Daten
Kommune
Jülich
Größe
113 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
02.11.17, 12:04
Aktualisiert
02.11.17, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung
in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), in der zur Zeit geltenden Fassung,
sowie § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW.S.462) für
die Kindertageseinrichtungen und in Ausführung des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW.S.102) für die Offenen Ganztagsschulen, in den jeweils
zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am
_________________ folgende Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den
Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich beschlossen:
§1
Geltungsbereich
1.
Diese Entgeltordnung gilt für die gemeinsame Mittagsverpflegung in den
Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich. Die Stadt
Jülich ist Träger folgender Kindertageseinrichtungen, an denen eine Mittagsverpflegung
seitens des Trägers angeboten wird:
Kindertageseinrichtung „Grünschnäbel“, Stadtteil Bourheim
Kindertageseinrichtung „Purzelbaum“, Stadtteil Broich
Kindertageseinrichtung „Rappelkiste“, Stadtteil Lich-Steinstraß
Kindertageseinrichtung „Rurpiraten“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Sonnenwichtel“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Sternschnuppe“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Unterm Regenbogen“, Stadtteil Koslar
Kindertageseinrichtung „Wilde 13“, Stadtteil Selgersdorf.
Weiterhin bietet die Stadt Jülich die Mittagsverpflegung an folgenden Offenen
Ganztagsschulen (OGS) an:
OGS Katholische Grundschule, Stadtkern
OGS Nord, Standort Nord, Stadtkern
OGS Nord, Standort Ost, Stadtteil Welldorf
OGS Promenadenschule, Stadtkern
OGS West, Stadtteil Koslar
2.
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung werden die Entgelte nach Maßgabe dieser
Satzung festgesetzt
§2
Anmeldung
1.
Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung an den Offenen Ganztagsschulen erfolgt
grundsätzlich im Zusammenhang mit der Anmeldung für den Offenen
Ganztagsschulbetrieb durch den/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte. Die
Anmeldung kann in der Regel nur für ein gesamtes Schuljahr erklärt werden und bindet
zur Teilnahme an der Verpflegung bzw. zur Zahlung des Entgelts in dem gesamten
Zeitraum.
2.
Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt durch
den mit der/dem/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte geschlossenen
Betreuungsvertrag.
§3
Entgelt und Ermäßigung
1.
Das Entgelt für die Mittagsverpflegung ist für 12 Monate zu entrichten. Bei der
Kalkulation des Entgelts sind mögliche Schließungszeiten, insbesondere in den
Schulferien, sowie darüber hinaus auch Fehltage eines Kindes in den Einrichtungen,
berücksichtigt.
2.
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird ein Entgelt in Form eines
Pauschalbetrages pro Monat erhoben.
Das Verpflegungsentgelt wird wie folgt festgelegt:
Offene Ganztagsschulen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 50,00 Euro
Kindertageseinrichtungen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 46,00 Euro
3.
Von den Erziehungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und
Teilhabegesetz des Bundes in Form der Teilnahme des Kindes an der
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung haben, wird ein Eigenanteil von 1,00 Euro pro
Verpflegungstag erhoben. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten einen
Bewilligungsbescheid vorlegen, in dem der Leistungsträger erklärt, dass er für die
Erziehungsberechtigten die zu zahlende Gebühr mit Ausnahme des Eigenanteils von
1,00 Euro pro Verpflegungstag übernimmt.
Dadurch ergeben sich folgende Verpflegungsentgelte:
Offene Ganztagsschulen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 20,00 Euro
Kindertageseinrichtungen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 20,00 Euro
§4
Entgeltpflichtige, Entstehung der Entgeltpflicht
1.
Entgeltpflichtig sind die Erziehungsberechtigten oder Dritte, die das Kind zur
Mittagsverpflegung angemeldet haben. Mehrere Entgeltpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
2.
Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung erklärt worden ist und endet mit
Beendigung der Teilnahme.
3.
Das Verpflegungsentgelt nach § 3 wird einmal jährlich für das jeweilige Kindergartenbzw. Schuljahr festgesetzt und ist jeweils zum zehnten eines Monats fällig.
§5
Verfahren bei Nichtzahlung
1.
Rückständige Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
2.
Befinden sich die Erziehungsberechtigten oder Dritte trotz Mahnung mit drei
Monatsentgelten im Zahlungsrückstand, so kann die Stadt Jülich die Abmeldung des
Kindes von der Mittagsverpflegung vornehmen. Die Erziehungsberechtigten oder Dritte
werden vorab schriftlich über die geplante Abmeldung informiert.
§6
Abmeldung
1.
Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt mit
Beendigung des Betreuungsvertrages.
2.
Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Offenen Ganztagsschulen erfolgt mit
Ablauf des Schuljahres. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung und damit die
Entgeltpflicht endet innerhalb des Schuljahres abweichend von Absatz 1 ohne
besondere Erklärung mit dem Tag an dem die Schülerin/der Schüler an eine andere
Schule wechselt.
3.
Im Falle einer Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind kann abweichend
von Absatz 1 und 2 eine Abmeldung von der Mittagsverpflegung bzw. eine Änderung
der Teilnahme an der Mittagsverpflegung schriftlich durch die zur Anmeldung
berechtigten Personen, mit Wirkung frühestens zum 01. des auf die Abmeldung
folgenden Kalendermonats, erklärt werden. Sie muss mit einer Frist von einer Woche
bis Ende des Kalendermonats erfolgen. Sie ist entweder gegenüber der Einrichtung oder
der Stadt Jülich zu erklären.
§7
Erstattung
Bei Erkrankung des Kindes von mindestens einer vollen Woche erfolgt auf schriftlichen
Antrag eine Erstattung des Entgelts.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft und zum 31.07.2018 außer Kraft.