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Beschlussvorlage (Einrichtung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
21.04.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Einrichtung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Bedburg) Beschlussvorlage (Einrichtung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Bedburg) Beschlussvorlage (Einrichtung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP723/2009 Fachbereich II Sitzungsteil Az.: 40 30 31 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales 21.04.2009 Betreff: Einrichtung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Bedburg Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und begrüßt die Zustimmung durch den Schulträger. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gem. § 20 Abs. 7 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) kann ein `Gemeinsamer Unterricht´ für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durch die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule eingerichtet werden, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. Entsprechendes gilt für Integrative Lerngruppen gem. § 20 Abs. 8 SchulG. Der hierfür gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 8 SchulG erforderliche Beschluss der Schulkonferenz der Gemeinschaftshauptschule Bedburg wurde unter Datum vom 29.01.2009 gefasst; mit Schreiben vom 05.02.2009 [Anlage 1] wurde der Schulträger über den erfolgten Vorschlag gegenüber der Schulaufsichtsbehörde informiert. Im `Gemeinsamen Unterricht´ findet eine sog. zielgleiche Förderung statt, das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische sowie emotionale und soziale Entwicklung durch die Förderung im `Gemeinsamen Unterricht´ das Ziel der allgemeinbildenden Schulen, vorliegend den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 bzw. den mittleren Bildungsabschnitt nach Klasse 10 Typ B, erreichen können. Innere und äußere Differenzierungsmaßnahmen durch sonderpädagogische Lehrkräfte sollen das Lernen in den jeweiligen Klassen unterstützen. Die sonderpädagogischen Lehrkräfte werden mit entsprechenden Stundenanteilen an die durchführende Schule abgeordnet; die Stundenanteile liegen je nach Förderschwerpunkt zwischen 3,2 und 4,7 Stundenanteilen pro Woche. Die `Integrative Lerngruppe´ unterscheidet sich vom `Gemeinsamen Unterricht´ dadurch, dass eine zieldifferente Förderung stattfindet. Das bedeutet, dass SchülerInnen mit dem Förderschwerpunkt `Lernen´ die Gelegenheit gegeben wird, gemeinsames Lernen zu erfahren; in Einzelfällen kann dies auch beim Förderschwerpunkt `geistige Entwicklung´ der Fall sein. In der Regel steht bei SchülerInnen mit dem Förderschwerpunkt `Lernen´ ein anderer Schulabschluss am Ende der Schulzeit; durch das gemeinsame Lernen können dir aber unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss der jeweiligen allgemeinen Schule erreichen. Auch hier findet, genau wie beim `Gemeinsamen Unterricht´, eine enge Zusammenarbeit mit den sonderpädagogischen Lehrkräften statt. Nach derzeitigem Stand ist seitens der Hauptschule beabsichtigt, zum Schuljahresbeginn 2009/ 2010 voraussichtlich mit vier bis fünf SchülerInnen den `Gemeinsamen Unterricht´ zu beginnen. Vier SchülerInnen haben den Förderschwerpunkt `Lernen´, ein Schüler hat den Förderschwerpunkt `Sprache´; zwei SchülerInnen werden die Jahrgangsstufe 5 und zwei SchülerInnen die Jahrgangsstufe 6 besuchen. Da vergleichbare Angebote innerhalb des RheinErft-Kreises nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind, ist derzeit nicht kalkulierbar, in welchem Umfang dieses `neue´ Angebot insgesamt - auch von SchülerInnen mit Wohnsitz außerhalb von Bedburg - angenommen wird/ werden könnte. Dennoch wird der Antrag der Schulleitung/ der Schulkonferenz auf Einrichtung des `Gemeinsamen Unterrichts´ von Behinderten und nicht Behinderten, wie auch der `integrativen Lerngruppe´ an der Gemeinschaftshauptschule verwaltungsseitig positiv bewertet und vollinhaltlich unterstützt, schafft dieser doch günstige Bedingungen für die positive sozial-emotionale Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler. Zudem sichert diese Unterrichtsform die Fortsetzung der integrativen Förderung im Primarbereich; bereits seit Jahren wird in den Grundschulen Bedburg, Kaster und Kirchherten `Gemeinsamer Unterricht´ erfolgreich durchgeführt. Entsprechend wurden der Schulleitung seitens des Schulträgers bereits mit Schreiben vom 12.02.2009 positive Signale mitgeteilt; die Schulleitung wurde jedoch um schriftliche Bestätigung gebeten, dass die Umsetzung der Maßnahme in den vorhandenen Schulräumen unter Beachtung der Zügigkeit der Gemeinschaftshauptschule realisiert werden könne. Das Schreiben, wie auch die entsprechende Bestätigung, sind dieser Vorlage als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Beschlussvorlage WP7-23/2009 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Ausweislich einschlägiger Kommentierungen zum Schulgesetz NRW kann der Träger der Schule seine Zustimmung gem. § 20 Abs. 7 SchulG - generell, bezogen auf bestimmte Fallgruppen oder Förderschwerpunkte oder im Einzelfall - erteilen. Die Verwaltung beabsichtigt daher die Unterrichtsform des `Gemeinsamen Unterrichts´ und des `Integrativen Lernens´ grundsätzlich zu unterstützen und der Aufnahme von SchülerInnen mit Wohnsitz in Bedburg grundsätzlich zuzustimmen. Für SchülerInnen mit Wohnsitz außerhalb von Bedburg sowie bei Köperbehinderungen [wegen ggf. erforderlicher Umbauten] behält sich die Verwaltung eine Zustimmung im Einzelfall vor, wenngleich bei letztgenanntem Personenkreis aufgrund des barrierefreien Gebäudes der Hauptschule nach derzeitigem Kenntnisstand keine Ablehnungsgründe erkennbar sind. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass der Schulträger seine Zustimmung dann nicht verweigern darf, wenn ihm keine Kosten entstehen. r evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 17.03.2009 ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-23/2009 Seite 3