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Sitzungsvorlage (Verteilung der Ausschussvorsitze sowie Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
132 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
20.06.17, 10:50
Aktualisiert
20.06.17, 10:50
Sitzungsvorlage (Verteilung der Ausschussvorsitze sowie Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden) Sitzungsvorlage (Verteilung der Ausschussvorsitze sowie Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden) Sitzungsvorlage (Verteilung der Ausschussvorsitze sowie Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-07 Me. Jülich, 12.06.2017 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 210/2017 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 29.06.2017 TOP Ergebnisse Verteilung der Ausschussvorsitze sowie Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Anlg.: - 2 SD.Net 30 Beschlussentwurf: Die im Rat der Stadt Jülich vertrenenen Fraktionen einigen sich und bestätigen, dass die am 25.06.2014 getroffene und als Anlage beigefügte Verteilung der Ausschussvorsitze und deren Besetzung (inkl. Stellvertreter) mit Ausnahme des Bürgerausschusses weiterhin Bestand hat. alternativ: Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen, und bestimmen zugleich den Vorsitz (Stellvertretung), wie folgt: Ausschuss Fraktion Ausschussvorsitzender Stellvertretung Der Stadtrat beschließt, dass diejenige Fraktion, welche den Ausschussvorsitz beansprucht, auch den stellvertretenden Ausschussvorsitz erhält. Begründung: Nach entsprechender Auflösung des Bürgerausschusses (siehe Sitzungsvorlage 205/2017) wäre gemäß den Bestimmungen des § 58 Abs. 6 GO NRW das Verfahren nach Absatz 5 zu wiederholen. Zunächst sollte eine erneute Einigung der Fraktionen über die Verteilung angestrebt werden. Wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so kann sie umgesetzt werden. Kommt eine Einigung zwischen den Fraktionen nicht zustande oder wird ihr von einer entsprechend qualifizierten Ratsminderheit widersprochen, so muss das gesamte Zugreifverfahren wiederholt werden. Mit der erneuten Durchführung des Zugreifverfahrens verlieren alle bisherigen Ausschussvorsitzenden kraft Gestzes ihr Amt, ohne dass es einer besonderen Abwahl bedürfte. Bei Anwendung des Zugreifverfahrens werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. (Verfahren d`Hondt) ergeben. Mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Hierbei ist von den Mitgliederzahlen der Fraktionen oder mehrerer Fraktionen zusammen auszugehen, nicht von der Zahl der von den einzelnen Fraktionen anwesenden Ratsmitglieder. Mehrere Fraktionen können sich allein zum Zwecke des gemeinsamen Zugriffs zusammenschließen, auch wenn sie z.B. bei der Wahl der Ausschussmitglieder getrennte Listen vorlagen. Auf die Bildung einer derartigen Fraktionsgemeinschaft zum Zwecke des Zugriffsverfahrens muss von deren Vertretern vor der Durchführung des Verfahrens rechtzeitig und unmißverständlich hingewiesen werden. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Von Bedeutung ist noch der Hinweis, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Einigung auf die Verteilung aller Ausschussvorsitze bezieht, auch Einigungen über einen Teil der Ausschussvorsitze sind möglich. Bei der Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze ist entsprechend der Regelung für die Verteilung der Ausschussvorsitze zu verfahren. Soweit eine einvernehmliche Regelung bezüglich der stellvertretenden Ausschussvorsitze gemäß dem letzten Satz des Beschlussentwurfs nicht in Betracht kommt, hat der Stadtrat vorab zu entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorn begonnen werden soll. Das Gesetz läßt beide Verfahrensweisen zu (s. auch letzter Absatz dieser Sitzungsvorlage). Anwendungsbereich des Zugreifverfahrens Das Zugreifverfahren ist nicht anwendbar für die Bestimmung des Vorsitzes im Hauptausschuss. Nach § 57 Abs. 3 GO NRW führt den Vorsitz im Hauptausschuss der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Zugreifverfahren auf den Wahlausschuss, da im Kommunalwahlgesetz eine gesonderte Regelung für den Ausschussvorsitz vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 bestimmt, dass der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern besteht. Auf die übrigen Pflichtausschüsse und die freiwilligen Ausschüsse ist das Zugreifverfahren anwendbar. Zugriff auf die stellvertretenden Ausschussvorsitze In den vergangenen Wahlperioden des Rates wurde jeweils eine einvernehmliche Regelung zwischen den Fraktionen über die Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze in der Art getroffen, dass den jeweiligen stellvertretenden Ausschussvorsitz diejenige Fraktion erhält, welche auch den Ausschussvorsitz beansprucht. Hierdurch war eine vorab erwähnte Entscheidung des Rates, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorne begonnen werden soll, nicht erforderlich. Sitzungsvorlage 210/2017 Seite 2 Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 210/2017 x nein nein Seite 3