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Sitzungsvorlage (Anlage 2 Stellungnahme der Verwaltung aus der TÖB-Beteiligung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
108 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.09.17, 12:00

Inhalt der Datei

Anlage 2 der Sitzungsvorlage 281 / 2017 Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Straßen NRW mit Schreiben vom 02.03.2017 Bebauungsplan A 24 „Heckfeld III“; Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB Hier: Ihr Schreiben vom 22.02.2017; Az: 61/AS Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seítens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern keine weiteren verkehrsintensiven Nutzungen (Tankstellen, Logistikunternehmen) ohne Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung angesiedelt werden. Um eine möglichst nachhaltige, sichere und leistungsfähige Anbindung an die B 56 zu gewährleisten ist ein Verkehrsgutachten incl. des Prognosehorizonts 2030 vorzulegen. Zu berücksichtigen ist auch die Unfallentwicklung der letzten 5 Jahre am Knoten B 56/ An der Vogelstange. Hinsichtlich der Baugrenzen sind gem. § 9 Fernstraßengesetz -FStrG- Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen einzuhalten. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone der B56 behalte ich mir eine Stellung- Bauanträge, die eine verkehrsintensive Nutzung beinhalten, werden dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Stellungnahme vorgelegt. Da es sich um ein bestehendes Gewerbegebiet, Gewerbegebiet Heckfeld, handelt, das vollständig bebaut ist, ist die Erstellung eines Verkehrsgutachtens momentan nicht gegeben. Die Planurkunde wird durch die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen ergänzt. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. nahme im Baugenehmigungsverfahren vor. In der zeichnerischen Darstellung sind die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen einzuzeichnen. Die Straßenbestandteile der B 56 incl. Brückenbauwerk, Lärmschutzwände, Stützwände, Widerlager, Böschung, Entwässerungseinrichtung und Baumbestand usw. dürfen nicht beschädigt werden und es dürfen keine Erschwernisse bzw. Behinderungen der Unterhaltungsarbeiten durch die Realisierung der Bauleitplanung herbeigeführt werden. Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan nicht beschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemesscn vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn der B 56, nicht errichtet werden (Werbeverbotszone gem. § 9 FStrG). Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn der B 56, ist die Zustimmung des Landesbetriebes einzuholen. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster und Außenfassaden sind ebenfalls zur Bundesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Ge- staltungen sind nicht hinnehmbar. Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, ist die Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erneut zu beteiligen ist. § 9 Abs. 7 FStrG gilt insofern nicht! Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der B 56, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Jülich. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marlis Hess IHK mit Schreiben vom 03.03.2017 Bauleitplanung hier: Bebauungsplan Nr. A 24 „Heckfeld III" Sehr geehrte Damen und Herren, da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Freundliche Grüße Industrie- und Handelskammer Aachen Fritz Rötting Geschäftsführer Rurtalbahn mit Schreiben vom 08.03.2017 Bauleitplanung der Stadt Jülich Bebauungsplan Nr. A 24 „Heckfeld III" Hier: Stellungnahme der Rurtalbahn GmbH Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Überlassung der Unterlagen. Durch das von Ihnen angezeigte Vorhaben dürfen Betrieb und Unterhaltung der benachbarten Bahnanlagen keine Einschränkungen erfahren. Wir reklamieren voll umfänglichen Bestandsschutz und verweisen in diesem Sinne auf das anliegende Merkblatt. Mit freundlichen Grüßen, Rurtalbahn GmbH i.A. Marita Larue Bereich Planung Thyssengas mit Schreiben vom 09.03.2017 Die Planurkunde wird durch den Hinweis ergänzt, das Merkblatt wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Bauleitplanung der Stadt Jülich hier: Bebauungsplan Nr. A 24 „Heckfeld III" Thyssengasfernleitung L018I014l000 Blatt Nr. 11 und 12, Schutzstreifenbreite 6,0 m Sehr geehrte Damen und Herren, innerhalb der o.g. Bauleitplanung verläuft die im Betreff genannte Gasfernleitung L018/014/000 der Thyssengas GmbH. Beigefügt erhalten Sie die Bestandspläne Blatt Nr. 11 und 12 im Maßstab 1: 1000 sowie einen Übersichtsplan im Maßstab 1: 5000. Die Gasfernleitung liegt innerhalb eines gesicherten Schutzstreifens von 6,0 m (3,0 m links und rechts der Leitungsachse), in dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind. Dem Überfahren der Gasfernleitung mit Baufahrzeugen bei unbefestigter Oberfläche in Längsbzw. Querrichtung können wir nur nach erfolgte druckverteilenden Maßnahmen - wie Auslegen von Baggermatratzen oder dergleichen - zustimmen. Eventuell geplante neue Baumstandorte sind gemäß DVGW Merkblatt GW 125 (M) sowie des Merkblattes der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. FGSV Nr. 939 mit Blick auf die weitere Entwicklung des Stammdurchmessers zu wählen. Um die Gasfernleitung vor Beeinträchtigungen durch Wurzelwuchs zu schützen und eine gefährdungsfreie Lebensdauer der Bäume zu gewährleisten, sollte der Abstand von 5,0 m zwischen Lei- tungsaußenkante und Stammachse nicht unterschritten werden. Wir bitten Sie die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen, dass 1. unsere Gasfernleitung L018/014/00 im Bebauungsplan nachrichtlich inklusiv des Schutzstreifens als mit Leitungsrecht zu belastende Fläche der Thyssengas GmbH dargestellt wird, 2. in der textlichen Begründung auf unsere Gasfernleitung hingewiesen wird, 3. die Gasfernleitung bei Bauund Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt wird, 4. das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH Anwendung findet, 5. wir am weiteren Verfahren beteiligt werden. Für weitere Informationen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Thyssengas GmbH i. v.Radtke i.v.Anke Industrie-Wasser-Umweltschutz e.V. mit Schreiben vom 16.03.2017 Bauleitplanung der Stadt Jülich: Bebauungsplan Nr. A 24 ,,Heckfeld III“: Stellungnahme der Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Werk Jülich Die Planurkunde wird durch die Trasse mit Schutzzone ergänzt. Der Hinweis wird der Begründung beigefügt. Die Gasfernleitung wird bei den angesprochenen Maßnahmen berücksichtigt. Das Merkblatt wird der Begründung beigefügt. Thyssengas wird am weiteren Verfahren beteiligt. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Bezug: Ihr Schreiben vom 22.02.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Schorr, hiermit nehme ich namens und im Autrag der Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Werk Jülich, zu dem Entwurf des Bebauungsplans der Stadt Jülich Nr. A 24 ,,Heckfeld III“ auf Ihr Anschreiben vom 22.02.2017 Stellung. Eine auf uns lautende Vollmachtsurkunde erhalten Sie in der Anlage. Die Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG begrüßt die mit dem Bebauungsplan Nr. A 24 ,,Heckfeld III“ beabsichtigte Bauleitplanung der Stadt Jü1ich und insbesondere die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele. Das Unternehmen bittet darum, folgende Aspekte im Rahmen des Fortgangs des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen: 1. In südlicher Richtung verläuft entlang des Plangebietes die Rübenstraße. Diese wird ausgehend von der B 56 über die Gereonstraße befahren und dient der Anlieferung von Rüben zur Zuckerfabrik in den Kampagnezeiträumen. Diese Zufahrt könnte unter Umständen als Alternative zur bisher prioritär genutzten Anlieferungsroute, die jedoch stärker durch den Innenstadtbereich führt, genutzt werden. Der Wunsch nach einer stärkeren Nutzung der Alternativroute wurde bereits vonseiten der Stadt Jülich geäußert. Um eine zukünftig stärkere Nutzung Sehr geehrter Herr Dr. Cuypers, namens und im Auftrag der Firma Pfeifer & Langen nahmen Sie mit Schreiben vom 16.03.2017 Stellung zu o.a. Bauleitplanung. Diese Stellungnahme möchte ich wie folgt beantworten: zu 1. Bisher gibt es keine Anbindung der Rübenstraße an das Plangebiet. Es ist aber richtig, dass die Stadt Jülich eine weitere Anbindung an das Gewerbegebiet Heckfeld über die Rübenstraße anstrebt. Dazu bedarf es aber langfristige Verhandlungen, in denen auch der/die Anbindungspunkt/e festgelegt werden. Diese würden in einem späteren Bauleitplanverfahren planungsrechtlich festgesetzt. Dies ist nicht Gegenstand im vorliegenden Bauleit- Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. der Rübenstraße zur Anlieferung in den Kampagnezeiträumen und somit einer verkehrliche Entlastung anderer Stadtbereiche nicht zu vereiteln, halten wir es ür unbedingt erforderlich, dass dieses Entwicklungsansinnen im Rahmen der gegenständlichen Planung berücksichtigt wird. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass durch eine höhere Frequentierung der Rübenstraße mit Anlieferverkehr keine lärmschutztechnischen Probleme entstehen können. 2. Demzufolge regen wir an, vorsorglich auch Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - in dem Bebauungsplangebiet auszuschließen. Dies dürfte aus Sicht der Stadtplanung problemlos möglich sein, weil der Bedarf an Kindergärten und Asylbewerberheimen, die beispielsweise zu den Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählen, andernorts im Stadtgebiet gedeckt ist. 3. Angesichts der durch das BImSchG und die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) kürzlich erfolgten Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie regen wir zudem an, die Ansiedlung von Störfallbetrieben im Sinne der Störfall-Verordnung in dem Plangebiet auszuschließen. Der Standort Jülich der Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG ist kein Störfallbetrieb im Sinne der StörfallVerordnung. Angesichts der relativen räumlichen Nähe zur Kohleentladestelle und zum planverfahren; zu 2. Einen vorsorglichen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist in diesem Planverfahren nicht vorgesehen, da es in erster Linie darum geht, Neuansiedlungen von Einzelhandel und Vergnügungsstätten, die nicht dem Einzelhandelsund dem Vergnügungsstättenkonzept entsprechen, nicht zuzulassen. Bei einer späteren Anbindung über die Rübenstraße kann im vorgelagerten Bauleitplanverfahren der Gedanke über einen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zur Diskussion gestellt werden; zu 3. Angesichts der mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III " verbundenen Textfestsetzung Nr. 1.2 " Im Gewerbegebiet GE können Betriebe der Abstandsklassen I bis VII des o.a. Abstandserlasses ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen die Emissionen so begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden ", ist eine störfallrelevante Nutzung in dem Gewerbegebiet Heckfeld realistischer Weise nicht zu Kraftwerk unseres Mitgliedsunternehmens erscheint es jedoch zur Verhinderung von Domino-Effekten im Sinne des § 15 der 12. BImSchV sinnvoll, vorsorglich in dem Gewerbegebiet ,,Heckfeld III“ Nutzungen mit einem erhöhten und störfallrechtlich relevanten Risikopotential auszuschließen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Industrie-Wasser-Umweltschutz e.V. -GeschäftsführerDr. Stefan Cuypers (Rechtsanwalt) RWE Power mit Schreiben vom 17.03.2017 Aufstellung des Bebauungsplanes A24 - Heckfeld III Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Schorr, wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei erwarten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Axel Schorr einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Mailnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich - Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 ,,Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 “Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen", und der DIN 18196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Ein- Die Planurkunde wird durch die Hinweise ergänzt. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. flüsse verändert sein. Bei den Abdíchtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben. (www.erftverband.de) Mit freundlichen Grüßen RWE Power Aktiengesellschaft Abteilung Bergschäden Kreis Düren mit Schreiben vom 21.03.2017 Bebauungsplan Nr. 24 "HeckfeId III" Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Sehr geehrter Herr Schorr, zur o.a. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Gebäudemanagement Kreisentwicklung und -straßen Brandschutz Umweltamt Aus Sicht der Kreisverwaltung Düren werden zum o.a. Bebauungsplan Nr. 24 "Heckfeld III" keine Belange vorgetragen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Walter Weinberger Telekom mit Mail vom Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 24.03.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Planurkunde wird durch einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Die Planurkunde wird durch den Hinweis ergänzt. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Im Bereich der Netzerweiterung befinden sich Telekommunikationslinien. Dieses können Sie aus dem Lageplan entnehmen. Der ungestörte Betrieb der Telekommunikationslinie muss weiterhin gewährleistet werden. Die betroffenen Telekommunikationslinien sind den beigefügten Plänen zu entnehmen Eine Mittverlegung von unserer Seite aus ist nicht beabsichtigt. Mit freundlichen Grüßen Gerd Krohn LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Mail vom 30.03.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu den o.g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterla- gen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Oliver Becker Straßen NRW mit Schreiben vom 25.04.2017 Bebauungsplan A 24 Heckfeld III; Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB Hier: Ihr Schreiben vom 12.04.20171M; Az: 61 / AS Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Frau Hess, zunächst verweise ich auf meine vorangegangene Stellungnahme vom 10.03.2017 zunächst bedanke ich mich für Ihre Stellungnahme vom 25.04.2017 zum o.a. Bebauungsplanverfahren. Nach wie vor sind verkehrsintensive Nutzungen vorgesehen. Die Normwirkung eines Bebauungsplanes (Verwaltungsakt nach Verwaltungsverfahrensgesetz) bedingt bei seiner Aufstellung die Berücksichtigung der im Laufe der Zeit möglicherweise eintretenden Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Bei umfassender Abwägung, von der im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes ausgegangen werden darf, sind auch die Verkehrsbelange gem. § 1 (5) und § 1 (6), 2 Nr. 1 und 9 BauGB zu berücksichtigen. Aus Ihren Erläuterungen geht hervor, dass die fehlerhaften Bebauungspläne Nr. 28 und Nr. 28 n durch den vorliegenden Bebauungsplan ersetzt werden so1len. In wie fern sich die Fehlerhaftigkeit auf die Stellungnahme des Landesbetriebes auswirkt, kann intern nicht in Erfahrung gebracht werden. Weder das angeforderte Verkehrsgutachten wurde eingereicht noch wurden Aussagen zu den verkehrlichen Auswirkungen getroffen. Im Bedarfsfall ist somit nicht auszuschließen, dass die Stadt Jülich an evtl. erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen beteiligt wird. Hinsichtlich der Baugrenzen sind gem. § 9 Fernstraßengesetz -FStrG~ Anbauverbotszonen Die von Ihnen als falsch dargestellten 20 m- und 40 m-Zonen sind korrigiert. Diese Zonen wurden gemessen von der Katastergrenze der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Flurstücke, in dem sich der befestigte Fahrbahnrand der B 56 befindet. Bauanträge in diesen Bereichen, die u. A. Pflichtstellplätze und/oder Umfahrungen beinhalten, werden Ihnen zur Stellungnahme vorgelegt. Da es sich um ein bestehendes Gewerbegebiet, Gewerbegebiet Heckfeld, handelt, das vollständig bebaut ist, ist die Erstellung eines Verkehrsgutachtens momentan nicht gegeben. Gleichwohl wird bei einer Neuansiedlung mit entsprechendem PKW/LKW-Aufkommen ein entsprechendes Gutachten angefordert. Die beiden vorgenannten Punkte sind ebenso als Hinweis in die Planunterlage aufgenommen worden wie die Verkehrsemissionen. Ich hoffe, dass hiermit Ihre Anregungen berücksichtigt worden sind und bitte um eine entsprechende Bestätigung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Axel Schorr Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. und Anbaubeschränkungszonen einzuhalten. Die planerische Darstellung ist falsch und ist zu korrigieren: Die Anbauverbotszone (identisch mit der Werbeverbotszone) beträgt 20,0 m, gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der B 56. Anbauverbote geiten neben Hochbauten auch für bauliche Anlagen, d. h. dass Pflichtstellplätze oder Umfahrungen zum Hochbauvorhaben gehören und damit innerhalb der Verbotszone unzulässig sind. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone (40,0 m gemessen vom befestigten Fahrbahnrand) ist die Zustimmung/ Genehmigung des Straßenbaulastträgers im Einzelfall erforderlich. In der zeichnerischen Darstellung sind die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen korrekt einzuzeichnen. Im Falle von Nutzungsänderungen oder ergänzenden Baumaßnahmen sind diese Zonen zu berücksichtigen. Durch das Unterschreiten dieser Abstände werden evtl. Straßenbaumaßnahmen unnötig erschwert. Die Straßenbestandteile der B 56 incl. Brückenbauwerk, Lärmschutzwände, Stützwände, Widerlager, Böschung, Entwässerungseinrichtung und Baumbestand usw. dürfen nicht beschädigt werden und es dürfen keine Erschwernisse bzw. Behinderungen der Unterhaltungsarbeiten durch die Realisierung der Bauleitplanung oder bei Umbau-/ Erweiterungsmaßnahmen herbeigeführt werden. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtliehen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der B 56, auch künftig nicht. Daher weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Studt Jülich. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marlis Hess Industrie-Wasser-Umweltschutz e.V. mit Schreiben vom 19.05.2017 Bauleitplanung der Stadt Jülich: Bebauungsplan Nr. A 24 "Heckfeld III“: Stellungnahme der Firma Pfeifer und Langen GmbH & Co. KG, Werk Jülich Bezug: Ihr Schreiben vom 12.04.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Schorr, mit Schreiben vom 12.04.2017 haben Sie unser Mitgliedsunternehmen erneut die Unterlagen aus dem Bauleitplanverfahren Bebauungsplan Nr. A 24 ,,Heckfeld III“ der Stadt Jülich mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 19.05.2017 zukommen lassen. Dies geschah bereits mit Schreiben vom 22.02.2017. Auf dieses Schreiben hatten wir mit Schreiben vom 16.03.2017 bereits eine Stellungnahme eingereicht. Ihre Antwortmail vom 03.04.2017 hatte ich erhalten und unserem Mitgliedsunternehmen zugeleitet. Rein vorsorglich übersende ich Ihnen namens und im Auftrag unseres Mitgliedsunternehmens unter Bezugnahme auf die Ihnen vorliegende Vollmachtsurkunde vom 16.03.2017 in dieser Angelegenheit erneut die Stellungnahme der Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Werk Jülich, vom 16.03.2017. Mit freundlichen Grüßen Industrie-Wasser-Umweltschutz -GeschäftsführerDr. Stefan Cuypers (Rechtsanwalt) Schreiben vom 16.03.2017 Sehr geehrter Herr Dr. Cuypers, Bauleitplanung der Stadt Jülich: Bebauungsplan Nr. A 24 ,,Heckfeld III“: Stellungnahme der Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Werk Jülich Bezug: Ihr Schreiben vom 22.02.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Schorr, namens und im Auftrag der Firma Pfeifer & Langen nahmen Sie mit Schreiben vom 16.03.2017 Stellung zu o.a. Bauleitplanung. Diese Stellungnahme möchte ich wie folgt beantworten: zu 1. hiermit nehme ich namens und im Autrag der Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Werk Jülich, zu dem Entwurf des Bebauungsplans der Stadt Jülich Nr. A 24 ,,Heckfeld III“ auf Ihr Anschreiben vom 22.02.2017 Stellung. Eine auf uns lautende Vollmachtsurkunde erhalten Sie in der Anlage. Die Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG begrüßt die Bisher gibt es keine Anbindung der Rübenstraße an das Plangebiet. Es ist aber richtig, dass die Stadt Jülich eine weitere Anbindung an das Gewerbegebiet Heckfeld über die Rübenstraße anstrebt. Dazu bedarf es aber langfristige Verhandlungen, in denen auch der/die Anbindungspunkt/e festgelegt werden. Diese würden in Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. mit dem Bebauungsplan Nr. A 24 ,,Heckfeld III“ beabsichtigte Bauleitplanung der Stadt Jü1ich und insbesondere die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele. Das Unternehmen bittet darum, folgende Aspekte im Rahmen des Fortgangs des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen: 1. In südlicher Richtung verläuft entlang des Plangebietes die Rübenstraße. Diese wird ausgehend von der B 56 über die Gereonstraße befahren und dient der Anlieferung von Rüben zur Zuckerfabrik in den Kampagnezeiträumen. Diese Zufahrt könnte unter Umständen als Alternative zur bisher prioritär genutzten Anlieferungsroute, die jedoch stärker durch den Innenstadtbereich führt, genutzt werden. Der Wunsch nach einer stärkeren Nutzung der Alternativroute wurde bereits vonseiten der Stadt Jülich geäußert. Um eine zukünftig stärkere Nutzung der Rübenstraße zur Anlieferung in den Kampagnezeiträumen und somit einer verkehrliche Entlastung anderer Stadtbereiche nicht zu vereiteln, halten wir es ür unbedingt erforderlich, dass dieses Entwicklungsansinnen im Rahmen der gegenständlichen Planung berücksichtigt wird. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass durch eine höhere Frequentierung der Rübenstraße mit Anlieferverkehr keine lärmschutztechnischen Probleme entstehen können. 2. Demzufolge regen wir an, vorsorglich auch Nutzungen einem späteren Bauleitplanverfahren planungsrechtlich festgesetzt. Dies ist nicht Gegenstand im vorliegenden Bauleitplanverfahren; zu 2. Einen vorsorglichen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist in diesem Planverfahren nicht vorgesehen, da es in erster Linie darum geht, Neuansiedlungen von Einzelhandel und Vergnügungsstätten, die nicht dem Einzelhandelsund dem Vergnügungsstättenkonzept entsprechen, nicht zuzulassen. Bei einer späteren Anbindung über die Rübenstraße kann im vorgelagerten Bauleitplanverfahren der Gedanke über einen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zur Diskussion gestellt werden; zu 3. Angesichts der mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III " verbundenen Textfestsetzung Nr. 1.2 " Im Gewerbegebiet GE können Betriebe der Abstandsklassen I bis VII des o.a. Abstandserlasses ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen die Emissionen so begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - in dem Bebauungsplangebiet auszuschließen. Dies dürfte aus Sicht der Stadtplanung problemlos möglich sein, weil der Bedarf an Kindergärten und Asylbewerberheimen, die beispielsweise zu den Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählen, andernorts im Stadtgebiet gedeckt ist. vermieden werden ", ist eine störfallrelevante Nutzung in dem Gewerbegebiet Heckfeld realistischer Weise nicht zu erwarten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Axel Schorr 3. Angesichts der durch das BImSchG und die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) kürzlich erfolgten Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie regen wir zudem an, die Ansiedlung von Störfallbetrieben im Sinne der Störfall-Verordnung in dem Plangebiet auszuschließen. Der Standort Jülich der Firma Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG ist kein Störfallbetrieb im Sinne der StörfallVerordnung. Angesichts der relativen räumlichen Nähe zur Kohleentladestelle und zum Kraftwerk unseres Mitgliedsunternehmens erscheint es jedoch zur Verhinderung von Domino-Effekten im Sinne des § 15 der 12. BImSchV sinnvoll, vorsorglich in dem Gewerbegebiet ,,Heckfeld III“ Nutzungen mit einem erhöhten und störfallrechtlich relevanten Risikopotential auszuschließen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Industrie-Wasser-Umweltschutz e.V. -GeschäftsführerDr. Stefan Cuypers (Rechtsanwalt) Straßen NRW mit Schreiben vom 19.07.2017 Bebauungsplan A 24 Heckfeld III; Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB Hier: Ihr Schreiben vom 07.07.2017; Az: 61/ AS Sehr geehrte Damen und Herren, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes berücksichtigt wurden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marlis Hess Thyssengas mit Schreiben vom 20.07.2017 Bauleitplanung der Stadt Jülich hier: Bebauungsplan Nr. A 24 ,,Heckfeld III“, erneute öffentliche Auslegung Thyssengasfernleitung L018I014/000 Blatt Nr. 11 und 12, Schutzstreifenbreite 6,0 m Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihrer Nachricht vom 07.07.2017 teilen Sie uns die erneute öffentliche Auslegung der im Betreff genannten Bauleitplanung mit. Unsere am 10.03.2017 abgegebene Stellungnahme (unser Zeichen: N-L-D/An 2017-TÖB0213) im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes behält auch weiterhin ihre Gültig- Die Planurkunde ist durch die Trasse mit Schutzzone ergänzt worden. Der Hinweis ist der Begründung beigefügt. Die Gasfernleitung wird bei den angesprochenen Maßnahmen berücksichtigt. Das Merkblatt ist der Begründung beigefügt. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. keit. Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift: Thyssengas GmbH, Emil-MoogPlatz 13, 44137 Dortmund Freundliche Grüße Thyssengas GmbH i. V. Radtke i. V. Anke Kreis Düren mit Schreiben vom 08.08.2017 Bebauungsplan Nr. A 24 "Heckfeld III" Beteiligung der Träger öffentlicher Belange über die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a BauGB Sehr geehrter Herr Schorr, aus Sicht der Kreisverwaltung Düren werden zum o.a. Bebauungsplan Nr. A 24 "Heckfeld III" keine Belange vorgetragen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Walter Weinberger Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.