Daten
Kommune
Bedburg
Größe
52 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Hauptgeschäftsführer
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail: Claus.Hamacher@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: IV 900-11 ha/be
Ansprechpartner: Beigeordneter Hamacher,
Hauptreferent Wohland
Durchwahl 0211•4587-220/-255
02. März 2009
_
Konjunkturpaket II - Stand der Gesetzgebung
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
mit Schnellbrief Nr. 33 aus 2009 vom 13.02.2009 hatten wir Sie ausführlich über den Stand der Gesetzgebung auf Bundes- und
Landesebene unterrichtet. Zwischenzeitlich ist das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene abgeschlossen (I). Für NordrheinWestfalen hat das Kabinett den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes beschlossen (II).
I. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland verabschiedet
Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz) ist Teil eines
umfangreichen Artikelgesetzes mit der Bezeichnung „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“.
Wegen der Einzelheiten erlauben wir uns, auf die Darstellungen im Schnellbrief Nr. 19 vom 29.01.2009 zu verweisen.
Dieses Gesetzespaket hat der Bundestag in 3. Lesung am 13. Februar 2009 beschlossen, und zwar unter Berücksichtigung des
Änderungsantrags, den wir Ihnen im Schnellbrief Nr. 33 aus 2009 erläutert hatten. Dies bedeutet konkret, dass in das
Zukunftsinvestitionsgesetz ein § 3a eingefügt wurde, der die Forderung des Bundes nach Zusätzlichkeit der geförderten
Maßnahmen unterstreicht. Danach muss die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen sowohl vorhabenbezogen als auch in
Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein.
Ferner ist ein § 6a eingefügt worden, der dem Bundesrechnungshof erweiterte Befugnisse zur Prüfung der
zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel bei den Ländern und Kommunen einräumt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2009 dem Gesetz zugestimmt. Allerdings hat er parallel zum
Zustimmungsbeschluss einen Entschließungsantrag (Drs. 120/09 - Beschluss) verabschiedet, der sich kritisch mit den beiden
zuvor erwähnten Änderungen befasst. Wörtlich wird dazu ausgeführt:
„a) Der Bundesrat sieht ebenfalls die Notwendigkeit, zur Stabilisierung der Konjunktur zusätzliche Investitionen anzustoßen. Er
ist jedoch der Auffassung, dass die in § 3a Absatz 2 des Zukunftsinvestitionsgesetzes geforderte Zusätzlichkeit von
Investitionen von den Ländern in dieser Form nicht umsetzbar ist. Vor allem hinsichtlich der Kommunen ist eine Prüfung der
Additionalität in Bezug auf die Summe der Investitionsausgaben weder sachgerecht noch leistbar, weil das Land keinen
S. 2 v. 3
Einfluss auf die Investitionstätigkeit der Gesamtheit seiner Kommunen hat. Hieraus ergeben sich für die Länder nicht
kalkulierbare Haftungsrisiken gegenüber dem Bund. Die einzelnen Kommunen sind aufgrund ihres kommunalen
Selbstverwaltungsrechtes in ihren Investitionsentscheidungen weitgehend frei. Teilnahmewilligen Kommunen eine
Förderung deshalb zu verwehren, weil sie ihr Investitionsvolumen nicht auf einem - ggf. zufällig - erhöhten Niveau des
Referenzzeitraums halten können, wäre nicht zu rechtfertigen, da dadurch sinnvolle Investitionen unterbleiben würden.
b) Der Bundesrat stellt außerdem fest, dass das in § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes formulierte Prüfungsrecht des
Bundesrechnungshofes die verfassungsgerichtlich bestätigten Zuständigkeitsgrenzen des Bundes und die geübte Praxis in
vergleichbaren Fällen überschreitet. Die vom Bund ausgereichten Finanzhilfen werden im Vollzug von den zuständigen
Landesbehörden in eigener Verantwortung verwaltet. Diese unterliegen der parlamentarischen Kontrolle und der Kontrolle
des jeweiligen Rechnungshofes des Landes. Demzufolge reicht die parlamentarische Kontrolle des Bundestages und des
Bundesrechnungshofes nur bis zur Hingabe der Finanzmittel an die Länder (so das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE
39, 96).
Der Bundesrat erwartet daher, dass sowohl § 3a Absatz 2 als auch § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes bei nächster
Gelegenheit in diesem Sinne korrigiert werden.“
Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland ist bislang noch nicht im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden. Sobald dies erfolgt ist, werden wir die Fundstelle nachreichen.
Noch nicht unterzeichnet ist die zwischen Bund und Ländern abzuschließende Verwaltungsvereinbarung, über die wir ebenfalls
berichtet hatten (vgl. Schnellbrief Nr. 16 vom 27.01.2009).
II. Gesetz zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Am 26.02.2009 hat das Landeskabinett den in der Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Der Gesetzentwurf wird am Mittwoch, den 04.03.2009 in
den Landtag eingebracht.
Art. 1 des Gesetzentwurfs enthält das sog. Investitionsförderungsgesetz NRW, welches die Vereinbarung der Landesregierung
mit den kommunalen Spitzenverbänden vom 30. Januar 2009 gesetzestechnisch umsetzt. Wir verweisen insoweit zur
Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Erläuterungen in den Schnellbriefen 33 und 38 aus 2009.
Art. 2 des Gesetzentwurfs hat den Titel „Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung
des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondgesetz)“.
Dieser Gesetzesteil regelt die Einrichtung, Verwaltung und Auflösung eines Sondervermögens des Landes, das insbesondere
der Vorfinanzierung des von Land und Gemeinden zu erbringenden Eigenanteils i. H. v. rund 712 Mio. Euro dient. Die
vollständige Tilgung des Sondervermögens soll im Zeitraum 2012 bis 2021 erfolgen. An den Zins- und Tilgungszahlungen
beteiligen sich die Gemeinden und Gemeindeverbände durch einen pauschalen Abzug bei den Finanzkraft unabhängigen
Zuweisungen nach Maßgabe der jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze. Weitere Details regelt das Gesetz nicht - dies
bleibt den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab 2012 vorbehalten.
Der letzte Artikel des Artikelgesetzes betrifft eine aus kommunaler Sicht erfreuliche Änderung des GFG 2009, die allerdings
nicht der Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes dient. Als Folge des Gesetzes zur Förderung von Familien und
haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22. Dezember 2008 erhöht sich der kommunale Anteil am Familienleistungsausgleich
von 575 Mio. Euro auf 620 Mio. Euro (+45 Mio. Euro). Dies führt zu einer Änderung an dem bereits beschlossenen
Gemeindefinanzierungsgesetz 2009.
III. Weiterer Zeitplan zum Zukunftsinvestitionsgesetz
Hinsichtlich der aus praktischer Sicht besonders drängenden Fragen bleibt es bei dem mit Schnellbrief Nr. 38 aus 2009
mitgeteilten Fahrplan. Das Innenministerium hat ein umfangreiches Konvolut von Fragen zusammengestellt, in das auch die
S. 3 v. 3
aus dem Mitgliedsbereich des Städte- und Gemeindebundes aufgeworfenen Problemfälle Eingang gefunden haben. Mit diesem
Fragenkatalog wird sich die beim Innenministerium eingerichtete Lenkungsgruppe unter Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände in der kommenden Woche intensiv befassen. Die Geschäftsstelle bittet um Verständnis, dass wir schon
aufgrund dieser mit dem Land getroffenen Verfahrensabsprache derzeit nicht alle an uns herangetragenen Fragestellungen
individuell beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Bernd Jürgen Schneider)
Anlage
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem
kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.