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Sitzungsvorlage (Anlage 3 zu SV 198-2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
498 kB
Datum
14.06.2017
Erstellt
09.06.17, 09:06
Aktualisiert
09.06.17, 09:06

Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 198 / 2017 Stadt Jülich Bebauungsplan Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ Begründung Stand: 16.05.2017 Offenlage Inhalt 1. Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 3 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Rahmenbedingungen Räumlicher Geltungsbereich Übergeordnete Planung und Flächennutzungsplan Nationale und europäische Schutzfestsetzungen Planungsrechtliche Zusammenhänge Sonstige Fachplanungen 2.5.1 Artenschutzrechtliche Belange / Fachbeitrag Artenschutz Stufe I 3 3 5 6 6 7 7 3. 3.1 3.2 Städtebauliches Konzept Verkehrserschließung Bebauung 3.2.1 Städtebaulicher Entwurf 3.2.2 Art der baulichen Nutzung 3.2.3 Maß der baulichen Nutzung 3.2.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 3.2.5 Garagen / Carports, Stellplätze und Nebenanlagen 3.2.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 3.2.7 Niederschlagswasserbeseitigung / Hochwasserschutz 3.2.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Gestalterische Festsetzungen gem. §9 Abs.4 BauGB i. V. m. §86 BauO NRW 7 7 7 7 8 8 8 8 9 9 9 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Hinweise Grundwassersituation Bergbauliche Einwirkungen Baugrundverhältnisse Bodenbelastungen Bodendenkmalpflege 9 9 10 10 10 10 5. Umweltbericht 10 6. Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes / Flächenbilanz 11 SEITE 1/12 7. 7.1 7.2 Bodenordnung und Finanzierung Bodenordnung Kosten 11 11 11 8. Verfahren 11 SEITE 2/12 1. Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Der rechtskräftige Bebauungsplan Koslar Nr. 18 „Kreisbahnhof“ setzt für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA), zweigeschossige Bebauung als Einzel- und Doppelhäuser mit GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 fest. Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht zu werden und die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 17 zulässigen Baumöglichkeiten auszunutzen ist es beabsichtigt, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen und die Festsetzungen dahingehend zu ändern, dass eine Wohnanlage für betreutes Wohnen und Service-Wohnen für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf errichtet werden kann. Geplant ist ein Neubau und Betrieb einer Service-Wohnanlage inklusive eines Betreuten-Wohnens für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf. Vorgesehen ist es, die Neubebauung so in die bestehende Innensituation einzufügen, dass sie sowohl in ihrer Höhe noch im Gesamterscheinungsbild Bezug auf den Bestand nimmt. Da der aktuelle Bebauungsplan Einzel- und Doppelhäuser vorsieht und ein zusammenhängender Baukörper geplant ist, wird ein neuer Bebauungsplan aufgestellt. 2. Rahmenbedingungen 2.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplanes Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ hat eine Fläche von ca. 0,23 ha und grenzt im Nordosten an die ehemalige Bahntrasse und im Südwesten an die Kreisbahnstraße. Es ist eine unbebaute Fläche, die derzeit als wilde Parkplatzanlage genutzt wird. Die angrenzenden ehemaligen Bahnanlagen sind mit Gehölzstrukturen bewachsen, diese schließen an die Gärten der Häuser südlich der Crombachstraße an. Im Norden und Süden grenzen mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke an das Plangebiet. Es stellt sich somit als allseits umbautes Gelände in städtebaulich integrierter Lage dar. Bild 1: Luftbild SEITE 3/12 Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Koslar in Flur 4 die Flurstücke 358, 359, 360, 361, 376, 370, 371, 372 und 373. Die Grundstücke befinden sich, in Privatbesitz. Die Neuaufstellung soll auf Antrag des Eigentümers erfolgen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt Bild 2: Plankarte des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ SEITE 4/12 Bild 3: Karte Bestandsplan 2.2 Übergeordnete Planungen und Flächennutzungsplan Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein seit Jahren planungsrechtlich fixiertes Wohnbaugebiet, das in seiner Zielsetzung sowohl den Zielen der Landesplanung entspricht als auch den Planungszielen der Stadt Jülich. Insofern kann der Bebauungsplan problemlos gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 2.3 Nationale und europäische Schutzfestsetzungen SEITE 5/12 Das Plangebiet berührt keine nationalen Schutzgebiete oder –objekte nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder LG NW. Es befinden sich weder nach § 62 LG NW geschützte Flächen der landesweiten Biotopkartierung Nordrhein-Westfalen noch im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erfasste Biotope innerhalb des Plangebietes. Europäische Schutzgebiete wie FFH- oder Vogelschutzgebiete werden durch das Plangebiet nicht berührt. Es befinden sich keine denkmalgeschützten Objekte innerhalb des Plangebietes. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. 2.4 Planungsrechtliche Zusammenhänge Der bestehende Bebauungsplan weist das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) für die Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern aus. Bei einer baulichen Nutzung von GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 werden zwingend zweigeschossige Häuser festgesetzt mit Sattel- und Walmdächern und einer maximalen Traufhöhe von 5,25 m über der Fahrbahnhöhe der Kreisbahnstraße. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Die anschließende Darstellung zeigt die wesentlichen Planungsinhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes (ohne Textteil). Bild 4: Bestehender Rechtsplan (Auszug ohne textliche Festsetzungen) Bebauungsplan Kosler Nr. 18 SEITE 6/12 Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht zu werden und die nach der Baunutzungsverordnung § 17 Abs. 1 zulässigen und nach § 17 Abs. 2 BauNVO möglichen baulichen Dichtewerte auszunutzen, ist es geplant, die GFZ von 0,8 auf die nach § 17 BauNVO zulässige GFZ=1,2 und die GRZ auf GRZ=0,6 gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zu erhöhen. Des Weiteren wird es erforderlich, die Baugrenzen zu verändern, um den Baukörper in das schmale Grundstück optimal einzupassen und auch Flächen für den ruhenden Verkehr zu gewinnen. Die Erhöhung der baulichen Dichtewerte wird erforderlich, da es das städtebauliche Ziel der Innenentwicklung ist, die bestehenden Grundstücke möglichst effektiv zu nutzen. Eine Beeinträchtigung anderer Grundstücke wird dadurch nicht gesehen, da nach Norden hin zur anschließenden Bebauung ein breiter mit Gehölzen bestandener Grünbereich besteht. Gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse sind hierdurch nicht beeinträchtigt. Zusätzliche Verschattungen anderer Grundstücke entstehen nicht, da die Gebäudehöhe hierdurch nicht verändert wird. Durch die Erhöhung des Versiegelungsgrades wird ein Konzept zur Niederschlagswasserentsorgung erforderlich, das den Nachweis der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserentsorgung erbringt. ( siehe hierzu Ziffer 3.2.7 der Begründung). Für diese planungsrechtlichen Änderungen der Festsetzungen wird es erforderlich, den Bebauungsplan neu aufzustellen. 2.5 Sonstige Fachplanungen 2.5.1 Artenschutzrechtliche Belange / Fachbeitrag Artenschutz Stufe 1 Zur Bearbeitung der Belange des Artenschutzes wurde ein Fachbeitrag Artenschutz Stufe I gem. VV-Artenschutz vom 06.06.2016 erstellt (Büro Ginster Landschaft + Umwelt, November 2016). In dieser Stufe wird geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Artenschutzrechtliche Belange werden nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt, da die betroffenen Grundstücke verdichtet und nahezu vegetationslos sind. Zudem werden sie durch die derzeitige Nutzung als Parkplatz erheblich gestört. Im Ergebnis wird festgestellt, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes keine Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten und vertiefende Untersuchungen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Die weiteren Umweltbelange werden, so weit erforderlich, im weiteren Verfahren bearbeitet. 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Verkehrserschließung Das Plangebiet liegt eingebunden zwischen der Kreisbahnstraße im Westen und der ehemaligen Kreisbahntrasse im Osten. Mit einer Grundstückstiefe von ca. 22 m reicht es gerade für eine Bautiefe, so dass keine zusätzliche innere Erschließung erforderlich wird. Durch die vorhandene Kreisbahnstraße K 6 ist das Plangebiet auf ganzer Länge an die öffentliche Erschließung angebunden und kann von hier aus erschlossen werden. Die Kreisbahnstraße liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Veränderungen im Querschnitt werden nicht vorgenommen. 3.2 Bebauung 3.2.1 Städtebaulicher Entwurf Vorgesehen ist es, einen Neubau und Betrieb einer Service-Wohnanlage inklusive eines BetreutenWohnens für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf zu errichten. Die geplante Bebauung SEITE 7/12 passt sich in Höhe, Volumen und Art der Nutzung an die bestehende Bebauung an. Sie besteht aus einer geschlossenen Bebauung mit drei Nutzungsebenen, wobei das oberste Geschoss wie ein Staffelgeschoss in den wesentlichen Bereichen hinter die Gebäudefassade zurücktritt. Durch den Wechsel von Klinker- und Putzfassaden, sowie die Vor und Rücksprünge in der Fassade entsteht eine Segmentierung der Fassadenabschnitte, welche den Baukörper gliedert. Mittels der gewählten Materialien und der Baukörperausformung entstehen Fassadenelemente, die in ihrer Dimension an die umgebenden Baustrukturen anschließen. Die Wahl des Klinkermaterials nimmt Bezug auf die vorhandenen Gebäude entlang der Kreisbahnstraße. Um an das südliche bestehende Gebäude anzubauen und hier einen harmonischen Übergang zu finden, werden hier gesonderte Festsetzungen getroffen hinsichtlich dem Verlauf der Baugrenzen sowie hinsichtlich der Festsetzungen der Dachform und der Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes. 3.2.2 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für die Baugrundstücke wie im bisherigen Rechtsplan Allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2 und WA 3) fest. Diese Nutzung entspricht auch der umgebenden Bebauung. Durch die Ausweisung bleibt das Plangebiet wie bisher vorgesehen einer Wohnnutzung vorbehalten. Vorgesehen ist eine Service-Wohnanlage inklusive eines Betreuten-Wohnens für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf. Um dieses Planungsziel zu sichern, werden die nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zugelassen. Auf diese Weise soll der Charakter eines ruhigen Wohngebietes erhalten bleiben. 3.2.3 Maß der baulichen Nutzung Entsprechend dem städtebaulichen Konzept ist ein Gebäude in geschlossener Bauweise innerhalb der festgesetzten Baugrenze als Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung entlang der vorhandenen Kreisbahnstraße vorgesehen. Die geplante Bebauung entspricht mit einer GRZ = 0,6 und GFZ = 1,2 den Maximalwerten des § 17 BauNVO sowie dem § 17 Abs. 2 BauNVO wonach die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werden dürfen (Siehe hierzu auch Ziffer 2.4 der Begründung). Mit der Festsetzung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse und der maximalen Brüstungshöhe (BRH) wird die Höhe der Vollgeschosse auf 7,00 m festgesetzt. Für den an das bestehende Gebäude anschließenden Teilbereich (WA 3) setzt der Bebauungsplan bezogen auf NHN die gleichen Trauf- und Firsthöhen fest wie das bestehende Haus, so dass hier ein harmonisches Bild des hier ursprünglich vorgesehenen Doppelhauses entsteht. Die zulässige Dachform wird als Flachdach festgesetzt. Vorgesehen ist hier ein Staffelgeschoss auf dem obersten Vollgeschoss. Die Höhe der Attika auf dem Staffelgeschoss erreicht mit ca. 9,15 m etwa die Höhe der umgebenden 2-geschossigen Häuser mit Satteldach, so dass sich das neue Gebäude auch in der Höhe in die vorhandene Bebauung einfügt. Im südlichen Teilbereich schließt die neue Bebauung direkt an das vorhandene Gebäude an. Es ist eine Doppelhaushälfte mit Satteldach, das als Doppelhaus nicht weiter gebaut worden ist. Um hier einen harmonischen Übergang von der bestehenden und der neuen Bebauung zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan für den Teilbereich WA 2 zunächst eine Kombination von Sattel- und Flachdach fest sowie unmittelbar im Anschluss an das bestehende Haus (WA 3) nur Satteldach. Auf diese Weise muss ein Satteldach an das bestehende Gebäude angebaut werden, welches dann in den anderen Gebäudeabschnitten als Flachdachhaus weiter gebaut wird. Vor- und Rücksprünge gliedern das neue Gebäude so, dass der gestalterische Eindruck einer kleinteiligen Gebäudekombination entsteht, in die sich alt und neu einfügt. Die maximale Gebäudehöhe wird für den Teilbereich wegen der Angleichung an den First des bestehenden Nachbarhauses auf maximal 10,3 m über BZP1 festgesetzt, was der Firsthöhe von 86,81 m ü NHN entspricht. Um den exakten Übergang zum beste- SEITE 8/12 henden Nachbarhaus zu sichern, setzt der Bebauungsplan für den Bereich WA 3 die Trauf- und Firsthöhe als Höhe über NHN so fest, wie er im Bestand vorhanden ist. 3.2.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die Bauweise wird im Plangebiet gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO als geschlossene Bauweise vorgesehen. Dieses unterscheidet sich von der bisher festgesetzten offenen Bauweise. Um den Eindruck einer zu langen geschlossenen und ungegliederten Bauflucht zu vermeiden, sieht die überbaubare Fläche zur Straßenfront Kreisbahnstraße entsprechende Vor- und Rücksprünge vor. Es entsteht so das Erscheinungsbild von aneinandergereihten unterschiedlichen Baukörpern, wie sie auch in der näheren Umgebung vorhanden sind. Diese überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Vor die Außenwand vortretende Teile wie z. B. Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone dürfen die Baugrenzen um maximal 1 m überschreiten. Sie dienen der Gliederung des Baukörpers. Die Festsetzung entspricht auch dem bestehenden Rechtsplan. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan fest, dass bauliche Nebenanlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind, dieses betrifft nicht die Nebenanlagen zur Unterbringung von Müll. 3.2.5 Garagen, Carports und Stellplätze Im Bauvorhaben sind Stellplätze vor dem Gebäude vorgesehen, die außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Diese Stellplätze werden sowohl in Längsaufstellung als auch in Senkrechtaufstellung geplant, um die erforderliche Anzahl privater Stellplätze auf diesen Flächen zu ermöglichen. Die Zufahrten erfolgen direkt auf die Kreisbahnhofstraße, so dass keine zusätzlichen Verkehrs- oder Zufahrtsflächen erforderlich werden. 3.2.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Artenschutzrechtliche Belange sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Die Grundstücke sind durch die parkenden Autos stark verdichtet und ein Bewuchs ist hier nicht vorhanden. Da es sich bei dem Verfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, werden gemäß § 13 a BauGB keine Bilanzierung und keine Ausgleichsmaßnahmen ermittelt bzw. festgesetzt. Insofern werden im Plangebiet keine Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen. 3.2.7 Niederschlagswasserbeseitigung / Hochwasserschutz Da es sich bei dem Plangebiet um ein seit 2003 beplantes Grundstück handelt, das in die Generalentwässerungsplanung der Stadt einbezogen ist, übernimmt die Änderung des Bebauungsplanes die derzeit rechtskräftige Festsetzung, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in die Mischwasserkanalisation einzuleiten ist. In Abstimmung mit dem Kreis Düren ist für die Niederschlagswasserentwässerung eine Rückhaltung vorzusehen, die ein 100-jährliches Ereignis abpuffert. Als Drosselabfluss wird ein maximaler Abfluss in den öffentlichen Mischwasserkanal von 2 l/s festgelegt. Dafür ist eine Volumenberechnung nach dem ATV-Arbeitsblatt 117 im vereinfachten Verfahren erfolgt, wonach sich ein Speichervolumen ergibt, das im weiteren Verfahren nachzuweisen ist. Das Volumen kann in einem Schachtbauwerk geschaffen werden. (s. hierzu Dr. Jochims & Burtscheidt, Konzept zur Niederschlagsbeseitigung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ Stadt Jülich, Stadtteil Koslar“, 05.2017). SEITE 9/12 3.2.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW Dächer Es wird festgesetzt, dass für Dacheindeckungen keine glänzenden Materialien verwendet werden dürfen. Auf diese Weise soll verhindert werden dass die Dachlandschaft durch stark reflektierende Wirkung einzelner Flächen gestört wird. Einfriedungen Die Grundstücke sind zur Kreisbahnstraße hin außerhalb der Stellplätze und der Zugänge mit einer Hecke aus standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Eine Pflanzenauswahl wird hierzu im Bebauungsplan angegeben. Diese Festsetzung gilt bereits in dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Um diesen grünen Charakter zur Kreisbahnstraße hin zu erhalten, behalten diese Festsetzungen auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ ihre Gültigkeit. 4. Hinweise 4.1 Grundwassersituation Der natürliche Grundwasserspiegel liegt nahe der Geländeoberfläche, ca. < 3 m unter Flur. Bei der Planung von z.B. tiefgründigen Bauwerken sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser zu treffen. Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung- auch kein zeitweiliges Abpumpen ohne Zustimmung der Unteren Wasserwirtschaftsbehörde erfolgen darf und dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintritt. 4.2 Bergbauliche Einwirkungen Das Plangebiet liegt im Talauenbereich der Rur, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist. Auf Grund der Sümpfungseinwirkungen des Braunkohlenbergbaus sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen. 4.3 Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich zu treffen. 4.4. Bodenbelastungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde auf mögliche Bodenverunreinigungen hin untersucht. Hinweise auf nutzungsrelevante Verunreinigungen des Bodens ließen sich nicht feststellen. 4.5. Bodendenkmalpflege Es besteht die Möglichkeit, dass bei Erdarbeiten Bodendenkmäler zutage treten können. Bei archäologischen Funden ist die Stadt Jülich als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen zu informieren. 4.6. Kampfmittel Eine Garantie für Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle SEITE 10/12 oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Auf das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregieung Düsseldorf wird verwiesen (www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp). 4.7. Bezugspunkte des Höhenfestsetzung Die unter 3.2.3 der Begründung festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die erschließungstechnisch zugeordnete Verkehrsfläche der vorhandenen Straße (Gradiente), gemessen auf die Mittelachse des geplanten Gebäudes. Da die Straßen bestehen, sind diese Bezugshöhen eindeutig zu ermitteln. 5. Umweltbericht Da das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt wird, ist kein Umweltbericht erforderlich. Die relevanten Umweltbelange werden jedoch im Verfahren insofern berücksichtigt, als dass die artenschutzrechtlichen Belange gesondert betrachtet und bewertet wurden und die Ergebnisse in den Bebauungsplan integriert werden. Von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. 6. Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes / Flächenbilanz Art der Nutzung Fläche (qm) Bruttoland (Gesamtgebiet B-Plan) – davon (WA) Allgemeines Wohngebiet 7. Bodenordnung und Finanzierung 7.1 Bodenordnung Fläche (ha) gerundet Anteil (%) 2.296 qm 0,23 ha 100,0 % 2.296 qm 0,23 ha 100 % Die Realisierung des Neubauvorhabens erfolgt im Rahmen eines privaten Vorhabens. Die geplanten Neubauflächen befinden sich in Privateigentum. Bodenordnende Maßnahmen werden durch den Eigentümer veranlasst. 7.2 Kosten Die Planungskosten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes trägt der Vorhabenträger. 8. Verfahren Die Neuaufstellung des Bebauungsplans wird im Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt. Es handelt sich dabei um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die zulässige Grundfläche im SEITE 11/12 Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ist weniger als 20.000 m 2 und artenschutzrechtliche Probleme sind nicht zu erwarten. Gemäß dem beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Bonn, den 16. 05 .2017 Naumann/S-634_BegründungNEU gez. Dr. D. Naumann Dr.D. Naumann Architekt BDA Architektur*Städtebau SEITE 12/12