Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
127 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
26.01.17, 18:15
Aktualisiert
26.01.17, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur VL 14/2017
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom ……………
Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 in
der derzeit geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
1.
Aus Anlass des Radrennens „Rund um Düren“ dürfen Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 23.04.2017, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des
Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein.
2.
Aus Anlass des Kunst- und Handwerkermarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 02.07.2017, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des Ortskerns Kreuzau
in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein.
3.
Aus Anlass des Ortsfestes Kreuzau dürfen Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 03.09.2017, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des
Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein.
4.
Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
03.12.2017, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in
den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 04.12.2017 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den ……………………..
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
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