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Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-503/2006 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 24.01.2006 Betreff: Beratung und Beschließung einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die im Entwurf vorgelegte Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006. Der Rat stellt mit Nachdruck seine Absicht fest, für den Fall einer Verbesserung der städtischen Haushaltslage, beispielsweise durch nicht absehbare und nicht eingeplante Mehreinnahmen oder durch zur Zeit noch nicht erkennbare Möglichkeiten zur Reduzierung der Ausgaben, unverzüglich eine Rücknahme der aktuellen Steuermehrbelastung in dem Maße wieder vorzunehmen, in dem die Einzahlungen die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Wie bereits in den Haushaltsberatungen im November und Dezember thematisiert, ist der Vorschlag zu einer Anhebung der Realsteuerhebesätze zu beraten und entscheiden, um die zukünftigen Generationen durch den Aufbau von Kassenkrediten und den dadurch entstehenden Zinsaufwand nicht über Gebühr zu belasten. Diese Rückzahlungen der Kassenkredite sind nur möglich, wenn durch Vermögensveräußerungen oder aber durch Überschüsse aus der laufenden Verwaltungstätigkeit liquide Mittel generiert werden. Bei einer politischen Entscheidung, möglicherweise auf Steuererhöhungen zu verzichten, ist folgendes zu beachten: Bis zum Jahr 2009 wird sich ein erheblicher Bestand an kurzfristigen Darlehen aufbauen. Für den aus heutiger Sicht nicht unwahrscheinlichen Fall, dass die Stadt Bedburg um das Jahr 2009 herum in das sog. Nothaushaltsrecht kommen würde, weil ein genehmigungsfähiges HSK nicht aufgestellt werden könnte, würde nach dem neuen Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten des Innenministeriums NRW vom 05.01.2006, das als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist, die Pflicht entstehen, die aufgelaufenen Fehlbeträge bzw. Kassenkredite über einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abzubauen. Hierzu würde es nicht nur ausgeglichener Haushalte bedürfen, sondern es müssten darüber hinaus auch noch Jahr für Jahr erhebliche Überschüsse erwirtschaftet werden. Die im neuen Handlungsrahmen enthaltene Lockerung hinsichtlich der Höhe der Realsteuerhebesätze dürfte bei der großen Mehrzahl der Kommunen, die zur Aufstellung eines HSK verpflichtet sind, insoweit ins Leere laufen. Im Falle der Stadt Bedburg würde es zur Erwirtschaftung der sich abzeichnenden Fehlbetragssumme – rein rechnerisch – notwendig werden, in einigen Jahre mehr als eine Verdoppelung der Grund- und der Gewerbesteuer vorzunehmen, wenn nicht ab sofort wesentlich stärker als bisher gegengesteuert wird, wobei diese Gegensteuerung sowohl Maßnahmen der Aufwandsreduzierung wie auch der Ertragsverbesserung beinhalten müssen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip gilt gemäß § 77 GO, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten zunächst aus speziellen Entgelten zu generieren sind. Bevor Steuern erhoben werden, Einnahmequellen auszunutzen. sind also alle anderen Einsparmöglichkeiten und Durch kurz- und mittelfristig durchführbare Maßnahmen kann im Bereich der Aufwendungen nicht einmal die Hälfte des strukturellen Defizits, das mit Blick auf die städtischen Haushalte und Jahresrechnungen aus den 90er Jahren nachweislich alleine durch das Wegbrechen der Gewerbesteuer aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen entstanden ist, aufgefangen werden. Hierzu wäre es nämlich erforderlich, die von der Stadt noch selbst bestimmbaren Aufwendungen im Personal- und Sachbereich zu halbieren. Weder die Entlassung der Hälfte der städtischen Bediensteten, d. h. annähernd 100 – teilweise vollzeitbeschäftigte - Angestellte und Arbeiter, noch die Halbierung der Sachaufwendungen, die zum größten Teil aus der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben (z. B. Schülerbeförderung, Lernmittel, Energieversorgung für städtische Gebäude) resultieren, ist realistischerweise umsetzbar. Eine hemmungslose Verschuldung durch Kassenkredite, die in wenigen Jahren in eine schier aussichtslose Vergrößerung des Defizits durch den steigenden Zinsaufwand für die Kassenkredite STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 führen wird, muss ebenfalls soweit als möglich und verantwortbar, vermieden werden. Es ist nicht zu erwarten, dass es auch mittelfristig noch Kassenkredite zu einem Zinssatz von z.Zt. ca. 2,7 % geben wird. Deshalb ist dringend eine Verbesserung der Ertragsseite der städtischen Ergebnisplanung erforderlich und ebenso dringend eine Steigerung der Finanzeinzahlungen geboten. Es wurde deshalb vorgeschlagen, eine etwa gleichmäßige Anhebung aller städtischen Steuersätze vornehmen. Die Anhebung soll bei den einzelnen Steuersätzen so bemessen werden, dass das Steueraufkommen sich in einer Größenordnung von rd. 20 % erhöht. Haushalte, die nur von der Grundsteuer B betroffen sind, die also weder vergnügungssteuer-, noch hundesteuer-, noch gewerbesteuerpflichtig sind, würden im Durchschnitt mit 1,97 € je Monat und Person zusätzlich belastet. Bei aller Notwendigkeit, grundsätzlich weitere Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden, erscheint die dargestellte Erhöhung noch im Bereich des Verantwortbaren zu liegen, wenn man bedenkt, dass im Bereich der wesentlichen Gebühren (Abwasser und Abfall) eine relative Stabilität gegeben ist. Um zu vermeiden, dass die Stadt Bedburg durch eine zu starke Fixierung auf das Ziel einer 20 %igen Einnahmeverbesserung Steuersätze bekommt, die höher als die bisherigen Spitzenwerte anderer nordrhein-westfälischer Kommunen liegen, wird vorgeschlagen, die Steuersatzanhebungen auf die folgenden Werte zu begrenzen: ™ Grundsteuer A 300 v.H. (bisher 250 v.H.) – Mehrertrag 34.000 € ™ Grundsteuer B 450 v.H. (bisher 381 v.H.) – Mehrertrag 534.000 € ™ Gewerbesteuer 460 v.H. (bisher 420 v.H.) – Mehrertrag 200.000 € Damit würden die Grundsteuer B sowie die Gewerbesteuer auf dem von der Stadt Kerpen erhobenen Niveau liegen. Im landesweiten Vergleich gibt es 14 Kommunen, die jeweils eine gleiche oder höhere Grundsteuer A und Gewerbesteuer erheben; bei der Grundsteuer B gibt es sogar 26 Kommunen, die einen gleichen oder höheren Hebesatz anwenden. Die Spitzenreiter bei den einzelnen Realsteuerarten lauten wie folgt: Grundsteuer A: Stadt Werne (ca. 31.000 Einwohner) 380 v. H. Grundsteuer B: Stadt Essen 510 v. H. Gewerbesteuer: Stadt Bottrop 490 v. H. Die Haushaltssatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006, die grundsätzlich auch die Festsetzungen der Realsteuerhebesätze beinhaltet, wird vorbehaltlich der Entscheidung des Rates in der Sitzung am 24.01.2006 beschlossen. Nach Ablauf der Anzeigefrist könnte die Haushaltssatzung nach erfolgter Bekanntmachung frühestens Ende Februar in Kraft treten. Aufgrund dieser Terminplanung empfiehlt es sich, parallel zur bzw. unabhängig von der Haushaltsverabschiedung die Entscheidung hinsichtlich der Hebesäze zu treffen, weil sowohl für die Bürger als auch für die Stadtverwaltung grundsätzlich eine Versendung der „endgültigen“ Grundbesitzabgabenbescheide rechtzeitig vor dem ersten sog. Hebetermin, dem 15.02. eines jeden Jahres, anzustreben ist, und eine Hebesatzsatzung sofort nach Beschlussfassung durch den Stadtrat bekanntgemacht werden darf und in Kraft treten kann, ohne dass es einer Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde bedarf. STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Eine mehrfache Versendung der Grundbesitzabgabenbescheide – im konkreten Falle des Jahres 2006 zunächst vor dem 15.02. sowie erneut voraussichtlich Anfang/Mitte März 2006 nach Rechtskraft der Haushaltssatzung - ist allein schon aus Kostengründen zu vermeiden. Ein Versand der Grundbesitzabgabenbescheide vor dem 15.02.2006 wäre grundsätzlich entbehrlich, weil die Zahlungspflichtigen in dem Falle, dass ihnen bis zum 15.02. kein aktueller Bescheid zugegangen ist, zunächst einfach nur eine Quartalsrate auf der Basis der im Vorjahr geleisteten Raten einzahlen müssen. Dies ist allerdings sehr vielen Bürgern nicht bewusst, weshalb eine hohe Zahl von Mahnverfahren zu erwarten ist. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Bürger, selbst wenn sie korrekterweise die „alte“ Rate zum 15.02.2006 gezahlt haben, unmittelbar nach Erhalt des Abgabenbescheides im März im Falle einer Erhöhung des zu zahlenden Ratenbetrages – was zum Beispiel auch durch Nachzahlungen im Bereich der Abfallentsorgungsgebühren bedingt sein kann - für das erste Quartal eine Nachzahlung leisten müssen. Die bekannt äußerst angespannte Haushaltssituation der Stadt Bedburg und die verwaltungstechnischen Erwägungen, die mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungsverfahrens auch für die Bürger ein Plus an Transparenz bedeuten, aber letztlich auch die Möglichkeit, in der gegebenen haushaltswirtschaftlichen Lage Zinsverluste, die bei einer Verabschiedung des Haushaltes im Jahre 2005 und dem damit verbundenen rechtzeitigen Versand der Abgabenbescheide nicht entstanden wären, nunmehr durch Ausschöpfung der rechtlich zulässigen Mittel konsequent zu vermeiden, lassen es geradezu notwendig erscheinen, die Realsteuerhebesätze der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006 mittels einer Hebesatzsatzung festzusetzen. Ein Entwurf der Hebesatzsatzung ist als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 16.01.2006 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Stadtkämmerer Bürgermeister