Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP733/2009
Fachbereich IV
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
17.03.2009
Betreff:
"Konjunkturpaket II"
1) Rechtliche Grundlagen, Möglichkeiten der Mittelverwendung, Verfahren des Mittelabrufs
2) Anträge der im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen bzw. Parteien
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, dass die
förderfähigen Maßnahmen zur Ratssitzung am 28.04.2009 zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Zu 1) Rechtliche Grundlagen, Möglichkeiten der Mittelverwendung, Verfahren des
Mittelabrufs
Das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und
Stabilität in Deutschland) ist zwischenzeitlich abgeschlossen.
Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder
(Zukunftinvestitionsgesetz) ist Teil eines umfangreichen Artikelgesetzes mit der Bezeichnung
„Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“.
Das Gesetzespaket hat der Bundestag in 3. Lesung am 13.02.2009 beschlossen.
In dem Gesetz wurde unter § 3a festgelegt, dass nur zusätzliche Maßnahmen gefördert werden
können. Danach muss die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen sowohl vorhabenbezogen
als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen
Bundeslandes einschließlich der Kommunen gegeben sein.
Der Bundesrat hat grundsätzlich dem Gesetz zugestimmt. Gleichzeitig hat er einen
Entschließungsantrag verabschiedet, der sich kritisch mit den beiden zuvor erwähnten
Änderungen befasst. Der Bundesrat sieht ebenfalls die Notwendigkeit, zur Stabilisierung der
Konjunktur zusätzliche Investitionen anzustoßen. Er ist jedoch der Auffassung, dass die in § 3a
geforderte Zusätzlichkeit von Investitionen von den Ländern in dieser Form nicht umsetzbar ist
(Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des Landes).
Der Bundesrat erwartet hier eine Korrektur des Gesetzes. Allerdings wurde die Forderung der
Zusätzlichkeit der Investitionen vom Bundesrat im Grundsatz bestätigt.
Die von Bund und Ländern abzuschließende Verwaltungsvereinbarung wurde bislang noch nicht
unterzeichnet.
Es scheint sich heraus zu kristallisieren, dass der maßnahmenbezogene Nachweis der
Zusätzlichkeit verlangt wird und diese mit Bezug auf die einzelne Kommune als gegeben definiert
wird, wenn die abgerufenen Finanzhilfen nicht zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens
eingesetzt wurden, dessen Gesamtfinanzierung bereits durch einen beschlossenen und in
Kraft getretenen Haushalt gesichert ist.
Die Finanzhilfen werden für folgende Schwerpunkte gewährt:
1. Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a. Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
b. Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
c. Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
d. Kommunlae oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere
energetische Sanierung)
e. Forschung
2. Schwerpunkt Infrastruktur
a. Krankenhäuser
b. Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
c. Ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
u.a. „Dorferneuerung“ und ländlicher Wirtschaftswegebau
d. Kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
e. Informationstechnologie
u.a. der Bereich „Breitband“
f. Sonstige Infrastrukturinvestitionen
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u.a. Lärmschutzmaßnahmen, die über den Lärmschutz an kommunalen Straßen
hinausgehen, Hochwasserschutz, Investitionen für Menschen mit Behinderungen
und Ausrüstungsinvestitionen.
Am 26.02.2009 hat das Landeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes in NRW beschlossen.
Aufgrund der Modellrechnung sollen der Stadt Bedburg folgende Beträge aus dem
Konjunkturpaket zustehen:
¾ für den Schwerpunkt Infrastruktur
¾ für den Schwerpunkt Bildung
1.101.678,20 €
1.581.334,00 €
2.683.012,20 €
Die Mittel können bis zur vorgenannten Höhe bei der zuständigen Bezirksregierung abgerufen
werden, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf sind die erforderlichen Informationen zur jeweiligen
Maßnahme vorzulegen. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung des Hauptverwaltungsbeamten
beizufügen, dass insbesondere die Voraussetzungen
¾ Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des ZuInvG (o.g.
Schwerpunkte)
¾ Zusätzlichkeit der Maßnahme
¾ Nichtvorliegen einer Doppelförderung
¾ Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 ZuInvG (längerfristige Nutzung unter
Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen)
¾ Voraussetzung des § 5 ZuInvG
o Beginn der Maßnahmen nach dem 27.01.2009 oder
o Beginn vor dem 27.01.2009, wenn es sich dabei um einen „selbständigen Abschnitt“
handelt.
o Im Jahr 2011 können Finanzhilfen eingesetzt werden, wenn es sich um
Investitionsvorhaben handelt, die vor dem 31.12.2010 begonnen wurden und bei
denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt abgeschlossen wird.
¾ Abruf der Mittel zur Begleichung von Zahlungen
erfüllt sind.
Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate
nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen
Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen. Diese
Vorschrift spricht dafür, das Rechnungsprüfungsamt schon vor Abruf der Mittel bzw. vor
Beschlussfassung durch den Rat entsprechend zu beteiligen.
Den Bezirksregierungen ist vierteljährlich eine Liste der laufenden und geplanten
Investitionsmaßnahmen vorzulegen.
Gefördert werden nur Investitionsmaßnahmen. Dabei legt der Bund jedoch eine weiterreichende
Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die Gemeindehaushaltsverordnung. Der
Investitionsbegriff orientiert sich an dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des Bundes.
Danach zählen zu den Investitionen Baumaßnahmen und der Erwerb von beweglichen Sachen,
soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind, der Erwerb von
unbeweglichen Sachen sowie Zuweisungen und Zuschüsse für die vorgenannten Zwecke.
Bei der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen zählen
nicht zu den Investitionen, sie gelten als laufende Unterhaltung.
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Bauliche Maßnahmen dagegen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen
Anlage führen, sind als investitve Maßnahmen zu bewerten. Dies gilt auch, soweit
Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchwertes
eines Objektes beitragen.
Das Innenministerium sammelt derzeit alle konkreten Anfragen zur Förderfähigkeit einzelner
Maßnahmen, zu Verfahrensfragen oder etwa zur Frage der Zulässigkeit von Doppelförderungen.
Am 11.03.2009 soll eine Klausurtagung der einzelnen Fachressorts unter Einbeziehung der
kommunalen Spitzenverbände stattfinden. Das Ergebnis dieser Klausurtagung soll Mitte März auf
der Homepage des Innenministeriums veröffentlicht werden.
Das Land kann die Mittel zurückfordern,
1. wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 7 ZuInvG zurückfordert oder
2. bei Verstoß gegen das Gesetz oder gegen aufgrund des Gesetzes ergangener Bescheide.
Im Falle der Rückforderung richtet sich die Höhe der Verzinsung für den gesamten
Erstattungsbetrag nach § 7 Abs. 1 ZuInvG.
Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen für nach diesem Gesetz geförderte
Investitionsmaßnahmen als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu
behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. § 81 und § 83 Abs. 1 und 2 GO
NRW (Nachtragshaushalt bzw. über/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen) findet
insoweit keine Anwendung. Im Jahr 2010 gelten die allgemeinen Regelungen des
Gemeindehaushaltsrechts.
2) Anträge der im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen bzw. Parteien
Die Anträge der im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen bzw. Parteien sind als Anlagen
beigefügt.
Der Fachbereich III – Facility-Management hat bereits eventuell förderfähige Maßnahmen an
städtischen Schulen zusammengestellt. Diese sind:
¾ Grundschule Bedburg
o Erneuerung der Kesselanlage
o Erneuerung der Klassen und Flurbeleuchtung
¾ Turnhalle Oeppenstraße
o Sanierung der Hallenbeleuchtung und der Abhangdecke
o Sanierung der Umkleiden und Waschräume
o Solaranlage für Warmwassernutzung
o Sanierung der Fensterfassade mit Brüstung
o Fenstererneuerung und Windfang
¾ Grundschule Kirdorf
o Dämmung Dachboden
o Photovoltaik (200 m²)
o Fensteraustausch Verwaltung und Kopfklasse
¾ Mehrzweckhalle Kirdorf
o Sanierung der Dachflächen
o Solaranlage für Warmwassernutzung
o Erneuerung der Hallenbeleuchtung incl. Abhangdecke
o Sanierung der Duschbereiche
¾ Grundschule Kaster
o Photovoltaik (600 m²)
o Erneuerung der Heizungsanlage
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o Brauchwasser Turnhalle über Solartechnik
o Dämmung der Kellerdecke
o Erneuerung der Fenster mit Einfachverglasung
¾ Grundschule Kirchherten
o Sanierung der Heizungsanlage incl. Rohrnetz
¾ Turnhalle Kirchherten
o Sanierung der Umkleiden und Duschen
o Solaranlage für Warmwassernutzung
o Dachsanierung der Nebenräume
o Dämmung des Dachzwischenraumes
o Erneuerung der Fenster und Türen
Ob eine Sanierung der alten Schule Lipp förderfähig ist, bleibt abzuwarten.
Seitens des Fachbereichs I wurden folgende Maßnahmen genannt:
¾ Breitbandversorgung der Ortsteile Kirch-/Grottenherten und Rath
¾ Maßnahmen der „Dorferneuerung“
¾ Lärmschutzmaßnahmen
Auf einen Eigenanteil kann nur verzichtet werden, wenn es sich bei der zuschussnehmenden
Einrichtung um einen so genannten „armen Träger“ handelt.
Aufgrund der derzeit bekannten Regelungen und den dazu ergangenen Erläuterungen sind alle
investiven Maßnahmen und alle Sanierungsmaßnahmen (Rückstellungen etc.) an städtischen
Gebäuden, die im Haushaltsplan 2009 (voraussichtlich auch die für den gesamten
Finanzplanungszeitraum dort dokumentierten) enthalten sind, nicht förderfähig.
Auf Empfehlung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes sollten die
Kommunen Wert auf Sicherheit legen und sich auf Maßnahmen zur energetischen Sanierung
(insbesondere bei Schulen) konzentrieren, da dieser Bereich zweifelsfrei durch die
Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes abgedeckt ist.
Bei den von der SPD-Fraktion beantragten Lärmschutzmaßnahmen entlang der L279 könnte
problematisch sein, dass es sich nicht um im städtischen Eigentum befindlichen Grund und Boden
handelt. Es wäre also eine Investitionszuweisung an das Land. Hier müßte dann vom Land
voraussichtlich ein „Eigenanteil“ (12,5 %) erbracht werden, um die Förderfähigkeit herzustellen.
Die bereits im Haushalt veranschlagten Lärmschutzmaßnahmen sind nicht förderfähig.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dass die Veröffentlichung der angekündigten
„Handreichung“ des Innenministers abgewartet wird, um konkret die Förderfähigkeit der
einzelnen Maßnahmen beurteilen zu können.
Der Rat ist für die Beschlussfassung der Einzelmaßnahmen, die im Jahr 2009 umgesetzt werden
sollen, zuständig. Unter Zugrundelegung der Informationen aus der „Handreichung“ könnten hier
konkrete Maßnahmen betragsmäßig benannt werden und in der Sitzung des Rates am 28.04.2009
beschlossen werden.
Die in 2010 relevanten Maßnahmen können im entsprechenden Haushaltsplan veranschlagt
werden.
Bei der Beschlussfassung sollten insbesondere solche Maßnahmen bevorzugt werden, die die
laufenden Aufwendungen (z.B. Reduzierung der Strom- bzw. Heizungsaufwendungen) reduzieren.
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Sitzungsvorlage
Die die Umsetzung des Zukunftinvestitionsgesetzes betreffenden letzten 4 Schnellbriefe des
Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes sind als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 09.03.2009
----------------------------------Eßer
Sachbearbeiter
Beschlussvorlage WP7-33/2009
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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