Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
91 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
24.01.17, 13:05
Aktualisiert
24.01.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 18.01.2017
Vorlagen-Nr.: 11/2017
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
08.02.2017
21.02.2017
Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung;
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Landtag NRW hat das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen.
Mit dem Gesetz werden größtenteils die Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission umgesetzt
werden.
Am 28.11.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung verkündet worden;
damit ist das Gesetz am 29.11.2016 (teilweise) in Kraft getreten.
Damit verbunden ist u.a. die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
(Ausnahme Wahlprüfungsausschuss, Wahlausschuss und Hauptausschuss) und für
stellvertretende Fraktionsvorsitzende nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der
neuen Entschädigungsverordnung.
Andere Neuregelungen treten erst später in Kraft, wie z. B. die Verschärfung der Anzeigepflicht
gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 5 GO) ab 01.01.2019 und die Anhebung der
Mindestgröße von Fraktionen (§ 56 GO) ab der kommenden Wahlperiode 2020, wobei die
letztgenannte Regelung keine Auswirkungen auf die Gemeinde Kreuzau haben wird. Es gilt nach
wie vor, dass eine Ratsfraktion unter 50 Mitgliedern im Rat aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen
muss.
Mit Schnellbrief 343/2016 hat der Städte- und Gemeindebund NRW mitgeteilt, dass die
geänderten Aufwandsentschädigungen mit Anpassung der vom Innenministerium NRW zu
erlassenden Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Die zahlreichen Neuregelungen haben zum Teil Auswirkungen auf die Hauptsatzung der
Gemeinde Kreuzau.
Überblick über den Änderungsbedarf in der Hauptsatzung
1. Ortsvorsteher
Zukünftig dürfen in Ausnahmefällen auch Personen zu Ortsvorstehern gewählt werden, die zum
Zeitpunkt der Wahl bzw. während der Wahlzeit nicht in dem jeweiligen Ort wohnen. Bisher
mussten die Ortsvorsteher in dem Bezirk, für den sie bestellt wurden, wohnen.
Änderung in Hauptsatzung:
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „muß“ durch das Wort „soll“ ersetzt und nach dem Wort „und“ wird
das Wort „muss“ eingefügt.
2. Neuregelung des Verdienstausfalls
In dem geänderten § 45 Abs. 2 GO NRW ist neu geregelt, dass als Ersatz des Verdienstausfalls
mindestens ein in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt
wird, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. In der
Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.
§ 45 Abs. 7 NRW enthält die Ergänzung, dass das für Inneres zuständige Ministerium (MIK) durch
Rechtsverordnung (hier: Entschädigungsverordnung) die Höhe des Regelstundensatzes und des
Höchstbetrages nach Absatz 2 regelt.
Sinn und Zweck der Rechtsverordnung ist eine landesweite Vereinheitlichung der Regelungen
zum Verdienstausfall.
Untergrenze für den Verdienstausfall wird der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 8,84 €) sein. In der
Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau ist als Regelstundensatz ein Betrag von 10,00 €, also ein
Betrag oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns festgesetzt. Diese Regelung könnte bestehen
bleiben, da laut Gesetz ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden kann.
Die Obergrenze wurde aber auf 80,00 € festgesetzt, eine tägliche Begrenzung ist nicht
festgesetzt. In der bisherigen Fassung der Hauptsatzung ist in § 13 Abs. 3 Nr. f der Stundensatz
auf 20,00 € und der Tagessatz auf 120,00 € festgesetzt. Insoweit ist ein Anpassungsbedarf bei §
13 Abs. 3 Nr. a und f der Hauptsatzung gegeben.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen wurde eine pauschale Formulierung gewählt, damit
zukünftiger Anpassungsbedarf der Sätze der Entschädigungsverordnung in der Hauptsatzung der
Gemeinde Kreuzau entfallen kann.
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Buchstabe a) Satz 1 wird nach dem Wort „Regelstundensatz“ die Angabe
„nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung“ eingefügt
b) Abs. 3 Buchstabe f) wird wie folgt geändert:
„Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden
darf richtet sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.“
3. Mehr stellv. Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch
Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten ab dem 29.11.2016 bei
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei
Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern
drei stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Bislang war eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende erst ab einer
Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben. Für den Monat Dezember ist demnach
eine Aufwandsentschädigung für einen weiteren stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zu
zahlen, wenn dieser bereits gewählt ist. Wird dieser im Laufe des Dezembers erst von der
jeweiligen Fraktion gewählt, ist die zusätzliche Aufwandsentschädigung anteilig zu erstatten. Ab
dem 01.01.2017 gilt dann der erhöhte zusätzliche 1,5-fache Satz nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO.
c) In Abs. 3 Buchstabe g) wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt und die Zahl „20“ durch
die Zahl „16“.
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§ 17 wird wie folgt gefasst:
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau tritt zum 01.04.2017 in
Kraft.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch die Änderung des § 13 Abs. 3 Buchstabe g ergeben sich jährliche Mehrausgaben in Höhe
von 3.814,20 €.
Mehrausgaben für die erhöhten Verdienstausfallgrenzen können nicht beziffert werden, wobei
hiervon bisher noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
Die übrigen Änderungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
(Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende und Erhöhung der Aufwandsentschädigung
für stv. Fraktionsvorsitzende), zu denen es keine Änderung der Hauptsatzung bedarf, führen bei
unveränderter Anwendung zu Mehraufwendungen in Höhe von 22.885,20 €.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlage 1: Synopse
Anlage 2: neuer Satzungstext
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