Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
75 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
24.01.17, 13:05
Aktualisiert
24.01.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur VL 11/2017
1. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 01.04.2015
Aufgrund von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW 1994, S. 666 ff./SGV NRW 2023), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der
Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ______ folgende 1. Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung vom 01.04.2015 beschlossen:
Artikel I
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S. 3 wird das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt und nach dem Wort
„und“ wird das Wort „muss“ eingefügt.
2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Buchstabe (a) Satz 1 wird nach dem Wort „Regelstundensatz“ die Angabe
„wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung“ eingefügt".
b) Absatz 3 Buchstabe (f) wird wie folgt geändert:
„Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf,
richtet sich nach der Entschädigungsverordnung.
3) In Satz 3 Buchstabe (g) wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt, die Zahl „20“ durch
die Zahl „16“.
Artikel II
1. § 17 wird wie folgt geändert:
„Die am ______ beschlossene 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Kreuzau tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
Artikel III
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau tritt zum 01.04.2017
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den ________________
-Ingo EßerBürgermeister