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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-33/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
57 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

Der Hauptgeschäftsführer Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Claus.Hamacher@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: IV 900-11 ha/do Ansprechpartner: Beigeordneter Hamacher, Hauptreferent Wohland Durchwahl 0211•4587-220/-255 19. Februar 2009 _ Zukunftsinvestitionsgesetz - Einsetzung einer Lenkungsgruppe Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, im Anschluss an unseren Schnellbrief Nr. 33 v. 13.02.2009 möchten wir Sie gerne über die jüngsten Entwicklungen bei der Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in NRW informieren. 1. Gespräch in der Staatskanzlei Auf Einladung des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretär Beneke, fand am 16.02.2009 ein weiteres Gespräch mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in NRW statt. Seitens des Unterzeichners wurde bei dieser Gelegenheit nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die unklaren Rahmenbedingungen für die Erfüllung des Merkmals der „Zusätzlichkeit“ den Kommunen massive Probleme bereiten. Eine Zusätzlichkeit im Sinne des in den Verwaltungsvereinbarungen (§ 5 Abs. 2 u. 3) vorgesehenen Zeitvergleichs der Perioden 2006 bis 2008 einerseits und 2009 bis 2011 andererseits wäre für eine ganze Reihe von Kommunen ohne eine weitere massive Verschuldung nicht darstellbar und würde daher die Zielsetzungen des Konjunkturpakets II insgesamt gefährden. Staatssekretär Beneke hat diese Bedenken aufgegriffen und erklärt, dass das Land darauf verzichten werde, die Prüfung der Zusätzlichkeit anhand des Periodenvergleichs auf die Ebene der einzelnen Kommune herunterzubrechen und dort zum verbindlichen Maßstab zu machen. Andererseits wies er aber auch darauf hin, dass das Land für den Fall erheblicher Rückforderungsansprüche des Bundes darüber nachdenken müsse, ob und ggf. wie es die kommunale Ebene an diesen Lasten beteilige. Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW wäre der Verzicht auf eine gemeindescharfe Umsetzung des Periodenvergleichs ein erheblicher Beitrag zur Beseitigung der entstandenen Verunsicherungen auf kommunaler Seite. Wir verbinden dies mit dem nachdrücklichen Appell an unsere Mitgliedstädte und -gemeinden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Erreichung des vorgegebenen Gesamtziels (echte Zusätzlichkeit der Investitionen auf der Gesamtebene Land/Kommunen) zu unterstützen. 2. Einsetzung einer Lenkungsgruppe S. 2 v. 4 Wie wir im Schnellbrief Nr. 33/2009 ausführlich dargelegt hatten, ist nicht damit zu rechnen, dass seitens des Bundes eine Handreichung zur Beurteilung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen erarbeitet wird. Die hieraus entstehenden Probleme für die Kommunen waren Gegenstand einer Gesprächsrunde, zu der das federführende Innenministerium am 18.02.2009 eingeladen hatte. Beteiligt waren fast alle Fachressorts der Landesregierung sowie die kommunalen Spitzenverbände. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat noch einmal deutlich gemacht, dass die Kommunen durchaus bereit sind, die aus der pauschalen Mittelzuweisung folgende Verantwortung für eigene Entscheidungen zu tragen. Allerdings müssen die Spielregeln klar sein, damit die Städte und Gemeinden etwaige Risiken hinsichtlich von Rückforderungen durch den Bund einschätzen können. Diese Zielsetzung wird auch von den Vertretern der Landesregierung mitgetragen. Auf Vorschlag des Innenministeriums haben sich die Beteiligten auf folgenden Verfahrensvorschlag verständigt: Das Innenministerium als federführendes Ressort sammelt derzeit alle konkreten Anfragen, die unmittelbar beim IM, bei den Fachressorts und bei den kommunalen Spitzenverbänden eingehen. Dies betrifft sowohl Fragestellungen zur Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen, zu Verfahrensfragen oder etwa die Frage nach der Zulässigkeit von Doppelförderungen. Das Innenministerium ordnet diese Fragen und leitet sie den Fachressorts zu, die am ehesten in der Lage sind, dazu fachlich Stellung zu nehmen. Die Antworten aus den Fachressorts sollen in einer Klausurtagung unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände beraten werden, die voraussichtlich am 11.03.2009 stattfinden wird. Die dann inhaltlich und formal aufeinander abgestimmten Antworten wird das Innenministerium in Form einer FAQ-Liste (Frequently Asked Questions) dann Mitte März auf der Homepage des Innenministeriums (www.im.nrw.de) veröffentlichen. Die Liste wird danach laufend erweitert und aktualisiert, soweit sich neue Fragestellungen oder neue Erkenntnisse (beispielsweise durch Begriffsklärungen auf Bundesebene) ergeben. Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes ist dieses Verfahren sehr zu begrüßen, weil es den Kommunen die nötige Rechtssicherheit verschaffen wird, um über den Mitteleinsatz zu entscheiden. 3. Ergänzende Informationen zum Umsetzungsgesetz Bereits mit dem letzten Schnellbrief hatten wir Sie über einige Details des Gesetzentwurfs eines Umsetzungsgesetzes zum Zukunftsinvestitionsgesetz informiert. Nachfolgend möchten wir Ihnen noch einige ergänzende Hinweise geben: a) Berechnungsgrundlagen für die Zuweisungen Wiederholt haben Mitgliedskommunen die Geschäftsstelle um Auskunft darüber gebeten, welche Schülerzahlen bei der Berechnung der Zuweisungen für den Bildungsbereich zugrunde gelegt worden sind. Das Innenministerium hat mittlerweile eine Liste veröffentlicht, in der neben den Zuweisungsbeträgen auch die Berechnungsgrundlagen offen gelegt sind. Diese Liste fügen wir anliegend zu Ihrer Information bei (Anlage). In diesem Zusammenhang dürfen wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus der Berücksichtigung der Schüler an Ersatzschulen keinesfalls ein Anspruch der betroffenen Träger hergeleitet werden kann, eine bestimmte Summe für Investitionen an diesen Schulen durchzuleiten oder zu reservieren. Die Schülerzahl ist ein reines Hilfskriterium, um zu einer sachgerechten Verteilung der für Investitionen im Bildungsbereich insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zu gelangen. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung entscheidet die Kommune autonom, in welchen Bereichen sie diese Mittel einsetzen will. So wäre es beispielsweise legitim, die Mittel aus dem Schwerpunkt Bildung ausschließlich für den Bereich der frühkindlichen Bildung zu verwenden, wenn dort der Investitionsbedarf erkennbar höher ist als bei den Schulen. Insofern kann die im Gesetz vorgegebene „angemessene Beteiligung anderer Träger“ auch zum Ergebnis haben, dass wenige oder gar keine Mittel an solche Träger fließen, wenn die Ermessensentscheidung der Kommune nicht auf völlig sachfremden Erwägungen beruht. Sofern die Gemeinde Investitionsmaßnahmen anderer Träger fördert, soll dieser in der Regel einen Eigenanteil erbringen, der der Höhe des kommunalen Eigenanteils entspricht. Des Weiteren empfehlen wir, Investitionsmittel nur dann S. 3 v. 4 weiterzuleiten, wenn der dritte Träger bereit ist, im Innenverhältnis zur Kommune die Haftungsrisiken für etwaige Rückforderungsansprüche bei rechtswidriger Mittelverwendung zu tragen. b) Einrichtung einer Tauschbörse für Investitionskontingente Wie Sie wissen, macht der Bund eindeutige Vorgaben hinsichtlich der Quotierung der von ihm zur Verfügung gestellten Finanzierungshilfen. 65 % sind für den Investitionsschwerpunkt Bildung, die übrigen 35 % für sonstige Infrastruktur zu verwenden. Der individuelle Verteilungsschlüssel für jede Kommune wird durch die Förderbeträge vorgegeben, die sie für die einzelnen Investitionsschwerpunkte erhält. Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass diese Beträge nicht gegenseitig deckungsfähig sind. Allerdings sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung eine Möglichkeit vor, die Gewichtungen zwischen den Kommunen zu verschieben. Danach können die Gemeinden (Gemeindeverbände) von der Aufteilung der Mittel entsprechend dem Zuweisungsbescheid abweichen, sofern das Verhältnis 65 zu 35 landesweit nicht verändert wird. Eine Abweichung erfordert eine schriftliche Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde, die die Abweichung ausgleicht. Die Vereinbarung ist von der für die jeweilige Gemeinde zuständigen Bezirksregierung schriftlich zu bestätigen. Praktisch hat man sich dies so vorzustellen, dass Kommune A mit Kommune B einen Vertrag schließt, in dem vereinbart wird, dass Kommune A beispielsweise 100.000 Euro zusätzlich für den Bildungsbereich und entsprechend 100.000 Euro weniger für den Investitionsschwerpunkt Sonstige Infrastruktur verwendet und Kommune B spiegelbildlich umgekehrt handelt. Da es für die Städte und Gemeinden nicht leicht sein wird, Tauschpartner zu finden, die über ein passendes spiegelbildliches Anforderungsprofil verfügen, bietet der Städte- und Gemeindebund NRW an, hier eine Art Tauschbörse einzurichten. Sofern Sie an einem Austausch von Kontingenten interessiert sind, können Sie dies der Geschäftsstelle über die EMail-Adresse tauschpartner@kommunen-in-nrw.de mitteilen. Es reicht, anzugeben, aus welchem Investitionsschwerpunkt welche Summe angeboten wird („Biete 150.000 Euro aus dem Schwerpunkt Bildung“). Ferner bitten wir um Benennung einer Ansprechperson mit E-Mail-Adresse und Telefon-Nummer. Die Geschäftsstelle wird dann die eingehenden Meldungen abgleichen und in Betracht kommende Tauschpartner voneinander in Kenntnis setzen. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Bernd Jürgen Schneider) Anlage S. 4 v. 4 Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.