Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,1 MB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.11.17, 12:20
Aktualisiert
30.11.17, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage C, Teil 4 zur Vorlagen-Nr. 341 / 2017,
1. Ergänzung
Bürgerinitiative BI- Boslar/ Mersch/ Broich „Für Windkraft mit Augenmass“
c/o Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich
Stadt Jülich
Herrn Beigeordneter Martin Schulz
Große Rurstr. 17
52428 Jülich
04.08.2015
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich – Beschluss
über die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung gem. §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Sehr geehrter Herr Schulz,
im Zusammenhang mit der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung für die o.g.
Konzentrationszonen wurde dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss folgender Beschlussentwurf
Nr. 201/2015 in der Sitzung vom 01.06.2015 vorgelegt:
„Aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB ist ein Entwurf für die Flächennutzungsplanänderung
aufzustellen mit dem Ziel, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen. Die
vorgesehenen Flächen sind dem Plan „Flächennutzungsplanänderung – Vorentwurf –„ vom
15.02.2015 vom 17.3.2015 zu entnehmen. Es handelt sich um die Flächen mit den
Bezeichnungen 1,3,5,11, 12 a, 12 b, 13, 14, 15 und 20.“
Angabegemäß ist dieser Beschluss in der o.g. Sitzung gefasst worden.
Hiermit weisen wir Sie als Bürgerinitiative sowie als die nachfolgend aufgeführten Personen
- Kristina Meyer, Merscher Straße 15, 52411 Linnich
- Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich
- Heinz-Peter Claßen, Schwedenschanze 21, 52428 Jülich
- Christoph Schiffer, Broichstraße 6 B, 52428 Jülich
- Heinz-Bernhard Peters, Vikariestraße 16, 52441 Linnich
- Ursula Spürkel, Weinbergstraße 24, 52441 Linnich
- Peter Schäfer, Virneburger Straße 4, 52441 Linnich
- Hermann Wirtz, Hahnengasse 27, 52428 Jülich
- Hans Jakob Schmitz, Alte Reichsstr. 7, 52428 Jülich
- Heinz-Werner Themanns, Degerstr. 18, 52441 Linnich
- Heinz Krug, Degerstrasse 15, 52441 Linnich - Boslar
1
darauf hin, dass dieser Beschluss formal falsch ist. U.A. waren der Vorlage neue Anlagen beigefügt
inkl. des Planes „Flächennutzungsplanänderung – Vorentwurf“ vom 29.04.2015 (nicht wie
angegeben 15.02.2015 bzw. 17.03.2015). Damit ist der Beschluss nicht nur irreführend, sondern
entspricht nicht den Tatsachen (u.a. aufgrund falscher Angaben zur Potentialflächen-Größe).
Weiterhin können wir nicht erkennen, dass die dem o.g. Beschluss zugrundeliegende
Standortuntersuchung „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie Stadt Jülich“ ein gesamtplanerisches Konzept darstellt. Dazu fehlt alleine die
vollständige Einbeziehung aller bereits im Stadtgebiet Jülich errichteten Windenergieanlagen (vgl.
Ausführungen/Übersichtspläne zu den Flächen Güsten/Merzenhausen und des Hinweis des
Planungsbüros, dass erst im weiteren Verfahren der Umgang mit den bestehenden Zonen zu klären
ist).
In diesem Zusammenhang verweisen wir Sie auf die beigefügte Sitzungsvorlage 80/2015 der
Gemeinde Titz, wo es u.a. heißt:
„Maßgeblich und prägend wirkt sich derzeit das sog. Büren-Urteil (OVG NRW - AZ: 2 D
46/12.NE) aus. Nach diesem Urteil sind strenge Anforderungen an eine Potenzialanalyse
und die Ausweisung von Konzentrationszonen zu stellen; denn damit wird Baurecht
eingeschränkt, da Windenergieanlagen im Außenbereich eigentlich
privilegierte
Bauvorhaben sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die dort zugelassen werden sollen. Diese
Einschränkung muss begründet und einer umfassenden Abwägung unterzogen werden,
wobei streng und zwingend zwischen „harten“ (Windkraftnutzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich) und „weichen“ (Kommune stellt selbst Kriterien, wie z.B.
Mindestabstand, auf) Tabukriterien zu unterscheiden ist.
Eine Abwägung kann daher nur dann umfänglich und damit vollständig sein, wenn ein
schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich nachvollziehbar dargelegt
wird…..
…eine Nichtbehandlung dieser Thematik dazu führen könnte, dass die Wirkung der
ausgewiesenen Konzentrationszonen abgeschwächt wird und wieder einzelne (bau- und
immissionschutzrechtliche) Genehmigungen im Außenbereich möglich werden. Durch eine
Anpassung der existierenden Potenzialstudie soll sichergestellt werden, dass die
Konzentrationswirkung der Konzentrationszonen erhalten bleibt (weil ein aktuelles,
gesamtplanerisches Konzept vorliegt). Durch den sog. „Planvorbehalt“ nach § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB - 3 -kann nämlich u.a. die Windenergienutzung im Gemeindegebiet räumlich
gesteuert werden, um außerhalb von Konzentrationszonen die Genehmigung von
Windenergieanlagen ausschließen zu können. Mit einer Überarbeitung der Potenzialanalyse
…könnten Bau- und Immissionsgenehmigungsanträge für Windenergieanlagen außerhalb
der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen verhindert werden.“
Zur Erreichung einer Rechtssicherheit für die bisher ausgewiesenen Konzentrationszonen und damit
Verhinderung von zukünftiger Verspargelung an anderen Stellen (z.B. durch Einzelanlagen) wird
demnach in der Gemeinde Titz eine neue Potentialstudie erarbeitet.
Die Situation lässt sich in unseren Augen auf die Stadt Jülich übertragen. Hier wurde allerdings schon
eine Abwägung vorgenommen, ohne die bestehenden Windenergieanlagen im Stadtgebiet Jülich
vollständig zu berücksichtigen. Dies werten wir als sehr kritisch, da nicht von einem schlüssigen
Gesamtkonzept und einer vollständigen Abwägung gesprochen werden kann. Zudem ist der Status
der bereits in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen unklar. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich um
Konzentrationszonen oder Einzelanlagen handelt. Zudem ist unklar, ob diese Anlagen genehmigt sind
oder nicht. Die Stadt Jülich erscheint daher vor Forcierung weiterer Konzentrationszonen gut beraten
zu sein, zunächst eine Standortuntersuchung unter Einbeziehung aller existierenden
Windenergieanlagen zu erstellen. Dies entspricht im Übrigen auch der Empfehlung des
Planungsbüros:
2
„Basis für die weitere Planung ist eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes, um
geeignete Standorte für die Windenergie zu filtern. Dabei muss sich das neue Konzept auf
einheitliche Kriterien stützen, auf deren Basis auch eine Überprüfung der bereits
ausgewiesen Zonen erfolgen muss.“ (vgl. Standortuntersuchung Stadt Jülich, S. 6)
Weiterhin empfehlen wir dringend, den Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vom
01.06.2015 in der nächsten Sitzung formal richtig zu fassen bzw. bis zur Vorlage einer vollständigen
Standortuntersuchung auszusetzen (dies alleine zur Vermeidung von Kosten und evtl.
Regressansprüchen von Vorhabenträgern).
Weiterhin teilen wir Ihnen hiermit der guten Ordnung halber mit, dass wir die Abwägung der
Potentialfläche 5 in der aktuellen Standortuntersuchung durch die Nichtberücksichtigung von
Erkenntnissen des Planungsbüros im Zusammenhang mit dem geplanten WKA-Standort Boslar als
unvollständig bzw. nicht sachgerecht ansehen und verweisen auf die beigefügte Präsentation. Wir
empfehlen daher, die Fläche 5 aus den aktuellen Planungen der Stadt Jülich herauszunehmen.
Eine Durchschrift dieses Schreibens senden wir gleichzeitig an die Mitglieder des Planungs-, Umweltund Bauausschuss.
Mit freundlichen Grüßen
3
WKA-Fläche 5 Broich/Mersch
Lt. Planungsbüro Platz für „ca. (!!) 4 WEA“. 1 Wir
bezweifeln das !
Präambel: Anfang 2014 hat sich die Bürgerinitiative Boslar/Mersch/Broich (BI) gegründet, die die
gesamte Merscher Höhe ungeeignet hält für den Bau von Windenergieanlagen
1 vgl. Standortuntersuchung Potentialflächen Windenergie Stadt Jülich, S. 45
Überblick I : Die Fläche 5 grenzt an die A 44 nahe der Auffahrt
Mersch bzw. die Gemeindegrenze zu Linnich
WEA 1-5 bezeichnen die auf Linnicher Seite geplanten Windräder
Überblick II : Die WEA-Potentialfläche auf der Merscher Höhe hat sich
für die Stadt Jülich von 122 ha auf 48 ha reduziert
Ursprünglich 122 ha WEA-Potentialfläche auf der Merscher Höhe (Flächen 5,6, 7b)
mögliche Hemmung Gewerbe-Entwicklung durch evtl. Schall-Vorbelastung WEA
Von daher Wegfall Flächen 6 u. 7 b wg. Schutz geplanter Campus Merscher Höhe
Reduzierung Fläche 5 durch Korrektur des 1.000 Meter Abstandes von Broich auf 48 ha
Laut Planungsbüro kann als Daumenwert eine Größenordnung von 15 ha pro WEA
angenommen werden 2
Es sollten Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens 3 WEA realisiert werden
können 3
selbst lt. Planer sind nicht mehr als 3 WEA zu erwarten und dies
wäre an der absoluten Untergrenze der Verwaltungs-/Gerichtspraxis
2 vgl. Standortuntersuchung Potentielle Flächen Windenergie Stadt Linnich, November 2014, S. 26
3 vgl. Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn 94
Überblick III : In unmittelbarer Nähe plant die Stadt Linnich seit 2011
WEA und trifft auf zahlreiche Bedenken
Bedenken zum WKA-Park Boslar
Unsere Wertung für die Fläche 5
Richtwerte für Schattenwurf/Schall werden in
Mersch überschritten bzw. ausgeschöpft
=> Schall-Gutachter BI wertet WEA Boslar als
sehr kritisch (insbesondere in der Nacht)
Keine weiteren WEA auf Jülicher Seite
(möglich)
Straßen NRW bzgl. Abstand WEA zur
Autobahn: Mindestabstand 1,5 fache aus Nabenhöhe
plus Rotordurchmesser zur Straße; andernfalls alleinige
Haftung durch Betreiber und Genehmigungsbehörde 4
Keine Behörde wird eine Haftung für das
wirtschaftliche
Wohlergehen
des
Betreibers
übernehmen; von daher faktisch bei 180 Meter Höhe
WEA ca. 360 Meter Mindestabstand
Schutzabstände
von
ca.
30
Meter
zu
Richtfunkstrecken (u.a. 3 Strecken von Telefonica)
sind zu beachten 4
Verhindert in Verbindung mit Straßen –
Mindestabstand Bebaubarkeit für Großteil von
Fläche 5
Schutzabstand WEA untereinander u.a. wg.
Standsicherheit (s. Turbulenzgutachten Boslar)
Abschaltungen notwendig, wenn WEA zu nahe
beieinander stehen
Flugsicherheit
UL-Flughafen
deutlich
beeinträchtigt gem. Gutachten BI (1.750 Meter
Radius für kleine Flugplätze als Ausschlußbereich)
Keine WEA auf der Merscher Höhe
4 vgl. Beteiligung ToeB für B-Plan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stellungnahme Nr. 20 bzw. 28/28a (Beschlussvorlage Nr. 161/2014)
Für uns reduziert sich die Fläche 5 damit deutlich bzw. fällt weg
Grenze Gemeinde/Fläche 5
Grenze Fläche 5
Mindestabstand WEA, ansonsten wg.
Stand-Sicherheit Betriebseinschränkungen
möglich 5
Richtfunkstrecke – nicht gesichert5 vgl. Windenergieerlass NRW § 5.2.3.4
Fazit aus BI-Sicht: Fläche 5 ungeeignet
Fläche 5 halbiert sich deutlich auf ca. 23 ha bzw. fällt wg. Flugsicherheit UL-Flughafen Boslar evtl. ganz weg
Zudem kein weiteres Windrad realistisch wg. ausgeschöpften Schallkontingent, Betriebseinschränkungen Schattenwurf ,
UL-Flughafen, Mindestabstand WEA untereinander, Wegenetz etc.
BI erwartet in NRW zudem deutlich höhere Schall-Zuschläge für WEA als Folge des LANUV-Gutachten (Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen)
( vgl. http://www.lanuv.nrw.de/geraeusche/pdf/14144611-2_Erweiterung_Hauptuntersuchung_20141111.pdf )
Unwägbarkeit durch neuen Windenergieerlass NRW (Entwurf wurde Ende Mai 2015 an die Verbände zur Anhörung
versendet)
Stadt Jülich ist gut beraten, im Hinblick auf den Campus Merscher Höhe nicht „schalltechnisch“ zu spekulieren
Auswahl der Fläche 5 nicht nachvollziehbar aufgrund der Erkenntnisse aus dem WKA-Projekt Boslar (u.a. WEA 3
Boslar wurde aus dem Bereich unmittelbar in der Nähe der Fläche 5 im Laufe der WKA-Planung Boslar versetzt)
Kann Planer Regressansprüche gegenüber der Stadt Jülich zweifelsfrei ausschließen, wenn Fläche 5 später doch
nicht realisiert wird oder es aufgrund des geringen Abstandes zur Autobahn zu Unfällen kommt (z.B. wg. Eiswurf -> siehe
Stellungnahme Straßen NRW zum WKA-Standort Boslar) ?
Bau von WEA auf Fläche 5 ist nicht realistisch; Stadt Jülich sollte die
Fläche aus den Planungen herausnehmen
Disclaimer – Haftungsausschluss: Obwohl wir uns um Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte bemüht haben,
können wir hierfür keine Garantie übernehmen.
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Der Bürgermeister
Nr.:
80/2015
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Christian Canzler
02463-659-30
27.05.2015
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt
10.06.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
Potentialanalyse zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen
in der Gemeinde Titz
Beschlussvorschlag
1. Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Potenzialstudie (mit den in der Begründung der
Sitzungsvorlagen genannten Kriterien) mit dem Ziel erarbeiten zu lassen, unter Beachtung
des bisherigen Ratsbeschlusses vom 5. Mai 2010 (Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsbereichen von 1.200 m) zur Erhaltung des bisher schon hohen Schutzniveaus für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Titz rechtssicher die bisher
ausgewiesenen Konzentrationszonen bei einer Flächennutzungsplanänderung zu begutachten.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
I.
Wie immer wieder berichtet, melden sich unregelmäßig potenzielle Investoren und Betreiber
von Windenergieanlagen bei der Gemeindeverwaltung und erfragen das Interesse bzw. die
Möglichkeiten der Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde Titz. Dabei
werden als Abstände der Windenergieanlagen zu den Siedlungsbereichen (unter Hinweis auf
den neuen Windenergieerlass des Landes NRW und aktuelle Rechtsprechung) Entfernungen
von 800 – 1.000 m genannt. Diese Anfragen werden von der Verwaltung stets gleich beantwortet, nämlich dass es einen Ratsbeschluss gibt, über den der Mindestabstand von Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen geschlossenen Ortslagen (Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB)
mit 1.200 m definiert sei; dies sei ein hohes Schutzniveau für die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde Titz, das nicht aufgegeben werden solle. Daraufhin ziehen sich die Interessenten dann im Weiteren zurück.
II.
Im Zuge der derzeit in den umliegenden Kommunen Linnich, Jülich und nun Niederzier stattfindenden Planungen für Windenergieanlagen hat sich die Verwaltung mit den aktuellen Entwicklungen in diesem Themenkomplex (Potenzialanalyse, aktuelle Rechtsprechung, etc.) beschäftigen müssen.
So stammt die für die seinerzeitigen gemeindlichen Planungen verwendete Potenzialanalyse
der Gemeinde Titz, die Grundlage der bisherigen bauleitplanerischen Vorgänge war und ist, aus
dem Jahr 2007. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Windenergienutzung bundesweit erheblich verändert:
Seit 2011 gilt in Nordrhein-Westfalen ein erneuerter Windenergieerlass, der regelmäßig
geringere Abstände von Windenergieanlagen zu Siedlungsbereichen annimmt, dies besonders vor dem Hintergrund, dass das Land erwartet und ermöglichen will, dass 2 % der
Landesfläche (und damit auch der Fläche der jeweiligen Kommune) für die Stromerzeugung durch Windenergie nutzbar sein soll. Die Gemeinde Titz hat durch ihre drei Windkonzentrationszonen mit insgesamt 26 Windenergieanlagen derzeit etwas mehr als 3 % ihres
Gemeindegebiets für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen und damit den landesrechtlichen Vorstellungen zumindest insoweit genüge getan.
Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW sowie des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seitdem weiterentwickelt. Maßgeblich und prägend wirkt sich derzeit
das sog. Büren-Urteil (OVG NRW - AZ: 2 D 46/12.NE) aus. Nach diesem Urteil sind strenge
Anforderungen an eine Potenzialanalyse und die Ausweisung von Konzentrationszonen zu
stellen; denn damit wird Baurecht eingeschränkt, da Windenergieanlagen im Außenbereich
eigentlich privilegierte Bauvorhaben sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die dort zugelassen
werden sollen. Diese Einschränkung muss begründet und einer umfassenden Abwägung
unterzogen werden, wobei streng und zwingend zwischen „harten“ (Windkraftnutzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich) und „weichen“ (Kommune stellt selbst
Kriterien, wie z.B. Mindestabstand, auf) Tabukriterien zu unterscheiden ist. Eine Abwägung
kann daher nur dann umfänglich und damit vollständig sein, wenn ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich nachvollziehbar dargelegt wird.
Zwar ist der derzeitige Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz rechtskräftig und die planungsrechtlichen Rechtsmittelfristen sind abgelaufen (und der Plan damit nur schwer angreifbar),
gleichwohl kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der demnächst noch anstehenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren (z.B. Rücknahme von Gewerbeflächen im
Zuge des Regionalplanänderungsverfahrens „Campus Merscher Höhe“) eine rechtliche Neubewertung des Außenbereichs erwartet wird und eine Nichtbehandlung dieser Thematik dazu führen könnte, dass die Wirkung der ausgewiesenen Konzentrationszonen abgeschwächt wird und
wieder einzelne (bau- und immissionschutzrechtliche) Genehmigungen im Außenbereich möglich werden.
Durch eine Anpassung der existierenden Potenzialstudie soll sichergestellt werden, dass die
Konzentrationswirkung der Konzentrationszonen erhalten bleibt (weil ein aktuelles, gesamtplanerisches Konzept vorliegt). Durch den sog. „Planvorbehalt“ nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
-2-
kann nämlich u.a. die Windenergienutzung im Gemeindegebiet räumlich gesteuert werden, um
außerhalb von Konzentrationszonen die Genehmigung von Windenergieanlagen ausschließen
zu können. Mit einer Überarbeitung der Potenzialanalyse und einer darauf folgenden Änderung
des Flächennutzungsplanes könnten Bau- und Immissionsgenehmigungsanträge für Windenergieanlagen außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen verhindert werden.
Hierzu bedarf es allerdings eines aktuellen, schlüssigen Gesamtkonzepts für den gesamten Außenbereich, bei dem die Ausweisung von neuen (und die Überprüfung der bestehenden) Konzentrationszonen aufgrund einer aktuelle Potenzialanalyse erfolgen muss. In einem ersten
Schritt werden Bereiche ausgeschlossen, in denen die Windenergienutzung hinter andere Belange zurücktreten muss. In einem zweiten Schritt würden sodann die sich ergebenden Potenzialflächen konkreter untersucht.
III.
Zur Aufstellung der Potenzialanalyse ist das gesamte Gemeindegebiet in den Blick zu nehmen
und anhand der „harten“ und „weichen“ Tabukriterien zu begutachten.
Bei harten Tabukriterien bilden sich Bereiche im Gemeindegebiet, bei denen die Errichtung und
der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich
sind. Harte Tabukriterien können deshalb auch nicht abgewogen werden.
Solche harten Tabukriterien sind:
Innenbereiche nach § 34 BauGB,
Wohnnutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB,
Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Gesundheit/Erholung,
Gewerbliche Bauflächen,
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale,
FFH-Gebiete (soweit prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten mit besonderer Sensibilität gegenüber der Windkraftnutzung betroffen sein könnten),
Vogelschutzgebiete (soweit Arten mit besonderer Sensibilität gegenüber der Windkraftnutzung betroffen sein könnten),
Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG,
Geschützte Landschaftsbestandteile,
Fließgewässer 2. und niedrigerer Ordnung einschl. 5 m Randstreifen,
Stillgewässer > 5 ha einschl. 50 m Randstreifen,
Wasserschutzgebiete Zone I,
Laubwälder gem. Energieatlas NRW, Prozessschutzflächen, Naturwaldzellen, Wildnisgebiete,
Freileitungen ab 110 kV mit 100 m Bauverbotszone,
Unterirdische Versorgungsleitungen einschl. Bauverbotszone,
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit 20 m Bauverbotszone,
Autobahnen mit 40 m Bauverbotszone,
Bahnstrecken ohne Bauverbotszone.
Weiche Tabukriterien definieren Bereiche im Gemeindegebiet, bei denen die Errichtung und der
Betrieb von Windenergieanlagen zwar rechtlich und tatsächlich möglich sind (z.B. im Außenbereich bei guter Windhöffigkeit), jedoch sollen aus von der Gemeinde definierten Gründen diese
Bereiche von vorneherein als Standorte für Windenergieanlagen ausgeschlossen werden. Die
weichen Tabukriterien unterliegen der Abwägung und sind daher zu rechtfertigen. Es muss
aufgezeigt werden, wie die Ausschlussgründe bewertet werden, die Gründe für die Bewertung
sind offenzulegen und es muss deutlich werden, dass es bei der Definition von weichen
Tabukriterien einen Ermessenspielraum gibt.
Weiche Tabukriterien sind (allgemein gesprochen und nach bisheriger Bewertung in der Gemeinde Titz):
1.200 m zu Innenbereichsflächen (geschlossene Ortslagen) oder innenbereichsähnlichen
Flächen (Sevenich),
-3-
Flächen für Aufschüttungen bzw. Abgrabungen gemäß Flächennutzungsplan,
BSN-Flächen (Bereiche für den Schutz der Natur) außerhalb von Naturschutzgebieten,
Wasserschutzgebiete Zone II, Heilquellenschutzgebiete,
500 m zu Außenbereichsflächen,
300 m Pufferfläche zu Naturschutzgebiete, FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit Arten mit
besonderer Sensibilität gegenüber der Windkraftnutzung betroffen sein könnten,
200 m zu Geschützten Landschaftsbestandteilen,
Bodendenkmale,
Tagebau Garzweiler,
Tagebau Sophienhöhe.
Die so identifizierten Flächen werden in der weiteren Bearbeitung einer weiteren Analyse auf
ihre Geeignetheit unterzogen, dabei kann z.B. anhand der folgenden Kriterien eine Bewertung
sowie eine Zusammenfassung der Auswirkungen und absehbaren Konflikte der verbliebenen
Potenzialflächen vorgenommen werden:
Realnutzung,
Windhöffigkeit,
Arten- und Biotopschutz,
Landschaftsbild einschl. Vorbelastungen (Erholungseignung),
Bau- bzw. Anlagenschutzbereiche,
Weitere Vorbelastungen,
Erschließung,
Bedeutsame Kulturlandschaften,
Denkmalschutz.
Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
Christian Canzler
Christian Canzler
Jürgen Frantzen
-4-