Daten
Kommune
Jülich
Größe
498 kB
Datum
14.06.2017
Erstellt
09.06.17, 09:06
Aktualisiert
09.06.17, 09:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 198 / 2017
Stadt Jülich
Bebauungsplan Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“
Begründung
Stand:
16.05.2017
Offenlage
Inhalt
1.
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Rahmenbedingungen
Räumlicher Geltungsbereich
Übergeordnete Planung und Flächennutzungsplan
Nationale und europäische Schutzfestsetzungen
Planungsrechtliche Zusammenhänge
Sonstige Fachplanungen
2.5.1
Artenschutzrechtliche Belange / Fachbeitrag Artenschutz Stufe I
3
3
5
6
6
7
7
3.
3.1
3.2
Städtebauliches Konzept
Verkehrserschließung
Bebauung
3.2.1
Städtebaulicher Entwurf
3.2.2
Art der baulichen Nutzung
3.2.3
Maß der baulichen Nutzung
3.2.4
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
3.2.5
Garagen / Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
3.2.6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
3.2.7
Niederschlagswasserbeseitigung / Hochwasserschutz
3.2.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen gem. §9 Abs.4 BauGB
i. V. m. §86 BauO NRW
7
7
7
7
8
8
8
8
9
9
9
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Hinweise
Grundwassersituation
Bergbauliche Einwirkungen
Baugrundverhältnisse
Bodenbelastungen
Bodendenkmalpflege
9
9
10
10
10
10
5.
Umweltbericht
10
6.
Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes / Flächenbilanz
11
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7.
7.1
7.2
Bodenordnung und Finanzierung
Bodenordnung
Kosten
11
11
11
8.
Verfahren
11
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1.
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Koslar Nr. 18 „Kreisbahnhof“ setzt für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA), zweigeschossige Bebauung als Einzel- und Doppelhäuser mit GRZ = 0,4
und GFZ = 0,8 fest. Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht
zu werden und die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 17 zulässigen Baumöglichkeiten
auszunutzen ist es beabsichtigt, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen und die Festsetzungen
dahingehend zu ändern, dass eine Wohnanlage für betreutes Wohnen und Service-Wohnen für
Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf errichtet werden kann.
Geplant ist ein Neubau und Betrieb einer Service-Wohnanlage inklusive eines Betreuten-Wohnens
für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf.
Vorgesehen ist es, die Neubebauung so in die bestehende Innensituation einzufügen, dass sie sowohl in ihrer Höhe noch im Gesamterscheinungsbild Bezug auf den Bestand nimmt.
Da der aktuelle Bebauungsplan Einzel- und Doppelhäuser vorsieht und ein zusammenhängender
Baukörper geplant ist, wird ein neuer Bebauungsplan aufgestellt.
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ hat eine Fläche von ca. 0,23
ha und grenzt im Nordosten an die ehemalige Bahntrasse und im Südwesten an die Kreisbahnstraße. Es ist eine unbebaute Fläche, die derzeit als wilde Parkplatzanlage genutzt wird. Die angrenzenden ehemaligen Bahnanlagen sind mit Gehölzstrukturen bewachsen, diese schließen an die Gärten der Häuser südlich der Crombachstraße an. Im Norden und Süden grenzen mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke an das Plangebiet. Es stellt sich somit als allseits umbautes Gelände in
städtebaulich integrierter Lage dar.
Bild 1: Luftbild
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Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Koslar in Flur 4 die Flurstücke 358, 359, 360, 361,
376, 370, 371, 372 und 373. Die Grundstücke befinden sich, in Privatbesitz. Die Neuaufstellung soll
auf Antrag des Eigentümers erfolgen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt
Bild 2: Plankarte des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“
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Bild 3: Karte Bestandsplan
2.2
Übergeordnete Planungen und Flächennutzungsplan
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein seit Jahren planungsrechtlich fixiertes Wohnbaugebiet,
das in seiner Zielsetzung sowohl den Zielen der Landesplanung entspricht als auch den Planungszielen der Stadt Jülich. Insofern kann der Bebauungsplan problemlos gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
2.3
Nationale und europäische Schutzfestsetzungen
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Das Plangebiet berührt keine nationalen Schutzgebiete oder –objekte nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder LG NW. Es befinden sich weder nach § 62 LG NW geschützte Flächen der
landesweiten Biotopkartierung Nordrhein-Westfalen noch im Biotopkataster des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erfasste Biotope innerhalb des Plangebietes. Europäische Schutzgebiete wie FFH- oder Vogelschutzgebiete werden durch das Plangebiet nicht berührt.
Es befinden sich keine denkmalgeschützten Objekte innerhalb des Plangebietes. Das Plangebiet
liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.
2.4
Planungsrechtliche Zusammenhänge
Der bestehende Bebauungsplan weist das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) für die
Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern aus. Bei einer baulichen Nutzung von GRZ = 0,4 und GFZ
= 0,8 werden zwingend zweigeschossige Häuser festgesetzt mit Sattel- und Walmdächern und einer
maximalen Traufhöhe von 5,25 m über der Fahrbahnhöhe der Kreisbahnstraße. Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Die anschließende Darstellung zeigt die
wesentlichen Planungsinhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes (ohne Textteil).
Bild 4: Bestehender Rechtsplan (Auszug ohne textliche Festsetzungen) Bebauungsplan Kosler
Nr. 18
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Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht zu werden und die
nach der Baunutzungsverordnung § 17 Abs. 1 zulässigen und nach § 17 Abs. 2 BauNVO möglichen
baulichen Dichtewerte auszunutzen, ist es geplant, die GFZ von 0,8 auf die nach § 17 BauNVO zulässige GFZ=1,2 und die GRZ auf GRZ=0,6 gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zu erhöhen. Des Weiteren
wird es erforderlich, die Baugrenzen zu verändern, um den Baukörper in das schmale Grundstück
optimal einzupassen und auch Flächen für den ruhenden Verkehr zu gewinnen. Die Erhöhung der
baulichen Dichtewerte wird erforderlich, da es das städtebauliche Ziel der Innenentwicklung ist, die
bestehenden Grundstücke möglichst effektiv zu nutzen. Eine Beeinträchtigung anderer Grundstücke
wird dadurch nicht gesehen, da nach Norden hin zur anschließenden Bebauung ein breiter mit Gehölzen bestandener Grünbereich besteht. Gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse sind hierdurch
nicht beeinträchtigt. Zusätzliche Verschattungen anderer Grundstücke entstehen nicht, da die Gebäudehöhe hierdurch nicht verändert wird. Durch die Erhöhung des Versiegelungsgrades wird ein
Konzept zur Niederschlagswasserentsorgung erforderlich, das den Nachweis der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserentsorgung erbringt. ( siehe hierzu Ziffer 3.2.7 der Begründung).
Für diese planungsrechtlichen Änderungen der Festsetzungen wird es erforderlich, den Bebauungsplan neu aufzustellen.
2.5
Sonstige Fachplanungen
2.5.1
Artenschutzrechtliche Belange / Fachbeitrag Artenschutz Stufe 1
Zur Bearbeitung der Belange des Artenschutzes wurde ein Fachbeitrag Artenschutz Stufe I gem.
VV-Artenschutz vom 06.06.2016 erstellt (Büro Ginster Landschaft + Umwelt, November 2016). In
dieser Stufe wird geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten
können.
Artenschutzrechtliche Belange werden nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt, da die betroffenen Grundstücke verdichtet und nahezu vegetationslos sind. Zudem werden sie durch die derzeitige
Nutzung als Parkplatz erheblich gestört. Im Ergebnis wird festgestellt, dass mit der Änderung des
Bebauungsplanes keine Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten und vertiefende Untersuchungen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
nicht erforderlich sind.
Die weiteren Umweltbelange werden, so weit erforderlich, im weiteren Verfahren bearbeitet.
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt eingebunden zwischen der Kreisbahnstraße im Westen und der ehemaligen
Kreisbahntrasse im Osten. Mit einer Grundstückstiefe von ca. 22 m reicht es gerade für eine Bautiefe, so dass keine zusätzliche innere Erschließung erforderlich wird.
Durch die vorhandene Kreisbahnstraße K 6 ist das Plangebiet auf ganzer Länge an die öffentliche
Erschließung angebunden und kann von hier aus erschlossen werden.
Die Kreisbahnstraße liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Veränderungen im Querschnitt werden nicht vorgenommen.
3.2
Bebauung
3.2.1
Städtebaulicher Entwurf
Vorgesehen ist es, einen Neubau und Betrieb einer Service-Wohnanlage inklusive eines BetreutenWohnens für Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf zu errichten. Die geplante Bebauung
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passt sich in Höhe, Volumen und Art der Nutzung an die bestehende Bebauung an. Sie besteht aus
einer geschlossenen Bebauung mit drei Nutzungsebenen, wobei das oberste Geschoss wie ein
Staffelgeschoss in den wesentlichen Bereichen hinter die Gebäudefassade zurücktritt. Durch den
Wechsel von Klinker- und Putzfassaden, sowie die Vor und Rücksprünge in der Fassade entsteht
eine Segmentierung der Fassadenabschnitte, welche den Baukörper gliedert. Mittels der gewählten
Materialien und der Baukörperausformung entstehen Fassadenelemente, die in ihrer Dimension an
die umgebenden Baustrukturen anschließen. Die Wahl des Klinkermaterials nimmt Bezug auf die
vorhandenen Gebäude entlang der Kreisbahnstraße.
Um an das südliche bestehende Gebäude anzubauen und hier einen harmonischen Übergang zu
finden, werden hier gesonderte Festsetzungen getroffen hinsichtlich dem Verlauf der Baugrenzen
sowie hinsichtlich der Festsetzungen der Dachform und der Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes.
3.2.2
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für die Baugrundstücke wie im bisherigen
Rechtsplan Allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2 und WA 3) fest. Diese Nutzung entspricht auch
der umgebenden Bebauung.
Durch die Ausweisung bleibt das Plangebiet wie bisher vorgesehen einer Wohnnutzung vorbehalten.
Vorgesehen ist eine Service-Wohnanlage inklusive eines Betreuten-Wohnens für Menschen mit
einem erhöhten Pflegebedarf. Um dieses Planungsziel zu sichern, werden die nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zugelassen. Auf diese Weise soll der Charakter eines ruhigen Wohngebietes erhalten
bleiben.
3.2.3
Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept ist ein Gebäude in geschlossener Bauweise innerhalb
der festgesetzten Baugrenze als Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung entlang der vorhandenen Kreisbahnstraße vorgesehen. Die geplante Bebauung entspricht mit einer GRZ = 0,6 und
GFZ = 1,2 den Maximalwerten des § 17 BauNVO sowie dem § 17 Abs. 2 BauNVO wonach die
Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werden dürfen (Siehe hierzu auch Ziffer 2.4 der
Begründung). Mit der Festsetzung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse
und der maximalen Brüstungshöhe (BRH) wird die Höhe der Vollgeschosse auf 7,00 m festgesetzt.
Für den an das bestehende Gebäude anschließenden Teilbereich (WA 3) setzt der Bebauungsplan
bezogen auf NHN die gleichen Trauf- und Firsthöhen fest wie das bestehende Haus, so dass hier
ein harmonisches Bild des hier ursprünglich vorgesehenen Doppelhauses entsteht.
Die zulässige Dachform wird als Flachdach festgesetzt. Vorgesehen ist hier ein Staffelgeschoss auf
dem obersten Vollgeschoss. Die Höhe der Attika auf dem Staffelgeschoss erreicht mit ca. 9,15 m
etwa die Höhe der umgebenden 2-geschossigen Häuser mit Satteldach, so dass sich das neue Gebäude auch in der Höhe in die vorhandene Bebauung einfügt.
Im südlichen Teilbereich schließt die neue Bebauung direkt an das vorhandene Gebäude an. Es ist
eine Doppelhaushälfte mit Satteldach, das als Doppelhaus nicht weiter gebaut worden ist. Um hier
einen harmonischen Übergang von der bestehenden und der neuen Bebauung zu ermöglichen, setzt
der Bebauungsplan für den Teilbereich WA 2 zunächst eine Kombination von Sattel- und Flachdach
fest sowie unmittelbar im Anschluss an das bestehende Haus (WA 3) nur Satteldach. Auf diese
Weise muss ein Satteldach an das bestehende Gebäude angebaut werden, welches dann in den
anderen Gebäudeabschnitten als Flachdachhaus weiter gebaut wird. Vor- und Rücksprünge gliedern
das neue Gebäude so, dass der gestalterische Eindruck einer kleinteiligen Gebäudekombination
entsteht, in die sich alt und neu einfügt. Die maximale Gebäudehöhe wird für den Teilbereich wegen
der Angleichung an den First des bestehenden Nachbarhauses auf maximal 10,3 m über BZP1 festgesetzt, was der Firsthöhe von 86,81 m ü NHN entspricht. Um den exakten Übergang zum beste-
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henden Nachbarhaus zu sichern, setzt der Bebauungsplan für den Bereich WA 3 die Trauf- und
Firsthöhe als Höhe über NHN so fest, wie er im Bestand vorhanden ist.
3.2.4
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die Bauweise wird im Plangebiet gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO als geschlossene Bauweise vorgesehen. Dieses unterscheidet sich von der bisher festgesetzten offenen Bauweise. Um den Eindruck
einer zu langen geschlossenen und ungegliederten Bauflucht zu vermeiden, sieht die überbaubare
Fläche zur Straßenfront Kreisbahnstraße entsprechende Vor- und Rücksprünge vor. Es entsteht so
das Erscheinungsbild von aneinandergereihten unterschiedlichen Baukörpern, wie sie auch in der
näheren Umgebung vorhanden sind. Diese überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.
Vor die Außenwand vortretende Teile wie z. B. Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone dürfen die Baugrenzen um maximal 1 m überschreiten. Sie dienen der Gliederung des Baukörpers. Die Festsetzung entspricht auch dem bestehenden Rechtsplan.
Des Weiteren setzt der Bebauungsplan fest, dass bauliche Nebenanlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind, dieses betrifft nicht die Nebenanlagen zur Unterbringung von Müll.
3.2.5
Garagen, Carports und Stellplätze
Im Bauvorhaben sind Stellplätze vor dem Gebäude vorgesehen, die außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Diese Stellplätze werden sowohl in Längsaufstellung als auch in Senkrechtaufstellung
geplant, um die erforderliche Anzahl privater Stellplätze auf diesen Flächen zu ermöglichen. Die
Zufahrten erfolgen direkt auf die Kreisbahnhofstraße, so dass keine zusätzlichen Verkehrs- oder
Zufahrtsflächen erforderlich werden.
3.2.6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Artenschutzrechtliche Belange sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Die Grundstücke sind durch die parkenden Autos stark verdichtet und ein Bewuchs ist hier nicht vorhanden.
Da es sich bei dem Verfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, werden gemäß § 13 a BauGB keine Bilanzierung und keine Ausgleichsmaßnahmen ermittelt bzw. festgesetzt.
Insofern werden im Plangebiet keine Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft vorgesehen.
3.2.7
Niederschlagswasserbeseitigung / Hochwasserschutz
Da es sich bei dem Plangebiet um ein seit 2003 beplantes Grundstück handelt, das in die Generalentwässerungsplanung der Stadt einbezogen ist, übernimmt die Änderung des Bebauungsplanes
die derzeit rechtskräftige Festsetzung, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in die Mischwasserkanalisation einzuleiten ist.
In Abstimmung mit dem Kreis Düren ist für die Niederschlagswasserentwässerung eine Rückhaltung vorzusehen, die ein 100-jährliches Ereignis abpuffert. Als Drosselabfluss wird ein maximaler
Abfluss in den öffentlichen Mischwasserkanal von 2 l/s festgelegt. Dafür ist eine Volumenberechnung nach dem ATV-Arbeitsblatt 117 im vereinfachten Verfahren erfolgt, wonach sich ein Speichervolumen ergibt, das im weiteren Verfahren nachzuweisen ist. Das Volumen kann in einem Schachtbauwerk geschaffen werden. (s. hierzu Dr. Jochims & Burtscheidt, Konzept zur Niederschlagsbeseitigung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ Stadt Jülich, Stadtteil Koslar“, 05.2017).
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3.2.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
Dächer
Es wird festgesetzt, dass für Dacheindeckungen keine glänzenden Materialien verwendet werden
dürfen. Auf diese Weise soll verhindert werden dass die Dachlandschaft durch stark reflektierende
Wirkung einzelner Flächen gestört wird.
Einfriedungen
Die Grundstücke sind zur Kreisbahnstraße hin außerhalb der Stellplätze und der Zugänge mit einer
Hecke aus standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Eine Pflanzenauswahl wird hierzu im Bebauungsplan angegeben.
Diese Festsetzung gilt bereits in dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Um diesen grünen Charakter
zur Kreisbahnstraße hin zu erhalten, behalten diese Festsetzungen auch im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Koslar Nr. 27 „Kreisbahnhof IV“ ihre Gültigkeit.
4.
Hinweise
4.1
Grundwassersituation
Der natürliche Grundwasserspiegel liegt nahe der Geländeoberfläche, ca. < 3 m unter Flur. Bei der
Planung von z.B. tiefgründigen Bauwerken sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Abdichtungen)
zum Schutz vor hohem Grundwasser zu treffen.
Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung- auch kein zeitweiliges Abpumpen ohne Zustimmung der Unteren Wasserwirtschaftsbehörde erfolgen darf und
dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintritt.
4.2
Bergbauliche Einwirkungen
Das Plangebiet liegt im Talauenbereich der Rur, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im
Untergrund zu rechnen ist. Auf Grund der Sümpfungseinwirkungen des Braunkohlenbergbaus sind
hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen.
4.3
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich zu treffen.
4.4.
Bodenbelastungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde auf mögliche Bodenverunreinigungen hin untersucht. Hinweise auf nutzungsrelevante Verunreinigungen des Bodens ließen sich nicht feststellen.
4.5.
Bodendenkmalpflege
Es besteht die Möglichkeit, dass bei Erdarbeiten Bodendenkmäler zutage treten können. Bei archäologischen Funden ist die Stadt Jülich als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen zu informieren.
4.6.
Kampfmittel
Eine Garantie für Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Bei Kampfmittelfunden während
der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle
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oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Auf das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregieung Düsseldorf wird verwiesen (www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp).
4.7.
Bezugspunkte des Höhenfestsetzung
Die unter 3.2.3 der Begründung festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die erschließungstechnisch zugeordnete Verkehrsfläche der vorhandenen Straße (Gradiente), gemessen auf die Mittelachse des geplanten Gebäudes. Da die Straßen bestehen, sind diese Bezugshöhen eindeutig zu
ermitteln.
5.
Umweltbericht
Da das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt wird,
ist kein Umweltbericht erforderlich. Die relevanten Umweltbelange werden jedoch im Verfahren insofern berücksichtigt, als dass die artenschutzrechtlichen Belange gesondert betrachtet und bewertet wurden und die Ergebnisse in den Bebauungsplan integriert werden.
Von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung wird gemäß § 13
Abs. 3 BauGB abgesehen.
6.
Quantitative Auswirkungen des Bebauungsplanes / Flächenbilanz
Art der Nutzung
Fläche
(qm)
Bruttoland
(Gesamtgebiet B-Plan)
– davon
(WA)
Allgemeines
Wohngebiet
7.
Bodenordnung und Finanzierung
7.1
Bodenordnung
Fläche (ha)
gerundet
Anteil
(%)
2.296 qm
0,23 ha
100,0 %
2.296 qm
0,23 ha
100 %
Die Realisierung des Neubauvorhabens erfolgt im Rahmen eines privaten Vorhabens. Die geplanten
Neubauflächen befinden sich in Privateigentum.
Bodenordnende Maßnahmen werden durch den Eigentümer veranlasst.
7.2
Kosten
Die Planungskosten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes trägt der Vorhabenträger.
8.
Verfahren
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans wird im Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt. Es
handelt sich dabei um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die zulässige Grundfläche im
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Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ist weniger als 20.000 m 2 und artenschutzrechtliche Probleme sind
nicht zu erwarten.
Gemäß dem beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach §
13 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung abgesehen.
Bonn, den 16. 05 .2017
Naumann/S-634_BegründungNEU
gez. Dr. D. Naumann
Dr.D. Naumann Architekt BDA
Architektur*Städtebau
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