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Bedburg
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WP7-503/2006
Anlage zur Vorlage WP7-503/2006
Anlage
Innenministerium NRW
33 – 46.09.01 – 9530/05
Düsseldorf, den 5. Januar 2006
Handlungsrahmen
zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten (HSK)
Die Erfüllung der kommunalen Aufgaben ist nur im Rahmen der finanziellen
Leistungsfähigkeit möglich. Die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs macht es
daher zwingend erforderlich, dass die Kommunen umgehend alle hierfür
notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Im Haushaltssicherungskonzept (HSK) sind die Maßnahmen darzustellen, durch die
der Haushaltsausgleich einschließlich der Abdeckung der Altfehlbeträge aus den
Vorjahren wieder erreicht wird. Nach der Rechtslage ist ein HSK genehmigungsfähig,
wenn – zumindest - der jahresbezogene Haushaltsausgleich (ohne Abdeckung der
Fehlbeträge aus den Vorjahren und ohne atypische Veranschlagungen wie z.B.
„Rückzuführungen“ gem. § 22 Abs. 3 GemHVO,a.F.) spätestens im 4. auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahr erreicht wird. Die Fehlbeträge aus den Vorjahren
müssen innerhalb von höchstens 5 Jahren seit Erreichen des jahresbezogenen
Haushaltsausgleichs abgedeckt werden. Der Konsolidierungszeitraum beginnt mit
der erstmaligen Genehmigung des HSK und soll nicht ausgedehnt werden.
Abweichungen sind nur bei rechtlich oder tatsächlich zwingenden Änderungen der
Planungsgrundlagen zulässig.
I.
Prüfpunkte im HSK
WP7-503/2006
Anlage zur Vorlage WP7-503/2006
Zu jedem der nachfolgend dargestellten Prüfpunkte hat die Kommune in ihrem HSK
Stellung zu nehmen und Einsparpotentiale/Verbesserungen der Einnahmesituation
darzustellen.
1.
Der Ausgabenanstieg (bereinigte Gesamtausgaben∗) soll bis zur Wiedererlangung
des Haushaltsausgleichs deutlich unter den landesweiten Orientierungsdaten bleiben.
Eine Nettoneuverschuldung ist zu vermeiden. Die Zinsbelastung ist so gering wie
möglich zu halten. Die eingesetzten Finanzierungsinstrumente müssen mit dem
Prinzip der Haushaltssicherheit vereinbar sein.
2.
Bei den Personalausgaben sind alle Einsparungsmöglichkeiten auszunutzen. Ziel
muss eine Senkung der Personalkosten sein. Hierzu ist ein nachvollziehbares
Konzept vorzulegen. Grundsätzlich sind folgende Maßnahmen unverzichtbar:
a)
Wiederbesetzungs- und Beförderungssperre von mindestens 12 Monaten. Vor
einer Wiederbesetzung ist zudem zu prüfen, ob die Stelle überhaupt noch
notwendig ist oder in eine solche mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Tarifgruppe
umgewandelt werden kann. Zudem ist vor einer Neueinstellung zu prüfen, ob
nicht eine Besetzung durch hausinterne Umsetzung, ggf. nach
entsprechenden Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen kann.
b)
Abbau/Einschränkung von Überstunden und Bereitschaftsdiensten.
c)
Die städtische Verwaltungsorganisation ist mit dem Ziel eines
Personalkostenabbaus zu optimieren. Nicht konkurrenzfähige städtische
Hilfsbetriebe, wie Gebäudereinigung, zentrale Werkstätten, Druckerei,
Gärtnerei usw., sind aufzugeben.
Soweit eine Weiterführung der Aufgaben durch Vergabe an Dritte erfolgt,
sollen die dadurch entstehenden sächlichen Ausgaben höchstens 75 % der
durch die Ausgliederung eingesparten Personal- und Sachkosten betragen.
Ggf. sind Standards und Leistungsmerkmale entsprechend zu vermindern.
∗
Die bereinigten Gesamtausgaben sind die Bruttoausgaben abzüglich bewirtschafteter Fremdmittel und ohne die
haushaltstechnischen Verrechnungen und besonderen Finanzierungsvorgänge
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d)
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Im Einzelfall sind städtische Einrichtungen, wie z.B. Altenheime, Bäder,
Sporthallen,
Hotels/Gaststätten/städtischen
Saalbauten,
Park-
und
Gartenanlagen usw., völlig aufzugeben.
Wird das Ziel der Personalkostenreduzierung auf andere Weise erreicht, kann von
den oben genannten Maßnahmen ganz oder teilweise abgesehen werden.
3. Bei den pflichtigen Aufgaben sind alle Möglichkeiten einer Kostenreduzierung
auszuschöpfen.
Bei
Aufgabenwahrnehmung
Art,
sind
Umfang
die
und
Ermessensausübung
Haushaltsgrundsätze
der
Sparsamkeit
der
und
Wirtschaftlichkeit verstärkt zu berücksichtigen. Gesetzliche Ansprüche sind mit dem
Ziel zu überprüfen, sie auf kostengünstige Weise zu erfüllen. Dazu gehören auch
Kooperationen mit anderen Kommunen in pflichtigen Bereichen wie Brandschutz,
Veterinärwesen, Rettungsdienst usw.
4. Wenn bei pflichtigen Aufgaben gespart werden muss, können freiwillige Leistungen
bei der Konsolidierung nicht außer Betracht bleiben. Sie sind in vertretbarer Weise zu
reduzieren.
Vorhandene freiwillige Leistungen, die nicht aufgegeben/privatisiert werden sollen,
sind auf Kostenreduzierung durch ein verstärktes Bürgerengagement zu prüfen (z.B.
Bewirtschaftung
von
Bürgerhäusern
durch
Vereine).
Während
des
Konsolidierungszeitraumes darf sich die Kommune nicht vertraglich zu freiwilligen
Leistungen verpflichten. Es ist eine Liste über die freiwilligen Leistungen zu erstellen,
fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde jeweils zusammen mit dem HSK
vorzulegen. Als freiwillig sind auch Erstattungen, Zuschüsse etc. anzusehen, die im
Rahmen pflichtiger Aufgaben über die rechtlich festgelegten Leistungen hinaus
gewährt werden (z.B. Zuschüsse auf die Eigenanteile der freien Träger nach dem
GTK oder die Übernahme der Fahrkosten von Schülern, die ihren Wohnsitz nicht in
NRW haben).
5.
Der Zuschussbedarf der kostenrechnenden Einrichtungen ist konsequent durch
Ausgabenreduzierung und/oder Einnahmeerhöhungen zu begrenzen. In den
klassischen Gebührenhaushalten dürfen keine Unterdeckungen entstehen. Dabei
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müssen sich die Kalkulationsgrundlagen an den betriebswirtschaftlich und rechtlich
zulässigen Möglichkeiten ausrichten. Das gilt z.B. im Unterabschnitt 70 für die
kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die öffentlichen
Straßenentwässerungsanteile und im Unterabschnitt 75 für den öffentlichen
Grünflächenanteil.
5. Die Konsolidierung muss auch alle Beteiligungen der Gemeinde einbeziehen.
Auf die Beteiligungen sind die Maßstäbe der Haushaltskonsolidierung der
Gemeinden
konsequent
anzuwenden.
Die
Möglichkeit
zur
Zuschussreduzierung bzw. zur Erzielung angemessener Gewinne für den
kommunalen
Haushalt sind bei der Aufgabenwahrnehmung, der Preisgestaltung
der
Bilanzierung
auszuschöpfen.
Der
gesamte
und
Zuschussbedarf
im
Haushalt für alle Beteiligungen muss im Konsolidierungszeitraum schrittweise
reduziert werden.
7.
Deckungsreserven
für
über-
und
außerplanmäßige
Ausgaben
dürfen
nicht
ausgewiesen werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die sich nicht
umgehen lassen, müssen durch Einsparungen an anderer Stelle kompensiert
werden.
8.
Das vorhandene Vermögen der Gemeinde ist daraufhin zu untersuchen, inwieweit es
für öffentliche Zwecke noch benötigt wird. Soweit auf anderem Wege die Vorlage
eines genehmigungsfähigen HSK nicht möglich und eine Veräußerung wirtschaftlich
vertretbar ist, ist das Vermögen zu veräußern und der Erlös gem. § 22 Abs. 3
GemHVO (a.F.) dem Verwaltungshaushalt zuzuführen.
9.
Im Rahmen der Konsolidierung ist es nicht vertretbar, große „Schattenhaushalte“
neben dem laufenden Haushaltsplan zu bewirtschaften. Der Rat muss vor dem
Hintergrund der zwischenzeitlich schlechteren Finanzlage auch bereits früher
anfinanzierte Projekte, für die Ausgabereste gebildet wurden, erneut auf den
Prüfstand stellen. Ggf. ist auf eine weitere Realisierung zu verzichten oder die Bildung
selbständig
nutzungsfähiger
kleinerer
Abschnitte
vorzusehen
bei
zeitlicher
Aufschiebung anderer Abschnitte. Noch nicht begonnene Maßnahmen sind
zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht.
Ersparte Ausgabereste sind abzusetzen. Die Haushaltsresteliste ist dem Rat zur
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Beratung über die Verwendung der Haushaltsreste vorzulegen. Die entsprechenden
Ratsbeschlüsse sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.
Die
Verfügbarkeit
von
Ausgaberesten
des
Vermögenshaushaltes
für
Maßnahmen, die noch nicht begonnen worden sind, ist auf ein Jahr zu
beschränken. Werden die Maßnahmen noch als notwendig angesehen, sind
die Mittel neu zu veranschlagen.
10.
Die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuern und Gewerbesteuer) müssen bezogen
auf
die
Gemeindegrößenklasse
mindestens
in
Höhe
des
jeweiligen
Landesdurchschnitts festgesetzt sein. Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (§
77 GO NRW) bleiben unberührt. Eine Senkung der jeweiligen Hebesätze bis auf den
Durchschnitt der Größenklasse kann erst in Betracht kommen, wenn das gesetzliche
Ziel
„Haushaltsausgleich“
Verwaltungshaushalte
aus
durch
den
Vorjahren
Abbau
erreicht
der
ist
Fehlbeträge
und
die
der
dauerhafte
Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch eine Senkung der Steuerhebesätze nicht
gefährdet wird.
11.
Mehreinnahmen, die ggf. bei der Ausführung des Haushaltsplanes gegenüber
den Ansätzen bei den kommunalen Steuern, den allgemeinen
Landeszuweisungen und den Erwerbseinnahmen des Verwaltungshaushaltes
entstehen, sind zur Reduzierung des Fehlbedarfs des Verwaltungshaushalts
einzusetzen.
II.
HSK- und Haushaltsaufstellung
Für die Aufstellung des nächsten Haushaltes und HSK`s bitte ich Folgendes zu
beachten:
1.
Der Haushalt und das HSK sind gem. § 80 Abs. 5 GO (79 Abs. 5 GO a.F.) spätestens
Ende November, d.h. einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
Die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung sind strikt zu beachten. Sie
sind restriktiv auszulegen. Der Hauptverwaltungsbeamte hat alle Bediensteten der
Gemeindeverwaltung darauf hinzuweisen, dass Verstöße
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gegen diese Vorschriften disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen können
(vgl. auch Hinweise zur vorläufigen Haushaltswirtschaft, insbesondere nach dem
Runderlass des Innenministeriums NRW vom 4. Juni 2003 – 3 – 33 – 44.10 –
9354/03 (1).)
2.
Alle Konsolidierungsmaßnahmen sind im HSK detailliert und nicht nur durch Verweise
auf den Haushaltsplan zu beschreiben. Sie sind im bekannt zu machenden
Haushaltsplan und zumindest für ein weiteres Jahr im HSK haushaltsstellenscharf
darzustellen.
Die
Konsolidierungsmaßnahmen
Konsolidierungszeitraum
bis
zur
Wiederlangung
sollen
des
auch
für
den
Haushaltsausgleichs
grundsätzlich haushaltsstellenscharf dargestellt werden. Nach §§ 1,6 NKFG gilt das
bisherige Haushaltsrecht bis zur (faktischen) Umstellung auf NKF. Für den Zeitraum
nach Umstellung der Haushaltswirtschaft auf das NKF, spätestens für die Zeit ab
01.01.2009, ist darauf zu verzichten, die Aufstellung eines haushaltsstellenscharfen
HSK zu verlangen. Für diesen Zeitraum reicht es aus, den Abbau der Fehlbeträge der
Verwaltungshaushalte
aus
Vorjahren
(sog.
„Altfehlbeträge“)
nachvollziehbar
darzustellen.
3.
Dem
HSK
ist
eine
Aufstellung
der
Haushaltsreste
mit
dem
jeweiligen
Bewirtschaftungsstand und eine Aufstellung des vorhandenen Gemeindevermögens
beizufügen.
4.
Zum Vorlagezeitpunkt ist ein Bericht über die Umsetzung des zuletzt genehmigten
HSKs beizufügen.