Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,1 MB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Begründung
zum
Bebauungsplan
Koslar Nr. 27
" Kreisbahnhof IV "
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Inhalt
1.
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
3
2.
Rahmenbedingungen
3
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Räumlicher Geltungsbereich
Übergeordnete Planung und Flächennutzungsplan
Nationale und europäische Schutzfestsetzungen
Planungsrechtliche Zusammenhänge
Sonstige Fachplanungen
2.5.1 Artenschutzrechtliche Belange / Fachbeitrag Artenschutz Stufe I
3
5
5
6
7
7
3.
Städtebauliches Konzept
7
3.1
3.2
Verkehrserschließung
Bebauung
3.2.1 Städtebaulicher Entwurf
3.2.2 Art der baulichen Nutzung
3.2.3 Maß der baulichen Nutzung
3.2.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
3.2.5 Garagen / Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
3.2.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
3.2.7 Niederschlagswasserbeseitigung / Hochwasserschutz
3.2.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen gem. §9 Abs.4 BauGB
i. V. m. § 86 BauO NRW
7
8
8
8
8
9
9
4.
Hinweise
11
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
Grundwassersituation
Bergbauliche Einwirkungen
Baugrundverhältnisse
Bodenbelastungen
Bodendenkmalpflege
Kampfmittel
Bezugspunkt der Höhenfestsetzung
11
11
11
11
11
12
12
5.
Umweltbericht
12
6.
Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes / Flächenbilanz
12
7.
Bodenordnung und Finanzierung
12
7.1
7.2
Bodenordnung
Kosten
12
13
8.
Verfahren
13
10
10
10
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
1.
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Koslar Nr. 18 „Kreisbahnhof“ setzt für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA), zweigeschossige Bebauung als Einzel- und
Doppelhäuser mit GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 fest. Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht zu werden und die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 17 zulässigen Baumöglichkeiten auszunutzen ist es
beabsichtigt, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen und die Festsetzungen dahingehend zu ändern, dass eine Wohnanlage für betreutes Wohnen und ServiceWohnen für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf errichtet werden kann.
Geplant ist ein Neubau und Betrieb einer Service-Wohnanlage inklusive eines Betreuten-Wohnens für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf.
Vorgesehen ist es, die Neubebauung so in die bestehende Innensituation einzufügen, dass sie sowohl in ihrer Höhe noch im Gesamterscheinungsbild Bezug auf den
Bestand nimmt.
Da der aktuelle Bebauungsplan Einzel- und Doppelhäuser vorsieht und ein zusammenhängender Baukörper geplant ist, wird ein neuer Bebauungsplan aufgestellt.
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ hat eine Fläche von ca. 0,23 ha und grenzt im Nordosten an die derzeit nicht genutzte Bahntrasse und im Südwesten an die Kreisbahnstraße. Es ist eine unbebaute Fläche, die derzeit als wilde Parkplatzanlage genutzt wird. Die angrenzenden derzeit nicht genutzten Bahnanlagen sind mit Gehölzstrukturen bewachsen, diese schließen an die Gärten der Häuser südlich der Crombachstraße an. Im Norden und Süden grenzen mit
Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke an das Plangebiet. Es stellt sich somit als
allseits umbautes Gelände in städtebaulich integrierter Lage dar.
Bild 1: Luftbild
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Durch privatrechtlichen Vertrag, der für einen Zeithorizont bis 2040 abgeschlossen
worden ist und zusätzlich eine Verlängerungsklausel enthält, pachtet der Investor
das an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes anschließende Trassenstück der
derzeit nicht genutzten Bahnstrecke Jülich-Nord / Puffendorf in der Gemarkung
Koslar, Flur 4, Parzelle 418. Es ist bekannt, dass eine Reaktivierung der Strecke
möglich ist, jedoch ist dieses derzeit nicht vorgesehen.
Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Koslar in Flur 4 die Flurstücke 358,
359, 360, 361, 376, 370, 371, 372 und 373. Die Grundstücke befinden sich in Privatbesitz. Die Neuaufstellung soll auf Antrag des Eigentümers erfolgen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt:
Bild 2: Plankarte des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Koslar
Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Bild 3: Karte Bestandsplan
2.2
Übergeordnete Planungen und Flächennutzungsplan
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein seit Jahren planungsrechtlich fixiertes
Wohnbaugebiet, das in seiner Zielsetzung sowohl den Zielen der Landesplanung
entspricht als auch den Planungszielen der Stadt Jülich. Insofern kann der Bebauungsplan problemlos gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
2.3
Nationale und europäische Schutzfestsetzungen
Das Plangebiet berührt keine nationalen Schutzgebiete oder –objekte nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder LG NW. Es befinden sich weder nach § 62
LG NW geschützte Flächen der landesweiten Biotopkartierung Nordrhein-Westfalen
noch im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) erfasste Biotope innerhalb des Plangebietes. Europäische Schutzgebiete
wie FFH- oder Vogelschutzgebiete werden durch das Plangebiet nicht berührt.
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Es befinden sich keine denkmalgeschützten Objekte innerhalb des Plangebietes.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.
2.4 Planungsrechtliche Zusammenhänge
Der bestehende Bebauungsplan weist das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet
(WA) für die Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern aus. Bei einer baulichen Nutzung von GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 werden zwingend zweigeschossige Häuser festgesetzt mit Sattel- und Walmdächern und einer maximalen Traufhöhe von 5,25 m
über der Fahrbahnhöhe der Kreisbahnstraße. Die überbaubaren Grundstücksflächen
werden durch Baugrenzen definiert. Die anschließende Darstellung zeigt die wesentlichen Planungsinhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes (ohne Textteil).
Bild 4: Bestehender Rechtsplan (Auszug ohne textliche Festsetzungen) Bebauungsplan Koslar Nr. 18
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht zu
werden und die nach der Baunutzungsverordnung § 17 Abs. 1 zulässigen und nach §
17 Abs. 2 BauNVO möglichen baulichen Dichtewerte auszunutzen, ist es geplant, die
GFZ von 0,8 auf die nach § 17 BauNVO zulässige GFZ=1,2 und die GRZ auf
GRZ=0,6 gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zu erhöhen. Des Weiteren wird es erforderlich, die Baugrenzen zu verändern, um den Baukörper in das schmale Grundstück
optimal einzupassen und auch Flächen für den ruhenden Verkehr zu gewinnen. Die
Erhöhung der baulichen Dichtewerte wird erforderlich, da es das städtebauliche Ziel
der Innenentwicklung ist, die bestehenden Grundstücke möglichst effektiv zu nutzen.
Eine Beeinträchtigung anderer Grundstücke wird dadurch nicht gesehen, da nach
Norden hin zur anschließenden Bebauung ein breiter mit Gehölzen bestandener
Grünbereich besteht. Gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse sind hierdurch nicht
beeinträchtigt. Zusätzliche Verschattungen anderer Grundstücke entstehen nicht, da
die Gebäudehöhe hierdurch nicht verändert wird. Durch die Erhöhung des Versiegelungsgrades wird ein Konzept zur Niederschlagswasserentsorgung erforderlich, das
den Nachweis der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserentsorgung erbringt.
( siehe hierzu Ziffer 3.2.7 der Begründung).
Für diese planungsrechtlichen Änderungen der Festsetzungen wird es erforderlich,
den Bebauungsplan neu aufzustellen.
2.5
Sonstige Fachplanungen
2.5.1 Artenschutzrechtliche Belange / Fachbeitrag Artenschutz Stufe 1
Zur Bearbeitung der Belange des Artenschutzes wurde ein Fachbeitrag Artenschutz
Stufe I gem. VV-Artenschutz vom 06.06.2016 erstellt (Büro Ginster Landschaft +
Umwelt, November 2016). In dieser Stufe wird geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Artenschutzrechtliche Belange werden nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt,
da die betroffenen Grundstücke verdichtet und nahezu vegetationslos sind. Zudem
werden sie durch die derzeitige Nutzung als Parkplatz erheblich gestört. Im Ergebnis
wird festgestellt, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes keine Konflikte mit
artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten und
vertiefende Untersuchungen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
Die weiteren Umweltbelange werden, so weit erforderlich, im weiteren Verfahren bearbeitet.
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt eingebunden zwischen der Kreisbahnstraße im Westen und der
ehemaligen Kreisbahntrasse im Osten. Mit einer Grundstückstiefe von ca. 22 m
reicht es gerade für eine Bautiefe, so dass keine zusätzliche innere Erschließung
erforderlich ist.
Durch die vorhandene Kreisbahnstraße K 6 ist das Plangebiet auf ganzer Länge an
die öffentliche Erschließung angebunden und kann von hier aus erschlossen werden.
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Die Kreisbahnstraße liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Veränderungen im Querschnitt werden nicht vorgenommen.
3.2
Bebauung
3.2.1 Städtebaulicher Entwurf
Vorgesehen ist es, einen Neubau und Betrieb einer Service-Wohnanlage inklusive
eines Betreuten-Wohnens für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf zu errichten. Die geplante Bebauung passt sich in Höhe, Volumen und Art der Nutzung an die
bestehende Bebauung an. Sie besteht aus einer geschlossenen Bebauung mit drei
Nutzungsebenen, wobei das oberste Geschoss wie ein Staffelgeschoss in den wesentlichen Bereichen hinter die Gebäudefassade zurücktritt. Durch den Wechsel von
Klinker- und Putzfassaden, sowie die Vor und Rücksprünge in der Fassade entsteht
eine Segmentierung der Fassadenabschnitte, welche den Baukörper gliedert. Mittels
der gewählten Materialien und der Baukörperausformung entstehen Fassadenelemente, die in ihrer Dimension an die umgebenden Baustrukturen anschließen. Die
Wahl des Klinkermaterials nimmt Bezug auf die vorhandenen Gebäude entlang der
Kreisbahnstraße.
Um an das südliche bestehende Gebäude anzubauen und hier einen harmonischen
Übergang zu finden, werden hier gesonderte Festsetzungen getroffen hinsichtlich
dem Verlauf der Baugrenzen sowie hinsichtlich der Festsetzungen der Dachform und
der Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes.
3.2.2 Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für die Baugrundstücke wie
im bisherigen Rechtsplan Allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2 und WA 3) fest.
Diese Nutzung entspricht auch der umgebenden Bebauung.
Durch die Ausweisung bleibt das Plangebiet wie bisher vorgesehen einer Wohnnutzung vorbehalten. Vorgesehen ist eine Service-Wohnanlage inklusive eines Betreuten-Wohnens für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf. Um dieses Planungsziel zu sichern, werden die nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen sonstigen
nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zugelassen. Auf diese Weise soll der Charakter eines ruhigen Wohngebietes erhalten bleiben.
3.2.3 Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept ist ein Gebäude in geschlossener Bauweise innerhalb der festgesetzten Baugrenze als Ergänzung der vorhandenen
Wohnbebauung entlang der vorhandenen Kreisbahnstraße vorgesehen. Die geplante
Bebauung entspricht mit einer GRZ = 0,6 und GFZ = 1,2 den Maximalwerten des §
17 BauNVO sowie dem § 17 Abs. 2 BauNVO wonach die Obergrenzen des § 17 Abs.
1 BauNVO überschritten werden dürfen (Siehe hierzu auch Ziffer 2.4 der Begründung). Mit der Festsetzung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse und der maximalen Brüstungshöhe (BRH) wird die Höhe der Vollgeschosse
auf 7,00 m festgesetzt. Für den an das bestehende Gebäude anschließenden Teilbereich (WA 3) setzt der Bebauungsplan bezogen auf NHN die gleichen Trauf- und
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Firsthöhen fest wie das bestehende Haus, so dass hier ein harmonisches Bild des
hier ursprünglich vorgesehenen Doppelhauses entsteht.
Die zulässige Dachform wird als Flachdach festgesetzt. Vorgesehen ist hier ein Staffelgeschoss auf dem obersten Vollgeschoss. Die Höhe der Attika auf dem Staffelgeschoss erreicht mit ca. 9,15 m etwa die Höhe der umgebenden 2-geschossigen Häuser mit Satteldach, so dass sich das neue Gebäude auch in der Höhe in die vorhandene Bebauung einfügt.
Im südlichen Teilbereich schließt die neue Bebauung direkt an das vorhandene Gebäude an. Es ist eine Doppelhaushälfte mit Satteldach, das als Doppelhaus nicht
weiter gebaut worden ist. Um hier einen harmonischen Übergang von der bestehenden und der neuen Bebauung zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan für den Teilbereich WA 2 zunächst eine Kombination von Sattel- und Flachdach fest sowie unmittelbar im Anschluss an das bestehende Haus (WA 3) nur Satteldach. Auf diese
Weise muss ein Satteldach an das bestehende Gebäude angebaut werden, welches
dann in den anderen Gebäudeabschnitten als Flachdachhaus weiter gebaut wird.
Vor- und Rücksprünge gliedern das neue Gebäude so, dass der gestalterische Eindruck einer kleinteiligen Gebäudekombination entsteht, in die sich alt und neu einfügt. Die maximale Gebäudehöhe wird für den Teilbereich wegen der Angleichung an
den First des bestehenden Nachbarhauses auf maximal 10,3 m über BZP1 festgesetzt, was der Firsthöhe von 86,81 m ü NHN entspricht. Um den exakten Übergang
zum bestehenden Nachbarhaus zu sichern, setzt der Bebauungsplan für den Bereich
WA 3 die Trauf- und Firsthöhe als Höhe über NHN so fest, wie er im Bestand vorhanden ist.
3.2.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die Bauweise wird im Plangebiet gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO als geschlossene
Bauweise vorgesehen. Dieses unterscheidet sich von der bisher festgesetzten offenen Bauweise. Um den Eindruck einer zu langen geschlossenen und ungegliederten
Bauflucht zu vermeiden, sieht die überbaubare Fläche zur Straßenfront Kreisbahnstraße entsprechende Vor- und Rücksprünge vor. Es entsteht so das Erscheinungsbild von aneinandergereihten unterschiedlichen Baukörpern, wie sie auch in der
näheren Umgebung vorhanden sind. Diese überbaubaren Flächen werden durch
Baugrenzen festgesetzt.
Vor die Außenwand vortretende Teile wie z. B. Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker
und Balkone dürfen die Baugrenzen um maximal 1 m überschreiten. Sie dienen der
Gliederung des Baukörpers. Die Festsetzung entspricht auch dem bestehenden
Rechtsplan.
Des Weiteren setzt der Bebauungsplan fest, dass bauliche Nebenanlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind, dieses betrifft nicht die Nebenanlagen zur Unterbringung von Müll.
3.2.5 Garagen, Carports und Stellplätze
Im Bauvorhaben sind Stellplätze vor dem Gebäude vorgesehen, die außerhalb der
Baugrenzen zulässig sind. Diese Stellplätze werden sowohl in Längsaufstellung als
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
auch in Senkrechtaufstellung geplant, um die erforderliche Anzahl privater Stellplätze
auf diesen Flächen zu ermöglichen. Die Zufahrten erfolgen direkt auf die Kreisbahnhofstraße, so dass keine zusätzlichen Verkehrs- oder Zufahrtsflächen erforderlich
werden.
3.2.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Artenschutzrechtliche Belange sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen.
Die Grundstücke sind durch die parkenden Autos stark verdichtet und ein Bewuchs
ist hier nicht vorhanden.
Da es sich bei dem Verfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, werden gemäß § 13 a BauGB keine Bilanzierung und keine Ausgleichsmaßnahmen ermittelt bzw. festgesetzt. Insofern werden im Plangebiet keine Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen.
3.2.7 Niederschlagswasserbeseitigung / Hochwasserschutz
Da es sich bei dem Plangebiet um ein seit 2003 beplantes Grundstück handelt, das
in die Generalentwässerungsplanung der Stadt einbezogen ist, übernimmt die Änderung des Bebauungsplanes die derzeit rechtskräftige Festsetzung, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in die Mischwasserkanalisation
einzuleiten ist.
In Abstimmung mit dem Kreis Düren ist für die Niederschlagswasserentwässerung
eine Rückhaltung vorzusehen, die ein 100-jährliches Ereignis abpuffert. Als Drosselabfluss wird ein maximaler Abfluss in den öffentlichen Mischwasserkanal von 2 l/s
festgelegt. Dafür ist eine Volumenberechnung nach dem ATV-Arbeitsblatt 117 im
vereinfachten Verfahren erfolgt, wonach sich ein Speichervolumen ergibt, das im weiteren Verfahren nachzuweisen ist. Das Volumen kann in einem Schachtbauwerk
geschaffen werden. (s. hierzu Dr. Jochims & Burtscheidt, Konzept zur Niederschlagsbeseitigung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ Stadt Jülich,
Stadtteil Koslar, 05.2017).
3.2.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
i. V. m. § 86 BauO NRW
Dächer
Es wird festgesetzt, dass für Dacheindeckungen keine glänzenden und reflektierenden Materialien verwendet werden dürfen. Auf diese Weise soll verhindert werden
dass die Dachlandschaft durch stark reflektierende Wirkung einzelner Flächen gestört wird.
Für die Dacheindeckung im WA 3 wird festgesetzt, dass die Farbe der bestehenden
Farbgebung der Dacheindeckung des südlich anschließenden Gebäudes anzugleichen ist.
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
Einfriedungen
Die Grundstücke sind zur Kreisbahnstraße hin außerhalb der Stellplätze und der Zugänge mit Bäumen und einer Hecke aus standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen.
Eine Pflanzenauswahl wird hierzu im Bebauungsplan angegeben.
Diese Festsetzung gilt bereits in dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Um diesen
grünen Charakter zur Kreisbahnstraße hin zu erhalten, behalten diese Festsetzungen auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“
ihre Gültigkeit.
4.
Hinweise
4.1
Grundwassersituation
Der natürliche Grundwasserspiegel liegt nahe der Geländeoberfläche, ca. < 3 m unter Flur. Bei der Planung von z.B. tiefgründigen Bauwerken sind entsprechende
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser zu treffen.
Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitungauch kein zeitweiliges Abpumpen ohne Zustimmung der Unteren Wasserwirtschaftsbehörde erfolgen darf und dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintritt.
4.2
Bergbauliche Einwirkungen
Das Plangebiet liegt im Talauenbereich der Rur, in dem mit setzungsempfindlichen
Schichten im Untergrund zu rechnen ist. Auf Grund der Sümpfungseinwirkungen des
Braunkohlenbergbaus sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen.
4.3
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich zu treffen.
4.4.
Bodenbelastungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde auf mögliche Bodenverunreinigungen hin untersucht. Hinweise auf nutzungsrelevante Verunreinigungen des Bodens ließen sich nicht feststellen.
4.5.
Bodendenkmalpflege
Es besteht die Möglichkeit, dass bei Erdarbeiten Bodendenkmäler zutage treten können. Bei archäologischen Funden ist die Stadt Jülich als Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen zu informieren.
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
4.6. Kampfmittel
Eine Garantie für Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen. Auf das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregieung Düsseldorf
wird verwiesen.
(www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp).
4.7.
Bezugspunkte des Höhenfestsetzung
Die unter 3.2.3 der Begründung festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die
erschließungstechnisch zugeordnete Verkehrsfläche der vorhandenen Straße (Gradiente), gemessen auf die Mittelachse des geplanten Gebäudes. Da die Straßen bestehen, sind diese Bezugshöhen eindeutig zu ermitteln.
5.
Umweltbericht
Da das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
durchgeführt wird, ist kein Umweltbericht erforderlich. Die relevanten Umweltbelange
werden jedoch im Verfahren insofern berücksichtigt, als dass die artenschutzrechtlichen Belange gesondert betrachtet und bewertet wurden und die Ergebnisse in den
Bebauungsplan integriert werden.
Von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung
wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
6.
Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes / Flächenbilanz
Art der Nutzung
Fläche
Fläche (ha)
Anteil
(qm)
gerundet
(%)
Bruttoland (Gesamtgebiet B-Plan)
2.296 qm
0,23 ha
100,0 %
– davon Allgemeines Wohngebiet (WA)
2.296 qm
0,23 ha
100,0 %
7.
Bodenordnung und Finanzierung
7.1
Bodenordnung
Die Realisierung des Neubauvorhabens erfolgt im Rahmen eines privaten Vorhabens. Die geplanten Neubauflächen befinden sich in Privateigentum.
Bodenordnende Maßnahmen werden durch den Eigentümer veranlasst.
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 344 / 2017
7.2
Kosten
Die Planungskosten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes trägt der Vorhabenträger.
8.
Verfahren
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans wird im Verfahren gemäß § 13 a BauGB
durchgeführt. Es handelt sich dabei um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ist weniger als
20.000 m2 und artenschutzrechtliche Probleme sind nicht zu erwarten.
Gemäß dem beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a
BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Bonn, den 14. 10 .2017
gez. Dr. D. Naumann
Dr. D. Naumann Architekt BDA
Architektur*Städtebau
Stadt Jülich
Im Auftrag
Axel Schorr