Daten
Kommune
Bedburg
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WP7-85/2004
Anlage zur Vorlage WP7-85/2004
SATZUNG
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON
BÜRGERENTSCHEIDEN
der Stadt Bedburg vom _________
Inhaltsübersicht
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
Stimmbezirke
Abstimmberechtigung
Stimmschein
Abstimmungsverzeichnis
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Informationsblatt
Tag des Bürgerentscheids
Stimmzettel
Öffentlichkeit
Stimmabgabe
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
Stimmenzählung
Ungültige Stimmen
Feststellung des Ergebnisses
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 03.02.2004 (GV NW S. 96) und § 1 der Verordnung zur
Durchführung des Bürgerentscheids vom 10.07.2004 (GV NW S. 383) hat der Rat
der Stadt Bedburg am _________ folgende Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt
Bedburg (Abstimmungsgebiet).
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.
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(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die
Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(3) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der
Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden
Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der
Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des
Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im
Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der
Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit
aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung
finden.
§3
Stimmbezirke
Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung,
bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht
nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht
nicht besitzt.
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder
einen Stimmschein hat.
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(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35.
Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt
und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk
Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Stimmscheins können in
Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
abstimmen,
jedem
in
dessen
Stimmbezirk
des
(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage
vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses
benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Informationsblatt gemäß § 8 dieser Satzung
die
Nummer,
unter
der
der
Abstimmungsberechtigte
in
das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur
Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust
dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und
daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen
Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung
von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief:
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht
der Bürgermeister öffentlich bekannt,
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden
Frage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis
ausliegt.
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3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift „Informationsblatt der Stadt Bedburg zum
Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und
Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu
denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.
(2) Das Informationsblatt enthält:
1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und
eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief.
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens; legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung
vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu
entnehmen.
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen
samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der
im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des
Bürgermeisters auf eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine
angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine
einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im
Informationsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den
Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die
Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und
eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der
Bürgermeister kann für die im Informationsblatt gemäß Abs. 2 Nr. 2 S. 2 i.V.m.
Abs. 3 S. 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende
oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen
sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Informationsblatt wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bedburg
veröffentlicht.
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§9
Tag des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.
(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage
enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig; die Durchführung
der Abstimmung in den Stimmbezirken erfolgt durch den Einsatz sogenannter
Wahlautomaten.
§ 11
Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in
den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im
Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden
beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflußnahme auf die Abstimmungshandlung und das
Abstimmungsergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede
Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme am Wahlautomaten
oder per Brief geheim ab.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er im Falle der
Briefwahl durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
sowie im Falle der Wahl am Wahlautomaten durch das Betätigen der
entsprechenden Taste eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
(3) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein
Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen
behindert ist, im Falle der Briefwahl den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten
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und in die entsprechenden Umschläge zu verpacken beziehungsweise der nicht in
der Lage ist, den Wahlautomaten entsprechend zu bedienen, kann sich der Hilfe
einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom
Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein.
(4) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in
einem verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so
rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids
bis 16 Uhr bei ihm eingeht.
(5) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 11 Abs. 4 S.
2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel
persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet
worden ist.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Es wird im Abstimmungsgebiet ein Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(Briefabstimmungsvorstand) berufen. Er öffnet den Stimmbrief und prüft die
Gültigkeit der Stimmabgabe.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene
Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht
unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem
Briefabstimmungsvorstand.
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief
teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des
Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein
Stimmrecht verliert.
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§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Abstimmhandlung
durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen
Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der aufgrund der Briefwahl in den
Urnen befindlichen Stimmzettel beziehungsweise mit dem Ergebnis des
Wahlautomaten zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und
der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet im Falle der Briefwahl (Abstimmung
per Stimmzettel) der Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Im Falle der Stimmabgabe per Brief sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Im Falle der Stimmabgabe am Wahlautomaten sind die Stimmen ungültig, die sich
durch Betätigen der entsprechenden Taste ergeben.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an
dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. Im Falle der
Stimmabgabe am Wahlautomaten erübrigt sich eine erneute Zähling.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert
der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
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§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592,
ber. S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.08.1998 (GV NW S. 509)
finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19,
20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.