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Sitzungsvorlage (Anlage 1 Stellungnahme der Verwaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
38 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.09.17, 12:00
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Inhalt der Datei

Anlage 1 der Sitzungsvorlage 281 / 2017 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen aus den Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nr. Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Anwaltsbüro Dolde, Mayen & Partner mit Schreiben vom 16.05.2017 Bebauungsplan Nr. A 24 ,,Heckfeld III" Die Argumentation von Kaufland, dass das mit dem Bebauungsplanentwurf verfolgte Ziel einer ErhalSehr geehrte Damen und Herren, tung des Gewerbegebietes für Gewerbenutzungen mit den geplanten wir zeigen an, dass uns die KaufFestsetzungen nicht erreicht werden land Dienstleistung GmbH & Co. könne, kann nicht überzeugen. Der KG, Rötelstraße 35,74172 zusätzliche Ausschluss von EinzelNeckarsulm mit der Wahrnehmung handelsbetriebe mit nicht zentrenihrer Interessen beauftragt und oder nahversorgungsrelevanten SorVollmacht erteilt hat. timenten würde zwar das Ziel der Namens und im Auftrag unserer Erhaltung der aktuellen NutzungsMandantin erheben wir Bedenken struktur zusätzlich unterstützen, ist gegen den Entwurf des Bebauungs- für die Umsetzung der mit dem Plaplanes A24 ,,Heckfeld III". nentwurf verfolgten städtebaulichen Zielsetzung hingegen nicht zwin1. Nach dem Entwurf des Bebaugend erforderlich. ungsplanes soll ein Gewerbegebiet Die Argumentation von Kaufland, nach § 8 BauNVO 1990 festgesetzt dass für das Ziel einer Stärkung und werden. Einzelhandelsbetriebe mit eines Schutzes des zentralen Verzentren- und nahversorgungsrelesorgungsbereiches der Stadt Jülich vanten Sortimenten sollen ausgeder Ausschluss von Einzelhandelsschlossen werden. Begründet wird betrieben mit nahversorgungsreledies mit dem Ziel, das Gewerbegevanten Sortimenten nicht erforderbiet für Gewerbenutzungen zu erlich sei, überzeugt nicht. Die Festhalten und zu stärken sowie einer setzung im Bebauungsplanentwurf Stärkung und eines Schutzes des dient der Umsetzung des Einzelzentralen Versorgungsbereichs der handelskonzeptes von BBE, welStadt Jülich. ches zu dem Ergebnis gelangt, dass Das Ziel einer Erhaltung eines GeEinzelhandelsbetriebe mit nahverwerbegebiets für Gewerbenutzunsorgungs- und zentrenrelevanten gen wird mit den Festsetzungen des Kernsortimenten an KonkurrenzBebauungsplanes nicht erreicht. Der standorten zum zentralen VersorBebauungsplan lässt auch gerade gungsbereich über BebauungsplanEinzelhandelsbetriebe mit nicht festsetzungen konsequent ausgezentrenrelevanten Sortimenten zu. schlossen werden sollten. Sie können gewerbliche Nutzungen Um den Bebauungsplan Nr. A24 Der Stellungnahme der Vewaltung wird gefolgt in gleicher Weise verdrängen wie Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Auch das Ziel einer Stärkung und eines Schutzes des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Jülich rechtfertigt Einzelhandelsausschlüsse nicht. Mit einem Gutachten der GMA hat unsere Mandantin nachgewiesen, dass die Ansiedlung des geplanten Verbrauchermarktes keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in Jülich haben wird. Die durch den Verbrauchermarkt bewirkten Umsatzumverteilungseffekte sind dafür zu gering. Zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs ist daher der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht erforderlich. Der Ausschluss kann auf Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten beschränkt werden. Sie prägen das Hauptzentrum der Stadt Jülich. Nahversorgungsrelevante Sortimente können demgegenüber auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs angeboten werden, ohne dass dies schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereichs nach sich ziehen würde. Vielmehr wird auch im Einzelhandelskonzept für die Stadt Jülich festgestellt, dass im nahversorgungsrelevanten Sortiment der Lebensmittel Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen sind, die auf Angebotslücken hindeuten. Sie könnten durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes geschlossen werden. 2. Erhebliche Mängel weist die Bebauungsplanbegründung auf. Bestandteil der Bebauungsplanbegründung ist der Umweltbericht. Er umfasst nur zwei Seiten. Der Umweltbericht wird den Anforderun- „Heckfeld III“ rechtssicher aufzustellen, bedarf es einer Überarbeitung des Umweltberichtes und anschließend einer erneuten Offenlage. Rechtliche Würdigung Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten Kaufland argumentiert, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gewerbliche Nutzungen in gleicher Weise verdrängen wie Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Daher könne das mit dem Bebauungsplanentwurf verfolgte Ziel einer Erhaltung des Gewerbegebietes für Gewerbenutzungen mit den geplanten Festsetzungen nicht erreicht werden. Diese Argumentation überzeugt nicht. Ausgangspunkt einer Bewertung des Einzelhandelsausschlusses ist § 8 BauNVO. Danach sind in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Darunter fallen auch Einzelhandelsbetriebe. Sollen bestimmte Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, bedarf es einer städtebaulichen Gesamtkonzeption. Diese besteht vorliegend darin, sowohl den zentralen Versorgungsbereich nach Maßgabe des Einzelhandelskonzeptes zu stärken als auch das Gewerbegebiet für klassische Gewerbenutzungen zu erhalten. Beide Ziele können dadurch erreicht werden, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten und Vergnügungsstätten bzw. Bordelle ausgeschlossen werden. Darüber hinaus auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, würde zwar das Ziel der Erhaltung der aktuellen Nutzungsstruktur zusätzlich unterstützen, ist für die gen aus der Anlage 1 zum BauGB nicht gerecht. Schon die Gliederung folgt nicht den Vorgaben aus dem BauGB. Gänzlich fehlt eine Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind. Auch die im Rahmen der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen notwendigen Bestandsaufnahmen ist unzureichend. Eine Auseinandersetzung damit, welche Auswirkungen die festgesetzten Gewerbegebiete auf angrenzende Wohngebiete haben können, fehlt gänzlich. Der Umweltbericht ist in dieser Form unzureichend. Er entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Menke Umsetzung der vorstehend genannten städtebaulichen Zielsetzung hingegen nicht zwingend erforderlich. Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten Kaufland argumentiert, dass für das Ziel einer Stärkung und eines Schutzes des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Jülich der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht erforderlich sei. Daher könne der Ausschluss auf Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten beschränkt werden. Auch diese Argumentation kann nicht überzeugen. BBE kommt im Einzelhandelskonzept zu dem Ergebnis, dass Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten an Konkurrenzstandorten zum zentralen Versorgungsbereich über Bebauungsplanfestsetzungen konsequent ausgeschlossen werden sollten (S. 87). Diese Empfehlung beruht auf der Idee, das Geschäftszentrum durch eine Entwicklung des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Stadtzentrum zu stärken und gleichzeitig einen Wettbewerb mit Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches weitestgehend einzuschränken bzw. zu verhindern (S. 80). Soweit die Stadt Jülich mit dem Einzelhandelsausschluss der Empfehlung des Einzelhandelskonzeptes folgt, liegt der Bauleitplanung ein nachvollziehbares städtebauliches Konzept zugrunde. Umweltbericht Die von Kaufland im Hinblick auf die Vollständigkeit des Umweltberichts geäußerten Bedenken sind berechtigt. Um den Bebauungsplan Nr. A24 „Heckfeld III“ rechtssicher aufzustellen, bedarf es daher einer Überarbeitung des Umweltberichtes und anschließend einer erneuten Offenlage.