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Sitzungsvorlage (Anlage A1 Abwägungstabelle FNP frühzeitige Beteiligung_Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,1 MB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.11.17, 12:20
Aktualisiert
30.11.17, 12:20

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Anlage A1 zur Vorlagen-Nr. 341 / 2017, 1. Ergänzung Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) 1 Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016 ................................................................ 1 1.1 2 1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher (2.2 der Abwägungstabelle „Öffentlichkeit“) ................................................................................................... 1 Bürgerinitiative BI-Boslar / Mersch / Broich „Für Windkraft mit Augenmass“ mit Schreiben vom 04.08.2015 ................................................................................................................ 3 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Einleitung / Aufstellungsbeschluss.................................................................................................... 3 Umgang mit bestehenden WEA bzw. Konzentrationszonen ............................................................. 5 Potentialfläche 5 ............................................................................................................................... 7 Anlage 1 ........................................................................................................................................... 8 Anlage 2 ......................................................................................................................................... 11 Alle Änderungen nach Versand der „Abwägungstabelle Öffentlichkeit“ wurden in rot markiert! I/I Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016 1.1 1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher (2.2 der Abwägungstabelle „Öffentlichkeit“) Das Planungsbüro hat am 15.10.2015 eine Stellungnahme zur "Behandlung der Ortslage Serrest im Rahmen der Standortuntersuchung" erstellt (siehe Anlage). Im Kern ging es um die Frage, ob um Serrest als Außenbereichslage anstatt des dafür in der Standortuntersuchung vorgesehenen Abstandes von 500 Meter auch 1.000 Meter zulässig sind. Dabei kam das Planungsbüro zur folgenden 1 Bewertung: "Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diesseits keine Möglichkelt gesehen wird, systemwidrig auf Serrest 1.000 m anzuwenden...Wir empfehlen daher, Serrest wie ursprünglich vorgesehen, mit einem 500 m Abstand zu versehen" Begründet wird dieses Fazit u.a. mit der anzuwendenen Einheitlichkeit 2 der Kriterien aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung. So heißt es: Die Darstellung wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. "Das hierdurch gebildete Raster, welches - über das Gemeindegebiet gelegt - die Potentialflächen filtert, "kann seine Aufgabe, die Potentialflächen zu erfassen, freilich nur erfüllen, wenn die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien [...] ist bei der 3 Ermittlung der Potentialflächen kein Raum." Auf den hier in Rede stehenden Abstand zur Ortslage Serrest ergibt sich daher, dass dieser dem im Rahmen der Standortuntersuchung gewählten Abstand für vergleichbare Ortslagen entsprechen muss (einheitliche Anwendung der abstrakt definierten Kriterien). 1 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nur eine Standortuntersuchung, die dem Grundsatz der einheitlichen Anwendungen der Kriterien Rechnung trägt und darüber hinaus städtebaulich begründete Kriterien aufstellt, erzeugt die gewünschte Ausschlusswirkung bzw. wird - jedenfalls in diesem Punkt - einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der oben im Rahmen der Fragestellung skizzierte Beschluss würde diesen Erfordernissen nicht Rechnung tragen, kann daher keineswegs als rechtssicher bezeichnet werden." Gegen das eigene bessere Wissen hat das Planungsbüro in der vorliegenden Standortuntersuchung für Serrest einen Abstand von 1.000 Meter und bei anderen Außenbereichsanlagen von nur 500 Meter Abstand berücksichtigt (z.B. in Broich wie weiter unten erläutert). Damit wird in der vorliegenden Standortuntersuchung gegen die zwingend einzuhaltende Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen und somit ist die Planung gem. der o.g. Einwertung des Planungsbüro als nicht rechtssicher zu bezeichnen. Eine nicht rechtssichere Planung öffnet der Verspargelung des Stadtgebietes Jülich außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen "Tür und Tor". In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde der Schutzabstand zu Serrest inzwischen erneut auf 500 m definiert. Außenbereich Broich: Die Anwesen Merscher Gracht 5 (Familien Jumpertz) bzw. Merscher Gracht 7 in Broich werden zum Außenbereich gezählt, obwohl diese 4 unmittelbar an den Innenbereich der Ortslage Broich angrenzen. Von daher ist hier gem. den o.g. Erläuterungen auch der 1.000 MeterAbstand zu ziehen ab den Grundstücksgrenzen der Flurstücke 23 bzw. 25. Da diese beiden Anwesen im Bebauungszusammenhang mit der Ortslage Broich zu sehen sind, wird gleichzeitig hiermit der Antrag gestellt, diese zukünftig in den Innenbereich der Ortschaft Broich wie oben beschrieben aufzunehmen (wodurch sowieso der 1.000 Meter- Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Schutzabstand wurde auf 1000 m erhöht. Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsflächen. Während Siedlungsflächen oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Dies drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus. Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es 2 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abstand zur WKA-Zone anzulegen ist). zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden. Beschlussvorschlag Das in Rede stehende Grundstück befindet sich zweifelsfrei im Außenbereich (gem. § 35 BauGB) und kann somit bzgl. des Schutzstatus nicht höher eingestuft werden. Im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens wird schalltechnische Untersuchung durchgeführt, durch die Belastung des Bereiches ermittelt werden kann. eine eine In der vorliegenden Standortuntersuchung wird der Abstand von 500 m als weiches Tabukriterium definiert. Mit diesem Abstand berücksichtigt die Stadt, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können. Im Zuge der Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde der Schutzabstand der Ortslage Serrest gemäß dem gesamtstädtischen Planungskonzept auf 500 m reduziert. Somit kann eine Einheitlichkeit der Tabukriterien gewährleistet werden. 3 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen 2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bürgerinitiative BI-Boslar / Mersch / Broich „Für Windkraft mit Augenmass“ mit Schreiben vom 04.08.2015 2.1 Einleitung / Aufstellungsbeschluss im Zusammenhang mit der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung für die o.g. Konzentrationszonen wurde dem Planung Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss folgender Beschlussentwurf Nr. 201/2015 in der Sitzung vom 01.06.2015 vorgelegt: „Aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB ist ein Entwurf für die Flächennutzungsplanänderung aufzustellen mit dem Ziel, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen. Die vorgesehenen Flächen sind dem Plan „Flächennutzungsplanänderung – Vorentwurf –„ vom 15.02.2015 vom 17.3.2015 zu entnehmen. Es handelt sich um die Flächen mit den Bezeichnungen 1,3,5,11, 12 a, 12 b, 13, 14, 15 und 20.“ Angabegemäß ist dieser Beschluss in der o.g. Sitzung gefasst worden. Hiermit weisen wir Sie als Bürgerinitiative sowie als die nachfolgend aufgeführten Personen - Kristina Meyer, Merscher Straße 15, 52411 Linnich - Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich - Heinz-Peter Claßen, Schwedenschanze 21, 52428 Jülich - Christoph Schiffer, Broichstraße 6 B, 52428 Jülich - Heinz-Bernhard Peters, Vikariestraße 16, 52441 Linnich - Ursula Spürkel, Weinbergstraße 24, 52441 Linnich bezüglich des Beschlussentwurfes (Vorlagen-Nr.: 201/2015 1. Ergänzung) ist folgendes festzuhalten. So wurde zwar auf das Kartenmaterial vom 15.02.2015 bzw. 17.03.2015 verwiesen, die auf der Homepage der Stadt Jülich aufgeführte Sitzungsvorlage zeigt jedoch deutlich, dass die aktuellsten Planunterlagen mit der Kennzeichnung „neu“ versehen wurden. Während der Ausschusssitzung wurde darüber hinaus zusätzlich der aktuelle Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung (29.04.2015) mit technischen Hilfsmitteln für alle Ausschussmitglieder per Beamer projiziert und thematisiert. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls die einzige Veränderung zum Vorentwurf vom 15.02.2015 erläutert: die Verkleinerung der Fläche 5 auf circa 48,01 ha aufgrund von Verlagerungen der Schutzabstände von Siedlungsbereichen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Im Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau am 01.06.2015 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich wird bei den jeweiligen Flächen aufgeführt: „Aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB ist ein Entwurf für die Flächennutzungsplanänderung aufzustellen mit dem Ziel, Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen darzustellen. Die vorgesehenen Flächen sind dem Plan Flächennutzungsplanänderung – Vorentwurf – vom 29.04.2015 zu entnehmen. Damit wird davon ausgegangen werden, dass der Beschlusstext die wesentlichen Inhalte korrekt wiedergibt. 4 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag - Peter Schäfer, Virneburger Straße 4, 52441 Linnich Unabhängig dieser Tatsache muss zudem hinzugefügt werden, dass das Baugesetzbuch (BauGB) den Planaufstellungsbeschluss nicht allgemein als zwingendes Verfahrenselement der förmlichen Bauleitplanung fordert. Aus der Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 kann ein solches Verfahrenserfordernis nicht hergeleitet werden. - Hermann Wirtz, Hahnengasse 27, 52428 Jülich - Hans Jakob Schmitz, Alte Reichsstr. 7, 52428 Jülich - Heinz-Werner Themanns, Degerstr. 18, 52441 Linnich - Heinz Krug, Degerstrasse 15, 52441 Linnich – Boslar darauf hin, dass dieser Beschluss formal falsch ist. U.A. waren der Vorlage neue Anlagen beigefügt inkl. des Planes „Flächennutzungsplanänderung – Vorentwurf“ vom 29.04.2015 (nicht wie angegeben 15.02.2015 bzw. 17.03.2015). Damit ist der Beschluss nicht nur irreführend, sondern entspricht nicht den Tatsachen (u.a. aufgrund falscher Angaben zur Potentialflächen-Größe). Beschlussvorschlag Da der Aufstellungsbeschluss bundesrechtlich nicht generell gefordert wird, kann sein Fehlen – oder wenn die Gemeinde einen solchen gefasst hat – seine Fehlerhaftigkeit keinen bundesrechtlichen Verfahrensverstoß darstellen. Sein Fehlen oder seine Fehlerhaftigkeit hat nur rechtliche Wirkung für die Maßnahmen, für die er bundesrechtlich Voraussetzung ist. Auch kann der Aufstellungsbeschluss nachgeholt oder ggf. durch den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 BauGB) ersetzt bzw. als in ihm enthaltend angesehen werden. Dies gilt auch für die ortsübliche Bekanntmachung. Auch Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften führen zwar zur Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses, sind aber ohne Folgen für das Bauleitplanverfahren selbst, d.h. es wirken sich solche Verstöße mit der Folge der Ungültigkeit des Aufstellungsbeschlusses nur auf die bundesrechtlichen Maßnahmen aus, für die er Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass weder bundes- noch landesrechtlich ein Planaufstellungsbeschluss als förmliche (zwingende) Voraussetzung für die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zu fordern ist. Der Planaufstellungsbeschluss ist daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung seit dem BVerwG Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 (vgl. Ernst et. al: BauGB Kommentar § 2 Abs. 1 Satz 2). 5 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dem Hinweis wird gefolgt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2.2 Umgang mit bestehenden WEA bzw. Konzentrationszonen Weiterhin können wir nicht erkennen, dass die dem o.g. Beschluss zugrundeliegende Standortuntersuchung „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie Stadt Jülich“ ein gesamtplanerisches Konzept darstellt. Dazu fehlt alleine die vollständige Einbeziehung aller bereits im Stadtgebiet Jülich errichteten Windenergieanlagen (vgl. Ausführungen/Übersichtspläne zu den Flächen Güsten/Merzenhausen und des Hinweis des Planungsbüros, dass erst im weiteren Verfahren der Umgang mit den bestehenden Zonen zu klären ist). In diesem Zusammenhang verweisen wir Sie auf die beigefügte Sitzungsvorlage 80/2015 der Gemeinde Titz, wo es u.a. heißt: „Maßgeblich und prägend wirkt sich derzeit das sog. Büren-Urteil (OVG NRW - AZ: 2 D 46/12.NE) aus. Nach diesem Urteil sind strenge Anforderungen an eine Potenzialanalyse und die Ausweisung von Konzentrationszonen zu stellen; denn damit wird Baurecht eingeschränkt, da Windenergieanlagen im Außenbereich eigentlich privilegierte Bauvorhaben sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die dort zugelassen werden sollen. Diese Einschränkung muss begründet und einer umfassenden Abwägung unterzogen werden, wobei streng und zwingend zwischen „harten“ (Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich) und „weichen“ (Kommune stellt selbst Kriterien, wie z.B. Mindestabstand, auf) Tabukriterien zu unterscheiden ist. Eine Abwägung kann daher nur dann umfänglich und damit vollständig sein, wenn ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich nachvollziehbar dargelegt wird….. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen diese Anlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen die Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Stadt erstmalig eine solche ausweist, kann die Stadt dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Ebenfalls wird der Umgang mit bestehenden Konzentrationszonen/Windenergieanlagen innerhalb des Jülicher Stadtgebietes in der Standortuntersuchung konkretisierend ergänzt und in den Analysekarten visualisiert. In diesem Zusammenhang wird auf das Kapitel „Umgang mit bestehenden Konzentrationszonen“ der Standortuntersuchung (gesamtstädtisches Planungskonzept der Stadt Jülich) verwiesen. 6 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag …eine Nichtbehandlung dieser Thematik dazu führen könnte, dass die Wirkung der ausgewiesenen Konzentrationszonen abgeschwächt wird und wieder einzelne (bauund immissionschutzrechtliche) Genehmigungen im Außenbereich möglich werden. Durch eine Anpassung der existierenden Potenzialstudie soll sichergestellt werden, dass die Konzentrationswirkung der Konzentrationszonen erhalten bleibt (weil ein aktuelles, gesamtplanerisches Konzept vorliegt). Durch den sog. „Planvorbehalt“ nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - 3 -kann nämlich u.a. die Windenergienutzung im Gemeindegebiet räumlich gesteuert werden, um außerhalb von Konzentrationszonen die Genehmigung von Windenergieanlagen ausschließen zu können. Mit einer Überarbeitung der Potenzialanalyse …könnten Bauund Immissionsgenehmigungsanträge für Windenergieanlagen außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen verhindert werden.“ Zur Erreichung einer Rechtssicherheit für die bisher ausgewiesenen Konzentrationszonen und damit Verhinderung von zukünftiger Verspargelung an anderen Stellen (z.B. durch Einzelanlagen) wird demnach in der Gemeinde Titz eine neue Potentialstudie erarbeitet. Die Situation lässt sich in unseren Augen auf die Stadt Jülich übertragen. Hier wurde allerdings schon eine Abwägung vorgenommen, ohne die bestehenden Windenergieanlagen im Stadtgebiet Jülich vollständig zu berücksichtigen. Dies werten wir als sehr kritisch, da nicht von einem schlüssigen Gesamtkonzept und einer vollständigen Abwägung gesprochen werden kann. Zudem ist der Status der bereits in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen unklar. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich um Konzentrationszonen oder Einzelanlagen handelt. Zudem ist unklar, ob diese Anlagen genehmigt sind oder nicht. Die Stadt Jülich erscheint daher vor Forcierung weiterer Konzentrationszonen gut beraten zu sein, zunächst eine Standortuntersuchung unter Einbeziehung aller existierenden Windenergieanlagen zu erstellen. Dies 7 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag entspricht im Übrigen auch der Empfehlung des Planungsbüros: „Basis für die weitere Planung ist eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes, um geeignete Standorte für die Windenergie zu filtern. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien stützen, auf deren Basis auch eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen erfolgen muss.“ (vgl. Standortuntersuchung Stadt Jülich, S. 6) Weiterhin empfehlen wir dringend, den Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vom 01.06.2015 in der nächsten Sitzung formal richtig zu fassen bzw. bis zur Vorlage einer vollständigen Standortuntersuchung auszusetzen (dies alleine zur Vermeidung von Kosten und evtl. Regressansprüchen von Vorhabenträgern). Da der Aufstellungsbeschluss bundesrechtlich nicht generell gefordert wird, kann sein Fehlen – oder wenn die Gemeinde einen solchen gefasst hat – seine Fehlerhaftigkeit keinen bundesrechtlichen Verfahrensverstoß darstellen. Sein Fehlen oder seine Fehlerhaftigkeit hat nur rechtliche Wirkung für die Maßnahmen, für die er bundesrechtlich Voraussetzung ist. Auch kann der Aufstellungsbeschluss nachgeholt oder ggf. durch den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 BauGB) ersetzt bzw. als in ihm enthaltend angesehen werden. Dies gilt auch für die ortsübliche Bekanntmachung. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass weder bundes- noch landesrechtlich ein Planaufstellungsbeschluss als förmliche (zwingende) Voraussetzung für die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zu fordern ist. Der Planaufstellungsbeschluss ist daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung seit dem BVerwG Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 (vgl. Ernst et. al: BauGB Kommentar § 2 Abs. 1 Satz 2). 2.3 Potentialfläche 5 Weiterhin teilen wir Ihnen hiermit der guten Ordnung halber mit, dass wir die Abwägung der Potentialfläche 5 in der aktuellen Standortuntersuchung durch die Nichtberücksichtigung von Nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien besitzt die Fläche 5 in der aktuellen Fassung der Standortuntersuchung eine Größe von ca. 48,01 ha und befindet sich nördlich des Jülicher Stadtzentrums 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, 8 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Erkenntnissen des Planungsbüros im Zusammenhang mit dem geplanten WKA-Standort Boslar als unvollständig bzw. nicht sachgerecht ansehen und verweisen auf die beigefügte Präsentation. Wir empfehlen daher, die Fläche 5 aus den aktuellen Planungen der Stadt Jülich herauszunehmen. und westlich des Stadtteils Mersch. Dabei geht aus der Standortuntersuchung hervor, dass die vorliegende Fläche aufgrund ihrer Ausstattung eine Errichtung Windenergieanlagen ermöglicht, sodass aufgrund von heutigen Kenntnissen eine Ausweisung empfohlen wird. Da es unter anderem Ziel der Planung ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung von größeren Zonen bevorzugt werden. dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Eine Durchschrift dieses Schreibens senden wir gleichzeitig an die Mitglieder des Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss. Ein Hinweis, dass sich nördlich der Fläche 5 der Standort Boslar auf Linnicher Stadtgebiet befindet, wird in die Standortuntersuchung zur Windenergie der Stadt Jülich aufgenommen. Eine vollständige Abwägung der Flächen kann aus diesem Grund auch erst nach der Offenlage getroffen werden, da erst zu diesem Zeitpunkt alle möglicherweise entgegenstehenden Belange ermittelt sein werden. Zum jetzigen Zeitpunkt entsprechen die zur Ausweisung als Konzentrationszonen empfohlenen Flächen aktuellen Sachkenntnissen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 9 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Seite 1 wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2.4 Anlage 1 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Seite 2 wird zur Kenntnis genommen. 10 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Seite 3 wird zur Kenntnis genommen. Flä-chen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren überwiegend nicht betrach-tet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone ungeeignet sind. In diesem Zusammenhang ist zu be-rücksichtigen, dass mehrkernige Konzentrationszonen, welche in Teilbereichen kleiner als 15 ha sein können, dennoch im Zusammenhang mit den umliegenden Konzentrationszonen betrachtet werden müssen. Dennoch kann es zu Ausnahmen kommen. Je nach Ausstattung des Stadtgebietes kann die Errichtung von weniger Anla-gen jedoch dennoch notwendig sein, insbesondere wenn die Anzahl an größeren Flächen gering ist. Dies gilt ebenfalls für die Stadt Jülich. Besonders zu berücksichtigen sind jedoch Flächen, die bereits bestehende Wind-energieanlagen aufweisen. In diesen Fällen kann die Errichtung von einzelnen Anlagen dennoch sinnvoll sein, solange durch die Ausweisung der Konzentrationszone gleichzeitig die Möglichkeit des Repowerings von beste-henden Windenergieanlagen ermöglicht werden kann. Hier wird ein pauschaler Schwellenwert von 15 ha ange-setzt. Dieser Wert ergibt sich aus den derzeit gängigen Abständen der WEA untereinander. Dabei ist der 5x Ro-tordurchmesser in Hauptwindrichtung und der 3x Rotordurchmesser quer zur Hauptwindrichtung zu berücksichti-gen. Unter der Annahme, dass ein aktuell gängiger Rotordurchmesser von ca. 100 m gewählt wird, entsteht ein Flächenbedarf von ca. 500x300 m und somit ca. 15 ha. Es zeigt sich, dass bei kleineren Flächen die Errichtung von 11 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag mindestens drei Windenergieanlagen, also eines Windparks, in der Regel nicht möglich ist. Wie bereits zuvor beschrieben handelt es sich hierbei jedoch nicht um ein Ausschlusskriterium. Seite 4: Alle aufgeführten Punkte betreffen das nachgelagerte Verfahren, da im Rahmen der hiesigen vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) lediglich die Grundzüge der Planung geregelt werden. Die WEA Parameter (bspw. Anzahl der WEA, Standorte, Höhe) werde im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens ermittelt. Seite 5: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 6: 12 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Alle aufgeführten Punkte betreffen das nachgelagerte Verfahren, da im Rahmen der hiesigen vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) lediglich die Grundzüge der Planung geregelt werden. Die WEA Parameter (bspw. Anzahl der WEA, Standorte, Höhe) werde im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens ermittelt. Die Inhalte des Windenergieerlasses 2015 wurden in die Planung eingestellt. 13 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 14 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 15 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anlage (Gemeinde Titz, Sitzungsvorlage Nr. 80 / 2015, Betreff: Potentialanlayse zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen in der Gemeinde Titz vom 27.05.2015) wird zur Kenntnis genommen. Sie ist nicht Gegenstand der hiesigen Bauleitplanung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2.5 Anlage 2 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 16 / 17 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ergänzungsvorlage Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017) Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 17 / 17