Daten
Kommune
Bedburg
Größe
7,0 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-106/2004
Anlage zur Vorlage WP7-106/2004
Siebzehnte Änderungssatzung
zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Bedburg vom ___.12.2004
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NW. S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai
2004 (GV. NRW. S. 228) und der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.
NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2004 (GV.
NRW. S. 259) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 14. Dezember
2004 folgende siebzehnte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zu
der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung vom 10.12.1984 - beschlossen:
Artikel I
§ 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen
Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen.
Artikel II
§ 8 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
„Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Vollanschluss je Kubikmeter Frischwasser
bei einem Verbrauch an Frischwasser
a)
b)
c)
bis 10.000 cbm
von 10.001 cbm bis 30.000 cbm
über 30.000 cbm
3,90 €
25 % weniger als zu a),
50 % weniger als zu a).“
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.