Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
340 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
24.01.17, 13:05
Aktualisiert
24.01.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
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Hauptsatzung
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M110A?Stand:
20.01.2017
Änderungen: In der neuen Fassung in blau
der Gemeinde Kreuzau vom
Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff./SGV NRW 2023), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat
der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom
die folgende 1. Satzung zur Anderung der Hauptsatzung beschlos
sen.
Derzeitiger Wortlaut
Neufassung
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
1.
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften:
Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stock
heim, Thum, Udingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich
Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bil
stein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim
und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden.
1.
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften:
Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stock
heim, Thum, Udingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich
Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bitstein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim
und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden.
2.
Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl
erfolgt für die Dauer der Wahizeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in
der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und dem Rat angehören
oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter soll
ten nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
2.
Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl
erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher soll in
der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und muss dem Rat ange
hören oder angehören können.
3.
Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde
ernannt.
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3.
Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde
ernannt.
-2
Stand: 20.01.2017
-
§13
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§13
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form
eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzun
gen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt
wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von ins
gesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungs
geld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht
mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form
eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzun
gen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt
wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von ins
gesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungs
geld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht
mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
2. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teil
nahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete
Unterausschusssitzung ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädi
gungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sit
zungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
2.
3.
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Ver
3.
dienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie
während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige
Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum beginnt
zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall tatsäch
lich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder Verdienst
gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit.
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teil
nahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete
Unterausschusssitzung ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädi
gungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sit
zungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Ver
dienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie
während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige
Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum beginnt
zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall tatsäch
lich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder Verdienst
gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit.
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstunden
satz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile er
litten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 Euro festgesetzt.
a)
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es
sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben.
Der Regelstundensatz wird nach Maßgabe der Entschädigungs
verordnung festgesetzt.
b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz
übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis,
z.B. durch Vorlaqe einer Bescheiniqunq des Arbeitqebers, ersetzt.
b)
Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz überstei
gende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch
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Stand: 20.01.2017
-
c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in
der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
c)
Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in
der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haus
halt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
d)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haus
halt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßi
gen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nach
gewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nach
gewiesen.
e)
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßi
gen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nach
gewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nach
gewiesen.
f)
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,00
Euro je Stunde und 120,00 Euro pro Tag überschreiten.
f)
Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstaustalls nicht über
schritten werden darf, richtet sich nach der Entschädigungsverordnung.
g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktions
vorsitzende bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stelivertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch
zwei stellvertretende Vorsitzende erhalten neben den Entschädi
gungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Auf
wandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverord
nung.
g)
h) Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsit
zende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur
eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverord
nung.
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Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktions
vorsitzende bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch
zwei stellvertretende Vorsitzende erhalten neben den Entschädigun
gen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Auf
wandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverord
nung.
—
Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsit
zende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur
eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverord
nung.
-4
Stand: 20.01.20 17
-
4.
Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder
eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostenge
setzes.
4.
Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder
eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostenge
setzes.
5.
Nach § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und
einzelnen Ratsmitgliedern aus Haushaltsmittel Zuwendungen für kom
munalpolitische Schulungen sowie den sächlichen und personellen
Aufwendungen für die Geschäftsführung. Sie betragen monatlich
je Fraktion als Grundbetrag 20,00 Euro zzgl. 14,50 Euro je Ratsmit
Glied
je Ratsmitglied das keiner Fraktion angehört als Grundbetrag
10,00 Euro
5.
Nach § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und
einzelnen Ratsmitgliedern aus Haushaltsmittel Zuwendungen für kom
munalpolitische Schulungen sowie den sächlichen und personellen
Aufwendungen für die Geschäftsführung. Sie betragen monatlich
-je Fraktion als Grundbetrag 20,00 Euro zzgl. 14,50 Euro je Ratsmit
Glied
je Ratsmitglied das keiner Fraktion angehört als Grundbetrag
10,00 Euro
-
-
Über die Verwendung der Geschäftsführungskosten ist dem Bürger
meister für das Vorjahr bis zum 28.02. ein Verwendungsnachweis
in einfacher Form vorzulegen.
§17
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt zum 01.04.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01.10.1999 in der Fassung
der 5. Anderungssatzung vom 14.12.2005 außer Kraft.
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Über die Verwendung der Geschäftsführungskosten ist dem Bürger
meister für das Vorjahr bis zum 28.02. ein Verwendungsnachweis
in einfacher Form vorzulegen.
§17
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau tritt
zum 01 .04.2017 in Kraft.
-5
-
Stand: 20.01.2017
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes An
zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes An
zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich
net worden, die den Mangel ergibt.
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich
net worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Kreuzau, den
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Bürermeister
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Bürgermeister
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