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Allgemeine Vorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
340 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
24.01.17, 13:05
Aktualisiert
24.01.17, 13:05
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Inhalt der Datei

_ 4‘ Ut Hauptsatzung 1Jt_ M110A?Stand: 20.01.2017 Änderungen: In der neuen Fassung in blau der Gemeinde Kreuzau vom Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff./SGV NRW 2023), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom die folgende 1. Satzung zur Anderung der Hauptsatzung beschlos sen. Derzeitiger Wortlaut Neufassung §3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften §3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften 1. Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften: Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stock heim, Thum, Udingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bil stein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden. 1. Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften: Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stock heim, Thum, Udingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bitstein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden. 2. Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahizeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter soll ten nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden. 2. Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher soll in der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und muss dem Rat ange hören oder angehören können. 3. Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde ernannt. II;Ukra.t thI ISSH 1 Allg. Aglg.* All 1 Srng wr Alkng llt]g&h 3. Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde ernannt. -2 Stand: 20.01.2017 - §13 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz §13 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz 1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzun gen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt. Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von ins gesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungs geld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzun gen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt. Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von ins gesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungs geld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 2. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teil nahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzung ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädi gungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sit zungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt. 2. 3. Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Ver 3. dienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall tatsäch lich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder Verdienst gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teil nahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzung ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädi gungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sit zungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt. Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Ver dienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall tatsäch lich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder Verdienst gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstunden satz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile er litten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 Euro festgesetzt. a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird nach Maßgabe der Entschädigungs verordnung festgesetzt. b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlaqe einer Bescheiniqunq des Arbeitqebers, ersetzt. b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz überstei gende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlaqe einer Bescheiniqunq des Arbeitqebers, ersetzt. II Al?,M lAbt lSb 1 Allg. A.gtltg .htg Al:1tIm,glA1,4t.t 1 S.Ittt,g IW A.d.,,t.g llttptlAtt]g&tt -3 Stand: 20.01.2017 - c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haus halt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haus halt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßi gen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nach gewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nach gewiesen. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßi gen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nach gewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nach gewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,00 Euro je Stunde und 120,00 Euro pro Tag überschreiten. f) Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstaustalls nicht über schritten werden darf, richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktions vorsitzende bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stelivertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende erhalten neben den Entschädi gungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Auf wandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverord nung. g) h) Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsit zende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverord nung. h) — — — IUk,«ø.I I\Ak IVI 1 flug Agkg uUI.flI,,.gfiy.q 1. S.m. Ä.&n,.g II fl.I].g &‚- Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktions vorsitzende bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende erhalten neben den Entschädigun gen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Auf wandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverord nung. — Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsit zende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverord nung. -4 Stand: 20.01.20 17 - 4. Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostenge setzes. 4. Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostenge setzes. 5. Nach § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und einzelnen Ratsmitgliedern aus Haushaltsmittel Zuwendungen für kom munalpolitische Schulungen sowie den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Sie betragen monatlich je Fraktion als Grundbetrag 20,00 Euro zzgl. 14,50 Euro je Ratsmit Glied je Ratsmitglied das keiner Fraktion angehört als Grundbetrag 10,00 Euro 5. Nach § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und einzelnen Ratsmitgliedern aus Haushaltsmittel Zuwendungen für kom munalpolitische Schulungen sowie den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Sie betragen monatlich -je Fraktion als Grundbetrag 20,00 Euro zzgl. 14,50 Euro je Ratsmit Glied je Ratsmitglied das keiner Fraktion angehört als Grundbetrag 10,00 Euro - - Über die Verwendung der Geschäftsführungskosten ist dem Bürger meister für das Vorjahr bis zum 28.02. ein Verwendungsnachweis in einfacher Form vorzulegen. §17 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt zum 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01.10.1999 in der Fassung der 5. Anderungssatzung vom 14.12.2005 außer Kraft. II gkz,.I VdM ‘SB 1 Allg. ANgIqk iVdAbMjt.I,nkgSy.qMM 1. S.IJNg awÄkk.g Il,ptVdMrng &)M - Über die Verwendung der Geschäftsführungskosten ist dem Bürger meister für das Vorjahr bis zum 28.02. ein Verwendungsnachweis in einfacher Form vorzulegen. §17 Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau tritt zum 01 .04.2017 in Kraft. -5 - Stand: 20.01.2017 Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes An zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes An zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich net worden, die den Mangel ergibt. d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich net worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Kreuzau, den EBer Bürermeister - 1 ..i ICht -EBer Bürgermeister - so 1 AlI. O.g.*gH 1 S.m.t fl.&m.g II.WO..I.g I.