Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
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Datum
06.09.2016
Erstellt
22.08.16, 13:06
Aktualisiert
22.08.16, 13:06
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Bundesanzeiger
Bekanntmachung
Heruugegeben vom
BundenjtiumderJustiz
und tOr Verbmucersc,utz
www.bundsnnzeIer.de
Veröffentlicht am MIttwoch 27. Juli 2016
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Anlage zu MV-Nr. 65/2016
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Richtlinie
für das Arbeltsmarktprogramm „Flüchtlingslntegrationsmaßnahmen“
Vom 20. Juli 2016
1 Arbeltsmarktpolltlscher Hintergrund, Ziele
Flüchtlinge sollen die Wartezeit bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung, die oftmals in einer Erstaufnahmeeinrich
tung oder anderen Sammelunterkünften verbracht wird, durch eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung
überbrücken. Gleichzeitig sollen sie mittels nledrlgschwelllger Angebote in Arbeitsgelegenhelten an den Arbeitsmarkt
herangeführt werden (so genannte Flüchtlingsintegratlonsmaßnahmen FIM). Dabei können die Teilnehmenden Ein
blicke in das berufliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland erhalten und auch Sprachkenntnisse erwerben.
Gleichzeitig leisten sie einen Beitrag zum Gemeinwohl.
Darüber hinaus können die In den Arbeltsgeiegenhelten gewonnenen Erkenntnisse über die Fähigkeiten und Kenntnisse
der Teilnehmenden später für weiterführende Maßnahmen zur Integration bzw. Arbeitsförderung genutzt werden.
Die Bundesregierung fördert daher Arbeitsgeiegenheiten für jährlich 100 000 Leistungsberechtigte nach dem Asyl
bewerbrieistungsgesetz (AsylbLG). Die Förderung dieser Flüchtiingsintegrationsmaßnahmen wird von der Bundesagentur für Arbeit als befristetes Arbeltsmarktprogramm des Bundes mit einer Laufzeit vom 1. August 2016 bIs zum
31. Dezember 2020 durchgeführt.
Indem der Bund diese FlL)chtilngsintegrationsmal3nahmen adminlstrlert und finanziert, werden Kommunen und Länder
finanziell entlastet.
Die Ausgestaltung als Arbeitsmarktprogramm des Bundes soll eine möglichst einfache Durchführung der Flüchtlings
integrationsmaßnahmen sicherstellen und orientiert sich daher eng an den Voraussetzungen für die bereits bestehen
den Arbeitsgeiegenheiten nach §5 AsyibLG. Die drei wesentlichen Akteure (Maßnahmeträger, Bundesagentur für Arbeit
und die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde) haben dabei folgende Aufgaben:
Die wesentliche Verantwortung für die Schaffung von Flüchtilngsintegratlonsmaßnahmen obliegt den Maßnahmeträgem
(Träger einer Aufnahmea)nrlchtung oder vergleichbarer Einrichtungen [insbesondere ausgelagerte Unterkünfte von Auf
nahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz (AsylG)j für so genannte ‚interne“ FIM sowie
staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger für so genannte „externe“ zusätzliche FIM). Die Maßnahmeträger
schaffen geeignete Arbeitsgelegenheiten, die die nach dem Asylbewerberieistungsgesetz zuständige Behörde bei der
Agentur für Arbeit beantragt. Auf der Grundlage von bewilligten Fiüchtlingsintegrationsmaßnahmen unterstützen die
Maßnahmeträger die nach dem Asylbewerberleistungagesetz zuständige Behörde bei der Auswahl der Teilnehmenden.
Bei der Auswahl der Teilnehmenden ist darauf zu achten, dass weibliche Flüchtlinge einen gleichberechtigten Zugang
zu diesen Arbeltsgelegenheiten bekommen. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind bei Auswahl und
Teilnahme an den Arbeitsgeiegenheiten zu berücksichtigen.
Die Maßnahmeträger führen die Fiüchtlingsintegrationsmaßnahmen durch und übermitteln die zur Abrechnung benötig
ten informationen an die zuständige Agentur für Arbeit. Die Maßnahmeträger zahlen die Mehraufwandsentschädigung
an die Teilnehmenden aus. Falls Teilnehmende eine Flüchtiingslntegrationsmaßnahme abbrechen oder nicht erscheinen,
teilen die Maßnahmeträger dies der nach dem Asyibewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde mit. Soweit die
Flüchtllngslntegrationsmaßnahmen die Möglichkeit bieten, ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und
Kenntnisse der Telinehmenden festzustellen, sollen diese erfasst und am Ende der Maßnahme beispielsweise In Form
eines Kurzlebenslaufs oder einer standardisierten Beurteilung mit den Abrechnungsdaten an die Agentur für Arbeit
übermittelt werden, soweit der Teilnehmende darin einwilligt.
Die Agentur für Arbeit prüft die Anträge auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und der zur Verfügung stehen
den Mittel. Sie führt die Abrechnung durch und erstattet die Maßnahmekosten sowie die Mehraufwandsentschädigung.
Die Agentur für Arbeit nutzt die von den Maßnahmeträgern übermittelten Informationen zu den Fähigkeiten und Kennt
nissen der Teilnehmenden Im Hinblick auf weiterführende Arbeitsförderungsmai3nahmen bzw. stellt diese den gegebenen
falls anschließend zuständigen Jobcentem zur Verfügung.
Der nach dem Asyibewerberlelstungsgesetz zuständigen Behörde obliegt es, anhand der Zielgruppe die potenziellen
Teilnehmenden zu bestimmen und nach Auswahl zuzuweisen. Des Weiteren obliegt ihr die Entscheidung über das
Eintreten von Sanktionen bei Fehlverhalten der Teilnehmenden.
Bei den so genannten „externen“ FiM ist allein die nach dem Asyibewerberlelstungsgesetz zuständige Behörde antragsberechtigt; d. h. diejenige Behörde, die im Falle der Zusage für die spätere Zuweisung in die Maßnahme sachlich und
örtlich zuständig sein wird (im Wesentlichen die Landkreise und kreisfreien Städte), kann „externe“ F1M Im Namen und
Auftrag der Maßnahmeträger beantragen. Gemeinnützige kommunale oder staatliche Träger können, wie bisher mög
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—
Die PDF-Oatei der erntidien Verttentiid,unQ ist mit einer qualifizierten eleldmnisdlerl SignebJ gemert § 2 Nr. 3 Signabirgese (SigG) versehen, Siehe dazu Hinweis aufl Intoseite
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liche Arbeitsgelegenheiten zur Aufnahme In den Antrag vorschlagen. Die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zuständige Behörde als ein mit der Unterbringung von Flüchtlingen und/oder der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten
nach § 5 AsylbLG vertrauter, regionaler Entscheidungsträger soll dann mit dem Antrag eine sich an den örtlichen
Bedarfen orientierende, ausgewogene Verteilung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen sicherstellen. Dieses regional
abgestimmte, bedarfsorientlerte und die verfügbaren Haushaltsmittel berücksichtigende Antragsverfahren ermöglicht
ein einfaches und schnelles Zusageverfahren bei den Agenturen für Arbeit.
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Rechtsgrundlagen
Bei dem vorliegenden Programm handelt es sich um ein befristetes Arbeitsmarktprogramm des Bundes im Sinne des
§ 368 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), mit dessen Durchführung die Bundesagentur für
Arbeit beauftragt wird.
Für dieses Arbeitsmarktprogramm gelten die Vorschriften des § 421 a SGB III sowie des § 5a AsylbLG.
Für die Bewirtschaftung und Abrechnung der Bundesmittel sowie die Rechnungsprüfung gelten die haushaltsrecht
lichen Bestimmungen des Bundes.
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Flüchtlingsintearationsmaßnahmen
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen sind Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge nach Nummer 3.2 im Sinne dieses Arbeits
marktprogramms.
3.1
Arbeitsgelegenheiteri
Bewilligt werden können zwei Arten von Arbeitsgelegenheiten:
a) Arbeitsgelegenheiten, die durch staatliche (einschließlich kommunale) Träger einer Aufnahmeeinrichtung nach
§ 44 AsylG oder vergleichbare Einrichtungen (insbesondere ausgelagerte Unterkünfte von Aufnahmeeinrichtungen
sowie Gemeinschaftsunterkünfte nach AsylG) oder durch von diesen beauftragte Träger der aufgeführten Einrich
tungen zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (interne“ FIM).
b) Arbeitsgelegenheiten, die von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden,
sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden
würde (,‚externe“ zusätzliche FIM).
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3.2
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Teilnehmende
Teilnehmen können arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Dies gilt nicht für Leistungs
berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen,
sowie für geduldete und vollziehbar ausrelsepflichtige Leistungsberechtigte (vgl. § 5a Absatz 1 Satz 2 AsylbLG mit dem
Verweis auf § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG).
Die Zuweisung an den Maßnahmeträger (Nummer 4.2) obliegt der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen
Behörde (vgl. § 5a Absatz 1 AsylbLG). Nicht zugewiesen werden sollen im Rahmen des Auswahlermessens insbeson
dere Asylsuchende, über deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig entschieden wird (kommt in Betracht bei
Folgeantragstellern).
3.3
Teilnahmedauer
Die individuelle Teilnahmedauer beträgt für jeden Teilnehmenden bis zu sechs Monate bei einem Umfang von bis zu
30 Wochenstunden. Letzter möglicher Teilnahmetag ist der 31. Dezember 2020.
Wird dem Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme stattgegeben,
kann die Maßnahme bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgesetzt werden, sofern weiterführende lntegrationsmaßnahmen
nicht zur Verfügung stehen und der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung nicht
widersprechen.
Wird der Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme abgelehnt, ist
von der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde zu prüfen, ob dieser noch die Teilnahmevoraus
setzungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bestehen die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr, ist die Teilnahme an der
Maßnahme unverzüglich zu beenden.
3.4 Vorrang weiterführender lntegrationsmaßnahmen
Weiterführende lntegrationsmaßnahmen, wie die Teilnahme an einem Sprach- oder lntegrationskurs oder an Maß
nahmen der Arbeitsförderung oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Berufs
ausbildung oder eines Studiums, haben Vorrang vor einer Zuweisung in eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach
dieser Richtlinie (vgl. § 5a Absatz 2 AsylbLG). Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die die Leistungsberechtigten auf
die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums (z. B. Studienkollegs, studienvorbereitende Sprachkurse an Hochschulen) vorbereiten sollen. Dies betrifft darüber hinaus auch Bildungsmaßnahmen, die Inhaberinnen und
Inhabern ausländischer Berutsqualifikationen den Berufszugang oder die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Qua
lifikationen ermöglichen (z. B. Anpassungslehrgänge, berufsbezogene Weiterbildungsangebote, Vorbereitungskurse
auf Kenntnis- oder Eignungsprüfungen und berufsbezogene Sprachkurse). Aus den gleichen Gründen kann die Flücht
lingsintegrationsmar3nahme vorzeitig beendet werden.
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Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs vorgesehen, ist eine Kombination beider Maßnahmen mög
lich, soweit der Vorrang der Sprach- bzw. Integrationskurse gewährleistet bleibt.
3.5 Mehraufwandsentschädigung
Teilnehmende an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach dieser Richtlinie erhalten eine pauschalierte Mehrauf
wandsentschädigung entsprechend der Höhe des Betrags nach § 5 Absatz 2 AsylbLG. Entstehen durch die Teilnahme
höhere notwendige Aufwendungen, z. B. bei den Fahrkosten zur Flüchtlingsintegrationsmal3nahme oder bei den Kosten
der Verpflegung, sind diese gegen Nachweis zu erstatten.
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Verfahren
4.1 Mittelverteilung
4.1.1 Verteilungsschlüssel
Der Bund stellt die erforderlichen Haushaltsmittel zu Verfügung, deren Verteilung auf die einzelnen Länder sich am
Königsteiner Schlüssel orientiert. Für die regionale Verteilung innerhalb der Länder stimmen die Regionaldirektionen
der Bundesagentur für Arbeit einen Verteilungsschlüssel mit dem jeweiligen Land ab. Dieser Schlüssel hat die länderspezifischen Besonderheiten und die Verteilung der potenziell Teilnehmenden nach Nummer 3.2 zu berücksichtigen.
4.1.2 Verteilungsquote
Bei der Mittelverteilung ist sicherzustellen, dass bundesweit und in dem jeweiligen Land der Anteil an „internen“ FIM
nach Nummer 3.1 Buchstabe a grundsätzlich 25 Prozent an allen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nicht überschreitet.
4.1.3 Revision
Die Bundesagentur für Arbeit wertet regelmäßig die Teilnehmenden- und Ausgabenstatistiken hinsichtlich der Ressour
cenauslastung aus. Bei erheblichen Abweichungen zwischen den tatsächlichen Werten und den Vertragsdaten, denen
voraussichtlich nicht in angemessenem Zeitraum abgeholfen werden kann, sind die Verträge anzupassen. Dadurch frei
werdende oder regional noch nicht vertraglich gebundene Haushaltsmittel sind nach Abstimmung der Reglonaldirek
tion der Bundesagentur für Arbeit mit dem jeweiligen Land zunächst im Land neu zu verteilen. Danach noch freie
Haushaltsmittel sind bundesweit dort einzusetzen, wo ein entsprechender zusätzlicher Bedarf besteht.
4.2 Maßnahmeträger
Träger von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (Maßnahmeträger) sind juristische Personen, die Arbeitsgelegenheiten
nach Nummer 3.1 zur Verfügung stellen:
a) staatliche Träger von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG und staatliche Träger vergleichbarer Einrichtungen
sowie staatliche Stellen, die einen Träger mit dem Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG oder einer
vergleichbaren Einrichtung beauftragt haben, zu Nummer 3.1 Buchstabe a,
b) kommunale, staatliche oder gemeinnützige Träger zu Nummer 3.1 Buchstabe b.
4.3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
a) für Arbeitsgelegenheiten nach Nummer 3.1 Buchstabe a (,‚interne“ FIM) die staatlichen Träger nach Nummer 4.2
Buchstabe a,
b) für Arbeitsgelegenheiten nach Nummer 3.1 Buchstabe b (,‚externe“ zusätzliche FIM) die nach dem Asylbewerber
leistungsgesetz sachlich zuständigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Arbeitsgelegen
heit befindet.
4.4 Antrag
Der Antrag an die Agentur für Arbeit muss Folgendes enthalten:
—
—
a) Angaben zu Art, Inhalt, Anzahl und Umfang der geplanten Arbeitsgelegenheiten sowie Angaben zur etwaigen Ein
beziehung Dritter,
b) eine Stellungnahme dazu, dass die Arbeitsgelegenheiten von ihrer zeitlichen und räumlichen Ausgestaltung her auf
zumutbare Weise im angestrebten Umfang ausgeübt werden können,
c) Angaben dazu, wie die bei der Durchführung der Arbeitsgelegenheiten festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der
Teilnehmenden dokumentiert und an die Agentur für Arbeit übermittelt werden, damit diese die Informationen als
Grundlage für weitere Integrationsmaßnahmen im Falle einer Anerkennung des Asylgesuches nutzen kann,
d) bei „externen“ zusätzlichen FIM: eine Erklärung des Maßnahmeträgers dazu, dass die zu leistende Arbeit ohne
die Arbeitsgelegenheiten nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Der Antrag darf das verfügbare Mittelkontingent nicht überschreiten. Er soll sich an den örtlichen Bedarfen orientieren
und eine ausgewogene Verteilung der Flüchtlingslntegrationsmaßnahmen vorsehen.
4.5 Zusageverfahren
Die Agentur für Arbeit prüft das Vorliegen der formellen Antragsvoraussetzungen nach Nummer 4.4.
Bei der Einrichtung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist der Verwaltungsausschuss der örtlichen Agenturen für
Arbeit einzubeziehen. Der Verwaltungsausschuss kann insbesondere bei der Einrichtung „externer“ FIM eine Stellung
nahme dazu abgeben, ob die zu leistende Arbeit ohne die Arbeitsgelegenheiten nicht, nicht in diesem Umfang oder
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nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (Zusätzlichkeit). Die Agentur für Arbeit entscheidet aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses.
Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit sagt den Antragstellern entsprechend den nach Nummer 4.1 dieser Richtlinie
verfügbaren Haushaltsmitteln Art, Anzahl und Umfang der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu.
Auf Grundlage der Zusage wird ein Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit und dem jeweiligen Maßnahmeträger zur
Durchführung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen geschlossen. Soweit öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche
der Teilnehmenden durch eine fehlerhafte Beurteilung der in Nummer 3.1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen
entstehen, Ist die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde davon freizustellen.
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen werden jeweils für die Dauer von zwölf Monaten zugesagt. Sofern eine Flüchtlings
integrationsmaßnahme unverändert fortgeführt werden soll, kann ein vereinfachtes Verfahren zur Weiterbewilligung
angewendet werden, indem auf die erneute Beibringung der in Nummer 4.4 Buchstabe a bis c genannten Unterlagen
verzichtet wird.
4.6 Vertrag über die Durchführung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
Die Agentur für Arbeit und der Maßnahmeträger schließen einen Vertrag über die Durchführung der zugesagten Flücht
lingsintegratlonsmaßnahmen.
Darin verpflichtet sich der Maßnahmeträger zu Folgendem:
a) Der Maßnahmeträger stellt die nach Art, Inhalt, Anzahl und Umfang zugesagten Arbeitsgelegenheiten nach Num
mer 3.1 zur Verfügung.
b) Der Maßnahmeträger unterstützt die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde bei der Auswahl
geeigneter Teilnehmender. Die Zuweisung selbst erfolgt durch die nach dem Asylbewerberlelstungsgesetz zuständige
Behörde ( 5a Absatz 1 AsylbLG).
c) Der Maßnahmeträger zahlt die Mehraufwandsentschädigung an die Teilnehmenden aus und rechnet diese gegenüber
der Agentur für Arbeit ab.
d) Der Maßnahmeträger dokumentiert die bei der Durchführung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen festgestellten
Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden und übermittelt diese (soweit der Teilnehmende darin einwilligt)
an die Agentur für Arbeit als Grundlage für weitere Integrationsmaßnahmen im Falle einer Anerkennung des Asylgesuches.
e) Der Maßnahmeträger übermittelt die zur Abrechnung der Flüchtlingsintegratlonsmaßnahmen erforderlichen Informa
tionen an die Agentur für Arbeit.
f) Der Maßnahmeträger teilt der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich mit, falls
ihm zugewiesene Teilnehmende nicht zu einer Flüchtllngsintegrationsmaßnahme erscheinen oder eine begonnene
Flüchtlingsintegrationsmaßnahme abbrechen.
g) Der Maßnahmeträger wirkt an Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit und den Bundesrechnungshof mit.
Dazu bewahrt er die zahlungsbegründenden Unterlagen fristgemäß auf.
4.7 Kosten
Die Agentur für Arbeit zahlt dem Maßnahmeträger für die Durchführung einer Flüchtlingsintegratlonsmaßnahme für
jeden besetzten Platz:
a) eine monatliche Pauschale in Höhe von 85,00 Euro für eine „interne“ FIM nach Nummer 3.1 Buchstabe a und in
Höhe von 250,00 Euro für eine „externe“ zusätzliche FIM nach Nummer 3.1 Buchstabe b; ist die Trägerpauschale
für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen;
b) die für die Mehraufwandsentschädigung der Teilnehmenden tatsächlich verauslagten Kosten.
Die zu zahlenden Kosten werden nach Eingang der Abrechnungsunterlagen im darauf folgenden Monat durch die
Agentur für Arbeit abgerechnet und ausgezahlt. Für die Geltendmachung sämtlicher Erstattungsansprüche gilt eine
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme.
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5 Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2020 außer Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2016
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dr. Neifer-Porsch