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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-505/2006
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
24.01.2006
Betreff:
Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat
der
Stadt
Bedburg
beschließt
die
Einrichtung
eines
Rechnungsprüfungsamtes zum 01.10.2006. Die Aufgaben ergeben sich auf Grund
der gesetzlichen Vorgaben.
b) Der Rat der Stadt Bedburg beschließt zur Besetzung der Planstelle diese zunächst
hausintern auszuschreiben.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Durch die Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ – NKF – bei der
Stadt Bedburg zum 01.01.2005 unterliegen gerade die Aufgaben im Finanzbereich einer
großen Veränderung. Damit einhergehend wird zukünftig die Qualität des
Jahresabschlusses zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Der Prüfaufwand wird zu
erheblichen Mehrbelastungen des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Bedburg
führen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss wird sich, solange noch kein eigenes städtisches
Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, auf Grund der gestiegenen Anforderungen an den
jährlich durchzuführenden Jahresabschluss durch die Einführung des „Neuen
Kommunalen Finanzmanagements“ Dritter bedienen müssen. Als „Dritte“ sind z.B. die
Gemeindeprüfungsanstalt, das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Erft-Kreises oder
unabhängige Wirtschaftsprüfer anzusehen. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen
dieser Einrichtungen verursacht jedoch Kosten, die lt. Umfrage bei den Kommunen, die im
Rahmen des Pilotprojektes NKF bereits mit der Problematik vertraut sind, mindestens ca.
50.000 € betragen. Sie können auch noch weit über diesem Betrag liegen, wenn sich das
beauftragte Institut an der Bilanzsumme orientiert.
Um die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses hinsichtlich der Prüfung des
Jahresabschlusses in einem vertretbaren Rahmen zu halten, erscheint die Einrichtung
eines eigenen städtischen Rechnungsprüfungsamtes mehr als sinnvoll.
Gem. § 102 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfallen haben die kreisfreien
Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte ein Rechnungsprüfungsamt
einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür
besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Die Stadt Bedburg wird voraussichtlich im nächsten, spätestens im übernächsten Jahr, die
in § 4 GO NW geforderte Einwohnergrenze von 25.000 überschreiten, die das Kriterium
zur Anerkennung als Mittlere kreisangehörige Stadt ist.
Mit Überschreiten dieser Grenze und dem sich daran anschließenden Procedere muss die
Kommune nach einer Rechtsverordnung hinsichtlich der Anerkennung als Mittlere
kreisangehörige Stadt an mindestens drei aufeinanderfolgenden Stichtagen die
erforderliche Einwohnerzahl überschreiten.
Mit der Anerkennung des Status als Mittlere kreisangehörige Stadt besteht für die Stadt
Bedburg die Verpflichtung, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.
Die kommunale Funktionalreform von 1978 verfolgte das Ziel zur Schaffung von Orts- und
Bürgernähe, möglichst viele Aufgaben von den Gemeinden selbst zu erledigen zu lassen.
Andererseits muss dabei die finanzielle und verwaltungstechnische Leistungsfähigkeit der
Gemeinden bedacht werden. Ein Mehr an Bürgernähe darf nicht zu einer Überlastung der
Gemeinde führen. Um diesem natürlichen Spannungsverhältnis gerecht zu werden, ist
durch die kommunale Funktionalreform das gestufte Aufgabenmodell für kreisangehörige
Gemeinden eingeführt worden.
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Sitzungsvorlage
Seite: 3
Auf Grundlage des gestuften Aufgabenmodells werden vormalige Aufgaben des Kreises
auf mittlere und/oder große kreisangehörige Gemeinden übertragen. Dieser Übertragung
liegt die Überlegung zugrunde, dass die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde mit ihrer
Einwohnerzahl steigt und bestimmte Aufgaben nur effektiv ab einer bestimmten
Leistungsfähigkeit bewältigt werden können.
Dies führte zu zusätzlichen Aufgaben mittlerer und großer kreisangehöriger Städte. U.a.
zählen dazu auch die Aufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes.
Da die Stadt Bedburg aber zur Zeit noch nicht die Grenze von 25.000 Einwohnern
überschritten hat, besteht grundsätzlich noch keine gesetzliche Verpflichtung zur
Einrichtung eines solchen Amtes. Jedoch ist gerade hinsichtlich der Einrichtung eines
Rechnungsprüfungsamtes das Entscheidungsermessen durch die gesetzliche
Formulierung „sollen es einrichten“ (im Gegensatz dazu würde eine „kann“-Formulierung
weniger Gewicht haben) eingeschränkt, wenn denn ein Bedürfnis zur Einrichtung besteht
und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Das Bedürfnis zur Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes ist auf Grund des
geänderten finanztechnischen Abrechnungssystems und der damit verbundenen
Prüfungen (Stichwort NKF) sowie der gestiegenen rechtlichen Anforderungen im Bereich
des Vergaberechts als gegeben anzusehen.
In Anbetracht der Tatsache, dass innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre ohnehin ein
Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden muss, ist der Kostenfaktor zwar ein wichtiges
Tatbestandsmerkmal, welcher jedoch gerade im Hinblick auf die zu erwartenden
Entwicklungen betrachtet werden muss.
Wie eingangs schon erwähnt, betragen die geschätzten Prüfungskosten für einen
Jahresabschluss ca. 50.000 €. Diese Kosten dienen lediglich zur Prüfung des
Jahresabschlusses.
Die Kosten eines städtischen Rechnungsprüfungsamtes würden sich bei der Stadt
Bedburg im ersten Jahr auf ca. 54.000 € unter Zugrundelegung einer Planstelle belaufen
und sich bis zum Jahre 2008 auf einen Stand von ca. 89.000 € ( zwei Planstellen
unterschiedlicher Bewertung) entwickeln.
Zu den Aufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes gehören gem. § 103 Abs. 1 GO NW
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde,
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 benannten
Sondervermögen,
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der
Prüfung des Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer
Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
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Sitzungsvorlage
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6. bei
Durchführung
der
Finanzbuchhaltung
mit
Hilfe
automatisierter
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die
Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung ,
8. die Prüfung von Vergaben.
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und
Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die
Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung gem. § 103 Abs. 2 GO NW weitere
Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
2. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied
in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der
Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NW sowie die
Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der
Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den
Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung
erteilen (vgl. § 103 Abs. 3 GO NW).
Das bedeutet, dass der Rat der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen
kann. Dem Bürgermeister wird dieses Recht nur im eingeschränkten Maße unter
Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss durch die Gemeindeordnung
zugestanden.
Anhand dieser Aufgabenvielfalt ist zu erkennen, dass bei einer möglichen Vergabe all
dieser Tätigkeiten Kosten auf die Stadt zukommen würden, die zur Zeit in ihrer Gänze
noch nicht absehbar sind, aber jedoch auf jeden Fall den zur Zeit als Maximalbetrag
avisierten Betrag von ca. 89.000 € Personalkosten bei weitem übersteigen wird.
Mit der freiwilligen Einrichtung einer örtlichen Rechnungsprüfung in diesem Jahr und der
damit verbundenen Prüfung des Jahresabschlusses 2006 lassen sich große
Kosteneinsparungen für die Prüfung, die ansonsten extern zu vergeben wäre, erzielen.
Darüber hinaus werden durch eine sogenannte begleitende Prüfung in allen Bereichen der
Verwaltung mögliche Fehler frühzeitig erkannt und eine Gegensteuerung kann noch
während des laufenden Prozesses erfolgen. Die damit verbundenen Kosteneinsparungen
sind sehr individuell und können zur Zeit nicht beziffert werden.
Der Rat der Stadt Bedburg hat dem Personalkonzept für die Jahre 2005 bis 2009, welches
u.a. die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes bereits ab Änderung des
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Sitzungsvorlage
Stellenplanes für 2005 vorsieht,
zugestimmt.
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in seiner Sitzung vom 15.11.2005 grundsätzlich
Zur Übernahme der Aufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes besteht zur Zeit noch
keine rechtliche Verpflichtung, so dass der Rat über die Einrichtung gem. § 41 Abs.1
Buchstabe s) GO NW zu entscheiden hat. Auf Grund der Tragweite dieser Entscheidung
ist ein förmlicher Beschluss trotz der bereits getroffenen allgemeinen Zustimmung zur
Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen des Personalkonzeptes 20052009 erforderlich.
Im Hinblick auf die vorbereitenden Aufgaben (u.a. Stellenausschreibung und Besetzung
der Stelle) erscheint die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes mit den durch § 103
GO NW definierten Aufgaben zum 01.10.2006 als realistischer Termin.
Da lt. Stellenkonzept für die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes zunächst nur eine
Planstelle vorgesehen ist (eine weitere soll im Jahre 2007 eingerichtet werden), erscheint
eine Beschränkung der Aufgaben auf die gesetzlichen Vorgaben des § 103 Abs. 1 GO NW
mehr als sinnvoll. Neben den dann bereits erfolgenden laufenden Prüfungen muss durch
den
Stelleninhaber/die
Stelleninhaberin
eine
funktionierende
Struktur
der
Rechnungsprüfung aufgebaut werden, so dass darüber hinaus gehenden Aufgaben den
zeitlichen Umfang der Stelle bei weitem übersteigen würden.
Der bereits in den Vorberatungen angesprochene Aspekt, ob ein Rechnungsprüfungsamt,
welches mit nur einem/einer Beschäftigten besetzt ist, funktionsfähig sei, wird in anderen
vergleichbaren Kommunen bereits praktiziert (in Urlaubs- oder Krankheitsfällen werden die
erforderlichen Prüfungen nachgeholt).
Um die nach Einrichtung des örtlichen Rechnungsprüfungsamtes freie Planstelle möglichst
kurzfristig besetzen zu können, erscheint auch im Hinblick auf den städtischen
Personalüberhang, der im Personalkonzept 2005 – 2009 festgestellt wird und aus
Gründen der Haushaltskonsolidierung abgebaut werden soll, zunächst eine hausinterne
Stellenausschreibung sinnvoll. Der Text dieser Stellenausschreibung ist der
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Sollten auf diese hausinterne Stellenausschreibung hin qualifizierte Bewerbungen
eingehen, werden diese dem Rat zur weiteren Entscheidung in einer der nächsten
Ratssitzungen vorgelegt werden.
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 12.01.2006
----------------------------------Stolz
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
Anlage
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Sitzungsvorlage
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
_____________________________________________________________________________
Stellenausschreibung
Nach Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes ist zum 01.10.2006 die Stelle
einer Rechnungsprüferin / eines Rechnungsprüfers erstmalig zu besetzen.
Hinsichtlich der Aufgabenstellung wird auf die besonderen Vorschriften des 10.
Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere die
§§ 103 – 104 GO NW, hingewiesen.
Neben guten Rechts- und Verwaltungskenntnissen werden vom Stelleninhaber /
von der Stelleninhaberin sowohl fundierte betriebswirtschaftliche als auch
technische Kenntnisse und Erfahrungen vorausgesetzt. Darüber hinaus werden
von dem Bewerber / der Bewerberin hohes Engagement, Verhandlungsgeschick
und Durchsetzungsvermögen ebenso erwartet wie die Fähigkeit zu analytischem
Denken und die erforderliche soziale Kompetenz zur alleinigen Wahrnehmung der
Aufgaben einer örtlichen Rechnungsprüfung.
Die Stelle ist im Stellenplan nach A 12 BBesG, adäquat Entgeltgruppe 11 TVöD
(ehemals Vergütungsgruppe III BAT) ausgewiesen.
Interessierte Mitarbeiter/innen richten ihre formlose Bewerbung bitte bis
Freitag, den 17. Februar 2006,
an den Fachbereich IV –Finanzen, Personal und Organisation–. Auf die Vorlage
von Bewerbungsunterlagen, die sich bereits in den Personalakten befinden, kann
verzichtet werden.
Bedburg, den . Januar 2006
Koerdt
Bürgermeister