Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,3 MB
Datum
28.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.09.17, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Begründung
und
Umweltbericht
zum
Bebauungsplan Nr. A 24
" Heckfeld III "
Stadt Jülich
Planungsamt
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
2.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans,
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
4
1.1
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes
4
1.2
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
4
Planungsvorgabe
5
2.1
Regionalplan
5
2.2
Landschaftsplan
5
2.3
Darstellung des Flächennutzungsplanes
5
3.
Planungsziele
5
4.
Planungsinhalt, Abwägung
6
4.1
Allgemeines
6
4.2
Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen
in Gewerbegebieten
8
4.3
Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO
9
4.4
Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen
10
5.
Planungsrechtliche Festsetzungen
11
5.1
Art der baulichen Nutzung
11
5.2
Maß der baulichen Nutzung
11
5.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
12
2
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
6.
Kennzeichnung
12
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
12
8.
Ver- und Entsorgung
12
8.1
Versorgung
12
8.2
Regenwasser
12
9.
Altlastenverdachtsfläche
13
10.
Hinweise
13
10.1 Bodendenkmal
13
10.2 Grundwasser
13
10.3 Kampfmittelbeseitigung
14
10.4 Baugrundverhältnisse
14
10.5 Telekommunikationsanlage
14
10.6 Landesbetrieb Straßenbau
14
10.7 Rurtalbahn
14
10.8 Thyssengas
16
Umweltbericht
19
11.
3
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
1.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans,
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
1.1
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " im Süden der Kernstadt
Jülich gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.
Dieser Bebauungsplan soll den Bereich besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten, städtebaulich neu ordnen. Bei der Planung sollen Erkenntnisse aus den von der Stadt Jülich in Auftrag gegebenen Studien
" Einzelhandelskonzept für die Stadt Jülich " und " Gutachten zur Entwicklung
einer Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Jülich " Berücksichtigung finden.
Der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " wird an die Stelle der als fehlerhaft
erkannten Bebauungspläne Nr. 28 und Nr. 28n treten.
1.2
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
Das ca. 10 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich der Ortslage
von Jülich.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes wird wie folgt begrenzt:
"
"
"
"
im Norden durch die Gärten der Wohnhausbebauung " Rochusstraße "
und der hinteren Grundstücksgrenze der Bebauung " Eleonorenstraße ",
im Osten durch die Straßenrandbebauung der " Elisabethstraße " und
" Margaretenstraße ",
im Süden durch die stillgelegte Bahntrasse " Jülich – Aldenhoven ",
im Westen durch die Straßen " An der Vogelstange " und " Westring ".
Ausgespart ist der Bereich der " Amalienstraße " mit angrenzendem Gelände eines
Discounters, der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 " Aldi - Heckfeld " liegt.
Das Plangebiet weist einen Branchenmix aus KFZ- Betrieben, Logistik, Handwerk und anderen Branchenbereichen auf. Für das Grundstück Margaretenstraße
12 sind verschiedene Nutzungen innerhalb eines Fachmarktzentrums genehmigt,
u.a. ein Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1.183,34 m² und
ein Getränkefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 776,48 m².
Großräumig wird das Gewerbegebiet über die südlich verlaufende Bundesstraße
B 56 erschlossen, die mikroräumliche Erschließung erfolgt über den Straßenzug
" An der Vogelstange "
Das Gelände ist fast ebenflächig.
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
2.
Planungsvorgaben
2.1
Regionalplan
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt – Region Aachen aus dem Jahr 2003 weist für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. A 24 " Heckfeld III " unter Punkt 1 Siedlungsraum
" Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) " aus.
2.2
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Landschaftsplanes Ruraue aus dem Jahr 1984.
2.3
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Jülich aus dem Jahr 1977
weist für das Plangebiet " Gewerbliche Fläche " (G) aus.
Die geplante Ausweisung eines " Gewerbegebietes " entspricht der Darstellung
des Flächennutzungsplans.
3.
Planungsziele
Ziel des Bebauungsplanes ist es, das Plangebiet besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten städtebaulich neu zu ordnen. Dadurch soll der zentrale Versorgungsbereich der Stadt Jülich geschützt und das Gewerbegebiet für Gewerbenutzungen erhalten und gestärkt werden. Mit seinem Branchenmix aus KFZ- Betrieben,
Logistik, Handwerk und anderen Branchenbereichen sowie der verkehrsgünstigen Lage
in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße B 56 handelt es sich um einen attraktiven Gewerbegebietsstandort.
Veränderungen in der Zusammensetzung der Nutzung, etwa durch eine schrittweise Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten oder Bordellen
und bordellartigen Betrieben würden zu einer schleichenden Gebietsveränderung und
teilweise nicht steuerbaren Veränderungen der Nutzungsart sowie einer Verdrängung bestehender, gewerblicher Nutzungen führen. Daher wird die Zulässigkeit der genannten
Nutzungen ausgeschlossen.
Die Stadt Jülich hat sich mit der Problematik konkurrierender Nutzungen in Gewerbegebieten befasst und in diesem Zusammenhang ein Einzelhandels- sowie ein Vergnügungsstättenkonzept erstellen lassen. Das Einzelhandelskonzept (BBE, 2014) wurde vom Rat
der Stadt Jülich am 01. Oktober 2015, das Vergnügungsstättenkonzept (Dr. Donato Acocella, 2012) am 31. Mai 2012 beschlossen.
Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Jülich, das einer geordneten, städtebaulich verträglichen Einzelhandels- und Standortentwicklung der Stadt Jülich im Rahmen der
Bauleitplanung dienen soll, kommt zu dem Ergebnis, dass zum Schutz und zur Förderung der für die wohnortnahe Versorgung bedeutsamen Angebotsstandorte in der
Stadtmitte bzw. an den " Nahversorgungsstandorten " keine Einzelhandelsbetriebe mit
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in nicht- integrierter Lage
mehr zugelassen werden sollten.
Schließlich soll die Nutzung des Gebäudekomplexes in der Margaretenstraße 12 durch
einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und einen Getränkefachmarkt planungsrechtlich
im Sinne eines Bestandsschutzes abgesichert werden.
Die Ziele des Bebauungsplans sind damit
-
die Stärkung und die Förderung des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Jülich,
die Wahrung der vorhandenen stabilen Struktur im Gewerbegebiet,
die Verhinderung der Verdrängung der klassischen Gewerbegebietsnutzung in exponierter Lage durch unerwünschte Nutzungen,
die Abwendung städtebaulicher Fehlentwicklungen im Sinne eines TradingDown-Effektes,
die planungsrechtliche Absicherung der zentren- und nahversorgungsrelevanten,
aber bestandsgeschützten Nutzung in der Margaretenstraße 12.
-
4.
Planinhalt und Abwägung
4.1
Allgemeines
In Anlehnung an den im Plangebiet vorhandenen Bestand wird im Bereich des Bebauungsplanes A 24 " Heckfeld III " ein Gewerbegebiet festgesetzt. Zulässig sind
nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art wie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, aber auch Tankstellen oder Anlagen für sportliche
Zwecke. Von den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Weiterhin werden explizit Bordelle und bordellartige Betrieb ausgeschlossen.
Um mögliche Immissionsbelastungen und störende Einflüsse von Gerüchen auf angrenzende Gebiete zu vermeiden, werden in den Gewerbegebieten emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem
Emissionsverhalten ausgeschlossen.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in den Gewerbegebieten Betriebe der Abstandsklassen I - VII und andere Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen die Emissionen begrenzt werden und schädliche Umwelteinwirkungen auf benachbarte schutzwürdige
Gebiete vermieden werden.
Im Einzelhandelskonzept der Stadt Jülich wurde das Ziel formuliert, das Stadtzentrum als einzigen Standort im Stadtgebiet zu privilegieren, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche und zentrenrelevanten Kernsortimenten aufzunehmen, deren Versorgungsfunktionen sich auf die Gesamtstadt beziehen. Auch Entwicklungen im Bereich des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels sollten prioritär innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und an den bestehenden „Nahversorgungsstandorten“ erfolgen, um durch ihre frequenzschaffende
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Wirkung eine nachhaltige Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und den
langfristigen Erhalt der Besatzstrukturen (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen) zu erreichen bzw. die von ihnen übernommene Nahversorgungsfunktion
aufrechtzuerhalten. Einer Zulassung von Lebensmittelmärkten in Gewerbegebieten
stehe entgegen, dass diese fußläufig gar nicht bzw. nur sehr schlecht zu erreichen
seien und fast ausschließlich Auto-orientierte Kunden ansprächen. Diese Standorte
übernähmen daher nur eine eingeschränkte Funktion auf der Ebene der wohnortnahen Grundversorgung. Daher sollen über den zentralen Versorgungsbereich hinaus
keine zusätzlichen Angebotsstandorte erschlossen werden.
Da das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. A 24 " Heckfeld III " außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches liegt und darüber hinaus auch nicht an die größeren
Wohngebiete der Kernstadt fußläufig angebunden ist, werden Einzelhandelsbetriebe
aller Art und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an den
Endverbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß
Jülicher Liste ausgeschlossen. Dadurch soll die besondere Versorgungsfunktion der
Jülicher Innenstadt als Hauptzentrum gesichert werden.
Der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten soll jedoch nicht den Verkauf eigener oder zugeordneter Produkte in produzierenden Betrieben oder Handwerksbetrieben verhindern. Aus diesem Grund sind Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren aus eigener Herstellung an den Endverbraucher zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, die Verkaufstätigkeit im betrieblichen Zusammenhang mit ihrer vor Ort produzierenden,
reparierenden oder installierenden Tätigkeiten steht, die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit
nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird.
Weiterhin sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem
Randsortiment ausnahmsweise zulässig, wenn dieses dem ansonsten nichtzentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet ist.
Ausnahmsweise sind ebenfalls kleinere Verkaufseinheiten zulässig, die überwiegend
der Versorgung der im Gewerbegebiet Tätigen dienen, wie zum Beispiel Kioske oder Trinkhallen.
Im Zulassungsverfahren kann zudem geprüft werden, ob für eine an sich unzulässige
Nutzung im Einzelfall nicht im Wege der Befreiung eine interessengerechte Lösung
gefunden werden kann, ohne das Planungsziel der Zentrumsentwicklung zu gefährden.
Für den Fall der Unwirksamkeit der Festsetzung der Ausnahmen vom Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevantem Kernsortiment soll die eigentliche Ausschlussfestsetzung auf
jeden Fall Bestand haben.
Überplant wird durch den Bebauungsplan A 24 " Heckfeld III " u.a. der bestehende
großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und der Getränkefachmarkt auf dem
Grundstück Gemarkung Jülich Flur 6 Flurstücke Nr. 435 und 541, Margaretenstraße
12. Gemäß der Jülicher Liste gehören die dort angebotenen Nahrungs- und Genussmittel zum zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment. Die bestehende Nutzung genießt allerdings auch nach der Überplanung weiterhin Bestandsschutz.
7
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Mit dem Ziel, die vorhandenen Nutzungen mit zentrenrelevantem Kernsortiment abwägungsgerecht planerisch abzusichern, werden diese mit Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO überplant. Über den bloßen passiven
Bestandsschutz hinaus soll die vorhandene Nutzung auf Dauer abgesichert und auf
diese Weise dem Schutz des Eigentums angemessen Rechnung getragen werden. Im
Grundsatz bleibt damit das Planungsziel der Stadt zur Freihaltung des Gewerbegebiets
für Gewerbenutzungen gewahrt, die vorhandene Bestandssituation wird in der vorliegenden Planung aber ebenso wie sämtliche sonstigen im Plangebiet angesiedelten
Gewerbebetriebe berücksichtigt.
4.2
Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten
Eine Beschränkung von bestimmten, in einem Baugebiet an sich zulässige
Nutzungen ist nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich dann möglich,
wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung bleibt beispielsweise der Gebietscharakter bei
Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen in einem Gewerbegebiet gewahrt, wie
das Bayerische Verwaltungsgericht bereits 1985 im Rahmen eines NormenkontrollVerfahrens bestätigte (Bay VGH, Normenkontroll-Urteil vom 23.05.185, Nr. 2 N 83
A.1490).
In dem vorgenannten Urteil wird u. a. ausgeführt, dass der Einzelhandel nur einen
schmalen Ausschnitt aus der Fülle der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen
Nutzungen eines Gewerbegebietes darstellt, so dass die Wahrung des Gebietscharakters auch dann gegeben ist, wenn ein Bebauungsplan diese Nutzungsart ausschließt.
Vor diesem Hintergrund werden Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe
mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher in Gewerbegebieten ausgeschlossen, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten
Sortimenten zusammensetzt. Zentrenrelevante Sortimente sind nur als Randsortimente zulässig, die dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet und
diesem im Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind.
Ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres Warensortiments und
ihrer begrenzten Verkaufsfläche überwiegend der Versorgung der im Gewerbegebiet
Tätigen dienen (z. B. ein Kiosk).
Auch sind Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben
sowie Handwerksbetrieben zugelassen, wenn die Verkaufsfläche
-
dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet,
in betrieblichem Zusammenhang errichtet,
dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und
die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Bau NVO nicht
überschritten wird.
Bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben wird ein Bestandsschutz eingeräumt (siehe unter 4.3).
Durch die textlichen Festsetzungen wird
-
die unkontrollierbare Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben verhindert
und
8
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
-
4.3
den Handwerks- und Gewerbebetrieben die Möglichkeit gegeben, funktional untergeordneten Einzelhandel mit dem Produktionsbetrieb angemessen
zu verknüpfen.
Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO
Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO können
getroffen werden, wenn das überplante Gebiet überwiegend bebaut ist. Dies ist hier
gegeben; das Gewerbegebiet existiert bereits seit vielen Jahren, es ist nahezu vollständig bebaut.
Weiter ist erforderlich, dass die mit dem erweiterten Bestandsschutz überplanten vorhandenen Anlagen durch die Planung künftig unzulässig wären. Diese Voraussetzung
liegt bezüglich des bestehenden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes und des Getränkefachmarktes in der Margaretenstraße 12 vor. Gemäß der Jülicher Liste gehören die
dort angebotenen Nahrungs- und Genussmittel zum zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment. Durch den Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " wird der
nahversorgungsrelevante Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO
ausgeschlossen.
Schließlich muss nach § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung
des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht damit nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis
zur Größe des Baugebiets kleinere " Einsprengsel " von geringem Flächenumfang darstellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28.
Juni 2007 – 7 D 59/06.NE –, Rn. 170, juris). Dies ist im Hinblick auf die Gesamtgröße
des Plangebietes zu bejahen. Der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und der Getränkefachmarkt machen flächenmäßig im Verhältnis zur Gesamtgröße des Plangebietes einen lediglich geringen Anteil aus, weitere Fremdnutzungen bestehen im Bebauungsplangebiet nicht. Daher bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets als
Gewerbegebiet im Übrigen gewahrt. Der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und der
Getränkefachmarkt werden durch die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in ihrem
Bestand geschützt. Der Umfang des durch die textlichen Festsetzungen nach § 1 Abs.
10 BauNVO gewährten Bestandsschutzes soll dabei auf den Bestand in seiner zum
Zeitpunkt des Ratsbeschlusses genehmigten Form beschränkt bleiben. Eine weitere
flächenmäßige Ausdehnung der Märkte ist ausgeschlossen.
In dem vorhandenen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und dem Getränkefachmarkt auf dem Grundstück Gemarkung Jülich, Flur 6, Flurstücke Nr. 435
und 541 Margaretenstraße 12 sind Änderungen und Erneuerungen allgemein zulässig,
sofern die Verkaufsfläche des großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes
1.184 m² und die Verkaufsfläche des Getränkefachmarktes 777 m² nicht überschreitet.
Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Durch diese Einschränkung der zulässigen Nutzungsänderungen wird sichergestellt, dass der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb
bzw. der Getränkefachmarkt nicht durch eine andere, im Plangebiet unzulässige
zentren- oder nahversorgungsrelevante Nutzung ersetzt werden. Damit ist sichergestellt, dass sich – abgesehen von der bereits genehmigten und damit bestandsgeschützten nahversorgungsrelevanten Nutzung – kein weiteres oder anderes zentren- oder nahversorgungsrelevantes Gewerbe im Sinne der Jülicher Liste im
Plangebiet ansiedelt.
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Im Ergebnis dienen die Festsetzungen zum Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10
BauNVO der Standortsicherung der beiden eigentlich nicht gebietstypischen Nutzungen. Durch diese Überplanung werden die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers im Rahmen des Genehmigungsbestandes angemessen und verträglich gesichert.
Durch die Festsetzung wird dem Interesse des Grundstückseigentümers an einer langfristigen Fortführung der vorhandenen Nutzung und an dem Erhalt des Grundstückswertes in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander
wird diese Vorgehenseise auch vor dem Hintergrund des Planungsziels der Freihaltung des Gewerbegebiets für gewerbliche Nutzungen im Ergebnis für sachgerecht
und angemessen gehalten.
4.4
Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen
Mit der Vergnügungsstättenkonzeption der Stadt Jülich liegt ein städtebauliches
Entwicklungskonzept vor, welches die Grundlage für die planungsrechtliche und
stadträumliche Steuerung von Vergnügungsstätten in Jülich darstellt. Innerhalb des
Konzeptes wurden gesamtstädtisch einheitliche Kriterien für die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten erarbeitet und Bereiche aufgezeigt, in denen Vergnügungsstätten allgemein oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
Der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " liegt außerhalb dieser, im Vergnügungsstättenkonzept dargestellten Eignungsgebiete. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist erforderlich, um den Charakter des Gebietes mit seiner gewerblichen
Nutzungsstruktur und die vielfältigen Funktionen des Standortes zu erhalten.
Im " Gutachten zur Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt
Jülich " heißt es für das Gewerbegebiet Margaretenstraße/Elisabethstraße unter anderem:
" … Die Gestaltung des Gebietes ist - vor allem in Hinsicht auf die prägenden
Logistik-, KFZ-, Einzelhandels- und Produktionsbetriebe - zweckmäßig. Ausnahmen bilden vereinzelte Wohnhäuser mit zugehörigen Grünflächen.
Innerhalb des Gewerbegebietes sind, mit Ausnahme kleinerer Flächen leer stehender Betriebe, keine Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden. Im Osten bieten sich lediglich die ungenutzten Grünflächen - dem Anschein nach handelt es
sich um ehemalige Bahnanlagen - als Flächenpotenzial an.
In dem Gewerbegebiet Margaretenstraße sind aus Gutachtersicht Vergnügungsstätten zum Schutz der Gewerbebetriebe sowie zur Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten und der Gebietstypik auszuschließen. "
Vergnügungsstätten würden den vorhandenen Gebietscharakter nachteilig verändern, negative Auswirkungen im Sinne eines " Trading-down "-Effekts würden zu
einer Niveauabsenkung und zu einer damit verbundenen Strukturveränderung des
Gebietes führen. Eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten würde zudem zu einem
Attraktivitätsverlust im Hinblick auf die Nutzungsvielfalt und die Qualität im Gewerbegebiet " Heckfeld " führen.
Da Bordelle und bordellartige Betriebe, trotz vergleichbarer negativer städtebaulicher Auswirkung, laut ständiger Rechtsprechung nicht als Vergnügungsstätten gelten,
werden diese gesondert ausgeschlossen. Die Gründe entsprechen, aufgrund der ver10
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
gleichbaren Auswirkungen, den Beweggründen zum Ausschluss der Vergnügungsstätten.
5.
Planungsrechtliche Festsetzungen
5.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der wie vor beschriebenen Zielsetzungen ist vorgesehen, die Bauflächen im Geltungsbereich des Plangebietes als Gewerbegebiete (GE) festzusetzen. Eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3, Nr. 3 BauNVO, die aus den oben genannten
Gründen dem städtebaulichen Konzept der Stadt Jülich widerspricht, wird gemäß
§ 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. Damit soll der Charakter eines Gebietes mit vorwiegender Gewerbenutzung betont und erreicht werden.
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an Endverbraucher sind in Gewerbegebieten ausgeschlossen, sofern sich
das Kernsortiment aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten zusammensetzt. Zentrenrelevante Sortimente sind nur als Randsortimente zulässig,
die dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet und diesem
im Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind.
Auch sind Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie Handwerksbetrieben zugelassen, wenn die Verkaufsfläche
-
dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet,
in betrieblichem Zusammenhang errichtet,
dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und
die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Bau NVO nicht überschritten wird.
In dem vorhandenen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und dem
Getränkefachmarkt auf dem Grundstück Gemarkung Jülich, Flur 6, Flurstücke Nr.
435 und 541, Margaretenstraße 12 sind Änderungen und Erneuerungen allgemein
zulässig, sofern die Verkaufsfläche des großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes 1.184 m² und die Verkaufsfläche des Getränkefachmarktes 777 m² nicht
überschreitet.
Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht entgegenstehen.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die im Bebauungsplangebiet Nr. 28n " Heckfeld " ausgewiesene
maximal zweigeschossige Bauweise wird auch im Plangebiet Nr. A 24 " Heckfeld III " die Geschossigkeit auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. Damit
wird die im Plangebiet durch den baulichen Bestand vorgegebene Geschossigkeit
aufgegriffen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 festgesetzt. Dies entspricht der Obergrenze für Gewerbegebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO.
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
5.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen gefasst.
Der Abstand der Baugrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 3,0 m bzw.
4,0 m. Dies resultiert aus der bisherigen Bauleitplanung, die der Bebauung des
Plangebietes zu Grunde lag.
6.
Kennzeichnung
Das Plangebiet ist gekennzeichnet, da bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen erforderlich sind. Der Grund hierfür ist, dass der Bereich in einem Auegebiet
liegt, in dem der Boden humoses Bodenmaterial enthält. Wegen der Baugrundverhältnisse sind bei der Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzung
Geländeänderungen entlang der Grundstücksgrenze sind nur bei gegenseitigem Einverständnis möglich. Durch diese Festsetzung kann eine einvernehmliche Regelung zwischen den Nachbarn bzgl. der Freiflächenmodellierung erzielt werden.
8.
Ver- und Entsorgung
8.1
Versorgung
Die Medienversorgung ist innerhalb der bestehenden städtischen Straßen gewährleistet .
8.2
Regenwasser
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist
gemäß § 51 a Landeswassergesetz NRW zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gilt nach
der Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 LWG für Grundstücke, die nach dem
1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
Da die im Bebauungsplangebiet vorhandenen Parzellen bebaut sind und die Entwässerung des Schmutz- und Regenwassers mittels Zuleitung in die öffentliche
Kanalisation erfolgt, ist die Verpflichtung gemäß § 51 a LWG NRW nicht gegeben.
12
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
9.
Altlastenverdachtsfläche
Das gesamte Plangebiet wird als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenverdachtsflächenkataster des Kreises Düren geführt. Es handelt sich hier um Altstandorte, die im Kataster
unter folgender Nummerierung geführt werden:
-
Jü S612
Jü S613
Jü S1663
Jü S 1666
ehem. Gewerbebetrieb Jülich An der Vogelstange
ehem. Kunstfädenfabrik Jülich
ehem. Ziegeleigrube Elisabethstraße
ehem. Tankstelle Elisabethstraße
Vor Erdarbeiten ist bzgl. der weiteren Vorgehensweise, insbesondere im Hinblick auf die
Entsorgung des Bodenaushubs mit dem Kreis Düren Kontakt aufzunehmen. Gegebenenfalls kann ein baubegleitendes Altlastenmanagement erforderlich werden.
10.
Hinweise
10.1 Bodendenkmal
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind
der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Aussenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen,
Tel. 02425 / 9039 - 0, Fax 02425 / 9039 - 199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert
zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
10.2 Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse
verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg
des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband
in Bergheim geben. (www.erftverband.de)
13
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
10.3 Kampfmittelbeseitigung
Für den Planbereich sind Kampfmittelfunde nicht auszuschließen, so dass
Kampfmittelüberprüfungen durchzuführen sind.
Seit dem 01.01.2017 nimmt der Kampfmittelbeseitigungsdienst Anträge auf
Überprüfung nur noch durch die kommunale Ordnungsbehörde entgegen.
Daher ist vor jeglichem Baubeginn eine Überprüfung beim Ordnungsamt der
Stadt Jülich zu beantragen.
10.4 Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
10.5 Telekommunikationsanlage
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom
AG. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe der Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von der Deutschen Telekom
AG, Ressort SuN, Postfach 109 011, 52348 Düren in die genauen Anlagen einweisen lassen.
10.6 Landesbetrieb Straßenbau
Die nachrichtlich übernommene Anbauverbotszone ist einzuhalten. Bei Bauvorhaben innerhalb der Anbaubeschränkungszone ist der Straßenbauträger zu beteiligen.
Dies gilt auch für Werbeanlagen.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen
nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt
sind.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung
keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch
den Verkehr der B 56, auch künftig nicht.
Auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der
Nähe liegenden Straßen wird hingewiesen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen
allein zu Lasten der Kommune / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
10.7 Rurtalbahn
Die Rurtalbahn reklamiert voll umfänglichen Bestandsschutz und verweist in diesem Sinne auf das folgende Merkblatt:
14
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Rurtalbahn
Allgemeine Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH
zur Aufstellung /Änderung und Umsetzung von Plänen (z. B. Raumordnungsplänen, Landschaftsplänen,
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie Entwurfs- und Ausführungsplänen; nachfolgend:
„Plan") mit unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Bahn
1.
Bei den Bahnstrecken und Infrastrukturanlagen der Rurtalbahn GmbH handelt es sich um
a.
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gewidmete und nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung
(EBO) betriebene, öffentliche Eisenbahninfrastrukturen
für Personen- und Güterverkehr, die ohne zeitliche oder
betriebliche Einschränkungen vorzuhalten sind, oder
b.
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gewidmete, betrieblich gesperrte oder stillgelegte öffentliche
Eisenbahninfrastrukturen.
Die Rurtalbahn GmbH weist vorsorglich jegliche Einschränkung - z. B. aus Gründen des Immissionsschutzes - durch
die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes zurück. Dies gilt analog im Fall b) für eine mögliche Reaktivierung einer stillgelegten oder gesperrten Eisenbahninfrastruktur.
Jedwede Kosten, Rechtsfolgen, betriebliche und sonstige Erschwernisse, die der Rurtalbahn GmbH durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes entstehen,
werden dem Veranlasser angelastet.
2.
Gemäß dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) hat
die Rurtalbahn GmbH jedem Zugangsberechtigten diskriminierungsfrei die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der maximal verfügbaren Kapazität zu ermöglichen. Die
Rurtalbahn GmbH akzeptiert insofern keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Immissionswerten oder -zeiten für den
Eisenbahnbetrieb.
3.
Die Infrastrukturanlagen der Bahn werden laufend präventiv
und korrektiv unterhalten und dem Stand der Technik angepasst. Diese erforderlichen Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes nicht erschwert werden.
4.
Bahnübergänge (BÜ) sind nach § 11 EBO zu sichern. Die
BÜ-Sicherung durch hörbare Signale („Pfeifen") ist Bestandteil des Betriebes der Eisenbahn-Infrastruktur.
5.
6.
Sofern durch die Aufstellung oder Umsetzung eines Planes
neue Bahnübergänge erforderlich oder vorhandene geändert
werden, sind diese so zu planen und zu errichten, dass für
die Bahn mindestens die gleichen Betriebsparameter wie im
vorherigen Zustand erreicht werden. Dies beinhaltet ausdrücklich auch die Koppelung mit benachbarten Bus bzw.
die Einrichtung von BÜSTRA-Anlagen. Die Rurtalbahn
GmbH ist an der Planung der Bahnanlagen zu beteiligen.
Sofern sich durch Aufstellung und Umsetzung des Planes die
Verkehrsverhältnisse an Bahnübergängen ändern, werden
die daraus resultierenden Folgekosten z. B- für eine geänderte BÜ-Sicherung beim Verursacher geltend gemacht
(Veranlasserprinzip - einseitiges Verlangen).
7.
Zugänge zu den Bahnanlagen sowie insbesondere Zuwegungen zu Bahnsteigen, P&R- sowie B&R-Anlagen dürfen
sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen
selbst, als auch während der Errichtung nicht beeinträchtigt
werden.
8.
Die Entwässerungssituation der Bahnanlagen in Zu- und
Ablauf darf sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und
Anlagen selbst, als auch während der Errichtung nicht beeinträchtigt werden.
9.
Leitungen der Bahn (Strom- und Fernmeldeleitungen, Lichtwellenleiter, Signalkabel, Leitungen der Gas- und Wasserversorgung, Dampfleitungen, Fernwärme, Abwasserleitungen, Kanäle sowie alle sonstigen Kabel und Leitungen, die
mittelbar oder unmittelbar zu Versorgung und Unterhaltung
von Betriebsanlagen der Bahn genutzt oder vorgehalten
werden, dürfen nicht geändert oder beeinträchtigt werden.
10. Der Zugfunk und sonstige drahtlose Kommunikation der
Bahn dürfen nicht geändert oder beeinträchtigt werden.
11. Werden während der Errichtung von Bauwerken und Anlagen Bahnanlagen berührt oder anderweitig betroffen, ist die
Rurtalbahn GmbH mindestens 6 Wochen vor Beginn der
Maßnahme zu informieren. Ggf. hat der Vorhabensträger mit
der Rurtalbahn GmbH eine Baudurchführungsvereinbarung
abzuschließen. Diese beinhaltet ggf. weitere Auflagen für die
Durchführung der Maßnahme, Bau- und Betriebsanweisungen usw.
12. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die gem. Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) erforderlichen Abstände
zum Gefahrenbereich der Bahn sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während
der Errichtung strikt einzuhalten sind.
13. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass ggf. erforderliche
Sichtbeziehungen sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während der Errichtung
freizuhalten sind.
14. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Pflege und Unterhalt
jedweder grenznahen Bepflanzung dem jeweiligen Grundstückseigentümer obliegen. Die Vegetation darf den Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen oder gefährden, z. B. durch lose
Äste oder behinderte Sicht auf Signale. In diesem Sinne
werden Kosten von Maßnahmen zum Erhalt der betrieblichen Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr und ggf. damit
verbundener betrieblicher Erschwernisse dem Verursacher
angelastet.
15. Zum Erhalt der betrieblichen Sicherheit sind ganzjährig
Maßnahmen der mechanischen und chemischen Vegetationskontrolle erforderlich. Dies betrifft grundsätzlich einen Bereich von mindestens ± 6 m aus der Gleisachse. Diese Maßnahmen dürfen durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes nicht behindert oder erschwert werden.
16. Entwicklungsflächen der Bahn z. B. für Gleisanschlüsse,
Kreuzungs- und Überholgleise, Erweiterungen und Neubau
von Serviceeinrichtungen gem. § 2 Abs. 3c AEG dürfen im
Sinne der Förderung des Gemeinwohls nicht eingeschränkt
werden.
17. Wir weisen vor dem Hintergrund der besonderen Schutzpflichten des Eisenbahnunternehmens vorsorglich darauf hin,
dass nach §§ 62 ff EBO i. V. m. § 28 AEG der Aufenthalt von
betriebsfremden Personen - insbesondere von Privatpersonen ohne ausdrückliche Befugnis - auf Bahnanlagen verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bei schweren
oder wiederholten Verstößen kann eine Straftat z. B. nach §§
123, 315, 315a StGB vorliegen.
18. Die spätere Nutzung der durch den Plan errichteten oder
geänderten Bauwerke und Anlagen darf den Bahnbetrieb
nicht beeinträchtigen. Dies gilt sowohl für Fragen der Verkehrssicherheit als auch für alle von den geänderten Bauwerken und Anlagen ausgehenden Emissionen.
Vorsorglich weisen wir die Übernahme jeglicher Kosten und Rechtsfolgen zurück, die der Bahn infolge zusätzlicher Auflagen oder betrieblicher Erschwernisse z. B. hinsichtlich Immissionsschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässer- und
Hochwasserschutz oder der Verkehrssicherung durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes entstehen.
Wir reklamieren in allen betrieblichen, technischen und sonstigen Belangen der Bahn uneingeschränkten Bestandsschutz.
15
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
10.8 Thyssengas
Die Thyssengas GmbH weist auf ihre Gasfernleitung L018/014/000 mit dem insgesamt 6 m breiten Schutzstreifen hin, die im Planbereich vorhanden ist. Die Leitung ist bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen und verweist
auf die nachfolgenden Merkblätter:
16
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
17
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
18
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
11.
Umweltbericht
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in
der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
-
-
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung
einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der
Pläne mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden des Vorhabens.
Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie
diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt
wurden.
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP
ermittelt wurden, mit folgenden Angaben:
-
Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung und bei Nicht-Durchführung.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen
sind.
3. folgende zusätzliche Angaben:
-
-
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring).
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
20
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
- Tiere
- Pflanzen
- Boden
- Wasser
- Luft
- Klima
- Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
- Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
11.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan soll den Planbereich besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten, städtebaulich neu ordnen.
Das Plangebiet weist bereits einen Branchenmix aus KFZ- Betrieben,
Logistik, Handwerk und anderen Branchenbereichen auf. Das Plangebiet
ist nahezu vollständig bebaut. Ziel ist damit nicht die Entwicklung neuer
Gewerbeflächen, sondern die städtebauliche Ordnung eines bereits vollständig entwickelten Gewerbegebietes.
11.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standorte, Art und
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
Der Planbereich befindet sich im Süden der Kernstadt Jülich.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes wird wie folgt begrenzt:
"
im Norden durch die Gärten der Wohnhausbebauung " Rochus21
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
"
"
"
straße " und der hinteren Grundstücksgrenze der Bebauung "
Eleonorenstraße ",
im Osten durch die Straßenrandbebauung der " Elisabethstraße " und " Margaretenstraße ",
im Süden durch die stillgelegte Bahntrasse " Jülich – Aldenhoven ",
im Westen durch die Straßen " An der Vogelstange " und " Westring ".
Es wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Zulässig sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art wie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, aber auch Tankstellen oder Anlagen für
sportliche Zwecke. Von den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Weiterhin
werden explizit Bordelle und bordellartige Betrieb ausgeschlossen.
Um mögliche Immissionsbelastungen und störende Einflüsse von Gerüchen auf angrenzende Gebiete zu vermeiden, werden in den Gewerbegebieten emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der
Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom
06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten ausgeschlossen.
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Entwurf des Bebauungsplans:
Durch die Bebauungsplanung wird kein bisher unbeplanter Freiraum in
Anspruch genommen. Zusätzliche Bodenversiegelungen in signifikantem Umfang werden durch die Planung daher nicht ermöglicht.
22
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
11.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende
Gesetze für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c
BauGB).“
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl.
der Verordnungen
und Erlasse
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
TA Lärm
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für
die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG
NRW)
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im
Range vorgehen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:
Tiere
und
Pflanzen
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
1.
23
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
3.
4.
5.
6.
7.
Boden
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild le- benden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild le- benden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
wild lebende Pflanzen der besonders geschütz- ten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ...
Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwick- lung
der Gemeinde insbesondere durch Wie- dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das not- wendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Bundesbodenschutzgesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.
Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
Auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
24
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Wasser
Luft
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ...
Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Wasserhaushaltsgesetz
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem
Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm
auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidba- re
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen
und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit ins- gesamt eine
nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei
sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf
ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kli- maschutzes, ist zu
gewährleisten.“
Landeswassergesetz
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene
sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen.
Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem
Wohl der Allgemeinheit und im Ein- klang mit ihm
auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die
Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von
Natur und Landschaft und als Grundlage für die
Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und
andere Gewässernutzungen.“
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ...
Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Bundesimmissionsschutzgesetz
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
TA Luft
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
25
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Klima
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ...
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Landschaft
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG
NRW)
§ 1 (s.o.)
Kulturund
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz NRW
„Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu
nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen
der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“( § 1 DSchG NW)
„Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler bei der
Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.“ (§ 11 DSchG NW).
„Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu
benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15 DSchG NW).
„Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.“ (§16 DSchG).
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall im Besonderen die nachfolgend
aufgeführten Fachpläne mit den dort formulierten Zielen relevant.
Luftreinhalteplan
Für die Stadt Jülich existiert kein spezieller Luftreinhalteplan. Innerhalb des
Dürener Kreisgebietes gehört die Stadt Jülich, zusammen mit Düren und
Niederzier, allerdings zu den größeren Feinstaubemittenten.
Lärmbelastungskarten, Umgebungslärmkartierung
Das MKULNV NRW hat Daten zum Umgebungslärm veröffentlicht. Im
Hinblick auf die Belastung durch die Bundesstraße B 56 werden im 24Stunden-Mittel Belastungen bis zu 75 dB(A) unmittelbar an der Straße gemessen. Innerhalb des Plangebiets sinkt die Lärmbelastung in nur geringem
Abstand Richtung Osten unter 60 dB(A) und nimmt mit zunehmendem Abstand deutlich ab. Nachts sind die Werte naturgemäß geringer.
26
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Umgebungslärmkarte Straße für das Bebauungsplangebiet und sein Umfeld
Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer Dienst 2005) zeigt, dass das Plangebiet aus Boden besteht, der als
„sehr schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ bewertet wird. Die Bewertung leitet sich aus der „Regelungs- und Pufferfunktion, sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab.
Dunkelbraun: Sehr schutzwürdiger fruchtbarer Boden
Ausschnitt aus der Bodenkarte des Geologischen Dienstes (2005) für das Plangebiet
27
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
11.4 Schutzgutbezogene Umweltprüfung
Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der
Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet.
Die folgenden, auf das jeweilige Schutzgut bzw. den zu diskutierenden
Umweltbelang bezogenen Kapitel sind jeweils gegliedert in:
-
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung)
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewer
tung)
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und
Bewertung)
Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
11.4.1
Schutzgut Mensch - Faktor Lärm
Bestandsaufnahme
Die aktuelle Lärmsituation vor Ort wird wesentlich
durch die bestehende gewerbliche Nutzung geprägt.
Randlich wird das Gewerbegebiet durch den Verkehrslärm der B 56 belastet. Auf Grund der erhöhten
Lage der Bundesstraße nimmt die Vorbelastung
durch Verkehrslärm allerdings nach Osten hin deutlich ab.
Prognose bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der beabsichtigten Planung ist
nicht von einer Verschlechterung der Lärmimmissionsverhältnisse auszugehen. Durch die textlichen
Festsetzungen werden emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste
zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten
im Plangebiet generell ausgeschlossen, wenn nicht der
Nachweis durch den emittierenden Betrieb erbracht
wird, dass die Emissionen unbedenklich sind. Eine
Genehmigung wird zudem nur erteilt, wenn die geltenden Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden.
28
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Im Plangebiet sind emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste
zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten
im Plangebiet ausgeschlossen, wenn sie nicht den
Unbedenklichkeitsnachweis erbringen. Ein entsprechender Passus ist in den textlichen Festsetzungen
enthalten. Der dadurch bedingte Ausschluss von
Großemittenten dient der Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die bisherigen Verhältnisse im Plangebiet bestehen. Es wird
davon ausgegangen, dass derzeit die geltenden
Richtwerte eingehalten werden.
Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das
Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Lärm
sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Die
Festsetzungen stellen die Grundlage für die jeweilige
Baugenehmigung dar. Eine Genehmigung wird nur
erteilt, wenn die geltenden Immissionsrichtwerte
nachweislich eingehalten werden. Ein im BPlanverfahren festgesetztes Monitoring ist somit nicht
angezeigt.
11.4.2
Schutzgut Mensch - Faktor Luft
Bestandsaufnahme
Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die nächste Station
zur Feinstaubermittlung liegt in Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für PM 10 (40 µg/m3) und
PM 2,5 (25 µg/m3) wurde hier (2014) nicht überschritten.
Hiervon ist für Jülich auch auszugehen.
29
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Prognose bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der beabsichtigten Planung ist
nicht von einer relevanten Verschlechterung der luftklimatischen Verhältnisse auszugehen. Durch die
textlichen Festsetzungen werden emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten im Plangebiet generell ausgeschlossen,
wenn nicht der Nachweis durch den emittierenden
Betrieb erbracht wird, dass die Emissionen unbedenklich sind. Eine Überschreitung der zulässigen Feinstaubgrenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe
mit ähnlichem Emissionsverhalten werden in den
textlichen Festsetzungen im Plangebiet ausgeschlossen, wenn sie nicht den Unbedenklichkeitsnachweis
erbringen. Der dadurch bedingte Ausschluss von
Großemittenten trägt dazu bei, eine relevante Verschlechterung der Immissionssituation im Plangebiet
zu verhindern.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand im Wesentlichen erhalten. Da es sich um
ein bestehendes Gewerbegebiet handelt, in dem die
zulässigen Emissionswerte für Luftbelastung durch
die dort ansässigen Betriebe zu Grunde gelegt werden, kann davon ausgegangen werden, dass der derzeitige Zustand nicht verändert wird.
Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das
Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Luft
sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
30
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
11.4.3
Schutzgut Tiere und Pflanzen, Landschaft
und Erholung, Landschaftsbild
Bestandsaufnahme
Bedingt durch die o.a. Nutzung als Gewerbegebiet
kann der Planbereich aus floristischer und faunistischer Sicht als nicht hochwertig eingestuft werden.
Natürliche oder naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die wenigen im Plangebiet vorhandenen privaten
Freiflächen weisen keinen Erholungswert aus. Weder städtebaulich noch unter landschaftsästhetischen Aspekten ist das Plangebiet als hochwertig
einzustufen, erhaltenswerte Sichtbeziehungen bestehen nicht.
Prognose bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung wird keine Verbesserung, aber auch keine relevante Verschlechterung der
Flora und Fauna mit sich bringen. Auch ist landschaftsästhetisch durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Änderung gegenüber dem Bestandes zu erwarten.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere/Pflanzen, Landschaft und
Erholung, Landschaftsbild sind nach derzeitigem
Stand nicht notwendig.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren
eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das
Schutzgut Tiere/Pflanzen, Landschaft und Erholung,
Landschaftsbild sind nach derzeitigem Stand nicht
notwendig.
31
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
11.4.4
Schutzgut Boden
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet besteht aus Boden, der im Auskunftssystem BK 50 (GEOLOGISCHER DIENST 2005) als
„sehr schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ bewertet
wird. Die Bewertung leitet sich aus der „Regelungsund Pufferfunktion, sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab. Da das überplante Gewerbegebiet bereits vollständig entwickelt ist, weist es
einen sehr hohen Versiegelungsgrad auf. Mit der Versiegelung ist der vollständige Verlust der natürlichen
Bodenfunktionen verbunden.
Prognose bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung wird nicht zu einer relevanten Erhöhung des Versiegelungsgrades führen.
Für das Gewerbegebiet ist eine GRZ von 0,8 angesetzt. Da die natürlichen Bodenfunktionen des Bodens bereits im aktuellen Bestand durch die weitgehende Versiegelung bereits verloren gegangen sind,
ist eine relevante Verschlechterung bei der Durchführung der Planung nicht gegeben. Es kommt damit
durch die Planung nicht zu einem erheblichen Eingriff in den Boden.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nach derzeitigem
Stand nicht notwendig.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren
eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das
Schutzgut Boden sind nach derzeitigem Stand nicht
notwendig.
32
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
11.4.5
Schutzgut Wasser
Bestandsaufnahme
Im Plangebiet liegen keine Wasserschutzgebiete oder
Überschwemmungsgebiete. Natürliche Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor.
Prognose bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren. In
Bezug auf das Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des Grundwassers
vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese würden durch eine zusätzliche Versiegelung beeinflusst. Da nicht mit einer relevanten Erhöhung der Versiegelungsrate zu rechnen ist, wird das
Schutzgut Wasser durch die Planung nicht signifikant beeinträchtigt.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem
Stand nicht notwendig.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren
eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das
Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem Stand nicht
notwendig.
11.4.6
Schutzgut Klima
Bestandsaufnahme
Die Klimadaten sind der nächstgelegenen Station
Aachen entnommen. Demgemäß liegen die mittleren
Temperaturen zwischen 2,9 °C im Januar und 19,0
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
°C im Juli. Die mittleren Niederschlagswerte liegen
zwischen 54 mm im März/April und 88 mm im Juli.
Die Jahresniederschlagsmenge liegt bei 700-800 mm.
Das überplante Gewerbegebiet zeichnet sich klimatisch durch erhöhte Schadstoff- und Abwärmebelastung aus. Die bestehende Flächenversiegelung führt
zu Aufheizungen, das Windfeld wird verändert.
Prognose bei Durchführung der Planung
Von der Planung gehen keine nachteiligen Auswirkungen aus. Da das überplante Gebiet bereits nahezu
vollständig bebaut und versiegelt ist, wird sich die
Schadstoff- und Abwärmebelastung durch die Überplanung des Bestandes nicht signifikant nachteilig
verändern.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nach derzeitigem
Stand nicht notwendig.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren
eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das
Schutzgut Klima sind nach derzeitigem Stand nicht
notwendig.
11.4.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsaufnahme
Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmäler noch
denkmalwerte Gebäude. Es liegen keine Hinweise auf
Bodendenkmale vor.
Sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Prognose bei Durchführung der Planung
Eine Beeinträchtigung von Kultur- oder Sachgütern
durch die Planung ist nicht zu prognostizieren. Im
Plangebiet befinden sich weder Baudenkmäler noch
denkmalwerte Gebäude; auch liegen bisher keine Hinweise auf Bodendenkmale vor.
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Auf weitergehende Untersuchungen zu Bodendenkmälern wird auf Ebene des Bebauungsplans verzichtet.
Im Rahmen von Baumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Sollten in der Bauphase archäologische Bodenfunde und Befunde auftreten, sind die Untere und Höhere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren
(vgl. auch §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW).
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und die Weisungen der Denkmalbehörde abzuwarten. Ein entsprechender Hinweis wird
als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das
Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Sollten in der Bauphase
archäologische Bodenfunde und Befunde auftreten,
sind die Untere und Höhere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren (vgl. auch §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW).
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und die Weisungen der Denkmalbehörde abzuwarten. Ein entsprechender Hinweis
wird als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen.
11.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen
Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, dass gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftre35
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
ten.
11.6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine bereits nahezu vollständig bebaute Gewerbefläche. Die Vorrangigkeit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes liegt darin begründet, diesen Bereich, besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe, städtebaulich zu ordnen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind im vorliegenden Planverfahren nicht gegeben, Standortalternativen liegen
nicht vor.
11.7. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der
Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Umfang und
Detaillierung orientieren sich dabei problembezogen an der vorliegenden Planungsaufgabe und dem gegenwärtigen Wissensstand.
Die Bestandsaufnahme der aktuellen Situation beruht auf einer Ortsbegehung im Mai 2017.
Diese stellt neben der Auswertung verfügbarer Grundlagendaten die
Basis für die qualitative und quantitative Wirkungsabschätzung der
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter dar. Damit ist eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des möglichen Eingriffs gegeben.
11.8. Umweltüberwachung/Monitoring
Eine Umweltüberwachung bzw. ein Monitoring sind dann angezeigt, wenn es entweder erhebliche Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Projektwirkungen gibt, die im Bauablauf zu kontrollieren sind, um ggf. regulierend eingreifen zu können oder wenn
eine ökologische Bauüberwachung im Rahmen von Eingriffen in
sensible Bereiche oder zu sensiblen Zeiten notwendig ist, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Nachstehend erfolgt
eine tabellarische Übersicht.
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Schutzgut
Monitoring
Mensch, Faktor Lärm
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand
nicht not- wendig. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die
zulässigen Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. Ein im B-Planverfahren festgesetztes Monitoring ist somit
nicht angezeigt.
Mensch, Faktor Luft
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand
nicht notwendig.
Tiere, Pflanzen, Biotope
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand
nicht notwendig.
Landschaft und
Erholung,
Landschaftsbild
sowie Schutzgebiete
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht
notwendig.
Boden
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht
notwendig.
Wasser
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand
nicht notwendig.
Klima
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand
nicht notwendig.
Kultur- und
Sachgüter
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht
not- wendig. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass
bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu melden sind.
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
11.9. Zusammenfassung
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr.
A24 „Heckfeld III“ wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung beschrieben und die geplanten Festsetzungen erläutert. Darüber hinaus wurden die vorhandenen Vorgaben durch Gesetze und
Pläne dargestellt.
Im zweiten Teil erfolgte die schutzgutbezogene Umweltprüfung.
Für jedes Schutzgut erfolgte eine Bearbeitung nach folgendem
Schema:
-
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung
und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter ergeben sich keine signifikanten Beeinträchtigungen:
-
Mensch
Tiere/Pflanzen, Landschaft und Erholung, Landschaftsbild
Boden
Wasser
Luft und Klima
Kultur- und Sachgüter.
Bei Durchführung der beabsichtigten Planung ist nicht von einer
Verschlechterung der Lärm- und Luftimmissionsverhältnisse auszugehen. Durch die textlichen Festsetzungen werden emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste
zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom
06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten im Plangebiet generell ausgeschlossen, falls kein Nachweis durch den emittierenden Betrieb erbracht wird, dass die Emissionen unbedenklich sind.
Die Durchführung der Planung wird keine Verbesserung, aber auch
keine relevante Verschlechterung der Flora und Fauna mit sich bringen. Auch ist landschaftsästhetisch durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Änderung gegenüber dem Bestandes zu erwarten.
Die Durchführung der Planung wird nicht zu einer relevanten Erhöhung des Versiegelungsgrades führen, eine Beeinträchtigung des
Schutzgutes Wasser ist nicht zu prognostizieren.
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Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017
Von der Planung gehen auch keine nachteiligen Auswirkungen für
das Schutzgut Klima aus. Da das überplante Gebiet bereits nahezu
vollständig bebaut und versiegelt ist, wird sich die Schadstoff- und
Abwärmebelastung durch die Überplanung des Bestandes nicht
nachteilig verändern.
Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung von Kultur- oder Sachgütern durch die Planung nicht zu prognostizieren. Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmäler noch denkmalwerte Gebäude; auch
liegen bisher keine Hinweise auf Bodendenkmale vor.
Es ist daher festzustellen, dass die natürlichen Schutzgüter durch die
Planung nicht in signifikanter Weise beeinträchtigt werden. Gründe,
die einer Verwirklichung der Planung sowie deren Zielsetzung entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
Jülich, den 14.06.2017
Im Auftrag
Axel Schorr
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