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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-33/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
61 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

Der Hauptgeschäftsführer Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Claus.Hamacher@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: IV 900-11 ha/do Ansprechpartner: Beigeordneter Hamacher, Hauptreferent Wohland Durchwahl 0211•4587-220/-255 6. März 2009 _ Ergebnisse der Föderalismuskommission II und Zukunftsinvestitionsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, zu den im Betreff genannten Bereichen möchten wir Ihnen nachfolgend den aktuellen Sachstand mitteilen: I. Vorschläge der Föderalismuskommission II Die Föderalismuskommission II hat gestern am frühen Abend ihre letzte Sitzung beendet und damit ihre Arbeit abgeschlossen. Grundlage der Sitzung war ein 106 Seiten starkes "Vorsitzendenpapier" vom 5. März 2009, das dem Deutschen Städte- und Gemeindebund bisher nur in Papierform vorliegt, aber kurzfristig auf der Homepage der Kommission unter www.bundesrat.de veröffentlicht werden soll. Nachfolgend möchten wir Ihnen unseren aktuellen Kenntnisstand über die wesentlichen Inhalte der Kommissionsempfehlung mitteilen: • Lockerung des Art. 104b GG Die Kommission empfiehlt, das sog. Kooperationsverbot in Art. 104b GG zu lockern. Danach soll ein neuer Satz 2 eingefügt werden: "Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren." Dieser Empfehlung war eine intensive Diskussion vorausgegangen. Während die Vertreter der SPD eine weitreichende Ausnahme vom Kooperationsverbot für den Fall "einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts" favorisierten, fand dies bei den Ländern und der Union keine Mehrheit. Die SPD wiederum bezweifelte, dass die nunmehr empfohlene Formulierung auch die aktuelle Wirtschaftskrise erfasse; man verständigte sich darauf, einen entsprechenden Hinweis in die Gesetzesbegründung aufzunehmen. Die Empfehlung zu Art. 104b GG wurde in vielen Wortmeldungen mit den Schwierigkeiten begründet, die Länder und Kommunen bei der Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes haben. Man wolle hier Unsicherheiten nehmen, so Investitionen beschleunigen und damit Konjunkturimpulse auslösen. Allerdings wird man sagen müssen, dass die Empfehlung der Kommission zwar ein politisches Signal ist, den juristischen Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes aber vorerst S. 1 v. 4 S. 2 v. 4 nicht ändert, weil die Änderung des Grundgesetzes ja nicht rückwirkend erfolgt. Der DStGB wird sich dafür einsetzen, parallel zur Änderung des Grundgesetzes ein Verfahren zur Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes zu starten; erste Gespräche dazu wird es Mitte März geben. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle ist trotz der Empfehlungen der Kommission nicht ausgemacht, dass es eine Korrektur des Art. 104b GG geben wird. Völlig unabsehbar ist derzeit, wann eine entsprechende Gesetzesänderung frühestens möglich wäre. Sofern sich Kommunen die Option offen halten möchten, von evtl. Gesetzesänderungen (und einer damit einhergehenden Verbreiterung der Verwendungsmöglichkeiten) zu profitieren, bleibt nur der Weg, nicht alle Mittel aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz schon in 2009 zu verplanen. • Schuldenbegrenzung Die Kommission empfiehlt die Einführung einer Schuldenbegrenzung für Bund und Länder im GG. Dazu soll Art. 109 GG so geändert werden, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kreditaufnahme auszugleichen sind. Es gibt Ausnahmeregelungen für besondere Situationen, die sich an den erwähnten Ausnahmen in Art. 104b GG neu orientieren; die nähere Ausgestaltung regeln Art. 115 GG neu für den Bund und die Landesverfassungen für die Länder. Während die Landesregierungen mehrheitlich zustimmten, meldeten die Vertreter der Landtage verfassungsrechtliche Bedenken an. Die Regelungen zur zukünftigen Haushaltswirtschaft des Bundes in Art. 115 GG neu und im dazugehörenden Ausführungsgesetz wurden ausführlich behandelt. Insbesondere die Ausgestaltung des sog. Kontrollkontos war umstritten. • Vermeidung von Haushaltsnotlagen Es soll ein neuer Art. 109a GG eingefügt werden, der die Befugnisse eines neuen Stabilitätsrates (anstelle des Finanzplanungsrates) definiert sowie das Verfahren zur Feststellung einer Haushaltsnotlage und die Grundsätze von Sanierungsprogrammen regelt. Ein Ausführungsgesetz soll hier konkretisieren. • Konsolidierungshilfen Hierzu soll ein kompliziertes Geflecht aus Verfassungs- (Art. 143d Abs. 2 und 3 GG neu) und einfachgesetzlichen Regelungen (Ausführungsgesetz, Anpassung FAG) geschaffen werden. Wir informieren Sie, sobald uns eine lesbare Fassung der Entwürfe vorliegt. • Steuertausch und Feuerschutzsteuer Die Verwaltungskompetenz für Versicherungs- und Feuerschutzsteuer soll auf den Bund übergehen. Um unseren Bedenken Rechnung zu tragen, dass die Feuerschutzsteuer perspektivisch in der Versicherungssteuer aufgehen und ihr Aufkommen nicht mehr für Brandschutzaufgaben zur Verfügung stehen könnte, werden die Bemessungsgrundlagen beider Steuern getrennt. Die Verteilung der Bemessungsgrundlagen wurde laut Gesetzesbegründung "so vorgenommen, dass die Länder mit einem Aufkommen an Feuerschutzsteuer nicht nur in Höhe von 320 Mio. €, sondern in Höhe von ca. 400 Mio. € rechnen können. Der über den Betrag von 320 Mio. € hinausgehende Betrag trägt Unwägbarkeiten der Rechtsänderung zugunsten der Länder Rechnung." Die Entwicklung des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer soll mit dem Ziel der Aufkommensgarantie überprüft werden. Hier lagen drei Vorschläge vor; man einigte sich darauf, die Bemessungsgrundlagen ab 2012 jährlich so anzupassen, dass das durchschnittliche Aufkommen der Jahre 2009 bis 2011 nicht unterschritten wird. Hier wird es darauf ankommen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Mittel vom Land NRW nach wie vor ungeschmälert an die Kommunen für Zwecke des Brandschutzes weitergereicht werden. • IT-Zusammenarbeit S. 3 v. 4 Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Informationstechnologie wird verbessert. Es soll ein Art. 91c GG eingefügt werden, wonach Bund und Länder bei Planung, Errichtung und Betrieb solcher Systeme zusammenwirken können; sie können dazu Vereinbarungen über die "für die Kommunikation zwischen ihren IT-Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen" schließen. Einzelheiten sollen in einem Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Darüber hinaus können die Länder Einrichtungen für den gemeinschaftlichen Betrieb von IT-Systemen vereinbaren. Der Bund errichtet "zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz." Zum letzten Bereich soll es ein Ausführungsgesetz geben. • Benchmarking Es soll ein Art. 91d GG eingefügt werden, wonach Bund und Länder Leistungsvergleiche zur Verbesserung der Effektivität ihrer Verwaltungen durchführen und veröffentlichen dürfen. • Krebsregister Die Kommission übernimmt den Vorschlag der Vorsitzenden, beim Robert Koch-Institut ein sog. "Zentrum für Krebsregisterdaten" zu schaffen. • Abstufung von Bundesstraßen Bundestag und Bundesrat wird empfohlen, eine Entschließung zu fassen, wonach in einem noch zu regelnden Verfahren nicht mehr fernverkehrsrelevante Bundesstraßen in die Trägerschaft der Länder übergehen. Hier gilt es im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass es nicht zu einer Abstufungs-Kaskade Bund - Länder - Kommunen bei der Straßenbaulast ohne entsprechenden Kostenausgleich kommt. II. Neuer Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zum Zukunftsinvestitionsgesetz Das Bundesfinanzministerium hat gestern an die Finanzminister der Länder einen überarbeiteten Entwurf zu § 5 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern versandt (Anlage). In diesem Entwurf findet sich nunmehr eine geänderte Regelung zum Kriterium der Zusätzlichkeit von Investitionen. Dies betrifft zum einen die Änderung des Referenzzeitraums, der jetzt steuerschwächere Jahre (2004 und 2005) einbezieht. Hervorzuheben ist ferner, dass bei der Feststellung des Vergleichswertes sowohl ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 Prozent erfolgt als auch zusätzlich weitere Abzüge im Umfang tatsächlicher Steuermindereinnahmen vorgesehen sind. Dieser Entwurf soll nun Grundlage der Gespräche des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staatskanzleien der Länder sein. Wir gehen davon aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen konsensfähig sein werden. Für die NRW Kommunen gilt nach wie vor die Zusage von Herrn Staatssekretär Beneke, dass der Periodenvergleich nicht auf die Ebene der einzelnen Kommune heruntergebrochen werden soll. Dennoch wären die vorgesehenen Änderungen der Verwaltungsvereinbarungen auch für die NRW-Kommunen äußerst vorteilhaft, da sie das Risiko insgesamt minimieren, dass der Bund zu einem späteren Zeitpunkt Rückforderungsansprüche gegenüber dem Land NRW geltend macht. III. Förderfähigkeit des Wirtschaftswegebaus Aufgrund zahlreicher Nachfragen erlauben wir uns, einen Hinweis zu wiederholen, den wir bereits mit BürgermeisterNewsletter vom 04.03.2009 gegeben hatten: Anders als ursprünglich angekündigt, hat sich das Land nunmehr bereits in der Begründung zum Zukunftsinvestitionsgesetz festgelegt, was die Förderfähigkeit von Wirtschaftswegen aus Mitteln des Konjunkturpakets II betrifft. Im Begründungsteil (S. S. 4 v. 4 27 des Gesetzentwurfs) finden Sie den Hinweis, dass der Förderbereich „Ländliche Infrastruktur“ auch den „Ländlichen Wirtschaftswegebau“ umfasst. Insoweit besteht keine Notwendigkeit mehr, für diesbezügliche Planungen die FAQ-Liste des Innenministeriums abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Bernd Jürgen Schneider) Anlage Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.