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Sitzungsvorlage (Schulordnung Musikschule)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
234 kB
Datum
26.06.2017
Erstellt
16.06.17, 12:38
Aktualisiert
16.06.17, 12:38

Inhalt der Datei

29.06.2016 4.2 - 1 - S c h u l o r d n u n g für die Musikschule der Stadt Jülich (Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am Unterricht und für die sonstige Nutzung der Musikschule) vom 29.06.2016 § 1 Rechtscharakter und Name 1.(1) Die Stadt Jülich betreibt eine Musikschule als öffentliche Einrichtung. Sie trägt den Namen “Musikschule der Stadt Jülich“. 1.(2) Die Teilnahme am Unterricht und die sonstige Nutzung der Musikschule erfolgt aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages. § 2 Aufgabe 2.(1) Die Musikschule richtet sich vorrangig an Kinder, Jugendliche und Volljährige, die sich in einer allgemeinbildenden schulischen und/oder beruflichen Ausbildung befinden. Sie sollen an die Musik heran geführt, ihre Begabungen sollen frühzeitig erkannt, individuell gefördert und eine vorberufliche Fachausbildung gewährleistet werden. Das Musizieren in Ensembles ist dabei ein besonderes Anliegen der Musikschule. 2.(2) Die Musikschule richtet sich auch an Erwachsene und nimmt diese in die instrumentale Ausbildungsstufe auf, sofern dies unter dem Gesichtspunkt der Vorrangigkeit für Kinder und Jugendliche möglich ist. § 3 Unterricht 3.(1) Unterrichtsangebot Der Unterricht gliedert sich in: Fachbereich 1: Elementarbereich Fachbereich 2: Instrumental- und Vokalbereich Fachbereich 3: Vorberufliche Fachausbildung Fachbereich 4: Ensembles und Ergänzungsfächer Fachbereich 5: Kurse und Projekte Fachbereich 6: Musik und Computer Fachbereich 7: Kooperationen mit außerschulischen Institutionen Erläuterungen zu § 3(1): Die im jeweiligen Schuljahr angebotenen Unterrichtsfächer hängen von der Zahl der freien Unterrichtsstunden, der Nachfrage und den zur Verfügung stehenden Lehrkräften ab. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Sekretariat der Musikschule. Die Inhalte aller Fachbereiche sind angelehnt an die Lehrpläne des Verbandes Deutscher Musikschulen e. V. Fachbereich 1: Elementarbereich a) Musikzwerge Gruppenunterricht mit max. 8 Teilnehmer/innen; Aufnahmealter: 3 Jahre; Kursdauer: 1 Schuljahr; Unterrichtseinheit: wöchentlich 45 Minuten. 29.06.2016 4.2 - 2 - b) Musikalische Früherziehung Gruppenunterricht mit max. 14 Teilnehmer/innen; Aufnahmealter: 4 – 5 Jahre; Kursdauer: 2 Jahre in zwei Schuljahresabschnitten; Unterrichtseinheit: wöchentlich 75 Minuten; c) Kleines Orff-Orchester Gruppenunterricht mit max. 10 Teilnehmer; Aufnahmealter: 6-9 Jahre; Unterrichtseinheit wöchentlich 75 Minuten; Kursdauer 1 Jahr (Schuljahr) d) Kinderchor Gruppenunterricht mit mindestens 8 Kinder, Aufnahmealter ab 1.Schuljahr; Unterrichtseinheit 90 Minuten; Kursdauer: fortlaufend Fachbereich 2: Instrumental und Vokalbereich Streich- und Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlagzeug/Percussion, Gesang und Stimmbildung. Für einzelne Unterrichtsfächer des Fachbereichs 2 gilt, dass nach Absprache mit dem/der jeweiligen Lehrer/in und nach Neigung des Schülers/der Schülerin der Instrumentalunterricht schwerpunktmäßig mehr in Richtung “klassische“ oder „populäre“ Musikformen durchgeführt werden kann. Fachbereich 3: Vorberufliche Fachausbildung Hauptfach, Nebenfach, Musiklehre, Ensemblespiel Fachbereich 4: Ensembles und Ergänzungsfächer Kinderchor (siehe Fachbereich 1), Spielkreise, Kammermusik, Big Band, Jazz Combo, Rockworkshop, Erwachsenenchor. Hinweis: Der Fachbereich 4 steht allen Schülern/innen des Fachbereichs 1 und 2 als zusätzlicher Unterricht unentgeltlich zur Verfügung, soweit nicht anders in der Musikschulordnung vorgesehen. Die Unterrichtsangebote können auch von externen Schülern/innen besucht werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit den Fachlehrern/innen über eine Aufnahme der Schüler/innen. Fachbereich 5: Kurse/Projekte Bei diesem Angebot handelt es sich um entgeltpflichtige Kurse, die nur bei Bedarf eingerichtet werden und deren Dauer variabel ist (z.B. Eltern-Kind-Gruppe, Instrumental- oder Gesangworkshops, Musik-und-Computer Workshop etc.). 29.06.2016 4.2 - 3 - Fachbereich 6: Musik und Computer Der Unterricht in Fachbereich Musik und Computer wird auf Anfrage individuell vereinbart. Nähere Auskunft erteilt das Sekretariat. Fachbereich 7: Kooperationen mit Institutionen außerhalb der Musikschule Kooperationen mit anderen Institutionen werden in Absprache mit der Schulleitung individuell vereinbart und sollten kostenneutral sein. 3.(2) Unterrichtsstruktur Der Unterricht im Instrumentalbereich wird in Kleingruppen (2-4 Teilnehmer), im Einzelunterricht zu 30 Minuten und Einzelunterricht zu 45 Minuten erteilt. 3.(3) Probeunterricht Sogenannte Schnupperstunden im Fachbereich 1 (Elementarbereich) werden in der Regel zu bestimmten Terminen angeboten und sind kostenfrei. Probestunden im Fachbereich 2 (Instrumental- und Vokalbereich) werden nach Anmeldung zu 2 x 30 Minuten gegeben. Die Bezahlung wird über den Förderverein abgewickelt. § 4 Vertragsabschluss / Kündigung 4.(1) Anträge auf Abschluss von Unterrichtsverträgen sind in der Regel bis zum 31.05. eines jeden Jahres schriftlich an die Musikschule zu richten. Über den Vertragsabschluss entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit den Fachlehrern/innen. Im Instrumentalbereich wird der Vertrag für die Dauer eines Jahres (Schuljahr) abgeschlossen und verlängert sich bei nicht fristgerechter Kündigung stillschweigend um ein jeweils weiteres Jahr (Schuljahr), in den anderen Bereichen richtet sich die Vertragsdauer nach der jeweiligen Laufzeit des Unterrichtsangebotes. 4.(2) Für jedes Unterrichtsfach sowie bei einem Wechsel der Unterrichtsform ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 4.(3) Die Schüler/innen werden in der Regel jeweils zum Schuljahresbeginn nach den Sommerferien aufgenommen. Der Schuljahresbeginn ist definiert zum 1.8. eines jeden Jahres, unabhängig vom tatsächlichen Datum des 1.Schultages. Ebenso ist die Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt (im laufenden Schuljahr) möglich, sofern Unterrichtsplätze frei sind (z.B. als Nachrücker) und die pädagogische Konzeption es erlaubt. 4.(4) Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen bedürfen der Schriftform. 4.(5) Die Musikschule bietet allen Schülern/innen eine Probezeit an. Probezeiten gelten jeweils bei Beginn des Elementarunterrichts, des Instrumentalunterrichts und bei Wechsel des Instrumentalfachs. Die Probezeit endet mit dem Ablauf von 5 Monaten, beginnend mit dem Monat des Unterrichtsbeginns. Der Unterricht kann während der 29.06.2016 4.2 - 4 - Probezeit jederzeit gekündigt werden, der Vertrag und die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes endet in diesem Fall mit Ablauf von 5 Monaten, beginnend mit dem Monat des Unterrichtsbeginns. 4.(6) Nach Beendigung der Probezeit kann der Unterricht grundsätzlich jährlich zum 31.07. (definiertes Schuljahresende, unabhängig vom tatsächlichen Datum des letzten Schultages) gekündigt werden. Die Kündigung muss der Musikschule bis zum 31.03. in Schriftform vorliegen. Im Instrumentalbereich ist eine Beendigung des Vertrages vor dem 31.7. dann möglich, wenn ein/e Nachfolgeschüler/in zur Verfügung steht. 4.(7) Bei Kursen mit begrenzter Dauer liegt das Kursende fest. Eine Kündigung ist in diesem Falle nicht erforderlich. § 5 Unterrichtszeiten Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen. Der Unterricht findet wöchentlich statt, allgemeine Schulferien, Feier- und Brauchtumstage (Karneval) sind ausgenommen. § 6 Unterrichtstätten Die Stadt Jülich stellt geeignete Unterrichtsräume zur Verfügung. In der Regel ist dies die Musikschule der Stadt Jülich, im Schulzentrum Linnicher Str. 67, 52428 Jülich. § 7 Unterrichtsordnung 7.(1) Unterrichtsversäumnisse 7.1.(1) Der Schüler /die Schülerin soll regelmäßig und pünktlich den Unterricht besuchen. Unterrichtsversäumnisse sind dem Sekretariat der Musikschule und, wenn möglich, dem Fachlehrer/der Fachlehrerin möglichst frühzeitig mitzuteilen. In diesem Fall steht es im Ermessen der Musikschule, ob Ersatzunterricht erteilt werden kann. 7.1.(2) Fehlt der Schüler/die Schülerin zweimal hintereinander unentschuldigt, wird ihm/ihr bzw. dem/der Erziehungsberechtigten eine erste Aufforderung, den Unterricht regelmäßig zu besuchen, zugeschickt. Kommt der Schüler/die Schülerin dieser Aufforderung nicht nach, ergeht eine zweite Aufforderung. Folgt auch daraufhin keine Reaktion seitens des Schülers/der Schülerin oder der Erziehungsberechtigten, so kann der Schüler/die Schülerin durch die Schulleitung nach Rücksprache mit dem/der betreffenden Fachlehrer/Fachlehrerin von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss vom Unterricht entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 7.(2) Unterrichtsausfall 7.2.(1) Fällt der Unterricht aus Gründen, die nicht durch die Lehrkraft zu vertreten sind (z.B. Krankheit, dienstliche Belange o.ä.) mehr als zwei hintereinander folgende Unterrichtseinheiten aus, wird ab der 3. Unterrichtseinheit eine Unterrichtsvertretung von der Musikschule gewährt. Gelingt dies nicht, wird ab der 3. ausgefallenen Unterrichtseinheit das Jahresentgelt für jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde verringert. Näheres dazu regelt § 10(3). 29.06.2016 4.2 - 5 - 7.2.(2) Fällt der Unterricht aus Gründen, die nicht durch den Lehrer zu vertreten sind (z.B. Krankheit, dienstliche Belange o.ä.), im Laufe des Jahres hin und wieder, unterbrochen von Unterrichtserteilung, mehr als 4 Unterrichtseinheiten im jeweiligen Schuljahr aus, verringert sich das Jahresentgelt für jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde. Näheres dazu regelt § 10(3). 7.(3) Aufrechterhaltung der Schulordnung Zur Aufrechterhaltung der Schulordnung können je nach Schwere des Vorfalles folgende Maßnahmen getroffen werden: 7.3.(1) Androhung des Ausschlusses durch die Schulleitung nach Rücksprache mit dem/der betreffenden Fachlehrer/in. 7.3.(2) Ausschluss von der Schule durch die Schulleitung nach Rücksprache mit dem/der betreffenden Fachlehrer/in. Die Androhung des Ausschlusses und der Ausschluss sind dem/der Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin bzw. dem Schüler/der Schülerin schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss von der Schule entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 7.(4) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Mitwirken bei Vorspielstunden, Konzerten usw.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts. § 8 Lernmittel 8.(1) Erforderliche Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) müssen in der Regel vom/von Schüler / der Schülerin beschafft werden. 8.(2) Instrumente können, soweit vorhanden, für eine begrenzte Zeit gegen Entgelt (Instrumentenmiete) überlassen werden. Näheres regelt ein Mietvertrag des Fördervereins. § 9 Unfallschutz Die Schüler/innen der Musikschule erhalten Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Darüber hinaus sind Ansprüche gegen die Stadt Jülich ausgeschlossen. § 10 Schulgeld 10.(1) Höhe des Schulgeldes und Zahlungszeiträume 10.1.(1) Als privatrechtliches Entgelt (Schulgeld) ist beim Unterricht von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen je Schüler/in und Schuljahr (1.8. – 31.7. gemäß § 5) Schulgeld gemäß Anlage 1 der Musikschulordnung zu zahlen. 10.1.(3) Bei Aufnahme des Unterrichts während des laufenden Schuljahres ist ein Anteil von 1/12 des Jahresentgeltes für jeden angefangenen Monat zu zahlen. 10.1.(4) Beendet ein/e Schüler/in den Unterricht vor dem gültigen Vertragsende (Ende des Schuljahres oder Ende der Probezeit) aus Gründen, die in seiner Verantwortung liegen, ist das Schulgeld bis zum Vertragsende (Ende des Schuljahres oder Ende der Probezeit) fortzuzahlen. Ist die Beendigung des Unterrichts vor dem gültigen Vertragsende von der Musikschule zu vertreten, dann vermindert sich für jeden vollen, nicht wahrgenommenen Unterrichtsmonat das Jahresentgelt um 1/12. 29.06.2016 4.2 - 6 - 10.(2) Zahlungsweise 10.2. (1) Das Unterrichtsentgelt wird im Lastschriftverfahren erhoben. Mit dem Antrag auf Abschluss eines Unterrichtsvertrages bzw. bei Änderungen eines bestehenden Vertrages (z.B. durch Unterrichtsformwechsel) wird das Einverständnis zur Beteiligung am Lastschriftverfahren mit Angabe einer gültigen Bankverbindung erteilt. 10.2.(2) Nach dem Zustandekommen eines Unterrichtsvertrages gilt das Einverständnis zur Beteiligung am Lastschriftverfahren für die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und verlängert sich beim Zustandekommen von Folgeverträgen stillschweigend für die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit. 10.2.(3) Grundsätzlich ist der Stichtag für die Fälligkeit des gesamten Schulgeldes der 1. August eines jeden Jahres (definierter Schuljahresbeginn). Der Einzug per Lastschrift erfolgt in Abweichung von Satz 1 in dem mit dem/der Schüler/in bzw. den Erziehungsberechtigten vereinbarten Fälligkeiten monatlich. 10.2.(4) Schlägt das Lastschriftverfahren fehl, wird bei Rücklastschriften, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, zusätzlich zum Unterrichtsentgelt eine Rücklastschriftgebühr erhoben. Diese entspricht der Höhe der jeweils von den Geldinstituten erhobenen Gebühren. Fehlgeschlagene Lastschriften werden inkl. evtl. Rücklastschriftgebühren nacherhoben. 10.2.(5) Schlägt das Lastschriftverfahren aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Musikschule liegen, wiederholt fehl und ist das fällige Entgelt auf diesem Wege nicht zu erheben, wird das säumige Entgelt inklusive evtl. Rücklastschriftgebühren zur Zahlung angemahnt. Sollten trotz Mahnung durch die Musikschule das Unterrichtsentgelt und evtl. Rücklastschriftgebühren nicht fristgerecht gezahlt werden, leitet die Musikschule das gerichtliche Mahnverfahren durch die Stadtkasse der Stadt Jülich ein. In diesem Falle kann der/die betreffende Schüler/in vom Unterricht ausgeschlossen werden. 10.3. Entgelterstattung 10.3.(1) Im Falle von § 7.2(1) und § 7.2.(2) verringert sich das Schulgeld für jede ausgefallene Unterrichtsstunde um 1/38 des Gesamtschulgeldbetrages. 10.3.(2) Die sich aus § 10.3.(1) ergebenden Beträge werden mit weiteren Lastschriftfälligkeiten verrechnet bzw. im Lastschriftverfahren nicht mehr erhoben oder auf ein bekanntes bzw. noch zu benennendes Konto in der Regel zum Schuljahresende erstattet, sofern eine Verrechnung gemäß Satz a) nicht möglich ist. § 11 Schulgeldermäßigungen 11.(1) Einkommensabhängige Schulgeldermäßigung I (Sozialermäßigung) 11.1.(1) Grundsatz Einkommensabhängige Schulgeldermäßigung wird auf Antrag bewilligt, wenn das durchschnittliche monatliche Familiennettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Als Grundlage zur Festlegung dieser Grenzen dient das Berechnungsverfahren gemäß SGB II/SGB XII (Grundsicherung). Zum Familieneinkommen zählen sämtliche Einkünfte, die zum Einkommen der Familie beitragen (z.B. Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Renten, 29.06.2016 4.2 - 7 - staatliche Transferleistungen – z.B. Elterngeld, Kindergeld, BaFöG etc. -, Zins-, Mietund Pachteinkünfte - abzüglich zu entrichtender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). 11.1.(2) Ermäßigungssätze 50% des Gesamtschulentgeltes für Bezieher von Grundsicherung und ihnen in Höhe des Familiennettoeinkommens gemäß § 11.1.(1) Gleichgestellte. 20% des Gesamtschulentgeltes, sofern das Familiennettoeinkommen die Höhe des Anspruchs nach SGB II/XII zuzüglich 30% nicht überschreitet. Für Anspruchsberechtigte gemäß § 11.1.(2), Buchstabe a) kann im Instrumentalbereich bei besonderer Begabung und Leistung des/r Schülers/in ein Teilstipendium vergeben werden. In diesem Fall erhöht sich die Ermäßigung auf maximal 75%. Die Anzahl der Stipendien je Schuljahr ist auf 5, die Laufzeit ist auf das laufende Schuljahr begrenzt. Über die Vergabe der Stipendien und ihre Fortführung bzw. Neuvergabe entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem/der Fachlehrer/in. 11.(2) Einkommensabhängige Schulgeldermäßigung II (Familienmitgliederermäßigung und Nachlass bei Mehrfachbelegung) 11.2.(1) Schließen mehrere Mitglieder einer Familie Unterrichtsverträge ab oder erhält ein Mitglied einer Familie mehr als einen Unterricht, wird – beginnend mit dem 2. Unterrichtsvertrag ein Nachlass gewährt. 11.2.(2) Die Höhe der Ermäßigung bzw. des Nachlasses ist gestaffelt. für den 2. Unterrichtsvertrag: für den 2. und 3. Unterrichtsvertrag für den 2., 3. und 4.Unterrichtsvertrag für den 2., 3., 4. und alle folgenden Unterrichtsverträge 10% 20% 30% 40% Die Berechnung erfolgt nach dem Günstigkeitsprinzip: Ermäßigt wird der jeweils höchste zu zahlende Betrag. Ermäßigungen für Familienmitglieder und Nachlässe bei Mehrfachbelegung sind kombinierbar. 11.2.(3) Die Familienmitgliederermäßigung und der Nachlass bei Mehrfachbelegung gelten nur für die Fachbereiche 1-3. 11.2.(4) Die Familienmitgliederermäßigung und der Nachlass bei Mehrfachbelegung ist einkommensabhängig und wird gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Als Grundlage zur Festlegung der Grenzen dient das Berechnungsverfahren nach SGB II/SGB XII. Die Ermäßigung bzw. der Nachlass wird gewährt, sofern das Familiennettoeinkommen die in der Anlage 3 der Musikschulordnung ausgewiesenen Grenzwerte nicht übersteigt. 11.(3) Einkommensabhängige Ermäßigungen und die Familienmitgliederermäßigungen / Nachlässe für Mehrfachbelegung sind nicht kombinierbar. 11.(4) Anträge auf einkommensabhängige Ermäßigung, Familienmitgliederermäßigung und der Nachlass bei Mehrfachbelegung sind jederzeit möglich. Anträge auf einkommensabhängige Ermäßigungen gemäß § 11(1) sind mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, Anträge auf Ermäßigungen gemäß § 11(2) mit einer 29.06.2016 4.2 - 8 - Selbsterklärung. Die Musikschule behält sich vor, die Richtigkeit der Selbsterklärung durch die Einforderung von Nachweisen zu überprüfen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Ermäßigung gewährt ab dem 1. des Monats der Antragstellung. § 12 Instrumentenmiete 12. Leihinstrumente stellt bei Bedarf der Förderverein der Musikschule zur Verfügung. Die Modalitäten der Gebühren regelt der Förderverein. Nähere Auskünfte erteilen die Fachlehrer/innen oder das Sekretariat. § 13 Schulleitung Die Schulleitung der Musikschule besteht aus dem Leiter und dem stellvertretenden Leiter der Musikschule. Der Schulleitung obliegt die Leitung der Musikschule in fachlicher und organisatorischer Hinsicht. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Lehrkräfte. § 14 In-Kraft-Treten Diese Schulordnung löst die bestehende Schulordnung ab und tritt mit Wirkung zum 01.08.2016 in Kraft. Anlage 1 der Musikschulordnung: Schulgeld für Kinder und Jugendliche sowie Volljährige, die sich in einer allgemeinbildenden schulischen und/oder beruflichen Ausbildung befinden) Fach Früherziehung „Musikzwerge“ Früherziehung Orff-Orchester Instrumental Instrumental Instrumental/Vokal Instrumental/Vokal Kinderchor * Unterrichtsform Unterrichtszeit Gruppe max. 8 Gruppe 12-14 Gruppe 6-10 Gruppe 3-4 Gruppe 2 Einzel Einzel Gruppe min. 8 45 Min 75 Min 75 Min 45 Min 45 Min 30 Min 45 Min 45 Min Entgelte /Monat Entgelte/Jahr 19,75 € 29,00 € 33,50 € 38,00 € 49,50 € 59,50 € 82,50 € 10,00 € 237,00 € 348,00 € 402,00 € 456.00 € 594,00 € 714.00 € 990,00 € 120,00 € * für Schüler/innen, die keinen Elementar-, Instrumental-, oder Vokalunterricht erhalten. 29.06.2016 4.2 - 9 - Anlage 2 der Musikschulordnung: Schulgeld für Erwachsene Fach Unterrichtsform Unterrichtszeit Entgelte /Monat Instrumental/Vokal Einzel 30 Min 69,50 € Instrumental/Vokal Einzel 45 Min 101,00 € Chor * 120 Min 15,00 € * Big Band 120 Min 15,00 € *für Erwachsene, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht erhalten. Entgelte/Jahr 834,00 € 1.212,00 € 180,00 € 180,00 € Anlage 3 der Musikschulordnung Tabelle der Einkommensgrenzen gemäß § 11 (1): Einkommensabhängige Ermäßigung I (Sozialermäßigung) (Grundlage: Regelsätze gemäß SGB II/ SGB XII, Höchstmiete entsprechend der Personenzahl für Wohnraum ab Bezugsfertigkeit 1992, angemessene Heizkosten auf der Basis Heizöl/Gas.) Einkommensgrenzwerte gemäß § 11 (2): Einkommensabhängige Ermäßigung II (Familienermäßigung / Nachlass bei Mehrfachbelegung) Status I. Alleinstehende II. (Ehe-) Paar III. Alleinerziehende mit 1 Kind IV. Alleinerziehende mit 2 Kindern Familie/Paar mit 1 Kind V. Alleinerziehende mit 3 Kindern Familie/Paar mit 2 Kindern VI. Alleinerziehende mit 4 Kindern Familie/Paar mit 3 Kindern VII. Familie/Paar mit 4 Kindern und mehr Stufe 1 §11,1 (2a) Stufe 2 (§11,1,(2b) a) 50% b) 20% Familienmitgliederermäßigung/ Nachlass bei Mehrfachbelegung § 11,2 (2) 720.- € 936.- € 1.440.- € 1.100.- € 1.430.- € 2.200.- € 1.250.- € 1.590.- € 2.450.- € 1.470.- € 1.910.- € 2.950.- € 1.800. -€ 2.350.- € 3.500.- € 2.140.- € 2.795.- € 3.800.- € 2.380.- € 3.094.- € 4.100.- € 29.06.2016 4.2 - 10 - Erläuterung zu Anlage 3: Die Tabelle zeigt die Grenzwerte, bis zu denen in Abhängigkeit des familiären Status Ermäßigungen in Höhe von 50% und 20% gewährt werden können (Beispiel: Eine Familie mit 2 Kindern, von denen eins oder beide die Musikschule besuchen, erhält 20% Ermäßigung je Kind, sofern das Familiennettoeinkommen zwischen 1.800 .- € und 2.350.- € liegt). Der Einkommenskorridor zur Geltendmachung von Familienmitgliederermäßigung / Nachlass bei Mehrfachbelegung liegt in Abhängigkeit des familiären Status zwischen der jeweiligen Stufe 2 gemäß § 11,1 und dem entsprechenden Grenzwert gemäß § 11,2 (Beispiel: Eine Familie mit 2 Kindern, von denen beide die Musikschule besuchen (mit 2 Unterrichtsverträgen), haben Anspruch auf eine Ermäßigung von 10% auf das höchste Schulgeld, sofern das Familiennettoeinkommen 2.350.- € übersteigt, aber nicht höher als 3.500.- €) ist. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Schulordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW- gegen die vorstehende Schulordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Schulordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Schulordnung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den 29.06.2016 Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs