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Sitzungsvorlage (Anlage 6 Begründung und Umweltbericht)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
2,3 MB
Datum
28.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.09.17, 12:00

Inhalt der Datei

Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " Stadt Jülich Planungsamt Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Inhaltsverzeichnis Seite 1. 2. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes 4 1.1 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 4 1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes 4 Planungsvorgabe 5 2.1 Regionalplan 5 2.2 Landschaftsplan 5 2.3 Darstellung des Flächennutzungsplanes 5 3. Planungsziele 5 4. Planungsinhalt, Abwägung 6 4.1 Allgemeines 6 4.2 Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten 8 4.3 Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO 9 4.4 Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen 10 5. Planungsrechtliche Festsetzungen 11 5.1 Art der baulichen Nutzung 11 5.2 Maß der baulichen Nutzung 11 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 12 2 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 6. Kennzeichnung 12 7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 12 8. Ver- und Entsorgung 12 8.1 Versorgung 12 8.2 Regenwasser 12 9. Altlastenverdachtsfläche 13 10. Hinweise 13 10.1 Bodendenkmal 13 10.2 Grundwasser 13 10.3 Kampfmittelbeseitigung 14 10.4 Baugrundverhältnisse 14 10.5 Telekommunikationsanlage 14 10.6 Landesbetrieb Straßenbau 14 10.7 Rurtalbahn 14 10.8 Thyssengas 16 Umweltbericht 19 11. 3 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 1. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes 1.1 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " im Süden der Kernstadt Jülich gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Dieser Bebauungsplan soll den Bereich besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten, städtebaulich neu ordnen. Bei der Planung sollen Erkenntnisse aus den von der Stadt Jülich in Auftrag gegebenen Studien " Einzelhandelskonzept für die Stadt Jülich " und " Gutachten zur Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Jülich " Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " wird an die Stelle der als fehlerhaft erkannten Bebauungspläne Nr. 28 und Nr. 28n treten. 1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes Das ca. 10 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich der Ortslage von Jülich. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes wird wie folgt begrenzt: " " " " im Norden durch die Gärten der Wohnhausbebauung " Rochusstraße " und der hinteren Grundstücksgrenze der Bebauung " Eleonorenstraße ", im Osten durch die Straßenrandbebauung der " Elisabethstraße " und " Margaretenstraße ", im Süden durch die stillgelegte Bahntrasse " Jülich – Aldenhoven ", im Westen durch die Straßen " An der Vogelstange " und " Westring ". Ausgespart ist der Bereich der " Amalienstraße " mit angrenzendem Gelände eines Discounters, der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 " Aldi - Heckfeld " liegt. Das Plangebiet weist einen Branchenmix aus KFZ- Betrieben, Logistik, Handwerk und anderen Branchenbereichen auf. Für das Grundstück Margaretenstraße 12 sind verschiedene Nutzungen innerhalb eines Fachmarktzentrums genehmigt, u.a. ein Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1.183,34 m² und ein Getränkefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 776,48 m². Großräumig wird das Gewerbegebiet über die südlich verlaufende Bundesstraße B 56 erschlossen, die mikroräumliche Erschließung erfolgt über den Straßenzug " An der Vogelstange " Das Gelände ist fast ebenflächig. 4 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 2. Planungsvorgaben 2.1 Regionalplan Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt – Region Aachen aus dem Jahr 2003 weist für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. A 24 " Heckfeld III " unter Punkt 1 Siedlungsraum " Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) " aus. 2.2 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Landschaftsplanes Ruraue aus dem Jahr 1984. 2.3 Darstellung des Flächennutzungsplanes Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Jülich aus dem Jahr 1977 weist für das Plangebiet " Gewerbliche Fläche " (G) aus. Die geplante Ausweisung eines " Gewerbegebietes " entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans. 3. Planungsziele Ziel des Bebauungsplanes ist es, das Plangebiet besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten städtebaulich neu zu ordnen. Dadurch soll der zentrale Versorgungsbereich der Stadt Jülich geschützt und das Gewerbegebiet für Gewerbenutzungen erhalten und gestärkt werden. Mit seinem Branchenmix aus KFZ- Betrieben, Logistik, Handwerk und anderen Branchenbereichen sowie der verkehrsgünstigen Lage in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße B 56 handelt es sich um einen attraktiven Gewerbegebietsstandort. Veränderungen in der Zusammensetzung der Nutzung, etwa durch eine schrittweise Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten oder Bordellen und bordellartigen Betrieben würden zu einer schleichenden Gebietsveränderung und teilweise nicht steuerbaren Veränderungen der Nutzungsart sowie einer Verdrängung bestehender, gewerblicher Nutzungen führen. Daher wird die Zulässigkeit der genannten Nutzungen ausgeschlossen. Die Stadt Jülich hat sich mit der Problematik konkurrierender Nutzungen in Gewerbegebieten befasst und in diesem Zusammenhang ein Einzelhandels- sowie ein Vergnügungsstättenkonzept erstellen lassen. Das Einzelhandelskonzept (BBE, 2014) wurde vom Rat der Stadt Jülich am 01. Oktober 2015, das Vergnügungsstättenkonzept (Dr. Donato Acocella, 2012) am 31. Mai 2012 beschlossen. Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Jülich, das einer geordneten, städtebaulich verträglichen Einzelhandels- und Standortentwicklung der Stadt Jülich im Rahmen der Bauleitplanung dienen soll, kommt zu dem Ergebnis, dass zum Schutz und zur Förderung der für die wohnortnahe Versorgung bedeutsamen Angebotsstandorte in der Stadtmitte bzw. an den " Nahversorgungsstandorten " keine Einzelhandelsbetriebe mit 5 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in nicht- integrierter Lage mehr zugelassen werden sollten. Schließlich soll die Nutzung des Gebäudekomplexes in der Margaretenstraße 12 durch einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und einen Getränkefachmarkt planungsrechtlich im Sinne eines Bestandsschutzes abgesichert werden. Die Ziele des Bebauungsplans sind damit - die Stärkung und die Förderung des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Jülich, die Wahrung der vorhandenen stabilen Struktur im Gewerbegebiet, die Verhinderung der Verdrängung der klassischen Gewerbegebietsnutzung in exponierter Lage durch unerwünschte Nutzungen, die Abwendung städtebaulicher Fehlentwicklungen im Sinne eines TradingDown-Effektes, die planungsrechtliche Absicherung der zentren- und nahversorgungsrelevanten, aber bestandsgeschützten Nutzung in der Margaretenstraße 12. - 4. Planinhalt und Abwägung 4.1 Allgemeines In Anlehnung an den im Plangebiet vorhandenen Bestand wird im Bereich des Bebauungsplanes A 24 " Heckfeld III " ein Gewerbegebiet festgesetzt. Zulässig sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art wie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, aber auch Tankstellen oder Anlagen für sportliche Zwecke. Von den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Weiterhin werden explizit Bordelle und bordellartige Betrieb ausgeschlossen. Um mögliche Immissionsbelastungen und störende Einflüsse von Gerüchen auf angrenzende Gebiete zu vermeiden, werden in den Gewerbegebieten emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten ausgeschlossen. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in den Gewerbegebieten Betriebe der Abstandsklassen I - VII und andere Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen die Emissionen begrenzt werden und schädliche Umwelteinwirkungen auf benachbarte schutzwürdige Gebiete vermieden werden. Im Einzelhandelskonzept der Stadt Jülich wurde das Ziel formuliert, das Stadtzentrum als einzigen Standort im Stadtgebiet zu privilegieren, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche und zentrenrelevanten Kernsortimenten aufzunehmen, deren Versorgungsfunktionen sich auf die Gesamtstadt beziehen. Auch Entwicklungen im Bereich des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels sollten prioritär innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und an den bestehenden „Nahversorgungsstandorten“ erfolgen, um durch ihre frequenzschaffende 6 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Wirkung eine nachhaltige Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und den langfristigen Erhalt der Besatzstrukturen (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen) zu erreichen bzw. die von ihnen übernommene Nahversorgungsfunktion aufrechtzuerhalten. Einer Zulassung von Lebensmittelmärkten in Gewerbegebieten stehe entgegen, dass diese fußläufig gar nicht bzw. nur sehr schlecht zu erreichen seien und fast ausschließlich Auto-orientierte Kunden ansprächen. Diese Standorte übernähmen daher nur eine eingeschränkte Funktion auf der Ebene der wohnortnahen Grundversorgung. Daher sollen über den zentralen Versorgungsbereich hinaus keine zusätzlichen Angebotsstandorte erschlossen werden. Da das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. A 24 " Heckfeld III " außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches liegt und darüber hinaus auch nicht an die größeren Wohngebiete der Kernstadt fußläufig angebunden ist, werden Einzelhandelsbetriebe aller Art und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an den Endverbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Jülicher Liste ausgeschlossen. Dadurch soll die besondere Versorgungsfunktion der Jülicher Innenstadt als Hauptzentrum gesichert werden. Der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten soll jedoch nicht den Verkauf eigener oder zugeordneter Produkte in produzierenden Betrieben oder Handwerksbetrieben verhindern. Aus diesem Grund sind Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren aus eigener Herstellung an den Endverbraucher zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, die Verkaufstätigkeit im betrieblichen Zusammenhang mit ihrer vor Ort produzierenden, reparierenden oder installierenden Tätigkeiten steht, die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Weiterhin sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Randsortiment ausnahmsweise zulässig, wenn dieses dem ansonsten nichtzentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet ist. Ausnahmsweise sind ebenfalls kleinere Verkaufseinheiten zulässig, die überwiegend der Versorgung der im Gewerbegebiet Tätigen dienen, wie zum Beispiel Kioske oder Trinkhallen. Im Zulassungsverfahren kann zudem geprüft werden, ob für eine an sich unzulässige Nutzung im Einzelfall nicht im Wege der Befreiung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann, ohne das Planungsziel der Zentrumsentwicklung zu gefährden. Für den Fall der Unwirksamkeit der Festsetzung der Ausnahmen vom Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevantem Kernsortiment soll die eigentliche Ausschlussfestsetzung auf jeden Fall Bestand haben. Überplant wird durch den Bebauungsplan A 24 " Heckfeld III " u.a. der bestehende großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und der Getränkefachmarkt auf dem Grundstück Gemarkung Jülich Flur 6 Flurstücke Nr. 435 und 541, Margaretenstraße 12. Gemäß der Jülicher Liste gehören die dort angebotenen Nahrungs- und Genussmittel zum zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment. Die bestehende Nutzung genießt allerdings auch nach der Überplanung weiterhin Bestandsschutz. 7 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Mit dem Ziel, die vorhandenen Nutzungen mit zentrenrelevantem Kernsortiment abwägungsgerecht planerisch abzusichern, werden diese mit Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO überplant. Über den bloßen passiven Bestandsschutz hinaus soll die vorhandene Nutzung auf Dauer abgesichert und auf diese Weise dem Schutz des Eigentums angemessen Rechnung getragen werden. Im Grundsatz bleibt damit das Planungsziel der Stadt zur Freihaltung des Gewerbegebiets für Gewerbenutzungen gewahrt, die vorhandene Bestandssituation wird in der vorliegenden Planung aber ebenso wie sämtliche sonstigen im Plangebiet angesiedelten Gewerbebetriebe berücksichtigt. 4.2 Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten Eine Beschränkung von bestimmten, in einem Baugebiet an sich zulässige Nutzungen ist nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich dann möglich, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung bleibt beispielsweise der Gebietscharakter bei Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen in einem Gewerbegebiet gewahrt, wie das Bayerische Verwaltungsgericht bereits 1985 im Rahmen eines NormenkontrollVerfahrens bestätigte (Bay VGH, Normenkontroll-Urteil vom 23.05.185, Nr. 2 N 83 A.1490). In dem vorgenannten Urteil wird u. a. ausgeführt, dass der Einzelhandel nur einen schmalen Ausschnitt aus der Fülle der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen eines Gewerbegebietes darstellt, so dass die Wahrung des Gebietscharakters auch dann gegeben ist, wenn ein Bebauungsplan diese Nutzungsart ausschließt. Vor diesem Hintergrund werden Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher in Gewerbegebieten ausgeschlossen, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten zusammensetzt. Zentrenrelevante Sortimente sind nur als Randsortimente zulässig, die dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet und diesem im Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind. Ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres Warensortiments und ihrer begrenzten Verkaufsfläche überwiegend der Versorgung der im Gewerbegebiet Tätigen dienen (z. B. ein Kiosk). Auch sind Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie Handwerksbetrieben zugelassen, wenn die Verkaufsfläche - dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Bau NVO nicht überschritten wird. Bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben wird ein Bestandsschutz eingeräumt (siehe unter 4.3). Durch die textlichen Festsetzungen wird - die unkontrollierbare Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben verhindert und 8 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 - 4.3 den Handwerks- und Gewerbebetrieben die Möglichkeit gegeben, funktional untergeordneten Einzelhandel mit dem Produktionsbetrieb angemessen zu verknüpfen. Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO können getroffen werden, wenn das überplante Gebiet überwiegend bebaut ist. Dies ist hier gegeben; das Gewerbegebiet existiert bereits seit vielen Jahren, es ist nahezu vollständig bebaut. Weiter ist erforderlich, dass die mit dem erweiterten Bestandsschutz überplanten vorhandenen Anlagen durch die Planung künftig unzulässig wären. Diese Voraussetzung liegt bezüglich des bestehenden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes und des Getränkefachmarktes in der Margaretenstraße 12 vor. Gemäß der Jülicher Liste gehören die dort angebotenen Nahrungs- und Genussmittel zum zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment. Durch den Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " wird der nahversorgungsrelevante Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Schließlich muss nach § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht damit nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere " Einsprengsel " von geringem Flächenumfang darstellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 D 59/06.NE –, Rn. 170, juris). Dies ist im Hinblick auf die Gesamtgröße des Plangebietes zu bejahen. Der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und der Getränkefachmarkt machen flächenmäßig im Verhältnis zur Gesamtgröße des Plangebietes einen lediglich geringen Anteil aus, weitere Fremdnutzungen bestehen im Bebauungsplangebiet nicht. Daher bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets als Gewerbegebiet im Übrigen gewahrt. Der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und der Getränkefachmarkt werden durch die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in ihrem Bestand geschützt. Der Umfang des durch die textlichen Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO gewährten Bestandsschutzes soll dabei auf den Bestand in seiner zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses genehmigten Form beschränkt bleiben. Eine weitere flächenmäßige Ausdehnung der Märkte ist ausgeschlossen. In dem vorhandenen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und dem Getränkefachmarkt auf dem Grundstück Gemarkung Jülich, Flur 6, Flurstücke Nr. 435 und 541 Margaretenstraße 12 sind Änderungen und Erneuerungen allgemein zulässig, sofern die Verkaufsfläche des großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes 1.184 m² und die Verkaufsfläche des Getränkefachmarktes 777 m² nicht überschreitet. Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Durch diese Einschränkung der zulässigen Nutzungsänderungen wird sichergestellt, dass der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb bzw. der Getränkefachmarkt nicht durch eine andere, im Plangebiet unzulässige zentren- oder nahversorgungsrelevante Nutzung ersetzt werden. Damit ist sichergestellt, dass sich – abgesehen von der bereits genehmigten und damit bestandsgeschützten nahversorgungsrelevanten Nutzung – kein weiteres oder anderes zentren- oder nahversorgungsrelevantes Gewerbe im Sinne der Jülicher Liste im Plangebiet ansiedelt. 9 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Im Ergebnis dienen die Festsetzungen zum Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO der Standortsicherung der beiden eigentlich nicht gebietstypischen Nutzungen. Durch diese Überplanung werden die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers im Rahmen des Genehmigungsbestandes angemessen und verträglich gesichert. Durch die Festsetzung wird dem Interesse des Grundstückseigentümers an einer langfristigen Fortführung der vorhandenen Nutzung und an dem Erhalt des Grundstückswertes in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird diese Vorgehenseise auch vor dem Hintergrund des Planungsziels der Freihaltung des Gewerbegebiets für gewerbliche Nutzungen im Ergebnis für sachgerecht und angemessen gehalten. 4.4 Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen Mit der Vergnügungsstättenkonzeption der Stadt Jülich liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept vor, welches die Grundlage für die planungsrechtliche und stadträumliche Steuerung von Vergnügungsstätten in Jülich darstellt. Innerhalb des Konzeptes wurden gesamtstädtisch einheitliche Kriterien für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten erarbeitet und Bereiche aufgezeigt, in denen Vergnügungsstätten allgemein oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " liegt außerhalb dieser, im Vergnügungsstättenkonzept dargestellten Eignungsgebiete. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist erforderlich, um den Charakter des Gebietes mit seiner gewerblichen Nutzungsstruktur und die vielfältigen Funktionen des Standortes zu erhalten. Im " Gutachten zur Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Jülich " heißt es für das Gewerbegebiet Margaretenstraße/Elisabethstraße unter anderem: " … Die Gestaltung des Gebietes ist - vor allem in Hinsicht auf die prägenden Logistik-, KFZ-, Einzelhandels- und Produktionsbetriebe - zweckmäßig. Ausnahmen bilden vereinzelte Wohnhäuser mit zugehörigen Grünflächen. Innerhalb des Gewerbegebietes sind, mit Ausnahme kleinerer Flächen leer stehender Betriebe, keine Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden. Im Osten bieten sich lediglich die ungenutzten Grünflächen - dem Anschein nach handelt es sich um ehemalige Bahnanlagen - als Flächenpotenzial an. In dem Gewerbegebiet Margaretenstraße sind aus Gutachtersicht Vergnügungsstätten zum Schutz der Gewerbebetriebe sowie zur Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten und der Gebietstypik auszuschließen. " Vergnügungsstätten würden den vorhandenen Gebietscharakter nachteilig verändern, negative Auswirkungen im Sinne eines " Trading-down "-Effekts würden zu einer Niveauabsenkung und zu einer damit verbundenen Strukturveränderung des Gebietes führen. Eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten würde zudem zu einem Attraktivitätsverlust im Hinblick auf die Nutzungsvielfalt und die Qualität im Gewerbegebiet " Heckfeld " führen. Da Bordelle und bordellartige Betriebe, trotz vergleichbarer negativer städtebaulicher Auswirkung, laut ständiger Rechtsprechung nicht als Vergnügungsstätten gelten, werden diese gesondert ausgeschlossen. Die Gründe entsprechen, aufgrund der ver10 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 gleichbaren Auswirkungen, den Beweggründen zum Ausschluss der Vergnügungsstätten. 5. Planungsrechtliche Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend der wie vor beschriebenen Zielsetzungen ist vorgesehen, die Bauflächen im Geltungsbereich des Plangebietes als Gewerbegebiete (GE) festzusetzen. Eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3, Nr. 3 BauNVO, die aus den oben genannten Gründen dem städtebaulichen Konzept der Stadt Jülich widerspricht, wird gemäß § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. Damit soll der Charakter eines Gebietes mit vorwiegender Gewerbenutzung betont und erreicht werden. Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher sind in Gewerbegebieten ausgeschlossen, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten zusammensetzt. Zentrenrelevante Sortimente sind nur als Randsortimente zulässig, die dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet und diesem im Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind. Auch sind Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie Handwerksbetrieben zugelassen, wenn die Verkaufsfläche - dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Bau NVO nicht überschritten wird. In dem vorhandenen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und dem Getränkefachmarkt auf dem Grundstück Gemarkung Jülich, Flur 6, Flurstücke Nr. 435 und 541, Margaretenstraße 12 sind Änderungen und Erneuerungen allgemein zulässig, sofern die Verkaufsfläche des großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes 1.184 m² und die Verkaufsfläche des Getränkefachmarktes 777 m² nicht überschreitet. Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht entgegenstehen. 5.2 Maß der baulichen Nutzung In Anlehnung an die im Bebauungsplangebiet Nr. 28n " Heckfeld " ausgewiesene maximal zweigeschossige Bauweise wird auch im Plangebiet Nr. A 24 " Heckfeld III " die Geschossigkeit auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. Damit wird die im Plangebiet durch den baulichen Bestand vorgegebene Geschossigkeit aufgegriffen. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 festgesetzt. Dies entspricht der Obergrenze für Gewerbegebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. 11 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen gefasst. Der Abstand der Baugrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 3,0 m bzw. 4,0 m. Dies resultiert aus der bisherigen Bauleitplanung, die der Bebauung des Plangebietes zu Grunde lag. 6. Kennzeichnung Das Plangebiet ist gekennzeichnet, da bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen erforderlich sind. Der Grund hierfür ist, dass der Bereich in einem Auegebiet liegt, in dem der Boden humoses Bodenmaterial enthält. Wegen der Baugrundverhältnisse sind bei der Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 7. Bauordnungsrechtliche Festsetzung Geländeänderungen entlang der Grundstücksgrenze sind nur bei gegenseitigem Einverständnis möglich. Durch diese Festsetzung kann eine einvernehmliche Regelung zwischen den Nachbarn bzgl. der Freiflächenmodellierung erzielt werden. 8. Ver- und Entsorgung 8.1 Versorgung Die Medienversorgung ist innerhalb der bestehenden städtischen Straßen gewährleistet . 8.2 Regenwasser Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist gemäß § 51 a Landeswassergesetz NRW zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gilt nach der Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 LWG für Grundstücke, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Da die im Bebauungsplangebiet vorhandenen Parzellen bebaut sind und die Entwässerung des Schmutz- und Regenwassers mittels Zuleitung in die öffentliche Kanalisation erfolgt, ist die Verpflichtung gemäß § 51 a LWG NRW nicht gegeben. 12 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 9. Altlastenverdachtsfläche Das gesamte Plangebiet wird als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenverdachtsflächenkataster des Kreises Düren geführt. Es handelt sich hier um Altstandorte, die im Kataster unter folgender Nummerierung geführt werden: - Jü S612 Jü S613 Jü S1663 Jü S 1666 ehem. Gewerbebetrieb Jülich An der Vogelstange ehem. Kunstfädenfabrik Jülich ehem. Ziegeleigrube Elisabethstraße ehem. Tankstelle Elisabethstraße Vor Erdarbeiten ist bzgl. der weiteren Vorgehensweise, insbesondere im Hinblick auf die Entsorgung des Bodenaushubs mit dem Kreis Düren Kontakt aufzunehmen. Gegebenenfalls kann ein baubegleitendes Altlastenmanagement erforderlich werden. 10. Hinweise 10.1 Bodendenkmal Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Aussenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039 - 0, Fax 02425 / 9039 - 199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 10.2 Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben. (www.erftverband.de) 13 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 10.3 Kampfmittelbeseitigung Für den Planbereich sind Kampfmittelfunde nicht auszuschließen, so dass Kampfmittelüberprüfungen durchzuführen sind. Seit dem 01.01.2017 nimmt der Kampfmittelbeseitigungsdienst Anträge auf Überprüfung nur noch durch die kommunale Ordnungsbehörde entgegen. Daher ist vor jeglichem Baubeginn eine Überprüfung beim Ordnungsamt der Stadt Jülich zu beantragen. 10.4 Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 10.5 Telekommunikationsanlage Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe der Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von der Deutschen Telekom AG, Ressort SuN, Postfach 109 011, 52348 Düren in die genauen Anlagen einweisen lassen. 10.6 Landesbetrieb Straßenbau Die nachrichtlich übernommene Anbauverbotszone ist einzuhalten. Bei Bauvorhaben innerhalb der Anbaubeschränkungszone ist der Straßenbauträger zu beteiligen. Dies gilt auch für Werbeanlagen. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt sind. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der B 56, auch künftig nicht. Auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen wird hingewiesen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommune / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 10.7 Rurtalbahn Die Rurtalbahn reklamiert voll umfänglichen Bestandsschutz und verweist in diesem Sinne auf das folgende Merkblatt: 14 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Rurtalbahn Allgemeine Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH zur Aufstellung /Änderung und Umsetzung von Plänen (z. B. Raumordnungsplänen, Landschaftsplänen, Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie Entwurfs- und Ausführungsplänen; nachfolgend: „Plan") mit unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Bahn 1. Bei den Bahnstrecken und Infrastrukturanlagen der Rurtalbahn GmbH handelt es sich um a. nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gewidmete und nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) betriebene, öffentliche Eisenbahninfrastrukturen für Personen- und Güterverkehr, die ohne zeitliche oder betriebliche Einschränkungen vorzuhalten sind, oder b. nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gewidmete, betrieblich gesperrte oder stillgelegte öffentliche Eisenbahninfrastrukturen. Die Rurtalbahn GmbH weist vorsorglich jegliche Einschränkung - z. B. aus Gründen des Immissionsschutzes - durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes zurück. Dies gilt analog im Fall b) für eine mögliche Reaktivierung einer stillgelegten oder gesperrten Eisenbahninfrastruktur. Jedwede Kosten, Rechtsfolgen, betriebliche und sonstige Erschwernisse, die der Rurtalbahn GmbH durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes entstehen, werden dem Veranlasser angelastet. 2. Gemäß dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) hat die Rurtalbahn GmbH jedem Zugangsberechtigten diskriminierungsfrei die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der maximal verfügbaren Kapazität zu ermöglichen. Die Rurtalbahn GmbH akzeptiert insofern keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Immissionswerten oder -zeiten für den Eisenbahnbetrieb. 3. Die Infrastrukturanlagen der Bahn werden laufend präventiv und korrektiv unterhalten und dem Stand der Technik angepasst. Diese erforderlichen Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes nicht erschwert werden. 4. Bahnübergänge (BÜ) sind nach § 11 EBO zu sichern. Die BÜ-Sicherung durch hörbare Signale („Pfeifen") ist Bestandteil des Betriebes der Eisenbahn-Infrastruktur. 5. 6. Sofern durch die Aufstellung oder Umsetzung eines Planes neue Bahnübergänge erforderlich oder vorhandene geändert werden, sind diese so zu planen und zu errichten, dass für die Bahn mindestens die gleichen Betriebsparameter wie im vorherigen Zustand erreicht werden. Dies beinhaltet ausdrücklich auch die Koppelung mit benachbarten Bus bzw. die Einrichtung von BÜSTRA-Anlagen. Die Rurtalbahn GmbH ist an der Planung der Bahnanlagen zu beteiligen. Sofern sich durch Aufstellung und Umsetzung des Planes die Verkehrsverhältnisse an Bahnübergängen ändern, werden die daraus resultierenden Folgekosten z. B- für eine geänderte BÜ-Sicherung beim Verursacher geltend gemacht (Veranlasserprinzip - einseitiges Verlangen). 7. Zugänge zu den Bahnanlagen sowie insbesondere Zuwegungen zu Bahnsteigen, P&R- sowie B&R-Anlagen dürfen sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während der Errichtung nicht beeinträchtigt werden. 8. Die Entwässerungssituation der Bahnanlagen in Zu- und Ablauf darf sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während der Errichtung nicht beeinträchtigt werden. 9. Leitungen der Bahn (Strom- und Fernmeldeleitungen, Lichtwellenleiter, Signalkabel, Leitungen der Gas- und Wasserversorgung, Dampfleitungen, Fernwärme, Abwasserleitungen, Kanäle sowie alle sonstigen Kabel und Leitungen, die mittelbar oder unmittelbar zu Versorgung und Unterhaltung von Betriebsanlagen der Bahn genutzt oder vorgehalten werden, dürfen nicht geändert oder beeinträchtigt werden. 10. Der Zugfunk und sonstige drahtlose Kommunikation der Bahn dürfen nicht geändert oder beeinträchtigt werden. 11. Werden während der Errichtung von Bauwerken und Anlagen Bahnanlagen berührt oder anderweitig betroffen, ist die Rurtalbahn GmbH mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme zu informieren. Ggf. hat der Vorhabensträger mit der Rurtalbahn GmbH eine Baudurchführungsvereinbarung abzuschließen. Diese beinhaltet ggf. weitere Auflagen für die Durchführung der Maßnahme, Bau- und Betriebsanweisungen usw. 12. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die gem. Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) erforderlichen Abstände zum Gefahrenbereich der Bahn sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während der Errichtung strikt einzuhalten sind. 13. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass ggf. erforderliche Sichtbeziehungen sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während der Errichtung freizuhalten sind. 14. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Pflege und Unterhalt jedweder grenznahen Bepflanzung dem jeweiligen Grundstückseigentümer obliegen. Die Vegetation darf den Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen oder gefährden, z. B. durch lose Äste oder behinderte Sicht auf Signale. In diesem Sinne werden Kosten von Maßnahmen zum Erhalt der betrieblichen Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr und ggf. damit verbundener betrieblicher Erschwernisse dem Verursacher angelastet. 15. Zum Erhalt der betrieblichen Sicherheit sind ganzjährig Maßnahmen der mechanischen und chemischen Vegetationskontrolle erforderlich. Dies betrifft grundsätzlich einen Bereich von mindestens ± 6 m aus der Gleisachse. Diese Maßnahmen dürfen durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes nicht behindert oder erschwert werden. 16. Entwicklungsflächen der Bahn z. B. für Gleisanschlüsse, Kreuzungs- und Überholgleise, Erweiterungen und Neubau von Serviceeinrichtungen gem. § 2 Abs. 3c AEG dürfen im Sinne der Förderung des Gemeinwohls nicht eingeschränkt werden. 17. Wir weisen vor dem Hintergrund der besonderen Schutzpflichten des Eisenbahnunternehmens vorsorglich darauf hin, dass nach §§ 62 ff EBO i. V. m. § 28 AEG der Aufenthalt von betriebsfremden Personen - insbesondere von Privatpersonen ohne ausdrückliche Befugnis - auf Bahnanlagen verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann eine Straftat z. B. nach §§ 123, 315, 315a StGB vorliegen. 18. Die spätere Nutzung der durch den Plan errichteten oder geänderten Bauwerke und Anlagen darf den Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen. Dies gilt sowohl für Fragen der Verkehrssicherheit als auch für alle von den geänderten Bauwerken und Anlagen ausgehenden Emissionen. Vorsorglich weisen wir die Übernahme jeglicher Kosten und Rechtsfolgen zurück, die der Bahn infolge zusätzlicher Auflagen oder betrieblicher Erschwernisse z. B. hinsichtlich Immissionsschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässer- und Hochwasserschutz oder der Verkehrssicherung durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes entstehen. Wir reklamieren in allen betrieblichen, technischen und sonstigen Belangen der Bahn uneingeschränkten Bestandsschutz. 15 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 10.8 Thyssengas Die Thyssengas GmbH weist auf ihre Gasfernleitung L018/014/000 mit dem insgesamt 6 m breiten Schutzstreifen hin, die im Planbereich vorhanden ist. Die Leitung ist bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen und verweist auf die nachfolgenden Merkblätter: 16 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 17 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 18 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 11. Umweltbericht Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht umfasst: 1. eine Einleitung mit folgenden Angaben: - - Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der Pläne mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens. Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. 2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit folgenden Angaben: - Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nicht-Durchführung. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind. 3. folgende zusätzliche Angaben: - - Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring). Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben. Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt: Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB a) Auswirkungen auf: 20 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 - Tiere - Pflanzen - Boden - Wasser - Luft - Klima - Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren - Landschaft und biologische Vielfalt b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) Vorgaben des § 1a BauGB Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung 11.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplans Der Bebauungsplan soll den Planbereich besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten, städtebaulich neu ordnen. Das Plangebiet weist bereits einen Branchenmix aus KFZ- Betrieben, Logistik, Handwerk und anderen Branchenbereichen auf. Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut. Ziel ist damit nicht die Entwicklung neuer Gewerbeflächen, sondern die städtebauliche Ordnung eines bereits vollständig entwickelten Gewerbegebietes. 11.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden Der Planbereich befindet sich im Süden der Kernstadt Jülich. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes wird wie folgt begrenzt: " im Norden durch die Gärten der Wohnhausbebauung " Rochus21 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 " " " straße " und der hinteren Grundstücksgrenze der Bebauung " Eleonorenstraße ", im Osten durch die Straßenrandbebauung der " Elisabethstraße " und " Margaretenstraße ", im Süden durch die stillgelegte Bahntrasse " Jülich – Aldenhoven ", im Westen durch die Straßen " An der Vogelstange " und " Westring ". Es wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Zulässig sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art wie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, aber auch Tankstellen oder Anlagen für sportliche Zwecke. Von den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Weiterhin werden explizit Bordelle und bordellartige Betrieb ausgeschlossen. Um mögliche Immissionsbelastungen und störende Einflüsse von Gerüchen auf angrenzende Gebiete zu vermeiden, werden in den Gewerbegebieten emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten ausgeschlossen. Die nachfolgende Abbildung zeigt den Entwurf des Bebauungsplans: Durch die Bebauungsplanung wird kein bisher unbeplanter Freiraum in Anspruch genommen. Zusätzliche Bodenversiegelungen in signifikantem Umfang werden durch die Planung daher nicht ermöglicht. 22 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 11.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die Bauleitplanung relevant: Schutzgut Gesetz Zielaussage Mensch Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“ Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ TA Lärm Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG NRW) Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: Tiere und Pflanzen wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 1. 23 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 3. 4. 5. 6. 7. Boden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild le- benden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild le- benden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. wild lebende Pflanzen der besonders geschütz- ten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwick- lung der Gemeinde insbesondere durch Wie- dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das not- wendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB) Bundesbodenschutzgesetz Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen Auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. 24 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Wasser Luft Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Wasserhaushaltsgesetz Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidba- re Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit ins- gesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kli- maschutzes, ist zu gewährleisten.“ Landeswassergesetz „Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Ein- klang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Bundesimmissionsschutzgesetz „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ TA Luft Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. 25 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Klima Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Landschaft Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) § 1 (s.o.) Kulturund Sachgüter Denkmalschutzgesetz NRW „Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“( § 1 DSchG NW) „Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.“ (§ 11 DSchG NW). „Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15 DSchG NW). „Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.“ (§16 DSchG). Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall im Besonderen die nachfolgend aufgeführten Fachpläne mit den dort formulierten Zielen relevant. Luftreinhalteplan Für die Stadt Jülich existiert kein spezieller Luftreinhalteplan. Innerhalb des Dürener Kreisgebietes gehört die Stadt Jülich, zusammen mit Düren und Niederzier, allerdings zu den größeren Feinstaubemittenten. Lärmbelastungskarten, Umgebungslärmkartierung Das MKULNV NRW hat Daten zum Umgebungslärm veröffentlicht. Im Hinblick auf die Belastung durch die Bundesstraße B 56 werden im 24Stunden-Mittel Belastungen bis zu 75 dB(A) unmittelbar an der Straße gemessen. Innerhalb des Plangebiets sinkt die Lärmbelastung in nur geringem Abstand Richtung Osten unter 60 dB(A) und nimmt mit zunehmendem Abstand deutlich ab. Nachts sind die Werte naturgemäß geringer. 26 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Umgebungslärmkarte Straße für das Bebauungsplangebiet und sein Umfeld Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer Dienst 2005) zeigt, dass das Plangebiet aus Boden besteht, der als „sehr schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ bewertet wird. Die Bewertung leitet sich aus der „Regelungs- und Pufferfunktion, sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab. Dunkelbraun: Sehr schutzwürdiger fruchtbarer Boden Ausschnitt aus der Bodenkarte des Geologischen Dienstes (2005) für das Plangebiet 27 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 11.4 Schutzgutbezogene Umweltprüfung Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet. Die folgenden, auf das jeweilige Schutzgut bzw. den zu diskutierenden Umweltbelang bezogenen Kapitel sind jeweils gegliedert in: - Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung) Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewer tung) Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung) Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen. 11.4.1 Schutzgut Mensch - Faktor Lärm Bestandsaufnahme Die aktuelle Lärmsituation vor Ort wird wesentlich durch die bestehende gewerbliche Nutzung geprägt. Randlich wird das Gewerbegebiet durch den Verkehrslärm der B 56 belastet. Auf Grund der erhöhten Lage der Bundesstraße nimmt die Vorbelastung durch Verkehrslärm allerdings nach Osten hin deutlich ab. Prognose bei Durchführung der Planung Bei Durchführung der beabsichtigten Planung ist nicht von einer Verschlechterung der Lärmimmissionsverhältnisse auszugehen. Durch die textlichen Festsetzungen werden emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten im Plangebiet generell ausgeschlossen, wenn nicht der Nachweis durch den emittierenden Betrieb erbracht wird, dass die Emissionen unbedenklich sind. Eine Genehmigung wird zudem nur erteilt, wenn die geltenden Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. 28 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Im Plangebiet sind emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten im Plangebiet ausgeschlossen, wenn sie nicht den Unbedenklichkeitsnachweis erbringen. Ein entsprechender Passus ist in den textlichen Festsetzungen enthalten. Der dadurch bedingte Ausschluss von Großemittenten dient der Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die bisherigen Verhältnisse im Plangebiet bestehen. Es wird davon ausgegangen, dass derzeit die geltenden Richtwerte eingehalten werden. Monitoring Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Lärm sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Die Festsetzungen stellen die Grundlage für die jeweilige Baugenehmigung dar. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die geltenden Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. Ein im BPlanverfahren festgesetztes Monitoring ist somit nicht angezeigt. 11.4.2 Schutzgut Mensch - Faktor Luft Bestandsaufnahme Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die nächste Station zur Feinstaubermittlung liegt in Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für PM 10 (40 µg/m3) und PM 2,5 (25 µg/m3) wurde hier (2014) nicht überschritten. Hiervon ist für Jülich auch auszugehen. 29 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Prognose bei Durchführung der Planung Bei Durchführung der beabsichtigten Planung ist nicht von einer relevanten Verschlechterung der luftklimatischen Verhältnisse auszugehen. Durch die textlichen Festsetzungen werden emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten im Plangebiet generell ausgeschlossen, wenn nicht der Nachweis durch den emittierenden Betrieb erbracht wird, dass die Emissionen unbedenklich sind. Eine Überschreitung der zulässigen Feinstaubgrenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten werden in den textlichen Festsetzungen im Plangebiet ausgeschlossen, wenn sie nicht den Unbedenklichkeitsnachweis erbringen. Der dadurch bedingte Ausschluss von Großemittenten trägt dazu bei, eine relevante Verschlechterung der Immissionssituation im Plangebiet zu verhindern. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand im Wesentlichen erhalten. Da es sich um ein bestehendes Gewerbegebiet handelt, in dem die zulässigen Emissionswerte für Luftbelastung durch die dort ansässigen Betriebe zu Grunde gelegt werden, kann davon ausgegangen werden, dass der derzeitige Zustand nicht verändert wird. Monitoring Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. 30 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 11.4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Landschaft und Erholung, Landschaftsbild Bestandsaufnahme Bedingt durch die o.a. Nutzung als Gewerbegebiet kann der Planbereich aus floristischer und faunistischer Sicht als nicht hochwertig eingestuft werden. Natürliche oder naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die wenigen im Plangebiet vorhandenen privaten Freiflächen weisen keinen Erholungswert aus. Weder städtebaulich noch unter landschaftsästhetischen Aspekten ist das Plangebiet als hochwertig einzustufen, erhaltenswerte Sichtbeziehungen bestehen nicht. Prognose bei Durchführung der Planung Die Durchführung der Planung wird keine Verbesserung, aber auch keine relevante Verschlechterung der Flora und Fauna mit sich bringen. Auch ist landschaftsästhetisch durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Änderung gegenüber dem Bestandes zu erwarten. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere/Pflanzen, Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung. Monitoring Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Tiere/Pflanzen, Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. 31 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 11.4.4 Schutzgut Boden Bestandsaufnahme Das Plangebiet besteht aus Boden, der im Auskunftssystem BK 50 (GEOLOGISCHER DIENST 2005) als „sehr schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ bewertet wird. Die Bewertung leitet sich aus der „Regelungsund Pufferfunktion, sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab. Da das überplante Gewerbegebiet bereits vollständig entwickelt ist, weist es einen sehr hohen Versiegelungsgrad auf. Mit der Versiegelung ist der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen verbunden. Prognose bei Durchführung der Planung Die Durchführung der Planung wird nicht zu einer relevanten Erhöhung des Versiegelungsgrades führen. Für das Gewerbegebiet ist eine GRZ von 0,8 angesetzt. Da die natürlichen Bodenfunktionen des Bodens bereits im aktuellen Bestand durch die weitgehende Versiegelung bereits verloren gegangen sind, ist eine relevante Verschlechterung bei der Durchführung der Planung nicht gegeben. Es kommt damit durch die Planung nicht zu einem erheblichen Eingriff in den Boden. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung. Monitoring Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Boden sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. 32 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 11.4.5 Schutzgut Wasser Bestandsaufnahme Im Plangebiet liegen keine Wasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete. Natürliche Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Prognose bei Durchführung der Planung Bei Durchführung der Planung ist keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren. In Bezug auf das Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese würden durch eine zusätzliche Versiegelung beeinflusst. Da nicht mit einer relevanten Erhöhung der Versiegelungsrate zu rechnen ist, wird das Schutzgut Wasser durch die Planung nicht signifikant beeinträchtigt. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung. Monitoring Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. 11.4.6 Schutzgut Klima Bestandsaufnahme Die Klimadaten sind der nächstgelegenen Station Aachen entnommen. Demgemäß liegen die mittleren Temperaturen zwischen 2,9 °C im Januar und 19,0 33 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 °C im Juli. Die mittleren Niederschlagswerte liegen zwischen 54 mm im März/April und 88 mm im Juli. Die Jahresniederschlagsmenge liegt bei 700-800 mm. Das überplante Gewerbegebiet zeichnet sich klimatisch durch erhöhte Schadstoff- und Abwärmebelastung aus. Die bestehende Flächenversiegelung führt zu Aufheizungen, das Windfeld wird verändert. Prognose bei Durchführung der Planung Von der Planung gehen keine nachteiligen Auswirkungen aus. Da das überplante Gebiet bereits nahezu vollständig bebaut und versiegelt ist, wird sich die Schadstoff- und Abwärmebelastung durch die Überplanung des Bestandes nicht signifikant nachteilig verändern. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung. Monitoring Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Klima sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. 11.4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Bestandsaufnahme Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmäler noch denkmalwerte Gebäude. Es liegen keine Hinweise auf Bodendenkmale vor. Sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. 34 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Prognose bei Durchführung der Planung Eine Beeinträchtigung von Kultur- oder Sachgütern durch die Planung ist nicht zu prognostizieren. Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmäler noch denkmalwerte Gebäude; auch liegen bisher keine Hinweise auf Bodendenkmale vor. Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Auf weitergehende Untersuchungen zu Bodendenkmälern wird auf Ebene des Bebauungsplans verzichtet. Im Rahmen von Baumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Sollten in der Bauphase archäologische Bodenfunde und Befunde auftreten, sind die Untere und Höhere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren (vgl. auch §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW). Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und die Weisungen der Denkmalbehörde abzuwarten. Ein entsprechender Hinweis wird als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Monitoring Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Sollten in der Bauphase archäologische Bodenfunde und Befunde auftreten, sind die Untere und Höhere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren (vgl. auch §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW). Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und die Weisungen der Denkmalbehörde abzuwarten. Ein entsprechender Hinweis wird als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen. 11.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, dass gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftre35 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 ten. 11.6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine bereits nahezu vollständig bebaute Gewerbefläche. Die Vorrangigkeit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes liegt darin begründet, diesen Bereich, besonders im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe, städtebaulich zu ordnen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind im vorliegenden Planverfahren nicht gegeben, Standortalternativen liegen nicht vor. 11.7. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Umfang und Detaillierung orientieren sich dabei problembezogen an der vorliegenden Planungsaufgabe und dem gegenwärtigen Wissensstand. Die Bestandsaufnahme der aktuellen Situation beruht auf einer Ortsbegehung im Mai 2017. Diese stellt neben der Auswertung verfügbarer Grundlagendaten die Basis für die qualitative und quantitative Wirkungsabschätzung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter dar. Damit ist eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des möglichen Eingriffs gegeben. 11.8. Umweltüberwachung/Monitoring Eine Umweltüberwachung bzw. ein Monitoring sind dann angezeigt, wenn es entweder erhebliche Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Projektwirkungen gibt, die im Bauablauf zu kontrollieren sind, um ggf. regulierend eingreifen zu können oder wenn eine ökologische Bauüberwachung im Rahmen von Eingriffen in sensible Bereiche oder zu sensiblen Zeiten notwendig ist, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Nachstehend erfolgt eine tabellarische Übersicht. 36 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Schutzgut Monitoring Mensch, Faktor Lärm Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not- wendig. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. Ein im B-Planverfahren festgesetztes Monitoring ist somit nicht angezeigt. Mensch, Faktor Luft Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Tiere, Pflanzen, Biotope Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Boden Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Wasser Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Klima Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Kultur- und Sachgüter Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not- wendig. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu melden sind. 37 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 11.9. Zusammenfassung Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. A24 „Heckfeld III“ wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung beschrieben und die geplanten Festsetzungen erläutert. Darüber hinaus wurden die vorhandenen Vorgaben durch Gesetze und Pläne dargestellt. Im zweiten Teil erfolgte die schutzgutbezogene Umweltprüfung. Für jedes Schutzgut erfolgte eine Bearbeitung nach folgendem Schema: - Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung). Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung). Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung). Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen. Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter ergeben sich keine signifikanten Beeinträchtigungen: - Mensch Tiere/Pflanzen, Landschaft und Erholung, Landschaftsbild Boden Wasser Luft und Klima Kultur- und Sachgüter. Bei Durchführung der beabsichtigten Planung ist nicht von einer Verschlechterung der Lärm- und Luftimmissionsverhältnisse auszugehen. Durch die textlichen Festsetzungen werden emittierende Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW vom 06.06.2007, sowie Anlagen und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten im Plangebiet generell ausgeschlossen, falls kein Nachweis durch den emittierenden Betrieb erbracht wird, dass die Emissionen unbedenklich sind. Die Durchführung der Planung wird keine Verbesserung, aber auch keine relevante Verschlechterung der Flora und Fauna mit sich bringen. Auch ist landschaftsästhetisch durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Änderung gegenüber dem Bestandes zu erwarten. Die Durchführung der Planung wird nicht zu einer relevanten Erhöhung des Versiegelungsgrades führen, eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist nicht zu prognostizieren. 38 Anlage 6 zur Vorlagen-Nr.: 281 / 2017 Von der Planung gehen auch keine nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima aus. Da das überplante Gebiet bereits nahezu vollständig bebaut und versiegelt ist, wird sich die Schadstoff- und Abwärmebelastung durch die Überplanung des Bestandes nicht nachteilig verändern. Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung von Kultur- oder Sachgütern durch die Planung nicht zu prognostizieren. Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmäler noch denkmalwerte Gebäude; auch liegen bisher keine Hinweise auf Bodendenkmale vor. Es ist daher festzustellen, dass die natürlichen Schutzgüter durch die Planung nicht in signifikanter Weise beeinträchtigt werden. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie deren Zielsetzung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Jülich, den 14.06.2017 Im Auftrag Axel Schorr 39