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Mitteilung (Richtlinien)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
114 kB
Datum
06.09.2016
Erstellt
22.08.16, 13:06
Aktualisiert
22.08.16, 13:06
Mitteilung (Richtlinien) Mitteilung (Richtlinien) Mitteilung (Richtlinien) Mitteilung (Richtlinien)

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Inhalt der Datei

V Bundesanzeiger Bekanntmachung Heruugegeben vom BundenjtiumderJustiz und tOr Verbmucersc,utz www.bundsnnzeIer.de Veröffentlicht am MIttwoch 27. Juli 2016 Seite 1 von 4 Anlage zu MV-Nr. 65/2016 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinie für das Arbeltsmarktprogramm „Flüchtlingslntegrationsmaßnahmen“ Vom 20. Juli 2016 1 Arbeltsmarktpolltlscher Hintergrund, Ziele Flüchtlinge sollen die Wartezeit bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung, die oftmals in einer Erstaufnahmeeinrich tung oder anderen Sammelunterkünften verbracht wird, durch eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung überbrücken. Gleichzeitig sollen sie mittels nledrlgschwelllger Angebote in Arbeitsgelegenhelten an den Arbeitsmarkt herangeführt werden (so genannte Flüchtlingsintegratlonsmaßnahmen FIM). Dabei können die Teilnehmenden Ein blicke in das berufliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland erhalten und auch Sprachkenntnisse erwerben. Gleichzeitig leisten sie einen Beitrag zum Gemeinwohl. Darüber hinaus können die In den Arbeltsgeiegenhelten gewonnenen Erkenntnisse über die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teilnehmenden später für weiterführende Maßnahmen zur Integration bzw. Arbeitsförderung genutzt werden. Die Bundesregierung fördert daher Arbeitsgeiegenheiten für jährlich 100 000 Leistungsberechtigte nach dem Asyl bewerbrieistungsgesetz (AsylbLG). Die Förderung dieser Flüchtiingsintegrationsmaßnahmen wird von der Bundesagentur für Arbeit als befristetes Arbeltsmarktprogramm des Bundes mit einer Laufzeit vom 1. August 2016 bIs zum 31. Dezember 2020 durchgeführt. Indem der Bund diese FlL)chtilngsintegrationsmal3nahmen adminlstrlert und finanziert, werden Kommunen und Länder finanziell entlastet. Die Ausgestaltung als Arbeitsmarktprogramm des Bundes soll eine möglichst einfache Durchführung der Flüchtlings integrationsmaßnahmen sicherstellen und orientiert sich daher eng an den Voraussetzungen für die bereits bestehen den Arbeitsgeiegenheiten nach §5 AsyibLG. Die drei wesentlichen Akteure (Maßnahmeträger, Bundesagentur für Arbeit und die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde) haben dabei folgende Aufgaben: Die wesentliche Verantwortung für die Schaffung von Flüchtilngsintegratlonsmaßnahmen obliegt den Maßnahmeträgem (Träger einer Aufnahmea)nrlchtung oder vergleichbarer Einrichtungen [insbesondere ausgelagerte Unterkünfte von Auf nahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz (AsylG)j für so genannte ‚interne“ FIM sowie staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger für so genannte „externe“ zusätzliche FIM). Die Maßnahmeträger schaffen geeignete Arbeitsgelegenheiten, die die nach dem Asylbewerberieistungsgesetz zuständige Behörde bei der Agentur für Arbeit beantragt. Auf der Grundlage von bewilligten Fiüchtlingsintegrationsmaßnahmen unterstützen die Maßnahmeträger die nach dem Asylbewerberleistungagesetz zuständige Behörde bei der Auswahl der Teilnehmenden. Bei der Auswahl der Teilnehmenden ist darauf zu achten, dass weibliche Flüchtlinge einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Arbeltsgelegenheiten bekommen. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind bei Auswahl und Teilnahme an den Arbeitsgeiegenheiten zu berücksichtigen. Die Maßnahmeträger führen die Fiüchtlingsintegrationsmaßnahmen durch und übermitteln die zur Abrechnung benötig ten informationen an die zuständige Agentur für Arbeit. Die Maßnahmeträger zahlen die Mehraufwandsentschädigung an die Teilnehmenden aus. Falls Teilnehmende eine Flüchtiingslntegrationsmaßnahme abbrechen oder nicht erscheinen, teilen die Maßnahmeträger dies der nach dem Asyibewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde mit. Soweit die Flüchtllngslntegrationsmaßnahmen die Möglichkeit bieten, ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse der Telinehmenden festzustellen, sollen diese erfasst und am Ende der Maßnahme beispielsweise In Form eines Kurzlebenslaufs oder einer standardisierten Beurteilung mit den Abrechnungsdaten an die Agentur für Arbeit übermittelt werden, soweit der Teilnehmende darin einwilligt. Die Agentur für Arbeit prüft die Anträge auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und der zur Verfügung stehen den Mittel. Sie führt die Abrechnung durch und erstattet die Maßnahmekosten sowie die Mehraufwandsentschädigung. Die Agentur für Arbeit nutzt die von den Maßnahmeträgern übermittelten Informationen zu den Fähigkeiten und Kennt nissen der Teilnehmenden Im Hinblick auf weiterführende Arbeitsförderungsmai3nahmen bzw. stellt diese den gegebenen falls anschließend zuständigen Jobcentem zur Verfügung. Der nach dem Asyibewerberlelstungsgesetz zuständigen Behörde obliegt es, anhand der Zielgruppe die potenziellen Teilnehmenden zu bestimmen und nach Auswahl zuzuweisen. Des Weiteren obliegt ihr die Entscheidung über das Eintreten von Sanktionen bei Fehlverhalten der Teilnehmenden. Bei den so genannten „externen“ FiM ist allein die nach dem Asyibewerberlelstungsgesetz zuständige Behörde antragsberechtigt; d. h. diejenige Behörde, die im Falle der Zusage für die spätere Zuweisung in die Maßnahme sachlich und örtlich zuständig sein wird (im Wesentlichen die Landkreise und kreisfreien Städte), kann „externe“ F1M Im Namen und Auftrag der Maßnahmeträger beantragen. Gemeinnützige kommunale oder staatliche Träger können, wie bisher mög — — — Die PDF-Oatei der erntidien Verttentiid,unQ ist mit einer qualifizierten eleldmnisdlerl SignebJ gemert § 2 Nr. 3 Signabirgese (SigG) versehen, Siehe dazu Hinweis aufl Intoseite W Bundesanzeiger Bekanntmachung Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Juli 2016 BAnz AT 27 07 2016 B2 Seite 2 von 4 www.bundesanzelger.de liche Arbeitsgelegenheiten zur Aufnahme In den Antrag vorschlagen. Die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde als ein mit der Unterbringung von Flüchtlingen und/oder der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG vertrauter, regionaler Entscheidungsträger soll dann mit dem Antrag eine sich an den örtlichen Bedarfen orientierende, ausgewogene Verteilung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen sicherstellen. Dieses regional abgestimmte, bedarfsorientlerte und die verfügbaren Haushaltsmittel berücksichtigende Antragsverfahren ermöglicht ein einfaches und schnelles Zusageverfahren bei den Agenturen für Arbeit. 2 Rechtsgrundlagen Bei dem vorliegenden Programm handelt es sich um ein befristetes Arbeitsmarktprogramm des Bundes im Sinne des § 368 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), mit dessen Durchführung die Bundesagentur für Arbeit beauftragt wird. Für dieses Arbeitsmarktprogramm gelten die Vorschriften des § 421 a SGB III sowie des § 5a AsylbLG. Für die Bewirtschaftung und Abrechnung der Bundesmittel sowie die Rechnungsprüfung gelten die haushaltsrecht lichen Bestimmungen des Bundes. 3 Flüchtlingsintearationsmaßnahmen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen sind Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge nach Nummer 3.2 im Sinne dieses Arbeits marktprogramms. 3.1 Arbeitsgelegenheiteri Bewilligt werden können zwei Arten von Arbeitsgelegenheiten: a) Arbeitsgelegenheiten, die durch staatliche (einschließlich kommunale) Träger einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG oder vergleichbare Einrichtungen (insbesondere ausgelagerte Unterkünfte von Aufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünfte nach AsylG) oder durch von diesen beauftragte Träger der aufgeführten Einrich tungen zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (interne“ FIM). b) Arbeitsgelegenheiten, die von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (,‚externe“ zusätzliche FIM). — 3.2 — Teilnehmende Teilnehmen können arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Dies gilt nicht für Leistungs berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, sowie für geduldete und vollziehbar ausrelsepflichtige Leistungsberechtigte (vgl. § 5a Absatz 1 Satz 2 AsylbLG mit dem Verweis auf § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG). Die Zuweisung an den Maßnahmeträger (Nummer 4.2) obliegt der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde (vgl. § 5a Absatz 1 AsylbLG). Nicht zugewiesen werden sollen im Rahmen des Auswahlermessens insbeson dere Asylsuchende, über deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig entschieden wird (kommt in Betracht bei Folgeantragstellern). 3.3 Teilnahmedauer Die individuelle Teilnahmedauer beträgt für jeden Teilnehmenden bis zu sechs Monate bei einem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden. Letzter möglicher Teilnahmetag ist der 31. Dezember 2020. Wird dem Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme stattgegeben, kann die Maßnahme bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgesetzt werden, sofern weiterführende lntegrationsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung nicht widersprechen. Wird der Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme abgelehnt, ist von der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde zu prüfen, ob dieser noch die Teilnahmevoraus setzungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bestehen die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr, ist die Teilnahme an der Maßnahme unverzüglich zu beenden. 3.4 Vorrang weiterführender lntegrationsmaßnahmen Weiterführende lntegrationsmaßnahmen, wie die Teilnahme an einem Sprach- oder lntegrationskurs oder an Maß nahmen der Arbeitsförderung oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Berufs ausbildung oder eines Studiums, haben Vorrang vor einer Zuweisung in eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach dieser Richtlinie (vgl. § 5a Absatz 2 AsylbLG). Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die die Leistungsberechtigten auf die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums (z. B. Studienkollegs, studienvorbereitende Sprachkurse an Hochschulen) vorbereiten sollen. Dies betrifft darüber hinaus auch Bildungsmaßnahmen, die Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Berutsqualifikationen den Berufszugang oder die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Qua lifikationen ermöglichen (z. B. Anpassungslehrgänge, berufsbezogene Weiterbildungsangebote, Vorbereitungskurse auf Kenntnis- oder Eignungsprüfungen und berufsbezogene Sprachkurse). Aus den gleichen Gründen kann die Flücht lingsintegrationsmar3nahme vorzeitig beendet werden. ¶47 Bundesanzeiger Bekanntmachung Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Juli 2016 BAnz AT 27 07 2016 B2 Seite 3 von 4 www.bundesanzalger.de Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs vorgesehen, ist eine Kombination beider Maßnahmen mög lich, soweit der Vorrang der Sprach- bzw. Integrationskurse gewährleistet bleibt. 3.5 Mehraufwandsentschädigung Teilnehmende an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach dieser Richtlinie erhalten eine pauschalierte Mehrauf wandsentschädigung entsprechend der Höhe des Betrags nach § 5 Absatz 2 AsylbLG. Entstehen durch die Teilnahme höhere notwendige Aufwendungen, z. B. bei den Fahrkosten zur Flüchtlingsintegrationsmal3nahme oder bei den Kosten der Verpflegung, sind diese gegen Nachweis zu erstatten. 4 Verfahren 4.1 Mittelverteilung 4.1.1 Verteilungsschlüssel Der Bund stellt die erforderlichen Haushaltsmittel zu Verfügung, deren Verteilung auf die einzelnen Länder sich am Königsteiner Schlüssel orientiert. Für die regionale Verteilung innerhalb der Länder stimmen die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit einen Verteilungsschlüssel mit dem jeweiligen Land ab. Dieser Schlüssel hat die länderspezifischen Besonderheiten und die Verteilung der potenziell Teilnehmenden nach Nummer 3.2 zu berücksichtigen. 4.1.2 Verteilungsquote Bei der Mittelverteilung ist sicherzustellen, dass bundesweit und in dem jeweiligen Land der Anteil an „internen“ FIM nach Nummer 3.1 Buchstabe a grundsätzlich 25 Prozent an allen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nicht überschreitet. 4.1.3 Revision Die Bundesagentur für Arbeit wertet regelmäßig die Teilnehmenden- und Ausgabenstatistiken hinsichtlich der Ressour cenauslastung aus. Bei erheblichen Abweichungen zwischen den tatsächlichen Werten und den Vertragsdaten, denen voraussichtlich nicht in angemessenem Zeitraum abgeholfen werden kann, sind die Verträge anzupassen. Dadurch frei werdende oder regional noch nicht vertraglich gebundene Haushaltsmittel sind nach Abstimmung der Reglonaldirek tion der Bundesagentur für Arbeit mit dem jeweiligen Land zunächst im Land neu zu verteilen. Danach noch freie Haushaltsmittel sind bundesweit dort einzusetzen, wo ein entsprechender zusätzlicher Bedarf besteht. 4.2 Maßnahmeträger Träger von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (Maßnahmeträger) sind juristische Personen, die Arbeitsgelegenheiten nach Nummer 3.1 zur Verfügung stellen: a) staatliche Träger von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG und staatliche Träger vergleichbarer Einrichtungen sowie staatliche Stellen, die einen Träger mit dem Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG oder einer vergleichbaren Einrichtung beauftragt haben, zu Nummer 3.1 Buchstabe a, b) kommunale, staatliche oder gemeinnützige Träger zu Nummer 3.1 Buchstabe b. 4.3 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind a) für Arbeitsgelegenheiten nach Nummer 3.1 Buchstabe a (,‚interne“ FIM) die staatlichen Träger nach Nummer 4.2 Buchstabe a, b) für Arbeitsgelegenheiten nach Nummer 3.1 Buchstabe b (,‚externe“ zusätzliche FIM) die nach dem Asylbewerber leistungsgesetz sachlich zuständigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Arbeitsgelegen heit befindet. 4.4 Antrag Der Antrag an die Agentur für Arbeit muss Folgendes enthalten: — — a) Angaben zu Art, Inhalt, Anzahl und Umfang der geplanten Arbeitsgelegenheiten sowie Angaben zur etwaigen Ein beziehung Dritter, b) eine Stellungnahme dazu, dass die Arbeitsgelegenheiten von ihrer zeitlichen und räumlichen Ausgestaltung her auf zumutbare Weise im angestrebten Umfang ausgeübt werden können, c) Angaben dazu, wie die bei der Durchführung der Arbeitsgelegenheiten festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden dokumentiert und an die Agentur für Arbeit übermittelt werden, damit diese die Informationen als Grundlage für weitere Integrationsmaßnahmen im Falle einer Anerkennung des Asylgesuches nutzen kann, d) bei „externen“ zusätzlichen FIM: eine Erklärung des Maßnahmeträgers dazu, dass die zu leistende Arbeit ohne die Arbeitsgelegenheiten nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Der Antrag darf das verfügbare Mittelkontingent nicht überschreiten. Er soll sich an den örtlichen Bedarfen orientieren und eine ausgewogene Verteilung der Flüchtlingslntegrationsmaßnahmen vorsehen. 4.5 Zusageverfahren Die Agentur für Arbeit prüft das Vorliegen der formellen Antragsvoraussetzungen nach Nummer 4.4. Bei der Einrichtung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist der Verwaltungsausschuss der örtlichen Agenturen für Arbeit einzubeziehen. Der Verwaltungsausschuss kann insbesondere bei der Einrichtung „externer“ FIM eine Stellung nahme dazu abgeben, ob die zu leistende Arbeit ohne die Arbeitsgelegenheiten nicht, nicht in diesem Umfang oder — — ¶ Bundesanzeiger Bekanntmachung Herausgegeben vom BundesminlsteiiumderJustiz und für Verbraucherschutz www.bundesanzeiger.de Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Juli 2016 B z T 27 07 2016 B2 Seite 4 von 4 nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (Zusätzlichkeit). Die Agentur für Arbeit entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses. Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit sagt den Antragstellern entsprechend den nach Nummer 4.1 dieser Richtlinie verfügbaren Haushaltsmitteln Art, Anzahl und Umfang der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu. Auf Grundlage der Zusage wird ein Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit und dem jeweiligen Maßnahmeträger zur Durchführung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen geschlossen. Soweit öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Teilnehmenden durch eine fehlerhafte Beurteilung der in Nummer 3.1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen entstehen, Ist die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde davon freizustellen. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen werden jeweils für die Dauer von zwölf Monaten zugesagt. Sofern eine Flüchtlings integrationsmaßnahme unverändert fortgeführt werden soll, kann ein vereinfachtes Verfahren zur Weiterbewilligung angewendet werden, indem auf die erneute Beibringung der in Nummer 4.4 Buchstabe a bis c genannten Unterlagen verzichtet wird. 4.6 Vertrag über die Durchführung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Die Agentur für Arbeit und der Maßnahmeträger schließen einen Vertrag über die Durchführung der zugesagten Flücht lingsintegratlonsmaßnahmen. Darin verpflichtet sich der Maßnahmeträger zu Folgendem: a) Der Maßnahmeträger stellt die nach Art, Inhalt, Anzahl und Umfang zugesagten Arbeitsgelegenheiten nach Num mer 3.1 zur Verfügung. b) Der Maßnahmeträger unterstützt die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde bei der Auswahl geeigneter Teilnehmender. Die Zuweisung selbst erfolgt durch die nach dem Asylbewerberlelstungsgesetz zuständige Behörde ( 5a Absatz 1 AsylbLG). c) Der Maßnahmeträger zahlt die Mehraufwandsentschädigung an die Teilnehmenden aus und rechnet diese gegenüber der Agentur für Arbeit ab. d) Der Maßnahmeträger dokumentiert die bei der Durchführung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden und übermittelt diese (soweit der Teilnehmende darin einwilligt) an die Agentur für Arbeit als Grundlage für weitere Integrationsmaßnahmen im Falle einer Anerkennung des Asylgesuches. e) Der Maßnahmeträger übermittelt die zur Abrechnung der Flüchtlingsintegratlonsmaßnahmen erforderlichen Informa tionen an die Agentur für Arbeit. f) Der Maßnahmeträger teilt der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich mit, falls ihm zugewiesene Teilnehmende nicht zu einer Flüchtllngsintegrationsmaßnahme erscheinen oder eine begonnene Flüchtlingsintegrationsmaßnahme abbrechen. g) Der Maßnahmeträger wirkt an Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit und den Bundesrechnungshof mit. Dazu bewahrt er die zahlungsbegründenden Unterlagen fristgemäß auf. 4.7 Kosten Die Agentur für Arbeit zahlt dem Maßnahmeträger für die Durchführung einer Flüchtlingsintegratlonsmaßnahme für jeden besetzten Platz: a) eine monatliche Pauschale in Höhe von 85,00 Euro für eine „interne“ FIM nach Nummer 3.1 Buchstabe a und in Höhe von 250,00 Euro für eine „externe“ zusätzliche FIM nach Nummer 3.1 Buchstabe b; ist die Trägerpauschale für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen; b) die für die Mehraufwandsentschädigung der Teilnehmenden tatsächlich verauslagten Kosten. Die zu zahlenden Kosten werden nach Eingang der Abrechnungsunterlagen im darauf folgenden Monat durch die Agentur für Arbeit abgerechnet und ausgezahlt. Für die Geltendmachung sämtlicher Erstattungsansprüche gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme. — — 5 Geltungsdauer Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Berlin, den 20. Juli 2016 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Im Auftrag Dr. Neifer-Porsch