Daten
Kommune
Jülich
Größe
108 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.09.17, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 der Sitzungsvorlage 281 / 2017
Stellungnahme der Verwaltung
zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Straßen NRW mit Schreiben
vom 02.03.2017
Bebauungsplan A 24 „Heckfeld
III“; Beteiligung gem. § 4 (1)
BauGB
Hier: Ihr Schreiben vom
22.02.2017; Az: 61/AS
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die o. g. Bauleitplanung
bestehen seítens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken, sofern keine weiteren
verkehrsintensiven Nutzungen
(Tankstellen, Logistikunternehmen) ohne Abstimmung mit der
Straßenbauverwaltung angesiedelt werden.
Um eine möglichst nachhaltige,
sichere und leistungsfähige Anbindung an die B 56 zu gewährleisten ist ein Verkehrsgutachten
incl. des Prognosehorizonts 2030
vorzulegen. Zu berücksichtigen
ist auch die Unfallentwicklung
der letzten 5 Jahre am Knoten B
56/ An der
Vogelstange.
Hinsichtlich der Baugrenzen
sind gem. § 9 Fernstraßengesetz
-FStrG- Anbauverbotszonen und
Anbaubeschränkungszonen einzuhalten. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone der B56
behalte ich mir eine Stellung-
Bauanträge, die eine verkehrsintensive Nutzung beinhalten,
werden dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Stellungnahme
vorgelegt.
Da es sich um ein bestehendes
Gewerbegebiet, Gewerbegebiet
Heckfeld, handelt, das vollständig bebaut ist, ist die Erstellung
eines Verkehrsgutachtens momentan nicht gegeben.
Die Planurkunde wird durch die
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen ergänzt.
Der Stellungnahme
der Verwaltung
wird
gefolgt.
nahme im Baugenehmigungsverfahren vor. In der zeichnerischen
Darstellung sind die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen einzuzeichnen.
Die Straßenbestandteile der B 56
incl. Brückenbauwerk, Lärmschutzwände, Stützwände, Widerlager, Böschung, Entwässerungseinrichtung und Baumbestand usw. dürfen nicht beschädigt werden und es dürfen keine
Erschwernisse bzw. Behinderungen der Unterhaltungsarbeiten durch die Realisierung der
Bauleitplanung herbeigeführt
werden.
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan
nicht beschrieben. Grundsätzlich
sind Werbeanlagen nur an der
Stätte der Leistung und nur bis
zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemesscn
vom äußeren Rand der für den
Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn der B 56, nicht errichtet
werden (Werbeverbotszone gem.
§ 9 FStrG). Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0
m, gemessen vom äußeren Rand
der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn der B 56, ist
die Zustimmung des Landesbetriebes einzuholen.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender
Wirkung dürfen nicht verwendet
werden. Evtl. Beleuchtung ist
zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder
anderweitig abgelenkt werden.
Schaufenster und Außenfassaden
sind ebenfalls zur Bundesstraße
hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Ge-
staltungen sind nicht hinnehmbar.
Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind,
ist die Straßenbauverwaltung im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erneut zu beteiligen
ist. § 9 Abs. 7 FStrG gilt insofern nicht!
Aus dem Bebauungsplan heraus
bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen
Ansprüche auf aktive und/oder
passive Schutzmaßnahmen
durch den Verkehr der B 56,
auch künftig nicht. Dabei weise
ich auch darauf hin, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen
zu Lasten der Stadt Jülich. Im
Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm,
Abgase) der angrenzenden oder
in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24
BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marlis Hess
IHK mit Schreiben vom
03.03.2017
Bauleitplanung
hier: Bebauungsplan Nr. A 24
„Heckfeld III"
Sehr geehrte Damen und Herren,
da der vorgesehene Planentwurf
die Belange der gewerblichen
Die Stellungnahme wird
zur
Kenntnis
genommen.
Wirtschaft entweder gar nicht
berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer Aachen keine
Bedenken.
Freundliche Grüße
Industrie- und Handelskammer
Aachen
Fritz Rötting
Geschäftsführer
Rurtalbahn mit Schreiben vom
08.03.2017
Bauleitplanung der Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 24 „Heckfeld III"
Hier: Stellungnahme der Rurtalbahn GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Überlassung
der Unterlagen.
Durch das von Ihnen angezeigte
Vorhaben dürfen Betrieb und
Unterhaltung der benachbarten
Bahnanlagen keine Einschränkungen erfahren. Wir reklamieren voll umfänglichen
Bestandsschutz und verweisen in
diesem Sinne auf das anliegende
Merkblatt.
Mit freundlichen Grüßen,
Rurtalbahn GmbH
i.A. Marita Larue
Bereich Planung
Thyssengas mit Schreiben vom
09.03.2017
Die Planurkunde wird durch den
Hinweis ergänzt, das Merkblatt
wird in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Bauleitplanung der Stadt Jülich
hier: Bebauungsplan Nr. A 24
„Heckfeld III"
Thyssengasfernleitung
L018I014l000 Blatt Nr. 11 und
12, Schutzstreifenbreite 6,0 m
Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb der o.g. Bauleitplanung verläuft die im Betreff genannte Gasfernleitung
L018/014/000 der Thyssengas
GmbH. Beigefügt erhalten Sie
die Bestandspläne Blatt Nr. 11
und 12 im Maßstab 1: 1000 sowie einen Übersichtsplan im
Maßstab 1: 5000.
Die Gasfernleitung liegt innerhalb eines gesicherten Schutzstreifens von 6,0 m (3,0 m links
und rechts der Leitungsachse), in
dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte Nutzungen
und Tätigkeiten untersagt sind.
Dem Überfahren der Gasfernleitung mit Baufahrzeugen bei unbefestigter Oberfläche in Längsbzw. Querrichtung können wir
nur nach erfolgte druckverteilenden Maßnahmen - wie Auslegen von Baggermatratzen oder
dergleichen - zustimmen.
Eventuell geplante neue Baumstandorte sind gemäß DVGW
Merkblatt GW 125 (M) sowie
des Merkblattes der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen e.V. FGSV Nr.
939 mit Blick auf die weitere
Entwicklung des Stammdurchmessers zu wählen. Um die
Gasfernleitung vor Beeinträchtigungen durch Wurzelwuchs zu
schützen und eine gefährdungsfreie Lebensdauer der Bäume zu
gewährleisten, sollte der Abstand von 5,0 m zwischen Lei-
tungsaußenkante und
Stammachse nicht unterschritten
werden.
Wir bitten Sie die nachfolgenden
Punkte zu berücksichtigen, dass
1. unsere Gasfernleitung
L018/014/00 im Bebauungsplan nachrichtlich inklusiv des Schutzstreifens
als mit Leitungsrecht zu
belastende Fläche der
Thyssengas GmbH dargestellt wird,
2. in der textlichen Begründung auf unsere Gasfernleitung hingewiesen wird,
3. die Gasfernleitung bei Bauund Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt wird,
4. das beiliegende Merkblatt
für die Aufstellung von Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen sowie
unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasfernleitungen der Thyssengas
GmbH Anwendung findet,
5. wir am weiteren Verfahren
beteiligt werden.
Für weitere Informationen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thyssengas GmbH
i. v.Radtke
i.v.Anke
Industrie-Wasser-Umweltschutz
e.V. mit Schreiben vom
16.03.2017
Bauleitplanung der Stadt Jülich:
Bebauungsplan Nr. A 24
,,Heckfeld III“: Stellungnahme
der Firma Pfeifer & Langen
GmbH & Co. KG, Werk Jülich
Die Planurkunde wird durch die
Trasse mit Schutzzone ergänzt.
Der Hinweis wird der Begründung beigefügt.
Die Gasfernleitung wird bei den
angesprochenen Maßnahmen
berücksichtigt.
Das Merkblatt wird der Begründung beigefügt.
Thyssengas wird am weiteren
Verfahren beteiligt.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Bezug: Ihr Schreiben vom
22.02.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Schorr,
hiermit nehme ich namens und
im Autrag der Firma Pfeifer &
Langen GmbH & Co. KG,
Werk Jülich, zu dem Entwurf
des Bebauungsplans der Stadt
Jülich Nr. A 24 ,,Heckfeld III“
auf Ihr Anschreiben vom
22.02.2017 Stellung. Eine auf
uns lautende Vollmachtsurkunde
erhalten Sie in der Anlage.
Die Firma Pfeifer & Langen
GmbH & Co. KG begrüßt die
mit dem Bebauungsplan Nr. A
24
,,Heckfeld III“ beabsichtigte
Bauleitplanung der Stadt Jü1ich
und insbesondere die mit dem
Bebauungsplan verfolgten Ziele.
Das Unternehmen bittet darum,
folgende Aspekte im Rahmen des Fortgangs des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen:
1. In südlicher Richtung verläuft
entlang des Plangebietes die
Rübenstraße. Diese wird
ausgehend von der B 56 über die
Gereonstraße befahren und dient
der Anlieferung von
Rüben zur Zuckerfabrik in den
Kampagnezeiträumen. Diese
Zufahrt könnte unter Umständen als Alternative zur bisher prioritär genutzten Anlieferungsroute, die jedoch stärker durch den Innenstadtbereich
führt, genutzt werden. Der
Wunsch nach einer stärkeren Nutzung der Alternativroute
wurde bereits vonseiten der
Stadt Jülich geäußert. Um
eine zukünftig stärkere Nutzung
Sehr geehrter Herr Dr. Cuypers,
namens und im Auftrag der Firma Pfeifer & Langen nahmen
Sie mit Schreiben vom
16.03.2017 Stellung zu o.a. Bauleitplanung.
Diese Stellungnahme möchte ich
wie folgt beantworten:
zu 1.
Bisher gibt es keine Anbindung der Rübenstraße
an das Plangebiet. Es ist
aber richtig, dass die
Stadt Jülich eine weitere
Anbindung an das Gewerbegebiet Heckfeld
über die Rübenstraße anstrebt. Dazu bedarf es
aber langfristige Verhandlungen, in denen
auch der/die Anbindungspunkt/e festgelegt
werden. Diese würden in
einem späteren Bauleitplanverfahren planungsrechtlich festgesetzt. Dies
ist nicht Gegenstand im
vorliegenden Bauleit-
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
der Rübenstraße zur Anlieferung
in den Kampagnezeiträumen und somit einer verkehrliche Entlastung anderer Stadtbereiche nicht zu vereiteln, halten wir es ür unbedingt
erforderlich, dass dieses Entwicklungsansinnen im
Rahmen der gegenständlichen
Planung berücksichtigt wird.
Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass durch eine
höhere Frequentierung der Rübenstraße mit Anlieferverkehr keine lärmschutztechnischen Probleme entstehen können.
2. Demzufolge regen wir an,
vorsorglich auch Nutzungen
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - in dem Bebauungsplangebiet auszuschließen. Dies dürfte aus Sicht der
Stadtplanung problemlos möglich sein, weil der Bedarf an
Kindergärten und Asylbewerberheimen, die beispielsweise zu
den Nutzungen gemäß § 8 Abs.
3 Nr. 2 BauNVO zählen, andernorts im Stadtgebiet gedeckt
ist.
3. Angesichts der durch das
BImSchG und die 12. BImSchV
(Störfall-Verordnung) kürzlich erfolgten Umsetzung der
Seveso-III-Richtlinie regen wir
zudem an, die Ansiedlung
von Störfallbetrieben im Sinne
der Störfall-Verordnung in dem
Plangebiet auszuschließen. Der
Standort Jülich der Firma Pfeifer
& Langen GmbH & Co. KG ist
kein Störfallbetrieb im Sinne der StörfallVerordnung. Angesichts der
relativen räumlichen Nähe zur
Kohleentladestelle und zum
planverfahren;
zu 2.
Einen vorsorglichen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO ist in diesem Planverfahren nicht
vorgesehen, da es in erster Linie darum geht,
Neuansiedlungen von
Einzelhandel und Vergnügungsstätten, die
nicht dem Einzelhandelsund dem Vergnügungsstättenkonzept entsprechen, nicht zuzulassen.
Bei einer späteren Anbindung über die Rübenstraße kann im vorgelagerten Bauleitplanverfahren der Gedanke über einen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
zur Diskussion gestellt
werden;
zu 3.
Angesichts der mit der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A 24 "
Heckfeld III " verbundenen Textfestsetzung
Nr. 1.2 " Im Gewerbegebiet GE können Betriebe
der Abstandsklassen I bis
VII des o.a. Abstandserlasses ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn
der Nachweis erbracht
wird, dass durch besondere Maßnahmen die
Emissionen so begrenzt
werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in
den benachbarten
schutzwürdigen Gebieten
vermieden werden ",
ist eine störfallrelevante
Nutzung in dem Gewerbegebiet Heckfeld realistischer Weise nicht zu
Kraftwerk unseres Mitgliedsunternehmens erscheint es jedoch zur Verhinderung von Domino-Effekten im Sinne des § 15
der 12. BImSchV
sinnvoll, vorsorglich in dem
Gewerbegebiet ,,Heckfeld III“
Nutzungen mit einem erhöhten
und störfallrechtlich relevanten
Risikopotential auszuschließen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Industrie-Wasser-Umweltschutz
e.V.
-GeschäftsführerDr. Stefan Cuypers
(Rechtsanwalt)
RWE Power mit Schreiben vom
17.03.2017
Aufstellung des Bebauungsplanes A24 - Heckfeld III
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Schorr,
wir haben Ihre Anfrage geprüft
und teilen Ihnen hierzu folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass das
gesamte Plangebiet in einem
Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel
nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses
Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich
gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer
Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei
erwarten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Axel Schorr
einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren
können.
Das gesamte Plangebiet ist daher
wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche zu kennzeichnen, bei
deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Mailnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die
textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem
Auebereich
- Baugrundverhältnisse: Wegen
der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7
,,Geotechnik“ DIN EN 1997-1
mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054
“Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen", und
der DIN 18196 "Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke" mit
der Tabelle 4, die organische
und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse: Der
natürliche Grundwasserspiegel
steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand
kann vorübergehend durch
künstliche oder natürliche Ein-
Die Planurkunde wird durch die
Hinweise ergänzt.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
flüsse verändert sein. Bei den
Abdíchtungsmaßnahmen ist ein
zukünftiger Wiederanstieg des
Grundwassers auf das natürliche
Niveau zu berücksichtigen. Hier
sind die Vorschriften der
DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Weitere
Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse
kann der Erftverband in Bergheim geben.
(www.erftverband.de)
Mit freundlichen Grüßen
RWE Power Aktiengesellschaft
Abteilung Bergschäden
Kreis Düren mit Schreiben vom
21.03.2017
Bebauungsplan Nr. 24 "HeckfeId III"
Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrter Herr Schorr,
zur o.a. Bauleitplanung wurden
folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Gebäudemanagement
Kreisentwicklung und -straßen
Brandschutz
Umweltamt
Aus Sicht der Kreisverwaltung
Düren werden zum o.a. Bebauungsplan Nr. 24 "Heckfeld III"
keine Belange vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Walter Weinberger
Telekom mit Mail vom
Die Stellungnahme wird
zur
Kenntnis
genommen.
24.03.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
Die Telekom Deutschland
GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v.
§ 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt,
alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu
der o. g. Planung nehmen wir
wie folgt Stellung:
Die Planurkunde wird durch
einen entsprechenden Hinweis
ergänzt.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Die Planurkunde wird durch den
Hinweis ergänzt.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Im Bereich der Netzerweiterung
befinden sich Telekommunikationslinien. Dieses können Sie aus
dem Lageplan entnehmen. Der
ungestörte Betrieb der Telekommunikationslinie muss weiterhin gewährleistet werden. Die
betroffenen Telekommunikationslinien sind den beigefügten
Plänen zu entnehmen
Eine Mittverlegung von unserer
Seite aus ist nicht beabsichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerd Krohn
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Mail
vom 30.03.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im
Rahmen der TÖB-Beteiligung
zu den o.g. Planungen.
Auf Basis der derzeit für das
Plangebiet verfügbaren Unterla-
gen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Zu beachten ist dabei jedoch,
dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in
dieser Fläche nicht durchgeführt
wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG
NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern)
und bitte Sie, folgenden Hinweis
in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische
Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Oliver Becker
Straßen NRW mit Schreiben
vom 25.04.2017
Bebauungsplan A 24 Heckfeld
III; Beteiligung gem. § 4 (2)
BauGB
Hier: Ihr Schreiben vom
12.04.20171M; Az: 61 / AS
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau Hess,
zunächst verweise ich auf meine
vorangegangene Stellungnahme
vom 10.03.2017
zunächst bedanke ich mich für
Ihre Stellungnahme vom
25.04.2017 zum o.a. Bebauungsplanverfahren.
Nach wie vor sind verkehrsintensive Nutzungen vorgesehen.
Die Normwirkung eines Bebauungsplanes (Verwaltungsakt
nach Verwaltungsverfahrensgesetz) bedingt bei seiner Aufstellung die Berücksichtigung der
im Laufe der Zeit möglicherweise eintretenden Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Bei umfassender Abwägung,
von der im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes
ausgegangen werden darf, sind
auch die Verkehrsbelange gem.
§ 1 (5) und § 1 (6), 2 Nr. 1 und 9
BauGB zu berücksichtigen.
Aus Ihren Erläuterungen geht
hervor, dass die fehlerhaften
Bebauungspläne Nr. 28 und
Nr. 28 n durch den vorliegenden
Bebauungsplan ersetzt werden
so1len. In wie fern sich die Fehlerhaftigkeit auf die Stellungnahme des Landesbetriebes
auswirkt, kann intern nicht in
Erfahrung gebracht werden.
Weder das angeforderte Verkehrsgutachten wurde eingereicht noch wurden Aussagen zu
den verkehrlichen Auswirkungen getroffen.
Im Bedarfsfall ist somit nicht
auszuschließen, dass die Stadt
Jülich an evtl. erforderlichen
Ertüchtigungsmaßnahmen beteiligt wird.
Hinsichtlich der Baugrenzen
sind gem. § 9 Fernstraßengesetz
-FStrG~ Anbauverbotszonen
Die von Ihnen als falsch dargestellten 20 m- und 40 m-Zonen
sind korrigiert. Diese Zonen
wurden gemessen von der Katastergrenze der im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland
befindlichen Flurstücke, in dem
sich der befestigte Fahrbahnrand
der B 56 befindet.
Bauanträge in diesen Bereichen,
die u. A. Pflichtstellplätze
und/oder Umfahrungen beinhalten, werden Ihnen zur Stellungnahme vorgelegt.
Da es sich um ein bestehendes
Gewerbegebiet, Gewerbegebiet
Heckfeld, handelt, das vollständig bebaut ist, ist die Erstellung
eines Verkehrsgutachtens momentan nicht gegeben. Gleichwohl wird bei einer Neuansiedlung mit entsprechendem
PKW/LKW-Aufkommen ein
entsprechendes Gutachten angefordert.
Die beiden vorgenannten Punkte
sind ebenso als Hinweis in die
Planunterlage aufgenommen
worden wie die Verkehrsemissionen.
Ich hoffe, dass hiermit Ihre Anregungen berücksichtigt worden
sind und bitte um eine entsprechende Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Axel Schorr
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
und Anbaubeschränkungszonen
einzuhalten. Die planerische
Darstellung ist falsch und ist zu
korrigieren: Die Anbauverbotszone (identisch mit der Werbeverbotszone) beträgt 20,0 m,
gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der B 56. Anbauverbote geiten neben Hochbauten
auch für bauliche Anlagen, d. h.
dass Pflichtstellplätze oder Umfahrungen zum Hochbauvorhaben gehören und damit innerhalb der Verbotszone unzulässig
sind. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone (40,0 m gemessen vom befestigten Fahrbahnrand) ist die Zustimmung/
Genehmigung des Straßenbaulastträgers im Einzelfall erforderlich. In der zeichnerischen
Darstellung sind die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen korrekt einzuzeichnen.
Im Falle von Nutzungsänderungen oder ergänzenden Baumaßnahmen sind diese Zonen zu
berücksichtigen. Durch das Unterschreiten dieser Abstände
werden evtl. Straßenbaumaßnahmen unnötig erschwert.
Die Straßenbestandteile der B 56
incl. Brückenbauwerk, Lärmschutzwände, Stützwände, Widerlager, Böschung, Entwässerungseinrichtung und Baumbestand usw. dürfen nicht beschädigt werden und es dürfen keine
Erschwernisse bzw. Behinderungen der Unterhaltungsarbeiten durch die Realisierung
der Bauleitplanung oder bei
Umbau-/ Erweiterungsmaßnahmen herbeigeführt werden.
Aus dem Bebauungsplan heraus
bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtliehen
Ansprüche auf aktive und/oder
passive Schutzmaßnahmen
durch den Verkehr der B 56,
auch künftig nicht. Daher weise
ich auch daraufhin, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen
zu Lasten der Studt Jülich.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase der angrenzenden
oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1
Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein
zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu
Lasten der Straßenbauverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marlis Hess
Industrie-Wasser-Umweltschutz
e.V. mit Schreiben vom
19.05.2017
Bauleitplanung der Stadt Jülich:
Bebauungsplan Nr. A 24 "Heckfeld III“: Stellungnahme der
Firma Pfeifer und Langen
GmbH & Co. KG, Werk Jülich
Bezug: Ihr Schreiben vom
12.04.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Schorr,
mit Schreiben vom 12.04.2017
haben Sie unser Mitgliedsunternehmen erneut die Unterlagen
aus dem Bauleitplanverfahren
Bebauungsplan Nr. A 24
,,Heckfeld III“ der Stadt Jülich
mit
der Bitte um Stellungnahme bis
zum 19.05.2017 zukommen lassen. Dies geschah bereits mit
Schreiben vom 22.02.2017. Auf
dieses Schreiben hatten wir mit
Schreiben vom 16.03.2017
bereits eine Stellungnahme eingereicht. Ihre Antwortmail vom
03.04.2017 hatte ich erhalten
und unserem Mitgliedsunternehmen zugeleitet.
Rein vorsorglich übersende ich
Ihnen namens und im Auftrag
unseres Mitgliedsunternehmens
unter Bezugnahme auf die Ihnen
vorliegende Vollmachtsurkunde
vom 16.03.2017 in dieser
Angelegenheit erneut die Stellungnahme der Firma Pfeifer &
Langen GmbH & Co. KG,
Werk Jülich, vom 16.03.2017.
Mit freundlichen Grüßen
Industrie-Wasser-Umweltschutz
-GeschäftsführerDr. Stefan Cuypers
(Rechtsanwalt)
Schreiben vom 16.03.2017
Sehr geehrter Herr Dr. Cuypers,
Bauleitplanung der Stadt Jülich:
Bebauungsplan Nr. A 24
,,Heckfeld III“: Stellungnahme
der Firma Pfeifer & Langen
GmbH & Co. KG, Werk Jülich
Bezug: Ihr Schreiben vom
22.02.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Schorr,
namens und im Auftrag der Firma Pfeifer & Langen nahmen
Sie mit Schreiben vom
16.03.2017 Stellung zu o.a. Bauleitplanung.
Diese Stellungnahme möchte ich
wie folgt beantworten:
zu 1.
hiermit nehme ich namens und
im Autrag der Firma Pfeifer &
Langen GmbH & Co. KG,
Werk Jülich, zu dem Entwurf
des Bebauungsplans der Stadt
Jülich Nr. A 24 ,,Heckfeld III“
auf Ihr Anschreiben vom
22.02.2017 Stellung. Eine auf
uns lautende Vollmachtsurkunde
erhalten Sie in der Anlage.
Die Firma Pfeifer & Langen
GmbH & Co. KG begrüßt die
Bisher gibt es keine Anbindung der Rübenstraße
an das Plangebiet. Es ist
aber richtig, dass die
Stadt Jülich eine weitere
Anbindung an das Gewerbegebiet Heckfeld
über die Rübenstraße anstrebt. Dazu bedarf es
aber langfristige Verhandlungen, in denen
auch der/die Anbindungspunkt/e festgelegt
werden. Diese würden in
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
mit dem Bebauungsplan Nr. A
24
,,Heckfeld III“ beabsichtigte
Bauleitplanung der Stadt Jü1ich
und insbesondere die mit dem
Bebauungsplan verfolgten Ziele.
Das Unternehmen bittet darum,
folgende Aspekte im Rahmen des Fortgangs des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen:
1. In südlicher Richtung verläuft
entlang des Plangebietes die
Rübenstraße. Diese wird
ausgehend von der B 56 über die
Gereonstraße befahren und dient
der Anlieferung von
Rüben zur Zuckerfabrik in den
Kampagnezeiträumen. Diese
Zufahrt könnte unter Umständen als Alternative zur bisher prioritär genutzten Anlieferungsroute, die jedoch stärker durch den Innenstadtbereich
führt, genutzt werden. Der
Wunsch nach einer stärkeren Nutzung der Alternativroute
wurde bereits vonseiten der
Stadt Jülich geäußert. Um
eine zukünftig stärkere Nutzung
der Rübenstraße zur Anlieferung
in den Kampagnezeiträumen und somit einer verkehrliche Entlastung anderer Stadtbereiche nicht zu vereiteln, halten wir es ür unbedingt
erforderlich, dass dieses Entwicklungsansinnen im
Rahmen der gegenständlichen
Planung berücksichtigt wird.
Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass durch eine
höhere Frequentierung der Rübenstraße mit Anlieferverkehr keine lärmschutztechnischen Probleme entstehen können.
2. Demzufolge regen wir an,
vorsorglich auch Nutzungen
einem späteren Bauleitplanverfahren planungsrechtlich festgesetzt. Dies
ist nicht Gegenstand im
vorliegenden Bauleitplanverfahren;
zu 2.
Einen vorsorglichen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO ist in diesem Planverfahren nicht
vorgesehen, da es in erster Linie darum geht,
Neuansiedlungen von
Einzelhandel und Vergnügungsstätten, die
nicht dem Einzelhandelsund dem Vergnügungsstättenkonzept entsprechen, nicht zuzulassen.
Bei einer späteren Anbindung über die Rübenstraße kann im vorgelagerten Bauleitplanverfahren der Gedanke über einen Ausschluss bestimmter Nutzungen gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
zur Diskussion gestellt
werden;
zu 3.
Angesichts der mit der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A 24 "
Heckfeld III " verbundenen Textfestsetzung
Nr. 1.2 " Im Gewerbegebiet GE können Betriebe
der Abstandsklassen I bis
VII des o.a. Abstandserlasses ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn
der Nachweis erbracht
wird, dass durch besondere Maßnahmen die
Emissionen so begrenzt
werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in
den benachbarten
schutzwürdigen Gebieten
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - in dem Bebauungsplangebiet auszuschließen. Dies dürfte aus Sicht der
Stadtplanung problemlos möglich sein, weil der Bedarf an
Kindergärten und Asylbewerberheimen, die beispielsweise zu
den Nutzungen gemäß § 8 Abs.
3 Nr. 2 BauNVO zählen, andernorts im Stadtgebiet gedeckt
ist.
vermieden werden ",
ist eine störfallrelevante
Nutzung in dem Gewerbegebiet Heckfeld realistischer Weise nicht zu
erwarten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Axel Schorr
3. Angesichts der durch das
BImSchG und die 12. BImSchV
(Störfall-Verordnung) kürzlich erfolgten Umsetzung der
Seveso-III-Richtlinie regen wir
zudem an, die Ansiedlung
von Störfallbetrieben im Sinne
der Störfall-Verordnung in dem
Plangebiet auszuschließen. Der
Standort Jülich der Firma Pfeifer
& Langen GmbH & Co. KG ist
kein Störfallbetrieb im Sinne der StörfallVerordnung. Angesichts der
relativen räumlichen Nähe zur
Kohleentladestelle und zum
Kraftwerk unseres Mitgliedsunternehmens erscheint es jedoch zur Verhinderung von Domino-Effekten im Sinne des § 15
der 12. BImSchV
sinnvoll, vorsorglich in dem
Gewerbegebiet ,,Heckfeld III“
Nutzungen mit einem erhöhten
und störfallrechtlich relevanten
Risikopotential auszuschließen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Industrie-Wasser-Umweltschutz
e.V.
-GeschäftsführerDr. Stefan Cuypers
(Rechtsanwalt)
Straßen NRW mit Schreiben
vom 19.07.2017
Bebauungsplan A 24 Heckfeld
III; Beteiligung gem. § 4a (3)
BauGB
Hier: Ihr Schreiben vom
07.07.2017; Az: 61/ AS
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Stellungnahme wird
zur
Kenntnis
genommen.
gegen die o. g. Bauleitplanung
bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken,
da die Belange des Landesbetriebes berücksichtigt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marlis Hess
Thyssengas mit Schreiben vom
20.07.2017
Bauleitplanung der Stadt Jülich
hier: Bebauungsplan Nr. A 24
,,Heckfeld III“, erneute öffentliche Auslegung
Thyssengasfernleitung
L018I014/000 Blatt Nr. 11 und
12, Schutzstreifenbreite 6,0 m
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrer Nachricht vom
07.07.2017 teilen Sie uns die
erneute öffentliche Auslegung der im Betreff genannten
Bauleitplanung mit.
Unsere am 10.03.2017 abgegebene Stellungnahme (unser Zeichen: N-L-D/An 2017-TÖB0213) im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes behält auch weiterhin ihre Gültig-
Die Planurkunde ist durch die
Trasse mit Schutzzone ergänzt
worden.
Der Hinweis ist der Begründung
beigefügt.
Die Gasfernleitung wird bei den
angesprochenen Maßnahmen
berücksichtigt.
Das Merkblatt ist der Begründung beigefügt.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
keit.
Bitte beachten Sie unsere neue
Anschrift:
Thyssengas GmbH, Emil-MoogPlatz 13, 44137 Dortmund
Freundliche Grüße
Thyssengas GmbH
i. V. Radtke i. V. Anke
Kreis Düren mit Schreiben vom
08.08.2017
Bebauungsplan Nr. A 24 "Heckfeld III"
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange über die erneute
öffentliche Auslegung
gemäß § 4a BauGB
Sehr geehrter Herr Schorr,
aus Sicht der Kreisverwaltung
Düren werden zum o.a. Bebauungsplan Nr. A 24 "Heckfeld
III" keine Belange vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Walter Weinberger
Die Stellungnahme wird
zur
Kenntnis
genommen.