Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Fachbereich I / Az.: 61 26 00
Vorlage zur
Dringlichkeitsentscheidung
gemäß § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW
Bedburg, den 29.01.2008
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg, 4. Änderung
- Ecke Wiesenstraße und Neusser Straße in Bedburghier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
Beschluss zur erneuten Offenlage des Planes
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg in der Fassung seiner 4. Änderung (letzter Bearbeitungsstand 12/1997) für den Bereich Ecke Wiesenstraße / Neusser Straße wurde bedarfsorientiert zu einem Planstadium geführt, welches seinerzeit die Möglichkeit
der Erteilung von Baugenehmigungen im Planungsbereich ermöglicht hat. Eine Weiterführung bis hin zur Rechtskraft ist nicht erfolgt.
Sowohl der Ursprungsplan aus dem Jahre 1984 als auch die eingeleitete 4. Änderung weisen für den Planungsbereich ein Mischgebiet aus.
Wie bereits ausgeführt, dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe
und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach den neuesten Entwicklungen – vorgegeben durch den Gesetzgeber- nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden (Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung - BauNVO). Nach einer Voreinschätzung, die der Verwaltung vorliegt, kann der Bereich an der Ecke Wiesenstraße / Neusser Straße künftig
nicht als zentraler Versorgungsbereich gesehen werden. Eine Ausweisung eines
Kerngebiets oder eines Sondergebiets gem. § 11 Abs. 3 der BauNVO kommt daher
nach derzeitiger Einschätzung auch nicht in Betracht.
Da die Planungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 33/Bedburg jedoch nicht zur
Rechtskraft geführt und bedarfsorientiert bis hin zur Erteilung möglicher Baugenehmigungen abgewickelt wurden, könnte hier ein rechtsfreier Raum entstehen, der es
ermöglicht, ggfls. auch in einem ausgewiesenen Mischgebiet mit einem Planungsrecht älteren Datums - großflächigen Einzelhandel zuzulassen bzw. Genehmigungen
nicht grundsätzlich auszuschließen.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat dem Rat der Stadt Bedburg in
seiner Sitzung am 29.01.2008 einstimmig empfohlen, den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg , 4. Änderung gem. § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316) neu zu fassen.
Wesentliches Planungsziel ist gem. beigefügtem Planentwurf die
o weiterhin die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) gem. § 6 der Baunutzungsverordnung
o der Wegfall einer öffentlichen Verkehrsfläche
o die bedarfsorientierte Änderung der überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung in Anpassung an den Planentwurf vom
02.07.1996
o die Festsetzung von Ausgleichsflächen
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Ferner hat der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt Bedburg
empfohlen, auf dieser Plangrundlage den Beschluss zur Offenlage des Planes gem. § 3 Abs.
2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 durchzuführen und die Planung auf die Dauer eines
Monats nebst Begründung öffentlich auszulegen.
Da eine Bauvoranfrage vorliegt und das Planverfahren (Bekanntmachung des neuen
Aufstellungsbeschlusses) äußerst zeitnah fortgeführt werden muss um eine planungsrechtliche Steuerung mit dem Ziel der Ausweisung eines Mischgebietes zu erreichen, schlägt die Verwaltung vor, den nachfolgenden Beschluss im Rahmen der
Dringlichkeit zu fassen.
Im Auftrag
(Leveringhaus)
Fachbereichsleiter
Dringlichkeitsentscheidung
Aufgrund der vorstehenden Begründung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
entschieden,
Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg , 4. Änderung
gem. § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) neu zu fassen.
Wesentliches Planungsziel ist gem. beigefügtem Planentwurf die
o weiterhin die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) gem. § 6 der Baunutzungsverordnung
o der Wegfall einer öffentlichen Verkehrsfläche
o die bedarfsorientierte Änderung der überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung in Anpassung an den Planentwurf vom
02.07.1996
o die Festsetzung von Ausgleichsflächen
Ferner wird beschlossen, auf dieser Plangrundlage den Beschluss zur Offenlage des
Planes gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 durchzuführen und die
Planung auf die Dauer eines Monats nebst Begründung öffentlich auszulegen.
Bedburg, den 29.01.2008
(Koerdt )
Bürgermeister
Stadtverordnete(r)
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2917.doc
Stadtverordnete(r)