Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,1 MB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.11.17, 12:20
Aktualisiert
30.11.17, 12:20
Stichworte
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Inhaltsverzeichnis
Anlage A1 zur Vorlagen-Nr. 341 / 2017,
1. Ergänzung
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“,
Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
1
Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016 ................................................................ 1
1.1
2
1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher (2.2 der
Abwägungstabelle „Öffentlichkeit“) ................................................................................................... 1
Bürgerinitiative BI-Boslar / Mersch / Broich „Für Windkraft mit Augenmass“ mit
Schreiben vom 04.08.2015 ................................................................................................................ 3
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Einleitung / Aufstellungsbeschluss.................................................................................................... 3
Umgang mit bestehenden WEA bzw. Konzentrationszonen ............................................................. 5
Potentialfläche 5 ............................................................................................................................... 7
Anlage 1 ........................................................................................................................................... 8
Anlage 2 ......................................................................................................................................... 11
Alle Änderungen nach Versand der „Abwägungstabelle Öffentlichkeit“ wurden in rot markiert!
I/I
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016
1.1 1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher (2.2 der Abwägungstabelle „Öffentlichkeit“)
Das Planungsbüro hat am 15.10.2015 eine Stellungnahme zur
"Behandlung
der
Ortslage
Serrest
im
Rahmen
der
Standortuntersuchung" erstellt (siehe Anlage). Im Kern ging es um die
Frage, ob um Serrest als Außenbereichslage anstatt des dafür in der
Standortuntersuchung vorgesehenen Abstandes von 500 Meter auch
1.000 Meter zulässig sind. Dabei kam das Planungsbüro zur folgenden
1
Bewertung:
"Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diesseits keine
Möglichkelt gesehen wird, systemwidrig auf Serrest 1.000 m
anzuwenden...Wir empfehlen daher, Serrest wie ursprünglich
vorgesehen, mit einem 500 m Abstand zu versehen"
Begründet wird dieses Fazit u.a. mit der anzuwendenen Einheitlichkeit
2
der Kriterien aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung. So heißt es:
Die Darstellung wird zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
"Das hierdurch gebildete Raster, welches - über das Gemeindegebiet
gelegt - die Potentialflächen filtert, "kann seine Aufgabe, die
Potentialflächen zu erfassen, freilich nur erfüllen, wenn die Tabukriterien
abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte
"ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien [...] ist bei der
3
Ermittlung der Potentialflächen kein Raum."
Auf den hier in Rede stehenden Abstand zur Ortslage Serrest ergibt sich
daher, dass dieser dem im Rahmen der Standortuntersuchung
gewählten Abstand für vergleichbare Ortslagen entsprechen muss
(einheitliche Anwendung der abstrakt definierten Kriterien).
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nur eine Standortuntersuchung, die dem Grundsatz der einheitlichen
Anwendungen der Kriterien Rechnung trägt und darüber hinaus
städtebaulich begründete Kriterien aufstellt, erzeugt die gewünschte
Ausschlusswirkung bzw. wird - jedenfalls in diesem Punkt - einer
gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Der oben im Rahmen der Fragestellung skizzierte Beschluss würde
diesen Erfordernissen nicht Rechnung tragen, kann daher keineswegs
als rechtssicher bezeichnet werden."
Gegen das eigene bessere Wissen hat das Planungsbüro in der
vorliegenden Standortuntersuchung für Serrest einen Abstand von 1.000
Meter und bei anderen Außenbereichsanlagen von nur 500 Meter
Abstand berücksichtigt (z.B. in Broich wie weiter unten erläutert). Damit
wird in der vorliegenden Standortuntersuchung gegen die zwingend
einzuhaltende Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen und somit ist die
Planung gem. der o.g. Einwertung des Planungsbüro als nicht
rechtssicher zu bezeichnen. Eine nicht rechtssichere Planung öffnet der
Verspargelung des Stadtgebietes Jülich außerhalb der festgesetzten
Konzentrationszonen "Tür und Tor".
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde der
Schutzabstand zu Serrest inzwischen erneut auf 500 m definiert.
Außenbereich Broich:
Die Anwesen Merscher Gracht 5 (Familien Jumpertz) bzw. Merscher
Gracht 7 in Broich werden zum Außenbereich gezählt, obwohl diese
4
unmittelbar an den Innenbereich der Ortslage Broich angrenzen. Von
daher ist hier gem. den o.g. Erläuterungen auch der 1.000 MeterAbstand zu ziehen ab den Grundstücksgrenzen der Flurstücke 23 bzw.
25.
Da diese beiden Anwesen im Bebauungszusammenhang mit der
Ortslage Broich zu sehen sind, wird gleichzeitig hiermit der Antrag
gestellt, diese zukünftig in den Innenbereich der Ortschaft Broich wie
oben beschrieben aufzunehmen (wodurch sowieso der 1.000 Meter-
Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Schutzabstand wurde auf 1000 m
erhöht.
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich
einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsflächen. Während
Siedlungsflächen oft als reines oder allgemeines Wohngebiet
einzustufen sind, entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der
Regel einem Dorfgebiet. Dies drückt sich auch in den anzusetzenden
Richtwerten für Schallimmissionen aus. Dementsprechend können
Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Abstand zur WKA-Zone anzulegen ist).
zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich
treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa Verkehrsgeräusche
oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden
Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von
Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend
empfunden.
Beschlussvorschlag
Das in Rede stehende Grundstück befindet sich zweifelsfrei im
Außenbereich (gem. § 35 BauGB) und kann somit bzgl. des
Schutzstatus nicht höher eingestuft werden.
Im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens wird
schalltechnische Untersuchung durchgeführt, durch die
Belastung des Bereiches ermittelt werden kann.
eine
eine
In der vorliegenden Standortuntersuchung wird der Abstand von 500
m als weiches Tabukriterium definiert. Mit diesem Abstand
berücksichtigt die Stadt, dass davon auszugehen ist, dass sich die
Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus
immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen
Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte
Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen
ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere
Anlagen realisiert werden können.
Im Zuge der Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde der
Schutzabstand der Ortslage Serrest gemäß dem gesamtstädtischen
Planungskonzept auf 500 m reduziert. Somit kann eine Einheitlichkeit
der Tabukriterien gewährleistet werden.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
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Stellungnahmen
2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bürgerinitiative BI-Boslar / Mersch / Broich „Für Windkraft mit Augenmass“ mit Schreiben vom 04.08.2015
2.1 Einleitung / Aufstellungsbeschluss
im
Zusammenhang
mit
der
Aufstellung
der
Flächennutzungsplanänderung für die o.g. Konzentrationszonen wurde
dem Planung Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss folgender
Beschlussentwurf Nr. 201/2015 in der Sitzung vom 01.06.2015
vorgelegt:
„Aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB ist ein Entwurf für die
Flächennutzungsplanänderung
aufzustellen
mit
dem
Ziel,
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen. Die
vorgesehenen Flächen sind dem Plan „Flächennutzungsplanänderung –
Vorentwurf –„ vom 15.02.2015 vom 17.3.2015 zu entnehmen. Es
handelt sich um die Flächen mit den Bezeichnungen 1,3,5,11, 12 a, 12
b, 13, 14, 15 und 20.“
Angabegemäß ist dieser Beschluss in der o.g. Sitzung gefasst worden.
Hiermit weisen wir Sie als Bürgerinitiative sowie als die nachfolgend
aufgeführten Personen
- Kristina Meyer, Merscher Straße 15, 52411 Linnich
- Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich
- Heinz-Peter Claßen, Schwedenschanze 21, 52428 Jülich
- Christoph Schiffer, Broichstraße 6 B, 52428 Jülich
- Heinz-Bernhard Peters, Vikariestraße 16, 52441 Linnich
- Ursula Spürkel, Weinbergstraße 24, 52441 Linnich
bezüglich des Beschlussentwurfes (Vorlagen-Nr.: 201/2015 1.
Ergänzung) ist folgendes festzuhalten. So wurde zwar auf das
Kartenmaterial vom 15.02.2015 bzw. 17.03.2015 verwiesen, die auf
der Homepage der Stadt Jülich aufgeführte Sitzungsvorlage zeigt
jedoch deutlich, dass die aktuellsten Planunterlagen mit der
Kennzeichnung
„neu“
versehen
wurden.
Während
der
Ausschusssitzung wurde darüber hinaus zusätzlich der aktuelle
Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung (29.04.2015) mit
technischen Hilfsmitteln für alle Ausschussmitglieder per Beamer
projiziert und thematisiert. In diesem Zusammenhang wurde
ebenfalls die einzige Veränderung zum Vorentwurf vom 15.02.2015
erläutert: die Verkleinerung der Fläche 5 auf circa 48,01 ha aufgrund
von Verlagerungen der Schutzabstände von Siedlungsbereichen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Im Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses
für Planung, Umwelt und Bau am 01.06.2015 im Großen
Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428
Jülich wird bei den jeweiligen Flächen aufgeführt:
„Aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB ist ein Entwurf für die
Flächennutzungsplanänderung
aufzustellen
mit
dem
Ziel,
Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen darzustellen. Die
vorgesehenen Flächen sind dem Plan Flächennutzungsplanänderung
– Vorentwurf – vom 29.04.2015 zu entnehmen. Damit wird davon
ausgegangen werden, dass der Beschlusstext die wesentlichen
Inhalte korrekt wiedergibt.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
- Peter Schäfer, Virneburger Straße 4, 52441 Linnich
Unabhängig dieser Tatsache muss zudem hinzugefügt werden, dass
das Baugesetzbuch (BauGB) den Planaufstellungsbeschluss nicht
allgemein als zwingendes Verfahrenselement der förmlichen
Bauleitplanung fordert. Aus der Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs.
1 Satz 2 kann ein solches Verfahrenserfordernis nicht hergeleitet
werden.
- Hermann Wirtz, Hahnengasse 27, 52428 Jülich
- Hans Jakob Schmitz, Alte Reichsstr. 7, 52428 Jülich
- Heinz-Werner Themanns, Degerstr. 18, 52441 Linnich
- Heinz Krug, Degerstrasse 15, 52441 Linnich – Boslar
darauf hin, dass dieser Beschluss formal falsch ist. U.A. waren der
Vorlage
neue
Anlagen
beigefügt
inkl.
des
Planes
„Flächennutzungsplanänderung – Vorentwurf“ vom 29.04.2015 (nicht
wie angegeben 15.02.2015 bzw. 17.03.2015). Damit ist der Beschluss
nicht nur irreführend, sondern entspricht nicht den Tatsachen (u.a.
aufgrund falscher Angaben zur Potentialflächen-Größe).
Beschlussvorschlag
Da der Aufstellungsbeschluss bundesrechtlich nicht generell
gefordert wird, kann sein Fehlen – oder wenn die Gemeinde einen
solchen
gefasst
hat
–
seine
Fehlerhaftigkeit
keinen
bundesrechtlichen Verfahrensverstoß darstellen. Sein Fehlen oder
seine Fehlerhaftigkeit hat nur rechtliche Wirkung für die Maßnahmen,
für die er bundesrechtlich Voraussetzung ist. Auch kann der
Aufstellungsbeschluss nachgeholt oder ggf. durch den Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss (im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 BauGB)
ersetzt bzw. als in ihm enthaltend angesehen werden. Dies gilt auch
für die ortsübliche Bekanntmachung. Auch Verstöße gegen
landesrechtliche Vorschriften führen zwar zur Unwirksamkeit des
Aufstellungsbeschlusses, sind aber ohne Folgen für das
Bauleitplanverfahren selbst, d.h. es wirken sich solche Verstöße mit
der Folge der Ungültigkeit des Aufstellungsbeschlusses nur auf die
bundesrechtlichen
Maßnahmen
aus,
für
die
er
Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass weder bundes- noch
landesrechtlich ein Planaufstellungsbeschluss als förmliche
(zwingende)
Voraussetzung
für
die
Einleitung
des
Bauleitplanverfahrens zu fordern ist. Der Planaufstellungsbeschluss
ist daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung seit dem BVerwG
Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 (vgl. Ernst et. al: BauGB
Kommentar § 2 Abs. 1 Satz 2).
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dem Hinweis wird gefolgt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2.2 Umgang mit bestehenden WEA bzw. Konzentrationszonen
Weiterhin können wir nicht erkennen, dass die dem o.g. Beschluss
zugrundeliegende Standortuntersuchung „Potentielle Flächen zur
Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie Stadt Jülich“
ein gesamtplanerisches Konzept darstellt. Dazu fehlt alleine die
vollständige Einbeziehung aller bereits im Stadtgebiet Jülich errichteten
Windenergieanlagen (vgl. Ausführungen/Übersichtspläne zu den
Flächen Güsten/Merzenhausen und des Hinweis des Planungsbüros,
dass erst im weiteren Verfahren der Umgang mit den bestehenden
Zonen zu klären ist).
In diesem Zusammenhang verweisen wir Sie auf die beigefügte
Sitzungsvorlage 80/2015 der Gemeinde Titz, wo es u.a. heißt:
„Maßgeblich und prägend wirkt sich derzeit das sog. Büren-Urteil (OVG
NRW - AZ: 2 D 46/12.NE) aus. Nach diesem Urteil sind strenge
Anforderungen an eine Potenzialanalyse und die Ausweisung von
Konzentrationszonen zu stellen; denn damit wird Baurecht
eingeschränkt, da Windenergieanlagen im Außenbereich eigentlich
privilegierte Bauvorhaben sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die dort
zugelassen werden sollen. Diese Einschränkung muss begründet und
einer umfassenden Abwägung unterzogen werden, wobei streng und
zwingend zwischen „harten“ (Windkraftnutzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich) und „weichen“ (Kommune stellt selbst
Kriterien, wie z.B. Mindestabstand, auf) Tabukriterien zu unterscheiden
ist.
Eine Abwägung kann daher nur dann umfänglich und damit vollständig
sein, wenn ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten
Außenbereich nachvollziehbar dargelegt wird…..
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich
Bestandsschutz.
Im
Rahmen
der
Erarbeitung
des
Planungskonzeptes müssen diese Anlagen Beachtung finden (etwa
als Vorbelastung). Widersprechen die Anlagen dem neu gefassten
Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands
liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen
zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Stadt erstmalig eine solche ausweist, kann die
Stadt dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht
möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung
zurückgebaut werden.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen
Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen
Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen
dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen
zu befinden.
Ebenfalls
wird
der
Umgang
mit
bestehenden
Konzentrationszonen/Windenergieanlagen innerhalb des Jülicher
Stadtgebietes in der Standortuntersuchung konkretisierend ergänzt
und in den Analysekarten visualisiert.
In diesem Zusammenhang wird auf das Kapitel „Umgang mit
bestehenden Konzentrationszonen“ der Standortuntersuchung
(gesamtstädtisches Planungskonzept der Stadt Jülich) verwiesen.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
…eine Nichtbehandlung dieser Thematik dazu führen könnte, dass die
Wirkung der ausgewiesenen Konzentrationszonen abgeschwächt wird
und
wieder
einzelne
(bauund
immissionschutzrechtliche)
Genehmigungen im Außenbereich möglich werden. Durch eine
Anpassung der existierenden Potenzialstudie soll sichergestellt werden,
dass die Konzentrationswirkung der Konzentrationszonen erhalten bleibt
(weil ein aktuelles, gesamtplanerisches Konzept vorliegt). Durch den
sog. „Planvorbehalt“ nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - 3 -kann nämlich
u.a. die Windenergienutzung im Gemeindegebiet räumlich gesteuert
werden, um außerhalb von Konzentrationszonen die Genehmigung von
Windenergieanlagen ausschließen zu können. Mit einer Überarbeitung
der
Potenzialanalyse
…könnten
Bauund
Immissionsgenehmigungsanträge für Windenergieanlagen außerhalb
der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen
verhindert werden.“
Zur Erreichung einer Rechtssicherheit für die bisher ausgewiesenen
Konzentrationszonen und damit Verhinderung von zukünftiger
Verspargelung an anderen Stellen (z.B. durch Einzelanlagen) wird
demnach in der Gemeinde Titz eine neue Potentialstudie erarbeitet.
Die Situation lässt sich in unseren Augen auf die Stadt Jülich
übertragen. Hier wurde allerdings schon eine Abwägung vorgenommen,
ohne die bestehenden Windenergieanlagen im Stadtgebiet Jülich
vollständig zu berücksichtigen. Dies werten wir als sehr kritisch, da nicht
von einem schlüssigen Gesamtkonzept und einer vollständigen
Abwägung gesprochen werden kann. Zudem ist der Status der bereits in
Betrieb befindlichen Windenergieanlagen unklar. Es ist nicht ersichtlich,
ob es sich um Konzentrationszonen oder Einzelanlagen handelt. Zudem
ist unklar, ob diese Anlagen genehmigt sind oder nicht. Die Stadt Jülich
erscheint daher vor Forcierung weiterer Konzentrationszonen gut
beraten zu sein, zunächst eine Standortuntersuchung unter
Einbeziehung aller existierenden Windenergieanlagen zu erstellen. Dies
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
entspricht im Übrigen auch der Empfehlung des Planungsbüros:
„Basis für die weitere Planung ist eine Untersuchung des gesamten
Stadtgebietes, um geeignete Standorte für die Windenergie zu filtern.
Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien stützen, auf
deren Basis auch eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen
erfolgen muss.“ (vgl. Standortuntersuchung Stadt Jülich, S. 6)
Weiterhin empfehlen wir dringend, den Beschluss des Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss vom 01.06.2015 in der nächsten Sitzung
formal richtig zu fassen bzw. bis zur Vorlage einer vollständigen
Standortuntersuchung auszusetzen (dies alleine zur Vermeidung von
Kosten und evtl. Regressansprüchen von Vorhabenträgern).
Da der Aufstellungsbeschluss bundesrechtlich nicht generell
gefordert wird, kann sein Fehlen – oder wenn die Gemeinde einen
solchen
gefasst
hat
–
seine
Fehlerhaftigkeit
keinen
bundesrechtlichen Verfahrensverstoß darstellen. Sein Fehlen oder
seine Fehlerhaftigkeit hat nur rechtliche Wirkung für die Maßnahmen,
für die er bundesrechtlich Voraussetzung ist. Auch kann der
Aufstellungsbeschluss nachgeholt oder ggf. durch den Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss (im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 BauGB)
ersetzt bzw. als in ihm enthaltend angesehen werden. Dies gilt auch
für die ortsübliche Bekanntmachung.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass weder bundes- noch
landesrechtlich ein Planaufstellungsbeschluss als förmliche
(zwingende)
Voraussetzung
für
die
Einleitung
des
Bauleitplanverfahrens zu fordern ist. Der Planaufstellungsbeschluss
ist daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung seit dem BVerwG
Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 (vgl. Ernst et. al: BauGB
Kommentar § 2 Abs. 1 Satz 2).
2.3 Potentialfläche 5
Weiterhin teilen wir Ihnen hiermit der guten Ordnung halber mit, dass wir
die
Abwägung
der
Potentialfläche
5
in
der
aktuellen
Standortuntersuchung
durch
die
Nichtberücksichtigung
von
Nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien besitzt die Fläche
5 in der aktuellen Fassung der Standortuntersuchung eine Größe von
ca. 48,01 ha und befindet sich nördlich des Jülicher Stadtzentrums
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
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Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Erkenntnissen des Planungsbüros im Zusammenhang mit dem
geplanten WKA-Standort Boslar als unvollständig bzw. nicht
sachgerecht ansehen und verweisen auf die beigefügte Präsentation.
Wir empfehlen daher, die Fläche 5 aus den aktuellen Planungen der
Stadt Jülich herauszunehmen.
und westlich des Stadtteils Mersch. Dabei geht aus der
Standortuntersuchung hervor, dass die vorliegende Fläche aufgrund
ihrer Ausstattung eine Errichtung Windenergieanlagen ermöglicht,
sodass aufgrund von heutigen Kenntnissen eine Ausweisung
empfohlen wird. Da es unter anderem Ziel der Planung ist, eine
Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung
von größeren Zonen bevorzugt werden.
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Eine Durchschrift dieses Schreibens senden wir gleichzeitig an die
Mitglieder des Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss.
Ein Hinweis, dass sich nördlich der Fläche 5 der Standort Boslar auf
Linnicher Stadtgebiet befindet, wird in die Standortuntersuchung zur
Windenergie der Stadt Jülich aufgenommen. Eine vollständige
Abwägung der Flächen kann aus diesem Grund auch erst nach der
Offenlage getroffen werden, da erst zu diesem Zeitpunkt alle
möglicherweise entgegenstehenden Belange ermittelt sein werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt entsprechen die zur Ausweisung als
Konzentrationszonen
empfohlenen
Flächen
aktuellen
Sachkenntnissen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Seite 1 wird zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2.4 Anlage 1
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Seite 2 wird zur Kenntnis genommen.
10 / 17
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Seite 3 wird zur Kenntnis genommen.
Flä-chen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind,
werden im Weiteren überwiegend nicht betrach-tet, da diese für die
Ausweisung als Konzentrationszone ungeeignet sind. In diesem
Zusammenhang ist zu be-rücksichtigen, dass mehrkernige
Konzentrationszonen, welche in Teilbereichen kleiner als 15 ha sein
können, dennoch im Zusammenhang mit den umliegenden
Konzentrationszonen betrachtet werden müssen. Dennoch kann es
zu Ausnahmen kommen. Je nach Ausstattung des Stadtgebietes
kann die Errichtung von weniger Anla-gen jedoch dennoch notwendig
sein, insbesondere wenn die Anzahl an größeren Flächen gering ist.
Dies gilt ebenfalls für die Stadt Jülich. Besonders zu berücksichtigen
sind jedoch Flächen, die bereits bestehende Wind-energieanlagen
aufweisen. In diesen Fällen kann die Errichtung von einzelnen
Anlagen dennoch sinnvoll sein, solange durch die Ausweisung der
Konzentrationszone gleichzeitig die Möglichkeit des Repowerings
von beste-henden Windenergieanlagen ermöglicht werden kann. Hier
wird ein pauschaler Schwellenwert von 15 ha ange-setzt. Dieser Wert
ergibt sich aus den derzeit gängigen Abständen der WEA
untereinander. Dabei ist der 5x Ro-tordurchmesser in
Hauptwindrichtung und der 3x Rotordurchmesser quer zur
Hauptwindrichtung zu berücksichti-gen. Unter der Annahme, dass ein
aktuell gängiger Rotordurchmesser von ca. 100 m gewählt wird,
entsteht ein Flächenbedarf von ca. 500x300 m und somit ca. 15 ha.
Es zeigt sich, dass bei kleineren Flächen die Errichtung von
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
mindestens drei Windenergieanlagen, also eines Windparks, in der
Regel nicht möglich ist. Wie bereits zuvor beschrieben handelt es
sich hierbei jedoch nicht um ein Ausschlusskriterium.
Seite 4:
Alle aufgeführten Punkte betreffen das nachgelagerte Verfahren, da
im Rahmen der hiesigen vorbereitenden Bauleitplanung (FNP)
lediglich die Grundzüge der Planung geregelt werden. Die WEA
Parameter (bspw. Anzahl der WEA, Standorte, Höhe) werde im
Rahmen des nachgelagerten Verfahrens ermittelt.
Seite 5:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Seite 6:
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Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Alle aufgeführten Punkte betreffen das nachgelagerte Verfahren, da
im Rahmen der hiesigen vorbereitenden Bauleitplanung (FNP)
lediglich die Grundzüge der Planung geregelt werden. Die WEA
Parameter (bspw. Anzahl der WEA, Standorte, Höhe) werde im
Rahmen des nachgelagerten Verfahrens ermittelt.
Die Inhalte des Windenergieerlasses 2015 wurden in die Planung
eingestellt.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anlage (Gemeinde Titz, Sitzungsvorlage Nr. 80 / 2015, Betreff:
Potentialanlayse zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen
in der Gemeinde Titz vom 27.05.2015) wird zur Kenntnis genommen.
Sie ist nicht Gegenstand der hiesigen Bauleitplanung.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2.5 Anlage 2
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ergänzungsvorlage
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, 25. Sitzung (30.11.2017)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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