Daten
Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf
Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf
Bearbeitung:
OAR Adam
klaus.adam@im.nrw.de
Durchwahl
(0211) 871 2522
Fax
(0211) 871 2979
Bezirksregierungen
Arnsberg,
Detmold,
Düsseldorf,
Köln,
Münster
Aktenzeichen
33 - 46.09.01 - 9530/05
5. Januar 2006
nachrichtlich:
Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
44623 Herne
Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten
(HSK)
Anlage: Aktualisierte Textfassung des Handlungsrahmens
I.
Mit dem bisherigen Prüfpunkt bei Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten
(HSK) durch die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden, wonach die Realsteuerhebesätze der HSK-Kommunen erheblich über dem Durchschnitt ihrer Größenklasse
liegen müssen, wurde nicht beabsichtigt, eine sich steigernde Hebesatzspirale in
Gang zu setzen. Dies wird u.a. an der Reihenfolge der im Handlungsrahmen aufgeführten Prüfpunkte ersichtlich, die sich bewusst zunächst auf Ausgabeneinsparungen
beziehen und damit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Subsidiarität der Steuerfinanzierung kommunaler Aufgaben voraus gehen. In Einzelfällen wurden indes unter
Berufung auf die bisherige Textfassung des Handlungsrahmens aufsichtsbehördlich
konkrete Bandbreiten mit bestimmten Prozentsätzen für eine Erhöhung der Hebesätze „deutlich über dem Durchschnitt“ als Voraussetzung für eine Genehmigung vorgegeben.
E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de
Telefon-Zentrale (0211) 871 01 Telefax (0211) 871 3355
Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße
- 2 Die gewogenen durchschnittlichen Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer sind in Nordhein-Westfalen im Vergleich der Flächenländer auf einem überdurchschnittlichen Niveau. Um es nicht zu einer sich darüber hinaus ständig steigernden „Hebesatzspirale“ kommen zu lassen, wird die Ziffer 10 des Handlungsrahmens neu gefasst (vgl. Anlage).
Die textliche Neufassung verzichtet auf die Forderung „deutlich über dem Durchschnitt“, so dass es künftig als Prüfpunkt für die Genehmigung von HSK durch die
Kommunalaufsicht als ausreichend angesehen wird, wenn die kommunalen Steuerhebesätze mindestens in Höhe der Durchschnittshebesätze der Größenklasse festgesetzt sind.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Haushaltsgrundsätze (insbesondere Verpflichtung zum Haushaltausgleich, Grundsatz der Finanzmittelbeschaffung) eröffnet
die Neuregelung einer einzelnen Gemeinde in Haushaltssicherung indes nicht die
Möglichkeit zur Senkung der Hebesätze. Dies kann erst erfolgen, wenn das gesetzliche Ziel „Haushaltsausgleich“ durch den Abbau der Fehlbeträge der Verwaltungshaushalte aus Vorjahren erreicht ist und die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch eine Senkung der Steuerhebesätze nicht gefährdet wird.
Entsprechend der Reihenfolge des Handlungsrahmens sollten die Kommunalaufsichtsbehörden in Haushaltssicherungsgesprächen beachten, dass die Kommunen
ihre Konsolidierungsanstrengungen vorrangig auf die Reduzierung von Ausgaben
und die kostengerechte Ausschöpfung der Möglichkeiten bei Gebühren/Entgelten
und der sonstigen Einnahmen konzentrieren, wie es die Grundsätze für die Einnahme- bzw. Finanzmittelbeschaffung der Gemeindeordnung vorsehen (§ 76 GO a.F. / §
77 n.F). Das Niveau der kommunalen Steuern kann insoweit nur dann und nur in Zusammenhang mit ausgabebezogenen Konsolidierungsmaßnahmen zu einem Thema
aus aufsichtbehördlicher Sicht werden, wenn die vorrangigen Konsolidierungsmöglichkeiten und Einnahmen konsequent ausgeschöpft sind und allein nicht zum Ergebnis eines genehmigungsfähigen HSK führen.
Hinsichtlich der Änderung des Teils II Ziffer 2 weise ich auf den Kommunalfinanzbericht „November 2005“ (Kapitel 6) hin.
- 3 II.
Der Handlungsrahmen für die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten
(HSK) wird daher wie folgt geändert und ergänzt:
Zu Teil I Nr. 10:
Die bisherige Textfassung wird durch folgende Neufassung ersetzt:
„10.
Die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuern und Gewerbesteuer) müssen
bezogen auf die Gemeindegrößenklasse mindestens in Höhe des jeweiligen
Landesdurchschnitts festgesetzt sein. Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (§ 77 GO NRW) bleiben unberührt. Eine Senkung der jeweiligen
Hebesätze bis auf den Durchschnitt der Größenklasse kann erst in Betracht
kommen, wenn das gesetzliche Ziel „Haushaltsausgleich“ durch den Abbau
der Fehlbeträge der Verwaltungshaushalte aus Vorjahren erreicht ist und die
dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch eine Senkung der Steuerhebesätze nicht gefährdet wird.“
Zu Teil II Nr. 2:
Die bisherige Textfassung entfällt. Die neue Textfassung lautet:
„2.
Alle Konsolidierungsmaßnahmen sind im HSK detailliert und nicht nur durch
Verweise auf den Haushaltsplan zu beschreiben. Sie sind im bekannt zu machenden Haushaltsplan und zumindest für ein weiteres Jahr im HSK haushaltsstellenscharf darzustellen. Die Konsolidierungsmaßnahmen sollen auch
für den Konsolidierungszeitraum bis zur Wiederlangung des Haushaltsausgleichs grundsätzlich haushaltsstellenscharf dargestellt werden. Nach §§ 1,6
NKFG gilt das bisherige Haushaltsrecht bis zur (faktischen) Umstellung auf
NKF. Für den Zeitraum nach Umstellung der Haushaltswirtschaft auf das NKF,
spätestens für die Zeit ab 01.01.2009, ist darauf zu verzichten, die Aufstellung
eines haushaltsstellenscharfen HSK zu verlangen. Für diesen Zeitraum reicht
- 4 es aus, den Abbau der Fehlbeträge der Verwaltungshaushalte aus Vorjahren
(sog. „Altfehlbeträge“) nachvollziehbar darzustellen.“
Im Weiteren wurden redaktionelle Textänderungen vorgenommen, die sich aus Zitaten des Gesetzestextes der GO NRW ergaben. Aus Gründen vereinfachter Anwendung habe ich die aktualisierte Textfassung des Handlungsrahmens als Anlage komplett beigefügt.
Von einer Veröffentlichung im Ministerialblatt wird abgesehen. Der neue Text des
Handlungsrahmens wird in das Internetangebot des Innenministeriums im Bereich
„Haushaltssicherung“ aufgenommen.
Im Auftrag
gez. Winkel
- 5 -