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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1 u. 1a/Planungsverband Bedburg-Lipp sowie Bebauungspläne Nr. 6 und 6a/Bedburg -Gebiet Wiesenstraße/Otto-Hahn-Straße sowie Gewerbegebiet Nachtigallenweg- hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1 u. 1a/Planungsverband Bedburg-Lipp sowie Bebauungspläne Nr. 6 und 6a/Bedburg
-Gebiet Wiesenstraße/Otto-Hahn-Straße sowie Gewerbegebiet Nachtigallenweg-
hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1 u. 1a/Planungsverband Bedburg-Lipp sowie Bebauungspläne Nr. 6 und 6a/Bedburg
-Gebiet Wiesenstraße/Otto-Hahn-Straße sowie Gewerbegebiet Nachtigallenweg-
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-58/2003 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Planen und Bauen 30.09.2003 Rat der Stadt Bedburg 14.10.2003 Bemerkungen: Betreff: Bebauungsplan Nr. 1 u. 1a/Planungsverband Bedburg-Lipp sowie Bebauungspläne Nr. 6 und 6a/Bedburg -Gebiet Wiesenstraße/Otto-Hahn-Straße sowie Gewerbegebiet Nachtigallenweghier: Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Aufstellungsbeschluss für den • Bebauungsplan Nr. 1/Planungsverband Bedburg-Lipp, 1. Änderung • Bebauungsplan Nr. 1a/Planungsverband Bedburg-Lipp 1. Änderung • Bebauungsplan Nr. 6/Bedburg, 2. Änderung • Bebauungsplan Nr. 6a/Bedburg, 2. Änderung mit dem Ziel eine Umstellung der Bebauungspläne auf die Baunutzungsverordnung von 1990 vorzunehmen und damit der Planungsverpflichtung aus dem Einzelhandelserlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für Umweltraumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Bauen und Wohnen somit Rechnung zu tragen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Gemäß Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für Umweltraumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Bauen und Wohnen (Einzelhandelserlass) sind die Gemeinden verpflichtet, eine Überprüfung und Anpassung älterer Bebauungspläne durchzuführen. Unter Ziff. 4.3.1 dieses Erlasses wird das Planungserfordernis und damit das Erfordernis zur Änderung älterer Bebauungspläne dargestellt. Danach sind im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die noch aufgrund von älteren vor der BauNVO 1977 geltendem Recht aufgestellt wurden, Vorhaben in Sinne von § 11, Abs. 3 BauNVO (großflächige Einzelhandelsbetriebe) gegebenenfalls uneingeschränkt zulässig. Sind solche Vorhaben im Hinblick auf ihre Auswirkungen dort landesplanerisch oder städtebaulich nicht vertretbar, so kann eine weitere Fehlentwicklung nur durch eine Änderung der Bebauungspläne im Wege der Umstellung auf die geltende Baunutzungsverordnung verhindert werden. Dies gilt insbesondere für Industrie- und Gewerbegebiete. In diesen Fällen ergibt sich somit ein Planerfordernis und damit eine Planungspflicht der Gemeinde im Sinne von § 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 2, Abs. 4 BauGB. Die Gemeinden sind hiermit aufgefordert, ihrer Planungspflicht sobald und soweit wie erforderlich und möglich nachzukommen. Die zeit- und sachgerechte Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe ist von Aufsichtsbehörden zu überwachen und kann gegebenenfalls im Aufsichtsweg durchgesetzt werden. Da die im Geltungsbereich der o.a. Bebauungspläne die Baunutzungsverordnung von 1962 zugrunde liegt, sind Einzelhandelsbetriebe aller Art in Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten zulässig. Aufgrund vorliegender weiterer Anträge auf Errichtung von Einzelhandelsbetrieben ist zu prüfen, ob zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche eine Einschränkung der Einzelhandelsnutzung vorgesehen werden muss. Die Prüfung der Bebauungsplangebiete hat ergeben, das ausreichende Flächen zur Errichtung weiterer Einzelhandelsbetriebe, auch nach möglicher Aufgabe der derzeitigen Nutzung, vorhanden sind. Zur jeweiligen Gebietsabgrenzung wird auf den beigefügten Auszug aus der Satzung nach § 34 des Baugesetzbuches verwiesen. Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 30.09.2003 einstimmig empfohlen (WP6-58/2003), wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden). 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Schmitz ----------------------------------Ackermann ----------------------------------Harren Bearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister