung sind zudem spezifische Regelungen zu
Windenergieanlagen geplant.
In
der
Schutzzone IIIB ist
für
Windenergieanlagen eine Genehmigungspflicht vorgesehen.
Bedenken mitgeteilt.
4.3
Hinweise:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Umweltbericht scheint zumindest an einer Stelle noch fehlerhaft zu sein:
Im Kapitel 2.4 wird festgestellt, dass es im Untersuchungsraum keine
Wasserschutzgebiete gäbe. Dementsprechend wird dieses Thema im
Umweltbericht auch nicht abgehandelt.
Der Umweltbericht wird korrigiert. Es handelt sich hierbei um eine
redaktionelle Korrektur, die keine Änderung der Planung mit sich
bringt und daher keine erneute Offenlage nach sich zieht.
Grundsätzlich kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die auf der
Homepage unter 05-Umweltbezogene_Stellungnahmen zur Verfügung
gestellten, früheren Stellungnahmen im weiteren Verfahren Berücksichtigung
gefunden haben:
Alle bislang eingegangen Stellungnahmen wurden vor dem
nachfolgenden Verfahrensschritt in die Abwägung eingestellt. Diese
liegt nicht öffentlich aus. Maßgeblich ist jedoch die finale Abwägung
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan.
Diese steht noch aus.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Kreis Düren schreibt am 29.04.2014 "Die Auflagen und Bedingungen der
vorläufigen Anordnung für das Wasserwerk Kreuzau sind zu beachten und
einzuhalten. Insbesondere wird auf die Anforderungen bzgl. des Umganges
mit wassergefährdenden Stoffen hingewiesen." Am 06.10.2015 weist der
Kreis Düren nochmal auf einen Korrekturbedarf hin: "...Beim Bau und Betrieb
von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind
insbesondere
die
Anforderungen
bzgl.
des
Umganges
mit
wassergefährdenden Stoffen einzuhalten." Diese Korrektur hätte aus
fachlicher Sicht erfolgen müssen. Dies ist aber nicht geschehen und sollte
jetzt nachgeholt werden, weil der Sinn nicht korrekt widergegeben wird.
Die Angaben werden korrigiert. Es handelt sich hierbei um eine
redaktionelle Korrektur, die keine Änderung der Planung mit sich
bringt und daher keine erneute Offenlage nach sich zieht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Kreis Düren schreibt zudem am 20.11.2015, dass die vorgelegten
Unterlagen auf Inhalte der Erlasse des Ministeriums zu prüfen seien. Ob
Der
Der
Rat
schließt sich
4.4
4.5
4.6
Erlass
wurde
hinsichtlich
der
Anforderungen
an
den
297 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
diese Prüfung durchgeführt wurde (oder nicht) und ggfls. mit welchem
Ergebnis, ist nicht zu erkennen. Dies sollte nachgeholt werden bzw.
erkennbar sein.
5
Artenschutz berücksichtigt.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Hinweis bezieht sich auf das Genehmigungsverfahren nach
dem Bundeimmissionsschutzgesetz.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Abwägung der Stellungnahme
nachfolgend unter 6b behandelt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
BezReg Düsseldorf vom 13.05.2016
Aus ziviler luftrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.
Ich weise jedoch darauf hin, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund
in jedem Fall ein Luftfahrthindernis darstellen und meiner besonderen
luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben gem. § 14 Abs. 1
Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)
im
Rahmen
des
BImSch-Genehmigungsverfahrens bedürfen. Auch können Belange des §
18a LuftVG dem Vorhaben entgegenstehen, da sich das Vorhaben im
Anlagenschutzbereich
von
militärischen
Flugsicherungseinrichtungen
befindet.
6a
6a.1
BUND NABU vom 16.06.2016
Zur
Aufstellung
des
Bebauungsplanes
G
1,
Ortsteil
Thum,
„Windenergieanlagen Lausbusch“, erneute Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, geben die Naturschutzverbände
BUND und NABU sowie der AK Fledermausschutz die folgende
Stellungnahme ab.
vom
05.10.2015
wird
Die Gegenäußerung der Verwaltung zu unserer Stellungnahme vom
05.10.2015 entkräftet in keiner Weise unsere bisher vorgetragenen
Argumente gegen die Ausweisung der Zone „Lausbusch“ und den
Bebauungsplan G 1. Daher halten wir unsere Bedenken aufrecht, und legen
die Stellungnahme zum BBP G 1 vom 05.10.2015 nochmals in der Anlage
bei. Wir machen diese hiermit nochmals als Stellungnahme in der erneuten
öffentlichen Auslegung geltend.
298 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6a.2
Neu ist die im FNP-Verfahren beschlossene Höhenbeschränkung, die unsere
Bedenken eher verstärkt. Die Stellungnahmen vom April 2016 hierzu von
BUND, NABU und AK Fledermausschutz, liegen Ihnen vor.
Die Stellungnahme aus April wird im Flächennutzungsplanverfahren
behandelt, in dem Sie eingegangen ist.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Ergänzend dazu verweisen wir auf die Progressstudie der Universität
Bielefeld, die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums von O. Krüger
durchgeführt wurde. Hierzu erklärt L. Lachmann, Referent Ornithologie in der
Bundesgeschäftsstelle des NABU, was den eigentlichen Neuigkeitswert der
Studie ausmacht: „Das Zwischenergebnis der Progress-Studie zeigt, dass
Rotmilan und Mäusebussard durch die Windkraft in der Population bedroht
sind.“ Dieses Ergebnis ist für die Planung der WEA am Lausbusch besonders
bedeutsam, da der Mäusebussard bei der Planung für die WEA „Lausbusch“
bisher trotz der festgestellten „überdurchschnittlich hohen Zahl von
Brutrevieren im UR 2000…“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 40) entgegen
der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht gebührend beachtet wurde. Wir
halten einen Mindestabstand der WEA von 500 m zu den
Mäusebussardhorsten und eine Raumnutzungsanalyse für unentbehrlich.
Maßgeblich für die Durchführung der Artenschutzprüfung sowie für
die generelle Behandlung in der Planung ist der Leitfaden zur
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen des
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) in
Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein. Dieser wurde per Erlass
eingeführt und muss von den Behörden im Rahmen der Planung
beachtet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zur Synopse geben wir im Folgenden einige Hinweise: Einige von uns
vorgetragene Bedenken und Forderungen wie zum Beispiel die Vorlage von
Karten, aus denen hervorgeht, wann wo kartiert wurde, Forderungen nach
Darstellung der Kartiermethode wie im Leitfaden gefordert mit Angabe der
Personenzahl, der Beobachtungsstandpunkte usw. wurden überhaupt nicht
beachtet, andere pauschal mit Hinweisen auf politische Vorgaben
weggewogen, andere Erwiderungen sind unsachlich oder gehen am Kern der
Argumentation vorbei. Auf den Leitfaden wird nur dann verwiesen, wenn es
passt, andererseits werden dessen Forderungen „bei Bedarf“ nicht erfüllt.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderungen im Leitfaden
vom Nov. 2013 für Altkartierungen, kann 2016 nicht mehr in Anspruch
genommen werden.
Die Hinweise zur Synopse wurden allesamt in die Abwägung
eingestellt. Leider werden an dieser Stelle keine konkreten
Angaben getroffen, wo die Abwägung nach Meinung des BUND
unsachlich ist oder am Kern der Argumentation vorbeigehen. Unter
16b wurden alle Anregungen jedoch noch einmal geprüft.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die Untersuchungsmethodik bei Fledermäusen erfüllt nicht die explizit den
von Brinkmann et al. 2011 (!) benannten und umfangreich diskutierten
Die Untersuchungsmethodik erfolgte nach den in den
Untersuchungsjahren üblichen und sowohl im Kreis Düren als auch
Der
Rat
schließt sich
6a.3
Ob die Ergebnisse neuer Studien stimmen kann durch die
Gemeinde Kreuzau nicht geprüft werden. Es obliegt den
übergeordneten Stellen des Landes und des Bundes, diese Studien
zu prüfen und bei Bedarf neue gesetzliche Regelungen zu treffen.
6a.4
6a.5
299 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Mindeststandards.
Die Untersuchungsergebnisse und ihre Bewertungen zur Betroffenheit der
Fledermäuse müssen auf der Basis der vorliegenden mangelhaften
Untersuchung daher fachlich als irreführend bezeichnet werden und
widersprechen den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes § 44, 1 und der
Verwaltungsvorschrift Artenschutz 2010 „Erforderlich sind Daten, denen sich
in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit und Verteilung der Arten
sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Je bedeutender ein
Artvorkommen und je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen
sind, umso größer kann der Untersuchungsaufwand ausfallen. Nur in
Kenntnis dieser Fakten kann beurteilt werden, ob die Verbotstatbestände des
§ 44 Abs. 1 BNatschG erfüllt sind“ (VV Artenschutz, 6.6.2016).
in anderen Regionen NRWs regelmäßig angewendeten Methoden.
Der Untersuchungsumfang wurde im Scopingtermin am 27.11.2014
dargestellt. In dem Scopingtermin wurden die Bedenken und
Anregungen der Naturschutzverbände vorgetragen.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für NRW einheitliche Standards wurden durch den Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ im November
2013 vorgegeben.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - alle im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Sollten weitere Auflagen zur Schutz von Fledermäusen als
notwendig erachtet werden, können diese Aspekte in
nachgelagerten Genehmigungsverfahren abgearbeitet werden.
Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist nicht davon
auszugehen, dass in diesem Verfahren für die Planung
300 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
unüberwindbare Hindernisse auftreten werden.
6a.6
Durch Batcordermonitoring im laufenden Anlagenbetrieb ist es im Umfeld
bekannter landesweit bedeutender Wochenstuben und Winterquartiere (siehe
Hinweis 5.10.2015) nicht möglich ein Planungshindernis durch die
Artengruppe Fledermäuse (gemäß Bundesnaturschutzgesetz §44, 1) im
Vorfeld auszuschließen. Das Verschieben einer Betroffenheitsanalyse auf
das Gondelmonitoring kann signifikante nächtliche Stillstandzeiten für den
WEA-Betrieb zur Folge haben und damit die Unwirtschaftlichkeit der Anlagen
bedeuten. Die Entscheidung zur Verlagerung der notwendigen Kartierung
zum Fledermausbestand bei bekannt mangelhafter Voruntersuchung am
Boden muss als grob fahrlässig bewertet werden.
Durch die Bodenuntersuchungen im Vorfeld der Planung ergab sich
bzgl.
der
Aktivität
im
herbstlichen
Zugzeitraum
eine
Prognoseunsicherheit. Dementsprechend werden für diesen
Zeitraum (15.07. bis 31.10.) vorsorglich Abschaltungen im ersten
Betriebsjahr bei bestimmten Witterungsbedingungen (nach
Leitfaden: Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s,
Temperaturen >10°C, ohne längere Niederschlagsphasen)
Abschaltungen notwendig, die durch die Ergebnisse eines
zweijähriges betriebsbegleitendes Monitoring modifiziert werden
können.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Dieses Vorgehen entspricht dem auf S. 26 des Leitfadens
dargestellten Vorgehensweise:
Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10.
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
301 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Da im Vorfeld der Genehmigung umfangreiche Untersuchungen
durchgeführt wurden, tritt die erste Vorgehensweise ein.
6a.7
Da die geplanten Windkraftanlagen nicht den von Brinkmann et al. 2011
untersuchten WEA-Typen entsprechen, sondern diese sowohl in Höhe als
auch Rotorlänge deutlich übertreffen, ist ein sinnvolles Batcordermonitoring
lediglich bei Stillstand in den nächtlichen Aktivitätszeiten sinnvoll (siehe
nachfolgende Abbildung).
Durch die neue Höhenbeschränkung reichen die Rotorspitzen, an denen die höchsten
Windgeschwindigkeiten und Luftverwirbelungen erreicht werden, näher an die
Vegetation heran. Dies führt, wie führende Fledermausforscher darlegen (vgl. Runkel
2015), zu einem verstärkten Bedrohungsszenario für Fledermäuse (siehe unsere
Stellungnahme vom 15.4.2016 zum FNP- Verfahren).
Im Rahmen der Bauleitplanung muss das berücksichtigt werden,
was nach allgemeinem Sachstand berücksichtigt werden kann. In
diesem Fall ist hier der Leitfaden maßgeblich. Aktuelle
Forschungsergebnisse können richtig sein, jedoch ist die Gemeinde
Kreuzau nicht in der Lage, diese zu überprüfen. Hier ist der
Gesetzgeber gefordert, die Ergebnisse in Gesetze und Leitfäden
einzupflegen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
In Kapitel 9 des Leitfadens (S. 29 - 30) wird das für NRW derzeit
gültige Verfahren für ein Gondelmonitoring beschrieben. Dort wird
explizit nicht dargestellt, dass ein Batcordermonitoring nur in
bestimmten Anlagen-Typen durchgeführt werden kann. Vielmehr
wird im Leitfaden das Gondelmonitoring an WEA (ohne TypenBezeichnung) als grundsätzlich geeignete Methode zur
Bestimmung der Aktivität angesehen.
Die Nabenhöhe der Anlagen spielt bei der Ausgestaltung des Monitorings
keine Rolle, weil durch die Abschaltungen im ersten Jahr der Eintritt eines
Verbotstatbestandes in jedem Fall verhindert wird (s. o.) und bei einer
eventuellen Anpassung der Abschaltungen über das Gondelmonitoring die
verminderten Nabenhöhen über die gemessene Aktivität in die
Abschaltalgorithmen des Folgejahres bzw. in die endgültigen
Abschaltalgorithmen berücksichtigt werden.
6a.8
Bei Gondelmonitoring im laufenden Betrieb werden billigend Verstöße gegen
BNatSchG § 44,1 in Kauf genommen, dies ist rechtswidrig.
Eine Beschränkung des Gondelmonitorings allein auf die Herbstzugzeit, wie
Durch die vorsorglichen Abschaltungen im ersten Betriebsjahr, in
dem auch das erste Jahr des Gondelmonitoring stattfinden soll,
wird der Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
ausgeschlossen (vgl. Leitfaden). Verstöße gegen § 44 Abs. 1. Nr. 1
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
302 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
in der ASP (März 2016) neu eingeschränkt, ist bei mangelhafter
Voruntersuchung (fehlendes Dauermonitoring in der Frühjahrs- und
Herbstzugzeiten/ mögliche Betroffenheit von Wochenstuben) nicht zu
begründen und entspricht nicht dem Leitfaden NRW 2013.
BNatSchG werden somit nicht billigend in Kauf genommen.
Verwaltung
an.
Wir gehen davon aus, dass - falls eine Nachkartierung am Boden die
Planung zulassen würde- das Gondelmonitoring gemäß dem Stand der
Technik (Behr, et al. 2015 – RENEbat II, Nachfolgeprojekt der Untersuchung
von Brinkmann et al. 2011) angeordnet wird. Aufgrund der defizitären
Kenntnisse zu nahezu allen lokalen Fledermauspopulationen ist dabei die
zulässige Totschlagrate auf 0 Fledermäuse pro Saison (Jahr) und WEA zu
setzen.
Eine Nachkartierung ist nicht erforderlich. Bedenken der Unteren
Landschaftsbehörde bestehen nicht.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Es ist nicht Aufgabe des ehrenamtlichen Naturschutzes zu den Planungen
der Gemeinde systematische Untersuchungen vorzunehmen. Wir können
lediglich Hinweise geben.
Der BUND wurde nicht zur Erstellung von Gutachten bzw. zu
systematischen Untersuchungen durch die Gemeinde oder das
Planungsbüro aufgefordert.
Der ehrenamtliche Naturschutz im Kreis Düren erfasst seit Jahren
systematisch Steinkauzreviere und umfangreich Fledermäuse. Hier stellen
wir betroffen fest, dass die vorliegenden Ergebnisse des Planungsbüros
sowohl deutlich unter den Ergebnissen unserer Erfassungen als auch unter
den bei räumlich und zeitlich geeigneter und ausreichender Kartierung
möglichen liegen. Dies wirft kein gutes Licht auf die Untersuchungen.
Die Kartierungen wurden objektiv durch ein geeignetes Fachbüro
und von der Gemeinde Kreuzau beauftragt durchgeführt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Ausgleichsmaßnahmen müssen korrekt und dem Eingriff angemessen
sein, die Artenschutzmaßnahmen dem Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen 2013 entsprechen.
Die Ausgleichsmaßnahmen sind korrekt und dem Eingriff
angemessen, die Artenschutzmaßnahmen entsprechen dem
Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen 2013 (siehe
detaillierte Ausführungen dazu in den Abwägungen zu den
Stellungnahmen vom 05.10.2015).
Durch die Bodenuntersuchungen im Vorfeld der Planung ergab sich
bzgl. der Aktivität nur im herbstlichen Zugzeitraum eine
Prognoseunsicherheit.
Vorsorgliche
Abschaltungen
mit
begleitenden Monitoring sind deswegen nur für diesen Zeitraum
notwendig (s. o.). Dieses Verfahren entspricht der Vorgehensweise,
die im Leitfaden beschrieben wird (s. o)
6a.9
6a.10
6a.11
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
303 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6a.12
Anlage: Stellungnahme von BUND, NABU, AK Fledermausschutz vom
05.10.2015
Die Abwägung der Stellungnahme
nachfolgend unter 6b behandelt.
vom
05.10.2015
wird
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Cc: Landesbüro der Naturschutzverbände, ULB
6b.
6b. 1
BUND NABU vom 05.10.2015
Zum BBP G1 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ geben die
anerkannten Naturschutzbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis
Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab.
Die Naturschutzverbände
dezentrale, regenerative
begrüßen die
Energiequelle,
Nutzung der Windkraft
wenn die Standorte
als
für
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
304 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Dies ist allerdings
nach unserer Auffassung in der vorliegenden Planung nicht der Fall. Hier
stehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der
Windenergienutzung im Plangebiet entgegen.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und
vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann
nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren
Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv
benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Auch dies ist hier
unserer Ansicht nach nicht der Fall. Die vorliegende ASP weist erhebliche
Mängel auf
Nach unserer Auffassung stehen die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf der beplanten Fläche der Windenergienutzung
entgegen.
Auch handelt es sich bei der Fläche „Lausbusch“ um eine im Vergleich zur
Potentialfläche A weniger geeignete Fläche (Umweltbericht S. 1), also
keinesfalls um eine - wie im LEP gefordert - besonders geeignete Fläche. Die
Gemeinde Kreuzau hat bereits Windkraftkonzentrationszonen, die
Ausschlusswirkung
entfalten,
ausgewiesen,
so
dass
auf
eine
Inanspruchnahme aus naturschutzfachlicher Sicht sensibler Räume
verzichtet werden kann.
Zum Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 21.08.2015 (Abwägung)
Wir bedauern es, dass der Rat der Gemeinde sich zum größten Teil nicht
unseren Argumenten gegen die Ausweisung der Fläche „Steinkaul“ zur
Nutzung der Windenergie angeschlossen hat. Da wir den Erwiderungen der
Gemeinde in den meisten Fällen nicht folgen können, wiederholen wir hier
größtenteils unsere schon in den Stellungnahmen zur Änderung des FNP
und zur frühzeitigen Beteiligung bei der Aufstellung des BBP vorgetragenen
305 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Bedenken gegen die vorliegende Planung. Für nicht akzeptabel halten wir die
nicht näher begründeten Erwiderungen vor allem in den Punkten
‐
Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem
Landschaftsbild
‐
Vorrang des Leitfadens gegenüber dem Europarecht
‐
Vorrang des Leitfadens gegenüber der Empfehlung der LAG-VSW
‐
Vorrang der Stellungnahme der ULB vor der der Naturschutzverbände
‐
Vorrang der Gutachten vor der Stellungnahme der Naturschutzverbände
‐
Ablehnung neuer Erkenntnisse unter Hinweis auf veraltete FFH-Bögen
Ohne Begründung widerspricht dies den Grundsätzen einer sach- und
fachgerechten Abwägung.
Im Folgenden möchten wir deshalb beispielhaft auf die Ergebnisse der
städtebaulichen Abwägung zu den geplanten Windkonzentrationszonen "G1
Lausbusch" (21. August) und "G2 Steinkaul" (28. August) aus der
frühzeitigen Beteiligung durch die Gemeinde eingehen.
Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Windenergie
gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild. Beide
Belange wurden im Verfahren aber qualifiziert bearbeitet. Mit Hilfe
von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Verfahren
verträglich durchzuführen.
Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und damit verbindlich zu
berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune, zu prüfen, ob
der Leitfaden europarechtskonform ist. Die Verfasser, mithin das
Ministerium, geht hiervon aus, sonst wäre der Leitfaden nicht
eingeführt worden.
Gemäß Auskunft des LANUV NRW ist der Leitfaden
berücksichtigen, nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW.
zu
Es besteht kein Vorrang der Stellungnahme der ULB gegenüber der
Zunächst einmal waren wir überrascht, dass die Gemeinde in ausführlicher der Naturschutzverbände. Dies gilt aber in beide Richtungen.
Weise nochmals die Ergebnisse der öffentlich zugänglichen Synopsen in Mit Hilfe der Gutachten erfolgt eine systematische Bearbeitung der
einem separaten Schreiben für die Naturschutzverbände eingegangen sind.
Thematik. Eine solche systematische Bearbeitung haben die
Einige Punkte darin sind nach unserer Ansicht höchst diskussionswürdig.
Naturschutzverbände nicht vorgenommen. Hier wurden lediglich
In mehreren Abschnitten beider Stellungnahmen lesen wir den Satz "Sofern
Hinweise basierend auf unsystematisch erfassten Beobachtungen
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den gegeben.
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück". Dies bedeutet,
dass der Windenergie Vorrang gegenüber dem Artenschutz gewährt wird. Es
gibt jedoch gesetzliche Regelungen zu Abwägung, die einen grundsätzlichen
Vorrang eines Belanges nicht bestätigen.
Die FFH-Bögen sind zunächst als Grundlage zu beachten, da sie
den Schutzzweck und das Ziel beschreiben. Der Maßstab ist nicht
die Ansicht der Naturschutzverbände, sondern die behördliche
Vorgabe. Hinweise auf Arten sind v.a. für die Artenschutzprüfung
Die Kompensationsmaßnahmen dienen dem Artenschutz und müssen so
umgesetzt werden, dass der Verlust an Lebensräumen und Brutstätten für von Bedeutung.
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen funktionell Die Abwägung erfolgte somit sach- und fachgerecht, auch wenn sie
und regional neu errichtet werden.
306 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Die Naturschutzverbände waren von Beginn an der Planung beteiligt und
haben in den bisherigen Planungsschritten ihre Kenntnisstände von
vorkommenden Arten im Planungsbereich mitgeteilt. In Ihren Ausführungen
stellen wir jedoch an vielen Stellen fest, dass nahezu keiner unserer
Hinweise aus den Stellungnahmen Berücksichtigung gefunden hat.
nicht den Ansichten der Naturschutzverbände in allen Punkten folgt.
Lediglich unseren Hinweis auf die Baumfalkenbrut beachtete die Gemeinde.
Wir begrüßen den Wegfall der WEA 3 und, dass die Gemeinde unseren
Vorschlag eines generellen Abstands von 1.000 m zu den Masten der
Stromleitung angenommen hat. Diese Maßgabe schont auch die Menschen
in Muldenau sowie die von der WEA 3 betroffene Feldflur mit KULAPFlächen. Auffällig ist allerdings, dass in den Unterlagen zur Änderung des
FNP in Karten zur FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul schon damals „nur“
zwei Windkraftwerke dargestellt waren.
Es werden jedoch viele Sichtbeobachtungen z.B. von bedrohten Vogelarten
wie Wespenbussard und Rotmilan, die beide als windkraftsensible Arten
gelten, nicht beachtet oder treten hinter die Sichtbeobachtungen der
Gutachter bei ihren Begehungen zurück. Dieses ist aus unserer Sicht
unverständlich. Besonders der Rotmilan wurde von mehreren Beobachtern
vermehrt im Bereich des Biesbergs, auch zu Brutzeiten, also direkt
angrenzend an das Planungsgebiet Steinkaul gesichtet. Es wird hier der
gutachterlichen Aussage sowie der Stellungnahme der ULB gegenüber den
Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände Vorrang gegeben, obwohl
bekannt ist, dass Stichproben immer nur Momentaufnahmen sind. In der
Stellungnahme zur "Änderung von Flächennutzungsplan der Gemeinde
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" vom
17. August wird geschrieben, dass die Grundlage für die Einschätzung der
FFH-Verträglichkeit die Datenbögen für das jeweilige Gebiet wären (S.3/9)
und nicht die Artenlisten der Naturschutzverbände. Diese befremdliche
Aussage ist kritisch zu sehen, da die Bögen teilweise auf bis zu 20 Jahre alte
Daten zurückgehen und oftmals nicht mehr den aktuellen Wissenstand
wiedergeben. Aus diesem Grund wäre es an dieser Stelle wichtig gewesen,
die aktuellen Beobachtungen der Naturschutzverbände ernst zu nehmen und
durch einen fachlich qualifizierten Gutachter überprüfen zu lassen. Gerade
auch für die weitere Planung wäre es sinnvoll gewesen, die von unserer Seite
vorgeschlagenen Raumnutzungsanalyse für bestimmte Arten durch einen
unabhängigen Fachgutachter fachlich abklären zu lassen.
Die Hinweise aus den Stellungnahmen wurden dahingehend alle
berücksichtigt, als dass hierzu eine fachlich begründete Erwiderung
gegeben wurde. Maßstab für die Erwiderung ist der Leitfaden NRW,
nicht die Meinung der Naturschutzverbände. Insofern wurden alle
Punkte
berücksichtigt,
auch
wenn
die
Meinung
der
Naturschutzverbände in vielen Punkten fachlich nicht geteilt wurde.
Die (potenzielle) Brut des Baumfalken wurde im Planverfahren
berücksichtigt, so dass dies in der FFH-Prüfung bereits zugrunde
gelegt werden konnte.
Bei den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände handelt es
sich um
nicht-systematisch erhobene Stichproben. Die
Untersuchungen des Gutachters wurden hingegen nach
methodischen Standards vorgenommen. Von einer Brut im
relevanten Umfeld war zum Untersuchungszeitraum nicht
auszugehen. Die Datenauswertung hat keinen Hinweis auf Bruten
im
relevanten
Umfeld
gegeben.
Der
Hinweis
der
Naturschutzverbände ist nicht substanziell genug. Reine
Sichtbeobachtungen, wie sie im Voreifelraum nahezu überall
möglich sind, stellen keinen klaren Hinweis auf ein Brut dar, wie
z.B. ein Horstfund, Balzverhalten, Beuteeintrag usw. Derartiges
Verhalten
wurde
während
der
systematischen
307 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Geländeuntersuchungen nicht erfasst. Daher gibt es auch keine
Grundlage für eine über die getätigten Untersuchungen
hinausgehende
Kartierung,
etwa
in
Form
einer
Raumnutzungsanalyse. Eine solche ist gemäß Leitfaden nur dann
durchzuführen, wenn ein Brutvorkommen innerhalb des primären
Prüfraumes nachzuweisen ist. Dies ist nicht der Fall. Substanzielle
Hinweise auf essenzielle Flugrouten oder Nahrungshabitate
ergaben sich aus den getätigten Untersuchungen nicht. An die
Bedeutung des erweiterten Prüfraumes werden sehr hohe
Anforderungen gestellt. „Nahrungs- und Jagdbereiche sowie
Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem
Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig
sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte vollständig entfällt. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
6b. 2
1. Lage und Landschaft, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen
zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und
„Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor
zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den
östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage im LSG und wegen
der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals
und den nur etwa 2 km entfernten Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der
Drover Heide und den Muschelkalkkuppen im Osten ist eine
Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten.
Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das
Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für
Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1
festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestalteten Landschaft." Die Errichtung der Windkraftanlagen in
diesem Bereich würde dem Schutzziel widersprechen, da zum einen
Störwirkungen verursacht, zum anderen bauliche Anlagen mit großer
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung
und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
eines Landschaftsplans widersprechende Dar-stellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem
Hintergrund wird davon aus-gegangen, dass die Festsetzungen des
Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die
geplanten
WEA
werden
in
den
angrenzenden
Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass
NRW führt diesbezüglich aus:
Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan
innerhalb
einer
Landschaftsschutzgebietsfestsetzung eines Landschaftsplans und
der Träger der Landschaftsplanung widerspricht dieser Planung
nicht, hat er seine Planung in der Regel entsprechend anzupassen.
(vgl. Windenergie-Erlass NRW 2015).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die
Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd
angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Fernwirkung errichtet würden. Die von Ihnen in der Abwägung zitierte
ausstehende Stellungnahme der Landschaftbehörde zur Befreiung von den
Zielen des Landschaftsschutzgebietes (siehe unten) darf nach Rücksprache
mit der Behördenleitung am 28.9.2015 nicht als vorauseilende Zusage
eingestellt werden. Die von Ihnen erwartete Zustimmung ist damit kein
abwägungsrelevantes Argument und kann nicht akzeptiert werden.
einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Die erhebliche Störwirkung der WEA kann nicht durch planerische oder
technische Maßnahmen gelöst werden. Die Darstellung in der Abwägung der
Gemeinde geht von falschen Voraussetzungen aus und muss überarbeitet
werden.
Auch ist die Versiegelung von Flächen zu berücksichtigen, selbst wenn diese
im Vergleich zur
Gesamtfläche des Plangebietes von der Gemeinde lt. Synopse als gering
eingestuft wird.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit.
In
der
Regel
sind
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten
nicht
genehmigungsfähig.
Über
die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die
besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende
Beeinträchtigung
des
Standortes
durch
technische
Infrastruktur
(Vorbelastung). Eine Vorbelastung ist durch die L 33 gegeben. Belastende
vertikale Strukturen sind nicht vorhanden. Windkraftanlagen beanspruchen
als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für
Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und
Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe
erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem
Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem
LSG.
6b. 3
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen nicht
besteht. Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der deutlich
höheren Bewertung des Landschaftsbilds für das LSG 2.2-5 im LP Kreuzau –
Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare)
Alle gängigen Landschaftsbildbewertungsverfahren sind vom
methodischen Aufbau her ähnlich. Wie in anderen Verfahren auch
wird nach der Methode von Nohl (1993) der ästhetische Eigenwert
bzw. das Landschaftsbild - in Anlehnung an die Begriffe des
BNatSchG - anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit
(charakterisiert durch das Kriterium Naturnähe) bewertet.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Einschätzung nicht vorliegt. Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer
Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die
Einschätzung von ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung
ungeeignet. Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet:
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr
realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der
Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch
„landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird
aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt. Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom
kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen
belastet empfunden werden muss.
Hierzu verweisen wir auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes
Arnsberg vom 12.08.2015, den Beschluss des BVerwG vom 18.03.2003
sowie das Urteil des OVG Münster vom 18.11.2004. Wir befürchten auch,
dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, nicht nur
für die Naherholung sondern auch für Touristen, die eine stille und
landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen, an Attraktivität verliert
und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, der
sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt.
Grundlage
für
die
Bewertung
ist
Landschaftsbildbeschreibung des LANUV, die
Bewertung des betreffenden Raums nahelegt.
u.a.
keine
die
hohe
an.
Darüber hinaus werden die relief- bzw. strukturbedingte visuelle
Verletzlichkeit und die Schutzwürdig bewertet. Für die Bewertung
des Teilkriteriums Schutzwürdigkeit wurden die Darstellungen des
Landschaftsplans berücksichtigt.
Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen
Verletzlichkeit und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften
werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des ästhetischen
Eigenwerts ergibt sich nach dem Verfahren schließlich die
Empfindlichkeit eines Landschaftsraums.
Die Ermittlung der Empfindlichkeit eines Landschaftsraums ist
zunächst von der Anlagendimension unabhängig. Bei der
Ermittlung des Kompensationsbedarfs findet die Bauhöhe im
Rahmen der Ermittlung der Sichtbereiche Berücksichtigung.
Der Kompensationsumfang
angemessen.
ist
aus
gutachterlicher
Sicht
Nach § 18 BNatSchG ist die Eingriffsregelung für Bauleitpläne nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Windenergieanlagen sind in dem Landschaftsausschnitt bereits
vorhanden und stellen keine wesensfremde Nutzung dar.
Bei einer repräsentativen Befragung von 1.300 Personen im
Naturpark „Hohes Venn - Eifel“ aus dem Jahr 2012 empfanden nur
12% der befragten Besucher Windräder als „störend“ oder „sehr
störend“. Auf die Frage: „Finden Sie Windkraftanlagen in der Eifel
so störend, dass Sie bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch
der Eifel verzichten würden?“ antworteten 91% der Besucher mit
„Nein“ (IFR 2012). Diese Untersuchung verdeutlicht die subjektive
Komponente bei der Beurteilung des Einfluss von WEA auf die
naturgebundene Erholung, da die Antworten der Besucher von
„nicht störend“ bis „sehr störend“ reichen. Es zeigt sich jedoch
310 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
deutlich, dass sich eine klare Mehrheit in der Bevölkerung durch
WEA nicht gestört fühlt und/oder diese nicht als negativ empfindet.
Andere Untersuchungen zur Akzeptanz von Windenergieanlagen
kommen zu vergleichbaren Ergebnissen (vgl. GÜNTHER et al.
2000, EGERT & JEDICKE 2001, WEISE et al. 2002, GÜNTHER &
ZAHL 2004, JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIEßEN 2014).
Vor diesem Hintergrund sind die geplanten WEA in dem Raum
nicht als grob unangemessen anzusehen.
6b. 4
2. Geschütztes Biotop
„Südöstlich des Plangebietes grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am
Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Ein westlicher Ausläufer des Biotops
reicht bis in das Plangebiet (Thumbach)“ (Umweltbericht S. 6). Diese Fläche
darf
als
Teil
des
geschützten
Biotops
nicht
in
die
Windkraftkonzentrationszone bzw. den BBP einbezogen werden
6b. 5
3. Erschließung
2. Hier handelt es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop
und somit um keine harte Tabuzone.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
3. Die Netzanbindung ist nicht Gegenstand des B-Plans.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Netzanbindung ist darzustellen und bei der Bewertung des Eingriffs bzw.
Ausgleichs zu bilanzieren.
Für die Beschotterung der Wege und anderer Baumaßnahmen ist Material zu
verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht.
6b. 6
Der
Rat
schließt sich
Der Verlust von Lebensraum, auch durch Meideverhalten, wird nicht
ausreichend bewertet.
der Stellungder
Auf
konkrete
Revierkartierungen
und
Raumnutzungsanalysen CEF-Maßnahmen sind nur für Arten notwendig, für die sich ein nahme
planungsrelevanter Arten im Rahmen der jetzigen konkreten B-Planung kann artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ergeben könnte (in Verwaltung
daher nicht verzichtet werden.
diesem Fall: Wachtel). Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § an.
4. Ausgleich
Der im LBP dargestellte Ausgleich ist zu gering.
Es sind nicht nur der Eingriff durch Versiegelung von Flächen und der Eingriff
in das Landschaftsbild – was nach unserer Auffassung mit der beschriebenen
Methode nicht möglich ist – sondern der Eingriff in den gesamten
4. Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werden
über den in NRW üblichen Biotopwertansatz bilanziert.
44 Abs. 1 BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen
notwendig. Die Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen
Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang und
Ausgestaltung
auf
dem
Leitfaden
„Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen
für
die
Berücksichtigung
311 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Naturhaushalt auszugleichen – was auch kaum möglich ist. Dazu sind
jedenfalls auch artspezifische Maßnahmen entsprechend dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die betroffenen Arten
festzusetzen, nicht nur für die Wachtel, sondern für alle betroffenen sog.
„planungsrelevanten“Arten.
Die
funktionalen
CEF-Maßnahmen
sind
als
vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor
Baubeginn durchzuführen. Mit dem Bau der WEA darf erst begonnen
werden, wenn die Maßnahmen umgesetzt und nachweislich angenommen
worden sind. Dies ist besonders zu beachten, da Ausgleichsmaßnahmen
nicht immer funktionieren. Anschließend ist ein mindestens zweijähriges,
besser mehrjähriges Monitoring durchzuführen. Sowohl im Plangebiet als
auch auf der gewählten Ausgleichsfläche ist vor und nach dem Bau der WEA
eine Revierkartierung durchzuführen. Betroffen sind vor allem die im
avifaunistischen Fachgutachten genannten Arten der Feldflur (Feldlerche (RL
NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3), Feldsperling (RL NW 3), Goldammer (RL
V), Bluthänfling (RL V), Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL NW 2 S), potentiell
sogar die in NRW vom Aussterben bedrohte Grauammer).
Artspezifische Maßnahmen sollen laut LBP lediglich für die Haselmaus und
auf 2,15 ha für zwei Wachtelreviere, bzw. gleichzeitig auf derselben Fläche
multifunktional für zwei Feldlerchenreviere durchgeführt werden. Dies ist mit
den genannten Daten der ASP keineswegs nachvollziehbar und entspricht
weder den Vorgaben des BNatSchG zum Artenschutz noch dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. Eine Revierkartierung ist für den
angemessenen Ausgleich unausweichlich. Es ist allerdings zu befürchten,
dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte,
Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) zu wenig landwirtschaftliche Fläche für
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin eine
hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von
dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten
angesetzt.
Daraus
ergibt
sich
die
Notwendigkeit,
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha
auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entbehrlich,
weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt
werden.
Für die weiteren erwähnten Arten werden keine erheblichen
Auswirkungen im Sinne des § 14f BNatSchG oder im Sinne des §
44 Abs. 1 BNatSchG erwartet, weil die Arten nicht als WEAempfindlich gelten und die Fortpflanzungsstätten nicht auf
Ackerflächen liegen.
Ansonsten wird der Eingriff in potenzielle Bruthabitate (z. B.
Gehölzbereiche) über den biotoptypenspezifischen Ansatz
berücksichtigt.
artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder
bereits von der betroffenen Art besetzt ist. Der gesamte Fachbeitrag
Artenschutz zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering
einzustufen oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen
anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate
sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Die zeitliche
Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten
verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts
an der Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aufgabe von Nahrungs- und
Brutrevieren. Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag
312 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
zwar das Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren
Verlust von Nahrungshabitat.
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision mit Rotor und
Mastfuß, Barotraumen und optische sowie akustische Vergrämung. Hier ist
auch der Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen beachtlich. Die
Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Region ist darzustellen und zu
bewerten. Da die Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer die
Eingriffsvermeidung prioritär. Sollten in NRW vom Aussterben bedrohte
Arten, z.B. Grauammer oder Feldhamster, betroffen sein, ist der Eingriff
jedenfalls zu unterlassen.
6b. 7
5. Schall- und Lichtimmissionen
Schall- und Lichtemissionen sind bezüglich des Artenschutzes vernachlässigt
worden. Betroffen durch erhöhte Hintergrundgeräusche sind voraussichtlich
bei Vögeln vor allem Eulen, z.B. Waldkauz, Waldohreule, sowie
Waldschnepfe und Taggreifvögel, bei den Fledermäusen z.B. Großes
Mausohr und leise rufende Arten, wie Langohren, Wildkatze und anderen
sich akustische orientierende Beutegreifer. Diese genannten Arten sollten
unbedingt auf eine Betroffenheit bezüglich der Wirkfaktoren geeignet
untersucht werden.
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern diese
Immissionen bei verschiedenen Artengruppen z.B. den Eulen, aber auch
Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern die
Ortung von Beutetieren erschweren und insoweit den Jagderfolg und die
Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes Verwaltung
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in an.
5. Die genannten Arten (Waldkauz, Waldohreule, Waldschnepfe,
sowie Wildkatze, Großes Mausohr und Langohren) gelten in NRW
nicht als WEA-empfindlich.
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV 2013 ist für diese
Arten nicht mit einem betriebsbedingten Verstoß (durch Licht- oder
Schallemissionen) gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen.
Auch für die im UR vorkommenden Taggreife existieren derzeit
keine wissenschaftlich belastbaren Belege, dass Schall- und
Lichtemissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Ein
daraus möglicherweise resultierendes und artenschutzrechtlich
relevantes Meideverhalten ist für die in Frage kommenden Arten
nicht bekannt (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der
geplanten WEA auf z.B. nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer
Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der
Wald-Laubstreu
sowie
in
Ackerbereichen
einerseits
und
der
Geräuschentwicklung einer WEA in 10, 50, 150 und 300 m Entfernung vom
Mastfuß der WEA angefertigt werden.
313 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Für Fledermäuse müssen die für Menschen nicht hörbaren
Ultraschallgeräusche betrachtet werden. Kartierer kennen den hohen
Störgeräuschanteil im Detektor durch WEA. Eine gezielte Untersuchung
muss
die
Unbedenklichkeit
der
Geräuschkulisse
verifizieren.
Zufallsbeobachtungen können eine gezielte Untersuchung nicht ersetzen. Für
Große Mausohren ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich in der Nähe von
Straßen aufgrund der Geräuschemissionen der Jagderfolg verringert.
Einer solchen Untersuchung kommt auch zur Beurteilung der akustischen
WEA-Auswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe
Bedeutung zu.
6b. 8
Abschaltung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen
Warum für eine ausgewogene städtebaulichen Abwägung ein
Wirtschaftlichkeitsszenario verzichtbar. sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der Abschaltszenarien und Drosselung (für Schallbelastung und
Schattenschlag und als Vermeidungsmaßnahme des Fledermausschutzes)
müsste eine solche Kalkulation beim Antragsteller selbstverständlich sein.
Die
Anforderung
der
Unterlagen
durch
die
Gemeinde
als
Entscheidungsgrundlage ihrer Abwägung sollte problemlos sein und im Sinne
ihrer Bürger.
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen
trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung
unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den
folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde
Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus
und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher
wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu
steuern.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Ein Überschreiten der Grenzwerte, auch wenn dies nur punktuell eintreten
sollte, ist mit Rücksicht auf die ortsansässige Bevölkerung nicht hinnehmbar.
Abschaltszenarien sind nicht zuverlässig und bedürfen einer ständigen
Überprüfung.
6b. 9
6. Schutz des Waldes
(Laub)Waldflächen, die bisher im Geltungsbereich des B-Plans und FNPs
liegen, aber nicht für die Windkraft nutzbar gemacht werden sollen (hartes
Tabukriterium gemäß Windkrafterlass), müssen aus der Planung
ausgegliedert werden.
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Laut Umweltbericht S. 20 befinden sich
im hier vorliegenden BBP sogar Laubholzbestände „des im Biotopkataster
des LANUV geführten schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“
(Kennung BK 5205-005)“. Die Nutzung dieser Fläche für WEA ist unzulässig.
Sie sollte daher nicht in den BBP einbezogen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der an.
des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch wer-den
diese
der
Windenergie
nicht
nutzbar
gemacht.
Im
Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als
Konzentrationszone ausgewiesen und werden nicht als Flächen für
Versorgungsanlagen festgesetzt. Diese Flächen werden also nicht
314 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6b. 10
Laut Synopse S. 10 (Punkt 9.3) „umfassen sowohl der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und der des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen,
jedoch werden diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht.“ Dies ergibt
keinen Sinn und ändert nichts daran, dass dies unzulässig ist. Diese Flächen
sollten daher nicht in den BBP einbezogen werden.
zur Nutzung für WEA verwendet.
Auch wenn eine Abstandsregelung zu Wäldern bisher nicht eindeutig
festgeschrieben ist, gibt es zahlreiche Fachliteratur, die die Waldrandnutzung
von Vögeln und Fledermäusen und die Problematik bei WEA-Nutzung
beschreibt (z.B. Brinkmann et al. 2011). Eine Problematik zu verneinen und
entsprechende Nachkartierung nicht durchführen zu lassen, widerspricht der
VV Artenschutz für eine artenschutzrechtlich korrekte Entscheidungsfindung
auf Basis geeigneter Kartierdaten.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen
(z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die
Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der
Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird
im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
Der Abstand der WEA von der Rotorspitze zum Waldrand sollte mindestens
200 m betragen (z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft,
Stellungnahme der EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for
consideration in wind farm project - revision 2014). Zu beachten ist bei der
geplanten Konzentrationszone auch, dass Wald bewohnende Arten nicht nur
die Waldränder als Leitbahnen nutzen, sondern auch zwischen den
Wäldchen hin- und herfliegen. Ist geplant, den 200 m Abstand zum Waldrand
zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden Fall hinsichtlich seiner
Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen, aber auch Baumpieper
und Spechte, sowie für Fledermäuse zu untersuchen, um die
Eingriffserheblichkeit abschätzen zu können. Die betroffenen Wälder stehen
alle unter Landschafts- oder Biotopschutz.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter
Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder
Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der
WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstößt
und
ggf.
auftretende
erhebliche
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen
bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale
Naturmonumente,
Kernund
Pflegezonen
von
Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder,
Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig
ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre),
Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder
landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine
naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen,
Erholungsgebiete
mit
qualitativ
hochwertigen
Landschaftsbildern,
Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen
315 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“.
Gerade weil diese Liste nicht abschließend ist, sollten die Bereiche, die hier
beispielhaft angegeben werden von der Standortwahl ausgeschlossen
werden.
6b. 11
7. Artenschutz
Die gegenwärtige Kartierung ohne ausreichende Untersuchung zu Status der
planungsrelevanten Arten, Quartiere/ Brutstätten und Aktivitätsdichten in
relevanten Bereichen ist unzulässig. Damit reduziert sie fast alle Arten auf
das Tötungsrisiko durch Kollision (BNatSchG § 44 Abs.1), während die
Betroffenheitsbewertung
bezüglich
erheblicher
populationsrelevanter
Störungen (im Umfeld von Reproduktionsstätten wegen der Wissensdefizite
durch die mangelnde Brutstätten-/Quartiersuche und unzureichende
Raumnutzungsanalyse praktisch nie zum Tragen kommen kann.
Eine „sachgerechte“ Erfassung von Arten in ihrem Habitat nach „anerkannter
Methodik“ sieht anders aus.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderung im Leitfaden
(2013) für Altkartierungen kann im August 2015, nachdem mehr als ein Jahr
Nachkartierungszeit zur Verfügung gestanden hat, nicht in Anspruch
genommen
werden.
Die
gegebenen
Hinweise
decken
klare
Untersuchungsmängel (siehe z.B. 7.3.1 und 7.3.2 Fledermäuse) auf. Zum
Kartierzeitpunkt 2011 waren geeignete standardisierende Fachempfehlungen
zu Vögeln und Fledermäusen von Experten bereits hinreichend formuliert,
siehe hierzu Südbeck et al. (2005), LAG VSW (2007), Eurobats(2008).
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen
(z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die
Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der
Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird
im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter
Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder
Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der
WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstößt
und
ggf.
auftretende
erhebliche
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Die Mindeststandards des Leitfadens, die gleichermaßen für alle
Antragsteller im Jahr 2015 gelten, sind einzuhalten. Sie sollten im
Wesentlichen zu einer sachgerechten, für die Einzelarten weitreichenden
artenschutzrechtlichen Entscheidungsfindung führen können.
Nachkartierungen zu den im Folgenden dargestellten Punkten sind als
Voraussetzung einer angemessenen Bewertung und Abwägung deshalb
dringend erforderlich.
Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass das Jahr 2013 für eine
artenschutzrechtliche Bewertung aufgrund seiner extremen Witterung als
äußerst bedenklich gilt. Gerade deswegen wären die geforderten
Nachkartierungen angesagt gewesen. Sie sind unbedingt nachzuholen.
316 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Eine Befragung ehrenamtlicher Naturschützer wurde im Vorfeld nicht
durchgeführt. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar mit der Folge der
Unterbewertung der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes und
damit auch der Unterbewertung des Eingriffs.
6b. 12
7.1. Standortwahl
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Standortsuche
Besonders folgende Punkte zu beachten:
• keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Naturschutz-,
FFH-,
Vogelschutzund
Landschaftsschutzgebieten,
• Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen, Wildnisgebieten,
• Mindestabstand von 200 m zu Laubwäldern und Waldrändern,
Gemäß
Windenergieerlass
stellt
die
Lage
in
einem
Landschaftsschutzgebiet keinen ausschließenden Faktor dar.
Ansonsten liegen die WEA außerhalb der genannten Gebiete.
Ein Vorsorgeabstand zu NSG ist nur zu berücksichtigen, wenn
diese wegen windkraftsensibler Arten ausgewiesen ist.
In NRW ist Windkraft auch im Wald zulässig.
• Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im
Schutzzweck gemäß der Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG-VSW),
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
• keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Nicht gegeben.
• Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der
Prüfbereiche für die
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der Vogelschutzwarten,
•
keine
Nutzung
von
Flugkorridoren
windenergiesensiblen Vogelarten.
6b. 13
der
Fledermäuse
und
7.2. Pflanzen
Die Behauptung im Umweltbericht S. 20 „Insgesamt sind keine geschützten
Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden.“ hat nur dann Gültigkeit, wenn das
Plangebiet dementsprechend kartiert wurde. Dies ist nicht der Fall.
Zumindest sind vor der Inanspruchnahme der Flächen geschützte
Pflanzenarten dort zu kartieren, wo Erdbewegungen stattfinden, d.h. z.B. auf
allen Wegen für die verkehrliche Erschließung oder Netzanbindung, auf
Flächen für Fundamente, auf Kranstellflächen oder Flächen, auf denen
Hieran werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Funktion
muss essenziell sein. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
Gemäß
den
üblichen
Anforderungen
fand
eine
Biotoptypenkartierung im Umkreis von 300m um die Standorte der
geplanten WEA statt. Bei den vom Vorhaben beanspruchten
Flächen handelt es sich um ubiquitäre Lebensräume (intensiv
genutzte Ackerflächen, Wegseitenränder, intensiv genutztes
Grünland) mit ubiquitären Pflanzenarten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Auf diesen Flächen ist das Vorkommen von Pflanzenarten nach
317 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6b. 14
Material gelagert wird.
Anhang IV b) der FFH-Richtlinie auszuschließen.
7.3. Tiere
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) sehr wohl eine ausreichende Kartierung von Vögeln
und Fledermäusen dar.
Methoden der Bestandserfassung
Nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen
zu den voraussichtlichen Auswirkungen und zur Zulässigkeit der Planung
getroffen werden.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue
Dokumentation
der
Untersuchungen
inkl.
der
Angabe
von
Witterungsbedingungen, Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Kartierer, der
Lage der Beobachtungspunkte vorzulegen und bei Einsatz technischer
Hilfsmitteln, wenn dies nach Fachliteratur angezeigt ist, wichtige
Gerätparameter detailliert zu benennen etc..
Die diesbezüglichen Angaben sind in den vorliegenden Fachbeiträgen in
unterschiedlichem Umfang unvollständig.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschafts-planung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
318 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
6b. 15
7.3.1 Vögel
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei
Vorhandensein von Brut- oder Schlafplätzen der besonders durch WEA
gefährdeten Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des
Prüfbereichs
um
eine
geplante
WEA,
ist
ergänzend
eine
Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich. Vorkommen von Brutoder Schlafplätzen dieser Arten innerhalb des Ausschlussbereichs führen
nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern zur Behandlung als
Tabubereich.
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen
über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Die vorliegenden Artenschutzprüfungen basieren auf Kartierungen aus den
Jahren 2011 und 2013 in jeweils unterschiedlichen Bereichen (bis Ende
Oktober). Laut Synopse S. 11 (Punkt 9.5) erfolgte die Datenerhebung „dabei
nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für Erfassungen von
Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen.“ Das heißt,
dass sie weder den Vorgaben der LAG-VSW vom 14.04.2015 noch den
Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12.
November 2013 genügen (s. auch Fachbeitrag Artenschutz S. 2).
Im Gegensatz zum Gutachter halten wir weitergehende Untersuchungen für
erforderlich (z.B. qualifizierte Horstsuche und Raumnutzungsanalyse nach
den Maßgaben des Leitfadens, artspezifische Erweiterung des
Untersuchungsgebietes nach den Vorgaben der LAG-VSW, Erfassung in
zwei Kalenderjahren), von denen jedenfalls ein entscheidungsrelevanter
Die in der Stellungnahme geäußerte Auffassung zur Notwendigkeit
von
Raumnutzungsanalysen
sowie
zur
Existenz
von
Ausschlussbereichen entspricht nicht dem für NRW maßgeblichen
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Es existieren weder Ausschlussbereiche für WEAPlanungen noch existiert eine Pflicht zur Durchführung von
Raumnutzungsanalysen, wenn sich Brut- oder Schlafplätze im
erweiterten Prüfbereich befinden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden des
MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht vorgesehen.
Durch die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG
VSW 2015) (Helgoländer Papier) wurde eine Aktualisierung der
empfohlenen Mindestabstände von WEA zu Funktionsräumen (z. B.
Brutplätze) vorgelegt. Die darin enthaltenen WEA-empfindlichen
Arten sowie die empfohlenen Abstände decken sich in Teilen nicht
mit den Vorgaben des MKULNV & LANUV (2013).
Nach LAG VSW (2015, S. 2) ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das
vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern unterschiedlich
sein können. Daher kann es erforderlich sein, die Empfehlungen
landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
Im Windenergieerlass NRW wird dazu ausgeführt: „Die
Abstandsempfehlungen der LAG VSW wurden im oben genannten
Leitfaden als Empfehlung für die UntersuchungsgebietsAbgrenzung im Anhang 2 des Leitfadens aufgegriffen und aufgrund
der regionalen Kenntnisse in NRW gegebenenfalls modifiziert ebenfalls unter Bezugnahme auf den damals bekannten
319 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Nichtbeachtung der Maßgaben des
Leitfadens ist nicht begründbar.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller sog.
„planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SÜDBECK
et. al. (2005) durchzuführen. Dies ist bisher nicht geschehen und daher
nachzuholen.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die des artspezifischen
Prüfbereichs
nach
den
Abstandsempfehlungen
der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Stand 13.05.2014 bzw. in
der neuesten Fassung vom 14.04.2015 umfassen. Nach den zur Planung
vorliegenden Unterlagen erfolgte hier i.d.R. nur eine Erfassung im 1.000 m
Bereich und in Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der engere
Untersuchungsraum intensiver beobachtet wurde“ (avifaunistisches
Gutachten S. 14). Die unterschiedliche Intensität sollte erläutert werden.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s. unten
zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in allen
Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche
gleich intensiv nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden
sind genau (z.B. Personenzahl, Beobachtungspunkte, Zeit) zu beschreiben,
die Ergebnisse zu dokumentieren.
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen
auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von
Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät
brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von
Eulenarten bereits ab Februar, von spät brütenden Arten bis August.
In der Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S.
13 darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen
Entwurfsstand.“
Maßgeblich für die behördliche Praxis ist in NRW somit der
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) und nicht das
aktualisierte Helgoländer Papier (LAG NSW 2015) (oder Leitfäden
anderer Bundesländer oder andere Anforderungskataloge).
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsumfangs, der z. T. deutlich über
das im Leitfaden geforderte Maß hinausgeht in ist kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Daten keine
Notwendigkeit Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
320 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Bereichen kartiert wurde (in 2013 vor allem in den in 2011 nicht untersuchten
südlichen Bereichen). Damit ist die Forderung der Naturschutzverbände nach
einer Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die Kartierung ist
dementsprechend nachzuholen.
In 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April
durchgeführt. Dies ist für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht
nicht dem im Leitfaden genannten Erfassungszeitraum ab dem 01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und
welche in 2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen, so
dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im
angegebenen Zeitraum nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies
ist besonders auch wegen des für die meisten Brutvögel schlechten Jahres
2013 erforderlich, weil es sonst zu einer kritischen Unterschätzung des
Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren
an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen
auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen.
Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche
Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000)
darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und
Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach
potenziellen Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine
3-malige Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur
Brutzeit ist die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen
gezielte Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten
mit guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen
Prüfbereiche der LAG-VSW Stand 14.04.2015 als Untersuchungsgebiet zu
beachten. Die Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch
erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen.
Denn diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Auch dies ist
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
nicht geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach der oben
beschriebenen Methodik ist nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller gefährdeten Brutvögel und deren
Revierbestand sowie eine kartographische Darstellung der Verteilung der
Revierzentren/ Brutplätze vorzulegen.
Es ist zu prüfen, ob für alle sog. „planungsrelevanten“ Arten die beschriebene
Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie
nachzuholen.
Die Revierkartierung ist für die nur schwer erfassbaren Arten durch weitere
artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise
Erfassungen mittels Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht
hervor, in welchem Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese
Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 14
sind die Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht
erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Kartierung erwarten lassen. Für die besonders
betroffenen Arten (s. unten bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan,
Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht, Sperber ist eine fachgerechte
Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore
vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten
darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten)
ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu wäre die
Raumnutzungsanalyse
bei
Berücksichtigung
vorliegender
Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen
einzuhalten (Landesbüro der
ist
für
die
Raumnutzungskartierung
Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg
(2011)):
322 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
• Erfassung über zwei Jahre,
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und
Ausdehnung des Vorhabens (hier also mehr),
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen
verschiedener
Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
• Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden),
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 14.04.2015 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die
schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-, Rast-, Zugvögel
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das
Projekt besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz,
Rotmilan) gilt folgender Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10fache Anlagenhöhe, mind. 1.200m-Radius.
In Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
und Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar - Ende April) und Herbst (August - November) 1x
wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten
Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen
bis in die Abenddämmerung, ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu ihrer
Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist eine
kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw.
Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch die
regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen.
Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von Waldohreulen
und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze des Rotmilans.
Die Angaben im Text und in den Tabellen des avifaunistischen
Fachgutachtens entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist
nachzuholen.
6b. 16
Greifvögel
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen
Brutverdacht. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft
Fachkonvention
der
Vogelschutzwarten
(LAG
VSW)
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand
14.04.2015, muss auch der Wespenbussard als besonders schlaggefährdete
Vogelart eingestuft werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben
beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der
VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen von
Anwohnern und Naturschützern Brutverdacht. Dieser wird auch durch die
Angaben des Planungsbüros bestätigt: 4 und mehr Rotmilane gleichzeitig,
relativ viele Beobachtungen. Dementsprechend wird die Bedeutung der
Offenlandflächen als durchschnittlich bis besonders angegeben. Ein Horst
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum (nach
dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000
m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
eingestuft) festgestellt. Es ergaben sich auch keine Hinweise
darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere
Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zwar wurden Rotmilane im Untersuchungsraum „Lausbusch“
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und
langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde
dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten gegenüber
WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum
Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und
teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der
aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
wurde nicht festgestellt. Dies halten wir für ein Indiz unzureichender Suche.
Die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten
gering ist, können wir nicht nachvollziehen. Auch wird der Verlust der
Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Am 11.10.2014
beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe am Biesberg 2 Kolkraben und 18
jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist möglicherweise ein Hinweis auf einen
Rotmilanschlafplatz.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben
beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der
VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als
Prüfbereich für den Rotmilan werden 4.000 m angegeben. In diesem
Prüfbereich sollte nicht nur nach dem Horst sondern auch nach
nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden
Nutzung durch den Rotmilan gestrichen werden.
6b. 17
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist
Windkraftkonzentrationszone eine
im
Prüfbereich
3.000
m
um
die
Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
6b. 18
Mäusebussard und Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200 m) zu den geplanten
Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei
weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im
avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier
Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun besetzte Horste
ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Wir gehen davon
aus, dass weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher
übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird
vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: „Aufgrund der
überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl
den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine
besondere Bedeutung zugewiesen.“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 40).
Regelmäßig wurden im UR 2000 bis zu 30 Individuen angetroffen
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen
Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Der Wespenbussard gilt in NRW darüber hinaus nicht als WEAempfindlich - insbesondere wird die Art nicht als kollisionsgefährdet
eingestuft (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Vor diesem Hintergrund kann allenfalls eine bau- oder
anlagenbedingte Tötung oder Verletzung von Individuen in
Verbindung mit der Beschädigung oder Zerstörung einer
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einen Tatbestand nach § 44 Abs.
1 auslösen.
Fortpflanzungsstätten der Art sind auf den Bauflächen nicht
bekannt und aufgrund der Biotopstruktur der betroffenen Flächen
auch nicht zu erwarten.
Das Vorkommen des Schwarzmilans im artspezifischen
Untersuchungsraum nach MKULNV & LANUV (2013) wird im
Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit, für die Art eine Raumnutzungsanalyse
durchzuführen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Sowohl Mäusebussard als auch Turmfalke wurden bei der
artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören
nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a.
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich
nicht ausgelöst werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für
den
Mäusebussard
werden
jedoch
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich,
um
bauund
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
(Avifaunistischer Fachbeitrag S. 82)
BNatSchG zu vermeiden.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der
Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner EulenRundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89).
Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht
im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns
abgelehnt. Anders als die Landesregierung NRW halten die
Naturschutzverbände und andere Landesregierungen, z. B. Niedersachsen,
es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die
Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WEA
unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch
einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen
„Naturschutz und Windenergie“, in der für den Mäusebussard ein
Tabubereich um die Horste von 500 m festgelegt ist (Arbeitshilfe
„Naturschutz und Windenergie“, Niedersächsischer Landkreistag, Oktober
2014).
Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
6b. 19
Wanderfalke (RL NW *S, VS-Anh. I)
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet.
Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die
Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der
Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
6b. 20
Habicht (RL NW V) und Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist
nach Illner (Eulenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung:
Wir
schlagen
für
diese
Arten
ebenfalls
eine
Raumnutzungsanalyse vor. Die Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit
Vom
Wanderfalken
gibt
es
eine
Zugzeitbeobachtung.
Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und
VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis
Abenden“
angenommen.
Brutplätze
im
artspezifischen
Untersuchungsraum nach des MKULNV & LANUV (2013) sind
auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf
den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich
unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Sowohl Habicht als auch Sperber
wurden bei der
artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören
nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Sicherheit zu klein gehalten. Hier ist die tatsächliche Reviergröße
einzutragen.
Forderung: Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a.
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich
nicht ausgelöst werden.
Für
beide
Arten
werden
jedoch
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich,
um
bauund
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
6b. 21
Kornweihe (RL NW 0, VS-Anh. I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu
beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und
Zugvögel für erforderlich.
6b. 22
Baumfalke (RL NW 3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde
auch von uns im
Plangebiet beobachtet.
Die Kornweihe ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Der Baumfalke ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
6b. 23
Eulen
Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover
Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in
manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck
schriftl.). So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr
2011 in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch
der NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide.
Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die
Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist
daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche
als Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieser
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA sind über 2,3 km
davon entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können in dieser Entfernung
ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Bisher sind von der Art zwei Kollisionsopfer bekannt geworden (vgl.
DÜRR 2015). Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in
Brandenburg.
Die LAG-VSW (2015) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen und
Schlafplätzen der Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m
einzuhalten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Gebiete bestünde nach Realisierung der Planung für diese Art ein großes
Kollisionsrisiko. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur
Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell
besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art
planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW). Die LAG gibt für bedeutsame
Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW für den
erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die Sumpfohreulen im
Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegene
Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei durch die WEA
kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m
um die Drover Heide durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu aufwändig
sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was
allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit
eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover Heide“ zur
Versagung der Planung führen müsste.
6b. 24
Uhu (RL NW VS; VS-Anh. I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im
FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten
Uhubrutplätzen. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ liegt zwischen
attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
3.000 m entfernt sind. Zwei weitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die
LAG-VSW gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000 m
und für den Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in der
Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder,
Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker
Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen,
L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und
Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang
mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug). Bruten der Art
sind aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt. Die Jagd der Art
erfolgt überwiegend in geringen Höhen (vgl. Mebs & Scherzinger
2000, Langgemach & Dürr 2014). Die WEA werden zudem auf
intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat verfügen.
Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren, wird
vor dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der
Jagd - selbst wenn die Art im Umfeld der WEA gelegentlich jagen
sollte - nicht erwartet, dass an den WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen wird.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht erwartet.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2015) hinausgeht. Der Brutplatz liegt somit außerhalb
des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten.
Auf der Grundlage der durch das Büro ecoda bzw. des Büros für
Ökologie & Landschaftsplanung erhobenen Daten aus den Jahren
2011 und 2013 liegen keine Hinweise darauf vor, dass der
Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende
Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen
meist boden- oder strukturnah fliegen (Miosga et al. 2015.), so dass
der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als
Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen,
dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls
ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Auffällig ist
der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der
Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen
Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese
Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden,
dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen,
um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen
deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate
anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist
einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem
Bereich, den Uhus nur selten nutzen. Auf die Relevanz von
Distanzflügen bei der Bewertung des Kollisionsrisikos wird auf Seite
127 des Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen.
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders
bevorzugten Uhu- Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor
zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in
den Felsen des Rurtals zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Die
Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt:
„Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden
Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in
größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des
Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch
akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW
14.04.2015). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die WEA
eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Forderung: Die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls
ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
6b. 25
Waldohreule (RL NRW 3) und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und
südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen
Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt
werden. In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze, sondern auch die
Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Vom Brutplatz ist laut
Empfehlung der LAG der VSW Stand 2015 ein Abstand von 500 m
einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft
der
Vogelschutzwarten
(LAG
VSW)
„Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten“, Stand 14.04.2015, gilt auch die Waldohreule als
kollisionsgefährdete Vogelart. Die Abwägung vom 26.5.2015 berücksichtigt
dies fälschlicher Weise nicht.
Das avifaunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR
1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein
essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist
wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten
liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die
Geräuschemissionen der WEA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten
und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die
Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich
eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten
und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und Überwinterungsplätzen
einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten
erforderlich, die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz
von
Klangattrappen,
Gewölleund
Federsuche).
Von Brut- und Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von 1.000 m
einzuhalten.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden im Fachbeitrag Artenschutz für die Art
Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Eine Notwendigkeit zur
Nachkartierung ergibt sich nicht.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen der nicht
WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich (im
Übrigen auch nicht nach dem aktualisierten Helgoländer Papier der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015). Ein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für
beide Arten vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Die WEA
werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen
errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat
für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder
Minderungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Für die Waldohreule und den Waldkauz werden jedoch
artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
330 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6b. 26
Steinkauz (RL NW 3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben.
Die EGE stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn
besetzte Reviere fest, gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben
Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den Steinkauz
zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den Randbereichen der
umliegenden Ortschaften, sodass bau- und anlagenbedingte
Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der
Eingriffsregelung für die Art nicht erwartet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
6b. 27
Feldvögel
Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur
belegt die Bedeutung. Der Ackerflächen im Plangebiet. Die Reviere der Arten
sind im Umkreis von mindestens 300 m um die Standorte der WEA zu
kartieren und für alle gefährdeten Arten kartografisch darzustellen. Dies ist
bis jetzt nicht geschehen, z.B. nicht für Feldlerche, Bluthänfling, Feldschwirl,
Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn, Schwarzkehlchen.
Die artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen bleibt
auch wegen mangelnder Kartierung (siehe nachfolgende Auflistung) weit
hinter einer „sachgerechten“ Einschätzung zurück. Eine neue amerikanische
wissenschaftliche Studie mit Vorher-Nachher-Analyse belegt, dass sieben
von neun Arten des Offenlandes durch den Bau von WEA von ihren nahe
gelegenen Brutplätzen vertrieben wurden. Die Effekte der WEA reichten in
der Regel 300 m weit, z.T. darüber (J. A. Shaffer, D. Buhl: Conservation
Biology 2015).
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe
der beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
CEF-Maßnahmen laut Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
sind durchzuführen.
Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten
durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis besondere
Bedeutung beigemessen.
Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel,
Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten
Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl.
Tabelle 3.8 im Avifaunistischen Gutachten).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Arten Feldschwirl, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen wurden im Untersuchungsraum Reviere
abgegrenzt (vgl. Karte 3.7 im Avifaunistsichen Gutachten).
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von
dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten
angesetzt.
Daraus
ergibt
sich
die
Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha
auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der
Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich
geeignet und genutzt berücksichtigt werden.
331 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen
(Bluthänfling und Goldammer sind keine planungsrelevanten Arten)
gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV
(2013)
(sowie
aufgrund
weiterer
zahlreicher
wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich. Ein
Meideverhalten der Arten gegenüber den WEA wird (bis auf die
Wachtel, für die aber genau aus diesem Grunde Maßnahmen
durchgeführt werden müssen) für die Arten nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
6b. 28
Feldlerche (RL NW 3)
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den
letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der
Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die
Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend
verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der
Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008).
Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art
aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie
in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die
Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen, Störungen durch Schattenschlag und
Geräusche sowie der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der
Anlagen (optische und akustische Meidung).
Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV
(2013)
(sowie
aufgrund
weiterer
zahlreicher
wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als
Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft
teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in
einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten
(Extensivierungen) durchzuführen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der
Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich
geeignet und genutzt berücksichtigt werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
Die Reviere sind zu kartieren. Im Umkreis von 300 m um die Standorte der
WEA ist mit der Aufgabe der Reviere zu rechnen. Der Verlust eines Reviers
ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis
Düren belegen aber, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren
(Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011).
332 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring
einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus
(Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW
und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste
nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung
aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine Revierkartierung für die hier in der
Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Dies umso mehr als sich auch die
Gemeinde Kreuzau bei der Abwägung entschlossen hat, etwas für die
Feldlerche zu tun. Die Revierkartierung fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag,
ist aber für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung erforderlich.
6b. 29
Wachtel (RL NW 2 S)
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW
in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern
und
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et
al. 2012) weist darauf hin, dass für die Wachtel großflächige Maßnahmen
notwendig sind, um eine ausreichende Reproduktion in kolonieartigen
Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige „Hier und Dort“Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb kann es sinnvoller sein,
Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu
optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in Umgebung zum
Eingriffsort zu planen.
Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten
und im Fachbeitrag Artenschutz bewertet. In den Gutachten wird
das Meideverhalten detailliert dargestellt und darauf aufbauend
eine Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt
eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen
werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die
Maßnahmen basieren in Umfang und Ausgestaltung auf dem
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird
darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die
Eingrenzung auf fünf Reviere realistisch ist. Dass der Umfang der CEFMaßnahmen lediglich für zwei Reviere erfolgen soll, ist inakzeptabel.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders
333 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.
6b. 30
Kiebitz (RL NW 3S)
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der
geplanten
Auf welcher Grundlage eine Nachkartierung in Anlehnung an die
Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen sollte, ist aus der
Anmerkung nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art
nicht erwartet.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der Nutzung des
Gebietes als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis Anfang Dez.
und Mitte Februar bis Anfang April in Anlehnung an die Kartierungsvorgaben
der VSW Hessen erfolgen. Die Angaben auf S. 15 und in den Tabellen
entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
6b. 31
Waldvögel
Waldschnepfe (RL NRW 3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als
Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der Anlagen
(auch stillstehend!) angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei
Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der
Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel
erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um
Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG
VSW 2015).
Zum Verhältnis der Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2015)
zum Leitfaden des MKULNV § LANUV (2013 s. o.).
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet,
sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im
südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch
2014) nachgewiesen werden und wird in der Drover Heide seit 2002 während
der Brutzeit in auffallend großer Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck, schr.).
6b. 32
Spechte (Mittel- und Schwarzspecht VS-Anh. I)
Planungsrelevante Spechtarten sind bei der Einschätzung des
Eingriffes berücksichtigt worden. Jedoch ergeben sich v. a.
Der
Rat
schließt sich
334 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum
anderen fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet
werden.
Forderung: Spechte
berücksichtigen.
6b. 33
sind
bei
der
Einschätzung
des
Eingriffs
zu
Kolkrabe (RL NW 1 N)
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014
beobachtete L. Dalbeck am Biesberg zwei Kolkraben. Auch in 2015 wurden
bei Thum Kolkraben gesehen und gehört. Forderung: Für diese Art halten wir
eine Nachkartierung für erforderlich.
aufgrund der Tatsache, dass bau- bzw. anlagenbedingt keine
Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Spechtarten betroffen
sind, keine Beeinträchtigung im Sinne das § 44 Abs. 1 BNatSchG
oder des § 14 f BNatSchG.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Spechte gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Kolkraben gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013), sodass betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung
erwartet werden.
Im Übrigen zählt der
planungsrelvanten Arten.
Kolkrabe
in
NRW
nicht
zu
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
den
Eine Notwendigkeit zu Nachkartierungen ist nicht ersichtlich.
6b. 34
Ziegenmelker (RL NRW 1, VS-Anh. I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die
Biol. Station Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide
hat sich mit 35 Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem
Munitionsdepot Brüggen-Bracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW
herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das
Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur Nahrungssuche mit unbekanntem
Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen und somit
regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die
südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Die Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom
Aussterben bedroht“ eingestuft. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven
Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann,
Die Art gilt nicht als kollisionsgefährdet, sondern die WEAEmpfindlichkeit ergibt sich laut MKULNV & LANUV (2013) aus
einem Meideverhalten und einer damit möglicherweise
einhergehenden Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten. Der
Untersuchungsraum beträgt ach MKULNV & LANUV (2013) von
500 m.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km
davon entfernt.
In
dieser
Entfernung
können
Zerstörungen
von
Fortpflanzungsstätten aufgrund anlagen- oder betriebsbedingter
Wirkungen ausgeschlossen werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen - insbesondere
335 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vermieden werden.
von Raumnutzungsanalysen - ist nicht ersichtlich.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art ist eine
Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover
Heide zu den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den
Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen sind. Sollte diese Kartierung
zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case
auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und
der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes
„Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
6b. 35
7.3.2. Säugetiere
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Es ist davon auszugehen, dass die Haselmaus im gesamten
Plangebiet vorkommt. Dies belegt auch die Fraßspurenkartierung nach
Fachbericht vom 8.12. Ein „Fehlen“ von bestehenden Kartierergebnissen
bezüglich Haselmaus im Kreis Düren in der LANUV ist bedauerlich. Abfragen
bei den Naturschutzverbänden hätten hierzu getätigt werden können.
Forderung: Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders
gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder
Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht
werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist
dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und
Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von
Nistkästen allein unzulässig. Eine aufwändige Kartierung mit Hilfe von Tubes
erübrigt sich, wenn für alle wegfallenden Heckenstrukturen artspezifische
Ausgleichsmaßnahmen im Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführt werden.
6b.36
Wildkatze
Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu
Vorkommen von Haselmäusen geprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass für die Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der
L 33) in zwei Bereichen Gehölze entfernt bzw. rückgeschnitten
werden, in denen durch Fraßspuren Hinweise auf Vorkommen der
Haselmaus ermittelt wurden. Nester der Art wurden nicht
festgestellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wurden im
Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan vorgenommen. Im Ergebnis werden Maßnahmen zur
Vermeidung eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
sowie zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne
des § 14 BNatSchG erforderlich. Die Maßnahmen werden im FB
Artenschutz sowie im Landschaftspflegerischen Begleitplan
dargestellt.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz sowie im
Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und vor dem
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
336 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6b. 37
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in
diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese
Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen,
Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Sollte auf eine
fachgerechte Kartierung verzichtet werden, ist vom worst case auszugehen.
Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie des § 14 BNatSchG
bewertet.
Fledermäuse
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische
Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Unzureichende Untersuchungstechnik
Die Methodik zu Untersuchung von Fledermäusen an WEA ist seit 2008
durch den Leitfadens von Eurobats beschrieben. Die aufgeführte Methodik
wurde nicht angewandt. Das Zitat einer Literatur aus dem Jahr 1996 spiegelt
die Technik der vorliegenden Fledermausuntersuchung wieder.
Schon seit mindestens 2009 stehen Fledermausfachgutachtern mehrere
käufliche
professionelle
Kartierungssysteme
(kontinuierliche
Echtzeitdetektorsystem mit Aufnahmefunktionen) zur Verfügung.
In der Kartierung 2011 wurden mit vollständig unstandardisierten Systemen
Ergebnisse
gewonnen,
die
keine
Vergleiche
zulassen.
Ein
pseudowissenschaftlicher Ansatz der Quantifizierung nach geringer, mittlerer
und hoher Aktivität wird zwar in der Einleitung des veränderten
Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S.20) als „methodisch nicht sinnvoll“
beschrieben, aber im Folgetext nicht geändert. Technische Nachteile der
verwendeten, veralteten Detektorsysteme, der Datenverluste bei dem
Zeitdehnersystem und die artunspezifische Erfassung bei dem
Breitbandsystem, wurden bereits von uns angemerkt. In der Methodik fehlen
außerdem wichtige technische Angaben zu den
Mit einem relevanten Auftreten der Wildkatze, im näheren Umfeld
der Bauflächen ist aufgrund des allgemeinen Verbreitungsbildes
und der artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der
Biotopausstattung (die Bauflächen umfassen im Wesentlichen
Ackerflächen) nicht zu rechnen.
nahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Aufnahmeparametern und der Kalibrierungsnachweis der Mikrofone. Für die
Klassifizierung fehlt eine Angabe der Referenz mit entsprechenden
Zusatzangaben zu den verwendeten Geräteparametern der Referenz. Eine
Vergleichbarkeit der Daten und eine Nachvollziehbarkeit, die auch das
Forschungsvorhaben Brinkmann an WEA aus den Jahren 2006-2008 (!)
(Brinkmann et al. 2011) für notwendig erachtet wurde, ist nicht gegeben.
337 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Der prozentuale Vergleich unterschiedlich laut rufender Gattungen wurde von
uns ebenfalls als fehlerhaft angemerkt. In der Einleitung des neuen
Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S. 13) wurde diese Anmerkung als richtig
bestätigt (S.13): „Vor diesem Hintergrund können die Aktivitätsdichten der
einzelnen Arten nicht direkt miteinander verglichen werden.“ Trotzdem wurde
der Folgetext nicht geändert. Ein Fazit aus technisch mangelhaften
Untersuchungsdaten zu ziehen, halten wir für gewagt und anfechtbar.
Der Verzicht auf eine Nacharbeitung gemäß des für alle Antragsteller seit
2013 behördenverbindlichen Standards des Leitfaden ist, unbenommen der
technischen Unzulänglichkeiten, auch aufgrund inhaltlicher Mängel
unverständlich. Nicht nur die praktisch unvergleichbaren Aktivitätsaufnahmen
aus den Jahren 2011 und vermutlich auch 2013 (Angaben zur Verwendung
besserer Technik sind im Text nicht unter Methodik zu finden) reduzieren die
Aussagekraft der Erfassungsdaten erheblich, sondern auch unzureichende
Kartierungstiefe in Bezug auf Wochenstuben und Balzquartiere, sowie
bezüglich der Kartierungen in der Zugzeit, hier fehlendes Dauermonitoring
sind ein klares Defizit der Fledermauskartierung.
Im veränderten Fachgutachten vom 8.12.2014 werden die technischen und
inhaltlichen Mängel lediglich verbal argumentativ nachgearbeitet, statt
folgerichtig eine fachgerechte Nachkartierung mit geeigneter Technik im Jahr
2014 zu leisten. Dieses Vorgehen ist uns bei so gravierenden technischen
Mängeln fachlich gänzlich unverständlich.
6b. 38
Inhaltliche Defizite der Kartierung
Eine Darlegung zu Wertigkeit
Zwergfledermäuse und Großen
des
Jagdhabitat
bezüglich
der
Eine räumlich differenzierte Bewertung des Untersuchungsraums
wird sowohl für das Große Mausohr sowie für die Zwergfledermaus
(wie auch für alle anderen nachgewiesenen Arten) in Kapitel 3.4
des Fachgutachtens Fledermäuse vorgenommen.
Mausohren bleibt bis heute unbeantwortet. Gleiches gilt für bekannte
Quartierstandorte,
„Quartiernutzung, Flugstraße“.
Die
Berücksichtigung
des
wichtigen
landesweit
bedeutenden
Winterquartieres , die Buntsand- steinfelsen bei Nideggen mit zahlreichen
Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, in
kaum mehr als 1000 m Entfernung haben in der Betrachtung von Funktionsbeziehungen keine Berücksichtigung gefunden. Ebenso wurden bekannte
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Arten Graues Langohr, Große Mausohr und die
Fransenfledermaus gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
betriebsbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) wird für die Arten
338 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Wochenstube von Grauen Langohr (FFH-Anhang IV-Art in schlechtem
Erhaltungszustand und im Tiefland Rote Liste 1/; im Bergland als R(ar))– in
nur knapp über 1000 m Entfernung zur WEA Fläche im Ortsteil KreuzauBoich nicht berücksichtigt. Es wurde keine Veranlassung gesehen eine
Funktionsbeziehung zu den zwei Wochenstuben der Großen Mausohren
(FFH –Anhang II Art in unzureichendem Erhaltungszustand) im Raum Düren
(von 22 Wochenstuben NRW weit) zu sehen. Die im Umfeld gemeldete
Wochenstube der Fransenfledermäuse (dokumentierter Kastenfund 2014 in
der Drover Heide) und der Fund eines Großen Abendseglers (FFH-Anhang
IV, ebenfalls Kastenfund in der Zugzeit in der Drover Heide 2014) blieben
ebenso außen vor wie Quartierfunde eines Braunen Langohrs in Thum. Nicht
einmal den eigenen Wochenstubenverdachtsfällen für Großes Mausohr in
Thum und für Zwergfledermaus an der Unterführung im Untersuchungsgebiet
wurde in der erforderlichen Tiefe nachgegangen, obwohl beide
planungsrelevant sein könnten.
Die Bedeutung des Lebensraumes konnte für zahlreiche Fledermausarten
wegen der mangelhaft erfassten Funktionsbeziehung von Einzelarten nur
unzureichend eingeschätzt werden.
Der fehlende Untersuchungsmix, keine Netzfänge und keine Telemetrie, als
wichtigste Techniken zur Abgrenzung von essenziellen Jagdhabitaten und
Auffinden von Quartieren und Wochenstuben, wurde nicht eingesetzt. Auf
eine Suche nach Balzquartieren und ein Dauermonitoring, um qualitativ gute
Aussagen über Zuggeschehen abzuliefern, wurde verzichtet. Ein Fazit über
Zugbewegungen aus den wenigen akustischen Stichprobenuntersuchungen
im Frühjahr und Herbst zu ziehen, ohne ein entsprechendes Dauermonitoring
vorzuweisen, halten wir für ebenso gewagt, wie mit der technisch
ungeeigneten Ausrüstung Rückschlüsse auf Aktivitäten referenzieren zu
wollen. Diese Daten müssen als anfechtbar gelten.
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit ist eine technische
Nachkartierung unter Einsatz geeigneter akustischer Untersuchungstechnik
und unter Beachtung aller aus dem Forschungshaben von Brinkmann et al.
2011 bekannten Vorgaben erforderlich. Auch inhaltlich wird eine
Nachkartierung in geeigneten Untersuchungszeiten erforderlich. Vor allem
die im Leitfaden angegeben Daueruntersuchungen zum Abdecken der
Zugzeiten müssen nachgeholt werden. Dabei sind regionale Erkenntnisse zu
Zugverhalten (Beginn der Zugzeit ab 1.3., im Herbst Ende der Zugzeit erst
vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens (vgl. BRINKMANN et al.
2009) wird auch nicht davon ausgegangen, dass sich erhebliche
Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen
(etwa
durch
Funktionsminderungen
in
potenziellen
Nahrungshabitaten) ergeben.
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen.
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können für
die Zwergfledermaus Individuenverluste durch Kollisionen an WEA
aufgrund der Häufigkeit der Art grundsätzlich als allgemeines
Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten
Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das
Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der
Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50
reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das
geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der
Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen,
dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko besteht.
Innerhalb des Untersuchungsraums wurden keine Quartiere mit
mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermausweibchen
festgestellt. Auch in der Stellungnahme der Naturschutzverbände
ist kein Hinweis auf ein derartiges Quartier enthalten. Die
339 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
6b. 39
Mitte November) zu beachten. Unterschiedliche Untersuchungstechniken
(Netzfang und Telemetrie) sind für akustisch schwer nachweisbaren Arten
notwendig, um der VV Artenschutz zu genügen und essenzielle Jagdhabitate
von kleinräumig lebenden Arten (z.B. Langohren) auszuschließen. Nur bei
ausreichender Erhebung mit Standardverfahren lässt sich eine
artschutzrechtlich weitreichende Entscheidung fällen. Eine Nachkartierung
am Boden ist zumindest für die Erfassung der Wochenstuben und der
Lebensraumbeziehungen von erheblicher Bedeutung. Der wichtige
Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung ist offensichtlich.
Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle
Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der nächsten
geplanten WEA entfernt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach
Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013) kein Anlass von der
Regelfallvermutung abzuweichen.
Gondelmonitoring
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
Faktisch kann eine Vermeidung der Tötung von Fledermäusen nicht in Form
eines Gondelmonitorings auf die Betriebsphase der WEA verschoben
werden. Durch den laufenden Betrieb würde man Todesopfer einkalkulieren
(bekanntes Tötungsrisiko von durchschnittlich 12 Fledermäusen pro WEAAnlage und Jahr – an 5 Anlagen also 50 Schlagopfern pro Jahr nach
Brinkmann et al. 2011, S.6) und damit einen Verstoß gegen das
Bundesnaturschutzgesetz (Tötungsverbot nach § 44) billigend in Kauf
nehmen.
Ein sinnvolles Gondelmonitoring ist nur bei Stillstand aller Anlagen während
der gesamten Aktivitätsphase im Jahr naturschutzfachlich akzeptabel. Der
Anlagenbetreiber muss im Vorfeld den technischen Maßnahmen für das
notwendige Monitoring in der Gondel zustimmen und geeignete Technik für
kurzfristige Abschaltungen (innerhalb von 10 Minuten) vorbereiten. Im
Übrigen widerspricht ein Batcorder-Monitoring „im laufenden Betrieb“, wie
dies in der Abwägung zitiert wird, den Vorgaben des Leitfadens 2013, der ein
Monitoring unter Abschaltung im ersten Jahr vorschreibt. Beim
Gondelmonitoring wurden im letzten Fachgutachten vom 8.12.2014 die
zeitlichen Vorgaben des Leitfadens unterschritten. Wir fordern hier zumindest
die Abschaltzeiten des Leitfadens einzusetzen. Ein ausreichender
Kartierumfang bei Stillstand während der Fledermausaktivitätszeit ist
Voraussetzung für den zu erbringenden Nachweis der Anwendbarkeit des
Abschaltalgorithmus nach Behr et al. 2015.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausweitung des
Untersuchungsraums sowie weiterführende Untersuchungen vor
dem Hintergrund der existierenden Ergebnisse und der daraus
resultierenden
Maßnahmen
zu
einem
relevanten
projektspezifischen Erkenntnisgewinn führen sollten.
„Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
340 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
FFH-Recht wurde nicht ausreichend beachtet
Anders als im Leitfaden (2013) dargestellt sind Zwergfledermäuse von WEA
betroffen. Sie müssen also als windkraftsensibel gelten. WEA stellen auch für
diese FFH-Art ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Da nach EU-Recht
eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes verboten ist, muss auch die
Zwergfledermaus aufgrund der hohen Todesraten an WEA (vgl. Brinkmamnn
et al. 2011) und aufgrund der unbekannten lokalen Population bei der
Planung berücksichtigt werden. Die Landesregierung hat für ihre eigenwillige
Auslegung der Rechtsauffassung bezüglich der Art bereits Protest von den
Naturschutzverbänden und den Fledermausexperten erhalten. Es gibt daher
einen
ergänzenden
Satz
im
Leitfaden
bezüglich
kopfstarker
Zwergfledermaus-Wochenstuben.
Da Wochenstuben, trotz hoher Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse auf der
B-Planfläche, im Umfeld von 1.000 m nicht untersucht wurden, ist die
Betrachtungsweise durch den Gutachter nicht hinreichend erfüllt. Hier sind
Nacharbeiten erforderlich.
Die fehlende Kartierung muss andernfalls den „worst case“ annehmen,
kopfstarke Wochenstube im Umfeld. Die Unbedenklichkeit der Planung mit
dieser Konstellation ist nur durch Kartierung darzulegen (siehe Zitat im
Fachgutachten S.74). Das Fazit S.74 ist aufgrund mangelnder Kartierung
nicht haltbar.
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen:
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im
herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
Dies gilt noch umfangreicher für das Große Mausohr als Anhang II-Art der
FFH-Richtlinie. Bei dieser Art werden sogar ausdrücklich Schutzmaßnahmen
gefordert. Windkraftanlagen auf Flächen, die für die Art wichtig sind, sind
kontraproduktiv. Dem Wochenstubenverdacht wurde nicht nachgegangen.
Gerade bei einer Art die in ganz NRW nur noch mit 5.000 Tieren vertreten ist,
kann der Wegfall essenzieller Jagdhabitate einer Wochenstube
populationsrelevant sein. In der Börde fallen schon heute essenzielle
Jagdgebiete der Art für die Lokalpopulation einer der zwei bekannten
Wochenstuben im Kreis Düren (Telemetrieergebnisse des von RWE-Power
beauftragten Fledermausgutachters Dr. M.Dietz) dem Tagebau Hambach
zum Opfer. Die Untersuchung bezüglich der regelmäßig auf der Fläche
jagenden Großen Mausohren ist daher unzureichend und muss unbedingt
nachgearbeitet werden. Eine Funktionsbeziehung zur Wochenstube ist
mittels Netzfang und Telemetrie nachzuvollziehen.
Für
Große Abendsegler
kann von einer
traditionellen Zugroute in
341 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Winterquartier Buntsandsteinfelsen ausgegangen werden. Die Anzahl der
Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht gleich zu setzen. Bei
überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier sein. Dies ist auch bei der
Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört- allerdings
sind für den Nachweis sehr späte Untersuchungszeiten, Ende Oktober bis
Anfang Dezember, notwendig. Zwei Exemplare dieser Art wurden Mitte
Dezember 2010 in Düren und Aachen in Häusern gefunden. Mit der Art muss
gerechnet werden.
6b. 40
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Für die baubedingten Auswirkungen durch Rodung von Gehölzen ist in einer
mit Gehölzen gering besetzten Landschaft eine Kartierung der Baumhöhlen
im unbelaubten Zustand und bei begründetem Verdacht auch Abflug – oder
Einschwärmbeobachtungen schon zum jetzigen Planungsstand angezeigt
und zumutbar. Diese Kartierung dient auch der Festlegung von
Ersatzmaßnahmen im Vorfeld, die je nach betroffener Art, auch in Form von
CEF-Maßnahmen erfolgen müssten.
Für die Rodungsarbeiten ist zum vorsorglichen Schutz der Fledermäuse in
den Sommerquartieren bei geringem bis mittlerem Baumholz ein
Bauzeitenfenster vom 15.11 bis 1.3., also außerhalb der Aktivitätsphase der
Fledermäuse zu formulieren.
Eine Kartierung mit beweglichem Endoskop ist im Vorfeld der Fällung
maximal zwei Wochen vor den Arbeiten unbedingt erforderlich, um die
konkrete Tötung von eventuellen Winterschläfern zu vermeiden. Leere
Baumhöhlen sollen nach der Kontrolle bis zur Fällung verschlossen werden.
Werden Fledermäuse im Winterschlaf gefunden, ist die Fällung des
betroffenen Baumes bis zum Ende des Winterschlafs auszusetzen. Nach
Verlassen der Baumhöhle durch die Winterschläfer (erste Kontrolle
frühestens am 1.3.) muss der Baum umgehend gefällt werden. Einer
Zwangsumsiedlung im Winter kann aus Artenschutzgründen nicht
zugestimmt werden. Der Absatz auf S.79 muss entsprechend geändert
werden.
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
errichtet werden, die über keine potenziellen Quartierstrukturen für
Fledermäuse verfügen. Insgesamt ist also ausgeschlossen, dass
am Standort der geplanten WEA übertagende Fledermäuse verletzt
oder getötet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne
Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses Potenzial als
Quartierstandort für Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu
diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch
die Anlage der Zuwegung eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten
beschädigt
oder
zerstört
und
damit
einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Entsprechend notwendige Maßnahmen zur Vermeidung eines baubzw. anlagenbedingten Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden im Fachbeitrag Artenschutz dargelegt.
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle
Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen
untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige
Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn
erfolgen.
342 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere
besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt
werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in
ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere
Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die
Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine
weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
Mit diesen Maßnahmen wird der Eintritt eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden. Darüber hinaus gehende
Maßnahmen sind aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig.
6b. 41
Das betriebsbedingte Kollisionsrisiko von Fledermäusen an WEA wird in allen
Expertenkreisen nach Dürr 2015 bewertet. Ein Dokument der Eurobats
Arbeitsgruppe (2014) zu diesem Thema kommt europaweit zu ähnlichen
Ergebnissen.
Das
vorgeschlagene
Gondelmonitoring
sollte
den
Mindestvorgaben des Leitfadens entsprechen und ist demnach zeitlich im
Gegensatz zum Vorschlag des Fachgutachtens zu erweitern. Die
Naturschutzverbände schlagen sogar nach regionalen Erfahrungen mit
ziehenden Tieren, die Ausweitung auf die Monate März und bis Mitte
November vor. Das Monitoring im zweiten Betriebsjahr unter Betrieb gemäß
Abschaltalgorithmus nach 1.Betriebsjahr macht fledermausfachlich keinen
Sinn. Bei zu erwartenden Witterungsunterschieden zwischen Jahren werden
die Abschaltzeiten lediglich eingeengt, d.h. die Betriebszeiten erhöht.
Laufender Betrieb verhindert wegen der geringen Detektorreichweite nicht
einmal bis an die Flügelspitzen (siehe Runkel EcoObs/ Batcorderhersteller),
dass Fledermäuse vor der Todeszone erfasst werden. Aus Sicht des
Artenschutzes führt dieser Fall zu einer Erweiterung des Betriebs der WEA
und nicht einer
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Optimierung des Artenschutzes“ im 2.Jahr.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
„Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
343 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen.
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im
herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
6b. 42
Betriebsbedingte Barrierewirkungen bei Fledermäusen entfalten sich durch
Meideverhalten oder Kollision und Barotraumen. Beide Möglichkeiten sind für
Fledermausarten denkbar. Kollisionen und Barotraumen wurden für mehrere
Arten (als windkraftsensibel klassifiziert) gut belegt. Meideverhalten ist noch
unzureichend untersucht, kann aber durch die Beschreibungen von Experten
nicht ausgeschlossen werden
Auch eine Geräuschmaskierung durch WEA bei der Jagd kann für die sich
akustische orientierenden Fledermäuse grundsätzlich eine Betroffenheit
auslösen und ist nicht auszuschließen. Für leise rufende Arten und für Große
Mausohren
könnten
die
WEA-Standorte
damit
durchaus
zur
Derzeit liegen keine wissenschaftlichen Hinweise darauf vor, dass
Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber WEA aufweisen (vgl.
entsprechende Ausführungen im Fachgutachten Fledermäuse).
Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos werden
Maßnahmen notwendig (Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges
Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
344 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Verschlechterung ihres Lebensraumes beitragen. Dies bleibt zu untersuchen
Für Arten die erhöhte Kollisionsschäden erleiden, können WEA-Standorte vor
allem in Kumulation mit weiteren Anlagen im Umfeld eine Barrierwirkung auf
der Wanderung zwischen Sommer- und Winterquartier entfalten. Dies sind
alles
erhebliche
Störungen,
die
je
nach
Art
und
Umfang
populationsrelevanten Charakter entwickeln können. Erschwerend kommt
hinzu, dass bei Fledermäusen die Kenntnis über Lokalpopulationen bis auf
wenige Arten vollständig defizitär ist, so dass ein Abwägen immer mit einer
erheblichen Prognoseunsicherheit belastet ist. Die müsste sich in den
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen widerspiegeln.
Eine vorliegende Bewertung, die wegen mangelnder Nachkartierung
weiterhin auf technisch und in Teilen inhaltlich mangelhaften Untersuchungen
basiert, kann nicht Grundlage einer weitreichenden Abwägung sein.
Nachkartierung sind statt verbaler Nacharbeiten erforderlich. Ein
Gondelmonitoring als Grundlage für die Entwicklung einer wirkungsvollen
Vermeidungsmaßnahme (Abschaltung) kann nur nach umfangreichem
Monitoring über zwei Jahre (ohne außergewöhnliche Witterungsverläufe) bei
Stillstand der WEA während der gesamten jährlichen Aktivitätsphase der
Fledermäuse (zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens 2013) als
fachlich sinnvoll erachtet werden. Die Festsetzung für einen
Abschaltalgorithmus nach Nachweis der erfüllten Voraussetzung für diese
Betriebssteuerung (siehe Behr et al. 2015) muss so gewählt werden, dass
Null Fledermaus pro WEA und Jahr getötet wird.
6b. 43
Fazit
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch
an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und
aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.
7
Geologischer Dienst NRW vom 15.06.2016
7.1
Zur o.g. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung:
Erdbebenüberwachung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann Tel.: 02151-897-
345 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
258)
1. Ausgangssituation
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG sind bei der Genehmigung der Errichtung
und des Betriebs der Windenergieanlagen (1/VEA) öffentliche Belange zu
berücksichtigen. Im Genehmigungsverfahren dürfen dem Bauvorhaben im
Außenbereich zusätzlich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB keine öffentlichen
Belange entgegenstehen. Dabei nennen sowohl§ 1 Abs. 6 BauGB als auch§
35 Abs. 3 BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz weiterer ungeschriebener
öffentlicher Belange ist allgemein anerkannt.
Ein
öffentlicher
Belang
ist
der
ungestörte
Betrieb
des
Landeserdbebendienstes Nordrhein- Westfalen. Der GD NRW ist die
geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen und ist
dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
(MWEIMH) nachgeordnet Der GD NRW betreibt den Landeserdbebendienst
zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur Bewertung der
Erdbebengefährdung für Nordrhein-Westfalen. Die Erdbebenmessungen sind
Grundlage für die Einstufungen des Landes in Erdbebenzonen gem. DIN
4149, auf deren Grundlage technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3
BauO NRW für erdbebensicheres Bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber
auch die Grundlage für seismologische Gutachten für sensible Bauwerke.
Hiermit erfüllt der GD NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge
und Gefahrenabwehr.
Im Mai 2015 wurde ein im Auftrag des MWEIMH entwickeltes
Erdbebenalarmsystem (EAS NRW) in Betrieb genommen. Im Falle eines
spürbaren Erdbebens in NRW generiert das System innerhalb weniger
Minuten eine automatisierte Erdbebenmeldung mit den relevanten
Informationen zu Ort, Stärke und den zu erwartenden Auswirkungen. Die
Meldung wird über die Landesleitstelle des Landesamtes für Zentrale
Polizeiliche Dienste an alle Polizeibehörden, das Lagezentrum der
Landesregierung an den Feuerschutz und den Rettungsdienst in den
Kommunen weitergeleitet. Die Gefahrenabwehrbehörden werden damit in die
Lage versetzt, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
Mit dem Landeserdbebendienst und dem EAS NRW sichert der GD NRW die
uneingeschränkte
Funktionstüchtigkeit
der
Einrichtungen
der
346 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes und leistet damit einen
Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG), das das Land in§ 2
Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 und 5 verpflichtet, die Hilfeleistung zu fördern und
die zur Abwehr von Katastrophen erforderlichen zentralen Maßnahmen zu
ergreifen.
7.2
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Errichtung von Windenergieanlagen im
Umkreis
von
10
Kilometern
zu
einer
Beeinträchtigung
der
Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstationen des GD NRW führen. Dies
belegen vergleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte
Studien.
Es ist nicht die Aufgabe der Gemeinde Kreuzau, Forschung über
die
Auswirkungen
von
Windenergieanlagen
auf
Erdbebenmessstationen zu betreiben oder Studien diesbezüglich
auszuwerten. Die Gemeinde Kreuzau muss vielmehr im Rahmen
der Abwägung vielmehr die geltenenden Normen beachten.
Der
wissenschaftlich-technische
Hintergrund
der
möglichen
Beeinträchtigungen ist in Anlage 1 erläutert. Die zitierten Referenzen sind
Inhalt der Anlage 5.
Am 17.03.2016 wurde der gemeinsame Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema
seismologische Stationen und Windenergieanlagen erlassen.
Dieser konkretisiert den Windenergieerlass 2015, der für die
Kommunen bindend ist (vgl. Windenergieerlass Nr. 2).
Von der geplanten Genehmigung ist nach Prüfung der Standorte der
geplanten WEA folgende Erdbebenmessstation betroffen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
• Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst):
- Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH),
(6,3796° östl. Länge; 50,735r nördl. Breite),
Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren.
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes
und liefert kontinuierlich Daten für das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).
Die geplanten Standorte der WEA 2, 3 und 6 liegen in Entfernungen von 9,2
bis 9,6 km von der Erdbebenstation und damit innerhalb der Konfliktzone. Die
Positionen der übrigen WEA sind dagegen mehr als 10 km von der Station
entfernt, so dass für diese Standorte keine Bedenken bestehen.
Im
oben
genannten
Erlass
ist
geregelt,
dass
die
Beteiligungsvorgabe für die Station Großhau 5 km beträgt, sofern
bis zum 15.04.2016 kein individueller Prüfradius festgelegt wurde.
Dies ist nicht erfolgt.
Innerhalb dieses Prüfradius können Beeinträchtigungen vorliegen,
dies ist jedoch nicht unmittelbar der Fall. Nicht jede
Beeinträchtigung kann als Entgegenstehen und somit zu einer
Versagung der WEA.
Mit einer Entfernung von 9,2 bis 9,6 km liegen die WEA 2, 3 und 6
somit außerhalb der Konfliktzone. Im Erlass selbst wird formuliert,
dass davon auszugehen ist, dass „eine Beeinträchtigung der
Belange des Stationsbetreibers jenseits der genannten Radien
nicht vorliegen“.
Auf den beschriebenen Konflikt habe ich bereits in meiner Stellungnahme
Der Erlass richtet sich originär an das Genehmigungsverfahren. Da
347 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
vom 09.09.2015 (Gesch.-Z. 31.130/5685/2015) aufmerksam gemacht.
allerdings aufgrund der Lage der geplanten Anlagen außerhalb der
Beteiligungsvorgabe eine Genehmigung somit nicht aufgrund der
Belange des Erbbebenschutzes versagt werden kann, kann auch
der Bauleitplanung nicht vorgehalten werden, diesen Belang zu
verkennen.
Substantiierte Begründung
Da die Anlagen außerhalb des Beteiligungsradius liegen kann
davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung der
Belange des Stationsbetreibers vorliegt. Vgl. im weiteren 7.2
7.3
Die Plausibilität der in Abschnitt 1 geäußerten Bedenken wird im Folgenden
substantiiert und projektspezifisch begründet. Hierbei wurden alle dem GD
vorliegenden Daten und Erkenntnisse genutzt.
Zur konkreten Feststellung des Einflusses bereits in Betrieb befindlicher WEA
auf die Erdbebenstation GSH (Großhau) wurden die seismischen
Registrierungen des GD NRW aus den Jahren 2014 bis 2016 genutzt. ln
dieser Zeit wurden in der Umgebung der Station mehrere WEA bzw.
Windparks mit modernen leistungsstarken WEA-Typen in Betrieb genommen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Rauschpegel an der Erdbebenstation GSH wird anhand der für diese
Fragestellung üblicherweise verwendete Power Spectral Density (PSD)
dargestellt. Hier ist der Rauschanteil der Registrierungen in Abhängigkeit von
den im Signal enthaltenen Frequenzen dargestellt. ln diesem Fall bot es sich
an, das betroffene Frequenzband von 1 bis 5Hz besonders zu betrachten.
Das Rauschen wurde jeweils anhand mehrerer halbstündiger Zeitintervalle
der seismischen Registrierungen bei schwachem (Windgeschwindigkeit 1 bis
2 m/s) und starkem (8 bis 10 m/s) Wind betrachtet. Für eine Zuordnung
wurden Stundenwerte der Spitzenwindgeschwindigkeiten an der
Wetterstation
Aachen-Orsbach
herangezogen
(Quelle:
Deutscher
Wetterdienst). Betriebsdaten der WEA-Betreiber lagen dem GD NRW nicht
vor. Die jeweils ermittelten Spektren wurden gestapelt und zur Darstellung
geglättet (laufender Median).
Der Rauschpegel an der Station WEA wird im Folgenden jeweils vor und
nach der Inbetriebnahme neuer WEA untersucht und dargestellt.
1. Im Jahr 2014 waren folgende leistungsstärkere WEA in der Umgebung der
348 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Station GSH in Betrieb (Vorbelastung, Daten nach LANUV):
- 11.11.2010: WEA-Nrn. 1385 und 1386 (Stolberg), Typ Enercon E-70 E4
2300 (2,3 MW):
2 Anlagen mit Abständen von 8,6 und 8,8 km
- 22.09.2011: WEA-Nrn. 2883 und 2884 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2
(2,3 MW):
2 Anlagen mit Abständen von 3,1 und 3,3 km
- 2011: WEA-Nr. 2896 (Nideggen), Typ: k. A. (2,3 MW): 1 Anlage mit einem
Abstand von 8,9 km
- 2012: WEA-Nrn. 2897 und 2898 (Nideggen), Typ: Enercon E-82 E2 (2,3
MW): 2 Anlagen mit Abständen von 8,9 km
- 03.05.2013: WEA-Nr. 2969 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2 (2,3 MW):
1 Anlage mit einem Abstand von 7,5 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar bis Februar 2014 sind in Anlage 2
(inks) mit "GSH 2014/01-02" gekennzeichnet. Bei den Rauschspektren
erkennt inan eine fast einheitliche Erhöhung bei starkem Wind gegenüber
dem bei schwachem Wind. Eine Erhöhung mit geringer Signifikanz erkennt
man im Bereich von 1 bis 1,5 Hz sowie von etwa 3,2 bis 3,8 Hz. ln erster
Näherung kann angenommen werden, dass die Anlagen bei 3,1 und 3,3 km
Abstand in ihrem Einfluss gegenüber weiter entfernten Anlagen dominieren.
2. Am 5. Dezember 2014 wurde ein neuer Windpark in Betrieb genommen:
- 05.12.2014: WEA-Nr. 3016 (Düren), Typ Enercon E-101 (3,1 MW): 1 Anlage
als Bestandteil eines Windparks, bestehend aus 7 Anlagen mit Abständen
von 9,9 bis 10,8 km
Die Spektren für den Zeitraum November bis Dezember 2014 sind in Anlage
2 (rechts) mit "GSH 2014/11-12" gekennzeichnet. Zur Darstellung der Effekte
bei starkem Wind wurden Zeiträume nach dem 05.12.2014 gewählt. Der
Unterschied der Rauschspektren bei schwachem und starkem Wind hat im
349 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Vergleich zu denen des Zeitraum Anfang 2014 signifikant zugenommen.
Auffällig ist die Erhöhung bei 1,2 Hz. Eine deutliche Erhöhung bei 3 bis4Hz
kann dagegen nicht nachgewiesen werden.
3. Zwischen dem 20. Und dem 27. Dezember 2014 wurden erneut zwei WEA
im Umfeld der Erdbebenstation GSH in Betrieb genommen:
- 20.-27.12.2014: WEA-Nrn. 3238 und 3239 (Nideggen), Typ Enercon E-92
(2,4 MW): 2 Anlagen mit Abständen von 8,7 und 8,9 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar und Februar 2015 sind in Anlage 3
(links) mit "GSH 2015/01-02" gekennzeichnet. Wiederum sind deutliche
Erhöhungen des Rauschspektrums bei starkem Wind festzustellen, die sich
ausschließlich auf die Frequenzbereiche 1,2 Hz und 3,3 bis 3,9 Hz
beschränken.
4. Am 08.06.2015 wurde eine weitere WEA in Betrieb genommen.
- 08.06.2015: WEA-Nr. 3287 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2 (2,3 MW):
1 Anlage mit einem Abstand von 7,2 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar und Februar 2016 sind in Anlage 3
(rechts)
mit
"GSH
2016/01-02"
gekennzeichnet.
ln
diesem
Vergleichszeitraum ist auch eine allgemeine Erhöhung des Rauschspektrums
bei leichtem Wind festzustellen. Der Rauschpegel bei starkem Wind ist
gegenüber dem vorher betrachteten Zeitraum unverändert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die WEA im Umfeld der
Erdbebenstation GSH im Betrieb einen signifikanten Einfluss auf die
Signalqualität der seismischen Registrierungen aus- üben. Dieser Einfluss ist
auch in deutlich mehr als 5 km zu delektieren.
- Das Rauschspektrum des EAS-Signals liegt im Bereich von etwa 1,0 bis 1,8
Hz bereits in der Größenordnung des Rauschans bei starkem Wind. Eine
weitere Erhöhung des Rauschens in diesem Bereich würde die
Detektionsfähigkeit und die Ereignisunterscheidung maßgeblich beeinflussen.
Im Erlass heißt es: „Derzeit wird der grundsätzlich fachliche
Erkenntnisstand zur Beeinträchtigung von seismologischen
Stationen durch WEA ermittelt und geprüft. Sofern die Ergebnisse
dieser Prüfung eine Änderung der vorstehend beschriebenen
Verfahrensweise erforderlich machen, wird dieser Erlass
entsprechend angepasst.
Sofern also Auswirkungen auch über den 5-km Radius hinaus
vorliegen, sollte der GD sich an die zuständigen Ministerien
wenden.
- Das Rauschspektrum des Signals zur Erfassung der Erdbebentätigkeit liegt
im Bereich von etwa 1,0 bis 1,4 Hz innerhalb des Rauschans bei starkem
350 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Wind. Eine weitere Erhöhung des Rauschans in diesem Bereich würde die
Detektionsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigen.
Die Station GSH ist nach den Auswertungen bei einer weiteren Erhöhung des
Rauschpegels hinsichtlich ihrer Funktion stark gefährdet.
Ein erhöhter Rauscheintrag an der Erdbebenstation GSH bewirkt eine
reduzierte Detektionsfähigkeit für Erdbeben, die im Rahmen der
Erdbebenüberwachung und des Erdbebenalarmsystems erfasst werden
müssen, bis hin zum Ausschluss der Nutzbarkeit der Station. Diese hätte zur
Folge, dass schwache Ereignisse nicht mehr erkannt und stärkere Ereignisse
fehlerhaft ausgewertet werden. Es muss daher sichergestellt werden, dass
die Signalqualität der Erdbebenstation GSH nicht in einem Maße weiter
verschlechtert wird und dass die Aufgaben des Landeserdbebendienstes
weiterhin im gebotenen Umfang erfüllt werden können.
Anhand der Aufgaben der Station GSH im Landeserdbebendienst lassen sich
für die betroffenen Frequenzbereiche (1,0 bis 1,5 Hz) und (3,3 bis 4,0 Hz)
Grenzwerte der Schwingungseinwirkung definieren, dargestellt als Wert im
Leistungsdichtespektrum
(PSD)
der
Schwinggeschwindigkeit.
Eine
Überschreitung würde die Funktion der Erdbebenstation erheblich stören.
• 1,0 bis 1,5 Hz: 10
2,9
nm /s /Hz
2
2
• 3,3 bis 4,0 Hz: 10
2,3
nm /s /Hz
2
2
Generell hat sich gezeigt, dass deutliche Abhängigkeiten vom Typ der
betriebenen WEA und von der Anzahl der Anlagen an einem Standort, etwa
in Form eines Windparks, zu verzeichnen sind. Es muss sichergestellt
werden, dass mit der geplanten Konfiguration von WEA diese Grenzwerte
nicht überschritten werden, um die Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation
GSH zu bewahren.
Der derzeitige Planungsstand im Projekt "Windenergieanlagen Lausbusch"
geht von der Errichtung und Inbetriebnahme von insgesamt fünf WEA aus:
5 WEA des Typs Vestas V112-3,3 MW, Nabenhöhe 119 m,
Rotordurchmesser 112 m, Abstand von der Station GSH: 9,2 bis 9,9 km
Im Erlass heißt es: „Derzeit wird der grundsätzlich fachliche
Erkenntnisstand zur Beeinträchtigung von seismologischen
Stationen durch WEA ermittelt und geprüft. Sofern die Ergebnisse
dieser Prüfung eine Änderung der vorstehend beschriebenen
Verfahrensweise erforderlich machen, wird dieser Erlass
351 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
(WEA 2, 3 und 6).
entsprechend angepasst.
Es handelt sich hier um einen leistungsstarken Typ einer WEA. Entsprechend
der dem
Sofern also Auswirkungen auch über den 5-km Radius hinaus
vorliegen, sollte der GD sich an die zuständigen Ministerien
wenden.
GD NRW zur Verfügung stehenden Liste ist dieser WEA-Typ im Bereich der
Erdbebenstationen noch nicht in Betrieb genommen worden. Dies bedeutet,
dass für diesen Typ keine dem GD NRW zugänglichen konkreten
Erfahrungswerte hinsichtlich der in den Untergrund eingespeisten Vibrationen
existieren. Eine ähnlich massive Einwirkung wie die bereits beobachtete ist
jedoch plausibel.
7.4
3. Fazit
Anhand der dargestellten Datenbeispiele wird geschlossen, dass die
konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Signalqualität an der
Erdbebenstation GSH im Falle einer Inbetriebnahme der WEA 2, 3 und 6 des
Windparks Lausbusch besteht. Die Einwirkungen der geplanten WEA sind
daher durch ein Gutachten des Antragstellers zu untersuchen.
Gemäß erlass ist ein Gutachten durch den Anlagenbetreiber nur
dann erforderlich, wenn der GD die konkrete Möglichkeit einer
unzulässigen Störung begründet hat.
Die kann jedoch nur dann relevant sein, wenn für Großhau der 5
km Radius des Beteiligungsradius unterschritten ist. Außerhalb des
Radius sind Beeinträchtigungen laut Erlass ausgeschlossen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Gemäß dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema
seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 ist nun
der fachliche Sachverhalt durch ein Gutachten des WEA-Antragstellers zu
ermitteln.
Im Rahmen einer konstruktiven Mitwirkung des GD werden Hinweise zu
Inhalt und Umfang des Gutachtens in der Anlage 4 zusammengestellt.
Solange dem GD NRW kein prüffähiges Gutachten vorliegt, auf dessen
Grundlage er die erwartete Beeinträchtigung durch die Einflüsse der
Windenergieanlagen auf die betroffenen Erdbebenstationen bewerten kann,
mache ich vorsorglich die dargelegten Bedenken gegen die Genehmigung
geltend.
Im Interesse eines rechtssicheren Genehmigungsverfahrens bitte ich, die
352 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
notwendigen Untersuchungen zu unterstützen.
7.5
Anlagen:
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
1. Wissenschaftlich-technischer Hintergrund
2. Darstellung der Rauschspektren 2014 für verschiedene Zeiträume
3. Darstellung der Rauschspektren 2015 und 2016 für verschiedene
Zeiträume
4. Gutachtenanforderungen
5. Referenzen
7.6
Anlage 1
Möglicher Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen (WEA) auf die
Funktionsfähigkeit von Erdbebenstationen
Wissenschaftlich-technischer Hintergrund
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine
Stellungnahme zur Errichtung von WEA in Deutschland herausgegeben
(STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf hingewiesen, dass WEA
durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen
können, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese
Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den
Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den
Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet
sich die Forderung ab, die öffentlichen Belange der Erdbebenbeobachtung
beider Genehmigung der Standorte von WEA angemessen zur
berücksichtigen.
353 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Diese Forderung wurde von den Autoren dieser Stellungnahme zunächst auf
die Stationen des Regionalnetzes der Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe (BGR), Hannover, bezogen. Die Erfahrungen aus der Tätigkeit
der Erdbebendienste zeigen jedoch, dass sich die Signalqualität an einzelnen
Erdbebenstationen in den letzten Jahren schleichend massiv verschlechtert
hat. Dieser Effekt lässt sich auf den Betrieb erster Windenergieanlagen in der
Umgebung dieser Messstationen zurückführen. Um weiterhin in der Lage zu
sein, die Aufgaben der Erdbebenüberwachung durchzuführen, ist zu
gewährleisten, dass die Signalqualität der Erdbebenstationen durch äußere
Einflüsse nicht in noch größerem Maße verschlechtert wird.
Aus diesem Grund wurde die Thematik im Oktober 2014 auch für die
Belange des Landeserdbebendienstes akut, so dass die Forderungen der
Stellungnahme des FKPE auf die Erdbebenstationen in Nordrhein-Westfalen
übertragen werden. Der Einfluss von WEA auf Erdbebenstationen wurde in
einer Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen detailliert untersucht.
WIDMER- SCHNIDRIG et al. (2004, 2012), STYLESet al. (2005), Xi
Engineering Consultants (2014), STAMMLER (2015), STAMMLER &
CERANNA (2016) stellten fest, dass die im Betrieb der WEA produzierten
Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für
die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 10 Hz).
Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km
Abstand von den Anlagen festgestellt. Konkret für Nordrhein-Westfalen liegen
derzeit noch keine geeigneten Studien vor, die man für eine Bewertung des
Einzelfalles heranziehen könnte.
Eine digitale Signalfilterung der Aufzeichnungen an den Erdbebenstationen
schafft hier keine Abhilfe, da die durch den Betrieb der WEA hervorgerufenen
Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal betreffen. Vonseiten der
Erdbebenregistrierung kann danach keine Maßnahme ge troffen werden,
diesen Störeinfluss zu kompensieren.
Einflüsse größerer Amplitude können dazu führen, dass Erdbebenstationen
unbrauchbar werden, weil Erdbeben nicht oder unzureichend erkannt werden
und so auch Alarmierungsvorgänge scheitern können. Dieser Einfluss kann
damit die Erdbebenüberwachung, die auch die Registrierung kleinerer
Ereignisse einschließt, und die Alarmierung im Fall größerer Erdbeben
massiv beeinträchtigen oder unmöglich machen.
354 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Aus seismologischer Sicht ist damit zunächst der Ansatz eines
Mindestabstands von 10 km zwischen WEA und Erdbebenstationen sinnvoll
(vgl. WIDMER-SCHNIDRIG et al. 2012, Kap. 8, 2. Abs., S. 12). Im Falle eines
Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von Anlagen
oder lokal wirksame Einflüsse des geologischen Untergrunds geringere
Störsignale erzeugen, kann auch ein geringerer Abstand tolerabel sein. ln
diesem Fall bedarf es eines gutachterliehen Nachweises.
7.7
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
355 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
7.8
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
7.9
Anlage4
Gutachtenanforderungen
Um den Nachweis zu führen, ob ein signifikanter Einfluss durch den Betrieb
von Windenergieanlagen (WEA) im Abstand zwischen den geplanten
Standorten der WEA und der jeweils betroffenen Erdbebenstation besteht, ist
vonseiten des Antragstellers ein Gutachten vorzulegen. Um eine kurzfristige
und pragmatische Nachweisführung zu ermöglichen, werden folgende
Eckpunkte für die Erstellung eines Gutachtens vorgeschlagen.
1. Grundsätzlich kann der Störeinfluss geplanter WEA prognostiziert werden
bzw. der Nachweis der Irrelevanz des Störeinflusses erbracht werden, wenn
ein Vergleich der emittierten Vibrationen im Untergrund bei Stillstand einer
vergleichbaren bestehenden Anlage (kein Wind) und Betrieb (verschiedene
356 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Windstärken) durchgeführt wird.
2. Zur Nachweisführung sind seismische Messungen im Umfeld einer WEA
notwendig.
3. Bei den seismischen Registrierungen an den Erdbebenstationen, handelt
es sich um hochauflösende Messungen mit Seismometern, d. h. Sensoren
zur Erfassung der Schwinggeschwindigkeit. ln der Regel werden als
Messgeräte so genannte kurzperiodische Seismometer verwendet, die mit
einem Dynamikumfang von 24 bit und einer Messwertauflösung von ca. 6
nm/s digital registrierten. Um mögliche Störeinflüsse bewerten zu können,
müssen bei den Messungen zur Nachweisführung ebenfalls solche
Messgeräte oder Geräte mit vergleichbarer Auflösung zum Einsatz kommen.
4. Da bei WEA unterschiedlicher Bauweise, Ausführung und technischer
Ausrüstung unterschiedliche Störeinflüsse zu erwarten sind, müssen zur
Bewertung des möglichen Einflusses dieselben oder vergleichbare
Anlagentypen betrachtet werden.
5. Es hat sich gezeigt, dass der geologische Untergrund einen großen Effekt
auf die Ausbreitung von Vibrationen hat. Dazu sollte zur Prüfung ebenfalls ein
vergleichbarer geologischer Untergrund betrachtet werden (z. B. Festgestein,
Lockergestein etc.). Im Zweifelsfall kann der GD NRW bei der
Untergrundbeurteilung behilflich sein.
6. Für eine Prüfung können in einer Analogiebetrachtung auch bereits
betriebene WEA des beantragten (oder eines vergleichbaren) Typs in einem
vergleichbaren geologischen Umfeld (Festgestein) herangezogen werden.
7. Die Bewertung, ob ein signifikanter Einfluss des Betriebs besteht, kann
über die Darstellung der entsprechenden Rauschpegel im Frequenzspektrum
(Diagramm Schwinggeschwindigkeit gegen Frequenz (hier: 0,5 bis 10Hz))
lastabhängig, d. h. bei Betrieb mit unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten,
erfolgen.
8. Für das Gutachten ist grundsätzlich der Stand der Wissenschaft zugrunde
zu legen. Bei Messung und Auswertung sind die Hinweise im New Manual of
Seismo/ogica/ Observatory Practice zu beachten.
357 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
9. Grenzwerte zur Beschreibung des Noisepegels, der nicht überschritten
werden darf, ohne die Funktionstücktigkeit der Erdbebenstation erheblich zu
beeinträchtigen, wurden vom GD NRW für die von ihm betriebenen Stationen
ermittelt.
Die Einzelfallprüfung durch den Geologischen Dienst NRW soll anhand des
Gutachtens des Antragstellers sicherstellen, dass die Signalqualität an den
Erdbebenstationen durch den Betrieb der WEA nicht weiter verschlechtert
wird.
Bei Bedarf ist der GD NRW
Nachweisführung zu geben.
gerne bereit, weitere Hinweise zur
7.10
Anlage 5
Kenntnisnahme
Referenzen
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
BORMANN, P. (Hrsg., 2012): New Manual of Seismological Observatory
Practice (NMSOP-2).- IASPEI, GFZ Helmholtz-Zentrum Potsdam, Deutsches
GeoForschungsZentrum:
<http://nmsop.gfz-potsdam.de>,
um:nbn:de:kobv:b103-
DOI:
10.2312/GFZ.NMSOP-2,
NMSOP-2.
BORMANN, P. & WIELANDT, E. (2013): Seismic signals and noise. -ln:
BORMANN, P. (Hrsg.): New Manual of Seismological Observatory Practise
(NMSOP-2). 62 S.; Potsdam (GFZ German Research Centre for
Geosciences).<
http://gfzpublic.gfzpotsdam.de/pubman/item/escidoc:124248:9/component/escidoc:364131/Cha
pter_4.pdf
>
PETERSON, J. (1993): Observations and Modeling of Seismic Background
Noise. - Open-File Report 93-322:42 S. u. Anh.: 49 S.; Albuquerque, New
358 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Mexico (U.S. Department of lnterior, Geological Survey).
STAMMLER, K. (2015):
Windkraftsignale. - 41.
Beeinträchtigung
von
GRF-Stationen
durch
Sitzung der AG Seismologie, Wildbad-Kreuth, 15.-17. September 2015,
Goileeted
Abstracts
<
www.gmg.ruhr-unibochum.de/geophysik/conferences/agseis.html.de >; Bochum (FKPE).
STAMMLER, K. (2016): Einfluss von Windkraftanlagen auf seismologische
Messungen am Gräfenberg-Array.- Fachkolloquium "Windenergieanlagen
und seismologische Stationen in NRW" am 18.03.2016 in Essen: Vortrag
(Energie-Agentur NRW).
STAMMLER, K., CERANNA, L. (2016): lnfluence of wind turbines on
seismological records. - Jahrestagung der DGG und AEF 2016: Abstract S2A.003; Münster (Westfälische Wilhelms-Universität Münster)..
STAMMLER, K., FRIEDERICH, W. (2013): Stellungnahme des Arbeitskreises
Seismologie des "Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE)" zur
Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland. -Bericht: 6 S., <fkpe.org>
(Aktuelles /99. Sitzung); (FKPE).
STYLES, P., STIMPSON, 1., TOON, S., ENGLAND, R. (2005): Microseismic
and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from
Windfarms.- Final Report: 125 S.,
<www.keele.ac.uk/geophysics/appliedseismology/wind/Final_Report.pdf>;
Keele (Applied and Environmental Geophysics Research Group, Earth
Seiences and Geography, School of Physical and Geographical Sciences,
Keele University, Großbritannien).
WIDMER-SCHNIDRIG, R., FORBRIGER, TH., ZORN, W. (2004):
Windkraftanlagen als seismische Störquellen.- 64. Jahrestagung der
Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft, Poster SOP 34: 541,
<www.bfo.geophys.uni-stuttgart.de/Windmills/ Windmills.html>; Berlin.
WIDMER-SCHNIDRIG,
R.,
FORBRIGER,
TH.,
ZORN,
W.
(2012):
359 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Windkraftanlagen
als
seismische
Störquellen.Bericht:
Windmills.html>;
<www.bfo.geophys.uni-stuttgart.de/Windmills/
12
S.,
Wolfach
(Black Forest Observatory).
Windenergie-Erlass (2015): Erlass für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
(Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015. - Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. Vll3- 02.21 WEA-Erl. 15) und des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VI A 1 - 901.3/202) und der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 111 B4- 30.55.03.01):
90S.; Düsseldorf.
Xi Engineering Consultants Ltd. (2014): Seismic vibration produced by wind
turbines in the Eskdalemuir region.- Substantial Research Project, Release
2.0: 98 S., Anl.: 200 S.; Edinburgh.
8
8.1
8.2
LVR vom 17.06.2016
Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich zunächst auf meine
Stellungnahme vom 02.10.2015 im Rahmen der 1. Trägerbeteiligung sowie
auf meine Stellungnahme zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans vom
13.04.2016, die nach wie vor Gültigkeit haben.
Die
entsprechenden
Stellungnahmen
werden
an
entsprechenden
Stellen
in
diesem
bzw.
Flächennutzungsplanverfahren behandelt.
Bezüglich der 1. Revision des Denkmalschutzgutachtens der Firma Ecoda vom
11.03.2016 teile ich ferner folgendes mit:
Auf S.2 findet sich folgender Passus:
„Bei der Erarbeitung des vorliegenden Gutachtens wurden die Ergebnisse der
Abstimmungsgespräche mit dem LVR sowie der Bezirksregierung Köln (Dezernat 35
und
Dezernat
32)
berücksichtigt.
Als
wesentliches
Ergebnis
der
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
den
im
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
360 / 367
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
8.3
Abstimmungsgespräche wurde die Gesamthöhe der am Standort Lausbusch geplanten
WEA auf jeweils 175 m über Grund begrenzt. Die Umplanung hat auf das
Bebauungsplangebiet Nr. G 2 ‚WEA Steinkaul‘ keine Auswirkungen.“
Dieser Darstellung ist seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland insofern
zu widersprechen, als dass eine einvernehmliche Abstimmung im Hinblick auf eine
Begrenzung der Höhe auf lediglich 175m mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland (LVR-ADR) nicht stattgefunden hat. Richtig ist vielmehr, dass sich das LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland in allen Stellungnahmen, die das Windkraftvorhaben „Lausbusch“ betreffen für eine Höhenbegrenzung von 150m
ausgesprochen hat (siehe oben genannte Stellungnahmen und vorherige gutachterliche
Äußerungen).
Am 11.12.2015 hat der Regionalrat der Bezirksregierung Köln überdies folgenden
Beschluss gefasst:
Die Höhe von 175m wurde im Flächennutzungsplan fixiert. Aufgrund dieser
Änderung erfolgte eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB.
„Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer Konzentrationsfläche für
Windenergieanlagen westlich von Thum insofern dann als an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau
die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden Standort die
maximale Anlagenhöhe bis zu den 175m festgeschrieben wird, um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.“
Hieraus ergibt sich aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege die Aufforderung für
jeden Anlagenstandort mögliche Anlagenhöhen bis zu 175m und die jeweiligen
Auswirkungen auf die vorhandenen Denkmäler zu untersuchen. Hierzu sind sicher auch
Variantenbetrachtungen mit geringeren Anlagehöhen durchzuführen und ggf. auch
Mischvarianten mit unterschiedlichen Anlagehöhen zu betrachten. Derartige
Untersuchungen sind in der 1.Revision des Gutachtens nicht enthalten und auch die
geforderte Einzelfallprüfung geht aus den Planungsunterlagen nicht hervor. Daher
bestehen seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland weiterhin Bedenken,
da auf dieser gutachterlichen Grundlage eine erhebliche Beeinträchtigung der
Denkmäler nicht ausgeschlossen werden kann.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daraufhin mit Datum vom
11.03.2016 das Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern überarbeitet.
Im Rahmen des Nachtrag zum Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen
vom 17.07.2015 wurden im Auftrag der Gemeinde Kreuzau anlässlich der
sich aus dem Abstimmungstermin mit der Bezirksregierung Köln (Dezernat
35 und Dezernat 32) am 25. Juni 2015 ergebenden Nachforderungen
Varianten mit unterschiedlichen Gesamthöhen dargestellt. Folgende
Varianten werden berücksichtigt:
•
Variante mit 225 m Gesamthöhe
•
Variante mit 175 m Gesamthöhe
•
Variante mit 150 m Gesamthöhe
Aus gutachterlicher Sicht ergeben sich bei der aktuellen Planung mit einer
Gesamthöhe der WEA in Lausbusch von jeweils 175 m keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Baudenkmalen. Auch bei einer Reduzierung der
Gesamthöhe auf 150 m kann nicht ausgeschlossen werden, dass Teile der
Anlagen von den untersuchten Betrachtungspunkten an der L 246 gesehen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
werden können.
Hinzuweisen ist ferner auf Probleme bei der Bewertung der gutachterlich untersuchten
Betrachtungspunkte auf der L246, 6a (vormals „Betrachtungspunkt A auf der L246“
und 6b (vormals „Betrachtungspunkt B auf der L246“). Die historische Identität und
Bedeutung des Straßenverlaufs für die Wahrnehmung der Burganlage von der L246 aus
sind in meinem Schreiben vom 13.04.2016 bereits ausführlich dargestellt worden.
Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass sich im Bereich des Haltepunkts ein Rastplatz
befindet (siehe Fotos in der Anlage). Dieser ist offenbar auch als Aussichtspunkt auf die
Burganlage angelegt worden, wobei die Blickbeziehung gegenwärtig durch Gestrüpp
und junge Bäume gestört ist (siehe Foto in der Anlage). Dies ist jedoch nur auf den
mangelnden Pflegezustand der Anlage zurückzuführen, die sich im Eigentum von
Straßen NRW befindet. Aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
besteht an der unbeeinträchtigten Möglichkeit der Betrachtung des Burgberges mit der
krönenden Burganlage von diesem Standort aus weiterhin ein öffentliches Interesse,
weil er bewusst mit Mitteln der öffentlichen Hand als Rastplatz mit Aussichtspunkt zu
diesem Zweck angelegt worden ist. Den Schlussfolgerungen des Gutachters, nämlich
dass die Betrachtungspunkte auf der L246 für die Erlebbarkeit der Burganlage von
untergeordneter Bedeutung seien, kann daher von Seiten des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland nicht gefolgt werden. Die im Bereich des Rastplatzes
bewusst inszenierte Blickbeziehung auf die Burganlage von der L246 kann durch
Wartungs- und Pflegemaßnahmen der Straßenbauverwaltung kurzfristig
wiederhergestellt werden. Insofern sind die tatsächlich vorhandenen und auch
gutachterlich festgestellten Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen von der L246 aus
(S. 35 und 36 der 1. Revision des Gutachtens zur Betroffenheit von Denkmälern vom
11.03.2016) von erheblicher Bedeutung.
Gegen eine Höhenausweisung von pauschal 175m für alle Anlagen spricht auch die
damit geschaffene, dauerhafte planungsrechtliche Belastung dieses von Vorhaben in
diesem Umfang nahezu unberührten Raumes um Burg Nideggen. Die Folgen der
Präzedenzwirkung von Windkraftanlagen in dieser Größe im Bereich dieses
hochrangigen Baudenkmals in einer touristisch geprägten Region werden u.U. auch in
anderen Gemeinden der Umgebung zu bemerken sein, in denen dann vergleichbare
Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Denkmäler und
die Kulturlandschaft kaum zu verhindern wären.
Ich rege daher weiterhin an, die Windkraftplanung zu überarbeiten und als Ergebnis
einer Einzelfallbetrachtung störende Anlagen in ihrer Höhe auf 150m zu begrenzen, um
eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Burg Nideggen und des
Denkmalbereichs Nideggen im Sinne von §9 DSchG NRW zu vermeiden.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Der Gutachter legt plausibel dar, weshalb keine erheblichen
Beeinträchtigungen vorliegen. Er geht dabei auf jede einzelne Anlage ein.
Im Falle einer Beeinträchtigung der Blickbeziehungen durch den
Straßenbaulastträger empfiehlt die Gemeinde Kreuzau dem LVR, sich an den
Straßen NRW zu wenden, so dass dieser seinen Unterhaltungspflichten
nachkommt.
Berücksichtigung können nur tatsächlich vorhandene Blickbeziehungen
finden.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
8.4
9
9.1
Anlage:
Fotos des Rastplatzes auf der L246 und Blick von dort auf den Burgberg
20b. Anlage 3 Fotos
Kenntnisnahme
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Der Hinweis wird zum Satzungsbeschluss angepasst. Da es sich
hierbei um eine redaktionelle, klar stellende Änderung handelt, ist
keine weitere erneute Offenlage erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
meder
Verwaltung
an.
Kreis Düren vom 15.06.2016
Aufstellung
des
Bebauungsplanes
G
1
im
Ortsteil
Thum
"Windenergieanlagen Lausbusch", Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.
2 BauGB
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
>
Kämmerei
>
Straßenverkehrsamt
>
Kreisentwicklung und -straßen
>
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
>
Brandschutz
>
Umweltamt
9.2
Wasserwirtschaft
Die in den Stellungnahmen vom 29.04.2014 und vom 06.10.2015 aus
wasserwirtschaftlicher Sicht vorgetragenen Belange wurden weitgehend
berücksichtigt. Folgendes ist jedoch noch zu beachten:
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Aufnahme des Hinweises wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
Folgende
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Korrektur ist jedoch vorzunehmen:
„... Beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der
Wasserschutzzone III b sind insbesondere die Anforderungen bzgl. des
Umganges mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.“
Gemäß der Abwägung der Gemeinde Kreuzau in der Sitzung am 28.04.2016,
vorgelegt mit Schreiben vom 18.05.2016, soll der Hinweis entsprechend
angepasst werden. Dies ist bisher nicht erfolgt und daher nachzuholen.
9.3
Immissionsschutz
Es werden keine Bedenken geäußert.
-
Es ist bereits ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan
enthalten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
meder
Verwaltung
an.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
Hinweis
Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage bedürfen einer Genehmigung
nach §4
BlmSchG. Erst im Rahmen dieses Verfahren können abschließende
Aussagen darüber
getroffen
werden,
ob
immissionsschutzrechtlichen
Schattenwurf) genügen.
die
beantragten
Anlagen
den
Anforderungen
(z.B.
Schallschutz,
9.4
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen
Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu
benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Bodenaushubs zu klären.
9.5
Abgrabungen
Es werden keine Bedenken geäußert.
-
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine
Bedenken.
9.6
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
Natur und Landschaft
Zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Aufstellung des Bebauungsplanes G1 "Lausbusch" wird auf die
erstellten naturschutzfachlichen Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum
Artenschutz verwiesen. Gemäß dieser Gutachten stellt der Artenschutz kein
unüberwindbares Planungshindernis dar (siehe Vorschläge zur Vermeidung,
zur Minderung und zum Ausgleich). Eine Anpassung der Gutachten an die
aktuelle Höhenbeschränkung von 175 m erfolgte verbal argumentativ durch
die Auswertung von Literatur. Auf erneute Kartierungen wurde verzichtet, da
nach Einschätzung der Gemeinde Kreuzau keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind.
Auf das Gespräch vom 23. September 2014 im Hause (Thema: Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Kommunen) wird verwiesen.
Mit Erlass vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) sowie dem
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) der
Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW' verbindlich eingeführt. Im Leitfaden
werden Methodenstandards für die Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten
verbindlich festgelegt.
Die Erhebung der Daten wurde in den Jahren 2010/2011 sowie 2013, also vor
Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt. Teilweise sind bereits Unterschiede
hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der angewandten technischen
Hilfsmitteln festzustellen. Die Kommune wird aufgefordert zu prüfen, ob die im Rahmen
der Gutachten angewandten Methoden mit denen im Leitfaden festgelegten
Für Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20
Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf
Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31
Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach
Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu
Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - alle im Leitfaden genannten
methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Methodenstandards übereinstimmen. Die daraus resultierenden Bedenken sind im
Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung zu prüfen und die Untere
Landschaftsbehörde ist differenziert über das Ergebnis zu informieren.
9.7
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 04.11.2015 der Erlass für die Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und
Anwendung ("Windenergie-Erlass") als gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes
NRW mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Eine Übergangsregelung ist nicht
vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde Kreuzau die Gutachten und Unterlagen
dementsprechend überarbeiten lassen muss.
Hinweis zur Beratung im Landschaftsbeirat
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Artenschutz nicht im Rahmen der
Abwägung überwunden werden kann, sondern ferner ein KO-Kriterium für
die Planung darstellt. Im vorliegenden Fall werden jedoch keine zu
berücksichtigenden Auswirkungen gesehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.,
Der Landschaftsbeirat hat über die Planungen am 07.06.2016 beraten. Der Beirat hält
aufgrund der Höhenbeschränkung eine fachgerechte Nachkartierung und die Erstellung
neuer Fachgutachten für erforderlich. Darüber hinaus sollte ein Vogelmonitoring
vorgesehen werden. Es wurde beschlossen, dass der Text der E-Mail von Frau Siehoff
vom 27.05.2016 (siehe Anlage} als Beratungsergebnis übermittelt werden soll.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Stellungnahmen ohne Einwände während der erneuten Offenlage wurden von folgenden Stellen abgegeben:
FBG vom 25.05.2016
Erftverband vom 25.05.2016
Westnetz vom 31.05.2016
DB vom 19.05.2016
Unitymedia NRW vom 02.06.2016
PLEdoc vom 01.06.2016
WVER Eifel-Rur vom 01.06.2016
LVR vom 01.06.2016
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zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
BezReg Köln vom 01.06.2016
Amprion vom 09.06.2016
IHK Aachen vom 14.06.2016
Telefonica O2 vom 17.06.2016
E-Plus vom 17.06.2016
Landwirtschaftskammer NRW vom 27.06.2016
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