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Sitzungsvorlage (Anlage 2 Stellungnahmen zu Stellungnahmen aus TÖB-Beteiligungen 344 - 2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
81 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26

Inhalt der Datei

Anlage 2 der Sitzungsvorlage 344 / 2017 Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anfordeals Pächterin und Betreiberin der öffentlirungen und Hinweise der chen Bahnstrecken Linnich-Jülich-Düren Rurtalbahn GmbH werden nehmen wir zu dem geplanten Vorhaben wie beachtet. folgt Stellung: Gegen das oben genannte Vorhaben bestehen seitens der Rurtalbahn GmbH keine Bedenken soweit die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH beachtet werden. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom 20.03.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Mit freundlichen Grüßen, Rurtalbahn GmbH i.A. Marita Larue Bereich Planung LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Mail vom 29.03.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖBBeteiligung zu den o.g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: O2425/9039-O, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Oliver Becker LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn Tel 0228/9834-187 Fax 0221/8284-0778 RWE Power AG mit Schreiben vom 31.03.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß, wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäl3. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich - Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 ,,Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 “Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen", und der DIN 18196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. - Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 ”Bauwerksabdichtungen” zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben. (www.erftverband.de) Mit freundlichen Grüßen RWE Power Aktiengesellschaft Abteilung Bergschäden Kreis Düren mit Schreiben vom Die Hinweise werden in die Planunterlagen aufgenommen. Den Stellungnahmen der Verwaltung wird gefolgt. 05.04.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Zentrales Gebäudemanagement Kreisentwicklung und -straßen Brandschutz Umweltamt Kreisentwicklung und -straßen Seitens des Sachgebietes Kreisstraßen (61/2) wird angemerkt, dass im Bereich der Fahrbahn der K 6 Verkehrsinseln vorhanden sind, gleich-wohl sind die Nebenanlagen relativ eng bemessen. lm Zuge der Erschließungsplanung ist dies zu berücksichtigen. Sollten Umgestaltungen der Verkehrsinseln erforderlich werden, ist dieses frühzeitig mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Die Kosten sind durch den Verursacher zu tragen. Eine Kostenbeteiligung durch den Kreis Düren wird grundsätzlich ausgeschlossen. Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung: Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Koslar Nr. 18 'Kreisbahnhof'. Aufgrund der Hochwasserprobleme im Einzugsgebiet des AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteiches wurden Bedenken gegen diesen Bebauungsplan erhoben. lm Oktober 2003 wurde in einer Besprechung eine Lösung für die Entwässerung erarbeitet. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Koslar Nr. 18 sollte wie folgt ergänzt werden: "Bedingt durch die ungünstige hydrogeologische Ausbildung des Untergrundes ist für das Baugebiet ein Anschluss an die öffentliche Mischwasserkanalisation vorzusehen. Nach dem Generalentwässerungsplan darf der Befestigungsgrad 45 Prozent des Grundstückes nicht überschreiten. Zum Schutz vor Hochwasser sind auf den Baugrundstücken Die Hinweise betreffen die weiteren Ausbaumaßnahmen und werden zur Kenntnis genommen. Da es sich bei dem Plangebiet um ein seit 2003 beplantes Grundstück handelt, das in die Generalentwässerungsplanung der Stadt einbezogen ist, übernimmt die Änderung des Bebauungsplanes die derzeit rechtskräftige Festsetzung, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in einer Regenrückhalteanlage aufgefangen wird und gedrosselt in die Mischwasserkanalisation einzuleiten ist. Um Hochwasserspitzen zu vermeiden, wird festgesetzt, dass auf den Grundstücken dezentrale Regenrückhaltemaßnahmen wie z. B. auftriebssichere Retentionszisternen untergebracht werden. Um die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes nachzuweisen, wurde ein dezentrale Hochwasserschutzmaßnahmen (auftriebssichere Retentionszisternen mit einem Retentionsvolumen von 4 m3) einzubauen." Auf dieser Basis könnten die Bedenken ausgeräumt werden. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan waren ca. 12 Häuser mit jeweils einer Zisterne mit dem o.g. Rückhaltevolumen vorgesehen. Die Bemessungsgrundlage war zum damaligen Zeitpunkt das 50-jährliche Ereignis. Nun ist ein kompakter Baukörper vorgesehen. Die Baugrenze umfasst weite Teile des Plangebietes. lm Hinblick auf den notwendigen Hochwasserschutz wird i.d.R. heute ein 100-jährliches Ereignis zugrunde gelegt. Inwieweit die Platzverhältnisse eine ausreichende dezentrale Rückhaltung unter Beachtung des flurnahen Grundwasserstandes zulassen, ist zu prüfen. Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist nicht nachgewiesen. Daher bestehen gegen den o.g. Bebauungsplan Bedenken. Entwässerungskonzept erarbeitet. (Dr. Jochims & Burtscheidt, Konzept zur Niederschlagsbeseitigung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ Stadt Jülich, Stadtteil Koslar“, 05.2017) und dieses mit dem Kreis Düren abgestimmt. Danach ist für die Niederschlagswasserentwässerung eine Rückhaltung vorzusehen, die ein 100-jährliches Ereignis abpuffert. Als Drosselabfluss wird ein maximaler Abfluss in den öffentlichen Mischwasserkanal von 2 l/s festgelegt. Dafür ist eine Volumenberechnung nach dem ATV-Arbeitsblatt 117 im vereinfachten Verfahren erfolgt, wonach sich die Größe des Speichervolumens ergibt, die im Bauantrag nachgewiesen wird. Das Volumen kann in einem Schachtbauwerk in der erforderlichen Größe geschaffen werden. Immissionsschutz Gegen das Planvorhaben bestehen keine Bedenken, da immissionsschutzrechtliche Belange nicht betroffen sind. Bodenschutz Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet ist bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren unter der Nummer Jü 1590 als Altablagerung erfasst. Nach dem Abbruch des Kreisbahnhofs ist dort zur Befestigung der Fläche eine Basisaufschüttung vorgenommen worden. Hinweise zu dem dafür verwendeten Material liegen nicht vor. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. Natur und Landschaft Zum o.g. B-Plan liegen neben dem Plan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen die Begründung sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) vor. Gegen den Bebauungsplan bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken. Mit freundlichem Gruß lm Auftrag Walter Weinberger regionetz mit Mail vom 18.04.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für Ihre Information und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen bzw. Kabel entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Außerdem machen wir darauf aufmerksam, dass entsprechend der Richtlinien (DVGWRegelwerk GW 125) bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen müssen und durch Anpassung der Straßenkappen entstehende Kosten vom Veranlasser im vollen Umfang zu tragen sind. Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese finden Sie auf der Homepage der regionetz GmbH unter Onlineservice / Leitungsauskunft. Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten der regionetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine Leitungsschutzeinweisung über unsere Internetplanauskunft(s.o.) einzuholen. Bei der weiteren Ausbauplanung werden die Hinweise beachtet. Änderungen der Planung werden nicht erforderlich. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße i. A. Pascal Juchems Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom 24.07.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, als Pächterin und Betreiberin der öffentlichen Bahnstrecken Linnich-Jülich-Düren nehmen wir zu dem geplanten Vorhaben wie folgt Stellung: Gegen das oben genannte Vorhaben bestehen seitens der Rurtalbahn GmbH keine Bedenken soweit die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH beachtet werden. Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH werden beachtet. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es sich bei der benachbarten Bahnstrecke Jülich-Puffendorf nicht um eine ehemalige Bahntrasse handelt, die Bahntrasse ist lediglich derzeit nicht genutzt. Der Eisenbahnbetrieb kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Der Hinweis „ehemalige Bahntrasse“ entstammt der Kartengrundlage und wird redaktionell entfernt. Den Stellungnahmen der Verwaltung wird gefolgt. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Rurtalbahn GmbH i.A. Marita Larue Bereich Planung Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 27.07.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, für o. g. Plangebiet gebe ich folgenden Hin- Der Stellungnahme der Verwal- weis zur 1 Baugrunduntersuchung Ich empfehle, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Den Baugrund bilden tiefgründige grundwasserbeeinflusste Böden aus Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen (Sand /Kies). 2 Tektonik Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass ca. 20 m westlich vom Plangebiet der Koslarer Sprung von Nordwesten nach Südosten verläuft. Zur Klärung der Lage der Störung und auch der Frage einer möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen. Anschrift: RWE Power AG, Abt. Bergschäden, Stüttgenweg 2, 50935 Köln oder per Mail: vorsorge-bauplanung_@rwe.com 3 Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 414912005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. - Die Gemarkung Koslar der Stadt Jülich ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 414912005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 414912005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen das weitere Vorgehen bei der Bauplanung. Die RWE Power AG ist in das Verfahren einbezogen. tung wird gefolgt. für einzelne Standorte bestimmt werden. 4 Umgang mit Boden in der Bauleitplanung 4.1 Schutzgut Boden lm Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB weise ich auf die Notwenigkeit der Beschreibung und Bewertung des betroffenen Schutzgutes Boden hin. Dies erfolgt in NRW gemäß dem Auskunftssystem BK50 von NRW mit Karte der schutzwürdigen Böden. Unter http:/www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf sind Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMS-Version (TIM online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung sind zu finden unter http://www.gd.nnıv.delziplgW_bkswb.pdf. Unter Link „Dienst hinzuladen“ http:llwvwvwms.nm/.delgd/bk050? einfügen. 4.2 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. b. Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Gemäß DIN 18915 ist besonders das Blatt 3 zu beachten (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung). c. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. d. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden. e. lm Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). f. Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. In diesem Fall ist ein schutzwürdiger grundwasserbeeinflusster Boden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) der Schutzstufe 1 betroffen. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag: (Dr. Hantl) Kreis Düren mit Schreiben vom 10.08.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, zur o.a. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung - Tiefbauamt - Gebäudemanagement - Straßenverkehrsamt - Brandschutz - Umweltamt Tiefbauamt Von Seiten des Tiefbauamtes ist anzumerken, dass im Bereich der Fahrbahn der K 6 Verkehrsinseln vorhanden sind; gleichwohl sind die Nebenanlagen relativ eng bemessen. Lm Zuge der Erschließungsplanung ist dies zu berücksichtigen. Sollten Umgestaltungen der Verkehrsinseln erforderlich werden, ist dieses frühzeitig mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Die Kosten sind durch den Verursacher zu tragen. Eine Kostenbeteiligung durch den Kreis Düren wird grundsätzlich ausgeschlossen. Wasserwirtschaft Den Stellungnahmen der Verwaltung wird gefolgt. Da es sich bei dem Plangebiet um ein seit 2003 beplantes Grundstück handelt, das in die Generalentwässerungsplanung der Stadt einbezogen ist, übernimmt die Änderung des Bebauungsplanes die derzeit rechtskräftige Festsetzung, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in einer Regenrückhalteanlage aufgefangen wird und gedrosselt in die Mischwasserkanalisation einzuleiten ist. Um Hochwasserspitzen zu vermeiden, wird festgesetzt, dass auf den Grundstücken dezentrale Regenrückhaltemaßnahmen wie z. B. auftriebssichere Retentionszisternen untergebracht werden. Um die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes nachzuweisen, wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. (Dr. Jochims & Burt2) Einleitung in den Mischkanal Nach § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsge- scheidt, Konzept zur Niedersetzes soll Niederschlagswasser ortsnah ver- schlagsbeseitigung des Bebauungsplanes Nr. 27 sickert, verrieselt oder direkt über eine Ka„Kreisbahnhof IV“ Stadt nalisation ohne Vermischung mit SchmutzJülich, Stadtteil Koslar“, wasser in ein Gewässer eingeleitet werden, 05.2017) und dieses mit dem soweit dem weder wasserrechtliche noch Kreis Düren abgestimmt. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Danach ist für die Niedernoch wasserwirtschaftliche Belange entgeschlagswasserentwässerung genstehen. lm Landeswassergesetz ist unter § 44 Absatz eine Rückhaltung vorzusehen, die ein 100-jährliches 1 festgelegt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 Ereignis abpuffert. Als Drosselabfluss wird ein maximaerstmals bebaut, befestigt, oder an die öfler Abfluss in den öffentlifentliche Kanalisation angeschlossen werchen Mischwasserkanal von den, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des 2 l/s festgelegt. Dafür ist Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen ist. eine Volumenberechnung Nach meinem Kenntnisstand werden die nach dem ATV-Arbeitsblatt Grundstücke erstmals bebaut. 117 im vereinfachten VerDie abwasserbeseitigungspflichtige Gefahren erfolgt, wonach sich meinde hat auch bei neuen Baugebieten zu die Größe des Speichervoprüfen und nachvollziehbar gegenüber der lumens ergibt, die im Bauanzuständigen Wasserbehörde darzulegen, trag nachgewiesen wird. Das warum von den o. g. Grundsätzen abgewichen werden soll. Es ist zu erläutern warum Volumen kann in einem 1) Rückhaltung Das anfallende Niederschlagswasser muss zurückgehalten und mit einer Menge von 2 I/s über eine Pumpenanlage gedrosselt abgeführt werden. Das Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt hat errechnet, dass bei einem 100jährlichen Ereignis ein Speichervolumen von 65 m3 erforderlich wird. Dabei wurde eine versiegelte Fläche von 1.336 m2 angesetzt. Bei der gleichen Drosselwassermenge und einer Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,6 hat das Büro eine Rückhaltemenge von 85 m3 bestimmt. In der Berechnung wurde ein befestigtes Einzugsgebiet von 1.500 m2 berücksichtigt. Die Berechnungen sind plausibel und nachvollziehbar. Die Rückhaltung muss für die maximal möglichen versiegelten Flächen erstellt werden. Die Rückhalteanlage ist aufgrund der flurnahen Grundwasserstände auftriebssicher herzustellen. das Niederschlagswasser zum Beispiel nicht über eine Druckleitung in den naheliegenden Mühlenteich eingeleitet werden soll. Ebenso muss kurz dargelegt werden, warum keine Versickerung erfolgen kann. Schachtbauwerk in der erforderlichen Größe geschaffen werden. Eine ortsnahe Einleitung des Niederschlagswassers in den historischen Mühlengraben 3) Grundwasser ist aus folgenden Gründen Nach den mir vorliegenden Unterlagen kann nicht durchzuführen: Der der Grundwasserstand im o.g. Planbereich historisch bedeutsame Mühteilweise flurnah, d.h. weniger als ca. 3 m lengraben verläuft ca. 80 m unter Geländeoberkante ansteigen. südwestlich des PlangebieDies wird in Hinweis Nr. 1 ausreichend betes. Um diesen zu erreichen rücksichtigt. müsste das Niederschlagswasser im Plangebiet gesammelt, unter der KreisImmissionsschutz Gegen das Planvorhaben bestehen keine bahnstraße K 6 hindurchgeBedenken, da immissionsschutzrechtliche leitet, und dann ca. 60 m Belange nicht betroffen sind. über Fremdgrundstücke geführt sowie danach wieder nach oben gepumpt und in Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen den Mühlengraben geleitet gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. werden. Als besonders problematisch stellen sich dabei die QueAbgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine rung der Kreisstraße, die Belange betroffen. Durchquerung der Fremdgrundstücke und die entstehenden Leitungskosten Natur und Landschaft Zum o.g. B-Plan liegen neben dem Plan mit durch die Entfernung dar. zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Ein Zugriff auf eines der die Begründung sowie eine artenschutzerforderlichen Grundstücke rechtliche Prüfung (ASP) vor. südwestlich der KreisbahnAus landschaftspflegerischer Sicht bestehen straße besteht nicht. gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Es muss also festgestellt werden, dass eine Einleitung Mit freundlichen Grüßen in den Mühlengraben weder Im Auftrag durch bereitzustellende Grundstücke möglich noch Walter Weinberger wirtschaftlich vertretbar ist. Zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ist es erforderlich, die Versickerungsanlagen so zu platzieren, dass weder die Nachbargrundstücke vernässt werden noch Schaden am geplanten Gebäude selbst entstehen kann. Deshalb werden Abstände zur Grundstücksgrenze von mindestens 3 m und auch zum Gebäude von mindestens 3 m erforderlich. Bei der geplanten Innenentwicklung und dem vorhandenen schmalen Grundstück sind die verbleibenden Grundstücksstreifen deshalb für eine Versickerung nicht geeignet.