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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-106/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,0 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-106/2004)

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Inhalt der Datei

WP7-106/2004 Anlage zur Vorlage WP7-106/2004 Siebzehnte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg vom ___.12.2004 Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228) und der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 14. Dezember 2004 folgende siebzehnte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zu der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung vom 10.12.1984 - beschlossen: Artikel I § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen. Artikel II § 8 Abs. 10 erhält folgende Fassung: „Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Vollanschluss je Kubikmeter Frischwasser bei einem Verbrauch an Frischwasser a) b) c) bis 10.000 cbm von 10.001 cbm bis 30.000 cbm über 30.000 cbm 3,90 € 25 % weniger als zu a), 50 % weniger als zu a).“ Artikel III Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.