Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,3 MB
Datum
28.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.09.17, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 der Sitzungsvorlage 281 / 2017
Anregung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
I 7. Mai
2017
Büro Stuttgart
CENO Haus
Heilbronner Straße 4t
D-70191 Stuugart
Fon (0711) 601 701-0
Fax (0711) 601 701-99
Stadt Jülich
Postfach 12 20
52411 Jülich
Prol
Dr. Klaus-Peter Dolde
Dr. Rainard Menke
Dr. Andrea Vetter
Dr. Winfried Porsch
Dr. Tina Bergmann
Dr. Bernd Schieferdecker
Dr. Moritz Lange
Dr. Matthias Hangst
Büro Bonn
Rheinauen Ca116
Mi ldred-Scheel-Straße r
D-53U5 Bonn
Fon (0228) 323 oo2-o
Fax (0228) 323 oo2-99
Proi
Dr. Thomas Mayen
Dr. Frank Hölscher
Dr. Markus Deutsch
Kontaktdaten:
Unser Zeichen:
Datum:
(0711) 601 701-20
info@doldemayen.de
17100182 Mellb
16. Mai 2017
Dr Barbara Stamm
Dr. Christian Stelter
Dr.
Bebauungsplan Nr. 4 A 24,,Heckfeld lll"
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass uns die Kaufland Dienstieistung GmbH & Co.
KG, Rötelstraße 35,74172 Neckarsulm mit derWahrnehmung ihrer
lnteressen beauftragt und Vollmacht erteilt hat.
Namens und im Auftrag unserer Mandantin erheben wir
Bedenken
gegen den Entwurf des Bebauungsplanes A24 ,,Heckfeld lll"
1.
Nach dem Entwurf des Bebauungsplanes soll ein Gewerbege-
biet nach $ 8 BauNVO 1990 festgesetzt werden. Einzelhandelsbetriebe mifzentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen ausgeschlossen werden. Begründet wird dies
mit dem Ziel, das Gewerbegebiet für Gewerbenutzung en zn
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PR 60
julia Cerhardus
2-
erhalten und zu stärken sowie einer Stärkung und eines Schutzes des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Jülich.
Das Zieleiner Erhaltung eines Gewerbegebiets für Gewerbenutzungen wird
mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erreicht. Der Bebauungsplan lässt auch gerade Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu. Sie können gewerbliche Nutzungen in gleicher
Weise verdrängen wie Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorg u ngsrelevanten Sortimenten.
Auch das Ziel einer Stärkung und eines Schutzes des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Jülich rechtfertigt Einzelhandelsausschlüsse nicht.
Mit einem Gutachten der GMA hat unsere Mandantin nachgewiesen, dass
die Ansiedlung des geplanten Verbrauchermarktes keine schädlichen Aus-
wirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in Jülich haben wird. Die
durch den Verbrauchermarkt bewirkten Umsatzumverteilungseffekte sind
dafür zu gering. Zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs ist daher
der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorg ungsrelevanten Sortimenten
n
icht erforderlich. Der Aussch luss kan n
auf Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten beschränkt werden. Sie prägen das Hauptzentrum der Stadt Jülich. Nahversorg u ngsrelevante Sortimente können demgegenüber auch au ßerhalb des
zentralen Versorgungsbereichs angeboten werden, ohne dass dies schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereichs nach sich ziehen würde. Vielmehr wird auch im Einzelhandelskonzept für die Stadt Jülich
festgestellt, dass im nahversorgungsrelevanten Sortiment der Lebensmittel
Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen sind, die auf Angebotslücken hindeuten.
Sie könnten durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes geschlossen
werden.
2.
Erhebliche Mängel weist die Bebauungsplanbegründung auf. Bestandteil
der Bebauungsplanbegründung ist der Umweltbericht. Er umfasst nur zwei
Seiten.
-3-
Der Umweltbericht wird den Anforderungen aus der Anlage 1 zum BaUGB
nicht gerecht. Schon die Gliederung folgt nicht den Vorgaben aus dem
BauGB. Gänzlich fehlt eine Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind. Auch die im Rahmen der Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen notwend igen Bestandsaufnahmen ist
unzureichend. Eine Auseinandersetzung damit, welche Auswirkungen die
festgesetzten Gewerbegebiete auf angrenzende Wohngebiete haben können, fehlt gänzlich.
Der Umweltbericht ist in dieser Form unzureichend. Er entspricht nicht den
gesetzlichen Vorgaben.
eundlichen Grüßen
Dr. Menke