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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/ Kaster- Städtebauliche Entwicklungsfläche Mühlenerft, zwischen Erft, Albert-Schweitzer Straße / K36 und L 213/L279 -hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/ Kaster- Städtebauliche Entwicklungsfläche Mühlenerft,  zwischen Erft, Albert-Schweitzer Straße / K36 und L 213/L279 -hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/ Kaster- Städtebauliche Entwicklungsfläche Mühlenerft,  zwischen Erft, Albert-Schweitzer Straße / K36 und L 213/L279 -hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/ Kaster- Städtebauliche Entwicklungsfläche Mühlenerft,  zwischen Erft, Albert-Schweitzer Straße / K36 und L 213/L279 -hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 11.12.2001 wurde das Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2001 bis 2005 mehrheitlich u.a. mit der politischen Absichtserklärung beschlossen, dass ein Bäderkonzept, welches sowohl Frei- als auch Hallenbad erfasst, erstellt werden soll. Der Hauptausschuss wurde in seiner Sitzung am 10.05.2005 über den Sach- und Planungsstand bezüglich des Bäderkonzeptes für die Stadt Bedburg unterrichtet. Gleichzeitig wurden Entwurfskonzepte für die Umsetzung in privater Betreiberschaft in der Sitzung vorgestellt und mögliche Standorte untersucht und ausgewählt. Die Frage der Alternativ-Standorte hat sich zwischenzeitlich erübrigt. Die geplante interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Grevenbroich kommt aufgrund der Entscheidungen in den politischen Gremien der Stadt Grevenbroich nicht zustande (auf die Mitteilung des Bürgermeisters in der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 13.12.2005 zu TOP 22 wird verwiesen), sodass nunmehr die in der Standortgunst durch die Stadt Bedburg präferierte Planung weiterentwickelt werden kann. Als einer der bevorzugten und nach derzeitiger Einschätzung kurzfristig planungsrechtlich umsetzbaren Standorte ist der Bereich „Kasterer Acker“ anzusehen, da dieses Areal zwischen der Kreisstraße 36, Landstraße 213 u. 279, Mühlenerft und Ortslage Kaster gelegen städtebaulich gut integriert und an die überregionalen Verkehrsbänder gut angebunden ist. Der Hauptausschuss hat daher in seiner Sitzung empfohlen, das Bauleitplanverfahren für die Umsetzung des Bäderkonzeptes für diesen Standort einzuleiten. Nach derzeitigem Planungsrecht stellt der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln , Teilabschnitt Region Köln, das in der beigefügten Anlage näher skizzierte Planungsareal als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Bereich als Grünfläche dar. Ferner verläuft durch das Planungsareal eine Bahntrasse, die nicht realisiert wurde. Der Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises weist die Fläche teilweise als Landschaftsschutzgebiet aus. Das gesamte Areal in einer Größe von ca. 105.000 m² soll künftig in zwei Teilbereiche unterteilt werden: • • Die erste Teilfläche im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung ermöglicht bedarfsorientiert eine angemessene bauliche Weiterentwicklung und innerstädtische Verdichtung des Siedlungsbereiches Kaster. Sie dient aber auch dem mittelfristigen Zusammenwachsen der Ortsteile Bedburg, Kaster und Lipp, so dass ein städtebauliches Erfordernis in Anlehnung an § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches für die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Darstellung von Wohnbauflächen (W) als vorbereitender Bauleitplan / Aufstellung eines Bebauungsplanes gegeben ist und entspricht somit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Die sich hieran anschließende Teilfläche bietet aufgrund ihrer Standortgunst beste Voraussetzungen zur Umsetzung des Bäderkonzeptes. Hier wird die Darstellung von Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan erforderlich, um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches bei der Aufstellung des nachfolgenden Bebauungsplanes Rechnung zu tragen. Der Rat der Stadt Bedburg hat daher in seiner Sitzung am 24.05.2005 in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung im Hauptausschuss der Stadt Bedburg vom 10.05.2005 den Aufstellungsbeschluss für die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg mit den nachfolgend aufgeführten Planungszielen gefasst: • • • Änderung von Grünflächen in Wohnbauflächen, die Änderung von Grünflächen in Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Freizeitanlagen sowie die Aufhebung der Flächen für Bahnanlagen. Hinsichtlich der städtebaulichen und verkehrlichen Fragen - auch eine Voruntersuchung zur Lärmschutzproblematik hat stattgefunden - wurden bereits positive Vorabstimmungsgespräche geführt, die zum Ergebnis hatten, dass die beabsichtigte Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widerspricht; entsprechend wurde die landesplanerische Anpassungsbestätigung in Aussicht gestellt. In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt (Flächennutzungsplan) bzw. festgesetzt (Bebauungsplan) werden: • • Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen, Wohungsnahe Sport-, Freizeit, Erholungs- und sonstige Grünflächen. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\dokumente\T8142.doc Baulich geprägte raumbedeutsame Anlagen u.a. für Sport und Freizeitaktivitäten sind landesplanerisch als Bestandteile des Siedlungsraumes definiert. Diese Einrichtungen müssen landesplanerisch u.a. nachfolgende Anforderung erfüllen: • Es muss eine unmittelbare Anschlussmöglichkeit an Straßen bzw. an leistungsfähige Strecken / Linien des ÖPNV gegeben sein Aufgrund der vg. Ausführungen zur landes- bzw. regionalfachplanerischen Grundlage (Gebietsentwicklungsplan) und dem Ergebnis, dass das Gebiet nach Überprüfung die Voraussetzungen erfüllt, ist eine positive landesplanerische Stellungnahme zur beabsichtigten Bauleitplanung gem. § 20 des Landesplanungsgesetzes daher zu erwarten. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich auf den Flächen der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg ein Plankonzept für einen Bebauungsplan entwickelt, welches in der Anlage beigefügt ist . Aufgrund der vg. Ausführungen schlägt die Verwaltung vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 11.12.2001 wurde das Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2001 bis 2005 mehrheitlich u.a. mit der politischen Absichtserklärung beschlossen, dass ein Bäderkonzept, welches sowohl Frei- als auch Hallenbad erfasst, erstellt werden soll. Der Hauptausschuss wurde in seiner Sitzung am 10.05.2005 über den Sach- und Planungsstand bezüglich des Bäderkonzeptes für die Stadt Bedburg unterrichtet. Gleichzeitig wurden Entwurfskonzepte für die Umsetzung in privater Betreiberschaft in der Sitzung vorgestellt und mögliche Standorte untersucht und ausgewählt. Die Frage der Alternativ-Standorte hat sich zwischenzeitlich erübrigt. Die geplante interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Grevenbroich kommt aufgrund der Entscheidungen in den politischen Gremien der Stadt Grevenbroich nicht zustande (auf die Mitteilung des Bürgermeisters in der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 13.12.2005 zu TOP 22 wird verwiesen), sodass nunmehr die in der Standortgunst durch die Stadt Bedburg präferierte Planung weiterentwickelt werden kann. Als einer der bevorzugten und nach derzeitiger Einschätzung kurzfristig planungsrechtlich umsetzbaren Standorte ist der Bereich „Kasterer Acker“ anzusehen, da dieses Areal zwischen der Kreisstraße 36, Landstraße 213 u. 279, Mühlenerft und Ortslage Kaster gelegen städtebaulich gut integriert und an die überregionalen Verkehrsbänder gut angebunden ist. Der Hauptausschuss hat daher in seiner Sitzung empfohlen, das Bauleitplanverfahren für die Umsetzung des Bäderkonzeptes für diesen Standort einzuleiten. Nach derzeitigem Planungsrecht stellt der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln , Teilabschnitt Region Köln, das in der beigefügten Anlage näher skizzierte Planungsareal als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Bereich als Grünfläche dar. Ferner verläuft durch das Planungsareal eine Bahntrasse, die nicht realisiert wurde. Der Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises weist die Fläche teilweise als Landschaftsschutzgebiet aus. Das gesamte Areal in einer Größe von ca. 105.000 m² soll künftig in zwei Teilbereiche unterteilt werden: • • Die erste Teilfläche im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung ermöglicht bedarfsorientiert eine angemessene bauliche Weiterentwicklung und innerstädtische Verdichtung des Siedlungsbereiches Kaster. Sie dient aber auch dem mittelfristigen Zusammenwachsen der Ortsteile Bedburg, Kaster und Lipp, so dass ein städtebauliches Erfordernis in Anlehnung an § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches für die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Darstellung von Wohnbauflächen (W) als vorbereitender Bauleitplan / Aufstellung eines Bebauungsplanes gegeben ist und entspricht somit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Die sich hieran anschließende Teilfläche bietet aufgrund ihrer Standortgunst beste Voraussetzungen zur Umsetzung des Bäderkonzeptes. Hier wird die Darstellung von Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan erforderlich, um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches bei der Aufstellung des nachfolgenden Bebauungsplanes Rechnung zu tragen. Der Rat der Stadt Bedburg hat daher in seiner Sitzung am 24.05.2005 in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung im Hauptausschuss der Stadt Bedburg vom 10.05.2005 den Aufstellungsbeschluss für die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg mit den nachfolgend aufgeführten Planungszielen gefasst: • Änderung von Grünflächen in Wohnbauflächen, SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\dokumente\T8142.doc • • die Änderung von Grünflächen in Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Freizeitanlagen sowie die Aufhebung der Flächen für Bahnanlagen. Hinsichtlich der städtebaulichen und verkehrlichen Fragen - auch eine Voruntersuchung zur Lärmschutzproblematik hat stattgefunden - wurden bereits positive Vorabstimmungsgespräche geführt, die zum Ergebnis hatten, dass die beabsichtigte Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widerspricht; entsprechend wurde die landesplanerische Anpassungsbestätigung in Aussicht gestellt. In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt (Flächennutzungsplan) bzw. festgesetzt (Bebauungsplan) werden: • • Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen, Wohungsnahe Sport-, Freizeit, Erholungs- und sonstige Grünflächen. Baulich geprägte raumbedeutsame Anlagen u.a. für Sport und Freizeitaktivitäten sind landesplanerisch als Bestandteile des Siedlungsraumes definiert. Diese Einrichtungen müssen landesplanerisch u.a. nachfolgende Anforderung erfüllen: • Es muss eine unmittelbare Anschlussmöglichkeit an Straßen bzw. an leistungsfähige Strecken / Linien des ÖPNV gegeben sein Aufgrund der vg. Ausführungen zur landes- bzw. regionalfachplanerischen Grundlage (Gebietsentwicklungsplan) und dem Ergebnis, dass das Gebiet nach Überprüfung die Voraussetzungen erfüllt, ist eine positive landesplanerische Stellungnahme zur beabsichtigten Bauleitplanung gem. § 20 des Landesplanungsgesetzes daher zu erwarten. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich auf den Flächen der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg ein Plankonzept für einen Bebauungsplan entwickelt, welches in der Anlage beigefügt ist . Aufgrund der vg. Ausführungen schlägt die Verwaltung vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\dokumente\T8142.doc