Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-503/2006
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
24.01.2006
Betreff:
Beratung und Beschließung einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die im Entwurf vorgelegte Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2006.
Der Rat stellt mit Nachdruck seine Absicht fest, für den Fall einer Verbesserung der städtischen
Haushaltslage, beispielsweise durch nicht absehbare und nicht eingeplante Mehreinnahmen oder
durch zur Zeit noch nicht erkennbare Möglichkeiten zur Reduzierung der Ausgaben, unverzüglich
eine Rücknahme der aktuellen Steuermehrbelastung in dem Maße wieder vorzunehmen, in dem
die Einzahlungen die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Wie bereits in den Haushaltsberatungen im November und Dezember thematisiert, ist der
Vorschlag zu einer Anhebung der Realsteuerhebesätze zu beraten und entscheiden, um die
zukünftigen Generationen durch den Aufbau von Kassenkrediten und den dadurch entstehenden
Zinsaufwand nicht über Gebühr zu belasten.
Diese Rückzahlungen der Kassenkredite sind nur möglich, wenn durch Vermögensveräußerungen
oder aber durch Überschüsse aus der laufenden Verwaltungstätigkeit liquide Mittel generiert
werden.
Bei einer politischen Entscheidung, möglicherweise auf Steuererhöhungen zu verzichten, ist
folgendes zu beachten:
Bis zum Jahr 2009 wird sich ein erheblicher Bestand an kurzfristigen Darlehen aufbauen. Für den
aus heutiger Sicht nicht unwahrscheinlichen Fall, dass die Stadt Bedburg um das Jahr 2009 herum
in das sog. Nothaushaltsrecht kommen würde, weil ein genehmigungsfähiges HSK nicht
aufgestellt werden könnte, würde nach dem neuen Handlungsrahmen zur Genehmigung von
Haushaltssicherungskonzepten des Innenministeriums NRW vom 05.01.2006, das als Anlage
dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist, die Pflicht entstehen, die aufgelaufenen Fehlbeträge bzw.
Kassenkredite über einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abzubauen. Hierzu würde es nicht
nur ausgeglichener Haushalte bedürfen, sondern es müssten darüber hinaus auch noch Jahr für
Jahr erhebliche Überschüsse erwirtschaftet werden. Die im neuen Handlungsrahmen enthaltene
Lockerung hinsichtlich der Höhe der Realsteuerhebesätze dürfte bei der großen Mehrzahl der
Kommunen, die zur Aufstellung eines HSK verpflichtet sind, insoweit ins Leere laufen.
Im Falle der Stadt Bedburg würde es zur Erwirtschaftung der sich abzeichnenden
Fehlbetragssumme – rein rechnerisch – notwendig werden, in einigen Jahre mehr als eine
Verdoppelung der Grund- und der Gewerbesteuer vorzunehmen, wenn nicht ab sofort wesentlich
stärker als bisher gegengesteuert wird, wobei diese Gegensteuerung sowohl Maßnahmen der
Aufwandsreduzierung wie auch der Ertragsverbesserung beinhalten müssen.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip gilt gemäß § 77 GO, dass die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten zunächst aus speziellen Entgelten zu
generieren sind.
Bevor Steuern erhoben werden,
Einnahmequellen auszunutzen.
sind
also
alle
anderen
Einsparmöglichkeiten
und
Durch kurz- und mittelfristig durchführbare Maßnahmen kann im Bereich der Aufwendungen nicht
einmal die Hälfte des strukturellen Defizits, das mit Blick auf die städtischen Haushalte und
Jahresrechnungen aus den 90er Jahren nachweislich alleine durch das Wegbrechen der
Gewerbesteuer aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen entstanden ist, aufgefangen werden.
Hierzu wäre es nämlich erforderlich, die von der Stadt noch selbst bestimmbaren Aufwendungen
im Personal- und Sachbereich zu halbieren.
Weder die Entlassung der Hälfte der städtischen Bediensteten, d. h. annähernd 100 – teilweise
vollzeitbeschäftigte - Angestellte und Arbeiter, noch die Halbierung der Sachaufwendungen, die
zum größten Teil aus der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben (z. B. Schülerbeförderung,
Lernmittel, Energieversorgung für städtische Gebäude) resultieren, ist realistischerweise
umsetzbar.
Eine hemmungslose Verschuldung durch Kassenkredite, die in wenigen Jahren in eine schier
aussichtslose Vergrößerung des Defizits durch den steigenden Zinsaufwand für die Kassenkredite
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Sitzungsvorlage
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führen wird, muss ebenfalls soweit als möglich und verantwortbar, vermieden werden. Es ist nicht
zu erwarten, dass es auch mittelfristig noch Kassenkredite zu einem Zinssatz von z.Zt. ca. 2,7 %
geben wird.
Deshalb ist dringend eine Verbesserung der Ertragsseite der städtischen Ergebnisplanung
erforderlich und ebenso dringend eine Steigerung der Finanzeinzahlungen geboten.
Es wurde deshalb vorgeschlagen, eine etwa gleichmäßige Anhebung aller städtischen Steuersätze
vornehmen. Die Anhebung soll bei den einzelnen Steuersätzen so bemessen werden, dass das
Steueraufkommen sich in einer Größenordnung von rd. 20 % erhöht. Haushalte, die nur von der
Grundsteuer B betroffen sind, die also weder vergnügungssteuer-, noch hundesteuer-, noch
gewerbesteuerpflichtig sind, würden im Durchschnitt mit 1,97 € je Monat und Person zusätzlich
belastet.
Bei aller Notwendigkeit, grundsätzlich weitere Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu
vermeiden, erscheint die dargestellte Erhöhung noch im Bereich des Verantwortbaren zu liegen,
wenn man bedenkt, dass im Bereich der wesentlichen Gebühren (Abwasser und Abfall) eine
relative Stabilität gegeben ist.
Um zu vermeiden, dass die Stadt Bedburg durch eine zu starke Fixierung auf das Ziel einer 20
%igen Einnahmeverbesserung Steuersätze bekommt, die höher als die bisherigen Spitzenwerte
anderer
nordrhein-westfälischer
Kommunen
liegen,
wird
vorgeschlagen,
die
Steuersatzanhebungen auf die folgenden Werte zu begrenzen:
Grundsteuer A
300 v.H. (bisher 250 v.H.) – Mehrertrag 34.000 €
Grundsteuer B
450 v.H. (bisher 381 v.H.) – Mehrertrag 534.000 €
Gewerbesteuer
460 v.H. (bisher 420 v.H.) – Mehrertrag 200.000 €
Damit würden die Grundsteuer B sowie die Gewerbesteuer auf dem von der Stadt Kerpen
erhobenen Niveau liegen.
Im landesweiten Vergleich gibt es 14 Kommunen, die jeweils eine gleiche oder höhere
Grundsteuer A und Gewerbesteuer erheben; bei der Grundsteuer B gibt es sogar 26
Kommunen, die einen gleichen oder höheren Hebesatz anwenden. Die Spitzenreiter bei
den einzelnen Realsteuerarten lauten wie folgt:
Grundsteuer A: Stadt Werne (ca. 31.000 Einwohner) 380 v. H.
Grundsteuer B: Stadt Essen 510 v. H.
Gewerbesteuer: Stadt Bottrop 490 v. H.
Die Haushaltssatzung der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006, die grundsätzlich auch die
Festsetzungen der Realsteuerhebesätze beinhaltet, wird vorbehaltlich der Entscheidung des Rates
in der Sitzung am 24.01.2006 beschlossen. Nach Ablauf der Anzeigefrist könnte die
Haushaltssatzung nach erfolgter Bekanntmachung frühestens Ende Februar in Kraft treten.
Aufgrund dieser Terminplanung empfiehlt es sich, parallel zur bzw. unabhängig von der
Haushaltsverabschiedung die Entscheidung hinsichtlich der Hebesäze zu treffen, weil sowohl für
die Bürger als auch für die Stadtverwaltung grundsätzlich eine Versendung der „endgültigen“
Grundbesitzabgabenbescheide rechtzeitig vor dem ersten sog. Hebetermin, dem 15.02. eines
jeden Jahres, anzustreben ist, und eine Hebesatzsatzung sofort nach Beschlussfassung durch den
Stadtrat bekanntgemacht werden darf und in Kraft treten kann, ohne dass es einer Genehmigung
seitens der Aufsichtsbehörde bedarf.
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Sitzungsvorlage
Eine mehrfache Versendung der Grundbesitzabgabenbescheide – im konkreten Falle des Jahres
2006 zunächst vor dem 15.02. sowie erneut voraussichtlich Anfang/Mitte März 2006 nach
Rechtskraft der Haushaltssatzung - ist allein schon aus Kostengründen zu vermeiden.
Ein Versand der Grundbesitzabgabenbescheide vor dem 15.02.2006 wäre grundsätzlich
entbehrlich, weil die Zahlungspflichtigen in dem Falle, dass ihnen bis zum 15.02. kein aktueller
Bescheid zugegangen ist, zunächst einfach nur eine Quartalsrate auf der Basis der im Vorjahr
geleisteten Raten einzahlen müssen. Dies ist allerdings sehr vielen Bürgern nicht bewusst,
weshalb eine hohe Zahl von Mahnverfahren zu erwarten ist.
Weiterhin ist zu bedenken, dass die Bürger, selbst wenn sie korrekterweise die „alte“ Rate zum
15.02.2006 gezahlt haben, unmittelbar nach Erhalt des Abgabenbescheides im März im Falle einer
Erhöhung des zu zahlenden Ratenbetrages – was zum Beispiel auch durch Nachzahlungen im
Bereich der Abfallentsorgungsgebühren bedingt sein kann - für das erste Quartal eine
Nachzahlung leisten müssen.
Die bekannt äußerst angespannte Haushaltssituation der Stadt Bedburg und die
verwaltungstechnischen Erwägungen, die mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit des
Verwaltungsverfahrens auch für die Bürger ein Plus an Transparenz bedeuten, aber letztlich auch
die Möglichkeit, in der gegebenen haushaltswirtschaftlichen Lage Zinsverluste, die bei einer
Verabschiedung des Haushaltes im Jahre 2005 und dem damit verbundenen rechtzeitigen
Versand der Abgabenbescheide nicht entstanden wären, nunmehr durch Ausschöpfung der
rechtlich zulässigen Mittel konsequent zu vermeiden, lassen es geradezu notwendig erscheinen,
die Realsteuerhebesätze der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006 mittels einer
Hebesatzsatzung festzusetzen.
Ein Entwurf der Hebesatzsatzung ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 16.01.2006
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister