Daten
Kommune
Jülich
Größe
81 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 der Sitzungsvorlage 344 / 2017
Stellungnahmen der Verwaltung
zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anfordeals Pächterin und Betreiberin der öffentlirungen und Hinweise der
chen Bahnstrecken Linnich-Jülich-Düren
Rurtalbahn GmbH werden
nehmen wir zu dem geplanten Vorhaben wie beachtet.
folgt Stellung:
Gegen das oben genannte Vorhaben bestehen seitens der Rurtalbahn GmbH keine
Bedenken soweit die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anforderungen und
Hinweise der Rurtalbahn GmbH beachtet
werden.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom
20.03.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit freundlichen Grüßen,
Rurtalbahn GmbH
i.A. Marita Larue
Bereich Planung
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland mit Mail vom 29.03.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
ich bedanke mich für die Übersendung der
Planunterlagen im Rahmen der TÖBBeteiligung zu den o.g. Planungen.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte
zwischen der Planung und den öffentlichen
Der Hinweis wird in die
Planunterlagen aufgenommen.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Interessen des Bodendenkmalschutzes zu
erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich
nur eine Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen
der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: O2425/9039-O, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Oliver Becker
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Tel 0228/9834-187
Fax 0221/8284-0778
RWE Power AG mit Schreiben vom
31.03.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen
Ihnen hierzu folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte
Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem
der natürliche Grundwasserspiegel nahe der
Geländeoberfläche ansteht und der Boden
humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß, wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
einer gleichmäßigen Belastung diese Böden
mit unterschiedlichen Setzungen reagieren
können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäl3. § 9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
- Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 ,,Geotechnik“ DIN
EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054 “Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau - Ergänzende Regelungen", und
der DIN 18196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke
der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft,
sowie die Bestimmungen der Bauordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
- Grundwasserverhältnisse: Der natürliche
Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das
natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier
sind die Vorschriften der DIN 18 195
”Bauwerksabdichtungen” zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und
zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim
geben. (www.erftverband.de)
Mit freundlichen Grüßen
RWE Power Aktiengesellschaft
Abteilung Bergschäden
Kreis Düren mit Schreiben vom
Die Hinweise werden in die
Planunterlagen aufgenommen.
Den Stellungnahmen der
Verwaltung wird
gefolgt.
05.04.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Zentrales Gebäudemanagement
Kreisentwicklung und -straßen
Brandschutz
Umweltamt
Kreisentwicklung und -straßen
Seitens des Sachgebietes Kreisstraßen (61/2)
wird angemerkt, dass im Bereich der Fahrbahn der K 6 Verkehrsinseln vorhanden
sind, gleich-wohl sind die Nebenanlagen
relativ
eng bemessen. lm Zuge der Erschließungsplanung ist dies zu berücksichtigen. Sollten
Umgestaltungen der Verkehrsinseln erforderlich werden, ist dieses frühzeitig mit dem
Straßenbaulastträger abzustimmen. Die Kosten sind durch den Verursacher zu tragen.
Eine Kostenbeteiligung durch den Kreis
Düren wird grundsätzlich ausgeschlossen.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Koslar Nr. 18
'Kreisbahnhof'. Aufgrund der Hochwasserprobleme im Einzugsgebiet des AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteiches wurden
Bedenken gegen diesen Bebauungsplan erhoben. lm Oktober 2003 wurde in einer Besprechung eine Lösung für die Entwässerung erarbeitet. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Koslar Nr. 18 sollte wie folgt
ergänzt werden: "Bedingt durch die ungünstige hydrogeologische Ausbildung des Untergrundes
ist für das Baugebiet ein Anschluss an die
öffentliche Mischwasserkanalisation vorzusehen.
Nach dem Generalentwässerungsplan darf
der Befestigungsgrad 45 Prozent des Grundstückes nicht überschreiten. Zum Schutz vor
Hochwasser sind auf den Baugrundstücken
Die Hinweise betreffen die
weiteren Ausbaumaßnahmen
und werden zur Kenntnis
genommen.
Da es sich bei dem Plangebiet um ein seit 2003 beplantes Grundstück handelt, das
in die Generalentwässerungsplanung der Stadt einbezogen ist, übernimmt die
Änderung des Bebauungsplanes die derzeit rechtskräftige Festsetzung, dass das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in einer
Regenrückhalteanlage aufgefangen wird und gedrosselt
in die Mischwasserkanalisation einzuleiten ist. Um
Hochwasserspitzen zu vermeiden, wird festgesetzt,
dass auf den Grundstücken
dezentrale Regenrückhaltemaßnahmen wie z. B. auftriebssichere Retentionszisternen untergebracht werden.
Um die Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes
nachzuweisen, wurde ein
dezentrale Hochwasserschutzmaßnahmen
(auftriebssichere Retentionszisternen mit einem Retentionsvolumen von 4 m3) einzubauen." Auf dieser Basis könnten die Bedenken ausgeräumt werden.
In dem rechtskräftigen Bebauungsplan waren ca. 12 Häuser mit jeweils einer Zisterne
mit dem o.g. Rückhaltevolumen vorgesehen.
Die Bemessungsgrundlage war zum damaligen Zeitpunkt das 50-jährliche Ereignis.
Nun ist ein kompakter Baukörper vorgesehen. Die Baugrenze umfasst weite Teile des
Plangebietes. lm Hinblick auf den notwendigen Hochwasserschutz wird i.d.R. heute
ein 100-jährliches Ereignis zugrunde gelegt.
Inwieweit die Platzverhältnisse eine ausreichende dezentrale Rückhaltung unter Beachtung des flurnahen Grundwasserstandes zulassen, ist zu prüfen.
Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist nicht nachgewiesen. Daher bestehen
gegen den o.g. Bebauungsplan Bedenken.
Entwässerungskonzept
erarbeitet. (Dr. Jochims &
Burtscheidt, Konzept zur
Niederschlagsbeseitigung
des Bebauungsplanes Nr. 27
„Kreisbahnhof IV“ Stadt
Jülich, Stadtteil Koslar“,
05.2017) und dieses mit dem
Kreis Düren abgestimmt.
Danach ist für die Niederschlagswasserentwässerung
eine Rückhaltung vorzusehen, die ein 100-jährliches
Ereignis abpuffert. Als Drosselabfluss wird ein maximaler Abfluss in den öffentlichen Mischwasserkanal von
2 l/s festgelegt. Dafür ist
eine Volumenberechnung
nach dem ATV-Arbeitsblatt
117 im vereinfachten Verfahren erfolgt, wonach sich
die Größe des Speichervolumens ergibt, die im Bauantrag nachgewiesen wird. Das
Volumen kann in einem
Schachtbauwerk in der erforderlichen Größe geschaffen werden.
Immissionsschutz
Gegen das Planvorhaben bestehen keine
Bedenken, da immissionsschutzrechtliche
Belange nicht betroffen sind.
Bodenschutz
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen
von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Das Plangebiet ist bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren unter der
Nummer Jü 1590 als Altablagerung erfasst.
Nach dem Abbruch des Kreisbahnhofs ist
dort zur Befestigung der Fläche eine Basisaufschüttung vorgenommen worden. Hinweise zu dem dafür verwendeten Material
liegen nicht vor.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen
gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Natur und Landschaft
Zum o.g. B-Plan liegen neben dem Plan mit
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
die Begründung sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) vor.
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus
landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.
Mit freundlichem Gruß
lm Auftrag
Walter Weinberger
regionetz mit Mail vom 18.04.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken für Ihre Information und teilen
Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes
grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen bzw. Kabel entsprechend der Richtlinien zu sichern
und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam,
dass entsprechend der Richtlinien (DVGWRegelwerk GW 125) bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel
seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen
erfolgen müssen und durch Anpassung der
Straßenkappen entstehende Kosten vom
Veranlasser im vollen Umfang zu tragen
sind.
Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese finden Sie auf der
Homepage der regionetz GmbH unter Onlineservice / Leitungsauskunft.
Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller
Versorgungsarten der regionetz sowie der
betriebsgeführten Unternehmen und
eine Leitungsschutzeinweisung über unsere
Internetplanauskunft(s.o.) einzuholen.
Bei der weiteren Ausbauplanung werden die Hinweise
beachtet. Änderungen der
Planung
werden nicht erforderlich.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den
laufenden Verfahren zu beteiligen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
i. A. Pascal Juchems
Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom
24.07.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Pächterin und Betreiberin der öffentlichen Bahnstrecken Linnich-Jülich-Düren
nehmen wir zu dem geplanten Vorhaben wie
folgt Stellung:
Gegen das oben genannte Vorhaben bestehen seitens der Rurtalbahn GmbH keine
Bedenken soweit die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anforderungen und
Hinweise der Rurtalbahn GmbH beachtet
werden.
Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise der
Rurtalbahn GmbH werden
beachtet.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es
sich bei der benachbarten Bahnstrecke Jülich-Puffendorf nicht um eine ehemalige
Bahntrasse handelt, die Bahntrasse ist lediglich derzeit nicht genutzt. Der Eisenbahnbetrieb kann jederzeit wieder aufgenommen
werden.
Der Hinweis „ehemalige
Bahntrasse“ entstammt der
Kartengrundlage und wird
redaktionell entfernt.
Den Stellungnahmen der
Verwaltung wird
gefolgt.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rurtalbahn GmbH
i.A. Marita Larue
Bereich Planung
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben
vom 27.07.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
für o. g. Plangebiet gebe ich folgenden Hin-
Der Stellungnahme der
Verwal-
weis zur
1 Baugrunduntersuchung
Ich empfehle, die Baugrundeigenschaften,
insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit
und des Setzungsverhaltens, objektbezogen
zu untersuchen und zu bewerten.
Den Baugrund bilden tiefgründige grundwasserbeeinflusste Böden aus Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen (Sand
/Kies).
2 Tektonik
Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht
hervor, dass ca. 20 m westlich vom Plangebiet der Koslarer Sprung von Nordwesten
nach Südosten verläuft.
Zur Klärung der Lage der Störung und auch
der Frage einer möglichen Beeinflussung
des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich, sich mit der RWE Power
AG in Verbindung zu setzen. Anschrift:
RWE Power AG, Abt. Bergschäden, Stüttgenweg 2, 50935 Köln oder per Mail: vorsorge-bauplanung_@rwe.com
3 Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung
der Erdbebengefährdung hingewiesen, die
bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
414912005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
- Die Gemarkung Koslar der Stadt Jülich
ist der Erdbebenzone 3 und geologischer
Untergrundklasse S zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
414912005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN
414912005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006)
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Sie
betreffen das weitere Vorgehen bei der Bauplanung. Die
RWE Power AG ist in das
Verfahren einbezogen.
tung wird
gefolgt.
für einzelne Standorte bestimmt werden.
4 Umgang mit Boden in der Bauleitplanung
4.1 Schutzgut Boden
lm Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB weise ich auf die
Notwenigkeit der Beschreibung und Bewertung des betroffenen Schutzgutes Boden hin.
Dies erfolgt in NRW gemäß dem Auskunftssystem BK50 von NRW mit Karte der
schutzwürdigen Böden. Unter
http:/www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf
sind Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMS-Version
(TIM online Kartenserver) abrufbar.
Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung sind zu finden unter
http://www.gd.nnıv.delziplgW_bkswb.pdf.
Unter Link „Dienst hinzuladen“
http:llwvwvwms.nm/.delgd/bk050? einfügen.
4.2 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung:
Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von
Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen
a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß §
202 BauGB zu gewährleisten.
b. Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß
den einschlägigen Fachnormen getrennt vom
Unterboden abzutragen. Darunter liegende
Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu
trennen und zu lagern. Gemäß DIN 18915
ist besonders das Blatt 3 zu beachten (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung).
c. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der
Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
d. Zur Versickerung vorgesehene Flächen
dürfen nicht befahren werden.
e. lm Bereich der Kompensationsflächen ist
der Boden in möglichst großem Umfang in
naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren).
f. Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. In diesem Fall ist ein schutzwürdiger grundwasserbeeinflusster Boden (Regelungs- und
Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) der Schutzstufe 1 betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag:
(Dr. Hantl)
Kreis Düren mit Schreiben vom
10.08.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
zur o.a. Bauleitplanung wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
- Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung
- Tiefbauamt
- Gebäudemanagement
- Straßenverkehrsamt
- Brandschutz
- Umweltamt
Tiefbauamt
Von Seiten des Tiefbauamtes ist anzumerken, dass im Bereich der Fahrbahn der K 6
Verkehrsinseln vorhanden sind; gleichwohl
sind die Nebenanlagen relativ eng bemessen.
Lm Zuge der Erschließungsplanung ist dies
zu berücksichtigen. Sollten Umgestaltungen
der Verkehrsinseln erforderlich werden, ist
dieses frühzeitig mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Die Kosten sind durch
den Verursacher zu tragen. Eine Kostenbeteiligung
durch den Kreis Düren wird grundsätzlich
ausgeschlossen.
Wasserwirtschaft
Den Stellungnahmen der
Verwaltung wird
gefolgt.
Da es sich bei dem Plangebiet um ein seit 2003 beplantes Grundstück handelt, das
in die Generalentwässerungsplanung der Stadt einbezogen ist, übernimmt die
Änderung des Bebauungsplanes die derzeit rechtskräftige Festsetzung, dass das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in einer
Regenrückhalteanlage aufgefangen wird und gedrosselt
in die Mischwasserkanalisation einzuleiten ist. Um
Hochwasserspitzen zu vermeiden, wird festgesetzt,
dass auf den Grundstücken
dezentrale Regenrückhaltemaßnahmen wie z. B. auftriebssichere Retentionszisternen untergebracht werden.
Um die Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes
nachzuweisen, wurde ein
Entwässerungskonzept erarbeitet. (Dr. Jochims & Burt2) Einleitung in den Mischkanal
Nach § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsge- scheidt, Konzept zur Niedersetzes soll Niederschlagswasser ortsnah ver- schlagsbeseitigung des Bebauungsplanes Nr. 27
sickert, verrieselt oder direkt über eine Ka„Kreisbahnhof IV“ Stadt
nalisation ohne Vermischung mit SchmutzJülich, Stadtteil Koslar“,
wasser in ein Gewässer eingeleitet werden,
05.2017) und dieses mit dem
soweit dem weder wasserrechtliche noch
Kreis Düren abgestimmt.
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
Danach ist für die Niedernoch wasserwirtschaftliche Belange entgeschlagswasserentwässerung
genstehen.
lm Landeswassergesetz ist unter § 44 Absatz eine Rückhaltung vorzusehen, die ein 100-jährliches
1 festgelegt, dass Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 Ereignis abpuffert. Als Drosselabfluss wird ein maximaerstmals bebaut, befestigt, oder an die öfler Abfluss in den öffentlifentliche Kanalisation angeschlossen werchen Mischwasserkanal von
den, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des
2 l/s festgelegt. Dafür ist
Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen ist.
eine Volumenberechnung
Nach meinem Kenntnisstand werden die
nach dem ATV-Arbeitsblatt
Grundstücke erstmals bebaut.
117 im vereinfachten VerDie abwasserbeseitigungspflichtige Gefahren erfolgt, wonach sich
meinde hat auch bei neuen Baugebieten zu
die Größe des Speichervoprüfen und nachvollziehbar gegenüber der
lumens ergibt, die im Bauanzuständigen Wasserbehörde darzulegen,
trag nachgewiesen wird. Das
warum von den o. g. Grundsätzen abgewichen werden soll. Es ist zu erläutern warum Volumen kann in einem
1) Rückhaltung
Das anfallende Niederschlagswasser muss
zurückgehalten und mit einer Menge von 2
I/s über eine Pumpenanlage gedrosselt abgeführt werden.
Das Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt hat errechnet, dass bei einem 100jährlichen Ereignis ein Speichervolumen
von 65 m3 erforderlich wird. Dabei wurde
eine versiegelte Fläche von 1.336 m2 angesetzt.
Bei der gleichen Drosselwassermenge und
einer Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,6 hat
das Büro eine Rückhaltemenge von 85 m3
bestimmt. In der Berechnung wurde ein befestigtes Einzugsgebiet von 1.500 m2 berücksichtigt. Die Berechnungen sind plausibel und
nachvollziehbar.
Die Rückhaltung muss für die maximal
möglichen versiegelten Flächen erstellt werden.
Die Rückhalteanlage ist aufgrund der flurnahen Grundwasserstände auftriebssicher
herzustellen.
das Niederschlagswasser zum Beispiel nicht
über eine Druckleitung in den naheliegenden
Mühlenteich eingeleitet werden soll. Ebenso
muss kurz dargelegt werden, warum keine
Versickerung erfolgen kann.
Schachtbauwerk in der erforderlichen Größe geschaffen werden.
Eine ortsnahe Einleitung des
Niederschlagswassers in den
historischen Mühlengraben
3) Grundwasser
ist aus folgenden Gründen
Nach den mir vorliegenden Unterlagen kann nicht durchzuführen: Der
der Grundwasserstand im o.g. Planbereich
historisch bedeutsame Mühteilweise flurnah, d.h. weniger als ca. 3 m
lengraben verläuft ca. 80 m
unter Geländeoberkante ansteigen.
südwestlich des PlangebieDies wird in Hinweis Nr. 1 ausreichend betes. Um diesen zu erreichen
rücksichtigt.
müsste das Niederschlagswasser im Plangebiet gesammelt, unter der KreisImmissionsschutz
Gegen das Planvorhaben bestehen keine
bahnstraße K 6 hindurchgeBedenken, da immissionsschutzrechtliche
leitet, und dann ca. 60 m
Belange nicht betroffen sind.
über Fremdgrundstücke geführt sowie danach wieder
nach oben gepumpt und in
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen
den Mühlengraben geleitet
gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
werden.
Als besonders problematisch
stellen sich dabei die QueAbgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine
rung der Kreisstraße, die
Belange betroffen.
Durchquerung der Fremdgrundstücke und die entstehenden Leitungskosten
Natur und Landschaft
Zum o.g. B-Plan liegen neben dem Plan mit durch die Entfernung dar.
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Ein Zugriff auf eines der
die Begründung sowie eine artenschutzerforderlichen Grundstücke
rechtliche Prüfung (ASP) vor.
südwestlich der KreisbahnAus landschaftspflegerischer Sicht bestehen straße besteht nicht.
gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Es muss also festgestellt
werden, dass eine Einleitung
Mit freundlichen Grüßen
in den Mühlengraben weder
Im Auftrag
durch bereitzustellende
Grundstücke möglich noch
Walter Weinberger
wirtschaftlich vertretbar ist.
Zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem
Grundstück ist es erforderlich, die Versickerungsanlagen so zu platzieren, dass
weder die Nachbargrundstücke vernässt werden noch
Schaden am geplanten Gebäude selbst entstehen kann.
Deshalb werden Abstände
zur Grundstücksgrenze von
mindestens 3 m und auch
zum Gebäude von mindestens 3 m erforderlich. Bei
der geplanten Innenentwicklung und dem vorhandenen
schmalen Grundstück sind
die verbleibenden Grundstücksstreifen deshalb für
eine Versickerung nicht geeignet.