Daten
Kommune
Jülich
Größe
95 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
19.06.17, 12:01
Aktualisiert
19.06.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom xx.06.2017
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW, S. 666 ff.),
in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Jülich am xx.06.2017 mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder die folgende 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 6 Anregungen und Beschwerden
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen
und Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten
betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Jülich fallen.
(2)
Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Jülich fallen, sind vom
Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der
Antragsteller/die Antragstellerin ist hierüber zu unterrichten.
(3)
Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen,
Erklärungen, Ansichten) sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin
zurückzugeben.
(4)
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der Rat
den Haupt- und Finanzausschuss. Soweit der Rat für die Entscheidung selbst zuständig ist, gilt die
Entscheidung gem. § 41 Abs. 2 GO NRW als auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen,
soweit es sich nicht um unübertragbare Angelegenheiten handelt (§ 41 Abs. 1 GO NRW). Das
Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder
Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2,3 GO NRW), bleibt unberührt.
(5)
Anregungen und Beschwerden sind auf die Tagesordnung der dem Antragseingang folgenden
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu setzen, wenn sie spätestens am 15. Tag vor dem
Sitzungstag eingegangen sind. Dem Antragsteller kann zur Begründung des Antrags ein Rederecht
eingeräumt werden.
(6)
Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich mit der Beschwerde inhaltlich zu befassen. Sofern ein
anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin für die Entscheidung zuständig ist,
leitet der Haupt- und Finanzausschuss die Anregung und Beschwerde zur Entscheidung an die
entsprechende Stelle weiter. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die
zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(7)
Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) es sich um eine anonyme Eingabe handelt,
b) die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung
einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
c) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
d) gegenüber bereits geprüften Eingaben kein neues Sachvorbringen vorliegt.
(8)
Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Absatz 4 zuständigen Ausschusses durch
den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.