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Allgemeine Vorlage (Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung; hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
91 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
24.01.17, 13:05
Aktualisiert
24.01.17, 13:05
Allgemeine Vorlage (Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung;
hier:  Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Drewes-Janssen Kreuzau, 18.01.2017 Vorlagen-Nr.: 11/2017 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 08.02.2017 21.02.2017 Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung; hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Landtag NRW hat das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Mit dem Gesetz werden größtenteils die Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission umgesetzt werden. Am 28.11.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung verkündet worden; damit ist das Gesetz am 29.11.2016 (teilweise) in Kraft getreten. Damit verbunden ist u.a. die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (Ausnahme Wahlprüfungsausschuss, Wahlausschuss und Hauptausschuss) und für stellvertretende Fraktionsvorsitzende nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der neuen Entschädigungsverordnung. Andere Neuregelungen treten erst später in Kraft, wie z. B. die Verschärfung der Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 5 GO) ab 01.01.2019 und die Anhebung der Mindestgröße von Fraktionen (§ 56 GO) ab der kommenden Wahlperiode 2020, wobei die letztgenannte Regelung keine Auswirkungen auf die Gemeinde Kreuzau haben wird. Es gilt nach wie vor, dass eine Ratsfraktion unter 50 Mitgliedern im Rat aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen muss. Mit Schnellbrief 343/2016 hat der Städte- und Gemeindebund NRW mitgeteilt, dass die geänderten Aufwandsentschädigungen mit Anpassung der vom Innenministerium NRW zu erlassenden Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017 in Kraft treten. Die zahlreichen Neuregelungen haben zum Teil Auswirkungen auf die Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau. Überblick über den Änderungsbedarf in der Hauptsatzung 1. Ortsvorsteher Zukünftig dürfen in Ausnahmefällen auch Personen zu Ortsvorstehern gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl bzw. während der Wahlzeit nicht in dem jeweiligen Ort wohnen. Bisher mussten die Ortsvorsteher in dem Bezirk, für den sie bestellt wurden, wohnen. Änderung in Hauptsatzung: § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „muß“ durch das Wort „soll“ ersetzt und nach dem Wort „und“ wird das Wort „muss“ eingefügt. 2. Neuregelung des Verdienstausfalls In dem geänderten § 45 Abs. 2 GO NRW ist neu geregelt, dass als Ersatz des Verdienstausfalls mindestens ein in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt wird, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. § 45 Abs. 7 NRW enthält die Ergänzung, dass das für Inneres zuständige Ministerium (MIK) durch Rechtsverordnung (hier: Entschädigungsverordnung) die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2 regelt. Sinn und Zweck der Rechtsverordnung ist eine landesweite Vereinheitlichung der Regelungen zum Verdienstausfall. Untergrenze für den Verdienstausfall wird der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 8,84 €) sein. In der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau ist als Regelstundensatz ein Betrag von 10,00 €, also ein Betrag oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns festgesetzt. Diese Regelung könnte bestehen bleiben, da laut Gesetz ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden kann. Die Obergrenze wurde aber auf 80,00 € festgesetzt, eine tägliche Begrenzung ist nicht festgesetzt. In der bisherigen Fassung der Hauptsatzung ist in § 13 Abs. 3 Nr. f der Stundensatz auf 20,00 € und der Tagessatz auf 120,00 € festgesetzt. Insoweit ist ein Anpassungsbedarf bei § 13 Abs. 3 Nr. a und f der Hauptsatzung gegeben. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen wurde eine pauschale Formulierung gewählt, damit zukünftiger Anpassungsbedarf der Sätze der Entschädigungsverordnung in der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau entfallen kann. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe a) Satz 1 wird nach dem Wort „Regelstundensatz“ die Angabe „nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung“ eingefügt b) Abs. 3 Buchstabe f) wird wie folgt geändert: „Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf richtet sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.“ 3. Mehr stellv. Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten ab dem 29.11.2016 bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende erst ab einer Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben. Für den Monat Dezember ist demnach eine Aufwandsentschädigung für einen weiteren stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zu zahlen, wenn dieser bereits gewählt ist. Wird dieser im Laufe des Dezembers erst von der jeweiligen Fraktion gewählt, ist die zusätzliche Aufwandsentschädigung anteilig zu erstatten. Ab dem 01.01.2017 gilt dann der erhöhte zusätzliche 1,5-fache Satz nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO. c) In Abs. 3 Buchstabe g) wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt und die Zahl „20“ durch die Zahl „16“. -2- § 17 wird wie folgt gefasst: Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau tritt zum 01.04.2017 in Kraft. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Durch die Änderung des § 13 Abs. 3 Buchstabe g ergeben sich jährliche Mehrausgaben in Höhe von 3.814,20 €. Mehrausgaben für die erhöhten Verdienstausfallgrenzen können nicht beziffert werden, wobei hiervon bisher noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Die übrigen Änderungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende und Erhöhung der Aufwandsentschädigung für stv. Fraktionsvorsitzende), zu denen es keine Änderung der Hauptsatzung bedarf, führen bei unveränderter Anwendung zu Mehraufwendungen in Höhe von 22.885,20 €. III. Beschlussvorschlag: „Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage 1: Synopse Anlage 2: neuer Satzungstext -3-