Daten
Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 12:38
Aktualisiert
16.06.17, 12:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 20/22 Az.: Kn.
Jülich, 16.06.2017
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 220/2017
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
26.06.2017
Stadtrat
29.06.2017
TOP
Ergebnisse
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2017
Anlg.: -120/22
SD.Net
Beschlussentwurf:
„Der Stadtrat beschließt die folgende Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die
Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Jülich :
Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage !“
Begründung:
In der Ratsstzung am 29.06.2017 soll die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 einschließlich der
Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2023 beschlossen werden. Bedingt durch die
starke Verringerung des Eigenkapitals aufgrund der Fehlbeträge der vergangenen Jahre ist eine Erhöhung der Hebesätze für die Steuern unumgänglich.
Mit dem Haushaltsentwurf hatte die Verwaltung eine Erhöhung der Hebesätze bei der Grundsteuer
A von 307 % auf 350 % sowie bei der Grundsteuer B von 535 % auf 705 % vorgeschlagen. Der
Hebesatz für die Gewerbesteuer (513 %) sollte nicht verändert werden.
Aufgrund der vorliegenden Änderungslisten zum Haushalt 2017 ist die im Entwurf vorgesehene
Steigerung bei der Grundsteuer B in dieser Höhe nicht erforderlich. Stattdessen wird nun eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 650 % vorgeschlagen. Der „Durchschnittshausbesitzer“ zahlt dann in 2017 Grundsteuern in Höhe von rund 520,00 €, das sind knapp 90,00 €
mehr als in 2016.
Eine Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuerhebesätze im laufenden Jahr rückwirkend zum Jahresbeginn ist nach gleichlautenden Vorschriften im Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuergesetz zulässig, wenn der Beschluss über die Erhöhung bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres gefasst wird.
Die Erhebung der höheren Steuern kann aber nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Satzung
erfolgen. Der Versand der Änderungsbescheide ist für Mitte Juli vorgesehen, damit der höhere
Steuerbetrag sich auf die Fälligkeiten zum 15.08. und 15.11.2016 verteilt.
Da nicht damit zu rechnen ist, dass Haushaltssatzung und Haushaltsicherungskonzept so kurzfristig
genehmigt werden, muss neben der Haushaltssatzung eine gesonderte Hebesatzsatzung beschlossen
werden, die im nächsten Amtsblatt bekanntgemacht und damit rechtskräftig wird
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
1.Finanzielle Auswirkungen:
X
Gesamtkosten:
ja
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 220/2017
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