Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-58/2003
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
30.09.2003
Rat der Stadt Bedburg
14.10.2003
Bemerkungen:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1 u. 1a/Planungsverband Bedburg-Lipp sowie Bebauungspläne Nr. 6 und
6a/Bedburg
-Gebiet Wiesenstraße/Otto-Hahn-Straße sowie Gewerbegebiet Nachtigallenweghier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Aufstellungsbeschluss für den
• Bebauungsplan Nr. 1/Planungsverband Bedburg-Lipp, 1. Änderung
• Bebauungsplan Nr. 1a/Planungsverband Bedburg-Lipp 1. Änderung
• Bebauungsplan Nr. 6/Bedburg, 2. Änderung
• Bebauungsplan Nr. 6a/Bedburg, 2. Änderung
mit dem Ziel eine Umstellung der Bebauungspläne auf die Baunutzungsverordnung von 1990
vorzunehmen und damit der Planungsverpflichtung aus dem Einzelhandelserlass des Ministeriums
für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für
Umweltraumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Bauen und Wohnen somit
Rechnung zu tragen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Gemäß Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für Umweltraumordnung und
Landwirtschaft und des Ministeriums für Bauen und Wohnen (Einzelhandelserlass) sind die
Gemeinden verpflichtet, eine Überprüfung und Anpassung älterer Bebauungspläne durchzuführen.
Unter Ziff. 4.3.1 dieses Erlasses wird das Planungserfordernis und damit das Erfordernis zur
Änderung älterer Bebauungspläne dargestellt. Danach sind im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen, die noch aufgrund von älteren vor der BauNVO 1977 geltendem Recht
aufgestellt wurden, Vorhaben in Sinne von § 11, Abs. 3 BauNVO (großflächige
Einzelhandelsbetriebe) gegebenenfalls uneingeschränkt zulässig.
Sind solche Vorhaben im Hinblick auf ihre Auswirkungen dort landesplanerisch oder städtebaulich
nicht vertretbar, so kann eine weitere Fehlentwicklung nur durch eine Änderung der
Bebauungspläne im Wege der Umstellung auf die geltende Baunutzungsverordnung verhindert
werden. Dies gilt insbesondere für Industrie- und Gewerbegebiete. In diesen Fällen ergibt sich
somit ein Planerfordernis und damit eine Planungspflicht der Gemeinde im Sinne von § 1, Abs. 3 in
Verbindung mit § 2, Abs. 4 BauGB.
Die Gemeinden sind hiermit aufgefordert, ihrer Planungspflicht sobald und soweit wie erforderlich
und möglich nachzukommen. Die zeit- und sachgerechte Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe ist
von Aufsichtsbehörden zu überwachen und kann gegebenenfalls im Aufsichtsweg durchgesetzt
werden.
Da die im Geltungsbereich der o.a. Bebauungspläne die Baunutzungsverordnung von 1962
zugrunde liegt, sind Einzelhandelsbetriebe aller Art in Mischgebieten, Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Industriegebieten zulässig.
Aufgrund vorliegender weiterer Anträge auf Errichtung von Einzelhandelsbetrieben ist zu prüfen,
ob zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche eine Einschränkung der Einzelhandelsnutzung
vorgesehen werden muss.
Die Prüfung der Bebauungsplangebiete hat ergeben, das ausreichende Flächen zur Errichtung
weiterer Einzelhandelsbetriebe, auch nach möglicher Aufgabe der derzeitigen Nutzung, vorhanden
sind.
Zur jeweiligen Gebietsabgrenzung wird auf den beigefügten Auszug aus der Satzung nach § 34
des Baugesetzbuches verwiesen.
Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
30.09.2003 einstimmig empfohlen (WP6-58/2003), wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu
entscheiden).
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Schmitz
----------------------------------Ackermann
----------------------------------Harren
Bearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister